Tenor Der Angeklagte wird wegen Betruges in 65 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Die Einziehung der folgenden sichergestellten Gegenstände wird angeordnet: Mobiltelefon Samsung xxxxxx weiß (Asservat x/
(2x)12.15 Uhr 17.37 Uhr 17.38 Uhr Der Angeklagte M 1 wählte die vorgenannte Nummer selbst am 19.02.2013 zu folgenden Zeiten mit folgender Dauer: 12.05 Uhr Dauer 0 Sekunden 09.50 Uhr Dauer 8 Sekunden 9.05 Uhr Dauer 22 Sekunden Nachdem die Zeugin U bei der Kontoeröffnung jedoch misstrauisch wurde und bei der Überprüfung der Passnummer sich ergab, dass es sich um ein unechtes Dokument handeln muss, verständigte sie die Polizei und eröffnete das Konto zusammen mit dem Angeklagten M 1 lediglich zum Schein. Der Angeklagte M 1 wurde sodann von der Polizei noch in der Filiale der C vorläufig festgenommen. Im Rahmen seiner anschließenden Beschuldigten-Vernehmung, bei welcher er durch den Vernehmungsbeamten KOK E über seine Beschuldigten-Rechte insbesondere sein Schweigerecht zunächst belehrt worden war, ließ er sich dahingehend ein, er habe den britischen Reisepass, die Meldebescheinigung und die Verdienstbescheinigung vom Angeklagten M erhalten und von ihm den Auftrag erhalten, damit nach A zu gehen und bei einer Bank ein Konto zu eröffnen. Er habe keine Ahnung von all diesen Dingen gehabt und habe dies heute das erste Mal gemacht. Wenn gewusst hätte, dass es sich um Fälschungen handle, hätte er die Eröffnung nicht durchgeführt. Er sei nur hier um seinen Onkel zu besuchen und sei in einer Woche wieder weg gewesen. Er habe all dies nicht gewusst. Wenn er es gewusst hätte, wäre er nicht in die Bank gegangen. Er sei ja noch neu in Deutschland. Der Angeklagten M habe draußen vor der Bank gewartet. Er habe ihn auch zuvor mit seinem Wagen zur Bank gefahren. Geld habe er vom Angeklagten M für die Kontoeröffnung nicht erhalten sollen. 5. Unter dem xx.xx.xxxx - rechtskräftig seit demselben Tag - verurteilte das Amtsgericht E - xx Ds xxx/xx - den Angeklagten wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 €. Dem Urteil lagen die folgenden Feststellungen zugrunde: Der am x. xxxxx xxxx geborene Angeklagte ist ledig und Vater dreier Kindern, die aus zwei verschiedenen Beziehungen stammen. Er hat den Beruf des S erlernt, ist derzeit aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen jedoch nicht berufstätig. Eine Erwerbsunfähigkeitsrente bekommt er nicht, sondern lebt von Sozialhilfe. Wegen der in der vorliegenden Sache getroffenen Feststellungen wird auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft A vom xx.xx.xxxx (Aktenzeichen xxx Js xxx/
- xx)verwiesen. Hierin wird dem Angeklagten folgendes zur Last gelegt: Am Tattag befuhr der Angeklagte gegen 00.10 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen der Marke D, Typ: S, amtliches Kennzeichen xx xxxxx unter anderem die S in S. Bei einer in der S durch die Polizeibeamten und Zeugen PHK L und PK‘ in J durchgeführten allgemeinen Verkehrskontrolle zeigte der Angeklagte - wie ihm bewusst war - einen zuvor gefälschten Führerschein mit der Nummer PZ xxxxxxx, angeblich ausgestellt von U vor um hiermit den beiden Zeugen vorzuspiegeln, im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein. Zum Führen des Fahrzeugs war der Angeklagte - wie ihm bewusst war - nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß. 6. Mit seit dem xx.xx.xxxx rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts A vom xx.xx.xxxx - xxx Ds xxxx/xx - wurde aus den beiden unter Ziffern 4 und 5 genannten Strafen des Amtsgerichts A vom xx.xx.xxxx - xxx Ds xxxx/xx - und des Amtsgerichts E vom xx.xx.xxxx - xx Ds xxx/xx - nachträglich eine Gesamtgeldstrafe von 125 Tagessätzen zu je 9,00 € Geldstrafe gebildet. Der Angeklagte befindet sich in dieser Sache in Untersuchungshaft in der JVA A aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts A vom xx.xx.xxxx (xxx Gs xxxx/xx), neu gefasst durch Beschluss der Kammer vom xx.xx.xxxx. II. Wegen der dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten hat die durchgeführte Hauptverhandlung - soweit die Strafverfolgung nicht im Hinblick auf die jeweils mitangeklagten Urkundenfälschungen in sämtlichen Fällen der Anklage mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 a Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO beschränkt und das Strafverfahren hinsichtlich eines dem Angeklagten vorgeworfenen Einreichens eines gefälschten Überweisungsträgers bei der D B über einen Betrag in Höhe von 6.460,11 € zugunsten seines eigenen Kontos bei der C mit der IBAN: DE auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellt worden ist (Fall 15 der Anklage der StA A vom xx.xx.xxxx) - zu nachfolgenden Feststellungen geführt: In dem Zeitraum zwischen dem xx.xx.xxxx und dem xx.xx.xxxx wurden - größtenteils durch den Angeklagten M selbst, in einzelnen Fällen aber auch durch einen oder mehrere unbekannt gebliebene Mittäter aufgrund eines zuvor gemeinschaftlich gefassten Tatentschlusses - unter einer Vielzahl von Alias-Identitäten und unter Vorlage (teils) gefälschter Dokumente in betrügerischer Absicht eine Vielzahl von Kontoeröffnungsverträgen bei unterschiedlichen Bankinstituten - vorwiegend S A , und VB- abgeschlossen und mehrere gefälschte Überweisungsträger zu den betrügerisch eröffneten Konten bei den jeweiligen Bankinstituten eingereicht. Die Einreichung der gefälschten Überweisungsträger erfolgte teils durch Einwurf in den entsprechenden Briefkasten der Bank-Filialen, zum Teil aber auch durch postalische Versendung derselben an die jeweils beauftragten Bankinstitute. Es war regelmäßig der Angeklagte M selbst, der anschließend die Abhebungen von den eröffneten Konten vornahm, nachdem dort die im Wege der Lastschriftbetrugsdelikte erzielten Beträge gutgeschrieben worden waren, jedenfalls war er stets der letztendlich von den Kontoeröffnungen und Überweisungen Begünstigte. Der Angeklagte M hatte jeweils die alleinige Verfügungsgewalt über die eröffneten Konten und die darauf eingehenden Geldbeträge und setzte eine Vielzahl der erlangten EC-Karten im Rahmen des Lastschriftverfahrens zum Einkauf in einer Reihe immer gleichbleibender Geschäfte hauptsächlich im Stadtgebiet und der Städteregion A ein (tB, N , Matratzen C, H und N S S ). Hierbei unterzeichnete er die ihm vorgelegten Lastschriftbelege stets mit dem Namen der jeweiligen Alias-Identität, um gegenüber den tätigen K erern den Eindruck zu erwecken, er sei diese Person. Auch wusste er jeweils darum, dass die Konten eine ausreichende Deckung für die getätigten Verfügungen nicht aufwiesen. Dem Angeklagten M , der spätestens nach einem schweren Unfall im Jahr xxxx nicht mehr berufstätig war und von staatlichen Sozialleistungen lebte, ging es bei den Taten darum, die aus den konkreten Geschäften erlangten Vermögenswerte für sich selbst zu verwenden und sich hieraus eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Der Angeklagte M besaß im Tatzeitraum engen Kontakt zu einem losen Netzwerk an hauptsächlich männlichen Personen kongolesischer, bzw. zentralafrikanischer Herkunft, innerhalb dessen er sich ohne größere Mühen im Rahmen von Gefälligkeits- bzw. Austauschverhältnissen etwa benötigte (ge- oder verfälschte) Ausweisdokumente für die jeweiligen Kontoeröffnungen vorwiegend aus Belgien zu beschaffen vermochte und auch vereinzelt Kontodaten u.a. an den gesondert verfolgten Zeugen M übermittelte, um sich auf Basis eines zuvor gefassten gemeinschaftlichen Tatplans dessen Hilfe bei dem Einreichen einzelner Überweisungen zu bedienen. Dabei handelte er insgesamt unter den nachfolgend aufgeführten, insgesamt xx verschiedenen Alias-Personalien, wobei es sich in einzelnen Fällen - insbesondere im Falle des F E K, des und der I L R- um tatsächlich existierende, in B lebende, Personen handelt, die jedoch zu keinem Zeitpunkt unter der jeweils bei den Kontoeröffnungen angegebenen Anschrift wohnhaft waren oder sind. Bis auf einen Fall (N) liegen die vermeintlichen Wohnanschriften der verwendeten Alias-Identitäten allesamt im Stadtgebiet S, in dem auch der Angeklagte bis zu seiner Inhaftierung durchgängig wohnhaft war. Zum Teil wurde für unterschiedliche Alias-Identitäten dieselben Wohnanschriften angegeben. Der Angeklagte ging hier stets dergestalt vor, dass er die fiktiven Wohnanschriften der Alias-Personen so auswählte, dass die dort befindliche Briefkastenanlage ohne wesentliche Hindernisse zugänglich war und dass es aufgrund der uneinheitlichen und eher kurzweiligen Beschriftungsweise der einzelnen Briefkästen unauffällig möglich war, eine vorübergehende Beschriftung derselben mit den Namen der Alias-Personen vorzunehmen und diese anschließend wieder zu entfernen. Bei den jeweils vorgelegten Meldebescheinigungen handelt es sich ausnahmslos um sog. Totalfälschungen, die wiederum von einer Ausnahme (N) abgesehen, allesamt exakt dasselbe Erscheinungsbild aufweisen. Im Falle des K benutzte der Angeklagte gegenüber der S A einerseits und der P andererseits unterschiedliche, fiktive Anschriften der Aliasidentitäten. Insoweit wird wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO exemplarisch auf die Meldebescheinigung des F E K für die Anschrift Am Großen Rad 11 in S (Bl. 7 FA 7) Bezug genommen. Bei den auf den vorgelegten gefälschten oder echten Ausweisdokumenten abgebildeten Personen handelt es sich durchweg um jüngere Männer zwischen rund 20 und 40 Jahren, welche allesamt ein zentral-, bzw. südafrikanisches Äußeres aufweisen und überwiegend die belgische, vereinzelt aber auch andere Staatsangehörigkeiten, so etwa die portugiesische oder die italienische Staatsangehörigkeit, aufweisen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder der durch den Angeklagten M bzw. dessen Mittäter vorgelegten gefälschten Ausweisdokumente (Bl. 12 FA 9, Bl. 55 FA 7, Bl. 11 FA 20, Bl. 97 Bild 98 des BMO zu FA 30, Bl. 16 FA 3; Bl. 34 FA 23, Bl. 181 FA 5; Bl. 18 FA 8; Bl. 132 FA 5; Bl. 24 des Reiters 6 des Ordner zu FA 30; Bl. 80 Bild 153; Bl. 77 Bild 143 BMO zu FA 30) gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Diese Lichtbilder zeigen jedenfalls allesamt nicht den Angeklagten selbst. Insgesamt konnten dem Angeklagten folgende Alias-Identitäten zugeordnet werden: 1) J M , geboren am xx.xx.xxxx in N/B, belgischer Staatsangehöriger, K-Straße xxx, xxxxx S 2) P D S K , geboren am xx.xx.xxxx in P T, wohnhaft A-Straße ss, S, bzw. P-Weg xxx in xxxxx S 3) C B , geboren am xx.xx.xxxx in C, wohnhaft R. xx, xxxxx S 4) F R , geboren am xx.xx.xxxx in M, wohnhaft S xx, xxxxx S 5) F E K, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft A xx, xxxxx S (in Belgien existente Person) 6) J L N , geboren am xx.xx.xxxx in L, T S xxx, xxxx A 7) I L R . geb. xx.xx.xxxx, R xx, xxxxx S (in Belgien existente weibliche Person) 8) C N , geboren am xx.xx.xxxx in K, R xx, xxxxx S 9) R K , geboren am xx.xx.xxxx in L, S x, xxxxx S 10) P L , geboren am xx.xx.xxxx in L/K, R xx, xxxxx S 11) J R P , geboren am xx.xx.xxxx in C, wohnhaft A xx, xxxxx S 12) A K D S , geboren am xx.xx.xxxx in T/S, K xxx, xxxxx S, 13) R H , geboren am xx.xx.xxxx, K x, xxxxx S Anhand der verwendeten Alias-Identitäten konnten dem Angeklagten insgesamt die folgenden Fälle nachgewiesen werden (die Nummerierung folgt jeweils derjenigen in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft A vom xx.xx.xxxx): Die Fähigkeit, das Unrecht seiner Taten einzusehen und/oder dieser Einsicht gemäß zu handeln war bei dem Angeklagten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten zu keiner Zeit erheblich vermindert oder gar aufgehoben. 1. Alias-Identität J M , K xxx in S:
- a)Fall 1 (Fallakte 9): Am xx.xx.xxxx eröffnete der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - unter dem Alias J M und unter Vorlage eines gefälschten belgischen Personalausweises mit der Nummer xxxxxxx ein PGiro Basis Konto mit der IBAN DExxxxxxxxxxxxxxxxx in der P-Filiale in xxxxx M. Der Angeklagte hatte Zugang zu den Briefkästen an der vermeintlichen Wohnanschrift der Alias-Personalie in S, wovon er einen zwischenzeitlich mit dem Namen der Alias-Personalie beschriftet hatte. Hierdurch verschaffte er sich zumindest vorübergehend den Besitz an der Bankkarte und der PIN. Dabei war es die Absicht des Angeklagten, das Konto als Zielkonto für Überweisungsbetruge zu nutzen und der P durch Täuschung über seine Identität die Durchsetzung von Forderungen unmöglich zu machen. Zugleich wollte der den Eindruck erwecken, er sei der J M .
- b)Fall 24 (Fallakten 9 u. 10): Am xx.xx.xxxx oder kurz zuvor reichte der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - bei der P einen gefälschten Überweisungsträger mit einer nachgemachten Unterschrift der Zeugin M K zulasten des Kontos mit der IBAN DExxxxxxxxxxx der S GmbH, K x in D und zugunsten des unter der Alias-Personalie J M eröffneten Kontos mit der IBAN DExxxxxxxxxxxxxxxxxx bei der P A über einen Betrag in Höhe von 4.997,54 Euro ein, wobei er wusste, dass es sich um eine Fälschung handelte. Wie von Anfang an von ihm geplant, überwies ihm die Bank den Betrag und belastete in gleicher Höhe das Konto der S GmbH. Seiner anfänglichen Absicht entsprechend hob der Angeklagte den Betrag ab und nutze diesen zu seinem Vorteil. Da die P den genannten Betrag zurückbuchte, entstand dieser ein Schaden in Höhe von 4.997,54 Euro.
