(1)Bereits am rechtzeitigen Eingang der Klageschrift vor Ablauf der Verjährungsfrist bestehen erhebliche Zweifel. Nach § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO gilt ein elektronisches Dokument als eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dabei wird dem Absender eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs erteilt (§ 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO). Wie das Gericht den Parteien nach entsprechender Prüfung im Hinweisbeschluss vom
- Dezember 2020 mitgeteilt hat, ist ein Eingang der Klageschrift auf dem Gerichtsserver erst am
- März 2020 um 16:16:14 Uhr erfolgt (vgl. Transfervermerk zur Klageschrift zu Bl. 3 d.A.). Ein früherer Eingang ist nicht feststellbar. Der Nachweis eines solchen Eingangs obliegt nach allgemeinen Grundsätzen demjenigen, der sich darauf beruft (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO
- Aufl. vor § 230 Rn. 2), hier also der Klägerin. Dabei genügt eine Glaubhaftmachung oder die bloße Möglichkeit, dass die Klageschrift - wie die Klägerin meint - bereits am
- Dezember 2019 auf dem Server des Gerichts eingegangen ist, nicht aus; der behauptete Zeitpunkt des Eingangs muss vielmehr zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen werden (grundlegend etwa BGH, VersR 2001, 733 ). Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang auch auf Hinweis des Gerichts vom
- Dezember 2020 gerade nicht die ihr gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO u.a. zu Beweiszwecken zur Verfügung zu stellende automatisierte Bestätigung vorgelegt, sondern lediglich einen als "Transfervermerk" bezeichneten Ausdruck (Bl. 55 d.A.). Die von der Software des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) generierten automatisierten Eingangsbestätigungen sehen nach Kenntnis des Gerichts und dem hierzu herausgegebenen Newsletter der Bundesrechtsanwaltskammer allerdings völlig anders aus und bieten dem Rechtsanwalt die Möglichkeit, sich neben dem Zeitpunkt der Übermittlung auch den Übermittlungsstatus ("erfolgreich" bzw. "kein Fehler") bescheinigen zu lassen (vgl. beA-Newsletter Nr. 13/2019 vom 04.04.2019 sowie OLG Koblenz, NJW 2020, 1823 ). Letzterer geht aus dem vorgelegten "Transfervermerk" aber gerade nicht hervor. Folgerichtig hat auch der Klägervertreter selbst den von ihm zu den Akten gereichten Ausdruck nur als Vermerk bezeichnet, "ausweislich dem die Klage am 20.12.2019 signiert an das Amtsgericht übermittelt wurde" (Schriftsatz vom
- Dezember 2020, Bl. 54 d.A.). Der bloße Nachweis der Übermittlung an das Gericht genügt nach dem oben Gesagten zum Beleg des Eingangs bei Gericht jedoch nicht aus. Aus diesem Grund kann die im Schriftsatz vom
- Februar 2021 unter Beweis gestellte Versendung am
- Dezember 2019 als wahr unterstellt werden. Die im Schriftsatz vom
- März 2020 angekündigte "vollständige Zustellungsantwort" hat der Klägervertreter allerdings weder diesem Schriftsatz - in dem er im Übrigen ausdrücklich darauf hinweist, dass ihm eine Eingangsbestätigung des Gerichts nicht vorliegt - beigefügt, noch auf Hinweis des Gerichts zu den Akten nachgereicht.
