Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 16.02.2021 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Gründe Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Der Antrag ist wegen Verstoßes gegen zwingende Formvorschriften unzulässig. Der Senat schließt sich daher den Ausführungen der ersten Instanz an und macht sich diese nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen (vgl. § 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Der Beschwerdevortrag führt zu keinem anderen Ergebnis. Die vom Antragsteller nach seinen Angaben per "Internetfax" übersandte, im Programm Outlook erstellte E-Mail, die kein Erstellungsdatum aufweist und keine Unterschrift des Antragstellers erkennen lässt, erfüllt nicht die Mindestanforderungen, die an einen formwirksamen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen sind. Soweit die Angabe "Internetfax" dahingehend verstanden werden soll, dass es sich um ein sog. "E-Mailto-Fax"-Verfahren handelte, entspräche dieses weder der Übermittlung per Telefax noch derjenigen eines Computerfaxes und wäre zur Formwahrung ebenfalls nicht ausreichend. Während beim Telefax ein unterschriebenes Original vorliegt und beim Computerfax durch die eingescannte Unterschrift sowie die mit übermittelte Anschlussnummer der am Gericht eingehenden Kopie hinreichend zuverlässig entnommen werden kann, dass die Erklärung abgeschlossen ist und von der Person willentlich in den Verkehr gebracht wurde, von der sie auszugehen scheint, ist dies beim "E-Mailto-Fax"-Verfahren nicht in gleicher Weise möglich. Indem das Dokument erst elektronisch per E-Mail oder per Upload zu einem Anbieter übermittelt wird, der den Faxversand vornimmt, ist diese Bewertung nicht in gleicher Weise zuverlässig möglich. Der Anbieter transportiert nicht lediglich wie ein Post- oder Telekommunikationsunternehmen eine fremde Erklärung in seinem Netz, einschließlich der gegebenenfalls nötigen technischen Übertragungen. Es wandelt vielmehr ein Dokument in das zu übermittelnde technische Format, ohne zuvor zu prüfen, ob das Dokument der Person zugeordnet werden kann, die den Übermittlungsauftrag erteilt hat. Damit ist dieses Verfahren einem Telefax vergleichbar, dem kein Original, sondern lediglich eine Kopie zugrunde liegt, was die Schriftform nicht wahren würde. Daher gewährleistet die Einreichung eines Schriftsatzes im "E-Mailto-Fax"-Verfahren die Zuordnung des Schreibens zu einer bestimmten Person auch nicht besser als eine gewöhnliche E-Mail, die der Schriftform nicht genügt (OLG Dresden Beschluss vom 04.12.2020, 22 WF 872/20 , juris Rn. 6; vgl. auch Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.