Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar: Tatbestand Die Klägerin verfolgt die Anfechtung von Beschlüssen einer Eigentümerversammlung. Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft A. Die Klägerin hat die Immobilie als Bauträgerin erstellt und die Einheit mit der Bezeichnung "WE8" an die Eheleute B mit notariellem Vertrag vom 14.09.2016 veräußert. Bis zur Eigentumsumschreibung bevollmächtigte die Klägerin die Eheleute B widerruflich zur Wahrnehmung der Eigentümerrechte. Die Eigentumsumschreibung hat bis heute nicht stattgefunden. Mit E-Mail vom 30.05.2018 teilte die Klägerin der Hausverwaltung mit, sie habe diese Bevollmächtigung widerrufen und trete nunmehr selbst in die Ausübung des Stimmrechts an. Die Hausverwaltung beraumte auf den 28.11.2018 eine Eigentümerversammlung ein. Die Klägerin wurde hierzu nicht eingeladen. Auf der Versammlung erschienen zwar die Eheleute B, stimmten jedoch im Hinblick auf ihr fragliches Stimmrecht nicht mit ab. In der Eigentümerversammlung wurden zu den TOP 1 - Vergrößerung des Müllvolumens -, TOP 2 - Vergabe der Gartenpflege -, TOP 3 - Durchführung einer Grundreinigung im Treppenhaus -, TOP 4 - Installation eines Handlaufs im Bereich der Treppen im Außenzugangsbereich und Finanzierung der Maßnahme -, TOP 6 - Beschlüsse zur EU-DSGV0- und TOP 7 - Wirtschaftsplan 2019 — Beschlüsse gefasst. Mit der Klage verfolgt die Klägerin die Anfechtung dieser Beschlüsse. Die Klägerin ist der Ansicht, es liege ein Einladungsmangel vor, da sie selbst bewusst nicht eingeladen worden sei. Dieser schlage auf die Wirksamkeit der in der Versammlung vom 28.11.2018 gefassten Beschlüsse durch. Die Beklagten hätten darzutun, dass auch bei korrekter Einladung keine anderen Beschlüsse gefasst worden wären. Die Klägerin beantragt, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 28.11.2018 zu TOP 1 —4, 6, und 7 für ungültig zu erklären. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie meinen, ein Einladungsmangel liegen nicht vor, da die Eheleute B als werdende Eigentümer die Mitwirkungsrechte in der Eigentümergemeinschaft ausüben dürften. Die Klägerin werde als eingetragene Eigentümerin dadurch verdrängt. Darüber hinaus fehle es an einem inhaltlichen Angriff auf die gefassten Beschlüsse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Gründe Die Klage bleibt ohne Erfolg. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass die auf der Eigentümerversammlung vom 28.11.2018 gefassten Beschlüsse unter einem Einladungsmangel leiden. Dieser führt jedoch weder zur Nichtigkeit der Beschlüsse noch zu deren Anfechtbarkeit. Ein Einladungsmangel liegt unzweifelhaft vor. Zwar hatte die Klägerin ursprünglich aufgrund der Erklärungen im notariellen Kaufvertrag mit den Eheleuten B Letzteren widerruflich die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte übertragen. Unstreitig hatte die Klägerin jedoch mit der an die Hausverwaltung gerichteten E-Mail vom 30.05.2018 diesen Widerruf erklärt und zugleich angezeigt, dass Sie selbst das Stimmrecht auf der Eigentümerversammlung wieder wahrnehmen wolle. Damit bestand jedenfalls aus heutiger Sicht für die Hausverwaltung hinreichender Anlass, auch die Klägerin zu zukünftigen Eigentümerversammlung wieder einzuladen, gegebenenfalls neben den Erwerbern der Wohnung, den Eheleuten B. Ebenso unstreitig fehlt es jedoch hinsichtlich der hier gegenständlichen Eigentümerversammlung an einer Einladung der Klägerin. Dieser Fehler führt jedoch nicht zur Nichtigkeit der angegriffenen Beschlüsse. Eine Nichtigkeit kann lediglich dann angenommen werden, wenn die Einladung unter bewusster Umgehung der einschlägigen Vorschriften in gleichsam rechtsmissbräuchlicher Weise mangelhaft erfolgt (s. Niedenführ/Kümmel, § 24 WEG Rdnr. 37). Daran fehlt es jedoch deswegen, weil sich für eine derartige Absicht seitens der Hausverwaltung oder der Beklagten keine hinreichenden Anhaltspunkte finden lassen. Die von den Beklagten noch im laufenden Rechtsstreit eingenommene Rechtsposition, die Eheleute B seien als werdende Eigentümer an der Willensbildung in der Eigentümergemeinschaft zu beteiligen, ist jedenfalls nicht schlechterdings unvertretbar. Dies führt jedenfalls dazu, dass alleine aus dem Umstand, dass in Kenntnis der vorgenannten E-Mail keine Einladung der Klägerin erfolgte, nicht auf irgendeine Form von Rechtsmissbrauch geschlossen werden kann. Dies zeigt sich auch daran, dass die Hausverwaltung in der Versammlung vom 28.11.2018 daraufhin wirkte, dass die Eheleute B an den Abstimmungen nicht teilnahmen. Ohne dass dies den Fehler bei der Ausbringung der Einladung heilt, deutet dies jedoch darauf hin, dass jedenfalls eine Absicht dahingehend nicht vorlag, die Klägerin ihrerseits von der Willensbildung in der Eigentümergemeinschaft auszuschließen. Die Hausverwaltung wird allenfalls gehalten sein, zukünftig die Klägerin bei der Einladung zu berücksichtigen, solange die Wirkungen aus der E-Mail der Klägerin vom 30.05.2018 nicht auf anderem Wege wieder beseitigt werden, sei es durch Eintragung der Eheleute B als Eigentümer in das Grundbuch, sei es durch anderweitige rechtsgeschäftliche oder rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen der Klägerin. Der vorstehend beschriebene Einladungsmangel führt jedoch auch nicht zur erfolgreichen Anfechtbarkeit der Beschlüsse in der Versammlung vom 28.11.
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