einer angesichts des tatsächlichen Umfangs und der rechtlichen Schwierigkeiten der Angelegenheit nur möglichen vorläufigen Einschätzung jedenfalls keine solchen Bedenken gegen die Untersagung touristischer Übernachtungsangebote und damit zusammenhängender Angebote durch die ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, die eine materielle Rechtswidrigkeit nahelegen. Vor dem Hintergrund des erneuten dynamischen erheblichen Infektionsgeschehens ist der Thüringer Verordnungsgeber
dem in § 28a Abs. 3 IfSG festgelegten Stufenplan verpflichtet, umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Es spricht überwiegendes dafür, dass die mit der Untersagung touristischer Angebote als Maßnahme der Kontakt- und Mobilitätsreduzierung in verhältnismäßiger Weise dem Ziel der Infektionsbekämpfung zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung dient. Jedenfalls gebietet die Entwicklung der indiziellen Fallzahlen derzeit noch keine abweichende Bewertung. Insbesondere ist die Impfquote derzeit noch nicht auf einem Stand, der dies rechtfertigen würde. Dies wird zukünftig der Verordnungsgeber in den Blick nehmen müssen. Ebenso wird er berücksichtigen müssen, ob und inwieweit andere Methoden der Ansteckungsvermeidung - insbesondere verstärkte und flächendeckende Testungen, verbesserte Möglichkeiten der Kon-taktnachverfolgung - gleich geeignete und mithin mildere Mittel zur Infektionsvermeidung sind und praktisch zur Verfügung stehen. Kapazitätsgrenzen des Gesundheitswesen ergeben sich nicht nur allein aus den sachlichen, sondern auch aus den begrenzten personellen Ressourcen des Gesundheitssystems. Eine Überlastung kann - wie dies das Robert Koch-Institut resümiert - angesichts des dynamischen Geschehens kurzfristig erreicht werden. Weder ergibt sich zwingend, dass Entschädigungs- und Ausgleichsansprüche für die von der Untersagung touristischer Übernachtungsgebote betroffenen Betriebe verfassungsrechtlich geboten sind, noch ist das Eilverfahren geeignet, solche Ansprüche festzustellen. Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Außervollzugsetzung der in Thüringen ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, soweit danach entgeltliche touristische Übernachtunsangebote und damit in Zusammenhang stehende Gastronomie und Freizeitveranstaltungen untersagt werden. Die Antragstellerin, Tochterunternehmen eines bundesweit agierenden Unternehmens der Hotelbranche, betreibt ein Hotel in W... mit 134 Zimmern, 4 Suiten und einem Appartement sowie mit einem Restaurant mit Außenterrasse, einer Bar, einer Bierstube, 10 Veranstaltungsräume für bis zu 270 Personen und einem 500 m² großen Spa-Bereich (Sauna, Sanarium, Dampfbad, Fitnessraum). Die Thüringer Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie sowie mit deren Einverständnis der Thüringer Minister für Bildung, Jugend und Sport erließen am 31. März 2021 in Ablösung der 2. Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsgrundverordnung vom 7. Juli 2020 (GVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 17. März 2021 (GVBl. S. 104), und der 3. Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung vom 14. Dezember 2020 (GVBl. S. 631), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 17. März 2021 (GVBl. S. 104), die Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen und schrittweisen weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfSMaßnVO), die zunächst im Wege einer Notveröffentlichung
Verkündungsgesetz noch am selben Tag auf der Internetseite des Ministeriums https://www.tmasgff.de/covid-19/rechtsgrundlage) und sodann am 12. April 2021 im Gesetzes- und Verordnungsblatt (S. 174 ff.) veröffentlicht wurde. Die Rechtsverordnung, soweit im vorliegenden Streit erheblich, hat folgenden Wortlaut: § 11 Gemeinsamer Aufenthalt, Kontaktbeschränkung
dem Thüringer Kommunalrecht sowie zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen
den jeweiligen Wahlrechtsvorschriften, insbesondere Sitzungen der kommunalen Wahlausschüsse und Aufstellungsversammlungen,
für Lehrgänge und Maßnahmen
2 sowie die erforderliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen einschließlich erforderlicher Jagdausübung,
dieser Verordnung wieder für den Publikumsverkehr geöffnet oder angeboten werden dürfen, 10. für Gruppen einer Einrichtung
SARS-CoV-2-KiJuSSp-VO oder eines Angebots
SARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sowie 11. für Gruppen im Rahmen des Sportbetriebs
den bundesfernstraßenrechtlichen Bestimmungen sowie der von Autohöfen bleibt unberührt.... § 21 Reisen, Übernachtungsangebote
2 Satz 1 Nr. 2 und 3 zulässigen Sportbetriebs sind für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten.... § 46 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am
