insolventen Unternehmens anfallende Kosten zur Prüfung der Frage, ob ein Anspruch nach § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB besteht, gehören grundsätzlich zu den Allgemeinkosten der früheren unternehmerischen Tätigkeit. 2. Das Recht auf Vorsteuerabzug steht der Insolvenzmasse (nur) dann zu, wenn der Insolvenzverwalter die Masse wirksam verpflichtet hat. Tenor Auf die Revision
Klägers wird das Urteil
Finanzgerichts Köln vom 15.03.2017 - 9 K 2995/15 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten
Verfahrens übertragen. Tatbestand I. Über das Vermögen der ... (Insolvenzschuldnerin) wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Gegenstand ihres Unternehmens war die Errichtung und der Betrieb eines Einkaufszentrums mit Geschäften, Dienstleistungsbetrieben sowie einem umfassenden Freizeitangebot. Sie führte bis zur Veräußerung
Geschäftsbetriebs fast ausschließlich (99,9 %) steuerpflichtige Umsätze aus. Im Insolvenzverfahren ließ der vormalige Insolvenzverwalter (A) durch von ihm beauftragte Rechtsanwälte prüfen, ob Zahlungen an die Kommanditisten der Insolvenzschuldnerin --gegebenenfalls teilweise-- zurückzufordern seien, soweit hierdurch nicht nur Gewinne, sondern auch bereits geleistete Einlagen ausgeschüttet wurden, was zu negativen Einlagekonten geführt hätte (Anspruch nach § 172 Abs. 4 Satz 1
Handelsgesetzbuches --HGB--). Die hieraus resultierende persönliche Haftung der Kommanditisten für die Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin machte A nach § 171 Abs. 2 HGB i.V.m. § 93 der Insolvenzordnung (InsO) gerichtlich gegen die Kommanditisten geltend. In den Rechnungen der Rechtsanwälte an A wurde dafür Umsatzsteuer in Höhe von ... € und ... € ausgewiesen, die A in den Umsatzsteuervoranmeldungen für das dritte und vierte Quartal 2012 als Vorsteuern geltend machte. Aufgrund einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung war der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) der Auffassung, dass der Vorsteuerabzug aus den Rechtsanwaltskosten zu versagen sei, da diese durch das Verhalten der Insolvenzschuldnerin gegenüber den Kommanditisten ausgelöst worden seien, den persönlichen Interessen der Gesellschafter und nicht der Kapitalbeschaffung für eine weitere unternehmerische Tätigkeit dienten und damit ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit einzelnen steuerpflichtigen Leistungen der Insolvenzschuldnerin fehle. Dementsprechend ließ es im Umsatzsteuerjahresbescheid 2012 vom 17.12.2014, geändert durch Bescheid vom 22.01.2015, die betreffenden Vorsteuern unberücksichtigt. Nach Durchführung eines erfolglosen Einspruchsverfahrens (Einspruchsentscheidung vom 07.10.2015) wies das Finanzgericht Köln (FG) die dagegen gerichtete Klage mit Urteil vom 15.03.2017 - 9 K 2995/15 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2017, 1547) ab. Hiergegen hat A Revision eingelegt. Mit Schreiben vom 03.09.2019 hat der Prozessbevollmächtigte angezeigt, dass statt A der nunmehrige Kläger und Revisionskläger (Kläger) als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eingesetzt wurde. Mit der Revision macht der Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Umsatzsteuergesetzes --UStG--) und einen Verstoß gegen Denkgesetze geltend. Er führt u.a. aus, dass es für die Vorsteuerabzugsberechtigung nicht auf einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit Ausgangsleistungen, sondern mit den im Insolvenzverfahren angemeldeten Insolvenzforderungen ankäme, die hier aus der früheren wirtschaftlichen Tätigkeit der Insolvenzschuldnerin stammten. Sowohl eine erhöhte Vergütung
Insolvenzverwalters als auch die Kosten eines beauftragten Rechtsanwalts gehörten zu den Massekosten. Der Kläger beantragt,unter Aufhebung der Vorentscheidung und der Einspruchsentscheidung vom 07.10.2015 den Umsatzsteuerbescheid vom 22.01.2015 dahingehend zu ändern, dass die festgesetzte Umsatzsteuer um ... € gemindert wird. Das FA beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Es bezieht sich im Wesentlichen auf die Vorentscheidung und trägt ergänzend vor, dass eine Feststellung dazu fehle, ob die durch die Rechtsanwälte erbrachten Leistungen der Befriedigung der Insolvenzgläubiger dienten. Ob die Beauftragung der Anwälte gerechtfertigt gewesen sei, sei im Streitjahr auch noch nicht durch das Insolvenzgericht im Rahmen der Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung und der Auslagen nach § 64 InsO geprüft und bestätigt worden. Damit stünde im Streitjahr noch nicht endgültig fest, wer Leistungsempfänger gewesen sei. Wenn überhaupt, sei
