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LAG Hamburg, Beschluss vom 27.04.2021 - 4 Ta 5/21

  1. Der Gegenstandswert eines Vergleichs geht über den Streitwert des Verfahrens, in dem der Vergleich geschlossen wird, nur dann hinaus, wenn er Regelungen enthält, durch die andere Streitgegenstände beigelegt werden, die zwar nicht im vorliegenden Verfahren, wohl aber bereits in einem anderen Verfahren anhängig sind, oder über die die Parteien bislang zwar nur außergerichtlich gestritten haben, bei denen aber die konkrete Gefahr besteht, dass sie ohne die vergleichsweise Regelung alsbald in einem gerichtlichen Verfahren ausgetragen werden.
  2. Die Empfehlungen der mandatslos errichteten sogenannten „Streitwertkommission“ sind nicht bindend. Sie sind weder Rechtssätze noch Rechtsprechung. Tenor Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom
  3. Februar 2021 – 7 Ga 15/20 – abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Gegenstandswert für das einstweilige Verfügungsverfahren wird auf € 8.720,00 festgesetzt. Der Gegenstandswert für den Vergleich vom
  4. Januar 2021 übersteigt diesen Wert um € 34.880,
  5. Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt. Gründe I. Die Parteien haben das einstweilige Verfügungsverfahren, das dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zu Grunde liegt und in dem über den Beschäftigungsanspruch des Antragstellers gestritten worden ist, durch Vergleich vom
  6. Januar 2021 beendet. Der Antragsteller war bei der Antragsgegnerin seit dem ... ...... als Facharzt für Anästhesie zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von € 8.720,00 tätig. Mit Schreiben vom
  7. Oktober 2020 hat die Antragsgegnerin den Antragsteller mit sofortiger Wirkung jederzeit widerruflich von seiner Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung seiner Vergütung freigestellt (Anlage K 3 = Bl. 24 d.A.). Unter dem
  8. Dezember 2020 teilten die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers der Antragsgegnerin u.a. folgendes mit (Anlage K 6 = Bl. 26 f d.A.): „Aufgrund der durch die Freistellung unseres Mandanten bereits erfolgten Rufschädigung ist unser Mandant nunmehr bereit, mit Ihnen eine akzeptable Lösung zur von Ihnen gewünschten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu finden, da die Vertrauensbasis für das Arbeitsverhältnis durch ihren Umgang mit der Situation für beide Seiten offensichtlich erheblich gestört ist. ...“ Mit Schriftsatz vom
  9. Dezember 2020 beantragten die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers die Protokollierung eines Vergleichs; die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin schlossen sich mit Schriftsatz vom selben Tag diesem Antrag an. Durch Verfügung vom
  10. Dezember 2020 hat das Arbeitsgericht den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers mitgeteilt, dass beabsichtigt ist „den Gegenstandswert für die Klage“ auf € 8.720,00 festzusetzen. Es hat den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ferner mitgeteilt, dass nach seiner Auffassung „der Gegenstandswert des Vergleichs“ „den Wert der Klage“ um € 8.720,00 übersteigt und insoweit darauf hingewiesen, dass für die Vereinbarung eines qualifizierten Zeugnisses eine Monatsvergütung einzusetzen sei. Für die Regelung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beabsichtigte das Arbeitsgericht keinen Gegenstandswert festzusetzen und hat insoweit auf „Abschn. I Ziffer 25.1 Streitwertkatalog 2018“ verwiesen (vgl. Bl. 59 d.A.). Das Arbeitsgericht stellte durch Beschluss vom
  11. Januar 2021 fest, dass die Parteien einen Vergleich mit folgendem Inhalt geschlossen haben:
  12. Die Parteien sind sich einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis einvernehmlich am
  13. Januar 2021 endet.
  14. Der Kläger wird unter Fortzahlung der Vergütung und unter Anrechnung auf etwaige Urlaubsansprüche von der Arbeitsleistung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich freigestellt.
  15. Die Beklagte zahlt an den Kläger analog §§ 9 , 10 KSchG eine Abfindung in Höhe von € 34.000 brutto, welche mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig ist. Die Parteien sind sich einig, dass die Abfindung bereits jetzt entstanden und vererblich ist.
  16. Die Beklagte erteilt dem Kläger ein qualifiziertes, berufsförderndes Arbeitszeugnis, welches mindestens die Note gut enthält, auf das Ausscheidensdatum erstellt ist und mit einer Dankes- und Grußformel endet.
  17. Etwaige arbeits- oder arzthaftungsrechtliche Vorwürfe gegen den Kläger im Zusammenhang mit dem Vorfall am
  18. Oktober 2020 werden nicht erhoben.
  19. Das Arbeitsverhältnis wird bis zum Beendigungsdatum ordnungsgemäß abgerechnet.
  20. Damit ist der Rechtsstreit erledigt. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert durch Beschluss vom
  21. Februar 2021 wie folgt festgesetzt: „für die Klage auf € 8.720,00 und den Vergleich auf einen Mehrwert von € 8.720,00“. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Freistellung das Gegenstück zum Beschäftigungsbegehren des Antragstellers darstelle und nicht gesondert zu berücksichtigen sei. Den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist der vorgenannte Beschluss durch elektronisches Empfangsbekenntnis am
  22. März 2021 zugestellt worden. Mit ihrer Beschwerde vom
  23. Februar 2021, die am selben Tag beim Arbeitsgericht eingegangen ist, haben sich die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen den vorgenannten Beschluss des Arbeitsgerichts hinsichtlich der Festsetzung des Vergleichsmehrwerts gewendet. Sie haben geltend gemacht, mit dem Vergleich sei der außergerichtliche Streit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitverglichen worden. Gleichwohl habe das Arbeitsgericht die mit üblicherweise drei Gehältern anzusetzende Streitwerterhöhung nicht berücksichtigt. Die Begründung im Streitwertbeschluss sei insoweit nicht nachvollziehbar. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers durch Beschluss vom
  24. März 2021 nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es werde auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss sowie der Verfügung vom
  25. Dezember 2020 /
  26. Januar 2021 verwiesen. Durch Verfügung des Kammervorsitzenden vom
  27. März 2021 ist dem Antragsteller und den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers Gelegenheit zur Stellungnahme zum Nichtabhilfebeschluss und zum Beschwerdeverfahren insgesamt eingeräumt worden. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt. II.
