(2). 1. Nach § 136 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 137 Abs. 1 SGB III hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer arbeitslos im Sinne des § 138 Abs. 1 SGB III ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaftszeit erfüllt, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt hat. Nach § 138 Abs. 1 SGB III ist arbeitslos, wer beschäftigungslos ist (Nr. 1), Eigenbemühungen entwickelt, die Arbeitslosigkeit zu überwinden (Nr. 2) und Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Nr. 3). Der Kläger war nach seinen eigenen Angaben bereits nicht arbeitslos im Sinne von § 138 Abs. 1 SGB III. Denn er war weder beschäftigungslos, noch hat er in erforderlichem Maße Eigenbemühungen entwickelt und er stand Vermittlungsbemühungen der Beklagten auch nicht zur Verfügung.
- a)Der Kläger hat sich bei der Beklagten erstmals am 18. Juli 2017 arbeitslos gemeldet. Der Senat kann sich jedoch nicht davon überzeugen, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt auch beschäftigungslos (§ 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) war. Nach den eigenen Angaben des Klägers ist hiervon gerade nicht auszugehen: Zunächst zeigte der Kläger in der Veränderungsmitteilung vom 14. April 2017 gegenüber der Beklagten an, ab dem 1. Juni 2017 als „Geschäftsführer, Dozent Journalist“ bei der „DJS e.V.) (D.e.V.“ in M. mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden und mehr tätig zu sein. In seiner Veränderungsmitteilung vom 21. April 2017 gab der Kläger unter der Rubrik „Sonstiges“ an: „01.08.2017 Selbstständig“. In seiner Berufsbegründung teilt der Kläger nunmehr mit, er sei „nachweislich vom 17. April 2014 bis 31. Oktober 2017 als Geschäftsführer der D.e.V. UG tätig“ gewesen. Im Widerspruch dazu trägt er nun vor, nachdem er von der Beklagten in der Berufserwiderung auf die dann fehlende Beschäftigungslosigkeit hingewiesen worden war, nach seinem Umzug nach Hamburg habe seine Geschäftsführertätigkeit geruht, das entspreche einer Beschäftigungslosigkeit. Der Senat geht nach diesen im Kern übereinstimmenden eigenen Erklärungen des Klägers davon aus, dass dieser auch in dem fraglichen Zeitraum vom 18. Juli 2017 bis 23. August 2017 als Geschäftsführer der D.e.V. UG mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 15 Stunden tätig gewesen ist und damit gemäß § 138 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB III nicht beschäftigungslos war. Dass diese Tätigkeit unentgeltlich erfolgte bzw. nicht besonders vergütet wurde, steht dem nicht entgegen (vgl. Brand in Brand, SGB III, 7. Aufl. 2015, § 128 Rn. 13). Entscheidend ist die Leistung fremdnütziger Arbeit von wirtschaftlichem Wert im Rahmen eines wirtschaftlichen Austauschverhältnisses (vgl. BSG, Urteil vom 9. Februar 2006 – B 7a AL 58/05 R , juris). Diese Voraussetzung ist auch bei der Geschäftsführertätigkeit in einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft gegeben, ohne dass es in diesem Zusammenhang darauf ankäme, ob das Vertragsverhältnis als freier Dienstvertrag oder als Arbeitsverhältnis einzuordnen ist. Dass der Kläger zuletzt behauptet, seine Geschäftsführertätigkeit habe nach seinem Umzug nach Hamburg geruht, überzeugt den Senat nicht. Dieser Vortrag widerspricht allen früheren Erklärungen des Klägers und erfolgte offensichtlich verfahrensangepasst. Der Vortrag widerspricht insbesondere der nachvollziehbaren früheren Erklärung, dass der Kläger diese Geschäftsführertätigkeit zu seiner angestrebten selbstständigen Tätigkeit ausbauen wollte.
- b)Unterstellt man aber eine Beschäftigungslosigkeit des Klägers, hätte er nicht in erforderlichem Maßnahme Eigenbemühungen entwickelt, um seine Beschäftigungslosigkeit zu überwinden. Der Kläger hätte dazu alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung nutzen müssen (vgl. Öndül in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl. 2019, § 138 Rn. 61). In seiner E-Mail vom 7. August 2017 teilte er der Beklagten wörtlich mit: „Frau R. sagte mir, dass ich zur Erlangung eines Gründungszuschusses arbeitslos gemeldet sein müsse. Das bedeutet, dass ich keine Bemühungen unternommen habe, erneut eine Anstellung anzunehmen.“ Der Wortlaut dieser E-Mail spricht für sich. Das Verhalten des Klägers ist auch nachvollziehbar, da es ihm nur darum ging, die bis dahin ohne besondere Vergütung ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer der D.e.V. UG in eine selbstständige Tätigkeit weiterzuentwickeln.
