). Die Klägerin durfte sich daher den Beklagten - als unstreitiges Mitglied der Erbengemeinschaft - heraussuchen und die Klage auf ihn beschränken. III. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Pachtzinszahlung für den Zeitraum Mai 2020 bis Februar 2021 (Klageanträge Ziff. 1-10). 1. Das Pachtverhältnis ist durch die Kündigung vom 07.04.2020 beendet worden. Die Wirksamkeit der Kündigung folgt aus §§ 581 Abs. 2, 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3
. 2. Nach § 543 Abs. 1
kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Beispiele für wichtige Gründe sind in § 543 Abs. 2
aufgezählt, bei deren Vorliegen die Interessensabwägung nach § 543 Abs. 1 S. 2
entfällt (Kraemer NZM 2001, 553, 557 f.; BeckOGK/Mehle, 1.1.2021,
OK
/Wiederhold, 56. Ed. 1.11.2020 § 543 Rn. 8). Nach 543 Abs. 2 Nr. 1
liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird. 3. Maßstab dafür ist allein der dem Mieter auf Grund des Mietvertrags und der Verkehrsanschauung zustehende Gebrauch. Jedes Zurückbleiben der Leistung des Vermieters hinter diesen Standard rechtfertigt eine Kündigung, wenn auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 3
vorliegen, kein Ausschlussgrund nach § 543 Abs. 4 S. 1
gegeben ist (Staudinger/Emmerich, 2018,
, § 543 Rn. 17) und die Gebrauchsbehinderung nicht unerheblich ist (BGH NJW 2007, 147 ; OLG Hamburg ZMR 2005, 856 ; BeckOK
/Wiederhold, 56. Ed. 1.11.2020 Rn. 25,
25). Ein Verschulden (§§ 276 , 278
) des Vermieters ist nicht erforderlich. Ebenso wenig kommt es auf die Behebbarkeit des Mangels an. Die Anwendbarkeit des § 543 Abs. 2 Nr. 1
zu Gunsten des Mieters ist nämlich allein schon durch die Verletzung der dem Vermieter obliegenden Pflicht gerechtfertigt, der dem Mieter die vertragsgemäß geschuldete Mietsache nicht überlässt (BGH NJW 2007, 2474 Rn. 10; OLG Düsseldorf NZM 2009, 281 ; BeckOK
/Wiederhold, 56. Ed. 1.11.2020,
20). 4. Zwar liegt kein Kündigungsgrund in der Erkrankung der Pächterin. Auch eine schwere Erkrankung des Mieters stellt keinen Kündigungsgrund iSd § 543 Abs. 1
dar; vielmehr bleibt der Mieter gebunden. Denn auch gewerbliche Mietverhältnisse unterfallen dem Leitbild des § 537
, das eine persönliche Verhinderung des Mieters in dessen Risikosphäre weist (OLG Rostock NJOZ 2020, 1137). 5. Die außerordentliche Kündigung ist jedoch gemäß §§ 581 Abs. 2, 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3
durch die pandemiebedingte Untersagung des Gaststättenbetriebs gerechtfertigt. Außer reinen Beschaffenheitsfehlern der Mietsache können auch behördliche Gebrauchshindernisse und -beschränkungen ihre Tauglichkeit zu dem vertragsgemäßen Gebrauch in einer Weise aufheben, dass sie einen Mangel begründen (BGH - XII ZR 153/15 - NJW 2017, 1104 ; BGH NJW 1992, 3226 , 3227; BeckOK MietR/K. Schach, 23. Ed. 1.2.2021,
OGK/Mehle, 1.1.2021,
12). Ein Mangel liegt aber nur dann vor, wenn der Mieter durch die öffentlich-rechtliche Beschränkung in seinem vertragsgemäßen Gebrauch auch tatsächlich eingeschränkt wird (BGH NJW 2009, 3421 Rn. 6). Diese Voraussetzung ist regelmäßig nur dann erfüllt, wenn die zuständige Behörde die Nutzung des Mietobjekts durch ein rechtswirksames und unanfechtbares Verbot bereits untersagt hat (BGH NZM 2014, 165 unter Hinweis auf BGH BeckRS 1971, 31126177 ). Auch kann ein möglicher Sachmangel im Einzelfall darin gesehen werden, dass eine lang währende Unsicherheit über die Zulässigkeit behördlichen Nutzungsuntersagung die begründete Besorgnis bewirkt, das Grundstück nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch nutzen zu können (BGH NZM 2014,165 ). Diese Besorgnis lag im April 2020 vor. Jedenfalls zum Teil war der vertragsgemäße Gebrauch aufgehoben, was nach § 543 Abs. 2 Nr. 1
genügt.