- c)Fall 25 (Fallakten 9 u. 10): Am xx.xx.xxxx oder kurz zuvor reichte der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - bei der P gefälschten Überweisungsträger mit einer nachgemachten Unterschrift des Zeugen U K zulasten des Kontos mit der IBAN DExxxxxxxxxxxxxxxxxx der S GmbH, K x in D und zugunsten seines unter der Alias-Personalie J M eröffneten Kontos mit der IBAN DExxxxxxxxxxxxxxxxxxxx bei der P A über einen Betrag von 6.989,41 Euro ein, wobei er wusste, dass es sich um eine Fälschung handelte. Seine Absicht war es, den Betrag von seinem Konto abzuheben und für eigene Zwecke zu verwenden. Zu einer Überweisung des Betrags auf sein Konto kam es jedoch nicht, weil ein Bankmitarbeiter bei einer Überprüfung die Fälschung des Überweisungsträgers bemerkte.
- d)Fall 26 (Hauptakte): Am xx.xx.xxxx um 16:43 Uhr führte der Angeklagte in der H-Filiale, A xxxxx, xxxxx A eine EC-Karten-Lastschriftzahlung über 100 € zu Lasten des unter der Alias-Personalie J M eröffneten Kontos mit der IBAN DExxxxxxxxxxxxxxxxxxx der P A zur Bezahlung zweier Geschenkkarten durch. Zu einer Bedienung der Lastschrift kam es nicht, da das Konto, wie der Angeklagte wusste, nicht über eine ausreichende Deckung verfügte. Zur Bezahlung der entsprechenden Summe war der Angeklagte von Anfang an weder willens noch fähig. Dabei unterschrieb er als J M und wollte zugleich den Eindruck erwecken, er sei diese Person.
- e)Fall 27 (Hauptakte): Am xx.xx.xxxx um 15:49 Uhr führte der Angeklagte in der Matratzen C-Filiale, T. xxx, xxxxx A eine EC-Karten-Lastschriftzahlung über 250 € zu Lasten des auf die Alias-Personalie J M eröffneten Kontos mit der Kontos mit der IBAN DExxxxxxxxxxxxxxxx bei der P A zur Bezahlung eines Gutscheins durch. Zu einer Bedienung der Lastschrift kam es nicht, da das Konto, wie der Angeklagte wusste, nicht über eine ausreichende Deckung verfügte. Zur Bezahlung der entsprechenden Summe war der Angeklagte von Anfang an weder willens noch fähig. Dabei unterschrieb er als J M und wollte zugleich den Eindruck erwecken, er sei diese Person. Der Gutschein konnte im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung bei dem Angeklagten im Mai 2017 aufgefunden und sichergestellt werden (Asservat Nr. 07/20).
- f)Fall 28 (Hauptakte): Am xx.xx.xxxx um xx:xx Uhr führte der Angeklagte in der N -Filiale, F-Str.xxxx, xxxxx K eine EC-Karten-Lastschriftzahlung über 100 € zu Lasten des auf die Alias-Personalie J M eröffneten Kontos mit der IBAN DExxxxxxxxxxxx der Pachen zur Bezahlung diverser Lebensmittel durch. Zu einer Bedienung der Lastschrift kam es nicht, da das Konto, wie der Angeklagte wusste, nicht über eine ausreichende Deckung verfügte. Zur Bezahlung der entsprechenden Summe war der Angeklagte von Anfang an weder willens noch fähig. Dabei unterschrieb er als J M und wollte zugleich den Eindruck erwecken, er sei diese Person. 2. Alias-Identität C N , R-Straße xx in S (real existierende Person):
- a)Fall 2 (Fallakte 20): Am xx.xx.xxxx eröffnete der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans in arbeitsteiliger Tatausführung ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - unter dem Alias C N und unter Vorlage einer originalen belgischen Identitätskarte mit der Nummer xxxxxxxxxxx sowie einer gefälschten Meldebescheinigung der Stadt S ein Girokonto mit der Nummer xxxxxxx sowie ein Sparkonto mit der Nummer xxxxxxxxx bei der S A , F-Platz xx in A. Der Angeklagte hatte Zugang zu den Briefkästen an der vermeintlichen Wohnanschrift der Alias-Personalie in S, wovon er einen zwischenzeitlich mit dem Namen der Alias-Personalie beschriftet hatte. Hierdurch verschaffte er sich zumindest vorübergehend den Besitz an der Bankkarte und der PIN. Dabei war es die Absicht des Angeklagten, das Konto als Zielkonto für Überweisungsbetruge zu nutzen und der Sparkasse durch Täuschung über seine Identität die Durchsetzung von Forderungen unmöglich zu machen. Zugleich wollte der den Eindruck erwecken, er sei der C N .
- b)Fall 4 (Fallakte 18): Am xx.xx.xxxx oder kurz zuvor reichte der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - bei der S K/B einen gefälschten Überweisungsträger mit einer nachgemachten Unterschrift der Zeugin S zulasten deren Kontos IBAN DExxxxxxxxxxxxxxx und zugunsten seines auf die Alias-Personalie C Neuröffneten Sparkontos bei der S A IBAN DExxxxxxxxxxxxxx über einen Betrag in Höhe von 7.967,00 Euro ein, wobei er wusste, dass es sich um eine Fälschung handelte. Die Absicht des Angeklagten war es, den Betrag von seinem Konto abzuheben und für eigene Zwecke zu verwenden. Zu einer Überweisung des Betrags auf sein Konto kam es jedoch nicht, weil ein Bankmitarbeiter bei einer Überprüfung die Fälschung des Überweisungsträgers bemerkte.
- c)Fall 5 (Fallakte 19): Am xx.xx.xxxx um xx:xx Uhr führte der Angeklagte in der H-Filiale, A-Str.xxxx, xxxxx A eine EC-Karten-Lastschriftzahlung über 100 € zu Lasten seines auf die Alias-Personalie C Neuröffneten Kontos mit der Nummer xxxxxxxxxx bei der S A zur Bezahlung zweier Geschenkkarten durch. Zu einer Bedienung der Lastschrift kam es nicht, da das Konto, wie der Angeklagte wusste, nicht über eine ausreichende Deckung verfügte. Zur Bezahlung der entsprechenden Summe war der Angeklagte von Anfang an weder willens noch fähig. Dabei unterschrieb er als C N und wollte zugleich den Eindruck erwecken, er sei diese Person. 3. Alias-Identität P L , R-Straße xx in S:
- a)Fall 3 (Fallakte 24): Am xx.xx.xxxx eröffnete der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - unter dem Alias P L und unter Vorlage eines verfälschten belgischen Reisepasses mit der Nummer EIxxxxxxxx ein Konto mit der Nummer xxxxxxxx bei der P-F, R xx, xxxxxx E. Der Angeklagte hatte Zugang zu den Briefkästen an der vermeintlichen Wohnanschrift der Alias-Personalie in S, wovon er einen zwischenzeitlich mit dem Namen der Alias-Personalie beschriftet hatte. Hierdurch verschaffte er sich zumindest vorübergehend den Besitz an der Bankkarte und der PIN. Dabei war es die Absicht des Angeklagten, das Konto als Zielkonto für Überweisungsbetruge zu nutzen und der P durch Täuschung über seine Identität die Durchsetzung von Forderungen unmöglich zu machen. Zugleich wollte er den Eindruck erwecken, er sei der P L . Der Reisepass mit der Nummer Exxxxxxxx war in B auf ein minderjähriges Mädchen ausgestellt.
- b)Fall 6 (Fallakte 24): Am xx.xx.xxxx oder kurz zuvor reichte der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans in arbeitsteiliger Tatausführung ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - bei der P einen gefälschten Überweisungsträger mit einer nachgemachten Unterschrift zulasten des Kontos mit der IBAN DExxxxxxxxxxxx der Kanzlei J & E, E A xx, xxxxxx F und zugunsten seines auf die Alias-Personalie P L eröffneten Kontos mit der Nummer xxxxxxxxx bei der P über einen Betrag von 4.622,61 Euro ein, wobei der Angeklagte wusste, dass es sich um eine Fälschung handelte. Wie von Anfang an von dem Angeklagten geplant, überwies ihm die Bank den Betrag und belastete in gleicher Höhe das Konto der genannten Kanzlei. Seiner anfänglichen Absicht entsprechend hob der Angeklagte den Betrag ab und nutze ihn zu seinem eigenen Vorteil. Da die P den genannten Betrag zurückbuchte, entstand dieser ein Schaden in Höhe von 4.622,61 Euro.
- c)Fall 9 (Fallakte 24): Am xx.xx.xxxx um xx:xx Uhr führte der Angeklagte in der H-Filiale, A-Str.xxxx, xxxxx A eine EC-Karten-Lastschriftzahlung über 100 € zu Lasten seines auf die Alias-Personalie P L eröffneten Kontos mit der Nummer xxxxxxxx bei der P zur Bezahlung zweier Geschenkkarten durch. Zu einer Bedienung der Lastschrift kam es nicht, da das Konto, wie der Angeklagte wusste, nicht über eine ausreichende Deckung verfügte. Zur Bezahlung der entsprechenden Summe war der Angeklagte von Anfang an weder willens noch fähig. Dabei unterschrieb er als P L und wollte zugleich den Eindruck erwecken, er sei diese Person.
- d)Fall 10 (Fallakte 24): Am 01.10.2016 um 16:59 Uhr führte der Angeklagte in der N -Filiale, Prämienstr. 141 in S eine EC-Karten-Lastschriftzahlung über 50,53 € zu Lasten seines auf die Alias-Personalie P L eröffneten Kontos mit der Nummer 119750124 bei der Pzur Bezahlung diverser Verbrauchsartikel durch. Zu einer Bedienung der Lastschrift kam es nicht, da das Konto, wie der Angeklagte wusste, nicht über eine ausreichende Deckung verfügte. Zu Bezahlung der entsprechenden Summe war der Angeklagte von Anfang an weder willens noch fähig. Dabei unterschrieb er als P L und wollte zugleich den Eindruck erwecken, er sei diese Person. 4. Alias-Identität F E K, A G R xx in S (existente Person)
- a)Fall 7 (Fallakten 6 u. 7): Am xx.xx.xxxx eröffnete der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - unter Nutzung der Personalien des - in Belgien tatsächlich existenten - F E K und unter Vorlage dessen seit längerem als gestohlen einliegender belgischer Identitätskarte mit der Nummer xxxxxxxxxxxx sowie einer gefälschten Meldebescheinigung das Girokonto mit der Nummer xxxxxxxx bei der S A , F-Platz xx in A. Der Angeklagte hatte Zugang zu den Briefkästen an der vermeintlichen Wohnanschrift der Alias-Personalie in S, wovon er einen zwischenzeitlich mit dem Namen der Alias-Personalie beschriftet hatte. Hierdurch verschaffte er sich zumindest vorübergehend den Besitz an der Bankkarte und der PIN. Dabei war es die Absicht des Angeklagten, das Konto als Zielkonto für Überweisungsbetruge/Lastschriftbetruge zu nutzen und der Sparkasse durch Täuschung über seine Identität die Durchsetzung von Forderungen unmöglich zu machen. Zugleich wollte er den Anschein erwecken, er sei der F E K.
- b)Fall 8 (Fallakte 7): Am xx.xx.xxxx eröffnete der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ein unbekannt gebliebener Mittäter - für den Angeklagten wiederum unter Nutzung der Personalien des - in Belgien tatsächlich existenten - F E K und unter Vorlage dessen belgischer Identitätskarte mit der Nummer xxxxxxxxxxxx das Girokonto mit der Nummer xxxxxxxxx bei der Pin S. Dabei war es die Absicht des Angeklagten, das Konto als Zielkonto für Überweisungsbetruge/Lastschriftbetruge zu nutzen und der Sparkasse durch Täuschung über seine Identität die Durchsetzung von Forderungen unmöglich zu machen. Zugleich wollte er den Anschein erwecken, er sei der F E K.
- c)Fall 11 (Fallakte 5, Bl. 40 bis 68): Am xx.xx.xxxx oder kurz zuvor reichte der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - bei der H Bank M einen gefälschten Überweisungsträger mit einer nachgemachten Unterschrift zulasten des Kontos mit der IBAN DExxxxxxxxxxx der Firma VG Wort und zugunsten seines eigenen Kontos bei der PIBAN DExxxxxxxxxxx über einen Betrag von 9.645,11 Euro ein, wobei er wusste, dass es sich um eine Fälschung handelte. Seine Absicht war es, den Betrag von seinem Konto abzuheben und für eigene Zwecke zu verwenden. Zu einer Überweisung des Betrags auf sein Konto kam es jedoch nicht, weil ein Bankmitarbeiter bei einer Überprüfung die Fälschung des Überweisungsträgers bemerkte.
- d)Fall 12 (Fallakte 7): Am xx.xx.xxxx um xx:xx Uhr führte der Angeklagte in der N -Filiale, PStraße. xxx in S eine EC-Karten-Lastschriftzahlung über 60,11 € zu Lasten seines auf die Alias-Personalie K eröffneten Kontos mit der Nummer xxxxxxxxxxx bei der S A zur Bezahlung diverser Verbrauchsartikel durch. Zu einer Bedienung der Lastschrift kam es nicht, da das Konto, wie der Angeklagte wusste, nicht über eine ausreichende Deckung verfügte. Zur Bezahlung der entsprechenden Summe war der Angeklagte von Anfang an weder willens noch fähig. Dabei unterschrieb er als Kevin K und wollte zugleich den Eindruck erwecken, er sei diese Person. 5. Alias-Identität R K , SStraße x in S:
- a)Fall 13 (Fallakte 22): Am xx.xx.xxxx eröffnete der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - unter dem Alias R K und unter Vorlage eines gefälschten belgischen Reisepasses mit der Nummer xxxxxx das Girokonto mit der Nummer xxxxxxx bei der S A , F-Platz xx in Der Angeklagte hatte Zugang zu den Briefkästen an der vermeintlichen Wohnanschrift der Alias-Personalie in S, wovon er einen zwischenzeitlich mit dem Namen der Alias-Personalie beschriftet hatte. Hierdurch verschaffte er sich zumindest vorübergehend den Besitz an der Bankkarte und der PIN. Dabei war es die Absicht des Angeklagten, das Konto als Zielkonto für Überweisungsbetruge zu nutzen und der Sparkasse durch Täuschung über seine Identität die Durchsetzung von Forderungen unmöglich zu machen. Zugleich wollte der den Eindruck erwecken, er sei der R K .