- c)Schließlich war der Kläger in dem hier fraglichen Zeitraum auch nicht verfügbar im Sinne von § 138 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 SGB III. Dabei ist zwischen objektiven und subjektiven Bedingungen der Verfügbarkeit zu unterscheiden. Während das Vorliegen der objektiven Bedingungen unabhängig vom Willen des Beschäftigungslosen zu beurteilen ist, zielen die subjektiven Bedingungen auf die Bereitschaft des Beschäftigungslosen ab, eine Beschäftigung aufzunehmen bzw. an einer Maßnahme teilzunehmen. Das heißt, der Beschäftigungslose muss auch in subjektiver Hinsicht bereit sein, eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben, § 138 Abs. 5 Nr. 3 SGB III, bzw. an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen, § 138 Abs. 5 Nr. 4 SGB III. Daran fehlt es hier, da der Kläger gar nicht die Absicht hatte, in dem hier fraglichen Zeitraum eine Beschäftigung anzunehmen, sondern – wie lange geplant – zum 1. August 2017 eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen wollte. Der Kläger hat damit den Nachweis, arbeitslos gewesen zu sein, nicht erbracht. Die objektive Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen richtet sich nach den materiellen Beweislastregeln. Danach belasten die Folgen der Nichterweislichkeit denjenigen, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 1980 – 1 RJ 54/79 , SozR 1500 § 128 Nr. 18 ), also im Antragsverfahren auf Bewilligung von Arbeitslosengeld den Arbeitslosen (vgl. Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB, Stand: 4/18, § 137 SGB III, Rn. 44). 2. Die Berufung hätte aber auch dann keinen Erfolg, wenn man das Vorliegen der Voraussetzungen des § 138 Abs.1 SGB III unterstellend von dessen Arbeitslosigkeit ausginge, da in diesem Falle eine Sperrzeit eingetreten wäre: Gemäß § 159 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB III ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit, wenn sich der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, weil der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen (§ 159 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Sie beginnt mit dem Tage nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit (§ 159 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe von zwölf Wochen führt ferner zur Minderung der Anspruchsdauer um ein Viertel (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers erfüllt. Der Kläger hat das Beschäftigungsverhältnis durch seine eigene Kündigung vom 18. Mai 2016 zum 31. Mai 2017 aufgelöst. Der Kläger wusste (immer unterstellt, er wäre tatsächlich beschäftigungslos gewesen), dass er im Anschluss daran keine Beschäftigung hatte. Er hat die Arbeitslosigkeit folglich vorsätzlich herbeigeführt und dabei schuldhaft gehandelt, weil ihm kein wichtiger Grund zur Seite stand. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe das Beschäftigungsverhältnis gekündigt, um künftig die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner Frau (wieder-) herzustellen. Zwar bleibt die Aufgabe des Arbeitsplatzes wegen Umzugs zum Ehepartner wegen der Bedeutung von Art. 6 GG grundsätzlich sanktionsfrei. Als wichtigen Grund sieht die höchstrichterliche Rechtsprechung den Zuzug zum Ehegatten an, wenn der Arbeitslose seine Arbeitsstelle nicht von der gemeinsamen Wohnung aus zumutbar erreichen kann (vgl. BSG, Urteil vom 20. April 1977 – 7 RAr 112/75 , BSGE 43, 269 ). Allerdings kann sich auf einen wichtigen Grund nur berufen, wer zumutbare Anstrengungen unternommen hat, den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Das entspricht dem Grundgedanken der Sperrzeitregelung, die die Gemeinschaft der Beitragszahler davor schützen soll, dass der Anspruchsberechtigte das Risiko seiner Arbeitslosigkeit manipuliert. Der unbestimmte Rechtsbegriff des wichtigen Grundes macht es deshalb erforderlich, nicht nur die Gründe für die Aufgabe des Beschäftigungsverhältnisses und des Umzuges, sondern auch die Vorkehrungen zur Erhaltung des bisherigen sowie zur Erlangung eines Anschlussarbeitsverhältnisses in die wertende Betrachtung einzubeziehen. Zwar führt das Fehlen von Bemühungen um eine Anschlussarbeit nicht allein zum Eintritt einer Sperrzeit, jedoch verwehrt es die Verletzung von aus dem Versicherungsverhältnis abzuleitenden Obliegenheiten dem Arbeitslosen, sich auf einen wichtigen Grund zu berufen (vgl. BSG, Urteil vom 26. März 1998 – B 11 AL 49/97 R , SozR 3-4100 § 119 Nr. 14 ). Im Streitfall räumt der Kläger ein, sich zunächst nicht um eine Anschlusstätigkeit gekümmert zu haben, da er von einer „aussichtsreichen Weiterbeschäftigung“ bei der DJS ausgegangen sei. Soweit er anführt, er habe trotzdem im Jahr 2017 Versuche unternommen, eine Arbeit in Hamburg oder Berlin zu bekommen, verweist er auf drei per E-Mail erfolgte Bewerbungen bei Arbeitgebern, die ihren Sitz alle in Berlin haben. Berücksichtigt man, dass es dem Kläger danach offensichtlich auf eine räumliche Nähe seines künftigen Arbeitsplatzes zum Wohnort seiner Ehefrau nicht besonders ankam, berücksichtigt man weiter, dass er vor der Kündigung bei der D.e.V.. bereits seit fünf Jahren weit entfernt vom Wohnort seiner Ehefrau arbeitete, und berücksichtigt man schließlich, dass in den Verhandlungen mit der Beklagten stets die Tätigkeit bei der D.e.V. UG und die angestrebte Selbstständigkeit im Vordergrund stand, hat der Senat durchgreifende Zweifel, dass tatsächlich die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft (wichtiger) Grund für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses war. Der Senat kann sich deshalb schon nicht davon überzeugen, dass überhaupt ein wichtiger Grund vorlag, der den Kläger zur Kündigung seines Arbeitsverhältnisses veranlasste. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, könnte der Kläger sich hierauf nicht berufen, da er sich nicht in ausreichendem Maße um ein Anschlussarbeitsverhältnis gekümmert hat. Die drei Bewerbungen per E-Mail im Frühjahr 2017 reichen dafür keinesfalls aus, zumal der Kläger später mitgeteilt hat, keinerlei Bemühungen (mehr) entfaltet zu haben. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. 4. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink: https://openjur.de/u/2340630.html ( https://oj.is/2340630 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 6 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.