Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt Stornokosten wegen einer abgesagten Hotelübernachtung. Die Klägerin betreibt das Hotel "A" in B. Die Beklagte reservierte für eine Mitarbeiterfortbildungstagung mit Bestellung vom 21./31.01.2019 (Anlage K1, Bl. 19 f.d.A., ergänzt um die AGB der Klägerin, Anlage K2, Bl. 21 f. d.A.) in diesem Hotel für den Zeitraum 31.03.2020 bis 02.04.2020 sieben Einzelzimmer und für den Zeitraum 01./02.04.2020 weitere 11 Einzelzimmer zu jeweils 99,00 € pro Nacht und Zimmer sowie einen Tagungs- und einen Gruppenraum für den 01./02.04.2020 für eine Tagungspauschale von 54,50 € pro Person und Tag. Gegenstand der Reservierung waren u.a. die Stornobedingungen, die bei einer Absage der Reservierung im Zeitraum von 14 bis 28 Tagen vor der Anreise Stornokosten i.H.v. 70 % der vereinbarten Entgelte vorsehen. Aufgrund der kurz vor der beabsichtigten Tagung ausgebrochenen Corona-Pandemie erließ das Land Hessen unter dem 14.03.2020 eine Verordnung, die u.a. Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen untersagte. Am 16.03.2020 wurde eine Pressemitteilung verlautbart, derzufolge sich Bundesregierung und die Ministerpräsidenten der Länder darauf verständigt hatten, soziale Kontakte im öffentlichen Bereich weiter einzuschränken. Am selben Tag schrieb die Beklagte der Klägerin per E-Mail, sie sage die Tagung wegen der Pandemie schon jetzt ab, damit nur 70 % der Entgelte als Stornokosten anfallen (Anlage K3, Bl. 23 d.A.). Am 17.03.2020 erließ das Land Hessen eine Verordnung zur Änderung der vorgenannten Verordnung, u.a. mit dem Inhalt, dass nunmehr Übernachtungsangebote nur noch zu notwendigen Zwecken erlaubt seien. Unter dem 18.03.2020 berechnete die Klägerin der Beklagten Ausfallkosten i.H.v. 2.436,70 €. Mit Landesverordnung vom 20.03.2020 wurden Veranstaltungen mit mehr als sechs Teilnehmern untersagt. Eine weitere Verordnung vom 22.03.2020 gebot die Reduzierung von persönlichen Kontakten außerhalb des eigenen Hausstandes auf das absolut nötige Minimum. Mit der Klage verfolgt die Klägerin die Geltendmachung des genannten Betrages. Sie ist der Ansicht, zum Stornierungszeitpunkt sei die Veranstaltung der Beklagten noch uneingeschränkt zulässig gewesen, ein Fall höherer Gewalt habe noch nicht vorgelegen. Zur Beurteilung der Rechtslage sei auf diesen Zeitpunkt abzustellen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.436,70 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.03.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, nach den Landesverordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie sei die Tagung am 01./02.04.2020 nicht mehr erlaubterweise durchzuführen gewesen. Deswegen sei der Klägerin kein Schaden entstanden. Die vertraglichen Abreden der Parteien erlaubten der Beklagten, einen geringeren Schaden als die vereinbarten Stornokosten nachzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Gründe Die Klage bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin kann aufgrund des Beherbergungsvertrages vom 21./31.01.2019 von der Beklagten keine Stornokosten mehr verlangen. Zwar erfolgte die Stornierungserklärung der Beklagten am 16.03.2020 zu einem Zeitpunkt, als die von ihr für den 01./02.04.2020 geplante Fortbildungstagung nach der geltenden Verordnungslage noch ohne weiteres in zulässiger Weise durchführbar war. Denn die Landesverordnung, auf die sich die Beklagte bezieht, enthielt zu jenem Zeitpunkt noch keine Regelung, die eine Tagung mit 11 bzw. 18 Personen (die Angaben der Parteien zur Teilnehmerzahl sind nicht eindeutig) verboten hätte. Erst am 20.03.2020 erfolgte eine Änderung mit der Begrenzung der Teilnehmerzahl auf sechs Personen. Auch stand zu am 16.03.2020 noch nicht fest, dass nur noch notwendige Zusammenkünfte erlaubt waren, so dass es an dieser Stelle noch keiner Entscheidung darüber bedarf, ob die Tagung der Beklagten als notwendig im Sinne der Verordnung eingestuft werden kann oder nicht. Da für die Motivation zu einer rechtsgeschäftlichen Erklärung nach Abgabe der Erklärung eingetretene Umstände nicht berücksichtigungsfähig sind, die geeignet sind, die Willensbildung zu befördern, kann für den Zeitpunkt 16.03.2020 nur auf die Verordnungslage an diesem Tag abgestellt werden. Denn die Willensbildung ist spätestens mit Abgabe und Zugang der Erklärung abgeschlossen und nicht mehr in Bezug auf die konkrete Erklärung abänderbar. Die Beklagte kann sich dabei auch nicht auf eine möglicherweise zeitgleich oder kurz zuvor erfolgte Absichtserklärung der politisch Verantwortlichen beziehen, da eine solche zuerst der Umsetzung in eine taugliche Rechtsform bedarf, bevor sie Wirkung auf das einzelne Rechtssubjekt entfalten kann. Dies war aber am 16.03.2020 noch nicht der Fall, wie auch die Beklagte selbst vorträgt. Dieser Befund führt dazu, dass die Beklagte ihre Erklärung ausschließlich in eigenem Risiko abgegeben hatte. Dessen war sich die Beklagte auch bewusst, da sie in der Stornierungs-E-Mail darauf abstellte, die Tagung und die Übernachtungen so rechtzeitig abzusagen, dass die die nächst höherer Stornierungskostenklasse aufgrund der vertraglichen Abreden noch vermieden werden kann. Denn sie wollte ausdrücklich nur Stornokosten in Höhe von 70 % der vereinbarten Entgelte tragen. Bei einer Absage in einem zeitlichen Abstand von weniger als 14 Tagen vor Beginn der Tagung hätte sie nach dem Vertrag Stornokosten in Höhe von 80 % zu tragen gehabt. Die Beklagte hat indes hinreichend dargetan, dass der Klägerin der Ausfallschaden, den sie mit der Abrede über die Stornierungskosten pauschaliert hat, in jedem Fall entstanden wäre. Denn die Durchführung des Vertrages vom 21./31.01.2019 hätte gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB verstoßen. Nach Nr. IV.
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