← Deutschland

SG Marburg, Gerichtsbescheid vom 17.03.2021 - S 12 KA 418/19

gesetz (AsylbLG) vom 14.01.1999 bereits 20 Tage nach Rechnungstellung gegenüber dem kommunalen Leistungsträger einen Zahlungsanspruch für die Behandlung von Asylbewerbern. Die kommunalen Leistungsträg

§ 264Nr.

1 , juris Rdnr. 11 ff.; BSG, Urt. v. 28.09.2010 - B 1 KR 4/10 R -

§ 264Nr.

3, juris Rdnr. 11 ff.; BSG, Urt. v. 18.11.2014 - B 1 KR 12/14 R -

§ 264Nr.

6, juris Rdnr. 11 f.; BSG, Urt. v. 08.03.2016 - B 1 KR 26/15 R -

§ 264Nr. 7, juris Rdnr. 15 ff.; Baierl in Schlegel/Voelzke, juris

PK-SGB V, 4. Aufl. 2020, § 264 SGB V Rn. 83 ff. und 125; z. T. anders - auftragsähnliches Verhältnis - BSG, Urt. v. 27.05.2014 - B 8 SO 26/12 R - BSGE 116, 71 =

§ 264Nr.

5, juris Rdnr. 20 ff.; BSG, Urt. v. 27.05.2014 - B 8 SO 26/12 R - BSGE 116, 71 =

§ 264Nr. 5, juris Rdnr. 17 ff.; Söhngen in juris

PK SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 48 SGB XII Rn. 26 ff.), die die Betroffenen wählen (§ 264 Abs. 3 SGB V). Die Betroffenen werden zwar mit unmittelbaren Ansprüchen an die Krankenkasse leistungsrechtlich gleichgestellt, sind aber weiterhin nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund eines eigenen versicherungsrechtlichen Status versichert (vgl. BSG, Urt. v. 17.06.2008 - B 1 KR 30/07 R - BSGE 101, 42 =