(2)Letztendlich können die Zweifel an der Einreichung der Klageschrift vor Ablauf der Verjährungsfrist aber sogar dahinstehen. Denn die Zustellung der Klageschrift ist nicht "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO, sondern erst mehr als drei Monate nach Verjährungseintritt beim Beklagten erfolgt. Ein derart langer Zeitraum kann nur ganz ausnahmsweise und allenfalls dann noch als demnächst angesehen werden, wenn die eingetretene Verzögerung der klagenden Partei nicht zugerechnet werden kann. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.Die Klägerin hatte nach ihren eigenen Angaben im Schriftsatz vom
- März 2020 (Bl. 4 d.A.) nach Übermittlung der Klageschrift am
- Dezember 2019 keine Bestätigung des Eingangs der Klageschrift erhalten und zudem weder einen Gerichtskostenvorschuss einbezahlt, noch eine Aufforderung zur Zahlung der Gerichtskosten bekommen. Bezüglich des Gerichtskostenvorschusses gilt zwar nach allgemeiner Auffassung, dass auf eine gerichtliche Anforderung gewartet werden kann. Allerdings trifft die klagende Partei eine Nachfrageobliegenheit, wonach sie dem Grund für die fehlende Aufforderung nachzugehen hat, sofern diese länger als angemessen ausbleibt (vgl. Zöller/Greger aaO § 167 Rn. 15). Dies gilt erst recht, wenn - wie hier - auf Klägerseite offensichtlich die im Schriftsatz vom
- März 2020 ausgedrückten Zweifel am Eingang der Klage bestehen. Welcher Zeitraum in diesem Zusammenhang noch als angemessen angesehen werden kann, bevor die klagende Partei ihrer Nachfrageobliegenheit nachzukommen hat, wird von den Senaten des Bundesgerichtshofs weder verbindlich noch einheitlich beantwortet. Während der V. Zivilsenat entschieden hat, dass ein Tätigwerden jedenfalls vor Ablauf von drei Wochen nach Einreichung der Klage bzw. innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der durch die Klage zu wahrenden Frist ausreichend ist ( BGH V ZR 203/14 Rz. 13 = WuM 2014, 58,59; ähnlich bereits der IV. Zivilsenat, NJW-RR 1992, 470 , 471), soll nach einem Beschluss des VI. Zivilsenates sogar ein Zeitraum von fünf Wochen gerade "noch knapp innerhalb jenes Zeitraums liegen, der noch keine Nachfrageobliegenheit begründet" ( BGH VI ZR 85/16 Rz. 18 = VersR 2017, 1102 , 1104). Ungeachtet dieser Rechtsprechungsunschärfe ist der Zeitraum für eine unschädliche Untätigkeit von Klägerseite hier deutlich überschritten worden, so dass die Klägerin ihrer Nachfrageobliegenheit nicht zeitig nachgekommen ist. Die Klageschrift ist bei Unterstellung des Klägervortrags am
- Dezember 2019 versandt worden. Mit Ablauf des
- Dezember 2019 trat Verjährung ein. Erst am
- März 2020 und damit genau elf Wochen nach Einreichung der Klage und über neun Wochen nach Verjährungseintritt hat die Klägerin erstmals um Überprüfung des Klageeingangs gebeten. Wiederum fünf Tage danach, am
- März 2020 ist dann der Eingang der Klageschrift in den Akten zu verzeichnen. Auf die umgehend am
- März 2020 erfolgte Vorschussanforderung hat die Klägerin erneut mehr als zehn Tage verstreichen lassen, bevor es am
- März 2020 zum Zahlungseingang kam. Da einer Partei regelmäßig nur eine Erledigungsfrist von einer Woche zur Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses zuzugestehen ist (BGH MDR 2018, 177 ), hat die Klägerin somit auch dadurch zu einer weiteren Verzögerung der Zustellung an den Beklagten beigetragen, ohne dass darüber entschieden werden muss, ob die Erledigungsfrist angesichts des zum Zeitpunkt der Zahlungsanforderung bereits eingetretenen Zeitverzuges und der aufgrund des Streitwertes eher moderaten Höhe des angeforderten Betrages im konkreten Fall nicht eher unterhalb einer Woche zu bemessen wäre.Nach alledem ist die Zustellung der Klage hier jedenfalls nicht so zeitnah erfolgt, wie dies für eine Rückwirkung nach § 167 ZPO erforderlich gewesen wäre. d) Aufgrund der erhobenen Verjährungseinrede kann offen bleiben, ob und ggf. in welchem Umfang der von der Klägerin geltend gemachte Rückzahlungsanspruch überhaupt besteht. III. Die Klage war daher mit der sich aus § 91 , § 344 ZPO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2337638.html ( https://oj.is/2337638 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 3 Zitiert 0 Referenzen 3 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.