läufig vollstreckbar. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Parteien streiten über die Frage, ob die Veröffentlichung von Auszügen aus einem Buch des Autors Thilo Sarrazin Schadensersatz- und weitere Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten begründet. Die Klägerin ist eine Verlagsgruppe, die verschiedene weitere rechtlich unselbstständige Verlagshäuser als deren Rechtsträgerin (Imprints) vereint. Darunter befindet sich auch der FinanzBuch Verlag. Die Beklagte zu 1 ist ein Unternehmen der Mediengruppe C.. In ihrem Verlag erscheint das Nachrichtenmagazin G. Magazin. Darüber hinaus verantwortet sie die auf der Internetseite www.g..de erscheinenden Artikel des G.-Magazins. Der Beklagte zu 2 ist der Verfasser des dem Streit zugrundeliegenden Artikels "xxx Sarrazin yyy". Zwischen der Klägerin und dem Autor Thilo Sarrazin besteht ein auf den 03.06.2018 und 07.07.2017 datierender Autorenvertrag mit dem Arbeitstitel "Zeitbombe Islam". Der Vertrag enthält unter anderem folgende Regelungen: "§ 2 Rechte Dritter 2.1 Der Autor versichert, dass das Werk noch nicht (auch nicht in wesentlichen Teilen) veröffentlicht wurde, dass er allein berechtigt ist, über die vertragsgegenständlichen Rechte an seinem Werk uneingeschränkt und frei von Rechten Dritter zu verfügen, [...] § 3 Rechtseinräumung 3.1 Der Autor räumt dem Verlag an dem Werk die räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkten, ausschließlichen Nutzungsrechte für alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten ein. Die Rechtseinräumung erstreckt sich auf die Verwertung der Nutzungsrechte sowohl im eigenen Verlag als auch durch entgeltliche und unentgeltliche (auch teilweise) Vergabe von Rechten an Dritte sowie alle Ausgaben und Auflagen in allen Sprachen. Eine genauere Ausweisung der übertragenen Rechte findet sich in der Anlage. Das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes in Hardcover-, Taschenbuch [...] sowie das Recht zur Aufnahme des Werkes oder von Teile darauf in Archive und Sammlungen [...] das Recht des ganzen oder teilweisen
abdrucks und Nachdrucks des Werkes [...] das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung von Ausgaben oder Teilen davon [...] § 6 Manuskriptablieferung, Rücktritt, sonstige Rechte und Pflichten 6.2 Als spätester Lieferzeitpunkt für das vollständige und vervielfältigungsfähige Manuskript wird ein Tag nach Vertragsschluss vereinbart. Das Manuskript ist einschließlich etwa
gesehener und vom Autor zu beschaffender Bildvorlagen den formalen und technischen
gaben des Verlags entsprechend in elektronischer Form zu übergeben. [...] Als Erscheinungstermin wird Ende August 2018 vereinbart [...]." In der Anlage zu dem Vertrag heißt es unter 3.1. Rechtseinräumung: 3.1.1 Print- und Verlagsrechte a. Das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes in Hardcover-, Taschenbuch-, Reprint-, Schul-, Buchgemeinschaft [...] und sonstigen Buchausgaben [...]. c. Das Recht des ganzen oder teilweisen
abdrucks und Nachdrucks des Werkes, [...] 3.1.4. "das Recht, das Werk in allen vertragsgegenständlichen körperlichen Nutzungsarten zu veröffentlichen, gewerblich oder nichtgewerblich auszuleihen und/oder zu vermieten" Auf den als Anlage
gelegten Vertrag wird ergänzend Bezug genommen.
prozessual erteilte der Autor Thilo Sarrazin der Klägerin folgende Ermächtigung: "Hiermit ermächtige ich [...] zur gerichtlichen und außergerichtlichen Wahrnehmung sämtlicher aus der Verletzung meiner Urheberrechte an dem Werk "Feindliche Übernahme. Wie der Islam den Fortschritt behindert und die Gesellschaft bedroht" resultierender Rechte, einschließlich derjenigen aus der Verletzung des Rechts aus § 12 UrhG, im eigenen Namen (gewillkürte Prozessstandschaft)." Die Klägerin hatte das Manuskript des Buches
Veröffentlichung an mehrere ausgewählte Medienunternehmen übersandt, wobei deren genaue Zahl streitig ist. Unstreitig ging den Beklagten das Manuskript
Veröffentlichung der nachfolgend genannten Artikel zu. Die ebenfalls von der Klägerin am 06.07.2018 herausgegebene Verlagsankündigung enthielt folgenden Text: "Das Zurückbleiben der islamischen Welt, die Integrationsdefizite der Muslime in Deutschland und Europa sowie die Unterdrückung der muslimischen Frauen sind eine Folge der kulturellen Prägung durch den Islam. Das zeigt Thilo Sarrazin in seinem neuen Bestseller. Auch Deutschland muss sich diesen Tatsachen stellen, wächst doch der Anteil der Muslime in Deutschland und Europa durch Einwanderung und anhaltend hohe Geburtenraten immer weiter an. Bei einer Fortsetzung dieses Trends sind die Muslime hier auf dem Weg zur Mehrheit. Unsere Kultur und Gesellschaft lassen sich nur schützen, indem die weitere Einwanderung von Muslimen gestoppt und die Integration der bei uns lebenden Muslime mit robusten Mitteln
