Ziffer 1 des Mietvertrages (Anlage K 1) 500,00 € vereinbart sowie monatliche Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von monatlich 100,00 €.
Werktag eines Monats zur Zahlung fällig. Die Parteien vereinbarten, dass die Beklagten die Eingangstüre der hinteren Hofseite abschleifen und neu streichen können und dass der Kläger den Beklagten gegen Vorlage der Belege die Materialkosten ersetzen würde. Der Kläger erteilte den Beklagten eine Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum 01.02.2014 bis 31.01.2015, die diesen am 01.11.2015 zuging. Mit Schreiben vom 01.12.2015 kündigte der Kläger das Mietverhältnis ordentlich wegen Eigenbedarfs der Tochter des Klägers, Frau, zum 29.02.
II BGB.
1 des Mietvertrags (Anlage K 1) war die Miete im Voraus, spätestens am 3. Werktag eines Monats zur Zahlung fällig. Unstreitig haben die Beklagten auf die vereinbarte monatliche Miete in Höhe von 600,00 €, bestehend aus einer Grundmiete von 500,00 € und Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von 100,00 €, lediglich Teilzahlungen erbracht. So zahlten die Beklagten an den Kläger für die Monate April 2016 einen Betrag von 410,00 €, für Mai 2016 einen Betrag von 210,00 €, für Juni 2016 und Juli 2016 jeweils einen Betrag von 410,00 €, und für August 2016 einen Betrag von 385,00 €. Für die Monate September 2016 bis 07.01.2017 erfolgten seitens der Beklagten keine Mietzahlungen. a. Der Kläger ist nach Auffassung des Gerichts aktivlegitimiert. Unstreitig hat der Kläger das Anwesen im Jahr 2016 an seine Tochter überlassen. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dies der Aktivlegitimation des Klägers jedoch nicht entgegen. Denn dem klägerischen Vortrag zufolge ist zwar Frau nunmehr Eigentümerin des streitgegenständlichen Anwesens, jedoch steht dem Kläger unstreitig ein unentgeltliches lebenslanges Nießbrauchsrecht (§ 1030 BGB) zu, § 138 III ZPO. Die Aktivlegitimation des nießbrauchsberechtigten Klägers bleibt durch die Überlassung des Grundstücks an Frau unberührt. Dem Nießbrauchsberechtigten stehen die Nutzungen aus der Sache
Selbst wenn der Eigentümer eine vermietete Sache unter Nießbrauchsvorbehalt veräußert, bleibt er Vermieter (BGH NJW 06, 51 ) und ist daher auch berechtigt, rückständige Mietforderungen klageweise geltend zu machen. b. Eine Mietminderung
Die Beklagten haben behauptet, es haben bei Einzug der Beklagten diverse Mängel vorgelegen, die auch gegenüber dem Kläger angezeigt worden seien. Die Beklagten sind daher der Ansicht, sie seien zur Mietminderung auf Grund bestehender Mängel berechtigt gewesen. Der Kläger meint, der Vortrag der Beklagten hinsichtlich der Mietminderung sei unsubstantiiert. Ein zur Mietminderung führender Mangel der Mietsache ist nach Auffassung des Gerichts von den Beklagten nicht substantiiert dargelegt worden. Darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen eines Mangels sowie die daraus resultierende Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch ist der Mieter (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 13. Auflage, 2017, § 536 BGB Rn. 488), hier also die Beklagten. Nach den vom BGH entwickelten Grundsätzen zu den Substantiierungsanforderungen (BGH, Beschluss vom 27.07.2016 - XII ZR 59/14 , NJW-RR 2016, 1291 ) muss der Mieter, der sich gegenüber dem Zahlungsanspruch des Vermieters auf einen Mangel der Mietsache beruft und daraus eine Minderung des Mietzinses herleitet, konkrete Sachmängel darlegen, welche die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen. Der Mieter muss hierbei die sog. Mangelsymptome hinreichend substantiiert darlegen, so dass das Gericht die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beurteilen kann. Diesen Grundsätzen ist der Vortrag der beklagten Partei nicht ausreichend gerecht geworden. Die Beklagten haben lediglich behauptet, dass nach Durchführung einiger Renovierungsarbeiten durch die Beklagten im Mietobjekt immer noch "diverse Mängel" vorgelegen haben, die eine Minderung der Miete rechtfertigen würden. Dieser Vortrag ist nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend konkret. Die beklagte Partei hat trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 19.04.2018 (Blatt 42 der Akte) keine konkreteren Angaben dazu gemacht, in welchem Ausmaß und zu welchem Zeitpunkt die Tauglichkeit der Mietsache durch welchen Zustand oder Mangel beeinträchtigt worden sein soll. Eine Mietminderung ist daher nicht gerechtfertigt. c. Soweit die beklagte Partei der Auffassung ist, die geltend gemachten Forderungen seien in Höhe