1 Satz 2
statuiert entgegen dem Wortlaut keine Glaubhaftmachungspflicht des Mieters hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen der COVID-19-Pandemie und der Nichtleistung der Mieten, sondern eine Beweiserleichterung der Ursächlichkeit bei Vortrag ausreichender Anknüpfungstatsachen i. S. d. § 252 Satz 2 BGB. Tenor Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, das innegehaltene Wohnhaus, (Adresse1), Hinterhaus, bestehend aus vier Zimmern, einer Küche, einem Bad, einem Gäste-WC, einem Abstellraum, einem Balkon, einer Terrasse, einem Garten sowie zwei Pkw-Abstellplätzen zu räumen und an den Kläger herauszugeben. Die Beklagten werden weiterhin gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 4.500,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 1.500,00 € seit dem 5.4.2020, 5.5.2020 und 5.6.2020 zu zahlen. Die Beklagten werden weiterhin gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.6.2020 zu zahlen. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung der Räumungs- und Herausgabeverpflichtung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 € abwenden, so der Kläger nicht seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 8.000,00 € leistet. Im Übrigen kann der Beklagte zu 1) die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, so der Kläger nicht seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt als Vermieter von den beklagten Mietern die Rückgabe der Mietsache, sowie Mietzahlungen. Zwischen den Parteien wurde im Januar (Jahr) ein Mietvertrag über das streitgegenständliche Haus geschlossen. Die Miete beträgt monatlich brutto 1.500,00 €. Die Beklagten haben die Mieten für die Monate April, Mai und Juni 2020 nicht geleistet. Unter dem 8.6.2020 hat der Kläger die fristlose Kündigung des Mietvertrages wegen Zahlungsverzuges erklärt. Die Beklagten haben die Mietsache nicht zurückgegeben. Der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, das innegehaltene Wohnhaus, (Adresse1), Hinterhaus, bestehend aus vier Zimmern, einer Küche, einem Bad, einem Gäste-WC, einem Abstellraum, einem Balkon, einer Terrasse, einem Garten sowie zwei Pkw-Abstellplätzen zu räumen und an den Kläger herauszugeben; die Beklagten weiterhin gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 4.500,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 1.500,00 € seit dem 5.4.2020, 5.5.2020 und 5.6.2020 zu zahlen; die Beklagten weiterhin gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.6.2020 zu zahlen. Die Beklagte zu 2) ist in dem Verhandlungstermin vom 31.7.2020 nicht erschienen. Der Beklagte zu 1) beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, er hätte die Miete aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht zahlen können. Sein Arbeitgeber habe ab April 2020 Kurzarbeit angeordnet, weshalb er nur ein verringertes Gehalt erhalten habe. Es sei seit Anfang April nicht möglich gewesen, Geld von seinem Konto bei der (Bank) abzuheben oder zu überweisen, da alle Geldautomaten gesperrt seien und er auch keine Telefonüberweisungen tätigen könne. Für das beantragte Online-Banking habe er nur die Zugangsdaten, nicht aber die TAN-Nummern erhalten. Zudem sei der Dauerauftrag deaktiviert gewesen, nachdem die Überweisung der Miete im April mangels Deckung nicht möglich gewesen wäre, und habe erst wieder aktiviert werden müssen. Das sei jetzt geschehen. Auch seien von seinem P-Konto alle pfändbaren