- b)Fall 14 (Fallakte 22): Am xx.xx.xxxx eröffnete der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - wiederum unter dem Alias R K und unter Vorlage desselben gefälschten belgischen Reisepasses mit der Nummer xxxxxxx das Girokonto mit der IBAN: DExxxxxxxxxxxx bei der P. Der Angeklagte hatte Zugang zu den Briefkästen an der vermeintlichen Wohnanschrift der Alias-Personalie in S, wovon er einen zwischenzeitlich mit dem Namen der Alias-Personalie beschriftet hatte. Hierdurch verschaffte er sich zumindest vorübergehend den Besitz an der Bankkarte und der PIN. Dabei war es die Absicht des Angeklagten, das Konto als Zielkonto für Überweisungsbetruge zu nutzen und der Sparkasse durch Täuschung über seine Identität die Durchsetzung von Forderungen unmöglich zu machen. Zugleich wollte der den Eindruck erwecken, er sei der R K .
- c)Fall 16 (Fallakte 22): Am xx.xx.xxxx oder kurz zuvor reichte der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - bei der D B in D einen gefälschten Überweisungsträger mit einer nachgemachten Unterschrift des Zeugen Dr. T F zulasten dessen dortigen Kontos IBAN DExxxxxxxxxxxxxxxxxxx und zugunsten seines auf die Alias-Personalie des R K eröffneten Kontos bei der PIBAN DExxxxxxxxxxxxxxx über einen Betrag von 7.866,11 Euro ein, wobei er wusste, dass es sich um eine Fälschung handelte. Seine Absicht war es, den Betrag von seinem Konto abzuheben und für eigene Zwecke zu verwenden. Zu einer Überweisung des Betrags auf sein Konto kam es jedoch nicht, weil ein Bankmitarbeiter bei einer Überprüfung die Fälschung des Überweisungsträgers bemerkte.
- d)Fall 17 (Fallakte 21): Am xx.xx.xxxx um xx:xx Uhr führte der Angeklagte in der H-Filiale, AStr.xxxx, xxxxx A eine EC-Karten-Lastschriftzahlung über 100 € zu Lasten seines auf die Alias-Personalie des R K eröffneten Kontos IBAN DExxxxxxxxxxxxxxx zur Bezahlung zweier Geschenkkarten durch. Zu einer Bedienung der Lastschrift kam es nicht, da das Konto, wie der Angeklagte wusste, nicht über eine ausreichende Deckung verfügte. Zur Bezahlung der entsprechenden Summe war der Angeklagte von Anfang an weder willens noch fähig. Dabei unterschrieb er als R K und wollte zugleich den Eindruck erwecken, er sei diese Person.
- e)Fall 66 (Ordner Fallakten, Reiter 7): Am xx.xx.xxxx oder kurz zuvor reichte der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - bei der Sparkasse K/B einen gefälschten Überweisungsträger mit einer nachgemachten Unterschrift des Zeugen J zulasten dessen Kontos IBAN DExxxxxxxxxxxxxxxxx und zugunsten seines auf die Alias-Personalie des K eröffneten Kontos mit der IBAN: DExxxxxxxxxxxxxxxxxxx bei der PBank über einen Betrag von 2.804,39 € Euro ein, wobei er wusste, dass es sich um eine Fälschung handelte. Wie von Anfang an von ihm geplant, überwies ihm die Bank den Betrag und belastete in gleicher Höhe das Konto des Zeugen J. Seiner anfänglichen Absicht entsprechend, hob er den genannten Betrag ab und nutze das Geld zu seinem Vorteil. Da das Geld von der P zurückgebucht wurde, entstand dieser ein Schaden in Höhe von 2804,39 €. 6. Alias-Identität F R , Sstraße xx in S:
- a)Fall 18 (Fallakte 3): Am xx.xx.xxxx eröffnete der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - unter dem Alias F R und unter Vorlage eines gefälschten belgischen Reisepasses mit der Nummer xxxxxx ein Konto mit der IBAN DExxxxxxxxxx bei der PBank-Filiale, RStr. xx in S. Der Angeklagte hatte Zugang zu den Briefkästen an der vermeintlichen Wohnanschrift der Alias-Personalie in S, wovon er einen zwischenzeitlich mit dem Namen der Alias-Personalie beschriftet hatte. Hierdurch verschaffte er sich zumindest vorübergehend den Besitz an der Bankkarte und der PIN. Dabei war es die Absicht des Angeklagten, das Konto als Zielkonto für Überweisungsbetruge zu nutzen und der P durch Täuschung über seine Identität die Durchsetzung von Forderungen unmöglich zu machen.
- b)Fall 19 (Fallakte 3, Fallakte 27): Am 28.01.2017 oder kurz zuvor reichte der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - bei der P einen gefälschten Überweisungsträger mit einer nachgemachten Unterschrift der Zeugin B-W zulasten deren Kontos IBAN DExxxxxxxxxxxxxxxxx und zugunsten seines auf die Alias-Personalie R eröffneten Kontos bei der P mit der IBAN DExxxxxxxxxxxx über einen Betrag von 9.984,32 Euro ein, wobei er wusste, dass es sich um eine Fälschung handelte. Wie von Anfang an von ihm geplant, überwies ihm die Bank den Betrag und belastete in gleicher Höhe das Konto der Zeugin B-W. Entsprechend seiner anfänglichen Absicht hob er den Betrag ab und nutzte diesen zu seinem eigenen Vorteil. Da die P den genannten Betrag zurückbuchte, entstand dieser ein Schaden in Höhe von 9.984,32 Euro.
- c)Fall 20 (Fallakte 3, Fallakte 27): Am xx.xx.xxxx um xx:xx Uhr führte der Angeklagte in der S P B, A xxx in A eine EC-Karten-Lastschriftzahlung über 19,99 € zu Lasten seines unter der Alias-Personalie des F R eröffneten Kontos mit der IBAN DExxxxxxxxxxxxxxx bei der PA zur Bezahlung durch. Zu einer Bedienung der Lastschrift kam es nicht, da das Konto, wie der Angeklagte wusste, nicht über eine ausreichende Deckung verfügte. Zur Bezahlung der entsprechenden Summe war der Angeklagte von Anfang an weder willens noch fähig. Dabei unterschrieb er als F R und wollte zugleich den Eindruck erwecken, er sei diese Person.
- d)Fall 21 (Fallakte 3, Fallakte 27): Am xx.xx.xxxx um xx:xx Uhr führte der Angeklagte in der H-Filiale, AStr.xxxx, xxxxx A eine EC-Karten-Lastschriftzahlung über 100 € zu Lasten seines unter der Alias-Personalie des F R eröffneten Kontos mit der IBAN DExxxxxxxxxxxxxxx zur Bezahlung zweier Geschenkkarten durch. Zu einer Bedienung der Lastschrift kam es nicht, da das Konto, wie der Angeklagte wusste, nicht über eine ausreichende Deckung verfügte. Zur Bezahlung der entsprechenden Summe war der Angeklagte von Anfang an weder willens noch fähig. Dabei unterschrieb er als F R und wollte zugleich den Eindruck erwecken, er sei diese Person.
- e)Fall 22 (Fallakte 3): Am xx.xx.xxxx um xx:xx Uhr führte der Angeklagte in der Matratzen C, TStr. x in A eine EC-Karten-Lastschriftzahlung über 250 € zu Lasten seines unter der Alias-Personalie des F R eröffneten Kontos mit der IBAN DExxxxxxxxxxx bei der PA zur Bezahlung eines Gutscheins durch. Zu einer Bedienung der Lastschrift kam es nicht, da das Konto, wie der Angeklagte wusste, nicht über eine ausreichende Deckung verfügte. Zur Bezahlung der entsprechenden Summe war der Angeklagte von Anfang an weder willens noch fähig. Dabei unterschrieb er als F R und wollte zugleich den Eindruck erwecken, er sei diese Person. Der Gutschein von Matratzen C im Wert von 250 € konnte im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung vom Mai xxxx in der damaligen Wohnung des Angeklagten M aufgefunden und sichergestellt werden (Asservat 7/22).
- f)Fall 23 (Fallakte 3): Am xx.xx.xxxx um xx:xx Uhr führte der Angeklagte in der TB -Filiale in der MStr. xx in S eine EC-Karten-Lastschriftzahlung über 100 € zu Lasten seines unter der Alias-Personalie des F R eröffneten Kontos mit der IBAN DExxxxxxxxxx bei der PBank zur Bezahlung durch. Zu einer Bedienung der Lastschrift kam es nicht, da das Konto, wie der Angeklagte wusste, nicht über eine ausreichende Deckung verfügte. Zur Bezahlung der entsprechenden Summe war der Angeklagte von Anfang an weder willens noch fähig. Dabei unterschrieb er als F R und wollte zugleich den Eindruck erwecken, er sei diese Person. 7. Alias-Identität J R P , AStraße xx in S:
- a)Fall 29 (Fallakte 23): Am xx.xx.xxxx eröffnete der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - unter dem Alias J R P und unter Vorlage eines gefälschten belgischen Reisepasses mit der Nummer xxxxxxx ein Konto mit der IBAN DExxxxxxxxxxxxxx bei der PBank, FStr. xx , . Der Angeklagte hatte Zugang zu den Briefkästen an der vermeintlichen Wohnanschrift der Alias-Personalie in S, wovon er einen zwischenzeitlich mit dem Namen der Alias-Personalie beschriftet hatte. Hierdurch verschaffte er sich zumindest vorübergehend den Besitz an der Bankkarte und der PIN. Dabei war es die Absicht des Angeklagten, das Konto als Zielkonto für Überweisungsbetruge zu nutzen und der Pdurch Täuschung über seine Identität die Durchsetzung von Forderungen unmöglich zu machen. Zugleich wollte er den Eindruck erwecken, er sei der J R P .
- b)Fall 34 (Fallakte 26 u. 32): Am xx.xx.xxxx oder kurz zuvor reichte der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - bei der Volksbank Gronau-Ahaus einen gefälschten Überweisungsträger mit einer nachgemachten Unterschrift zulasten des Kontos IBAN DExxxxxxxxxxxxxx der und zugunsten seines eigenen unter der Alias-Personalie des P eröffneten Kontos bei der P xxxxxxxx über einen Betrag von 16.950 Euro ein, wobei er wusste, dass es sich um eine Fälschung handelte. Seine Absicht war es, den Betrag von seinem Konto abzuheben und für eigene Zwecke zu verwenden. Zu einer Überweisung des Betrags auf sein Konto kam es jedoch nicht, weil ein Bankmitarbeiter bei einer Überprüfung die Fälschung des Überweisungsträgers bemerkte.
- c)Fall 36 (Fallakte 23): Am xx.xx.xxxx um xx:xx Uhr führte der Angeklagte in der N -Filiale, F-Str. xxxx in K eine EC-Karten-Lastschriftzahlung über 100 € zu Lasten seines unter der Alias-Personalie des P eröffneten Kontos mit der Nummer xxxxxxxx bei der PA zur Bezahlung des dortigen Einkaufs durch. Zu einer Bedienung der Lastschrift kam es nicht, da das Konto, wie der Angeklagte wusste, nicht über eine ausreichende Deckung verfügte. Zur Bezahlung der entsprechenden Summe war der Angeklagte von Anfang an weder willens noch fähig. Dabei unterschrieb er als J R P und wollte zugleich den Eindruck erwecken, er sei diese Person.
- d)Fall 37 (Fallakte 23, 26): Am xx.xx.xxxx um xx:xx Uhr führte der Angeklagte in der AStr. xxxx, xxxxx A eine EC-Karten-Lastschriftzahlung über 100 € zu Lasten seines unter der Alias-Personalie des P eröffneten Kontos mit der Nummer xxxxxxxx bei der PA zur Bezahlung zweier Geschenkkarten durch. Zu einer Bedienung der Lastschrift kam es nicht, da das Konto, wie der Angeklagte wusste, nicht über eine ausreichende Deckung verfügte. Zur Bezahlung der entsprechenden Summe war der Angeklagte von Anfang an weder willens noch fähig. Dabei unterschrieb er als J R P und wollte zugleich den Eindruck erwecken, er sei diese Person.
- e)Fall 38 (Fallakte 23): Am xx.xx.xxxx um xx:xx Uhr führte der Angeklagte in der FF , AStr. xxxx, in K eine EC-Karten-Lastschriftzahlung über 229 € zu Lasten seines unter der Alias-Personalie des P eröffneten Kontos mit der Nummer xxxxxxxx bei der PA zur Bezahlung zweier Sonnenbrillen durch. Zu einer Bedienung der Lastschrift kam es nicht, da das Konto, wie der Angeklagte wusste, nicht über eine ausreichende Deckung verfügte. Zur Bezahlung der entsprechenden Summe war der Angeklagte von Anfang an weder willens noch fähig. Dabei unterschrieb er als J R P und wollte zugleich den Eindruck erwecken, er sei diese Person.
- f)Fall 39 (Fallakte 26): Am xx.xx.xxxx um xx:xx Uhr führte der Angeklagte in der H-Filiale , AStr. xxxx in K eine EC-Karten-Lastschriftzahlung über 32 € zu Lasten seines unter der Alias-Personalie des P eröffneten Kontos xxxxxxxxxx bei der PA zur Bezahlung durch. Zu einer Bedienung der Lastschrift kam es nicht, da das Konto, wie der Angeklagte wusste, nicht über eine ausreichende Deckung verfügte. Zur Bezahlung der entsprechenden Summe war der Angeklagte von Anfang an weder willens noch fähig. Dabei unterschrieb er als J R P und wollte zugleich den Eindruck erwecken, er sei diese Person.
- g)Fall 40 (Fallakte 23): Am xx.xx.xxxx um xx:xx Uhr führte der Angeklagte in der TB -Filiale, EWeg xx in S eine EC-Karten-Lastschriftzahlung über 100 € zu Lasten seines unter der Alias-Personalie des P eröffneten Kontos xxxxxxxxx bei der PA zur Bezahlung des dortigen Einkaufs durch. Zu einer Bedienung der Lastschrift kam es nicht, da das Konto, wie der Angeklagte wusste, nicht über eine ausreichende Deckung verfügte. Zur Bezahlung der entsprechenden Summe war der Angeklagte von Anfang an weder willens noch fähig. Dabei unterschrieb er als J R P und wollte zugleich den Eindruck erwecken, er sei diese Person. 8. Alias-Identität P D S K , Ardennenstraße 18 in S:
- a)Fall 30 (Fallakte 5): Am xx.xx.xxxx eröffnete der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - unter dem Alias P D S K und unter Vorlage eines gefälschten belgischen Personalausweises mit der Nummer xxxxxxxxxxxxx ein Konto mit der IBAN DExxxxxxxxxxxx bei der S A , F-Platz xx in A. Der Angeklagte hatte Zugang zu den Briefkästen an der vermeintlichen Wohnanschrift der Alias-Personalie in S, wovon er einen zwischenzeitlich mit dem Namen der Alias-Personalie beschriftet hatte. Hierdurch verschaffte er sich zumindest vorübergehend den Besitz an der Bankkarte und der PIN. Dabei war es die Absicht des Angeklagten, das Konto als Zielkonto für Überweisungsbetruge zu nutzen und der P durch Täuschung über seine Identität die Durchsetzung von Forderungen unmöglich zu machen.
