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SG Kassel, Urteil vom 03.06.2019 - S 3 AL 54/19

Obsah (5)§ 137§ 142§ 143§ 24§ 7

Tenor Der Bescheid vom 9. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2019 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld ab 11. Dezember 2018 in ge

§ 137Abs.

1 SGB III hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit wer

  1. arbeitslos ist,
  2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
  3. die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Unstreitig ist die Klägerin arbeitslos und hat sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet. Sie hat darüber hinaus auch die Anwartschaftszeit erfüllt.

§ 142Abs.

1 SGB III hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.

§ 143Abs.

1 SGB III beträgt die Rahmenfrist zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. In der Rahmenfrist, die vom 11. Dezember 2016 bis 10. Dezember 2018 läuft, hat die Klägerin 370 Tage Versicherungszeiten

gewiesen. Unstreitig ist dies für die Zeit vom

  1. Februar 2017 bis
  2. Juli 2017,
  3. März 2018 bis
  4. Mai 2018,
  5. Juni 2018 bis
  6. August 2018 und
  7. Oktober 2018 bis
  8. November
  9. Aber auch in der Zeit vom
  10. September 2018 bis
  11. September 2018 stand die Klägerin in einem Versicherungspflichtverhältnis, wie sich aus dem zum ArbG Kassel am
  12. März 2019 geschlossenen Vergleichs ergibt. Ein arbeitsgerichtlicher Vergleich hat zwar für die nicht an dem Verfahren Beteiligten, wie ein arbeitsgerichtliches Urteil, keine Tatbestandswirkung (vgl. nur BSG vom 9.5.1995, 10 RAr 5/94 , Rz. 23). Indessen ist zu beachten, dass es unter dem Gesichtspunkt der Respektierung von Hoheitsakten anderer Staatsorgane durch die Verwaltung opportun ist, den dort geschlossenen Vereinbarungen zu folgen (vgl. BSG vom 30.7.1981, 10/8b RAr 4/80 , Rz. 16).

§ 24Abs.

1 SGB III stehen in einem Versicherungspflichtverhältnis Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind.

Abs. 4 der Vorschrift endet für Beschäftigte das Versicherungspflichtverhältnis mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis.

§ 7Abs.

1 Sozialgesetzbuch

  1. Buch (SGB IV) ist Beschäftigung die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Die Entgeltlichkeit ist zwar kein ausdrücklich konstituierendes Element der Beschäftigung. Da die Norm indessen das Arbeitsverhältnis als Normalfall des rechtlichen Rahmens einer Beschäftigung hervorhebt und dieses seinerseits durch Entgelt konstitutiv bestimmt ist, kommt zum Ausdruck, dass die Modalitäten der Entgeltlichkeit für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung vorliegt, regelmäßig erheblich sind (Berchtold in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht,
  2. Auflage 2019, § 7 SGB IV, Rz.8 mwN). Auch die Zeit des Fortbestandes eines Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltzahlung für die Dauer von bis zu einem Monat gilt indessen als Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt, so dass das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin vorliegend am
  3. September 2018 endete.

§ 7Abs.

3 S. 1 SGB IV gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nämlich als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Welche Motive die Arbeitsvertragsparteien bei Abschluss des arbeitsgerichtlichen Vergleiches hatten, spielt bei der Frage der Fortdauer des Versicherungspflichtverhältnisses keine Dauer und musste unbeachtlich bleiben. Da die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld unstreitig vorgelegen haben, war die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Die Zulässigkeit der Berufung folgt aus § 143 SGG. Permalink: https://openjur.de/u/2338637.html ( https://oj.is/2338637 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 2 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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