wegen erst im Jahr dieser Bestätigung ein Vorsteuerabzug möglich. Gründe II. Mit dem Wechsel
Insolvenzverwalters im laufenden Revisionsverfahren ist nach § 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. §§ 241 , 246 Abs. 1 der Zivilprozessordnung analog ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel eingetreten. Dies führte nicht zu einer Unterbrechung
Rechtsstreits, weil beide Insolvenzverwalter anwaltlich vertreten sind (vgl. Urteile
Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 12.05.2011 - IX ZR 133/10 , Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --ZIP-- 2011, 1220, Rz 6, m.w.N.; vom 26.04.2012 - IX ZR 146/11 , ZIP 2012, 1183 , Rz 17). Der nunmehrige Insolvenzverwalter hat die Aussetzung
Verfahrens nicht beantragt. III. Die Revision
Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Soweit A Leistungsempfänger der Beratungsleistungen war, ist die Vorsteuer aus den Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Einforderung von Haftungsansprüchen gegen die Kommanditisten der Insolvenzschuldnerin abzugsfähig. Dazu, ob A als Partei kraft Amtes für die Masse oder ob er persönlich Empfänger der Beratungsleistungen war, hat das FG keine Feststellungen getroffen. 1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug für Leistungen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet (§ 15 Abs. 2 UStG). a) Diese Vorschriften beruhen unionsrechtlich auf Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG
Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Danach ist der Steuerpflichtige, der "Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet", zum Vorsteuerabzug berechtigt. Bei richtlinienkonformer Auslegung setzt § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG somit voraus, dass der Unternehmer Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 9 MwStSystRL) und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c MwStSystRL) zu verwenden beabsichtigt (vgl. z.B. Urteile
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 09.02.2012 - V R 40/10 , BFHE 236, 258 , BStBl II 2012, 844 , Rz 19 ff., m.w.N. zur Rechtsprechung
Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH--; vom 15.04.2015 - V R 44/14 , BFHE 250, 263 , BStBl II 2015, 679 , Rz 10; vom 21.10.2015 - XI R 28/14 , BFHE 252, 460 , BStBl II 2016, 550 , Rz 28; vom 02.12.2015 - V R 15/15 , BFHE 252, 472 , BStBl II 2016, 486 , Rz 14).
Steuerpflichtigen auch bei Fehlen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätzen dann angenommen, wenn die Kosten für die fraglichen Dienstleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen
Steuerpflichtigen gehören und als solche Kostenelemente der von ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen sind. Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit
Steuerpflichtigen zusammen (vgl. z.B. EuGH-Urteile Kretztechnik, EU:C:2005:320 , HFR 2005, 912 , Rz 36 f.; SKF, EU:C:2009:665 , BFH/NV 2009, 2099 , Rz 58, m.w.N.; Portugal Telecom vom 06.09.2012 - C-496/11 , EU:C:2012:557 , HFR 2012, 1119 , Rz 37; Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, EU:C:2017:683 , DStR 2017, 2044 , Rz 29; Ryanair, EU:C:2018:834 , HFR 2018, 994 , Rz 27). Diese Kosten stehen aber nur dann in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit
Steuerpflichtigen, wenn sie ihren ausschließlichen Entstehungsgrund in dieser Tätigkeit haben (vgl. EuGH-Urteile Investrand vom 08.02.2007 - C-435/05 , EU:C:2007:87 , UR 2007, 225 , Rz 33; Becker vom 21.02.2013 - C-104/12 , EU:C:2013:99 , Mehrwertsteuerrecht --MwStR-- 2013, 129, Rz 17; Bastova vom 10.11.2016 - C-432/15 , EU:C:2016:855 , UR 2016, 913 , Rz 45; BFH-Urteil in BFHE 261, 84 , BStBl II 2018, 727 , Rz 28).