angetrieben wird. Denn alle Tendenzen, den Islam zu reformieren, sind bisher weitgehend gescheitert. So gibt es in keinem Land, in dem Muslime in der Mehrheit sind, Religionsfreiheit und eine funktionierende Demokratie. Stattdessen leidet die islamische Welt als Ganzes unter einem explosionsartigen Bevölkerungswachstum, und ihre Fanatisierung nimmt ständig zu. Thilo Sarrazin spannt einen Bogen von den Aussagen des Koran zur mentalen Prägung der Muslime, von da weiter zu den Eigenarten und Problemen muslimischer Staaten und Gesellschaften und schließlich zu den Einstellungen und Verhaltensweisen von Muslimen in den Einwanderungsgesellschaft des Westens." Am 18.08.2018 erschien der streitgegenständliche Artikel "xxx Sarrazin yyy" in der Ausgabe 34/2018 der Printausgabe des Magazins G. und am 24.08.2018 auf der Internetseite des G. Magazins www.g..de. Der Artikel lautet auszugsweise wie folgt: "[...] Die SPD streitet über Thilo Sarrazin. Bis heute ist es ihr nicht gelungen, den Autor aus der Partei zu werfen. Nun hat er wieder ein Buch geschrieben: "Feindliche Übernahme", eine Islam Kritik. G. liegt das Manuskript
. [...] Die knapp 500 Seiten gipfeln in einer klaren Aussage, einer Conclusio, die im deutschen Parlament so bislang nur von der AfD geteilt wird: Die Einwanderung von Muslimen muss grundsätzlich unterbunden werden. [...] Sein Buch schließt mit der Frage: "Was kann man tun?" Dann folgen diese neun Antworten, hier vollständig zitiert
. Die Länder des Westens sollten sich in ihrer Einwanderungs- und Integrationspolitik entsprechend aufstellen, um daraus erwachsenden Gefahren
beugend abzuwehren." So sieht es Thilo Sarrazin. Verletzt er damit sozialdemokratische Grundsätze? Oder hat das Flüchtlingsjahr 2015 das gesellschaftliche Klima innerhalb der SPD so sehr verändert, dass ein Parteimitglied und ehemaliger Berliner Senator den grundsätzlichen Einwanderungstop von Muslimen fordern kann". Auf den als Anlage
gelegten Artikel wird Bezug genommen. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichungen des streitgegenständlichen Artikels war ein Parteiausschlussverfahren der SPD hinsichtlich des Autors Sarrazin anhängig, über das noch keine Entscheidung getroffen war.
dem Hintergrund des laufenden Parteiausschlussverfahrens und der zeitnah bevorstehenden Veröffentlichung eines neuen Buches des Autors Sarrazin erschienen zum damaligen Zeitpunkt eine Vielzahl von Zeitungsartikeln unter anderem in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, der Bild und der Welt. Am 30.08.2018 erschien das Buch "Feindliche Übernahme. Wie der Islam den Fortschritt behindert und die Gesellschaft bedroht" im Finanzbuch Verlag. Die Klägerin hat behauptet, aktivlegitimiert zu sein. V. C., ein Redakteur, der schwerpunktmäßig für G. N. tätig sei, habe am 06.08.2018 eine Vertraulichkeitsvereinbarung für die Beklagte zu 1 unterschrieben. Diese Vereinbarung beinhalte Folgendes: "Zwischen dem Finanzbuch Verlag, ein Imprint der Münchner Verlagsgruppe GmbH [...] und Herrn V. C., G. Magazin, [...] Der Buchverlag veröffentlicht das Werk mit dem Titel "Feindliche Übernahme" des Autors Dr. Thilo Sarrazin. Das Buch erscheint zum 30.08.2018. Der Buchverlag ist bereit, dem Journalisten das Buch
Erscheinen zu übersenden. Eine Besprechung/Kritik des Werkes darf nicht
dem Erscheinungsdatum veröffentlicht werden (Sperrfrist). Auch dürfen Inhalte aus dem Werk, die über die Verlagsankündigung hinausgehen, nicht
dem Erscheinungsdatum veröffentlich werden. Der Text der Verlagsankündigung hängt dieser Vereinbarung an. Im Falle eines Verstoßes gegen die Sperrfrist ist der Buchverlag berechtigt, vom Journalisten eine Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 Euro zu fordern. Soweit gesetzlich zulässig ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung der Sitz des Buchverlages (z.Zt. München)." Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte zu 1 habe das Manuskript von dem Zeugen C. erhalten und für den oben genannten streitgegenständlichen Artikel verwendet. Das Manuskript sei
Veröffentlichung am 30.08.2018 an ausschließlich 36 ausgewählte Medienunternehmen bzw. deren Journalisten jeweils nach Unterzeichnung einer Vertraulichkeitsvereinbarung übersandt worden. Sie ist der Ansicht gewesen, dass der Zeuge C. die Beklagte zu 1 mit Abschluss der Vertraulichkeitsvereinbarung vertraglich gebunden und sie daher einen Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe auch gegen die Beklagte zu 1 habe. Die Klägerin hat unter Erklärung der Erledigung hinsichtlich des nachstehend wiedergegebenen Antrags zu Ziffer 3 beantragt,
lage sie die Textpassagen aus dem Werk "Feindliche Übernahme. Wie der Islam den Fortschritt behindert und die Gesellschaft bedroht" des Autors Thilo Sarrazin im Magazin G. (Ausgabe xy / 2018) vervielfältigt, verbreitet und/oder öffentlich zugänglich gemacht hat. 3. Die Beklagten zu 1 und zu 2 zu verurteilen, der Klägerin die Manuskriptdatei
zulegen, nach deren
lage sie die Textpassagen aus dem Werk "Feindliche Übernahme". Wie der Islam den Fortschritt behindert und die Gesellschaft bedroht" des Autors Thilo Sarrazin im Magazin G. (Ausgabe 34/2018) vervielfältigt, verbreitet und/oder öffentlich zugänglich gemacht haben.