Beträge abgezogen worden. Gründe Die Beklagte zu 2) war aufgrund ihrer unentschuldigten Säumnis im Verhandlungstermin auf die zulässige und schlüssige Klage hin nach entsprechendem Antrag im Wege des Versäumnisurteils zu verurteilen. Die Klage ist hinsichtlich des Beklagten zu 1) zulässig und begründet. Der Vortrag des Beklagten zu 1), er habe aufgrund der Folgen der COVID-19-Pandemie von Anfang April 2020 bis zur Fälligkeit der Miete Juni 2020 weder Überweisungen tätigen noch Geld von seinem Konto abheben können, um die Miete zu zahlen, steht der Kündigung gem. Art. 240 § 2 Abs. 1
nicht entgegen. Es ist allerdings unklar, welche prozessuale Systematik der Norm insoweit zugrunde liegt und daher ggf. weitere Hinweise erforderliche gewesen wären, insbesondere dahingehend, dass der Vortrag glaubhaft zu machen sei oder zumindest glaubhaft gemacht werden könne. Nach dem Wortlaut des Art. 240 § 2 Abs. 1 Satz 2
hat der Mieter den "Zusammenhang" zwischen der COVID-19-Pandemie und der Nichtleistung "glaubhaft zu machen". Das könnte je nach Normverständnis und Wertung des Beklagtenvortrages bedeuten, dass das Gericht dem Beklagten zu 1) gem. § 139 ZPO einen Hinweis dahingehend hätte erteilen müssen, dass er seinen Vortrag oder schlicht die Behauptung der Ursächlichkeit (es ist zu vermuten, dass der Gesetzgeber eine solche mit dem Begriff "Zusammenhang" meinte) im Wege der Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO, insbesondere über eine Versicherung an Eides statt, erbringen könne oder müsse, weil hierüber - so kann man Art. 240 § 2 Abs. 1 Satz 2
lesen - eine erfolgreiche Geltendmachung des sog. "Kündigungsmoratoriums" möglich wäre. Eine solche Vorgehensweise war jedoch nicht geboten, weil Art. 240 § 2 Abs. 1 Satz 2
auch entgegen dem Wortlaut so nicht zu verstehen ist, sondern lediglich eine Beweiserleichterung iSd § 252 Satz 2 BGB anordnet. Die grammatische Auslegung der Norm führt zu keinem verwertbaren Ergebnis. Dass die Ursächlichkeit der Pandemie für die Nichtleistung der Mieten glaubhaft zu machen "ist" - und nicht etwa Glaubhaftmachung als ausreichend angesehen wird (zB § 605 Abs. 2 ZPO) -, lässt bereits nicht erkennen, ob es sich hierbei um eine Regelung handelt, welche die zivilprozessuale Beweisführung im Hauptsacheverfahren als Sondervorschrift gegenüber den §§ 355 ff. ZPO regelt, oder um eine zusätzliche Voraussetzung für den Mieter, um den Kündigungsausschluss gem. Art. 240 § 2 Abs. 1 Satz 1
geltend machen zu können. Denn das Rechtsinstitut der Glaubhaftmachung ist hier im materiell- und verfahrensrechtlichen Kontext der Norm sowie des Hauptsacheverfahrens gänzlich systemfremd (Scholl WM 2020, 765 [768/769]) und daher keiner handhabbaren inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Ausgestaltung zugängig. Eine Kollision von Glaubhaftmachung und allgemeiner Beweisführung kennt das Zivilverfahren ebenso wenig, wie eine Ersetzung der Beweisführung durch erstere im Hauptsacheverfahren, es sei denn, die Glaubhaftmachung ist nicht zwingend, sondern genügend (MüKoZPO/Prütting,