- b)Fall 32 (Fallakte 25): Am xx.xx.xxxx eröffnete der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - wiederum unter dem Alias P D S K und unter Vorlage desselben gefälschten belgischen Personalausweises mit der Nummer xxxxxxxxxxxx ein Konto mit der IBAN DExxxxxxxxxxxxxxxx bei der VBeG Region A, KStr. xxxx in W. Der Angeklagte hatte Zugang zu den Briefkästen an der vermeintlichen Wohnanschrift der Alias-Personalie in S, wovon er einen zwischenzeitlich mit dem Namen der Alias-Personalie beschriftet hatte. Hierdurch verschaffte er sich zumindest vorübergehend den Besitz an der Bankkarte und der PIN. Dabei war es die Absicht des Angeklagten, das Konto als Zielkonto für Überweisungsbetruge zu nutzen und der Verfahrensbeteiligte durch Täuschung über seine Identität die Durchsetzung von Forderungen unmöglich zu machen. Zugleich wollte er den Eindruck erwecken, er sei der P D S K .
- c)Fall 33 (Fallakten 1 u. 11): Am xx.xx.xxxx eröffnete der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - wiederum unter dem Alias P D S K und unter Vorlage desselben gefälschten belgischen Personalausweises mit der Nummer xxxxxxxxxxxx ein weiteres Konto mit der IBAN DExxxxxxxxxxxxxxxxxxxx bei der PBank, AStr. xx, xxxxx H. Der Angeklagte hatte Zugang zu den Briefkästen an der vermeintlichen Wohnanschrift der Alias-Personalie in S, wovon er einen zwischenzeitlich mit dem Namen der Alias-Personalie beschriftet hatte. Hierdurch verschaffte er sich zumindest vorübergehend den Besitz an der Bankkarte und der PIN. Dabei war es die Absicht des Angeklagten, das Konto als Zielkonto für Überweisungsbetruge zu nutzen und der P durch Täuschung über seine Identität die Durchsetzung von Forderungen unmöglich zu machen. Zugleich wollte er den Eindruck erwecken, er sei der P D S K .
- d)Fall 35 (Fallakte 25): Am xx.xx.xxxx oder kurz zuvor reichte der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - bei der DB einen gefälschten Überweisungsträger mit einer nachgemachten Unterschrift zulasten des Kontos IBAN DExxxxxxxxxxxxxxxxxx der SWM Services GmbH und zugunsten seines unter der Alias-Personalie des S K eröffneten Kontos bei der PIBAN DExxxxxxxxxxxxxxxxxxxx über einen Betrag von 9.865,22 Euro ein, wobei er wusste, dass es sich um eine Fälschung handelte. Seine Absicht war es, den Betrag von seinem Konto abzuheben und für eigene Zwecke zu verwenden. Zu einer Überweisung des Betrags auf sein Konto kam es jedoch nicht, weil ein Bankmitarbeiter bei einer Überprüfung die Fälschung des Überweisungsträgers bemerkte.
- e)Fall 41 (Fallakten 2 u. 11): Am xx.xx.xxxx oder kurz zuvor reichte der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - bei der Santander Bank einen gefälschten Überweisungsträger mit einer nachgemachten Unterschrift der Zeugin vom Ufer zulasten deren Kontos mit der IBAN DExxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx bei der Santander Bank und zugunsten seines unter der Alias-Personalie des K eröffneten Kontos bei der P mit der IBAN DExxxxxxxxxxxxxxxx über einen Betrag von 7.645,11 Euro ein, wobei er wusste, dass es sich um eine Fälschung handelte. Seine Absicht war es, den Betrag von seinem Konto abzuheben und für eigene Zwecke zu verwenden. Zu einer Überweisung des Betrags auf sein Konto kam es jedoch nicht, weil das zu belastende Konto nicht über eine ausreichende Deckung verfügte.
- f)Fall 45 (Fallakte 25): Am xx.xx.xxxx oder kurz zuvor reichte der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - bei der VB I einen gefälschten Überweisungsträger mit einer nachgemachten Unterschrift zulasten des Kontos IBAN DExxxxxxxxxxxxxxx (V B) des Institutes für Prävention und Ernährung und zugunsten seines unter der Alias-Personalie des K eröffneten Kontos bei der VBA mit der IBAN DExxxxxxxxxxxxxxx über einen Betrag von 19.095,00 Euro ein, wobei er wusste, dass es sich um eine Fälschung handelte. Seine Absicht war es, den Betrag von seinem Konto abzuheben und für eigene Zwecke zu verwenden. Zu einer Überweisung des Betrags auf sein Konto kam es jedoch nicht, weil ein Bankmitarbeiter bei einer Überprüfung die Fälschung des Überweisungsträgers bemerkte.
- g)Fall 50 (Fallakte 29): Am xx.xx.xxxx oder kurz zuvor reichte der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - bei der D B einen gefälschten Überweisungsträger mit einer nachgemachten Unterschrift zulasten des Kontos mit der IBAN DExxxxxxxxxxx (D B) der Firma Z & P GmbH und zugunsten seines unter der Alias-Personalie des K eröffneten Kontos bei der PIBAN DExxxxxxxxxxxx über einen Betrag von 14.896,00 Euro ein, wobei er wusste, dass es sich um eine Fälschung handelte. Seine Absicht war es, den Betrag von seinem Konto abzuheben und für eigene Zwecke zu verwenden. Zu einer Überweisung des Betrags auf sein Konto kam es jedoch nicht, weil ein Bankmitarbeiter bei einer Überprüfung die Fälschung des Überweisungsträgers bemerkte.
- h)Fall 51 (Fallakte 1): Am xx.xx.xxxx oder kurz zuvor reichte der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - bei der P einen gefälschten Überweisungsträger mit einer nachgemachten Unterschrift zulasten des Kontos mit der IBAN DExxxxxxxxxxxxx der Firma WV D e.V. und zugunsten seines unter der Personalie des K eröffneten Kontos bei der PIBAN DExxxxxxxxxxxxxx über einen Betrag von 7995 Euro ein, wobei er wusste, dass es sich um eine Fälschung handelte. Seine Absicht war es, den Betrag von seinem Konto abzuheben und für eigene Zwecke zu verwenden. Zu einer Überweisung des Betrags auf sein Konto kam es jedoch nicht, weil ein Bankmitarbeiter bei einer Überprüfung die Fälschung des Überweisungsträgers bemerkte.
- i)Fall 52 (Fallakten 1 u. 11): Am xx.xx.xxxx oder kurz zuvor reichte der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - bei der P einen gefälschten Überweisungsträger mit einer nachgemachten Unterschrift der Zeugin S zulasten deren Kontos mit der IBAN DExxxxxxxxxxxxxxxxx bei der PBank und zugunsten seines unter der Alias-Personalie des K eröffneten Kontos bei der P mit der IBAN DExxxxxxxxxxxxxxx über einen Betrag von 14785 Euro ein, wobei er wusste, dass es sich um eine Fälschung handelte. Wie von Anfang an von ihm geplant, überwies ihm die Bank den Betrag und belastete in gleicher Höhe das Konto der Zeugin S. Seiner anfänglichen Absicht entsprechend, hob er den genannten Betrag ab und nutze das Geld zu seinem Vorteil. Da das Geld von der P zurückgebucht wurde, entstand dieser ein Schaden in Höhe von 14.785 €.
- j)Fall 53 (Fallakte 28): Am xx.xx.xxxx oder kurz zuvor reichte der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - bei der Santander Bank Berlin einen gefälschten Überweisungsträger mit einer nachgemachten Unterschrift des Zeugen S G zulasten dessen Kontos mit der IBAN DExxxxxxxxxxxxxxxx und zugunsten seines unter der Alias-Personalie des K eröffneten Kontos bei der PIBAN DExxxxxxxxxxxxxxxxxxx über einen Betrag von 5.075,00 Euro ein, wobei er wusste, dass es sich um eine Fälschung handelte. Seine Absicht war es, den Betrag von seinem Konto abzuheben und für eigene Zwecke zu verwenden. Zu einer Überweisung des Betrags auf sein Konto kam es jedoch nicht, weil ein Bankmitarbeiter bei einer Überprüfung die Fälschung des Überweisungsträgers bemerkte.
- k)Fall 55 (Fallakte 5): Am xx.xx.xxxx um xx:xx Uhr führte der Angeklagte in der TB -Filiale, EWeg xx, xxxxx S eine EC-Karten-Lastschriftzahlung über 100 € zu Lasten seines unter der Alias-Personalie des K eröffneten Kontos mit der IBAN DExxxxxxxxxxxxxxx bei der P zur Bezahlung einer Geschenkkarte durch. Zu einer Bedienung der Lastschrift kam es nicht, da das Konto, wie der Angeklagte wusste, nicht über eine ausreichende Deckung verfügte. Zur Bezahlung der entsprechenden Summe war der Angeklagte von Anfang an weder willens noch fähig. Dabei unterschrieb er als K und wollte zugleich den Eindruck erwecken, er sei diese Person. 9. Alias-Identität I L R , RStr. xx in S (existente weibliche Person):
- a)Fall 31 (Fallakte 12): Am xx.xx.xxxx eröffnete eine unbekannt gebliebene Mittäterin aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatentschlusses mit dem Angeklagten unter dem Alias-Namen der in Belgien real existierenden Frau I L Rund unter Vorlage einer seit längerem als gestohlen einliegenden belgischen Identitätskarte mit der Nummer xxxxxxxxxx nebst einer gefälschten Meldebescheinigung ein Konto mit der IBAN DExxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx bei der Verfahrensbeteiligte in A. Der Angeklagte hatte Zugang zu dem Briefkästen an der vermeintlichen Wohnanschrift der Alias-Personalie in S, wovon er einen zuvor mit dem Namen der Alias-Personalie beschriftet hatte. Hierdurch verschaffte er sich zumindest vorübergehend den Besitz an der Bankkarte und der PIN. Dabei war es die Absicht des Angeklagten, das Konto als Zielkonto für Überweisungsbetruge zu nutzen und der P durch Täuschung über seine Identität die Durchsetzung von Forderungen unmöglich zu machen.
- b)Fall 58 (Fallakte 15): Am xx.xx.xxxx oder kurz zuvor reichte der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - bei der VB B O einen gefälschten Überweisungsträger zulasten des Kontos mit der IBAN DExxxxxxxxxxxxxxxx der HM GmbH bei der VBeG A und zugunsten seines unter der Alias-Personalie der I L R eröffneten Kontos bei der VB IBAN DExxxxxxxxxxxxxxxxxx über einen Betrag von 5.587,98 Euro ein, wobei er wusste, dass es sich um eine Fälschung handelte. Seine Absicht war es, den Betrag von seinem Konto abzuheben und für eigene Zwecke zu verwenden. Zu einer Überweisung des Betrags auf sein Konto kam es jedoch nicht, weil ein Bankmitarbeiter bei einer Überprüfung die Fälschung des Überweisungsträgers bemerkte. 10. Alias-Identität J L N , T Str. xxx in A:
- a)Fall 42 (Fallakte 8): Am xx.xx.xxxx eröffnete der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - unter dem Alias J L N und unter Vorlage einer portugiesischen Identitätskarte mit der Nummer xxxxxxxxx das Girokonto xxxxxxxx bei der S A , F-Platz xx in A. Der Angeklagte hatte Zugang zu den Briefkästen an der vermeintlichen Wohnanschrift der Alias-Personalie in S, wovon er einen zwischenzeitlich mit dem Namen der Alias-Personalie beschriftet hatte. Hierdurch verschaffte er sich zumindest vorübergehend den Besitz an der Bankkarte und der PIN. Dabei war es die Absicht des Angeklagten, das Konto als Zielkonto für Überweisungsbetruge/Lastschriftbetruge zu nutzen und der Sparkasse durch Täuschung über seine Identität die Durchsetzung von Forderungen unmöglich zu machen. Zugleich wollte er den Anschein erwecken, er sei der J L N .
- b)Fall 43 (Fallakte 14): Am xx.xx.xxxx eröffnete der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - abermals unter dem Alias J L N und unter Vorlage derselben portugiesischen Identitätskarte mit der Nummer xxxxxxxxx das Girokonto xxxxxxxx bei der VBeG Region A. Der Angeklagte hatte noch immer Zugang zu den Briefkästen an der vermeintlichen Wohnanschrift der Alias-Personalie in S, wovon er einen zwischenzeitlich mit dem Namen der Alias-Personalie beschriftet hatte. Hierdurch verschaffte er sich zumindest vorübergehend den Besitz an der Bankkarte und der PIN. Dabei war es die Absicht des Angeklagten, das Konto als Zielkonto für Überweisungsbetruge/Lastschriftbetruge zu nutzen und der VB durch Täuschung über seine Identität die Durchsetzung von Forderungen unmöglich zu machen. Zugleich wollte er den Anschein erwecken, er sei der J L N .
- c)Fall 47 (Fallakte 8): Am xx.xx.xxxx oder kurz zuvor reichte der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - bei der PBank, in xxxxx D einen gefälschten Überweisungsträger mit einer nachgemachten Unterschrift des Zeugen J B zulasten dessen Kontos mit der IBAN DExxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx und zugunsten seines unter der Alias-Personalie des N eröffneten Kontos xxxxxxxxxxx bei der S A über einen Betrag von 9.847,83 Euro ein, wobei er wusste, dass es sich um eine Fälschung handelte. Seine Absicht war es, den Betrag von seinem Konto abzuheben und für eigene Zwecke zu verwenden. Zu einer Überweisung des Betrags auf sein Konto kam es jedoch nicht, weil ein Bankmitarbeiter bei einer Überprüfung die Fälschung des Überweisungsträgers bemerkte.
- d)Fall 48 (Fallakte 14): Am xx.xx.xxxx oder kurz zuvor reichte der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - bei der H-Bank einen gefälschten Überweisungsträger mit einer nachgemachten Unterschrift zulasten des Kontos der M GmbH und zugunsten seines unter der Alias-Personalie des N eröffneten Kontos mit der Nummer xxxxxxxx bei der VBeG Region A über einen Betrag von 172.655,82 € Euro ein, wobei er wusste, dass es sich um eine Fälschung handelte. Seine Absicht war es, den Betrag von seinem Konto abzuheben und für eigene Zwecke zu verwenden. Wie von ihm geplant, kam es zu einer Überweisung des Geldes. Weil die Fälschung jedoch umgehend bemerkt wurde, konnte das Geld, mit Ausnahme von 850 €, wieder zurückgebucht werden.