Erscheinen des streitgegenständlichen Artikels das Werk durch Übersendung an die Medienvertreter veröffentlicht habe. Es müsse berücksichtigt werden, dass die sogenannte Verlagsankündigung bereits einen wesentlichen Inhalt des Werkes darstelle und
Veröffentlichung erschienen sei. Die im streitgegenständlichen Artikel wiedergegebenen Thesen seien in der Verlagsankündigung bereits enthalten oder zumindest angerissen worden. Jedenfalls habe sie aufgrund der Schrankenregelungen der §§ 50 , 51 UrhG nicht rechtswidrig gehandelt. Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich des Zahlungsanspruchs in Höhe von 10.000 € nebst Zinsen sowie hinsichtlich der Feststellung der Erledigung in Bezug auf den Antrag Ziffer 3 stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Klage sei zulässig. Die örtliche Zuständigkeit ergebe sich aufgrund des fliegenden Gerichtsstandes, weil die Veröffentlichung sowohl der Printausgabe als auch der Darstellung im Internet sich an Verkehrskreise in Deutschland und damit auch am Sitz des Landgerichts gerichtet habe. Die Klage sei in Bezug auf den Zahlungsanspruch in Höhe von 10.000 € begründet. Die Klägerin sei hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen wegen der Verletzung des Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechtes sowie hinsichtlich des Rechtes der öffentlichen Zugänglichmachung aktivlegitimiert. Das Recht zur Geltendmachung einer Verletzung des Veröffentlichungsrechtes könne sie in gewillkürter Prozessstandschaft geltend machen. Die Passivlegitimation der Beklagten sei ebenfalls anzunehmen. Der Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 10.000 € ergebe sich aus § 97 Abs. 1, §§ 12 , 16 , 17 , 19a UrhG in Verbindung mit § 840 BGB zu. Es handele sich bei den veröffentlichten Textpassagen um urheberrechtlich geschützte Sprachwerke. Diese hätten die Beklagten vervielfältigt, öffentlich wiedergegeben und damit in die Rechte des § 12 UrhG eingegriffen. Der Eingriff sei rechtswidrig. Die Schrankenregelungen der §§ 50 , 51 UrhG griffen nicht. Zwar hätten die Beklagten über ein Tagesereignis berichtet. Die wortgleiche Wiedergabe der wesentlichen Kernthesen des Buches sei aber weder für die Berichterstattung erforderlich noch angemessen gewesen, was das Landgericht im Einzelnen darlegt. Die Schrankenregelung des § 51 UrhG führe ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis, weil das Werk zum Zeitpunkt der Handlungen der Beklagten nicht veröffentlicht gewesen sei. Die Beklagten hätten schuldhaft gehandelt, weil es auf der Hand liege, dass eine Berechtigung nicht anzunehmen sei. Der Höhe nach sei ein Schadensersatz von 10.000 € gerechtfertigt, was das Landgericht ebenfalls weiter darlegt. Insbesondere sei die Vereinbarung der Vertragsstrafe nicht als Maßstab heranzuziehen. Eine solche sei auch nicht geschuldet, weil die Beklagten nicht Vertragspartner der entsprechenden Vereinbarung seien. Der geltend gemachte Anspruch auf Auskunft hinsichtlich der Herkunft der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke bestehe nicht, weil dieser unter Berücksichtigung der Pressefreiheit nicht verhältnismäßig sei. Aus diesem Grund bestehe auch der Anspruch auf Vernichtung nicht. Gegen dieses Urteil, auf das gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung. Die Klägerin, die ursprünglich Berufung mit dem Ziel eingelegt hat, eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von weiteren 40.000 € zu erreichen, hat die Berufung nach der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Die Beklagten sind der Ansicht, das Landgericht habe der Klage fälschlich teilweise stattgegeben. Bereits die Annahme, die Klägerin sei aufgrund einer gewillkürten Prozessstandschaft aktivlegitimiert, die Ansprüche aus § 12 UrhG, die das Urheberpersönlichkeitsrecht betreffen, geltend zu machen, sei unzutreffend. Eine gewillkürte Prozessstandschaft komme aufgrund des höchstpersönlichen Charakters des Anspruchs nicht in Betracht. Aus dem Urteil des Landgerichts ergebe sich auch nicht, ob das Landgericht davon ausgehe, dass sich die Ansprüche aus eigenem oder fremdem Recht ergäben. Insoweit sei das Urteil widersprüchlich. Das für die Annahme einer gewillkürten Prozessstandschaft erforderliche Eigeninteresse habe das Landgericht ebenfalls in fälschlicher Weise angenommen. Letztlich sei eine Verletzung des Rechts aus § 12 UrhG ohnehin ausgeschlossen, weil das Werk durch die Zurverfügungstellung an mindestens 36 Journalisten bereits veröffentlicht worden sei. Dieser Kreis sei so groß, dass es sich um einen unbestimmten Personenkreis handele. Die von den Beklagten dargestellten Auszüge wiesen keinen Werkcharakter auf, so dass urheberrechtliche Ansprüche nicht in Betracht kämen. Jedenfalls sei die Nutzung aufgrund des Zitatrechts nach § 51 S. 1 und S. 2 Nr. 2 UrhG zulässig, wobei davon auszugehen sei, dass das Werk bereits veröffentlich worden sei. Die Zulässigkeit der Nutzung ergebe sich auch aus § 50 UrhG, weil die Texte im Rahmen der Berichterstattung über ein Tagesereignis genutzt worden seien, was die Beklagten näher ausführen. Der Schadensersatzanspruch scheitere am Verschulden der Beklagten, was nicht angenommen werden könne. Auch habe die Klägerin nicht dargelegt, dass ein Schaden entstanden sei. Es sei abwegig, dass ein Interessent aufgrund der Nutzungen der Beklagten von einem Kauf des Buches Abstand genommen hätte. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass im Sachbuchbereich