Unternehmers müssen schließlich steuerpflichtig oder in § 15 Abs. 3 UStG (Art. 169 MwStSystRL) benannt sein (vgl. BFH-Urteile in BFHE 252, 460 , BStBl II 2016, 550 , Rz 28; in BFHE 252, 472 , BStBl II 2016, 486 , Rz 14, jeweils m.w.N.). Denn werden die von einem Steuerpflichtigen bezogenen Leistungen für die Zwecke steuerbefreiter Umsätze oder solcher Umsätze verwendet, die nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst werden, so kann es weder zur Erhebung der Steuer auf der folgenden Stufe noch zum Abzug der Vorsteuer kommen (vgl. z.B. EuGH-Urteile Zwiazek Gmin Zaglebia Miedziowego, EU:C:2019:390 , UR 2019, 424 , Rz 26; Morgan Stanley & Co International vom 24.01.2019 - C-165/17 , EU:C:2019:58 , HFR 2019, 242 , Rz 45; BFH-Urteil in BFHE 261, 84 , BStBl II 2018, 727 , Rz 31, m.w.N.).
Prozesses waren (vgl. zur betrieblichen Veranlassung i.S.
4
Einkommensteuergesetzes BFH-Urteile vom 13.07.1994 - XI R 55/93 , BFHE 175, 160 , BStBl II 1994, 907 , unter II.2., Rz 16; vom 08.09.2010 - XI R 31/08 , BFHE 231, 335 , BStBl II 2011, 197 , Rz 18; Stadie in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 15 Rz 509, 608). Ausschlaggebend ist danach, worin der Anknüpfungspunkt für die Bestimmung
Gegenstandes
Verfahrens gesehen wird (BFH-Urteil vom 13.04.2010 - VIII R 27/08 , BFH/NV 2010, 2038 , Rz 12; BFH-Beschluss vom 07.05.2015 - IX B 146/14 , BFH/NV 2015, 1088 , Rz 4, jeweils m.w.N.). Sind z.B. die Aufwendungen, die Gegenstand eines finanzgerichtlichen Verfahrens waren, einkommensteuerrechtlich als Werbungskosten zu beurteilen, gilt das gleichermaßen für die damit in Zusammenhang stehenden Prozesskosten (BFH-Urteil vom 09.10.2013 - IX R 25/12 , BFHE 242, 513 , BStBl II 2014, 102 , Rz 11). Ist Gegenstand
Rechtsstreits dagegen ein Vorgang in der Privatsphäre, sind auch die Prozesskosten nicht als Betriebsausgaben abziehbar (BFH-Urteil vom 16.05.2001 - X R 16/98 , BFH/NV 2001, 1262 , unter II.1., Rz 20, m.w.N.). b) Im Hinblick auf Aufwendungen mit gesellschaftsrechtlichem Bezug ergibt sich damit, dass zu den allgemeinen Kosten
unternehmerischen Bereichs regelmäßig die Kosten aufgrund gesellschaftsrechtlicher Auseinandersetzungen zählen (vgl. BFH-Urteile vom 20.03.1956 - I 178/55 U, BFHE 62, 482 , BStBl III 1956, 179 ; vom 13.01.1966 - IV 389/61 , BFHE 84, 538 , BStBl III 1966, 196 , Rz 8; vom 07.02.1973 - I R 215/72 , BFHE 108, 353 , BStBl II 1973, 493 , unter 3., Rz 11; Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 EStG Rz 874). Gleiches gilt für Dienstleistungen bei der Gründung oder bei der Aufnahme eines Gesellschafters gegen Bareinlage, soweit die Gesellschaft umsatzsteuerpflichtige