der die Unternehmen auch ohne die Coronamaßnahmen in die wirtschaftliche Notlage geraten wären. Ziel und Zweck der hier streitgegenständlichen Maßnahmen seien
den öffentlichen Verlautbarungen eine Überforderung des Gesundheitssystems zu vermeiden und parallel die Zahl der schweren und tödlichen Krankheitsverläufe möglichst zu reduzieren. Es sei jedoch zu beachten, dass die Hotels keine Treiber der Pandemie seien; deren Schließung sei wirkungslos im Hinblick auf diese verfolgten Ziele. Anstatt
den Ursachen zu suchen und die tatsächlichen bzw. bedeutenden Ursachen der Infektionen möglichst auszuschalten, suche sich die Exekutive bei ihren Verboten
einer oberflächlichen Analyse beliebig einige Bereiche heraus, die angeblich für die erhebliche Anzahl von Infektionen verantwortlich seien. Dies gelte für alle Phasen der seit Oktober 2020 erlassenen Maßnahmen des Lockdowns. Ausgehend von diesen Ausführungen macht die Antragstellerin zunächst geltend, dass die angegriffenen Maßnahmen unverhältnismäßig wegen einer fehlenden angemessenen Entschädigung seien. Es bestehe
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Literatur eine Ausgleichspflicht in Bezug auf das verletzte Grundrecht aus Art. 14 GG. Eine Ausgleichspflicht müsse auch im Hinblick auf Eingriffe in die Berufsfreiheit
Entsprechende Ausgleichszahlungen würden auch nicht durch die Entschädigungsreglungen des Infektionsschutzgesetzes ausgeschlossen. Die angegriffenen Maßnahmen seien darüber hinaus auch unverhältnismäßig aufgrund sinkender Infektionszahlen. Im Vergleich mit der zweiten Oktoberhälfte sei die Zahl der Neuinfektionen gesunken; derzeit lägen sie auf einem Niveau ohne eine klar erkennbare steigende Tendenz. Es drohe auch keine Überforderung des Gesundheitssystems infolge der Überlastung der zur Verfügung stehenden Intensivbetten. Ebenso ergebe sich durch die neuen Virusmutationen kein entscheidender Unterschied. Da die Wirkung dieser Mutationen von nicht absehbarer Dauer sei, könne dies nicht auf eine unbeschränkte Dauer der Maßnahmen, die entschädigungslos hinzunehmen seien, hinauslaufen. Die Virusmutationen begründeten überdies keine konkrete und gegenwärtige Gefahr, sondern sie seien vergleichbar mit einer neuen Krankheit, die lediglich eine latente Gefahr darstelle und keine Maßnahmen
dem Infektionsschutzgesetz rechtfertigten. Ferner sei die 7-Tage-Inzidenzmarke von 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohnern nicht geeignet als Grundlage der zu treffenden Maßnahmen. Die Maßgabe sei eher willkürlich und bereits mehrfach durch die Rechtsprechung in Frage gestellt worden. Die angegriffenen Maßnahmen seien weiterhin unverhältnismäßig wegen fehlender Erforderlichkeit aufgrund alternativer Maßnahmen, wie sie im gemeinsamen Positionspapier von Wissenschaft und Ärzteschaft im Umgang mit der Covid-19-Pandemie entwickelt worden seien. Überdies sei eine Studie der Universität Oxford zur Effektivität von Maßnahmen nicht hinreichend berücksichtigt. Es fehlten darüber hinaus hinreichende Studien zu den häufigsten Ansteckungsorten und -wegen. Überdies bestünden Versäumnisse bei der Beschaffung von Impfstoffen und Schnell- bzw. Selbsttests. Die Maßnahmen beruhten letztlich auf einer dem Vorbehalt des Gesetzes nicht genügenden gesetzlichen Norm. Dies gelte nicht nur für den § 28 IfSG, sondern auch für § 28a IfSG. Mit weiterem Schriftsatz trägt die Antragstellerin zu zwischenzeitlich erhaltenen Bewilligungsleistungen vor, dass diese ihrer Auffassungen
völlig unzureichend seien. Ferner weist sie darauf hin, dass verschiedene andere Bundesländer Öffnungsschritte gingen, die eine Öffnung durch ein intensives Testangebot ermöglichen würden. Die Antragstellerin beantragt zuletzt, § 21 Abs. 2 und Abs. 3, § 13, § 20 Abs. 1, § 27 und § 28 der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtliche Maßnahmen und schrittweisen weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, ThürSARS-CoV-2-IfS-Maßn-VO) vom
GO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer
teile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich in Anlehnung an die Regelung in § 32 BVerfGG (vgl. auch § 26 ThürVerfGHG). An die vorläufige Aussetzung einer bereits in Kraft gesetzten Norm, an deren Vollzug ein erhebliches Allgemeininteresse besteht, ist deshalb ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Insoweit sind die Folgen, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, ein Normenkontrollantrag (§ 47 VwGO) aber später Erfolg hätte, gegenüber den
teilen abzuwägen, die aufträten, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber erfolglos bliebe. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung
GO nur dann als Bestandteil der Folgenabwägung in die Bewertung einzubeziehen, wenn sich schon bei summarischer Prüfung im Anordnungsverfahren mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ergibt, dass ein Normenkontrollantrag unzulässig, offensichtlich unbegründet oder offensichtlich begründet ist (st. Rspr. des Senats: vgl. nur Beschluss vom 23. August 2011 - 3 EN 77/11 - LKV 2011, 472 m. w. N.). Die begehrte einstweilige Anordnung ist - selbst bei Offenheit der Erfolgsaussichten der Normenkontrolle in der Hauptsache - jedenfalls nicht auf Grund der
den genannten Maßgaben erforderlichen Folgenabwägung geboten. a. Ein Erfolg des Normenkontrollantrags ist allenfalls offen; es sprechen durchaus gewichtige Erwägungen dagegen. Wie der Senat in seiner infektionsschutzrechtlichen Rechtsprechung betont, wirft der aktuelle Erlass infektionsschutzrechtlicher Regelungen angesichts der dynamischen Entwicklung der Corona-Pandemie und damit einhergehender Gefährdungen existentieller Rechtsgüter wie Leib und Leben sowie der vom Antragsgegner intendierten Abwendung erheblicher Risiken für den Einzelnen und die Gesellschaft einerseits und den damit verbundenen gravierenden Beschränkungen grundrechtlich geschützter Freiheitsräume bis hin zu deren vorübergehender Außerkraftsetzung andererseits schwierigste Rechts- und Tatsachenfragen auf, die in der fachjuristischen Diskussion kontrovers diskutiert werden. Diese Rechtsfragen sind einer abschließenden Klärung in einem Eilverfahren nicht zugänglich. Dies muss dem Hauptsacheverfahren und gegebenenfalls abschließender verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung
notwendiger umfassender tatsächlicher und rechtlicher Erörterung vorbehalten sein (vgl. nunmehr: Thüringer VerfGH, Urteil vom
SG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen
den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen können gemäß § 32 Satz 2 IfSG die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Satz 1 der Vorschrift durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.
der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen
dem Infektionsschutzgesetz vom
Regelungsbereichen auf das für das Gesundheitswesen bzw. das für Bildung zuständige Ministerium übertragen. Die jedenfalls mit Verordnungen der Landesregierung vom
GH, Urteil vom
Inkrafttreten dieser gesetzlichen Bestimmung solche Bedenken nicht geteilt (vgl. Beschluss vom
SG durch den Bundestag festgestellten "epidemischen Lage von nationaler Tragweite" konkretisiert. § 28a Abs. 3 S. 1 IfSG richtet den Zweck von Schutzmaßnahmen gegen COVID-19
1 i. V. m. § 28 Abs. 1,
1 S. 1 und 2 und
SG, also noch einmal eigens für die entsprechenden Verordnungen, näher auf den Schutz von Leben und Gesundheit und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems aus. Inhalt der Ermächtigung in § 32 S. 1 IfSG ist die abstrakt-generelle Regelung von Geboten und Verboten, die den Maßnahmen
den §§ 28 bis 31 IfSG entsprechen und an die dafür maßgeblichen Voraussetzungen gebunden sind. Aus diesem Verweis auf die §§ 28 bis 31 IfSG ergibt sich auch das Ausmaß der Ermächtigung in § 32 S. 1 IfSG hinreichend bestimmt. Soweit die verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen eine höhere parlamentsgesetzliche Regelungsdichte erforderte, bieten die Tatbestände der §§ 28 , 28a IfSG genug Ansatzpunkte für eine entsprechende Eingrenzung der Reichweite der Ermächtigung im Wege einer verfassungskonformen Auslegung."
einer angesichts des tatsächlichen Umfangs und der rechtlichen Schwierigkeiten der Angelegenheit nur möglichen - vorläufigen Einschätzung jedenfalls keine solchen Bedenken gegen die erlassene Verordnung, die eine materielle Rechtswidrigkeit als sehr wahrscheinlich erscheinen lassen.
SG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in §§ 29 bis 31 IfSG genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Voraussetzungen von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. Diese Generalklausel hat der Gesetzgeber mit dem Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 ( BGBl. I S. 2397 ) durch § 28a IfSG ergänzt.
dessen Absatz 1 können notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
SG durch den Deutschen Bundestag insbesondere 17 im einzelnen benannte Standardmaßnahmen sein, so
- hier vor allem entscheidenden - Nr. 12 die Untersagung und Beschränkung von Übernachtungsangeboten sowie des weiteren
Nr. 6 die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind,
Nr. 8 die Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen und Sportausübung,
Nr. 10 u. a. die Untersagung von Veranstaltungen,
Nr. 11 die Untersagung oder Beschränkung von Reisen, insbesondere touristische Reisen,
Nr. 13 die Untersagung und Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen und
Nr. 14 die Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerken, Einzel- und Großhandel.