abdrucke in der Regel ohne Lizenz ermöglicht würden. Selbst wenn ein Schaden eingetreten wäre, wäre die Schätzung des Landgerichts unzutreffend. Für einen
abdruck würde allenfalls eine Lizenz von 450 € pro Seite gezahlt. Schließlich sei die Kostenentscheidung des Landgerichts falsch. Die Beklagten beantragen, das Urteil des Landgerichts Köln vom 13.08.2020 (Az. 14 O 77/19 ) abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen
trags II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Klägerin der geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 10.000 € gegen die Beklagten aus §§ 97 , 15 , 16 , 19a UrhG zusteht. Auf die sorgfältig begründete Entscheidung des Landgerichts kann Bezug genommen werden. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung ist folgendes auszuführen: 1. Die Aktivlegitimation der Klägerin hat das Landgericht mit Recht angenommen, weil die Klägerin Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem dem Streit zugrundeliegenden Werk ist. Dies ergibt sich auch aus den entsprechenden Verlagsverträgen und ist für die Verwertungsrechte auch unstreitig. Die Klägerin kann die materiellen Schadensersatzansprüche, die sich auch aus einer Verletzung der Ansprüche des Urheberpersönlichkeitsrechts aus § 12 UrhG ergeben können, im Rahmen der gewillkürten Prozessstandschaft geltend machen. Eine Abtretung dieser Ansprüche ist indes nicht ersichtlich. Die Ansprüche aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht schützen zwar in erster Linie die Persönlichkeitsrechte, indem sie dem Schutz der Privatsphäre des Urhebers in der Öffentlichkeit dienen und es dem Urheber ermöglichen zu entscheiden, ob, wie und wann er sein Werk veröffentlicht (vgl. BGH, Beschluss vom 27.07.2017 - I ZR 228/15 , GRUR 2017, 1027 - Reformistischer Aufbruch I, mwN). Durch das Urheberpersönlichkeitsrecht werden indes auch materielle Interessen des Urhebers geschützt (vgl. Peukert in Schricker/Loewenheim, UrhG,
Rn. 7 f.). Aus diesem Grund können auch bei einer Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten materielle Schadensersatzansprüche aus § 97 Abs. 1 UrhG bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 07.02.2002 - I ZR 304/99 , BGHZ 150, 32 - Unikatrahmen). Die materiellen Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts des § 12 UrhG können im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend gemacht werden. Dass das Urheberrecht und auch das Urheberpersönlichkeitsrecht nicht übertragbar ist und auf die Persönlichkeitsrechte auch nicht wirksam verzichtet werden kann (vgl. Peukert in Schricker/Loewenheim aaO,
Rn. 11), führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Nichtübertragbarkeit bezieht sich auf den Kerngehalt des Urheberpersönlichkeitsrechts (vgl. Peukert in Schricker/Loewenheim aaO,
Rn. 11). Einwilligungen im Einzelfall werden als möglich angesehen, wenn sie den Umfang klar umreißen (vgl. Kroitzsch/Götting in BeckOK UrhR 29. Edition, Stand: 15.09.2020, § 11 Rn. 11). Dies gilt jedenfalls für die materiellen Ansprüche, die sich aus einer Verletzung der Ansprüche aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht ergeben. Soweit auch weitere Bestandteile des Urheberpersönlichkeitsrechts aus § 12 UrhG verletzt sein können, sind diese nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Die Klägerin macht allein materielle Schadensersatzansprüche geltend. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die weiteren
aussetzungen für eine Geltendmachung der materiellen Ansprüche aufgrund einer Verletzung der Rechte des § 12 UrhG gegeben. Da die Klägerin aufgrund der ihr eingeräumten Befugnis das Werk zu nutzen, auch zur Erstveröffentlichung im Verhältnis zum Urheber berechtigt ist, hat die Klägerin - wie das Landgericht angenommen hat - ein materielles Interesse auch insoweit die entsprechenden Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung, die zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.1992 - I ZR 251/90 , BGHZ 119, 237 - Universitätsemblem) bestehen nicht. Der Urheber hat die Klägerin persönlich ausdrücklich ermächtigt, die entsprechenden Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Es liegen keine Gründe
, die gegen die Wirksamkeit dieser Ermächtigung sprechen würden. Die Tatsache, dass die Ermächtigung in unterschiedlicher Form mit Klageerhebung und zu einem späteren Zeitpunkt eingereicht worden ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn die Ermächtigung nicht bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung
gelegen hätte, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Ermächtigung kann auch noch im laufenden Verfahren erteilt werden (vgl. Althammer in Zöller, ZPO, 33. Aufl.,
N). Dies könnte allenfalls im Rahmen der Kostenentscheidung zu berücksichtigen sein, wenn die Beklagten den Anspruch sofort anerkannt hätten. Eine Verletzung des § 12 UrhG ist auch nicht ausgeschlossen, weil das Werk bereits durch die Zurverfügungstellung an mindestens 36 Journalisten veröffentlicht wurde. Der Begriff der Veröffentlichung (§ 12 Abs. 1 UrhG) ist derjenige des § 6 Abs. 1 UrhG. Für den Begriff der Öffentlichkeit (§ 12 Abs. 2 UrhG) gilt Entsprechendes (vgl. BGH, Urteil vom 19.03.2014 - I ZR 35/13 - Porträtkunst). Nach § 6 Abs. 1 UrhG ist ein Werk veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Nach allgemeiner Meinung ist der Begriff der Öffentlichkeit indes nicht der im Rahmen des § 15 Abs. 3 UrhG genutzte. Da dem Recht der Erstveröffentlichung zentrale Bedeutung zukommt, ist dem Urheber die Möglichkeit