§ 264Nr. 1 , juris Rdnr. 14 ff.; Baierl in Schlegel/Voelzke, juris

PK-SGB V, 4. Aufl. 2020, § 264 SGB V Rn. 83). § 264 Abs. 2 Satz 1 SGB V setzt ausdrücklich voraus, dass eine Krankenversicherung nicht besteht. Der Gesetzgeber geht wie selbstverständlich davon aus, dass mit der Übernahme der Krankenbehandlung durch die Krankenkassen der Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigung erweitert wird, ohne dies ausdrücklich zu thematisieren (vgl. die Gesetzesbegründung zu den durch das GMG in § 264 SGB V eingefügten Abs. 2 bis 7, BT-Drs. 15/1525, S. 140 f.; zur Erweiterung auf § 2 AsylbLG vgl. BT-Drs. 15/1600, S. 14 ). So regelt § 264 Abs. 6 SGB V die entsprechende Berücksichtigung bei der vertragsärztlichen Gesamtvergütung. Demgegenüber gilt der Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigung (§ 75 Abs. 1 SGB V) nur für die Versicherten (§§ 2 Abs. 1, 72 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Eine Erweiterung des Sicherstellungsauftrags, wie z. B. für die im Standardtarif privat Versicherten geschehen (§ 75 Abs. 3a Satz 1 SGB V), ist nicht erfolgt. Ansonsten kann der Sicherstellungsauftrag mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden auf Aufgaben der ärztlichen Versorgung insb. für andere Träger der Sozialversicherung erweitert werden (§ 75 Abs. 6 SGB V) (vgl. SG Marburg, Urt. v. 29.03.2006 - S 12 KA 638/05 - juris Rdnr. 23 ff.). Es bedarf aber einer Erweiterung des Sicherstellungsauftrags oder aber einer ausdrücklichen rechtlichen Verpflichtung, um die Vertragsärzte zur Behandlung des betroffenen Personenkreises zu verpflichten. Eine solche Verpflichtung kann auch über die Einbeziehung der auftragsweise versorgten Personen durch den Gesamtvertrag (§ 84 Abs. 1 SGB V) erfolgen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.05.2011 - L 7 KA 164/07 - juris Rdnr. 26). Ihre durch Vertragsärzte erfolgende Behandlung wird damit nicht Teil der vertragsärztlichen Versorgung. Auch wenn andere als Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung in den Sicherstellungsauftrag einbezogen werden, werden sie nicht vollständig in das System der vertragsärztlichen Versorgung einbezogen, so dass z. B. die Regelungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht gelten (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 02.06.2010 - L 7 KA 12/06 - juris Rdnr. 28 ff.; SG Marburg, Urt. v. 29.03.2006 - S 12 KA 638/05 - juris Rdnr. 28; anders für sachlich-rechnerische Richtigstellungen nach § 106a SGB V a. F. SG Marburg, Urt. v. 08.12.2010 - S 12 KA 229/09 - juris Rdnr. 38). Von daher bedarf es des Rahmenvertrags, um den Sicherstellungsauftrag der Beklagten entsprechend zu erweitern. Nach dem Rahmenvertrag übernimmt der Kostenträger die Behandlungskosten, der den Behandlungsausweis ausgegeben hat, auch wenn die Behandlung außerhalb seines Zuständigkeitsbereiches stattgefunden hat (§ 7 Satz 2 RV-A). § 9 RV-A verweist klarstellend auf § 5 Abs. 3 RV-B. Danach ist der Behandlungsausweis für das gesamte Quartal gültig, sofern er keine kürzere Gültigkeitsdauer ausweist (Satz 1). Der behandelnde Arzt ist verpflichtet, die Behandlung auf Rechnung des zuständigen Kostenträgers einzustellen, wenn ihm im Laufe der Behandlung oder Untersuchung vom zuständigen Kostenträger schriftlich mitgeteilt wird, dass der Berechtigte einen anderen gesetzlichen Anspruch auf Krankenhilfe hat (Satz 3). Damit fällt ein Zuständigkeitswechsel grundsätzlich in die Risikosphäre des Kostenträgers, wenn er die Gültigkeitsdauer nicht begrenzt oder der Zuständigkeitswechsel erst verspätet erkannt wird. Erst mit Ablauf des Quartals bzw. der Gültigkeitsdauer des Behandlungsausweises oder der schriftlichen Mitteilung an den behandelnden Arzt darf dieser den Patienten nicht mehr zu Lasten des bisherigen Kostenträgers, hier der Beklagten behandeln. Bei Vorliegen eines verspätet bemerkten Zuständigkeitswechsels muss der bisherige Kostenträger vorleisten, ihm bleibt aber ein Erstattungsanspruch gegenüber dem nachfolgenden Kostenträger (§§ 102 ff. SGB X). Die fehlerhafte Kostenlast ist daher nicht im Verhältnis zu den Ärzten oder der klagenden Kassenärztlichen Vereinigung, sondern zwischen den Kostenträgern auszugleichen. Von daher wird nicht grundsätzlich eine andere Tragung der Kostenlast vereinbart, sondern handelt es sich um Abrechnungsregeln. Es bestehen daher bzgl. der Gültigkeit des Rahmenvertrags keine Bedenken (vgl. in Bezug auf die Vergütung SG Marburg, Urt. v. 29.03.2006 - S 12 KA 638/05 - juris Rdnr. 27 ff.). § 9 RV-A verweist ferner auf § 9 RV-B. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 RV-B hat der zuständige Kostenträger, hier die Beklagte, die Restforderung spätestens 20 Tage nach Erhalt der Rechnung zu zahlen. Nach § 9 Abs. 3 RV-B kann ein Antrag auf rechnerische oder sachliche Richtigstellung gestellt werden. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass kein Zurückbehaltungsrecht des Kostenträgers besteht. Soweit man mit dem Bundessozialgericht entsprechend des Verhältnisses zu den Krankenkassen der klagenden Kassenärztlichen Vereinigung eine Verwaltungsaktsbefugnis zusprechen will (vgl. BSG, Urt. v. 19.10.2011 - B 6 KA 30/10 R - SozR 4-5555 § 21 Nr. 2, juris Rdnr. 15 ff.), kann der Kostenträger den Verwaltungsakt anfechten bzw. kann er auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs die Kassenärztliche Vereinigung verklagen. In allen strittigen Behandlungsfällen wurde nachträglich festgestellt, dass die Patienten zum Behandlungszeitpunkt nicht mehr in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten fielen. Insofern steht die Nachvollziehbarkeit der Abrechnung bzw. einzelnen Leistungspositionen zwischen den Beteiligten nicht in Streit. Dabei ist es unerheblich, dass sich der Beklagte bereit erklärt hat, u. U. Teilbeträge zu leisten, soweit seine Zuständigkeit für einzelne Behandlungsabschnitte gegen war. Jedenfalls trägt in den Fällen, in denen wie vorliegend die Beklagte Behandlungsscheine ausgestellt hat, die Beklagte das Leistungsrisiko auch für die Zeiträume, für die der Behandlungsschein ausgestellt ist, die eigentliche Zuständigkeit der Beklagten aber nicht mehr gegeben ist. Die §§ 102 bis 114 SGB X über Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander sind entsprechend anzuwenden (§ 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 AsylbLG). Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat (§ 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Nach § 102 Abs. 1 SGB X ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat. Nach einem Zuständigkeitswechsel besteht keine gesetzliche Verpflichtung mehr. Im Verhältnis zur Klägerin besteht dann die Verpflichtung allein auf vertraglicher Grundlage. Von daher liegen die Voraussetzungen nach § 102 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 AsylbLG nicht vor. Die Beklagte hat dann als unzuständiger Leistungsträger Leistungen nach dem AsylbLG erbracht, so dass ein Erstattungsanspruch gegenüber der Krankenkasse besteht (vgl. z. B. im Verhältnis zur Arbeitslosengeld II-Behörde LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 09.02.2012 - L 9 AS 36/09 - juris Rdnr. 32 ff.; zur Kostenerstattung zwischen Leistungsträgern des AsylbLG untereinander vgl. LSG Hessen, Urt. v. 06.10.2011 - L 9 AY 8/08 - juris Rdnr. 24 ff.). Ein Anspruch auf Verzinsung der Klageforderung besteht nicht. Ein vorprozessualer Zinsanspruch besteht nicht. § 61 Satz 2 SGB X betrifft die Schließung von Verträgen. Für einen vorprozessualen Zinsanspruch bedarf es einer Vereinbarung. Die Verzinsungsvorschriften des BGB sind auf öffentlich-rechtliche Verträge des Sozialrechts nicht entsprechend anwendbar (vgl. BSG, Urt. v. 28.09.2005 - B 6 KA 71/04 R - BSGE 95, 141 =