von 440,00 € hinsichtlich der geforderten Betriebskostenvorauszahlungen nicht durchsetzbar, kann sich das Gericht dieser Ansicht nicht anschließen. Die Beklagten sind diesbezüglich der Auffassung, dass sich aus der Betriebskostenabrechnung vom 06.04.2018 (Anlage K 10) ergebe, dass die Beklagten für ihre Zahlungen hinsichtlich der Monate April 2016, Mai 2016, Juni 2016 und Juli 2016 eine Zahlungsbestimmung dahingehend getroffen haben, dass für diese Monate jeweils 10,00 € die Betriebskosten betreffen, § 366 I BGB. Die Beklagten sind ferner der Ansicht, dass hinsichtlich der Monate September 2016, Oktober 2016, November 2016 und Dezember 2016 die klägerischen Forderungen jeweils in Höhe von 100,00 € pro Monat unbegründet seien, da diese die Betriebskostenvorauszahlung betreffen, die dem Kläger auf Grund der Abrechnung für das Jahr 2016 nicht zustünden. Das Gericht ist entgegen der Ansicht der Beklagten der Auffassung, dass die Klageforderung auch bezüglich der geltend gemachten Betriebskosten in Höhe von (4 x 10,00 €) 40,00 € für die Monate April 2016 bis Juli 2016 und in Höhe von (4x 100,00 €) 400,00 € für die Monate September 2016 bis Dezember 2016 berechtigt ist. Zwar hat der Kläger die Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum 01.02.2016 bis 31.01.2017 (Anlage K 10) erst am 06.04.2018 erstellt und mit Schriftsatz vom 10.04.2018 den Beklagten somit verspätet übermittelt.
III 2 BGB ist der Vermieter dazu verpflichtet, die Abrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter
Die Frist zur Geltendmachung der Nachforderung endete hier am 31.01.2018, so dass die Abrechnung vom 06.04.2018 verfristet ist. Wenn der Mieter während der Abrechnungsperiode die Vorauszahlungen ganz oder zum Teil nicht entrichtet und der Vermieter verspätet abrechnet, handelt es sich bei dem Differenzbetrag aufgrund nicht gezahlter Vorauszahlungen nicht um eine Nachforderung im Sinne des § 556 III 3 BGB (Schmidt-Futterer/Langenberg BGB § 556 Rn. 475, beck-online). Nachforderungen beziehen sich begrifflich nur auf den über die Vorauszahlungen des Mieters hinausgehenden Betrag, so dass der Vermieter bei geringeren tatsächlich gezahlten Vorauszahlungen immer noch Nachzahlungen bis zu deren vertraglich vereinbarter Höhe verlangen kann (Schmidt-Futterer/ Langenberg BGB § 556 Rn. 473, beck-online). Bei verspäteter Abrechnung stehen dem Vermieter daher die geschuldeten Vorauszahlungen zu (BGH NZM 2005, 13 WuM 2007, 700 ). Der Vermieter macht hier nicht die Nachforderung aus der Abrechnung für den Zeitraum 01.02.2016 bis 31.01.2017 (Anlage K 10) geltend, sondern lediglich den Betrag der nicht gezahlten Vorauszahlungen in vertraglich vereinbarter Höhe.
1 des Mietvertrages (Anlage K 1) haben die Parteien monatliche Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von monatlich 100,00 € vereinbart. Einen darüber hinausgehenden Betrag verlangt die Klagepartei nicht. Der Kläger erstellte am 04.06.2018 Betriebskostenabrechnungen für die Zeiträume 01.02.2014 bis 31.01.2015 (Anlage K 8), 01.02.2015 bis 31.01.2016 (Anlage K 9) und 01.02.2016 bis 31.01.2017 (Anlage K 10). Die Forderungen des Klägers hinsichtlich der vertraglich vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen sind daher trotz der verspäteten Abrechnungen durchsetzbar. 2. Den Beklagten steht nach Auffassung des Gerichts kein Zurückbehaltungsrecht
BGB hinsichtlich der Mietforderungen des Klägers auf Grund der verspäteten Abrechnungen zu. Die Beklagten haben sich auf ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Forderungen des Klägers berufen, weil der Kläger eine Nebenkostenabrechnung nicht erteilt habe. Die Beklagten meinen, das Zurückbehaltungsrecht sei nicht durch die mit Schriftsatz des Klägers vom 10.04.2018 vorgelegten Abrechnungen erloschen, da diese formal grob mangelhaft seien. Der Kläger ist der Auffassung, dass den Beklagten kein Zurückbehaltungsrecht zustehe, da sie dieses nicht im laufenden Mietverhältnis geltend gemacht haben. Zudem sei durch die Betriebskostenabrechnungen vom 06.04.2018 ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht erloschen, da die Abrechnungen nicht formell fehlerhaft seien. a. Auf ein Zurückbehaltungsrecht können sich die Beklagten nach Auffassung des Gerichts schon nicht berufen. Denn die Beklagten machen vorliegend bei einem beendeten Mietverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der in der Vergangenheit nicht geleisteten Vorauszahlungen und hinsichtlich der Grundmiete geltend. Dem Mieter steht ein Zurückbehaltungsrecht an