zubehalten, das Werk in einem kleineren Kreis zu "testen" (vgl. Peukert in Schricker/Loewenheim aaO, § 12 Rn. 8). Daher ist von einer Veröffentlichung nicht auszugehen, wenn das Werk lediglich einem kleinen abgrenzbaren Kreis zugänglich gemacht wurde (vgl. Peukert in Schricker/Loewenheim aaO, § 12 Rn. 8). Das Zugänglichmachen an einen bestimmten Personenkreis ist dann nicht als Veröffentlichen im Sinne des § 12 UrhG anzusehen, wenn
kehrungen getroffen werden, um den Kreis auf die ausgewählten Personen zu beschränken (vgl. Kroitzsch/Götting, BeckOK UrhR aaO, § 12 Rn. 9, mwN). So liegt der Fall hier. Denn es kann nicht angenommen werden, dass die Klägerin oder der Urheber das Manuskript bereits einer breiten Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt hat. Vielmehr wurde das Werk - nach dem
trag der Klägerin - lediglich 36 Journalisten zur Verfügung gestellt, die sich jeweils mit einer Vertragsstrafe bewehrt, zur Unterlassung der Weitergabe
der Veröffentlichung verpflichtet haben. Entsprechendes ergibt sich aus dem von der Klägerin behaupteten Inhalt der Vertraulichkeitsvereinbarung. Sodann hätte es der Beklagten oblegen, substantiiert darzulegen, aus welchem Grund sie von einer Übersendung des Skripts an weitere Personen ausgeht. Sie konnte sich nicht auf einfaches Bestreiten beschränken. Denn die Klägerin hat - soweit eine sekundäre Darlegungslast angenommen werden kann - dieser Genüge getan. Dass das Manuskript weiteren Personen zugänglich war, haben die Beklagten lediglich behauptet, ohne hinreichend darzulegen, worauf diese Annahme beruht, oder Beweis anzutreten. Dies ist indes ohnehin nicht erheblich, weil es sich bei dem Veröffentlichungsrecht um ein absolutes Recht handelt, was solange besteht, bis der Urheber von diesem Recht Gebrauch gemacht hat (vgl. Kroitzsch/Götting in BeckOK aaO, § 12 Rn. 14), so dass die Weitergabe durch die Journalisten ohne Zustimmung des Autors, die ebenfalls nicht dargelegt ist, eine Veröffentlichung nicht begründen kann. Dass das Manuskript indes mit dem Willen des Urhebers weiteren Personen zugänglich gemacht worden wäre, ist ebenfalls nicht substantiiert von den Beklagten dargelegt worden.
diesem Hintergrund war die Klägerin auch nicht verpflichtet, ihren
trag weiter zu konkretisieren und die Vertraulichkeitsvereinbarungen
zulegen. Soweit der Verlag selbst eine Verlagsankündigung herausgegeben hat, lag hierin keine Veröffentlichung der Thesen im Sinne des § 12 UrhG. Zwar werden im Rahmen der Ankündigung die wesentlichen Erwägungen des Autors zusammengefasst. Allerdings spielt auch die Art der Darstellung und die Gewichtung der Thesen im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung mit dem Islam in Deutschland eine gewichtige Rolle. Durch die Verlagsankündigung sind die Thesen daher noch nicht veröffentlich worden. 2. Die Werkqualität auch der übernommenen Passagen aus dem Manuskript des Autors Sarrazin gemäß § 2 UrhG hat das Landgericht mit Recht bejaht. Die Passagen, insbesondere die Thesen stellen ein Sprachwerk iSd. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG dar. Die Schutzfähigkeit eines Werks setzt eine persönliche geistige Schöpfung
aus (Schulze in Dreier/Schulze, UrhG,
. Die Schrankenregelungen der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) und des Zitatrechts (§ 51 UrhG) führen zu keinem anderen Ergebnis.
der Zugänglichmachung der Thesen die Zustimmung des Klägers hätten einholen können, steht der Anwendung des § 50 UrhG nicht entgegen, weil ein solches Erfordernis der Bestimmung bei unionsrechtskonformer Auslegung nicht zu entnehmen ist (BGH, Urteil vom 09.04.2020 - I ZR 228/15 -, GRUR 2020, 859 45 f. - Reformistischer Aufbruch II). ee. Die von dem Kläger beanstandete Berichterstattung hat sich indes nicht in einem durch ihren Zweck gebotenen Umfang gehalten, was das Landgericht zutreffend und mit überzeugender Begründung angenommen hat. Danach ist eine Berichterstattung gemäß § 50 UrhG nur dann privilegiert, wenn sie verhältnismäßig ist, das heißt mit Blick auf den Zweck der Schutzschranke, der Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit, den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit entspricht (vgl. BGH, GRUR 2020, 859 Rn. 48 f. - Reformistischer Aufbruch II).
der Veröffentlichung war auch erforderlich. Es standen keine anderen gleich geeigneten Mittel zur Verfügung, die weniger intensiv in die Grundrechte der Klägerin bzw. des Autors eingegriffen hätten. Insbesondere führt die Nutzung allein der Verlagsankündigung nicht zu dem gleichen Ergebnis. Denn diese geben die Ansichten des Autors Sarrazin lediglich zusammenfassend wieder. Der angesprochene Leserkreis kann sich daher nicht in gleicher Weise ein Bild über die möglicherweise stattgefundene Entwicklung des Autors machen. Insbesondere kann der Leserkreis nicht ausschließen, dass die Zusammenfassung durch den Verlag wesentliche Punkte nicht und verfälscht wiedergegeben hat. Daher konnte nur durch die vollständige Darstellung der Thesen eine umfassende Information erreicht werden, die in gleichwertiger Weise durch die Nutzung der Verlagsveröffentlichung nicht möglich war.