- e)Fall 49 (Bl. 23 d. FA 13): Am xx.xx.xxxx um xx:xx Uhr führte der Angeklagte in der H-Filiale , AStr.xxxx, xxxxx A 2 EC-Karten-Lastschriftzahlungen über 100 € und 40 € zu Lasten seines unter der Alias-Personalie des N eröffneten Kontos mit der Nummer xxxxxxxx bei der S A zur Bezahlung zweier Geschenkkarten durch. Zu einer Bedienung der Lastschrift kam es nicht, da das Konto, wie der Angeklagte wusste, nicht über eine ausreichende Deckung verfügte. Zur Bezahlung der entsprechenden Summe war der Angeklagte von Anfang an weder willens noch fähig. Dabei unterschrieb er als J L N und wollte zugleich den Eindruck erwecken, er sei diese Person.
- f)Fall 54 (Fallakte 13): Am xx.xx.xxxx um xx:xx Uhr führte der Angeklagte in der TB -Filiale, AK x, in J eine EC-Karten-Lastschriftzahlung über 100,00 € zu Lasten seines unter der Alias-Personalie des N eröffneten Girokontos mit der IBAN: DExxxxxxxxxxxxxxxx zur Bezahlung durch. Zu einer Bedienung der Lastschrift kam es nicht, da das Konto, wie der Angeklagte wusste, nicht über eine ausreichende Deckung verfügte. Zur Bezahlung der entsprechenden Summe war der Angeklagte von Anfang an weder willens noch fähig. Dabei unterschrieb er als J L N und wollte zugleich den Eindruck erwecken, er sei diese Person. 11. Alias-Identität C B , RStraße XX in S:
- a)Fall 44 (Fallakte 5 u. 17): Am xx.xx.xxxx eröffnete der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - unter dem Alias C B und unter Vorlage eines gefälschten belgischen Personalausweises mit der Nummer xxxxxxxx ein Konto mit der IBAN DExxxxxxxxxxxx bei der PBank in der AStr. xx in H. Der Angeklagte hatte Zugang zu den Briefkästen an der vermeintlichen Wohnanschrift der Alias-Personalie in S, wovon er einen zwischenzeitlich mit dem Namen der Alias-Personalie beschriftet hatte. Hierdurch verschaffte er sich zumindest vorübergehend den Besitz an der Bankkarte und der PIN. Dabei war es die Absicht des Angeklagten, das Konto als Zielkonto für Überweisungsbetruge zu nutzen und der P durch Täuschung über seine Identität die Durchsetzung von Forderungen unmöglich zu machen.
- b)Fall 46 (Fallakte 17): Am xx.xx.xxxx oder kurz zuvor reichte der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - bei der VB W einen gefälschten Überweisungsträger mit einer nachgemachten Unterschrift zulasten des Kontos mit der IBAN DExxxxxxxxxxxxxx (VB) des Architekturbüros S in G-P und zugunsten seines unter der Alias-Personalie des B eröffneten Kontos bei der PA mit der IBAN DE55100100100399647128 über einen Betrag von 9.997,52 Euro ein, wobei er wusste, dass es sich um eine Fälschung handelte. Seine Absicht war es, den Betrag von seinem Konto abzuheben und für eigene Zwecke zu verwenden. Zu einer Überweisung des Betrags auf sein Konto kam es jedoch nicht, weil ein Bankmitarbeiter bei einer Überprüfung die Fälschung des Überweisungsträgers bemerkte.
- c)Fall 56 (Fallakte 5): Am 08.08.2017 um 16:11 Uhr führte der Angeklagte in der TB -Filiale, Eschenweg 38, 52223 S eine EC-Karten-Lastschriftzahlung über 100 € zu Lasten seines unter der Alias-Personalie des B eröffneten Kontos mit der IBAN DExxxxxxxxxxxxxx bei der P zur Bezahlung einer Geschenkkarte durch. Zu einer Bedienung der Lastschrift kam es nicht, da das Konto, wie der Angeklagte wusste, nicht über eine ausreichende Deckung verfügte. Zur Bezahlung der entsprechenden Summe war der Angeklagte von Anfang an weder willens noch fähig. Dabei unterschrieb er als C B und wollte zugleich den Eindruck erwecken, er sei diese Person.
- d)Fall 57 (Fallakte 17): Am xx.xx.xxxx um xx:xx Uhr führte der Angeklagte in der H-Filiale , Astr. xxxx, xxxxx A eine EC-Karten-Lastschriftzahlung über 100 € zu Lasten seines unter der Alias-Personalie des B eröffneten Kontos mit der IBAN DExxxxxxxxxxxxxxxx bei der P zur Bezahlung zweier Geschenkkarten durch. Zu einer Bedienung der Lastschrift kam es nicht, da das Konto, wie der Angeklagte wusste, nicht über eine ausreichende Deckung verfügte. Zur Bezahlung der entsprechenden Summe war der Angeklagte von Anfang an weder willens noch fähig. Dabei unterschrieb er als C B und wollte zugleich den Eindruck erwecken, er sei diese Person. 12. Alias-Identität A K D S , K 108 in S:
- a)Fall 59 (Ordner Fallakten, Reiter 3): Am xx.xx.xxxx eröffnete der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - unter dem Alias A K D S und unter Vorlage eines gefälschten belgischen Identitätskarte mit der Nummer xxxxxxxxxxxx das Girokonto mit der Nummer xxxxxxxxxx bei der S A , F-Platz xx in A. Der Angeklagte hatte Zugang zu den Briefkästen an der vermeintlichen Wohnanschrift der Alias-Personalie in S, wovon er einen zwischenzeitlich mit dem Namen der Alias-Personalie beschriftet hatte. Hierdurch verschaffte er sich zumindest vorübergehend den Besitz an der Bankkarte und der PIN. Dabei war es die Absicht des Angeklagten, das Konto als Zielkonto für Überweisungsbetruge zu nutzen und der Sparkasse durch Täuschung über seine Identität die Durchsetzung von Forderungen unmöglich zu machen. Zugleich wollte der den Eindruck erwecken, er sei der A K D S .
- b)Fall 60 (Ordner Fallakten, Reiter 3): Am xx.xx.xxxx oder kurz zuvor reichte der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - bei der S K/B einen gefälschten Überweisungsträger zulasten des Kontos mit der IBAN DExxxxxxxxxxxxxxxxxx der H K und zugunsten seines unter dem Alias des D S eröffneten Kontos mit der Nummer xxxxxxxxxxx bei der S A über einen Betrag von 3755,22 Euro ein, wobei er wusste, dass es sich um eine Fälschung handelte. Seine Absicht war es, den Betrag von seinem Konto abzuheben und für eigene Zwecke zu verwenden. Zu einer Überweisung des Betrags auf sein Konto kam es jedoch nicht, weil ein Bankmitarbeiter bei einer Überprüfung die Fälschung des Überweisungsträgers bemerkte.
- c)Fall 61 (Ordner Fallakten, Reiter 3): Am xx.xx.xxxx eröffnete der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - erneut unter dem Alias A K D S und unter Vorlage derselben gefälschten belgischen Identitätskarte mit der Nummer xxxxxxxxxxxx das Girokonto mit der Nummer xxxxxxxx bei der P in A. Der Angeklagte hatte Zugang zu den Briefkästen an der vermeintlichen Wohnanschrift der Alias-Personalie in S, wovon er einen zwischenzeitlich mit dem Namen der Alias-Personalie beschriftet hatte. Hierdurch verschaffte er sich zumindest vorübergehend den Besitz an der Bankkarte und der PIN. Dabei war es die Absicht des Angeklagten, das Konto als Zielkonto für Überweisungsbetruge zu nutzen und der Sparkasse durch Täuschung über seine Identität die Durchsetzung von Forderungen unmöglich zu machen. Zugleich wollte der den Eindruck erwecken, er sei der A K D S .
- d)Fall 62 (Ordner Fallakten, Reiter 3): Am xx.xx.xxxx oder kurz zuvor reichte der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - bei der S K/B einen gefälschten Überweisungsträger mit einer nachgemachten Unterschrift zulasten des Kontos mit der Nummer xxxxxxx bei der F V der N GmbH, S xx, xxxxx R und zugunsten seines unter dem Alias des D S eröffneten Kontos mit der Nummer xxxxxxx bei der P über einen Betrag von 9.157,28 Euro ein, wobei er wusste, dass es sich um eine Fälschung handelte. Wie von Anfang an von ihm geplant, überwies ihm die Bank den Betrag und belastete in gleicher Höhe das Konto der N GmbH. Seiner anfänglichen Absicht entsprechend, hob er den genannten Betrag ab und nutze das Geld zu seinem Vorteil. Da das Geld von der P zurückgebucht wurde, entstand dieser ein Schaden in Höhe von 9.157,28 €. Am xx.xx.xxxx versuchte der Angeklagte daraufhin am Schalter der Postbankfiliale in K-W, A-Straße, 5.000 € mittels der auf den Namen R H ausgestellten Bankkarte von dem vorgenannten Postbankkonto abzuheben, was ihm jedoch nicht gelang, weil die Mitarbeiterin hinter dem Schalter aufgrund des aus ihrer Sicht nach einem Frauennamen klingenden Namens auf der Bankkarte misstrauisch geworden war und ihn nach seinem Ausweis fragte. Er zeigte zwar nach kurzfristigem Verlassen der Filiale einen ausländischen Reisepass vor, händigte diesen der Mitarbeiterin auf Aufforderung jedoch nicht aus und verließ schließlich fluchtartig das Ladenlokal, wobei er die Bankkarte zurückließ. Über das Scheitern des Angeklagten unterhielten sich im Rahmen eines Telefongesprächs noch am selben Tag um 14:23 Uhr auch die Zeugen D und M, die hierüber zuvor in Kenntnis gesetzt worden waren.
- e)Fall 63 (Ordner Fallakten, Reiter 4): Am xx.xx.xxxx oder kurz zuvor reichte der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - bei der S K/B einen gefälschten Überweisungsträger zulasten des Kontos mit der IBAN DExxxxxxxxxxxxxxxxxxx der H K und zugunsten seines unter dem Alias des D S eröffneten Sparbuchs mit der IBAN: DExxxxxxxxxxxxxxxxxxx bei der S A über einen Betrag von 4.733,99 Euro ein, wobei er wusste, dass es sich um eine Fälschung handelte. Seine Absicht war es, den Betrag von seinem Konto abzuheben und für eigene Zwecke zu verwenden. Zu einer Überweisung des Betrags auf sein Konto kam es jedoch nicht, weil ein Bankmitarbeiter bei einer Überprüfung die Fälschung des Überweisungsträgers bemerkte. 13. Alias-Identität R H , KStraße x in S:
- a)Fall 64 (Ordner Fallakten, Reiter 6): Am xx.xx.xxxx eröffnete der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - unter dem Alias R H und unter Vorlage eines gefälschten belgischen Identitätskarte mit der Nummer xxxxxxx das Girokonto mit der Nummer xxxxxxxx bei der PBank. Der Angeklagte hatte Zugang zu den Briefkästen an der vermeintlichen Wohnanschrift der Alias-Personalie in S, wovon er einen zwischenzeitlich mit dem Namen der Alias-Personalie beschriftet hatte. Hierdurch verschaffte er sich zumindest vorübergehend den Besitz an der Bankkarte und der PIN. Dabei war es die Absicht des Angeklagten, das Konto als Zielkonto für Überweisungsbetruge zu nutzen und der Sparkasse durch Täuschung über seine Identität die Durchsetzung von Forderungen unmöglich zu machen. Zugleich wollte der den Eindruck erwecken, er sei der R H .