Umsätze tätigt oder zu tätigen beabsichtigt (EuGH-Urteile KapHag vom 26.06.2003 - C-442/01 , EU:C:2003:381 , HFR 2003, 922 , Rz 43; Kretztechnik, EU:C:2005:320 , HFR 2005, 912 , Rz 36 f.; Ryanair, EU:C:2018:834 , HFR 2018, 994 , Rz 30 f.; BFH-Urteile vom 01.07.2004 - V R 32/00 , BFHE 205, 555 , BStBl II 2004, 1022 , unter II.3.c bb, Rz 46; vom 06.05.2010 - V R 29/09 , BFHE 230, 263 , BStBl II 2010, 885 , Rz 25; BFH-Beschluss vom 30.04.2014 - XI R 33/11 , BFH/NV 2014, 1239 , Rz 31).
O), soweit er Aufgaben im Rahmen der Verwaltung
insolventen Unternehmens im Auftrag
Insolvenzverwalters ausführt (vgl. Kahlert, DStR 2011, 2439; Schirmer, DStR 2012, 733). 3. Vorliegend können die streitgegenständlichen Ausgaben für die Beauftragung der Rechtsanwälte im Rahmen der Abwicklung
Unternehmens der Insolvenzschuldnerin angefallen sein und damit nach den o.g. Grundsätzen zu den Allgemeinkosten der früheren unternehmerischen Tätigkeit gehören (vgl. allgemein BFH-Urteile in BFHE 250, 263 , BStBl II 2015, 679 , Rz 19; in BFHE 261, 84 , BStBl II 2018, 727 , Rz 39 ff.; FG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2012 - 5 K 3311/10 U, juris, Rz 40 f.). a) Vom Insolvenzverwalter nach § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB bzw. § 93 InsO geltend gemachte Haftungsansprüche dienen ausschließlich der Befriedigung von im unternehmerischen Bereich entstandenen Forderungen, denn die nach Insolvenzeröffnung vom Insolvenzverwalter einzuziehende Hafteinlage darf nur noch zur gleichmäßigen (anteiligen) Befriedigung der berechtigten Gläubiger verwendet werden (vgl. BGH-Beschluss vom 18.10.2011 - II ZR 37/10 , juris, Rz 9; BGH-Urteil vom 20.02.2018 - II ZR 272/16 , BGHZ 217, 327 , Rz 17; Oberlandesgericht --OLG-- Hamm, Urteil vom 20.02.2019 - 8 U 87/18 , juris, Rz 9). Da die Insolvenzforderungen im vorliegenden Fall ihren ausschließlichen Entstehungsgrund in der unternehmerischen Tätigkeit der Insolvenzschuldnerin haben, hängen die Kosten zu deren Befriedigung unmittelbar mit ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit zusammen. Insofern diente die Prüfung der Haftungsansprüche dazu, Kapital für unternehmerische Zwecke (vgl. EuGH-Urteile Securenta vom 13.03.2008 - C-437/06 , EU:C:2008:166 , BStBl II 2008, 727 , Rz 28 f.; Larentia + Minerva vom 16.07.2015 - C-108/14 und C-109/14 , EU:C:2015:496 , HFR 2015, 901 , Rz 25, jeweils m.w.N.; BFH-Urteil vom 06.04.2016 - V R 6/14 , BFHE 253, 456 , BStBl II 2017, 577 , Rz 30), nämlich die Befriedigung der Insolvenzforderungen im Rahmen der Abwicklung
Unternehmens, zu beschaffen (vgl. Roth, jurisPraxisReport Insolvenzrecht 21/2017 Anm. 4).