§ 83Nr.

2 , juris Rdnr. 31 ff.; BSG, Urt. v. 12.12.2018 - B 6 KA 41/17 R -

§ 117Nr.

7, juris Rdnr. 29). Einbehaltene Teile der Gesamtvergütung sind von Krankenkassen nach § 291 Satz 2 BGB i. V. m. § 288 Abs.1 Satz 2 BGB zu verzinsen, weil die Gesamtvergütungen auf der sozialrechtlichen Vorschrift des § 85 SGB V beruhen und nicht auf einem Rechtsgeschäft i. S. des § 288 Abs. 2 BGB (vgl. BSG, Urt. v. 23.03.2016 - B 6 KA 14/15 R - SozR 4-5555 § 17 Nr. 1, juris Rdnr. 32 f.). Die Gründe, die das BSG veranlasst haben, eine Verzinsung nach Klageerhebung vorzusehen (vgl. BSG, Urt. v. 28.09.2005 - B 6 KA 71/04 R - BSGE 95, 141 =

§ 83Nr.

2 , juris Rdnr. 44 ff.) liegen im Verhältnis der Klägerin zu den Kostenträgern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz jedoch nicht vor. Von daher besteht auch kein Zinsanspruch nach Klageerhebung. Im Ergebnis war der Klage daher im Hauptantrag stattzugeben, war sie aber bzgl. der Nebenforderungen abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Die Streitwertfestsetzung erging durch Beschluss der Kammer. In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach den sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitwert für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, was vorliegend der Fall ist, so ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG). Der Streitwert folgte aus der Klageforderung. Permalink: https://openjur.de/u/2338989.html ( https://oj.is/2338989 ) Volltext Druckansicht Zitate 12 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.