53; Schmidt-Kessel/Möllnitz NJW 2020, 1103 [1106]), was eine strenge Wortlautauslegung aber nicht zulässt. So enthält § 920 Abs. 2 ZPO den korrespondierenden Begriff "sind" in Bezug auf die Glaubhaftmachung von Arrestanspruch und -grund, begründet hierbei aber keine Abstufung gegenüber dem Vollbeweis im Hauptsacheverfahren, sondern statuiert die geringere Nachweismöglichkeit aber auch -pflicht für das einstweilige Verfügungsverfahren. Wie unverständlich die gesetzgeberische Zielsetzung ist, zeigt schon die erforderliche Klarstellung bei Artz (in Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise 1. Auflage 2020 § 3 Rn. 43), dass - jedenfalls nach dessen Auffassung - "die Bestimmung, der Mieter müsse den Zusammenhang von Nichtleistung und COVID-19-Pandemie glaubhaft machen, eine Privilegierung und keine Belastung des Mieters darstellt." Dennoch wird die Anwendung der Glaubhaftmachung häufig ohne (Frind BB 2020, 1346, [1351]; BeckOK BGB/Wiederhold, 54. Ed. 1.5.2020,
OK MietR/M. Schultz, 20. Ed. 1.5.2020
20) bzw. mit nur teilweiser näherer Auseinandersetzung (Nissen/Elzer, MDR 2020, 761 [764]) übernommen. Beide Auslegungsergebnisse - Glaubhaftmachung statt oder zusätzlich zu einer allgemeinen Beweisführung - haben jedoch prozessual untaugliche Folgen, was die Vermutung, der Gesetzgeber habe hier aufgrund deutlicher Fehlvorstellungen schlicht etwas Anderes gemeint (und normiert), aufdrängt. Denn glaubhaft zu machen ist nach Art. 240 § 2 Abs. 1 Satz 2
die "Ursächlichkeit" der Covid-19-Pandemie für die Nichtzahlung der Miete. Diese aber ist kein selbständig vorzutragendes Tatbestandsmerkmal (so aber wohl Toporzysek, zpoblog.de v. 21.4.2020), sondern nur die Schlussfolgerung aus den vom Gericht der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen (anschaulich insoweit die "Umschiffung" dieser Problematik bei BeckOK MietR/M. Schultz, 20. Ed. 1.5.2020
20: "Die bestrittene Behauptung des Mieters über diejenigen Tatsachen, welche die Voraussetzungen der Kündigungssperre erfüllen, kann daher auch im Wege einer eidesstattlichen Versicherung "bewiesen" werden"). Solche nennt die Gesetzesbegründung ja auch beispielhaft (zB Jobverlust, Kurzarbeit, Schließungsanordnung nach § 28 IfSG; näher hierzu Zehelein in Zehelein, COVID-19 Miete in Zeiten von Corona,
anordnen zu können, dass die Glaubhaftmachung "regelmäßig" (siehe vorstehend) über eine bestimmte Anknüpfungstatsache gelinge, ist der Fehlgriff auf § 294 ZPO in der Umsetzung seines eigentlichen Willens offenkundig. Denn auch iRd § 294 ZPO gilt die Regelung des § 286 ZPO nach wie vor vollumfänglich. Das Gericht entscheidet frei nach eigener Überzeugung sowohl über den Beweiswert des Glaubhaftmachungsmittels als auch dessen Erfolg (MüKoZPO/Prütting,
ebenso gelten würde (BeckOGK/Geib, 1.7.2020,
53; Schmidt-Kessel/Möllnitz NJW 2020, 1103 [1106]), wodurch der vermeintliche Vorteil des Mieters wieder egalisiert wird. Zudem wären gem. § 294 Abs. 2 ZPO nur Beweisaufnahmen möglich, die sofort durchgeführt werden können, was die Prozessführung des Mieters deutlich beschränkt, wenn er andere Mittel der Glaubhaftmachung nicht zeitnah heranbringen kann (so jedenfalls prozessual stringent Herlitz, jurisPR-MietR 8/2020 Anm. 1). Dem wird zwar entgegengehalten, diese nachteiligen Folgen seien nicht intendiert, weshalb es keine Beschränkung auf präsente Beweismittel gebe (MüKoBGB/Häublein, 1. Aufl. 2020,