) jedenfalls teilweise aufgehoben. Hieran ändert auch nichts die - unterstellte - Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlicher Coronahilfen, welche die coronabedingten Einschränkungen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Gaststätte nicht beseitigt, sondern allenfalls finanziell kompensiert. Der Zweck dieser Coronahilfen besteht in der Unterstützung des Unternehmers und würde konterkariert, wenn die Coronahilfen als Rechtfertigung zur Beschneidung der Rechte des Unternehmers gegenüber seinen Vertragspartnern (hier: Verpächterin) herangezogen werden könnten. 8.Das Recht zur außerordentlichen Kündigung ist nicht durch § 12 des Pachtvertrags ausgeschlossen, wonach die Pächterin für die Einholung eventuell erforderlicher behördlicher Genehmigungen, insbesondere der Genehmigung für den Betrieb des Gewerbes verantwortlich ist. Denn die verbindlichen Regelungen der jeweiligen CoBeLVO konnten nicht durch Einholung einer Genehmigung umgangen werden. 9. Eine Frist oder Abmahnung hätte offensichtlich keinen Erfolg versprochen (§ 543 Abs. 3 S. 2 Nr. 1
), denn die verbindlichen Regelungen der CoBeLVO standen nicht zur Disposition der Klägerin. Die in § 543 Abs. 4
genannten Ausschlusstatbestände sind nicht einschlägig. Das Kündigungsrecht wird auch nicht durch Art. 240 § 7 EGBGB ausgeschlossen, wonach durch Coronabekämpfungsmaßnahmen eine Störung der Geschäftsgrundlage von Gewerberaummietverhältnissen begründet wird. Die Rechtsinstitute der Geschäftsgrundlage (§ 313
) und der außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 543
) haben jeweils eigene Voraussetzungen und schließen sich nicht gegenseitig aus. IV. Klageantrag Ziffer 11 ist zulässig. Die Möglichkeit einer Klage auf künftige Leistung gemäß § 259 ZPO beseitigt das Feststellungsinteresse nicht (BGH NJW 86, 2507 ; RGZ 113, 411; Greger in: Zöller, ZPO,
81). 1. Zur erstgenannten Gruppe gehören im vorliegenden Fall diejenigen Beschädigungen, Abnutzungen oder Verschmutzungen, die im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs entstanden sind:
anwendbar, d.h. es ist insbesondere eine Fristsetzung zur Nacherfüllung erforderlich (vgl. OLG Düsseldorf Urt. v. 1.10.2009 - 10 U 58/09 , BeckRS 2009, 28073 ). Eine solche Fristsetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt und war auch nicht entbehrlich. Die Entbehrlichkeit ergibt sich insbesondere nicht dadurch, dass der Beklagte die Schlüssel zur Gaststätte per Einschreibebrief und Einwurf in den Briefkasten der Klägerin am 03.06.2020 zurückgeschickt hat. Insbesondere liegt hierin keine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung i.S.d. § 281 Abs. 2
. Dies liegt schon deshalb fern, weil der Beklagte nicht zur Nacherfüllung aufgefordert wurde und daher völlig unklar ist, wie er auf eine solche Aufforderung reagiert hätte. Der Besitz eines Schlüssels durch den Beklagten ist jedenfalls für eine Nacherfüllung nicht erforderlich, da die Klägerin ihm die Gaststätte zu diesem Zweck auch hätte aufschließen können. Inzwischen ist der Nacherfüllungsanspruch der Klägerin gemäß § 548 Abs. 1
verjährt und der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben, weshalb die Klage insoweit nicht nur derzeit, sondern endgültig unbegründet ist. 2. Demgegenüber geht die Position "Reparatur Eingangstür (Anlage K 14) 1.612,40 €" auf eine Beschädigung zurück, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgeht und auch deliktischen Charakter aufweist. Als Anspruchsgrundlage ist §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2
oder auch § 823 Abs. 1
anwendbar. Die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlagen sind nicht erfüllt. Zwar ist auf dem Lichtbild auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 17.08.2020 erkennbar, dass das Metall auf Schlosshöhe gewaltsam verbogen wurde. Hierfür ist jedoch die Pächterin nicht verantwortlich. Der Beklagte hat diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2021 unwidersprochen vorgetragen, dass die Beschädigung von einem Einbruchsversuch herrührt. Damit fehlt es jedenfalls an dem für einen Schadensersatzanspruch erforderlichen Verschulden der Pächterin oder des Beklagten. VI. Der Sachvortrag des Beklagten war nicht gemäß § 296 ZPO zurückzuweisen. Dabei kann dahinstehen, ob der Sachvortrag des Beklagten verspätet erfolgte. Denn jedenfalls hat seine Berücksichtigung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert. B. Die Widerklage ist zulässig und begründet. I. Widerklageantrag 1 ist zulässig.
hat die Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht entgegengesetzt. Ein solches Zurückbehaltungsrecht besteht nicht. Da es sich bei dem Herausgabeanspruch bezüglich der Urkunde nicht um eine synallagmatische Pflicht aus dem Pachtvertrag handelt, kommt nur das allgemeine Zurückbehaltungsrecht aus § 273
in Betracht. Auch dieses fordert jedoch einen Gegenanspruch "aus demselben Rechtlichen Verhältnis" (§ 273 Abs. 1
) oder bezüglich der herauszugebenden Sache einen Anspruch wegen "Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens" (§ 273 Abs. 2
), was mit Blick auf die Urkunde offensichtlich nicht der Fall ist. C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 47.061,99 € festgesetzt. Davon entfallen 37.061,99 € auf die Klage und 10.000,00 € auf die Widerklage. Permalink: https://openjur.de/u/2340495.html ( https://oj.is/2340495 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 10 Zitiert 1 Referenzen 4 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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