- b)Fall 65 (Ordner Fallakten, Reiter 6): Am xx.xx.xxxx oder kurz zuvor reichte der Angeklagte - oder aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ein unbekannt gebliebener Mittäter für den Angeklagten - bei der P gefälschten Überweisungsträger mit einer nachgemachten Unterschrift der Zeugin Dr. B S zulasten deren Kontos mit der IBAN DExxxxxxxxxxxxxxxx und zugunsten seines unter dem Alias des H eröffneten Kontos xxxxxxxx bei der P über einen Betrag von 9.372 Euro ein, wobei er wusste, dass es sich um eine Fälschung handelte. Seine Absicht war es, den Betrag von seinem Konto abzuheben und für eigene Zwecke zu verwenden. Wie von Anfang an von ihm geplant, überwies ihm die Bank den Betrag und belastete in gleicher Höhe das Konto der Zeugin S. Seiner anfänglichen Absicht entsprechend, hob er den genannten Betrag ab und nutze das Geld zu seinem Vorteil. Da die P den genannten Betrag zurückbuchte, entstand dieser ein Schaden in Höhe von 9.372 Euro. 14. Gang des Ermittlungsverfahrens: Gegen den Angeklagten und weitere gesondert verfolgte Personen, u.a. den Zeugen M M , wurde seitens der Staatsanwaltschaft Köln (xxx Js xx/xx bzw.xxx Js xx/xx bzw. xxx Js xx/
- xx)spätestens seit dem Jahr xxxx ebenfalls ein Ermittlungsverfahren wegen (gewerbsmäßigen) Betruges geführt. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens wurde ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss für die von dem hiesigen Angeklagten ursprünglich bewohnte Wohnung im Objekt P-Weg xx in S sowie das seinerzeit von dem Angeklagten genutzte Fahrzeug erwirkt. Auf Grundlage des Durchsuchungsbeschlusses des AG K vom xx.xx.xxxx (xxx Gs xxxx/
- xx)wurden daraufhin die Wohnung des Angeklagten sowie dessen Fahrzeug unter dem xx.xx.xxxx durchsucht. Hierbei wurden u.a. die zwei eingezogenen Mobiltelefone des Angeklagten vom Typ ZTE xxxxx (Asservat 7/14) und Samsung GTi xxxx (Asservat 7/13), die eingezogenen Matratzen C-Gutscheine über jeweils 250 € vom xx.xx.xxxx (Asservat 7/22) und vom xx.xx.xxxx (Asservat 7/20) sowie ein Schreiben adressiert an I L R , Aufkleber mit den Namen "P " und "M D" sowie ein Zettel mit Aufdrucken für Namensschilder "L R", "P " und "M D" (Asservate 7/19) aufgefunden und sichergestellt. Auf dem Handy vom Typ ZTE wurden zahlreiche Lichtbilder von EC-Karten sowie ID-Karten von teils fiktiven Alias-Personen mit zentral-/südafrikanischem Aussehen und schließlich Lichtbilder von freigerubbelten (Online-,Telefon-) PIN-Nummern aufgefunden (Bl. 43-89 BMO zu FA 30). Auch lagen seinerzeit bei den ermittlungsführenden Behörden bereits Erkenntnisse über das Facebook-Profil des Angeklagten unter dem Namen "i c - m" vor. In Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens fand eine richterlich angeordnete Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) u.a. des Anschlusses des gesondert Verfolgten M M alias "Junior" statt, und zwar des Anschlusses mit der Rufnummer xxxxxxxxxxxxx. Innerhalb dessen konnten in dem Zeitraum von Anfang März bis Mitte Mai xxxx auch einzelne Gespräche des Zeugen M mit dem hiesigen Angeklagten sowie zwischen dem gesondert Verfolgten M und weiteren Personen über den Angeklagten abgehört werden, wobei zwischen den einzelnen Gesprächen zum Teil auch mehrere Tage bzw. sogar Wochen lagen. Unter dem xx.xx.xxxx ordnete das Amtsgericht A (xxx Gs xxxx/
- xx)eine Öffentlichkeitsfahndung unter Veröffentlichung von Lichtbildaufnahmen einer männlichen Person mit zentral-/südafrikanischem Aussehen und S em Hut in der Sparkassenfiliale in der RStraße in S am xx.xx.xxxx an (Bl. 74 ff. FA 5), nachdem auch bei den dortigen Strafverfolgungsbehörden ein Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmäßigen Betrugs und Urkundenfälschung gegen Unbekannt wegen mehrerer Überweisungsbetrugsdelikte eingeleitet worden war. Nachdem in der Folge dieser Öffentlichkeitsfahndung vom xx.xx.xxxx mehrere Hinweise auf die Person des Angeklagten (sowie auch dessen Facebook-Profil unter dem Accountnamen "i c - m" eingegangen waren und schließlich auch das ursprüngliche K Ermittlungsverfahren den hiesigen Strafverfolgungsbehörden bekannt geworden war, wurde das gegen den Angeklagten geführte Ermittlungsverfahren aus dem Kölner Verfahren herausgetrennt und fortan konzentriert in der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft A fortgeführt. In der Folge kam es unter dem xx.xx.xxxx zu einer erneuten richterlich angeordneten Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten im P-Weg xx in S (xxx Gs xxxx/xx), anlässlich derer, u.a. die aus der Anlage zum Tenor ersichtlichen, hochpreisigen Designer-Kleidungsstücke sowie mehrere Elektro-Großgeräte aufgefunden und überwiegend sichergestellt worden sind. III. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dem verlesenen und mit dem Angeklagten erörterten Bundeszentralregisterauszug vom xx.xx.xxxx nebst den hierzu verlesenen Urkunden, dem verlesenen Auszug aus dem Ausländerzentralregister (Bl. 52-56 FA 17), der Information der Städteregion A vom xx.xx.xxxx, dem Schreiben des Jobcenters A vom xx.xx.xxxx, dem verlesenen Protokoll des Amtsgerichts A vom xx.xx.xxxx und der Bescheinigung zur Haftfähigkeit vom xx.xx.xxxx (B. 212 HA). 2. Die unter Ziffer II. getroffenen Feststellungen beruhen auf den ausweislich der Hauptverhandlungsprotokolle erhobenen Beweisen, insbesondere auf den zu den einzelnen Taten jeweils verlesenen Strafanzeigen, den zugehörigen Kontoeröffnungsunterlagen, Kontoauszügen, Lastschrift- und Überweisungsbelegen sowie den polizeilichen Auswerteberichten, den in Augenschein genommenen Kopien von Ausweisdokumenten und weiteren Lichtbildern aus den Bankfilialen, den verlesenen TKÜ-Protokollen sowie den Bekundungen der Zeugen V, S, D, A und H. Der Angeklagte M hat sich nicht zur Sache eingelassen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur sicheren Überzeugung des Gerichts gleichwohl fest, dass sich die Taten so ereignet haben, wie es in den getroffenen Feststellungen im Einzelnen dargelegt ist. Hierbei verbietet sich in Fällen, in denen die Beweisaufnahme - wie hier - eine Vielzahl von Beweisanzeichen unterschiedlichen Gewichts sowie weitere Indizien für einen Täterschaft des Angeklagten zu Tage gefördert hat, eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweisanzeichen und Indizien. Die Kammer hat ihre Überzeugung hier vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung der zu den einzelnen Fällen gewonnenen Beweisanzeichen unterschiedlichen Gewichts mit allen anderen Indizien gewonnen. Liegen mehrere Beweisanzeichen vor, so genügt es nicht, sie jeweils einzeln abzuhandeln. Das einzelne Beweisanzeichen ist vielmehr mit allen anderen Indizien in eine Gesamtwürdigung einzustellen. Erst die Würdigung des gesamten Beweisstoffes entscheidet letztlich darüber, ob der Richter die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten und den sie tragenden Feststellungen gewinnt. Auch wenn keine der Indiztatsachen für sich allein zum Nachweis der Täterschaft des Angeklagten ausreichen würde, besteht die Möglichkeit, dass sie in ihrer Gesamtheit dem Tatrichter die entsprechende Überzeugung vermitteln können (BGH Urt. v. 26.5.1999 - 3 StR 110/99 , NStZ-RR 2000, 45 ; BGH, NStZ 2017, 104 , beckonline). Die auf dem - zweifelsfrei dem Angeklagten zuzuordnenden - Facebook-Profil unter dem Namen "i c m" ersichtlichen Lichtbilder, die dieser nicht gegen den Zugriff unbekannter Dritter gesichert, sondern vielmehr für jeden Dritten, auch für die Strafverfolgungsbehörden, unabhängig von einer vorherigen Freundschaftsanfrage sichtbar eingestellt hat und die nach der Bewertung der Kammer zweifelsfrei den Angeklagten zeigen, sowie das weitere in Augenschein genommene Lichtbildmaterial (Bl. 205-243 des FA 5; Bl. 42, Bl. 60; Bl. 69-76, Bl 90 BMO zu FA 30; Bl. 3-49 SH Durchsuchung und Sicherstellung) demonstrieren eindrücklich, über welche immensen Geldsummen der Angeklagte verfügte, welche werthaltigen materiellen Gegenstände er besaß und welchen Lebenswandel er ungeachtet seines Verweilens im Leistungsbezug nach SGB II führte, worauf im Rahmen der Einziehungsentscheidung noch näher zurückzukommen sein wird. Das vorgenannte Facebook-Profil unter dem Namen "i c m" war auch auf dem bei dem anlässlich der Wohnungsdurchsuchung vom xx.xx.xxxx bei dem Angeklagten gefundenen Mobiltelefon ebenso wie sein gleichlautender WhatsApp-Account installiert. Dies streitet bereits erheblich dafür, dass der nicht berufstätige Angeklagte über seinen Bezug von Leistungen nach SGB II zur Sicherung des Existenzminimums hinaus in erheblichem Maße über finanzielle - nicht legale - Einkünfte verfügte. Aus den in den Hauptverhandlung eingeführten Protokollen über die Überwachung der Telekommunikation des Anschlusses des Zeugen M M , alias D N, ergeben sich darüber hinaus weitere Beweisanzeichen dafür, dass der Angeklagte M im Tatzeitraum die Verfügungsgewalt über mehrere Aliasgeführten Konten besaß, die er überwiegend selbst eröffnet hatte, jedenfalls aber im Besitz der zugehörigen Bankkarten und PINs war und dass er aus den hieran anknüpfenden Überweisungsbetrugsdelikten erhebliche Geldmittel erlangte. So spricht der - wie nachstehend erläutert - zweifelsfrei als der Angeklagte identifizierte "i c" in einem abgehörten Telefongespräch mit dem Zeugen M alias "Junior" am xx.xx.xxxx um xx:xx Uhr davon, dass er das Geld, was sie letztes Mal bekommen hätten, in Schmuck investiert habe, er kaufe den Goldschmuck in Antwerpen, wo er Kunde sei. Der Angeklagte konnte insoweit - nach den überzeugenden Bekundungen der Zeugin H - der Hauptermittlungsführerin des ursprünglich im Polizeipräsidium K geführten Umfangsverfahrens wegen gewerbsmäßigen Betrugs u.a. gegen den Angeklagten (StA K xxx Js x/
- xx)- zweifelsfrei als der Sprecher identifiziert werden, welcher als "i c" angeredet wurde und über die Partner-Rufnummer xxxxxxxxxxxx verfügte. Diese war registriert auf die fiktive, d.h. dort nicht gemeldete, Person D P unter der Anschrift PStraße xx in S, der früheren Wohnanschrift des Angeklagten (vgl. Aktenvermerk Bl. 33 FA 30). Auch handelt es sich hierbei um exakt denselben Spitznamen, unter welchem das Facebook-Konto des Angeklagten neben seinem angehängten echten Namen firmiert ("i c m"). Ausweislich des insoweit in Augenschein genommenen umfangreichen Bildmaterials konnte dieses Konto zweifelsfrei der Person des Angeklagten zugeordnet werden, der auf zahlreichen Fotos selbst deutlich zu erkennen ist. Auch die im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung bei dem Angeklagten sichergestellte, besonders auffällige Designer-Kleidung von namhaften Modelabels konnte durch die Kammer auf zahlreichen Lichtbildern des vorgenannten Facebook-Profils wiedererkannt werden, welche der Angeklagte auf diesen Bildern selbst trägt. Aus den vorgenannten Protokollen über die Überwachung der Telekommunikation des Anschlusses des D N, alias des Zeugen M M , sowie den hiermit ebenfalls in Einklang zu bringen den Bekundungen der Zeugin H lässt sich insgesamt entnehmen, dass der Angeklagte im Rahmen eines losen Netzwerks stabile Kontakte zu mehreren anderen männlichen Personen mit kongolesischen bzw. zentral-/südafrikanischen Wurzeln hatte, innerhalb dessen man sich Kontakte zur Beschaffung von gefälschten/echten Personalausweisen nach Bedarf bzw. Bankkarten und PIN zur Verfügung stellte, wobei die einzelnen Beteiligten weitgehend selbstständig agierten und lediglich im Rahmen eines Tausch- bzw. Gefälligkeitshandel sporadisch und ohne erkennbare feste Strukturen miteinander in Kontakt traten und Daten austauschten. In einem Gespräch vom xx.xx.xxxx xx:xx Uhr erklärt der Angeklagte alias "i c" gegenüber dem Zeugen M alias "Junior", dass er aktuell über vier Konten von Männern und ein Frauenkonto verfüge. Unter dem xx.xx.xxxx xx:xx Uhr spricht der Angeklagte wiederum gegenüber dem Zeugen M davon, dass er zwei Originalausweise benötige, einen von einem Mann und einen von einer Frau, damit er Konten eröffnen könne. Unter dem xx.xx.xxxx xx:xx Uhr erwähnt der Angeklagte gegenüber dem Zeugen M , dass er drei weitere Konten habe. Auch die bei dem Angeklagten im Übrigen aufgefundenen Lichtbilder von weiteren Ausweisdokumenten und Lichtbildern (zentral)afrikanischstämmiger vorwiegend männlicher aber auch weiblicher Personen (J C, A M, I M R, Bl. 42-89 des BMW zu FA 30) und teils auch Bankkarten bzw. PINs streiten erheblich dafür, dass der Angeklagte in größerem Stil im Besitz gefälschter bzw. zweckverfremdeter Ausweisdokumente gewesen ist und diese im Rahmen von Kontoeröffnungs- und nachfolgend auch Überweisungsbetrugsdelikten einsetzte, wenngleich eine zweifelsfreie Zuordnung weitere Alias-Identitäten zu dem Angeklagten nicht möglich war. Schließlich war im Rahmen der Gesamtwürdigung auch die durch Verlesung zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachte Vorstrafe des Angeklagten aus der rechtskräftigen Verurteilung durch das Amtsgericht A vom xx.xx.xxxx in der Fassung des Urteils vom xx.xx.xxxx (xxx Ds xxx/xx bzw. xxx Ds xxxx/
- xx)zu berücksichtigen, welche hinsichtlich des zugrunde liegenden Delikts einer Kontoeröffnung unter Vorlage eines gefälschten Reisepasses sowie des hierbei gewählten modus operandi unverkennbare Parallelen zu den hier verfahrensgegenständlichen Taten erkennen lässt. Dies gilt namentlich für die seinerzeit wie auch in den hiesigen Fällen stets vorgelegten Meldebescheinigungen, die zudem seinerzeit wie hier auf eine Adresse in S (P-Weg 46) in unmittelbarer Nähe zur bis zuletzt gültigen Wohnanschrift des Angeklagten ausgestellt war. Insgesamt hat die Beweisaufnahme zur Zuordnung der folgenden Alias-Personalien unter damit der unter diesen Aliasnamen verwirklichten Taten zu dem Angeklagten geführt:
- a)Zur vollen Überzeugung der Kammer konnten dem Angeklagten zunächst die angeklagten Taten, welche unter der zwar tatsächlich in Belgien existenten, jedoch zu keinem Zeitpunkt unter der in dem Ausweisdokument angegeben Adresse gemeldeten Alias-Identität des F E K begangen worden sind (Fälle 7, 8, 11 und 12), zugeordnet werden. Ausweislich des verlesenen Kontoauszugs betreffend das am xx.xx.xxxx unter dem Alias F E K eröffnete Girokonto bei der S A mit der Nummer xxxxxxxx kam es unter dem xx.xx.xxxx zu mehreren Bargeldabhebungen in drei- bzw. vierstelliger Höhe von dem vorgenannten Konto (insgesamt 4.500 €), und zwar in einem Fall am Geldautomat und in den übrigen beiden unmittelbar am Schalter der Filiale in der RStraße in S. Am selben Tag wurde dem Konto ein Betrag in Höhe von 6.511,22 € im Wege einer Überweisung durch die V RSB GmbH gutgeschrieben. An dem vorgenannten Tag wurde - hiermit übereinstimmend - zwischen 10:44 und 10:45 Uhr und sodann nochmals zwischen 12:23 Uhr und 12:28 Uhr mehrfach eine männliche Person mit zentral-/südafrikanischem Aussehen bei dem Betreten und dem Verlassen der vorgenannten S-filiale in der RStraße gefilmt, bei der es sich nach Ansicht der Kammer zweifelsfrei um den Angeklagten handelt. Im Zuge der - nach erwirktem richterlichen Beschluss - anschließenden Öffentlichkeitsfahndung im xxxxxxx xxxx anhand des vorgenannten Lichtbildmaterials ergaben sich ebenfalls mehrere konkrete Hinweise auf den Angeklagten und dessen Facebook-Profil "in é m ", was der Zeuge A umfassend bekundet hat. So meldete sich u.a. der ehemalige Hausmeister des Objekts P-Weg xx in S und bestätigte, dass es sich bei der abgebildeten Person um den Angeklagten handele. Ebenfalls meldete sich die Zeugin M aus einer Arztpraxis in der SStraße in S und gab an, den Abgebildeten als Patienten aus der Praxis zu kennen. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Verwertbarkeit dieser Information, erst recht nicht als Ermittlungsansatz für weitere polizeiliche Maßnahmen. Gemäß § 53 a Abs. 1 S. 2 StPO entscheidet im Falle einer angestellten Mitarbeiterin des eigentlichen Berufsgeheimnisträgers dieser selbst bindend über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts, wobei die Aussage es Zeugens selbst dann verwertbar bleibt, wenn dieser - wofür hier überdies keine Anhaltspunkte bestehen - entgegen der ihm erteilten Weisung erfolgt ist. Denn diese Vorschrift dient nicht den Interessen des Angeklagten, sondern dem Ausgleich des Spannungsverhältnisses, dass sich ein Zeuge unter Umständen gemäß § 203 StGB wegen Geheimnisverrats strafbar machen kann. Insoweit besteht gegenüber dem Zeugen auch keine Belehrungspflicht (Meyer/Goßner-Schmitt, 61. Auflage, § 53 a Rn. 11). Nichts anderes ergibt sich aus der Regelung des § 203 Abs. 4 StGB, so dass es auf eine Strafbarkeit der Zeugin für die Verwertbarkeit ihrer Angaben nicht ankommt. Insbesondere liegt hier ersichtlich kein Fall vor, in welchem die Zeugin auf staatliche Einwirkung hin, ihre Zeugenaussage gemacht hat, so dass sich eine Unverwertbarkeit auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines greifbaren Rechtsstaatsverstoßes bzw. eines solchen gegen § 136 a StPO ergibt. Die weiteren Ermittlungen ergaben, dass die im Rahmen der beiden Kontoeröffnungen bei der S A und der PS vorgelegte belgische ID-Karte des F E K mit der Nummer xxxxxxxxxxxx am xx.xx.xxxx in B durch den tatsächlichen Ausweisinhaber als gestohlen gemeldet worden war. Dieser ist ausweislich des hierzu in Augenschein genommenen Lichtbildes ebenfalls von zentral-/südafrikanischem Aussehen, allerdings sichtlich jünger als der Angeklagte (Bl. 55 FA 7). Weiterhin ergibt sich aus den an der Örtlichkeit A R xx in S aufgenommenen Lichtbildern (Bl. 36-39 FA 7), die im Rahmen der Kontoeröffnung als Anschrift des F E K angegeben wurde und in unmittelbarer örtlicher Nähe zur Wohnanschrift des Angeklagten gelegen ist, sowie aus dem ergänzend verlesenen Aktenvermerk (Bl. 35 FA 7), dass an einem der dortigen Briefkästen unter dem xx.xx.xxxx der Name "K K " verzeichnet war, obwohl in dem Objekt seinerzeit keine einzige Personen gemeldet war. Zudem befand sich an einem der Nachbarbriefkästen ein augenscheinlich in derselben Weise gefertigtes Namensschild mit der Aufschrift "P L ", einer weiteren Alias-Personalie, welche - worauf noch einzugehen ist - ebenfalls dem Angeklagten zugeordnet werden konnte. Die Briefkästen waren allesamt außerhalb des Gebäudes für jedermann zugänglich gelegen, so dass es dem Angeklagten ohne Weiteres möglich gewesen ist, ohne eine Schlüssel für das Objekt in den Bereich der Briefkästen zu gelangen und dort eingeworfene Post, allen voran Bankunterlagen, zu entnehmen. Darüber hinaus wurde mit der Girokarte der P mit der Nummer xxx4121 unter dem xx.xx.xxxx in der N -Filiale in der PStraße in S, welche in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der damaligen Wohnanschrift des Beklagten liegt und unter welcher auch der Angeklagte ursprünglich wohnhaft gewesen ist, eine Kartenzahlung im Lastschriftverfahren über diverse Verbrauchsartikel getätigt. Schließlich wurden auf dem in der Wohnung des Angeklagten M sichergestellten Mobiltelefon Lichtbilder der PBank- sowie der S Bankkarte ausgestellt auf den Namen F E K mit den Kontonummern xxxxxxxx und xxxxxxxxx aufgefunden (Bl. 61 Bild 79, Bl. 62 Bild 82 BMO zu FA 30). Zu dem Konto mit der Nummer xxx121 wurde auf dem Handy des Angeklagten zudem ein Lichtbild mit der PIN, der Telefon- und der Online-PIN aufgefunden, welche ihm die vollständige Verfügungsgewalt über dieses Konto bei der P ermöglichten. Weiter fand sich unter den aufgefundenen Lichtbildern auch ein solches der belgischen Identitätskarte des K (Bl, 89, Bild 191 BMO FA 30). Aus einer Gesamtschau der vorstehenden Indizien ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass es der Angeklagte gewesen ist, der die Verfügungsgewalt über die beiden unter dieser Alias-Personalie eröffneten Konten innehatte und über das Geld auf den jeweiligen Konten verfügen konnte, was er unter dem xx.xx.xxxx auch in mehreren Abhebungen tat, wenngleich nicht sicher aufgeklärt werden konnte, wofür indes vieles spricht, ob es auch der Angeklagte selbst gewesen ist, der die Konten im xxxxxxxx bzw. xxxxxxx xxxx bei der S und der P eigenhändig unter Vorlage der gefälschten Meldebescheinigung eröffnet hat. Dem stehen auch nicht die Bekundungen des Zeugen S entgegen. Dieser hat bekundet, dass er es nicht beschwören würde, sich aber doch recht sicher sei, dass es sich bei der Person, welche unter dem xx.xx. - und damit in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu den angeklagten Kontoeröffnungs- und Überweisungsbetrugsdelikten unter dieser Alias-Identität - in der Vodafone Filiale in A in der AStraße in A einen bzw. mehrere Handyverträge abschließen wollte und hierbei die belgische Identitätskarte und die verfahrensgegenständliche Pbank Karte des F E K im Original vorlegte, wie sie in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden sind (Bl. 55 d. FA 7), um den Angeklagten gehandelt habe. Auch die seinerzeit von dem Zeugen abgegebene und im Rahmen der Hauptverhandlung im Wesentlichen bestätigte Personenbeschreibung des Zeugen: männlich S a Erscheinungsbild zwischen 30-40 Jahren, deutlich älter als die auf dem Ausweis abgebildetes ca. 20jährige männliche Person kleiner als der Zeuge, ca. 1,73-1,75 m Vollbart auffällig schlechtes Gebiss sprach deutsch mit französischem Akzent dunkel bekleidet lassen sich überwiegend unmittelbar mit der Person des Angeklagten in Einklang bringen. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass es im konkreten Fall nicht der Angeklagte selbst gewesen ist, der die V-Filiale betrat, steht dies dem Schluss keineswegs entgegen, dass es der Angeklagte war, der die auf diese Alias-Personalie ausgestellte Bankkarte ursprünglich im Besitz hatte und diese im konkreten Falle einem unbekannt gebliebenen Dritten überreicht hat. Mithin konnten dem Angeklagten auch die unter Verwendung dieser Alias-Identität begangenen Taten entsprechend den Fällen 7, 8, 11 und 12 der Anklage zugeordnet werden, wobei bezüglich des versuchten Überweisungsbetrugs (Fall 11 der Anklage) wiederum nicht sicher festgestellt werden konnte, ob es sich bei der Person, welcher den Überweisungsträger bei der Hbank M eingereicht hat, tatsächlich um den Angeklagten selbst oder einen auf Basis eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses für den Angeklagten agierenden, unbekannt gebliebenen Mittäter gehandelt hat.
- b)Die Zuordnung der unter dem Alias P D S K begangenen Taten (Fälle 30, 32, 33, 35, 41, 45, 50, 51, 53 und 55) zur Person des Angeklagten ergibt sich aus einer Gesamtschau der nachfolgend aufgeführten Indizien. Bei der Personalie des P D S K handelt es sich ausweislich der hierzu verlesenen Europol-Mitteilung (Bl. 160 f. FA 5) um eine in Belgien zwar real existierende Person, deren belgischer Personalausweis mit der Nummer xxxxxxxxxxxxjedoch seit dem Jahr xxxx als verlustig gemeldet ist und welche nie unter den im hiesigen Fall jeweils angegebenen unterschiedlichen Anschriften in S gemeldet gewesen ist. Im Rahmen der Kontoeröffnung bei der S A am xx.xx.xxxx in A, bei welcher ausweislich der verlesenen Kontounterlagen (Bl. 171-178 FA 5) der vorstehende belgische Personalausweis vorgelegt wurde, wurde als fiktive Anschrift des K der P-Weg xx b in S angegeben, welcher in unmittelbarer Nachbarschaft zur seinerzeitigen Wohnanschrift des Angeklagten liegt. Ausweislich der Aufklärung der Örtlichkeit steht die Haustür an dem Objekt P-Weg 36 b in S jederzeit offen, so dass auch Nichthausbewohner in den Bereich der Briefkästen im Hausinneren vordringen können. Demgegenüber wurde anlässlich der Kontoeröffnung vom xx.xx.xxxx bei der VB in Würselen, und damit nur wenige Tage nach der ersten Kontoeröffnung bei der S A , wiederum unter Vorlage des vorgenannten belgischen Personalausweises die Wohnanschrift AStraße xx in S benannt (Bl. 19-25 FA 25). Auch diese liegt im unmittelbaren räumlichen Umfeld zur seinerzeitigen Wohnanschrift des Angeklagten. Weiterhin handelt es sich hierbei um dieselbe Anschrift, unter welcher auch die weitere Alias-Personalie J R P ausweislich der dort vorgelegten gefälschten Meldebescheinigung wohnhaft gewesen sein soll und die dem Angeklagten, was nachfolgend noch darzustellen ist, ebenfalls zweifelsfrei zugeordnet werden konnte. Ausweislich der zu dem Objekt AStraße xx in S in Augenschein genommenen Lichtbilder (Bl. 236 ff. FA 5) ist die dortige Briefkastenanlage auch für Nichthausbewohner jederzeit zugänglich, nämlich außerhalb des Hausflurs, belegen. Von der Flurseite des Hauses konnten die Briefe aus den jeweiligen Briefkästen frei entnommen werden. Bei der noch am selben Tag erfolgten Kontoeröffnung eines weiteren Girokontos auf den Namen P D S K bei der P in H wurde ebenfalls der vorbezeichnete belgische Personalausweis und diesmal erneut eine gefälschte Meldebescheinigung für die Anschrift AStraße xx in S vorgelegt. Die jeweiligen Unterschriften auf den Kontoeröffnungsunterlagen der S, der P sowie der VB weisen zudem augenscheinlich eine deutliche Ähnlichkeit auf, was es als naheliegend erscheinen lässt, dass sie von derselben Person stammen. Auch wurde der jeweilige Beruf Produktion (Produktionshelfer)/Lebensmittelbranche/Herstellung von sonstigen Nahrungsmitteln (Z), was im Übrigen der ursprünglichen Beschäftigung des Angeklagten bei L entspricht, weitgehend und der Familienstand (verheiratet) jeweils identisch angegeben. Auch die bei der VB und der Pangegebene Telefonnummer stimmt überein, was ebenfalls dafür spricht, dass hier dieselbe Person im Rahmen der Kontoeröffnungen gehandelt hat. Im Rahmen der Kontoeröffnung bei der S wurde eine telefonische Erreichbarkeit nicht angegeben. Darüber hinaus wurden auf dem anlässlich der Wohnungsdurchsuchung vom xx.xx.xxxx sichergestellten Mobiltelefon des Angeklagten ein Lichtbild einer Bankkarte der VB für das Konto mit der Nummer xxx3012 sowie ein Zettel mit der PIN, der Online- und der Telefon-PIN für das Postbankkonto mit der Nummer xxx1121 und schließlich ein Lichtbild der Vor- und Rückseite der belgischen Identitätskarte des K aufgefunden (Bl. 67 f., Bilder 102, 103, 106; Bl. 78, Bild 145; Bl. 77, Bilder 144, 145; Bl. 79, Bild 152 d. BMO FA 30). Weiterhin handelt es sich bei beiden Briefkastenanlagen an den Objekten P-Weg xx b und AStraße xx in S um solche, die jeweils außerhalb des Gebäudes angebracht und daher von außen etwa zur Briefentnahme frei zugänglich sind. Ab dem Objekt konnte zudem ein an die Alias-Personalie J R P adressierter Brief der T B GmbH aufgefunden werden. Bei diesem Baumarkt kaufte, was nachfolgend noch näher darzustellen sein wird, auch der Angeklagte regelmäßig ein, wobei er unterschiedliche Alias-Identitäten und die im jeweils im Rahmen der Kontoeröffnungen widerrechtlich erlangten Girokarten im Wege des Lastschriftverfahrens einsetzte, ohne dass die zugehörigen Konto die notwendige Deckung aufwiesen. Dieser Name befand sich auch auf einem im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung bei dem Angeklagten aufgefundenen Schriftstück, woraus sicher zu schlussfolgern ist, dass der Angeklagte jedenfalls in der Vergangenheit die Post des P an sich genommen und hierzu auch das Objekt AStraße xx in S aufgesucht hat. Schließlich machte die Zeugin D im Rahmen der Hauptverhandlung detaillierte Bekundungen dazu, dass in der T-Filiale in S-B ein dunkelhäutiger Mann mit auf zwei verschiedene Personen ausgestellte Bankkarten an unterschiedlichen Kassen bezahlt bzw. dies versuchte habe. Letztlich sei die Zahlung mit der 2. Karte erfolgreich gewesen sei, weshalb ihm die Ware schließlich ausgehändigt worden sei, wobei er jedoch mit einem von der 1. Karte abweichenden Namen unterzeichnet habe. Diese 2. Karte habe der Mann zuvor noch aus seinem Auto geholt. Auf Vorhalt der seinerzeit von ihr im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung genannten Namen C B stellte sie dessen Richtigkeit zumindest nicht in Abrede, wenngleich sie eine genaue Erinnerung an den seinerzeit von der zweiten eingesetzten Bankkarte abgelesenen Namen - angesichts des zwischenzeitlichen Zeitablaufs nachvollziehbar - nicht mehr hatte. Sie habe seinerzeit zuvor von der damaligen Öffentlichkeitsfahndung in der Zeitung gelesen gehabt, ohne dass sie allerdings ein Lichtbild des Gesuchten zuvor gesehen gehabt habe. Der Hut auf den Fahndungsbildern (Bl. 76 FA 5) kam der Zeugin bekannt vor, obwohl sie glaubhaft angab, dass sie diese Bilder noch nie zuvor gesehen habe. Auch der seinerzeitige Kunde habe einen Hut getragen. Diese Angaben der Zeugin decken sich, auch unter ergänzender Berücksichtigung ihrer entsprechenden Bekundungen im Rahmen der polizeilichen Vernehmung im Rahmen einer Konstanzprüfung, vollständig mit den Lastschriftzahlungen in den Fällen 55 und 56. Diese wurde beide unter dem xx.xx.xxxx um xx:xx Uhr und xx:xx Uhr jeweils in der T-Filiale in S-B getätigt, wobei der Angeklagte ausweislich der in Augenschein genommenen Lastschriftbelege (Bl. 121, 122 FA 5) einmal unter der Alias-Personalie K auftrat und mit diesem Namen unterzeichnete und einmal unter dem Namen C B , welcher dem Angeklagten - wie nachfolgend noch auszuführen sein wird - ebenfalls mit hinreichender Sicherheit zugeordnet werden kann. Beide Unterschriften weisen zudem schon aufgrund ihres für eine Namensunterschrift eher ungewöhnlichen, druckschriftartigen Erscheinungsbildes augenscheinlich eine große Ähnlichkeit auf. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass die Zeugin D selbst angab, den seinerzeitigen Kunden nicht ausreichend betrachtet zu haben und deshalb nicht - insbesondere nicht als den Angeklagten - wiedererkennen zu können. Gleichwohl spricht insbesondere die unverkennbare Typizität der getätigten Einzelhandelskäufe, dafür, dass es sich bei dem jeweils Handelnden und so auch in diesem Fall im TB um den Angeklagten selbst gehandelt hat. Diese Lastschriftbetrugsdelikte wurden, worauf schon an dieser Stelle hingewiesen werden soll, ganz überwiegend in örtlicher Nähe zur seinerzeitigen Wohnanschrift des Angeklagten im Stadtgebiet bzw. dem Bereich der Städteregion A (sowie vereinzelt in Köln im Bereich des dortigen Weidencenters), in den immer gleichbleibenden Lebens-, bzw. Baumarkt-, Matratzen- sowie Bekleidungsgeschäften (T, N , H, Matratzen C) getätigt. Ihr Gegenstand ist überproportional häufig der Erwerb von Wert-/Geschenkgutscheinen gewesen, welche sich grundsätzlich zum Weiterverkauf und damit zur Gewinnerzielung eignen. In Zusammenschau der vorgenannten Indiztatsachen mit den zu den einzelnen weiterhin verlesenen, bzw. in Augenschein genommenen Überweisungsträgern und Lastschriftbelegen betreffend die Fälle 35, 41, 45, 50, 51, 53 und 55, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer ebenfalls, dass der Angeklagte der wirtschaftliche Nutznießer der versuchten Überweisungen auf das unter die unterschiedlichen, unter dem Alias des K eröffneten Konten gewesen ist, unabhängig von der nicht mehr sicher aufklärbaren Frage, ob er diese Überweisungsträger auch selbst gefälscht und bei den jeweiligen Banken eingeworfen, bzw. auf dem Postwege dorthin versendet hat, oder sich hierfür auf Basis eines zuvor gefassten gemeinschaftlichen Tatentschlusses eines unbekannt gebliebenen Mittäters bedient hat. Auffallend erscheint insoweit nicht zuletzt der Umstand, dass sämtliche sieben verfahrensgegenständlichen Überweisungsträger zugunsten des K bei den Banken in einem vergleichsweise überschaubaren begrenzten Zeitraum von knapp acht Wochen eingegangen sind, nämlich zwischen dem xx.xx.xxxx und dem xx.xx.xxxx.