mangelnde oder unzureichende Entschädigungsregelung begründen will, geht dies bereits im Ansatz fehl. Weder ermächtigt §§ 32 , 28 und 28a IfSG den Verordnungsgeber zu einer solchen finanziellen Ausgleichsregelung, noch stehen solche Bestimmungen in einem zwingenden Zusammenhang - im Sinne eines Junktims - mit dem Erlass einer infektionsschutzrechtlichen Verordnung. Die Frage der finanziellen Ausgleichsansprüche ist allein anhand der anderweitigen gesetzlichen Entschädigungsregelungen des Infektionsschutzgesetzes, des Staatshaftungsrechts im weiteren Sinne, grundrechtlich gebotener Ausgleichsverpflichtungen und gegebenenfalls wirtschaftspolitisch begründeter Subventionierung zu entscheiden. Voraussetzung zum Erlass der hier streitigen infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen sind sie nicht. Dies muss auch umso mehr gelten, als die Frage der Ausgleichspflichtigkeit für infektionsschutzrechtliche Maßnahmen vorrangig durch den Bundesgesetzgeber, jedenfalls nicht durch den Landesgesetzgeber zu regeln wäre.
SG in der Fassung des Gesetzes vom 29. März 2021 ( BGBl. I S. 370 ) Entscheidungen über Schutzmaßnahmen insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten; dabei sind absehbare Änderungen des Infektionsgeschehens durch ansteckendere, das Gesundheitssystem stärker belastende Virusvarianten zu berücksichtigen. Die Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens regional bezogen auf Ebene der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte an den Schwellenwerten
Maßgabe der weiteren Regelungen ausgerichtet werden, soweit das Infektionsgeschehen innerhalb eines Landes nicht regional übergreifend oder gleichgelagert ist. Maßstab für die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen ist insbesondere die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen. Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind breit angelegte Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine schnelle Abschwächung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Unterhalb eines Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen kommen insbesondere Schutzmaßnahmen in Betracht, die die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen. Vor dem Überschreiten eines Schwellenwertes sind die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen insbesondere bereits dann angezeigt, wenn die Infektionsdynamik eine Überschreitung des jeweiligen Schwellenwertes in absehbarer Zeit wahrscheinlich macht oder wenn einer Verbreitung von Virusvarianten im Sinne des § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG entgegengewirkt werden soll. Bei einer bundesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind bundesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben. Bei einer landesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben.
Unterschreitung eines zuvor genannten Schwellenwertes können die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen aufrechterhalten werden, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 erforderlich ist. Bei der Prüfung der Aufhebung oder Einschränkung der Schutzmaßnahmen
den vorgenannten Sätzen sind insbesondere auch die Anzahl der gegen COVID-19 geimpften Personen und die zeitabhängige Reproduktionszahl zu berücksichtigen. Ferner bestimmt § 28a Abs. 6 IfSG, dass die Schutzmaßnahmen auch kumulativ angeordnet werden können, soweit und solange es für eine wirksame Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Krankheit erforderlich ist. Bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen sind soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Krankheit vereinbar ist. Einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, können von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Krankheit nicht zwingend erforderlich ist. Aus alledem folgt auch weiterhin, dass im Hinblick auf das gewählte Mittel, solange eine epidemische Lage wie vorliegend durch erhebliche Ungewissheiten und sich ständig weiterentwickelnde fachliche Erkenntnisse geprägt ist, der zuständigen Stelle - hier dem Verordnungsgeber - ein entsprechender Einschätzungsspielraum einzuräumen ist, soweit sich nicht andere Maßnahmen eindeutig als gleich geeignet und weniger belastend darstellen (vgl. im infektionsschutzrechtlichen Zusammenhang: Thüringer VerfGH, Urteil vom
den insoweit maßgeblichen Angaben des Robert Koch-Instituts (§ 28a Abs. 3 Satz 12 IfSG; Angaben im Folgenden, soweit nicht anders angegeben: https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/page_0/) am
einem Rückgang - seit Mitte Februar 2021 wieder - auch anders als die Antragstellerin meint - von einem erheblichen Anstieg der Fallzahlen gekennzeichnet. Auch die weiteren indiziellen Fallzahlen bestätigen die Annahme, dass
wie vor eine hohe Anzahl an Übertragungen in der Bevölkerung in Deutschland und deutlich gesteigert in Thüringen zu beobachten ist. Neben den aufgeführten Angaben zur 7-Tage-Inzidenz sind thüringenweit (
folgende Zahlen
: https://corona.thueringen.de/#gallery587, soweit nicht anders angegeben) allein in den letzten 7 Tagen 5 416 Neuinfektionen mit SARS-CoV-2 (insgesamt 103 095) und 144 Todesfälle im Zusammenhang mit einer Infektion (insgesamt 3 555) gemeldet worden. Derzeit werden 223 COVID-19-Patienten - mit deutlich steigender Tendenz in den letzten Tagen - intensivmedizinisch behandelt (Angaben
: https://www.tmasgff.de/covid-19/fallzahlen; zur Gesamtbelastung der Intensivbetten: siehe Grafik unter https://www.mdr.de/thueringen/index.html). Zunehmende Bedeutung kommt ferner dem Umstand zu, dass mittlerweile die als ansteckungsgefährlicher geltenden Varianten des Coronavirus (B.1.1.7, B.1.351 und B.1.1.28) auch in Thüringen verstärkt
weisbar sind. Bundesweit liegt der dem Verbreitungsgeschehen besondere Bedeutung zukommende 7-Tage-R-Wert bei 1,08 (s. hierzu: "Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)", veröffentlicht unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Gesamt.html). Die Zahl der Geimpften (Thüringen: 373 011, Stand: 14 April 2021, https://www.tmasgff.de/covid-19/impfen#c1055) und die Zahl der Genesenen (Thüringen bei etwa 91 250) geben insbesondere im Hinblick auf die für die Eindämmung des Infektionsgeschehens bedeutsame Durchseuchungsrate von etwa 60 - 70 % noch keine Veranlassung, von dieser Bewertung abzurücken. Der Einwand der Antragstellerin, es drohe kein Kollaps des Gesundheitssystems, verkennt grundlegend, dass die Kapazitätsgrenzen der intensivmedizinische Behandlungsplätze sich nicht nur allein aus den sachlichen, sondern auch aus den begrenzten personellen Ressourcen des Gesundheitssystems ergeben und diese sehr wohl - wie das Robert Koch-Institut resümiert - angesichts des dynamischen Geschehens kurzfristig erreicht werden können.