23; Schmidt-Kessel/Möllnitz NJW 2020, 1103 [1106]). Das ist nachvollziehbar, widerspricht aber (bei Anwendung des § 294 ZPO) dem Gesetzestext und verdeutlicht im Übrigen erneut das gesetzgeberische Fehlverständnis bei der Glaubhaftmachungsanordnung (oder -möglichkeit, je nach Auslegung). Vorstehendes ist vor dem Hintergrund des in größter Eile betriebenen Gesetzgebungsverfahren erklärbar, zumal der Gesetzgeber für sich selbst nicht in Anspruch nimmt, ein umfassend durchdachtes Gesetzeskonstrukt erstellt zu haben, da noch nicht alle fachlichen Hinweise aufgegriffen werden konnten und erkennbar Nachbesserungsbedarf bestehe (MdB Eva Högl, Stenografischer Bericht des Deutschen Bundestages, 154. Sitzung, 19155). Es bedarf daher einer Korrektur durch Normauslegung, um dem tatsächlichen Willen des Gesetzgebers Geltung zu verschaffen. Für die Erfassung seines objektiven Willens sind dabei alle anerkannten Auslegungsmethoden heranzuziehen, die sich gegenseitig ergänzen und nicht in einem Rangverhältnis zueinander stehen (BVerfG, Urteil vom 20.3.2002 - 2 BvR 794/95 , BVerfGE 105, 135 , NJW 2002, 1779 [1781]). Aus der historisch-teleologischen Normauslegung des Art. 240 § 2 Abs. 1 Satz 2
folgt, dass der Gesetzgeber tatsächlich eine § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung iSd § 252 Satz 2 BGB begründen wollte und angeordnet hat (ebenso Scholl WM 2020, 765 [768/769]; wohl auch Sittner NJW 2020, 1169 [1173], aber unklar wegen der Möglichkeit, sich der Mittel des § 294 ZPO zu bedienen). Eine Partei, die im Zuge des Verfahrens Eintritt und Ursächlichkeit der begehrten Rechtsfolge (dort: Entgangener Gewinn) nachweisen muss, kann sich hierfür auf die Behauptung (und im Falle des Bestreitens ggf. Nachweis) von Anknüpfungstatsachen beschränken, bei deren Vorliegen die in § 252 Satz 2 BGB geregelte Vermutung eingreift. Für die Anknüpfungstatsachen selbst geltend die allgemeinen Beweisregeln und -erfordernisse (BeckOGK/Brand, 15.7.2020, BGB § 252 Rn. 60; MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, BGB § 252 Rn. 37). § 252 Abs. 1 Satz 2 BGB ist insoweit - ebenso wie Art. 240 § 2 Abs. 1 Satz 2
- eine Vorschrift mit zivilprozessualer Natur (BeckOK BGB/Johannes W. Flume, 54. Ed. 1.5.2020, BGB § 252 Rn. 13). Die Beweiserleichterung betrifft aber nicht die Anknüpfungstatsachen, sondern die Ursächlichkeit dieser für die begehrte Rechtsfolge (bzw. Tatsachsachenbehauptung). Der Gesetzesentwurf zu Art. 240 § 2
bezieht sich auf die Kündigungsvorschriften der §§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB, 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB mit der Befürchtung, Personen mit hoher Mietbelastungsquote könnten aufgrund der Folgen der Covid-19-Pandemie diesen Ausstand kurzfristig erreichen, zumal zeitnah meist keine staatlichen Ersatzleistungen erlangt werden könnten ( BT-Drs. 19/18110 , 1/2). Das folgt ebenso aus der Aussprache im Bundestrag vor der Verabschiedung des Gesetzes. Dieses solle einem Wohnungsverlust als Folge etwa von Jobverlust, Kurzarbeit, Betriebsschließung oder Auftragsrückgang entgegenwirken (MdB Christine Lamprecht, Plenarprotokoll 19/154 - Stenografischer Bericht des Deutschen Bundestages,
KoBGB/Häublein, 1. Aufl. 2020,
Sd § 252 Satz 2 BGB spiegelt dabei den Willen des Gesetzgebers unmittelbar wieder, ist dem materiellen und insbesondere Mietrecht gerade für einen Kausalitätsnachweis ausreichend bekannt (vgl. etwa zur Anwendung für den hierdurch ursächlichen Mietausfall BGH, Hinweisbeschluss vom
ist notwendig, weil § 252 Satz 2 BGB hier keine Anwendung findet. Der Mieter muss daher, schon nach dem Wortlaut des Art. 240 § 2 Abs. 1 Satz 2 BGB, die Ursächlichkeit zwischen der Covid-19-Pandemie und einer Nichtleistung der Mieten beweisen und kann hierfür auf typisierte und in der Gesetzesentwurfsbegründung auch beispielhaft genannten Tatsachen, also Anknüpfungspunkte, zurückgreifen (zB Jobverlust, Kurzarbeit, Schließungsanordnung nach § 28 IfSG; näher hierzu Zehelein in Zehelein, COVID-19 Miete in Zeiten von Corona,