- c)Die Überzeugung von dem Umstand, dass der eigentlich wirtschaftliche Nutznießer der Bankgeschäfte und Lastschrifttransaktionen, welche unter der Alias-Identität des J M begangen worden sind (Fälle 1, 24-28 der Anklage), der Angeklagte gewesen ist, hat die Kammer unter einer Gesamtwürdigung der folgenden Beweisanzeichen und Indizien gewonnen. Bei der im Rahmen der Kontoeröffnung bei der Punter dem xx.xx.xxxx angegebenen Adresse (Fall 1 der Anklage) K 108 in S handelt es sich wiederum um eine solche, welche im unmittelbaren örtlichen Umfeld des Angeklagten belegen ist und unter welcher eine ungehinderte Zugriffsmöglichkeit zu den Briefkästen zwecks Postentnahme auch für Nichthausbewohner gegeben ist. Bei der in diesen Fällen genutzten Alias-Personalie handelt es sich um eine rein fiktive Person, bei dem vorgelegten belgischen Ausweisdokument daher ebenso wie bei der vorgelegten Meldebescheinigung um eine Totalfälschung. Ausweislich der verlesenen Antwort der belgischen Polizeibehörden sind sowohl die Person des J M als auch die verwendete Passnummer in B unbekannt (Bl. 38 ff. FA 7). Zudem wurden unter einer weiteren Alias-Personalie mit dem Namen A K D S ebenfalls Kontoeröffnungs- und Überweisungsbetrugsdelikte begangen, die Gegenstand des hiesigen Verfahrens sind und im Rahmen derer ebenfalls eine wiederum gefälschte Meldebescheinigung unter der Anschrift K 108 in S vorlegt wurden. Auch diese Alias-Identität konnte, wie noch darzustellen ist, zweifelsfrei dem Angeklagten zugeordnet werden. Maßgebliches Indiz für eine Täterschaft des Angeklagten ist insoweit auch, dass bei ihm anlässlich der Wohnungsdurchsuchung vom xx.xx.xxxx exakt der in Augenschein genommene Wertgutschein von Matratzen C aufgefunden worden ist (Bl. 114 BMO Fall 30), der unter Verwendung der Kontodaten aus Fall 1 der Anklage, betreffend das unter dem Namen J M eröffnete Konto bei der P mit der Nummer xxxx6122 am xx.xx.xxxx um xx:xx Uhr in der Filiale in A in der T Straße erworben worden ist. Am selben Tag wurden in unmittelbarem räumlichzeitlichem Zusammenhang mit dieser Lastschriftzahlung eine weitere Lastschriftzahlung in der Filiale von H in der AStraße in A über einen Geschenkgutschein im Wert von 100 € vorgenommen, und zwar um 16:43 Uhr. Der zeitliche Abstand zwischen beiden Transaktionen von rund einer Stunde ermöglicht es dem Angeklagten auch ohne Weiteres sogar zu Fuß und erst Recht mit dem Auto von der AStraße in die T Straße zur Filiale des Matratzen C zu gelangen, was einer Wegstrecke von rund 3,5 Kilometern entspricht. Das Schriftbild der drei Unterschriften auf den einzelnen Lastschriftbelegen (Bl. 5, 12, 20 HA) spricht augenscheinlich ebenfalls dafür, dass es sich bei dem Unterzeichner um dieselbe Person und noch dazu auch um dieselbe Person wie in den oben aufgeführten Fällen 55 (K ) und 56 (B) der Anklage, nämlich um den Angeklagten gehandelt hat. Hierfür streitet wiederum das auffällige Schriftbild der Unterschrift, die wiederum jeweils in Druckschrift erfolgt. Etwas anderes ergibt sich hinsichtlich der Täterschaft des Angeklagten auch nicht aus dem Umstand, dass unter demselben Datum noch eine weitere Transaktion im Wege des Lastschriftverfahrens unter Verwendung der Kontodaten des M erfolgt ist, und zwar um 18:51 Uhr in einer N Filiale in K auf der F Straße. Denn es war dem Angeklagten in der zwischen der letzten Transaktion in A auf der T Straße um 16:50 Uhr und dem hier relevanten Tatzeitpunkt unproblematisch möglich, sich nach Köln zu begeben. Auf die äußerliche Ähnlichkeit der auch diesmal getätigten Unterschrift wurde vorstehend bereits hingewiesen. Überdies kaufte der Angeklagte - worauf nachfolgend noch zurückzukommen sein wird - regelmäßig in Filialen des Discounters N ein, so dass dies ebenfalls unter seinen typischen modus operandi fällt. Aus dem Vorstehenden ergibt sich auch mit hinreichender Gewissheit, dass es auch der Angeklagte gewesen ist, der - ggf. unter Unterstützung eines unbekannten Mittäters - die Überweisung in Höhe von 4.997,54 € auf das unter dem Alias J M eröffnete Postbankkonto veranlasst und bereits unter dem 18.04.2017 über den größten Teil dieses Geldes verfügt hat, indem er es - ausweislich des verlesenen Kontoauszugs Bl. 20, 21 FA 9 - in mehreren Chargen in Köln abgehoben hat.
- d)Die Zuordnung der unter dem C B begangenen Taten (Fälle 44, 46, 56, 57) zur Person des Angeklagten ergibt sich aus einer Gesamtschau der nachfolgend aufgeführten Indizien: Das Konto auf den Namen dieser Alias-Personalie nebst der Anschrift RStraße xx in S wurde unter dem xx.xx.xxxx bei der P Filiale in H unter Vorlage einer gefälschten Meldebescheinigung und auch eines (total)gefälschten Ausweisdokuments eröffnet (Bl. 134 ff. FA 5). Bereits in dem Kontoeröffnungsformular fällt erneut die druckschriftartige Unterschriftsleistung auf, die jedenfalls ein Indiz dafür darstellt, dass es sich bei der handelnden Person um diejenige gehandelt hat, welche auch unter den vorgenannten Alias-Identitäten des K und des M im Wirtschaftsverkehr aufgetreten ist. Ausweislich der hierzu ergänzend verlesenen Europol-Mitteilung, ist eine Person mit diesem Namen und Geburtsdatum in Belgien unbekannt, der Reisepass-Nummer EH 873518 wurde in Belgien für eine in den Personalien vollständig abweichende, weibliche Person vergeben (Bl. 161 FA 5). Die angegebene Anschrift des B in der Rathausstraße 58 liegt zudem in unmittelbarer räumlicher Nähe zu dem ursprünglichen Wohnort des Angeklagten. Ausweislich der in Augenschein genommenen Lichtbilder und der verlesenen Bildbeschriftungen (Bl. 236-247 FA 5) befinden sich die Briefkästen an diesem Objekt zwar innerhalb des Hausflurs; zugleich war eine ungehinderte Zutrittsmöglichkeit zu dem Objekt zum Feststellzeitpunkt gegeben, was es jedenfalls als naheliegend erscheinen lässt, dass auch im Übrigen eine regelmäßige Zutrittsmöglichkeit zu dem Hausflur gegeben war. Für die Alias-Personalie B wurde weiterhin dieselbe Anschrift wie für die Person I L R angegeben, welche - was noch darzustellen ist - ebenfalls dem Angeklagten zugeordnet werden konnte. Unter dem xx.xx.xxxx um xx:xx Uhr bzw. xx:xx Uhr wurde in zwei Fällen mittels Einsatzes der vorgenannten Bankkarte im Lastschriftverfahren bei der T-Filiale in S sowie bei der H Filiale in A, A-straße, über dieses Konto auf den Namen B verfügt, wobei wiederum ein enger raumzeitlicher Zusammenhang zwischen beiden Verfügungen besteht und die Identität der aufgesuchten Geschäfte, ihre örtliche Lage in der Nähe des Wohnortes des Angeklagten sowie diejenige der erworbenen Gegenstände (Wertgutscheine) im Vergleich zu den vorstehenden Fällen auffallen. Vor allem aber handelt es sich bei der Lastschriftverfügung in der T-Filiale in S-B exakt um diejenige, welche praktisch zeitgleich mit dem Einsatz der Bankkarte des K erfolgte, so dass hinsichtlich der Zuordnung zur Person des Angeklagten ergänzend auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden kann. Gleichzeitig ergibt sich aus Vorstehendem auch besonders deutlich, dass der Angeklagte als tatsächlich Verfügender im Besitz der jeweiligen Bankkarten zu den Aliasgeführten Konten gewesen ist und diese sogar bei Bedarf praktisch zeitgleich in einem Geschäft zum Einsatz bringen konnte, wenn eine Zahlung im Einzelfall fehlschlug. Ebenfalls brachte er wie in diesem Fall am xx.xx.xxxx an einem einzigen Tag an unterschiedlichen Orten, mindestens zwei verschiedene Bankkarten für Konten zum Einsatz, die auf unterschiedliche Alias-Identitäten eröffnet worden waren, (K , B, Fälle 55-57). Im Rahmen des verlesenen Lastschriftbelegs der Fa. H vom xx.xx.xxxx (Bl. 68, 68 FA 17) fällt zudem wiederum die Ähnlichkeit der Unterschrift in Druckschriftform auf. Es spricht hiernach alles dafür, dass der Angeklagte die tatsächliche Verfügungsgewalt über das unter dem Namen B eröffnete Postbankkonto innehatte und mithin auch der anvisierte Profiteur der in Auftrag gegebenen Überweisung auf das Konto des B in Fall 46 gewesen ist, gleich ob er den Überweisungsträger selbst gefälscht und bei der VB W, ggf. auf dem Postwege, eingereicht, oder sich hierzu wiederum eines Mittäters auf Basis eines gemeinschaftlichen Tatplans bedient hat.
- e)Die Überzeugung von dem Umstand, dass der eigentlich wirtschaftliche Nutznießer der Bankgeschäfte und Lastschrifttransaktionen, welche unter der Alias-Identität des F R begangen worden sind (Fälle 18-23 der Anklage), der Angeklagte gewesen ist, hat die Kammer unter einer Gesamtwürdigung der folgenden Beweisanzeichen und Indizien gewonnen: Bei dem verwendeten Ausweisdokument sowie der vorgelegten Meldebescheinigung (Bl. 16, 17 FA 3) handelt es sich jeweils um Totalfälschungen. Eine Person mit diesen Personalien ist ausweislich der verlesenen Europol-Auskunft in Belgien ebenso unbekannt wie im Bereich der St A, insbesondere war unter der angegeben Anschrift S-Straße xx in S nie eine Person mit diesem Namen gemeldet (Europol Mitteilung Bl. 23 FA3). Auf dem in Augenschein genommenen Lichtbild einer Fotokopie des im Rahmen der Kontoeröffnung in Fall 18 vorgelegten Ausweisdokuments ist wie schon in den vorherigen Fällen, in denen ein totalgefälschter belgischer Ausweis genutzt worden ist, eine vergleichsweise einfach nachzumachende, auffällig gut leserliche Unterschrift gewählt worden. Die im Rahmen der Kontoeröffnung angegebene Wohnanschrift des F R in der S-Straße xx in S liegt wiederum in unmittelbarer Nähe zur der damaligen Wohnanschrift des Angeklagten. Als weiteres Indiz tritt insoweit hinzu, dass unter dieser Anschrift der Arzt Dr. M seine Praxisräume betreibt, bei welchem der Angeklagte ausweislich des im Zuge der Öffentlichkeitsfahndung eingegangenen Hinweises der Zeugin M seinerzeit Patient gewesen ist, so dass ihm die Örtlichkeit selbst bekannt gewesen ist. Auch waren dort - wie sich aus den von dem Zeugen A berichteten Erkenntnissen seiner Ortsbesichtigung sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern ergibt (Bl. 25 f FA 3) - die Briefkästen jederzeit auch für nicht Hausbewohner frei zugänglich. Wenngleich sie in dem dortigen Hausflur des Mehrfamilien-/Geschäftshauses belegen waren, konnte die Haustür - mutmaßlich auch wegen des Praxisbetriebs - auch ohne Schlüssel jedenfalls tagsüber durch bloßes Eindrücken geöffnet werden. Diese Erkenntnisse durften auch - wie bereits dargestellt - unabhängig von der Frage verwerte