den plausiblen medizinischen Einschätzungen ist die Belastungsgrenze bereits dann erreicht, wenn mehr als 20 % der intensivmedizinischen Behandlungsplätze mit COVID-19-Patienten belegt sind; was in Thüringen bereits der Fall ist. Angesichts der erkennbaren Entwicklungen droht insoweit eine weitere Zuspitzung der Lage (vgl. zu den Statistiken: https://www.mdr.de/
richten/thueringen/coronavirus-intensivregister-divi-100.html; s. zu der aktuellen Einschätzung der in der Intensivmedizin tätigen Ärzte im Übrigen: https://www.zeit.de/wissen/2021-04/coronavirus-krankenhaus-intensivstation-intensivbetten-mangel-deutschland). Ob sich möglicherweise die Lage im Saarland anders darstellt (OVG Saarland, Beschluss vom 9. März 2021 - 2 B 58/21 - juris Rn. 30), ist für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich. Überdies verkennt der Einwand, dass der Antragsgegner zur Abwendung einer solchen - hier auch konkret drohenden - Gefahr nicht verpflichtet ist, die Belastungsgrenzen auszuschöpfen. Eine andere Betrachtungsweise gewichtet offenbar den grundlegenden Auftrag des Staates für den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung fehl; diesem kommt angesichts der oben genannten Krankheits- und Todeszahlen (bundesweit ca. 2,9 Mio. Infektionen und ca. 77 000 Tote) innerhalb eines Jahres eine erhebliche Bedeutung zu. Der Senat hat insoweit auch keine Zweifel, dass bei dieser Entwicklung ein landesweites Vorgehen erforderlich ist (§ 28a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 10 IfSG). Das Infektionsgeschehen ist innerhalb des Landes regional übergreifend und gleichgelagert. Die 7-Tage-Inzidenz liegt in allen Thüringer Landkreisen und kreisfreien Städten bei weit über 50, nämlich über 100, wobei allein 15 Landkreise und kreisfreie Städte einen Wert von über 200 aufweisen. Begrenzbare lokale oder regionale Infektionsherde sind nicht erkennbar. Insoweit stellt sich die pandemische Lage anders als in anderen (flächengrößeren) Bundesländern dar (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Februar 2021 - 1 S 321/21 - juris). (
verfolgbarkeit von Infektionsketten gerichtet sind. Allgemein regelt dies § 11 Abs. 2 ThürSARS-COV-2-IfS-MaßnVO so, dass über die Bestimmung des § 1 Abs. 2 der Verordnung hinausgehend,
der jede Person angehalten ist, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen (außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht) auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren, der gemeinsame Aufenthalt - d. h. jedes willentliche oder geduldete Zusammensein oder Zusammenkommen mehrerer Personen zu beliebigen Zwecken - nur eingeschränkt in den von der Verordnung genannten Fällen möglich sein soll. Insgesamt dienen die Regelungen entsprechend der gesetzlichen Maßgabe (§ 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG) dem legitimen Zweck der Bekämpfung der Infektion und damit einhergehend dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems. Angesichts des dynamischen Geschehens mit weiterhin hohen Infektionszahlen, intensivmedizinischen Behandlungsfällen und Todesraten thüringen-, deutschland-, europa- und weltweit zielen die Maßnahmen - in einer Situation, in der Ansteckungsverläufe nicht mehr
vollziehbar sind - darauf, massiv dieser gravierenden Infektionslage und deren - nunmehr auch wieder exponentiellen - Wachstum entgegenzutreten und eine rückläufige Entwicklung zu ermöglichen (siehe zu allem zuletzt: Beschlüsse der Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom
vorübergehendem Rückgang einen dritten Anstieg der Fallzahlen, in anderen Ländern gehen die Fallzahlen momentan zurück. In vielen Staaten wurde mit der Impfung der Bevölkerung begonnen, werden die hohen Altersgruppen priorisiert. Ziel der Anstrengungen in Deutschland ist es, einen
haltigen Rückgang der Fallzahlen, insbesondere der schweren Erkrankungen und Todesfälle zu erreichen. Nur wenn die Zahl der neu Infizierten insgesamt deutlich sinkt, können auch Risikogruppen wie ältere Personen und Menschen mit Grunderkrankungen zuverlässig geschützt werden.