liegen, dass das grundrechtliche Schutzniveau des Unionsrechts - hier Art. 17 Abs. 2 sowie Art. 11 Abs. 1 und 2 der EU-Grundrechtecharta - durch die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 und 14 Abs. 1 GG geregelten Grundrechte des Grundgesetzes nicht gewahrt ist, sind diese nach den
stehend wiedergegebenen Grundsätzen in die Abwägung einzustellen. Der Konflikt zwischen grundrechtlich geschützten Positionen verschiedener Grundrechtsträger ist dabei nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen, der fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (vgl. BVerfGE 28, 243 , 260 f.; 41, 29 , 50; 52, 223 , 247, 251; 93, 1 , 21; BGH, Urteil vom 30. März 2017 - I ZR 19/16 , GRUR 2017, 1233 Rn. 22 = WRP 2017, 1482 - Loud). Im Streitfall sind nach diesen Maßstäben bei der Auslegung und Anwendung der Verwertungsrechte und der Schrankenregelungen auf der Seite des Klägers das ihm als Urheber zustehende, durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte ausschließliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung seiner Werke zu berücksichtigen. Außerdem ist das von seinem Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Interesse betroffen, eine öffentliche Zugänglichmachung seines Werks nur mit dem gleichzeitigen Hinweis auf seine gewandelte politische Überzeugung zu gestatten (vgl. BGH, GRUR 2017, 1027 Rn. 32 und 34 - Reformistischer Aufbruch I). Für die Beklagte streiten dagegen die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG." Auch im
liegenden Fall stehen sich die aus dem Urheberrecht resultierenden Rechte aus Art. 14 GG und die Grundrechte der Presse- und Meidungsfreiheit gemäß Art. 5 GG gegenüber. Dabei ist indes auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den Thesen - wie dargelegt - um ein bislang nicht veröffentlichtes Werk handelt und es dem Autor aufgrund seines Urheberpersönlichkeitsrechts überlassen bleiben muss, wann und in welcher Form die Veröffentlichung stattfindet.
diesem Hintergrund führt die Abwägung der im Streitfall betroffenen Grundrechte nicht zu einem
rang der Meinungs- und Pressefreiheit. Allerdings ist zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass es sich - aus den dargelegten Gründen - um die Berichterstattung über die Öffentlichkeit wesentlich betreffende Fragen handelt. Auch kommt den von der Beklagten in Anspruch genommenen Grundrechten der Meinungs- und der Pressefreiheit ein besonders hoher Rang zu, weil es sich um die Frage der politischen Ausrichtung der SPD in Deutschland und dem Umgang einer Regierungspartei mit dem Islam und islamkritischen, teilweise als rechtsradikal eingestuften Äußerungen geht. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass es sich um Informationen handelt, die im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung erfolgten. Auch kam den Beklagten im Rahmen ihrer grundrechtlich gewährleisteten Meinungs- und Pressefreiheit die Aufgabe zu, sich mit den Behauptungen des Autors kritisch auseinanderzusetzen. Diese Auseinandersetzung war in erheblich weiterem Umfang möglich, als wenn lediglich die Zusammenfassung durch den Verlag veröffentlicht worden wäre, zumal das von der Beklagten wahrgenommene Informationsinteresses der Öffentlichkeit zum Zeitpunkt der Nutzungshandlung erheblich war. Allerdings handelte es sich bei den Thesen um Äußerungen, die durch den Autor noch nicht veröffentlicht waren. Der Autor hatte diese somit noch nicht bewusst der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und damit sein Veröffentlichungsrecht verloren. Die Interessen der Beklagten an der Nutzung eines bislang nicht veröffentlichten Werks im Rahmen der Darstellung einer politischen Auseinandersetzung wiegen indes erheblich geringer, als wenn der Autor die Art und Weise der Veröffentlichung bereits selbst bestimmt und
genommen hat. Die Argumentation der Beklagten, nur durch die Darstellung der Thesen sei gewährleistet, dass die Öffentlichkeit in dem gebotenen Umfang über die Ansichten des Autors informiert würden, kann
diesem Hintergrund auch nicht mit dem gleichen Gewicht berücksichtigt werden, wie dies bei veröffentlichten Werken der Fall wäre. Denn der Autor ist gerade noch nicht mit seinen Ansichten in die Öffentlichkeit getreten. Im Hinblick auf die Interessen der Klägerin ist zu berücksichtigen, dass die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten ausschließlichen Verwertungsrechte nicht nur unwesentlich betroffen sind. Die Möglichkeit, mit den Thesen des Autors als erstes an die Öffentlichkeit zu treten, ist der Klägerin, die Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte ist, genommen worden. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin als Verlag eine wirtschaftliche Verwertung des Werks
nimmt und daher materielle Interessen der Klägerin zu berücksichtigen sind, die - wie darzulegen ist - durch die Nutzung durch die Beklagten beeinträchtigt wurden.
dem Hintergrund der
stehenden Ausführungen ebenfalls entgegen. Die in Art. 5 Abs. 1-4 genannten Ausnahmen und Beschränklungen dürfen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigt wird und es dürfen die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden. (aa) Allerdings liegt ein Sonderfall im
genannten Sinn
, weil die Verwertungsrechte des Urhebers bzw. alleinigen Nutzungsberechtigten seines Werkes nur beschränkt werden, wenn das Werk bei einer Berichterstattung über Tagesereignisse im Verlauf des Tagesereignisses wahrnehmbar wird und nur soweit es durch den Zweck der Berichterstattung geboten ist. (bb) Im
liegenden Fall wird die normale Verwertung des Werks beeinträchtigt. Die Klägerin verwertet das Werk als Verlag, der auf die Erzielung eines Gewinns ausgerichtet ist, in wirtschaftlicher Weise. Die Verwertungsmöglichkeit bezieht sich auch auf Teile des Werks.
liegend haben die Beklagten die vom Autor formulierten neun Thesen genutzt. Diese stellten eine zentrale Zusammenfassung des Werks dar.
diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass sich zahlreiche Rezipienten des Artikels der Beklagten in ihrer Ansicht, wie sich die Position des Autors in Bezug auf den Islam darstellt, bereits bestätigt oder auch widerlegt fühlen und daher das Interesse an dem Erwerb des Buches sinkt, auch wenn die Begründung der Thesen den wesentlichen Teil des Buches ausmacht. (cc)
diesem Hintergrund fehlt es auch nicht an einer ungebührlichen Verletzung der berechtigten Interessen des Rechtsinhabers, weil - wie im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ausgeführt - die beanstandete Nutzung nicht verhältnismäßig war. b) Ein Zitatrecht der Beklagten nach § 51 UrhG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Gemäß § 51 ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werks zum Zweck des Zitats unter den in § 51 UrhG genannten Bedingungen zulässig. Da das Werk - wie dargelegt - nicht veröffentlich war, scheidet die Anwendung der Schrankenregelung des § 51 UrhG im Grundsatz aus. Soweit die Beklagte
trägt, das Zitatrecht müsse dennoch zu ihren Gunsten über den Wortlaut des Gesetzes hinaus berücksichtigt werden, weil die Darstellung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung erforderlich gewesen sei, kann dem nicht beigetreten werden. Unabhängig von der Frage, ob eine solche Ausweitung des Zitatrechts in Betracht kommt (vgl. hierzu Schulz in BeckOK UrhR aaO, § 51 Rn. 9, mwN), kann nach den
stehenden Abwägungen zu der Schrankenregelung des § 50 UrhG nicht angenommen werden, dass diese
aussetzungen erfüllt sind. 5. Die Beklagten handelten auch schuldhaft, weil sie die ausschließlichen Nutzungsrechte der Klägerin fahrlässig verletzt haben. 6. Rechtsfolge der Verletzung der dem Streit zugrundeliegenden Verwertungsrechte ist ein Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG. Diesen hat das Landgericht zutreffend mit 10.000 € bewertet.
genommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2020 - I ZR 93/19 , GRUR 2020, 990 - Nachlizenzierung, mwN). Die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr ist gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung des Gerichts zu bemessen.
gesehenen Lizenzgebühren verlangt und auch erhält, rechtfertigt dieser Umstand die Feststellung, dass vernünftige Vertragsparteien bei Einräumung einer vertraglichen Lizenz eine entsprechende Vergütung vereinbart hätten. Werden die von der Rechtsinhaberin geforderten Lizenzsätze für die eingeräumten Nutzungsrechte auf dem Markt gezahlt, können sie einer Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie auch dann zu Grunde gelegt werden, wenn sie über dem Durchschnitt vergleichbarer Vergütungen liegen (vgl. BGH, GRUR 2020, 990 - Nachlizenzierung, mwN). Ein Strafzuschlag kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, GRUR 2020, 990 - Nachlizenzierung). Die von der Klägerin - nach ihrem
trag - mit den Journalisten abgeschlossenen Vereinbarungen rechtfertigen die Annahme einer entsprechenden Lizenzierungspraxis nicht. Hier haben die Journalisten pauschal für den untersagten Fall der Nutzung des Manuskripts in welcher Form und in welchem Umfang auch immer die Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen. Diese Vertragsstrafen können allenfalls ein Indiz für den wirtschaftlichen Wert darstellen, gestatten aber keine Rückschlüsse auf die Höhe des angemessenen Lizenzbetrags. Die Klägerin hatte aufgrund der offerierten Möglichkeit,
der Veröffentlichung Einsicht in das Werk zu gewähren, eine Rechtsposition, die sie bei der Verhandlung gestärkt hat. Dies ist bei der Höhe der vereinbarten Lizenz zu berücksichtigen. Im Rahmen der Vereinbarung einer Lizenz wäre allerdings auch der Umfang der Nutzung berücksichtigt worden. Entscheidend ist indes, dass die Vertragsstrafe von den Journalisten nicht als zu zahlende Lizenz akzeptiert wurde. Vielmehr ist der Sinn und Zweck einer vereinbarten Vertragsstrafe regelmäßig auf der einen Seite eine pauschale Leistung von Schadensersatz, was sich aus der Vereinbarung selbst ergibt, nach der eine Zahlung von Schadensersatz bei entsprechendem Nachweis ausdrücklich nicht ausgeschlossen wird, während eine Anrechnung der Vertragsstrafe auf einen solchen stattfindet (vgl. Anlage K10, Bl. 72 d.A.). Auf der anderen Seite liegt der Sinn und Zweck einer solchen Vereinbarung aber auch darin, dass der die Vertragsstrafe Versprechende aufgrund der Höhe von der Handlung abgehalten wird. Daher wird in aller Regel eine Vertragsstrafe vereinbart, die erheblich über die angemessene Lizenz hinausgeht. Die vereinbarte Vertragsstrafe stellt daher nicht die Vergütung dar, die vernünftige Parteien als Gegenleistung für den Wert der Benutzungshandlung vereinbart hätten; vielmehr bildet sie darüber hinaus regelmäßig eine Absicherung dafür, dass das Werk nicht entgegen der vertraglichen Vereinbarung genutzt wird (vgl. BGH, GRUR 2020, 990 - Nachlizenzierung). Dieser bei der Vereinbarung einer Vertragsstrafe typische Aufschlag im Vergleich zu einer Lizenzierung steht der Annahme entgegen, die Höhe der Vertragsstrafe könnte der angemessenen Lizenz entsprechen. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin eine entsprechende Lizenz hätte am Markt erzielen können, sind weder ersichtlich noch
getragen. Insbesondere ist nicht
getragen, dass die Klägerin üblicherweise Lizenzen für
abausdrucke von Auszügen aus einem noch nicht veröffentlichten Buch erhält. Daher können die Lizenzsätze nicht nach branchenüblichen Vergütungssätzen bemessen werden. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass - wie die Beklagten
tragen haben - ein Schaden nicht entstanden ist, weil die Verkaufszahlen für das Buch nicht gesunken seien. Dies beruht bereits darauf, dass die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch nicht auf die Berechnung des konkreten Schadens, sondern auf die Lizenzanalogie stützt. Daher stellt sich nicht die Frage, ob ein Schaden dadurch entstanden ist, dass die Verkaufszahlen der Bücher niedriger ausgefallen wären als ohne die rechtswidrige Nutzung durch die Beklagten. Entscheidend ist alleine, ob für die Verwertungshandlung der Beklagten eine Lizenz zu erzielen gewesen wäre. Da es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt, entspricht es der Lebenserfahrung, dass eine Lizenz gezahlt worden wäre. Die Beklagten haben selbst durch die Nutzung und die Darstellung, dass diese für die angesprochene Öffentlichkeit wesentliche Informationen enthielt, deutlich gemacht, dass die Verwertung einen - auch wirtschaftlichen - Wert hatte. Soweit die Beklagten
tragen, dass im Sachbuchbereich
ababdrucke in der Regel lizenzfrei ermöglicht würden, ergibt sich hieraus nichts anderes. Denn im konkreten Fall stellte die Nutzung im Zusammenhang mit der bevorstehenden Veröffentlichung des Buches und der Tatsache, dass anderen Verlagen lediglich die Nutzung der Verlagsankündigung ermöglicht wurde, einen
teil dar, der sich im Verkauf des Magazins und in Aufrufen der Internetseite niederschlägt, so dass die Zahlung einer Lizenz naheliegend ist.