Klägers zurück. Der Senat kann
halb offenlassen, ob er an der dort geäußerten Auffassung in vollem Umfang festhält. 4. Allerdings hat das FG --von seinem Standpunkt aus zu Recht-- keine Feststellungen dazu getroffen, ob Empfänger der Rechtsanwaltsleistungen A als Partei kraft Amtes war, oder ob A diese Leistungen selbst bezogen hat. a) Lieferungen oder sonstige Leistungen sind "für sein Unternehmen" i.S.
G ausgeführt worden, wenn der Unternehmer der Leistungsempfänger ist. Leistungsempfänger ist nach ständiger Rechtsprechung
BFH grundsätzlich derjenige, der aus dem der Leistung zugrunde liegenden Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 28.08.2013 - XI R 4/11 , BFHE 243, 41 , BStBl II 2014, 282 , Rz 34; vom 31.05.2017 - XI R 40/14 , BFHE 258, 495 , Rz 31; BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 1239 , Rz 20 f., jeweils m.w.N.). Empfänger einer Leistung kann allerdings auch derjenige sein, an den der Leistende eine Leistung tatsächlich erbracht hat, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein (BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 1239 , Rz 23).
FG keiner weiteren Klärung. Darauf kommt es aber an.
FA nicht an. aa) Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 InsO hat der Insolvenzverwalter Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Vergütung und zu erstattende Auslagen werden nach § 64 Abs. 1 InsO vom Insolvenzgericht durch Beschluss festgesetzt. Auf das zivilrechtliche Vertragsverhältnis --und noch weniger auf das umsatzsteuerrechtliche Leistungsverhältnis-- hat die nachträgliche Prüfung durch das Insolvenzgericht jedoch keine Auswirkung.
umsatzsteuerrechtlichen Leistungsempfängers ist jedoch unbeachtlich, wer letztlich die Kosten der Beauftragung wirtschaftlich zu tragen hat (vgl. BFH-Urteile in BFHE 243, 41 , BStBl II 2014, 282 , Rz 34; in BFHE 258, 495 , Rz 31; BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 1239 , Rz 20 f., jeweils m.w.N.).
Insolvenzverwalters offensichtlich gegen die Aufgaben eines Insolvenzverwalters verstößt und sich dies dem Geschäftspartner aufgrund der Umstände
Einzelfalls ohne weiteres aufdrängen musste (evidente Insolvenzzweckwidrigkeit), da diese dann unwirksam ist und die Masse nicht verpflichtet (BGH-Urteile vom 10.01.2013 - IX ZR 172/11 , ZIP 2013, 531 , Rz 8 f., m.w.N.; vom 18.04.2013 - IX ZR 165/12 , ZIP 2013, 1181 , Rz 14). Auch wenn der Insolvenzverwalter nicht als Vertreter, sondern im eigenen Namen die Masse verpflichtet, könnte in einem solchen Fall die Person
Abnehmers nach dem Rechtsverhältnis zu bestimmen sein, das gemäß § 179
Bürgerlichen Gesetzbuchs zu einem vollmachtlosen Vertreter besteht (vgl. BFH-Urteil vom 25.04.2013 - V R 28/11 , BFHE 242, 77 , BStBl II 2013, 656 , Rz 26). bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht dadurch, dass aus ertragsteuerrechtlicher Sicht der Insolvenzverwalter die von ihm geschuldete Erfüllungshandlung regelmäßig erst mit dem Beschluss
Insolvenzgerichts über die Aufhebung
Insolvenzverfahrens erbracht hat und erst zu diesem Zeitpunkt Gewinnrealisierung eintritt, obwohl der Vergütungsanspruch bereits mit der Tätigkeit
Verwalters entsteht und nicht erst mit der Festsetzung durch das Insolvenzgericht (BFH-Urteil vom 07.11.2018 - IV R 20/16 , BFHE 262, 435 , BStBl II 2019, 224 , Rz 30, 35, m.w.N.).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.