Gründe Der am Nachmittag des
- April 2021 gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den der Verfassungsgerichtshof wegen besonderer Dringlichkeit nach § 19a Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - entscheidet, wird abgelehnt. Gemäß § 19a VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss der Verfassungsgerichtshof die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Hauptsache - hier der Normenkontrollantrag - aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. auch VerfGH RP, Beschluss vom
- Februar 2006 - VGH A 5/06 -, AS 33, 118 [119]; Beschluss vom
- Februar 2008 - VGH A 32/07 u.a. -, AS 35, 439 [440]; Beschluss vom
- April 2014 - VGH A 15/14 u.a. -, AS 42, 229 [236]). Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 19a Abs. 1 VerfGHG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (VerfGH RP, Beschluss vom
- November 2000 - VGH A 11/00 -, NVwZ 2001, 193 f.; Beschluss vom
- November 2018 - VGH A 19/18 -, AS 46, 365 [367]; vgl. entsprechend BVerfG, Beschluss vom
- Juli 1980 - 2 BvR 701/80 -, BVerfGE 55, 1 [3]; Beschluss vom
- Juli 1990 - 2 BvR 470/90 u.a. -, BVerfGE 82, 310 [312]; zuletzt Kammerbeschluss vom
- April 2021 - 1 BvQ 39/21 -, juris Rn. 2, zu § 32 BVerfGG). Dass sich die Hauptsache - soweit der Eilantrag hierauf Bezug nimmt - von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist, lässt sich mit Blick auf die dem Verfassungsgerichtshof zur Verfügung stehende Zeitspanne nicht feststellen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des nach seinem Artikel 4 am heutigen
- April 2021 in Kraft getretenen Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom
- April 2021 ( BGBl. I S. 802 ), welches eine bußgeldbewehrte Ausgangsbeschränkung (vgl. §§ 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 73 Abs. 1a Nr. 11c Infektionsschutzgesetz) vorsieht (OVG RP, Beschlüsse vom
- April 2021 - 6 B 10553/21 .OVG und 6 B 10567/21 .OVG -). Bei der demnach vorzunehmenden Folgenabwägung überwiegen angesichts des gebotenen strengen Maßstabs und unter Berücksichtigung des Einschätzungsspielraums des Verordnungsgebers sowie des verfassungsrechtlich verankerten Auftrags zum Schutz von Leib und Leben die gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe. Nachdem die Landesregierung mitgeteilt hat, dass die maßgeblichen Regelungen, deren Außervollzugsetzung die Antragstellerin beantragt hat, am morgigen Tag außer Kraft treten werden, da die gegenwärtig geltende
- CoBeLVO durch die vom Ministerrat bereits gebilligte
- CoBeLVO ersetzt werden und diese vergleichbare Regelungen nicht enthalten wird, ist nicht ersichtlich, dass die mit einer vorläufigen - allenfalls noch einen Zeitraum von Stunden umfassenden - Fortgeltung der angegriffenen Vorschriften verbundenen Folgen in einem Maße untragbar wären, dass sie eine Außervollzugsetzung im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz gebieten. Das Verfahren ist gemäß § 21 Abs. 1 VerfGHG kostenfrei. Von dem Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine eigenen Auslagen selbst trägt, gemäß § 21a Abs. 3 VerfGHG abzuweichen, besteht kein Anlass. Permalink: https://openjur.de/u/2338631.html ( https://oj.is/2338631 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 8 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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