diesem Hintergrund kann die angemessene Lizenz nach § 287 ZPO geschätzt werden. Die Schadensschätzung muss auf gesicherten Grundlagen beruhen. Die
schrift des § 287 ZPO zielt zwar auf eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens ab und nimmt in Kauf, dass die gerichtliche Schätzung unter Umständen nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt; sie rechtfertigt es aber nicht, in einer für die Streitentscheidung zentralen Frage auf nach Sachlage unerlässliche Erkenntnisse zu verzichten (vgl. BGH, GRUR 2020, 990 - Nachlizenzierung, mwN). Diesen Maßstäben ist das Landgericht gerecht geworden. Da keine üblichen Vergütungssätze
handen sind und die Besonderheiten des Buches, das einerseits als Sachbuch einzustufen ist, aber andererseits aufgrund der politischen Brisanz bereits frühzeitig in der Spiegel-Bestsellerliste geführt wurde, berücksichtigt werden müssen, liegt es auch fern, eine übliche Vergütung für die Lizenz eines
abdrucks eines Sachbuchs, die die Beklagten mit 450 € pro Seite beziffern, zu veranschlagen.
diesem Hintergrund hat das Gericht die angemessene Lizenz unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Art und Umfang zu schätzen. Insoweit können der Vereinbarung der Vertragsstrafe mit 50.000 € und damit einem erheblichen Betrag Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass die Klägerin die Rechte des
abdrucks als nicht unerheblich bewertet. Im Übrigen kann auf die Schadensschätzung des Landgerichts Bezug genommen werden, die eine Abwägung für den
liegenden Einzelfall enthält, die sich der Senat zu Eigen macht. Insoweit hat das Landgericht auf der einen Seite die erhebliche Rechtsverletzung aufgrund der Nutzung
der Veröffentlichung berücksichtigt. Es hat aber auch berücksichtigt, dass es sich lediglich um einen kleinen Auszug aus dem Gesamtwerk handelte. Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Parteien bei einer Lizenzvereinbarung den Werbewert der
abnutzung berücksichtigt hätten. Daher ist es nicht widersprüchlich, wenn das Landgericht auch den Verkaufserfolg des Buches mit in die Erwägungen einbezieht, auch wenn sich eine konkrete Auswirkung der Nutzungen auf die Veröffentlichung nicht feststellen lässt. 7. Soweit das Landgericht festgestellt hat, dass der Antrag Ziffer 3 erledigt ist, ist das Urteil nach den
stehenden Ausführungen nicht zu beanstanden. 8. Bei der Kostenentscheidung ist zwischen den Kosten des Berufungsverfahrens, die die Klägerin zu 4/5 nach § 516 Abs. 3 ZPO und die Beklagte zu 1/5 gemäß § 97 ZPO zu tragen, und der Entscheidung über die Kosten in erster Instanz zu differenzieren. Das Landgericht ist - von den Parteien unbeanstandet - davon ausgegangen, dass der Streitwert bis zum 18.06.2020 (Tag der mündlichen Verhandlung
dem Landgericht und Erledigungserklärung hinsichtlich des Antrags Ziffer 3) 60.000 € betragen habe. Sodann hat sich der Streitwert auf 57.500 € reduziert. Die Klägerin hat hinsichtlich des Zahlungsantrags mit einem Betrag in Höhe von 10.000 € sowie mit dem erledigt erklärten Antrag Ziffer 3, den das Landgericht bis zur Erledigungserklärung mit 2.500 € bewertet hat, obsiegt. Da die Kosten einschließlich der Verhandlungsgebühr zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung bereits angefallen waren, kann für die Berechnung der Streitwert von 60.000 € zugrunde gelegt werden. Daraus ergibt sich, dass die Kosten in erster Instanz zu 79 % (12.500 im Verhältnis zu 60.000 €) von der Klägerin und zu 21 % von den Beklagten zu tragen sind. 9. Die Entscheidung über die
läufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, §§ 711 , 713 ZPO. 10. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die
aussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht
. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist die Revision zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Vielmehr beruht die Entscheidung auf der dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung und insbesondere der Abwägung der sich gegenüberstehenden Grundrechte im Einzelfall. 11. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 € (40.000 € für die Berufung der Klägerin und 10.000 € für die Berufung der Beklagten) bis zum 05.03.2021 und sodann auf 10.000 € festgesetzt. Permalink: https://openjur.de/u/2341031.html ( https://oj.is/2341031 ) Volltext Druckansicht Zitate 13 Zitiert 0 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.