Tenor I. Der Antrag des Antragstellers, ihm für die Durchführung eines Entschädigungsverfahrens Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen. II. Das Verfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Antragsteller begehrt mit Schreiben vom 02.11.2020 Prozesskostenhilfe für ein Verfahren, in dem er gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Beratungshilfeverfahrens des Amtsgerichts ... (Az.: 155 UR II 416/14) geltend zu machen beabsichtigt. In jenem Verfahren hatte er am 10.03.2014 bei dem Amtsgericht ... die Bewilligung von Beratungshilfe beantragt. Anlass hierfür war die (unanfechtbare) Entscheidung des Landgerichts ... vom 05.03.2014, Az.. 3 T 11/14, mit der seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ... vom 07.01.2014, Az.: 610 M 7/14, zurückgewiesen wurde. Er wollte nun überprüft wissen, ob diese Entscheidung rechtmäßig sei oder eine Grundrechtsverletzung darstelle. Das Amtsgericht ... hat sich mit Beschluss vom 25.04.2014 den Antrag auf Beratungshilfe vom 10.03.2014 zurückgewiesen (vgl. Bl. 17 f. der beigezogenen Akten 155 UR II 416/14). Die Beantragung von Prozesskostenhilfe /Beratungshilfe wegen der Ablehnung von Prozesskostenhilfe erscheine im vorliegenden Fall mutwillig. Der Antragsteller legte gegen diese Entscheidung zunächst keine Erinnerung ein. Mit Schreiben vom 02.11.2020 beantragte er Prozesskostenhilfe für ein Verfahren, in dem er gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Beratungshilfeverfahrens des Amtsgerichts ... (Az.: 155 UR II 416/14) geltend zu machen beabsichtigte. Der Senat wies diesen Antrag mit Beschluss vom 02.07.2019, Az. 8 EK 5/19, zurück. Mit Schreiben vom 03.01.2020 legte der Antragsteller Erinnerung gegen den Beschluss vom 25.04.2014 ein, welcher mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 23.10.2020 nicht abgeholfen und mit Beschluss vom 29.10.2020 zurückgewiesen wurde. II. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts war zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und mutwillig erscheint. Gemäß § 114 Abs. 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Ein Rechtsschutzbegehren hat Aussicht auf Erfolg, wenn bei einer 8 EK 70/20 - Seite 3 - summarischen Prüfung ein Erfolg in der Sache hinreichend wahrscheinlich ist (Wache in Münchener Kommentar zur ZPO,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.