Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 18.03.2019 gegen den am 21.02.2019 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lemgo wird unter Einschluss des hilfsweise gestellten Räumungsschutzantrags zurückgewiesen. Der Antragsgegnerin werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf "bis 125.000,00 €" festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Die Beteiligten, seit dem 05.12.2015 rechtskräftig geschiedene Eheleute, streiten im vorliegenden Verfahren (zum wiederholten Male) um die Herausgabe einer Wohnung im Haus I-Straße 1 in C. Die Wohnung, die im Alleineigentum des Antragstellers steht, wurde zu Ehezeiten von den Beteiligten gemeinsam bewohnt und wird seit der im Jahr 2014 erfolgten Trennung von der Antragsgegnerin allein genutzt, ohne dass diese eine Miete oder eine Nutzungsentschädigung an den Antragsteller leistet oder die anfallenden verbrauchsabhängigen Kosten trägt. Entsprechende Zahlungsaufforderungen sind in der Vergangenheit ebenso fruchtlos geblieben wie das Verlangen des Antragstellers die Wohnung zu räumen. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, ihre neuerliche Inanspruchnahme auf Herausgabe sei unzulässig. Denn über den Antrag des Antragstellers sei bereits in dem Verfahren 9 F 282/16 AG Lemgo rechtskräftig entschieden worden und zwar durch Beschluss vom 17.03.2017, durch den der auf § 985 BGB gestützter Antrag des Antragstellers als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Dessen ungeachtet sei das jetzige, erneute Herausgabeverlangen jedenfalls unbillig; hilfsweise sei ihr eine angemessene Räumungsfrist einzuräumen. Es gehe dem Antragsteller nur darum, die Antragsgegnerin persönlich zu verletzen. Dies werde etwa dadurch belegt, dass er ein ihm seitens des Sohnes der Antragsgegnerin unterbreitetes Angebot zur Übernahme der Wohnung abgelehnt habe. Darüber hinaus zahle der Antragsteller weiterhin keinen nachehelichen Unterhalt an die Antragsgegnerin. Vor dem AG Goslar sei insoweit bereits seit 2016 ein Verfahren anhängig. Gleiches gelte für den Zugewinn, der nach wie vor zwischen den Beteiligten streitig sei. Vor diesem Hintergrund habe die Antragsgegnerin die Wohnungsüberlassung als "stillschweigende Unterhaltszahlung" hingenommen. Aus gesundheitlichen Gründen - sie befinde sich wegen Depression und erheblicher körperlicher Beschwerden dauerhaft in ärztlicher Behandlung - bestehe für sie keine Möglichkeit, sich selbst zu unterhalten. Aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes und fehlender finanzieller Mittel sei es ihr darüber hinaus auch nicht möglich, die Wohnung zu räumen. Zum Beleg ihres schlechten gesundheitlichen Zustandes, insbesondere ihrer angegriffenen Psyche hat die Antragsgegnerin während des erstinstanzlichen Verfahren zwei ärztliche Stellungnahme bzw. Atteste aus Januar 2019 vorgelegt, die ihr eine chronifizierte gesundheitliche Störung bescheinigen und ausführen, "die Belastung eines Umzugs sei ihr nicht zumutbar". Der Antragssteller hält die Einwände der Antragsgegnerin sämtlich für unbeachtlich. Insbesondere könne diese sich nicht auf Billigkeitserwägungen stützen. Denn schließlich sei sie selbst es gewesen, die während des ersten, die Wohnung des Antragstellers betreffenden Gerichtsverfahrens ihre eigene, im selben Haus gelegene Wohnung unentgeltlich auf einen ihrer beiden Söhne übertragen und sich so einer "Ersatzwohnung" entäußert habe. Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 21.02.2019 verpflichtet, die Wohnung (des Antragstellers) im Haus I-Straße 1 in C bis spätestens zum 31.05.2019 geräumt und besenrein an diesen herauszugeben und ihm sämtliche zur Wohnung bzw. zum Haus gehörende Schlüssel auszuhändigen. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin begründe die dem Antragsteller nachteilige Entscheidung des AG Lemgo vom 17.03.2017 (AZ: 9 F 282/16) kein Verfahrenshindernis der anderweitigen/entgegenstehenden Rechtskraft. Denn bei der vorgenannten Entscheidung handele es sich um ein reines "Prozessurteil", mit dem über die Begründetheit des geltend gemachten Anspruches nicht entschieden worden sei und das eine neuerliche Inanspruchnahme der Antragsgegnerin nach Beseitigung des seinerzeit bestehenden Zulässigkeitshindernisses nicht ausschließe. Die Inanspruchnahme sei auch sachlich gerechtfertigt. Insoweit könne auf die Ausführungen in dem aus dem vorgenannten Verfahren abgetrennten, gesonderten Wohnungszuweisungsverfahren 9 F 73/17 AG Lemgo und den dortigen Beschluss vom 03.11.2017, die ungeachtet der auf die Beschwerde der Antragsgegnerin ergangenen abändernden Entscheidung des OLG Hamm vom 27.02.2018 (AZ: 9 UF 211/17 ) und ungeachtet dessen, dass nunmehr die Anspruchsgrundlage eine andere - nämlich § 985 BGB statt § 1568 a BGB - sei, nach wie vor Gültigkeit hätten, verwiesen werden. Insbesondere stünden die behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen der Antragsgegnerin einem Herausgabeanspruch aus Billigkeit nicht entgegen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 21.02.2019 verwiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie neben einer (abändernden) Zurückweisung des Räumungsbegehrens hilfsweise die Gewährung von Räumungsschutz beantragt. Ein Vorgehen aus § 985 BGB verbiete sich. Da es sich bei der streitgegenständlichen Wohnung um die Ehewohnung handele, sei nach wie vor - entgegen der vom erkennenden Senat im Vorverfahren vertretenen Rechtsansicht - § 1568 a BGB vorrangig. Anders als die Ansprüche aus § 1568 a Abs. 3 - 5 BGB sei der Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung nach § 1568 a Abs. 1 BGB nämlich nicht in zeitlicher Nähe zur rechtskräftigen Scheidung geltend zu machen - er unterliege keiner zeitlichen Befristung. Sei aber § 1568 a BGB einschlägig, müssten, genauso wie bei § 1361 b BGB, Billigkeitserwägungen beachtet werden. Aus derartigen Billigkeitserwägungen verbiete sich hier - allein, wenn man den schlechten Gesundheitszustand der Antragsgegnerin in den Blick nehme, - eine Räumung der Wohnung durch diese. Ein Wohnungswechsel berge - wie die behandelnden Ärzte übereinstimmend erklärt hätten - die Gefahr "unabsehbarer Folgen". Selbst wenn man auf § 985 BGB rekurriere, könne die nunmehr ausgesprochene Herausgabe und Räumung keinen Bestand haben, ohne vorherige Abklärung der gesundheitlichen Folgen selbiger durch ein entsprechendes Sachverständigengutachten. Schlussendlich werde im Hinblick auf die nach wie vor streitigen Scheidungsfolgen (Unterhalt, Zugewinn) ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht und der Inanspruchnahme auf Räumung und Herausgabe entgegen gehalten. Nachdem der Senat mit Beschluss vom 15.01.2020 auf die beabsichtigte Zurückweisung der Beschwerde im schriftlichen Verfahren hingewiesen hat, hat die Antragsgegnerin erneut unter Vorlage eines fachärztlichen Attestes des Neurologen und Psychiater/Psychotherapeuten B vom 27.01.2020 (Bl. 144 d.A.) und einer erneuten fachpsychologischen Stellungnahme der Dipl.-Psych. D vom 31.01.2020 (Bl. 145 ff d.A.) darauf verwiesen, dass ihr desolater psychischer Zustand eine Zwangsräumung nicht erlaube. Es liege mithin eine unbillige Härte vor. Ungeachtet dessen sei, da der Senat mit seiner Rechtsauffassung von der Entscheidung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 23.08.2019 - 2 UF 119/18 ) abweiche, die Zulassung der Rechtsbeschwerde veranlasst. II. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Sie ist vielmehr unbegründet. 1. Der Antragsteller kann von der Antragsgegnerin aus § 985 BGB Räumung und Herausgabe der in seinem Alleineigentum stehenden und nach wie vor von der Antragsgegnerin unentgeltlich genutzten Wohnung I-Straße 1 in C verlangen, wie dies der angefochtene Beschluss anordnet.
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