einem Rückgang ab Ende Dezember steigen die 7-Tage-Inzidenz und Fallzahlen im Bundesgebiet seit Februar wieder an und beschleunigt sich aktuell, dies betrifft alle Altersgruppen unter 65 Jahren. Ein besonders rascher Anstieg wird bei Kindern und Jugendlichen beobachtet. Die COVID-19-Fallzahlen auf Intensivstationen steigen seit Mitte März 2021 deutlich an. Schwere Erkrankungen an COVID-19, die im Krankenhaus behandelt werden müssen, betreffen dabei auch Menschen unter 60 Jahren. In den meisten Kreisen handelt es sich um ein diffuses Geschehen, sodass oft keine konkrete Infektionsquelle ermittelt werden kann und man von einer anhaltenden Zirkulation in der Bevölkerung (Community Transmission) ausgehen muss. Neben der Fallfindung und der
verfolgung der Kontaktpersonen sind daher die individuellen infektionshygienischen Schutzmaßnahmen von herausragender Bedeutung (Kontaktreduktion, AHA + L und bei Krankheitssymptomen zuhause bleiben). Zahlreiche Häufungen werden vor allem in Privathaushalten, in Kitas und zunehmend Schulen sowie dem beruflichen Umfeld einschließlich der Kontakte unter der Belegschaft beobachtet. Die Zahl von COVID-19-bedingten Ausbrüchen in Alten- und Pflegeheimen und Krankenhäusern nimmt unter anderem aufgrund der fortschreitenden Durchimpfung weiter ab. Für die Senkung der Neuinfektionen, den Schutz der Risikogruppen und die Minimierung von schweren Erkrankungen ist die Impfung der Bevölkerung von zentraler Bedeutung. Effektive und sichere Impfstoffe sind seit Ende 2020 zugelassen. Da sie noch nicht in ausreichenden Mengen zur Verfügung stehen, werden die Impfdosen aktuell vorrangig den besonders gefährdeten Gruppen angeboten. Die Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex und erst wenige Therapieansätze haben sich in klinischen Studien als wirksam erwiesen. Die Dynamik der Verbreitung einiger neuer Varianten von SARS-CoV-2 (B.1.1.7, B.1.351 und P1) ist besorgniserregend. Diese besorgniserregenden Varianten (VOC) werden auch in Deutschland
gewiesen. Insgesamt ist die Variante B.1.1.7 inzwischen in Deutschland der vorherrschende COVID-19-Erreger. Aufgrund der vorliegenden Daten hinsichtlich einer erhöhten Übertragbarkeit der Varianten und potenziell schwererer Krankheitsverläufe trägt dies zu einer schnellen Zunahme der Fallzahlen und der Verschlechterung der Lage bei. Alle Impfstoffe, die aktuell in Deutschland zur Verfügung stehen, schützen
derzeitigen Erkenntnissen sehr gut vor einer Erkrankung durch die in Deutschland hauptsächlich zirkulierende Variante B.1.1.7, und sie schützen auch vor schweren Erkrankungen durch die anderen Varianten. Das Robert Koch-Institut schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Diese Einschätzung kann sich kurzfristig durch neue Erkenntnisse ändern.... Krankheitsschwere Bei der überwiegenden Zahl der Fälle verläuft die Erkrankung mild. Die Wahrscheinlichkeit für schwere und auch tödliche Krankheitsverläufe nimmt mit zunehmendem Alter und bei bestehenden Vorerkrankungen zu. Das individuelle Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs kann anhand der epidemiologischen/statistischen Daten nicht abgeleitet werden. So kann es auch ohne bekannte Vorerkrankungen und bei jungen Menschen zu schweren oder zu lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen kommen. Langzeitfolgen können auch
leichten Verläufen auftreten. Ressourcenbelastung des Gesundheitssystems Die Belastung des Gesundheitssystems hängt maßgeblich von der regionalen Verbreitung der Infektionen, den hauptsächlich betroffenen Bevölkerungsgruppen, den vorhandenen Kapazitäten und den eingeleiteten Gegenmaßnahmen (z.B. Isolierung, Quarantäne, physische Distanzierung) ab. Sie ist aktuell in weiten Teilen Deutschlands
wie vor angespannt und kann sehr schnell wieder zunehmen, so dass das öffentliche Gesundheitswesen und die Einrichtungen für die stationäre medizinische Versorgung örtlich überlastet werden. Da die verfügbaren Impfstoffe einen hohen Schutz vor der Entwicklung einer COVID-19-Erkrankung bieten, wird mit steigenden Impfquoten voraussichtlich auch eine Entlastung des Gesundheitssystems einhergehen. Diese Bewertung findet ihre Grundlage in den - bereits erwähnten - indiziellen Fallzahlen (Neuinfektionen, Behandlungsfälle, intensivmedizinische Auslastung, Todesfälle, Reproduktionsfaktor, Impfquote u. a.) der vergangenen Tage (Deutschland: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Gesamt.html;jsessionid=5AB8A054EDA68C02E8884850AE486F6A.internet081?nn=2386228; Thüringen: https://www.tmasgff.de/covid-19/fallzahlen; Europa und Welt: https://www.ecdc.europa.eu/en/covid-19/situation-updates). (bb) Von diesen Feststellungen ausgehend erweist sich die hier angegriffene Maßnahme der Untersagung entgeltlicher touristischer Übernachtungsangebote und damit zusammenhängender Gastronomie und Freizeitangebote zum Zweck der Vermeidung infektionsgefährlicher Begegnungen und Kontaktreduzierung sowie Mobilität als geeignetes Mittel zur Eindämmung der Pandemie. Für die Geeignetheit einer Maßnahme genügt es grundsätzlich, wenn der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 1 BvR 1842/11 - juris Rn. 79; Thüringer VerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - 18/20 - juris Rn. 449).
dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis gilt für die Übertragbarkeit
der aktuellen Risikobewertung des Robert Koch-Instituts folgendes (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html;jsessionid=0984DBEB350B4D8C8C6B544D360107C9.internet071?nn=2386228): Übertragbarkeit SARS-CoV-2 ist grundsätzlich leicht von Mensch zu Mensch übertragbar. Das Infektionsrisiko ist stark abhängig vom individuellen Verhalten (AHA+L-Regel: Abstand halten, Hygiene beachten, Alltag mit Masken und regelmäßiges Lüften), vom Impfstatus, von der regionalen Verbreitung und von den Lebensbedingungen. Hierbei spielen Kontakte in Risikosituationen und deren Dauer (wie z.B. langer face-to-face Kontakt) eine besondere Rolle. Dies gilt auch bei Kontakten mit Familienangehörigen oder Freunden außerhalb des eigenen Haushalts und im beruflichen Umfeld. Die VOC, die zuerst im Vereinigten Königreich (B.1.1.7), in Südafrika (B.1.351) und in Brasilien (P1)
gewiesen wurden, sind
Untersuchungen aus dem Vereinigten Königreich und Südafrika und gemäß Einschätzung des ECDC noch leichter von Mensch zu Mensch übertragbar und unterstreichen daher die Notwendigkeit einer konsequenten Einhaltung der kontaktreduzierenden Maßnahmen. Masken stellen einen wichtigen Schutz vor einer Übertragung durch Tröpfchen bei einem engen Kontakt dar. Wenn der Mindestabstand von 1,5 m ohne Maske unterschritten wird, z. B. wenn Gruppen von Personen an einem Tisch sitzen oder bei größeren Menschenansammlungen, besteht auch im Freien ein Übertragungsrisiko. Bei SARS-CoV-2 spielt die Übertragung über Aerosole eine besondere Rolle. Die Aerosolausscheidung steigt bei lautem Sprechen, Singen oder Lachen stark an. In Innenräumen steigt hierdurch das Risiko einer Übertragung deutlich, auch über einen größeren Abstand als 1,5 m. Im Alltag können Masken die Freisetzung von Aerosolen reduzieren, aber nicht sicher vor einer Ansteckung schützen. Regelmäßiges intensives Lüften führt zu einer Reduktion der infektiösen Aerosole und ist daher ein wichtiger Bestandteil der Schutzmaßnahmen. Es liegen inzwischen zunehmend Daten vor, die darauf hinweisen, dass die Impfung auch das Risiko einer Übertragung reduziert, diese aber nicht vollständig verhindert. Dies zu Grunde legend ist die - in den Amtlichen Begründungen der seit dem 14. Dezember 2020 erlassenen Verordnungen zum Ausdruck gebrachte - Annahme des Antragsgegners nicht zu beanstanden, dass eine Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung und deren Mobilität geeignet ist, dem Infektionsgeschehen entgegenzuwirken und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die
verfolgbare Größenordnung von unter 50 bzw. 35 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner in den letzten sieben Tagen zu senken. Anders als die Antragstellerin offenbar meint, ist es ferner nicht so, dass bei Einhaltung von Hygieneregelungen ein Infektionsrisiko ausgeschlossen wird. Das Einhalten der Hygieneregelungen minimiert das Übertragungsrisiko, beseitigt es jedoch nicht. Ein weiterhin bestehendes Risiko muss insbesondere in solchen Situationen angenommen werden, in denen es wie bei touristischen Reisen bei realitätsnaher Betrachtungsweise zu einer Vielzahl von wechselnden Kontakten an verschiedenen Orten kommt. (cc) Dem Senat drängt sich weiterhin nicht die mangelnde Erforderlichkeit der angegriffenen Maßnahme auf. Eine gesetzliche Regelung ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können, wobei dem Verordnungsgeber auch insoweit ein Einschätzungsspielraum zusteht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