  28. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen den in der Beschlussformel bezeichneten Beschluss des Arbeitsgerichts ist gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingelegt und der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt € 200,
  29. Die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers sind Antragsberechtigte im Sinne von § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG.
  30. Die Beschwerde ist auch begründet. a) Ohne Rechtsfehler hat das Arbeitsgericht im Beschluss vom
  31. Februar 2021 zunächst den Gegenstandswert für das einstweilige Verfügungsverfahren auf eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von € 8.720,00 festgesetzt (vgl. zur Wertfestsetzung bei einem Beschäftigungsanspruch nur den Beschluss des LArbG Hamburg vom
  32. Juli 2004 – 8 Ta 11/04 – Juris). Insoweit haben die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg auch nicht angegriffen. Allerdings war aus Gründen der Klarstellung der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg zu korrigieren, denn das Arbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft den Gegenstandswert für eine „Klage“ festgesetzt. Vorliegend ist jedoch vom Antragsteller ein einstweiliges Verfügungsverfahren unter dem
  33. Dezember 2020 anhängig gemacht worden, sodass der Beschluss des Arbeitsgerichts vom
  34. Februar 2021 insoweit zu korrigieren war. Außerdem hat das Arbeitsgericht versäumt vor dem Gegenstandswertbeschluss vom
  35. Februar 2021 dem Antragsteller rechtliches Gehör zu gewähren, denn durch die Verfügung vom
  36. Dezember 2020 (Bl. 59 d.A.) sind lediglich die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zur beabsichtigten Gegenstandswertfestsetzung angehört worden (vgl. zur Anhörungspflicht der Beteiligten nur Hartmann/Toussaint, Kostenrecht,
  37. Aufl., § 33 RVG Rz. 21, m.w.N.). b) Rechtsfehlerhaft hat das Arbeitsgericht ferner bei seiner Gegenstandswertfestsetzung für den Vergleich vom
  38. Januar 2021 die Regelung der Parteien zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unberücksichtigt gelassen. Der Streitwert eines Vergleichs geht über den Streitwert des Verfahrens, in dem der Vergleich geschlossen wird, nur dann hinaus, wenn er Regelungen enthält, durch die andere Streitgegenstände beigelegt werden, die zwar nicht im vorliegenden Verfahren, wohl aber bereits in einem anderen Verfahren anhängig sind, oder über die die Parteien bislang zwar nur außergerichtlich gestritten haben, bei denen aber die konkrete Gefahr besteht, dass sie ohne die vergleichsweise Regelung alsbald in einem gerichtlichen Verfahren ausgetragen werden (vgl. LArbG Hamburg Beschluss vom
  39. Januar 2013 – 5 Ta 33/12 – Juris). Soweit das Arbeitsgericht in diesem Zusammenhang pauschal auf „Abschn. I Ziffer 25.1 Streitwertkatalog 2018“ verweist, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Empfehlungen der mandatslos errichteten sogenannten „Streitwertkommission“ nicht bindend sind. Sie sind weder Rechtssätze noch Rechtsprechung (vgl. nur LArbG Hamburg Beschluss vom
  40. März 2021 – 5 TaBV 12/19 – Rn. 9, Juris). Außerdem hat das Arbeitsgericht in diesem Zusammenhang verkannt, dass ausweislich des Akteninhalts die Parteien bereits außergerichtlich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gestritten haben, denn im Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom
  41. Dezember 2020 (Anlage K 6 = Bl. 26 f d.A.) heißt es ausdrücklich, dass die Antragsgegnerin die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Antragsteller wünscht. Vor diesem Hintergrund hat die konkrete Gefahr bestanden, dass die Parteien alsbald in einem gerichtlichen Verfahren ohne die vergleichsweise Regelung den Streit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgetragen hätten. Vor diesem Hintergrund war neben der Festsetzung des Gegenstandswerts für die Vergleichsregelung in Ziffer
  42. des Vergleichs vom
  43. Januar 2021 (Erteilung eines qualifizierten, berufsfördernden Arbeitszeugnisses, das u.a. mindestens die Note gut enthält; vgl. dazu LArbG Hamburg Beschluss vom
  44. Mai 2017 – 8 Ta 2/17 – Juris) ferner der Gegenstandswert für die Vergleichsregelung in Ziffer
  45. des Vergleichs vom
  46. Januar 2021 (Beendigung des Arbeitsverhältnisses am
  47. Januar 2021) mit drei Bruttomonatsgehältern anzusetzen. Mithin errechnet sich ein Gegenstandswert für den Vergleichsmehrwert des Vergleichs vom
  48. Januar 2021 in Höhe von € 34.880,00 (4 x € 8.720,00).
  49. Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Parteien war nicht veranlasst (§ 33 Abs. 9 RVG). Permalink: https://openjur.de/u/2338945.html ( https://oj.is/2338945 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 3 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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