geboten. Allerdings würde eine Wortlautschranke vorliegend ohnehin nicht greifen. Diese dient zwar auch dem Schutz der Gewaltenteilung. Der Wortlaut ist insoweit aber nur eine von mehreren Erkenntnisquellen des Gesetzesverständnisses, methodisch begrenzt nur der Wille des Gesetzgebers die Auslegung (BVerfG, Beschluss vom 6.6.2018 - 1 BvL 7/14 und 1 BvR 1375/14 , NJW 2018, 2542 /2548). Der Wortlaut dient primär dem Gebot der Normklarheit und Rechtssicherheit gerade mit Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG (Möllers, Juristische Methodenlehre, 2. Aufl. 2019, § 4 Rn. 36; Kudlich JR 2009, 210/211). Das aber setzt - hinsichtlich beider Zwecke - voraus, dass eine wortgetreue Gesetzesinterpretation und -anwendung überhaupt möglich wäre, weil nur der "mögliche Wortsinn" die Auslegung sperren kann (BVerfG, Urteil vom 20.3.2002 - 2 BvR 794/95 , BVerfGE 105, 135 , NJW 2002, 1779 [1781]), was hier gerade nicht der Fall ist. Ob "Glaubhaftmachung" iSd Art. 240 § 2 Abs. 1 Satz 2
eine die Beweisführung im Hauptsacheverfahren ersetzende oder vielmehr zu dieser hinzutretende Voraussetzung darstellt, ist wie erörtert den Gesetzgebungsmaterialien und den Äußerungen in der Plenaraussprache nicht zu entnehmen, sondern führt vielmehr zu diametral gegenläufigen Ergebnissen. Zudem fehlt es an jeder nachvollziehbaren oder zumindest über die bestehenden verfahrensrechtlichen Mechanismen lösbaren Grundlage, wie diese Möglichkeit - oder Pflicht ("ist glaubhaft zu machen") - im Hauptsacheverfahren als verfahrensrechtliche Beweisführungsvorschrift zu handhaben wäre, zumal das wie dargestellt - und entgegen dem gesetzgeberischen Ziel - gerade mit Blick auf das prozessuale Gebot der Waffengleichheit und die Beschränkung auf präsente Beweismittel durchaus eine Schlechterstellung des Mieters begründen kann. Das Gesetz lässt über den Wortlaut keine klare Rechtsfolge erkennen oder bestimmen, so dass der Normtext andere Auslegungsmethoden nicht sperren kann. Unter Anwendung der Grundsätze des § 252 Abs. 1 Satz 2 BGB in dem von dem Gesetzgeber für Art. 240 § 2 Abs. 1 Satz 2 BGB vorgesehenen Normverständnis hätte der Beklagte zu 1) daher Tatsachen vortragen müssen, die ausreichende Anhaltspukte begründen können, dass die Nichtleistung der Mieten April bis Juni 2020 tatsächlich unmittelbar pandemiebedingt war. Nur dann hätte er die über § 287 ZPO vorgesehene Erleichterung der gerichtlichen Feststellung dieser Ursächlichkeit mit der Folge des Kündigungsverbots nach Art. 240 § 2 Abs. 1 Satz 1
in Anspruch nehmen können. Der Vortrag des Beklagten zu 1) genügt dem jedoch nicht, weil dieser, auch auf entsprechende Nachfragen des Gerichts hin, weder ausreichende Anknüpfungstatsachen aufweist, noch in der behaupteten Ursächlichkeit plausibel ist. Dass es dem Beklagten zu 1) nicht möglich gewesen sei, ab April 2020 Geld von seinem Konto bei der (Bank) abzuheben, ist schon offenkundig nicht zutreffend. Denn eine Sperrung von Bankautomaten, ist im Zuge der pandemiebedingten Beschränkungen, auch der Gewerbebetriebe über § 28 IfSG, nicht eingetreten, was dem Dezernenten auch selbst bekannt ist. Dass er es in zwei oder drei