verfolgbarkeit der Infektionsketten nicht mehr. Eine Unbeherrschbarkeit des Infektionsgeschehens ist eingetreten. Diese, der Verordnung zu Grunde liegende Situationsbeurteilung wird von den tatsächlichen Feststellungen getragen und ist jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht anzufechten. Es bleibt insbesondere festzustellen, dass der von § 28a Abs. 3 IfSG benannte Grenzwert von 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen, der zu umfassenden Schutzmaßnahmen verpflichtet, sowohl zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung vom
Erlass der Maßnahmen vom 14. Dezember 2020 deren Effizienz gegenüber weniger rechtsbeeinträchtigenden Maßnahmen insgesamt plausibel sein. Annähernd vergleichbar effektive Handlungsalternativen zu der Reduzierung von Kontakten drängen sich jedenfalls nicht in einer Weise auf, dass allein diese in Frage kommen. Die Erforderlichkeit wird letztlich nicht durch die Behauptung der Antragstellerin in Frage gestellt, dass Bund und Länder in der Vergangenheit nicht in hinreichender Weise durch verstärkte Testungen und Impfungen rechtzeitig Maßnahmen zur Infektionsbekämpfung ergriffen hätten. Selbst ein solches Versäumnis - wogegen durchaus gewichtige Tatsachen sprechen - unterstellt, zeigt dies nicht die mangelnde Erforderlichkeit der Maßnahme in der aktuellen Infektionssituation auf. (dd)
der summarischen Prüfung ist auch nicht zwingend anzunehmen, dass die Regelung unter Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen unangemessen ist. Der Vortrag der Antragstellerin zeigt jedenfalls nicht auf, dass der beabsichtigte Verordnungszweck offensichtlich außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs steht. Die Maßnahme führt zwar unverkennbar zu - mittlerweile länger andauernden - Grundrechtseinschränkungen von erheblicher Intensität, vorrangig in Bezug auf das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und des Eigentums (Art. 14 GG). Diese Rechte - wie auch andere Grundrechtspositionen - werden jedoch nicht unbeschränkt gewährt, sondern unterliegen einem Gesetzesvorbehalt (vgl. Thüringer VerfGH, Urteil vom
teile resultieren können. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass
teile durch die oben genannten zahlreichen staatlichen Hilfsprogramme zur Überbrückung in der Krisenphase - jedenfalls teilweise - in vielen Fällen kompensiert werden können. Darüber hinaus ist es den Anbietern von entgeltlichen Übernachtungen partiell ermöglicht, ihren Betrieb im Hinblick auf medizinisch, beruflich oder geschäftlich begründete Reisen in gewissem Umfang aufrechtzuerhalten. Würde hingegen dem Aussetzungsantrag stattgegeben, erwiese sich die Verordnung im Hauptsacheverfahren aber als rechtmäßig, träte damit eine konkrete - wie auch durch die Fallzahlenentwicklung in Thüringen, Deutschland und der Welt belegte - nicht unwahrscheinliche Steigerung der Risiko- und Gefährdungslage ein. Auch nur eine vorläufige Außervollzugsetzung kann eine konkrete Gefahr für Gesundheit, Leib und Leben einer unüberschaubaren Vielzahl von Menschen begründen. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Außervollzugsetzung aufgrund der Allgemeinverbindlichkeit weit über den Fall der Antragstellerin hinaus wirken würde. Ein wesentliches Element der komplexen Pandemiebekämpfungsstrategie des Antragsgegners würde in seiner Wirkung deutlich reduziert (vgl. zur Berücksichtigung dieses Aspekts in der Folgenabwägung: BVerfG, Beschluss vom 1. Mai 2020 - 1 BvQ 42/20 - juris Rn. 10), und dies zu einem Zeitpunkt mit einem weiterhin dynamischen Infektionsgeschehen. Die Möglichkeit, eine geeignete und erforderliche Schutzmaßnahme zu ergreifen und so die Verbreitung der Infektionskrankheit zum Schutze der Gesundheit der Bevölkerung, einem auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG überragend wichtigen Gemeinwohlbelang (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07 - u. a., BVerfGE 121, 317 , 350 = juris Rn. 119 m. w. N.), effektiver zu verhindern, bliebe hingegen zumindest zeitweise bis zu einer Reaktion des Verordnungsgebers (irreversibel) ungenutzt. 3. Der Senat sieht angesichts des summarischen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes
GO und der genannten Maßstäbe der Entscheidungsfindung keine Veranlassung zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Die von der Antragstellerin aufgeworfenen Fragen rechtlicher und tatsächlicher Art müssen der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.