laufenden Vorauszahlungen aus § 273 BGB zu, bis die Abrechnung des vergangenen Zeitraums erteilt ist (BeckOK MietR/Pfeifer BGB § 556 Rn. 1595, beck-online). Kein Zurückbehaltungsrecht besteht für in der Vergangenheit nicht geleistete Vorauszahlungen. Ein Zurückbehaltungsrecht auch für die Grundmiete wird von der herrschenden Lehre verneint. Das Zurückbehaltungsrecht endet bei Vorlage einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung (MüKoBGB/Schmid/Zehelein BGB § 556 Rn. 59, beck-online). Für ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich der in der Vergangenheit nicht geleisteten Vorauszahlungen besteht nach Auffassung des Gerichts kein Bedürfnis, da die Beklagten die Möglichkeit hatten, während des laufenden Mietverhältnisses die laufenden Vorauszahlungen einzubehalten und von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht haben. b. Darüber hinaus ist ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht der Beklagten ohnehin durch die Erteilung der formell ordnungsgemäßen Abrechnungen im Schriftsatz des Klägers vom 10.04.2018 erloschen. Dem Mieter steht für laufende Nebenkostenvorauszahlungen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Vorlage einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung zu (BGH ZMR 1994, 339 ). Lediglich materielle Mängel der Abrechnung führen indes nicht zu einem Zurückbehaltungsrecht des Mieters. Eine Betriebskostenabrechnung muss grundsätzlich den Anforderungen des § 259 BGB entsprechen, d.h. sie muss in formeller Hinsicht eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben, der Gesamtkosten und des Verteilungsschlüssels enthalten sowie die Berechnung des Anteils des Mieters unter Abzug der Vorauszahlungen. Die Abrechnung muss für die formelle Wirksamkeit grundsätzlich dem durchschnittlichen Verständnisvermögen eines juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieters entsprechen (Schmidt-Futterer/ Langenberg BGB § 556 Rn. 333, beck-online). Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 10.04.2018 nach Auffassung des Gerichts den Beklagten formelle ordnungsgemäße Abrechnungen erteilt. 1) Soweit sich die Beklagten darauf berufen, dass die Abrechnungen formell fehlerhaft seien, da diese davon ausgehen, dass die Beklagten von den verbrauchsunabhängigen Kosten jeweils die Hälfte zu zahlen hätten, obwohl an die Beklagten lediglich 90 qm vermietet waren und die beiden Doppelhaushälften eine Gesamtwohnfläche von 240 qm aufweisen, teilt das Gericht diese Auffassung nicht. Soweit der Beklagte ausführt, dass der Kläger lediglich einen Umlageschlüssel in Form eines Verhältnisses 2:1 angegeben habe, steht dies der formellen Wirksamkeit der Abrechnungen nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen. Denn auch die Verwendung eines falschen Umlageschlüssels ist lediglich ein inhaltlicher Fehler (Schmidt-Futterer/ Langenberg BGB § 556 Rn. 334, beck-online). Die Verwendung eines Umlageschlüssels in Form eines Verhältnisses 2:1 erachtet das Gericht daher als im formellen Sinne ausreichend. 2) Soweit die Beklagten meinen, die Abrechnung von Müllkosten führe zu einem formellen Fehler der Abrechnungen, kann sich das Gericht dem nicht anschließen. Die Beklagten haben diesbezüglich ausgeführt, dass Müllkosten abgerechnet worden seien, obwohl die Beklagten keine Mülleimer genutzt haben. Hierbei handelt es sich jedoch allenfalls um materielle Fehler der Abrechnungen, nicht jedoch um einen formellen Fehler. 3) Soweit sich die Beklagten darauf berufen, dass die Heizkostenabrechnungen mangelhaft seien, da der Restbestand am Ende der Abrechnungsperiode grob geschätzt und auf volle 100 l aufgerundet worden sei, handelt es sich nach Auffassung des Gerichts ebenfalls um einen materiellen, nicht aber einen formellen Fehler. 4) Soweit sich die Beklagten darauf berufen, dass die Abrechnung hinsichtlich des Zeitraums vom 01.02.2016 bis 31.01.2017 (Anlage K 10) fehlerhaft sei, da sie über den Auszugszeitpunkt der Beklagten vom 07.01.2017 hinausgehe, kann das Gericht hierin ebenfalls keinen formellen Fehler erblicken. Im Ergebnis sind die Abrechnungen der Klagepartei formell ordnungsgemäß.
, 288 I 2 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.12.2017 zahlen. Die Klage wurde den Beklagten am 04.12.2017 zugestellt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2339236.html ( https://oj.is/2339236 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 7 Zitiert 0 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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