Orten - bis heute - vergeblich versucht habe, ist schon kaum plausibel. Jedenfalls in Hanau und Frankfurt am Main waren Auszahlungen an Bankautomaten zu erlangen, das auch bei anderen Instituten. Damit hat der Beklagte zu 1) zugleich selbst vorgetragen, dass er an sich über das Geld verfügt habe, es sei ihm lediglich nicht möglich gewesen, dieses von seinem Konto zu dem Kläger hin zu transferieren. Die weiteren Angaben zu der Gehaltsminderung durch die Anordnung von Kurzarbeit sowie der Teilpfändung des Kontoguthabens greifen daher schon aus diesem Grunde nicht. Das aber auch der Sache nach, weil trotz gerichtlicher Nachfrage kein Vortrag erfolgte, dass er hierdurch tatsächlich nicht mehr das für die Zahlung der Mieten oder jedenfalls Teilen dieser erforderliche Geld bei seiner Bank zur Verfügung gehabt habe. Eine Ursächlichkeit der Covid-19-Pandemie für die Nichtzahlung der Mieten (hier aller drei Monate) iSd Art. 240 § 2 Abs. 1
ergibt sich daher schon nicht schlüssig aus dem Beklagtenvortrag, insbesondere ergeben sich hieraus keine Anknüpfungstatsachen, die eine Beweiserleichterung begründen könnten. Ob - wie ebenfalls vorgetragen - die Einrichtung eines Online-Bankings seit Anfang April 2020 nicht möglich war, kann somit dahinstehen. So der Beklagte vorträgt, der Dauerauftrag an den Kläger sei die gesamte Zeit mangels Deckung des Kontos deaktiviert gewesen und habe erst jetzt wieder aktiviert werden können, ist das schon deshalb nicht geeignet, die Kündigung abzuwehren, weil es sich nicht erkennbar um eine pandemiebedingte Folge handelt. Ob in diesem Fall selbst die Anwendung einer - wie auch immer prozessual vom Gesetzgeber mit der Formulierung des Art. 240 § 2 Abs. 1 Satz 2
gedachten - Glaubhaftmachung iSd § 294 ZPO ein anderes Verfahrensergebnis zur Folge hätte, ist zwar fraglich. § 294 ZPO trifft selbst keine Aussage über die prozessualen Anforderungen an die Schlüssigkeit eines Sachvortrages. Nach § 920 Abs. 2 ZPO (hierbei handelt es sich um die einzige prozessuale Vorschrift, die jedenfalls ansatzweise in die Nähe dessen kommt, was der Gesetzgeber mit Art. 240 § 2 Abs. 1 Satz 2
gemeint haben könnte) sind Anspruchsbegründung und Arrestgrund - über § 936 ZPO der Verfügungsgrund - glaubhaft zu machen, was jedoch zunächst Schlüssigkeit erfordert (MüKoZPO/Drescher, 5. Aufl. 2016 Rn. 12, ZPO § 935 Rn. 12). Das würde wohl auch für Art. 240 § 2 Abs. 1 Satz 2
gelten - zumal die Gesetzesbegründung Beispiele nennt -, ist jedoch mangels Differenzierung im Tatbestand unklar. Ebenso könnte die Glaubhaftmachung bereits als Grundlage einer fiktionsähnlichen Rechtsfolge iSd § 1600d Abs. 2 S. 1 BGB (das zeitweise Kündigungsverbot könnte so zu werten sein) dienen. Darauf kommt es jedoch mangels Anwendbarkeit des § 294 ZPO nicht mehr an. Der Anspruch auf Mietzahlung folgt aus § 535 Abs. 2 BGB und ist, ebenso wie die aus §§ 286 , 288 BGB zuzusprechenden Verzugszinsen, von Art. 240 § 2
grundsätzlich nicht erfasst ( BT-Drs. 19/18110 , 36). Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt als Kündigungsfolgeschaden aus §§ 280 , 286 BGB. Die Kostenentscheidung folgt jeweils aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 2, 7 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2340437.html ( https://oj.is/2340437 ) Volltext Druckansicht Zitate 8 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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