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VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.05.2021 - VGH O 23/21

Tenor Die Anträge werden zurückgewiesen. Gründe A. Die Antragstellerin, die Fraktion der Alternative für Deutschland (AfD) im Landtag Rheinland-Pfalz, wendet sich im Wege des Organstreitverfahrens geg

Art. 85bAbs. 2 LV; vgl. dazu Verf

GH RP, Urteil vom

  1. August 2002 - VGH O 3/02 -, AS 29, 362 [366]; Urteil vom
  2. Oktober 2010 - VGH O 24/10 -, AS 38, 322 [326]; Urteil vom
  3. Januar 2018 - VGH O 17/17 -, AS 46, 166 [173]), der Fraktionsautonomie im Hinblick auf die (Sach-)Mittelverwendung (Art. 79 Abs. 2 i.V.m. Art. 85a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3; vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom
  4. Juli 2015 - 2 BvE 4/12 -, BVerfGE 140, 1 [31 Rn. 86]; vgl. auch VerfGH RP, Urteil vom
  5. Januar 2019 - VGH O 18/18 -, AS 46, 425 [442]; Urteil vom
  6. Oktober 2020 - VGH O 52/20 -, AS 47, 427 [448]) und die Fraktionsgleichheit (Art. 79 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 85a Abs. 2 Satz 1 LV; vgl. dazu VerfGH RP, Urteil vom
  7. Januar 2018 - VGH O 17/17 -, AS 46, 166 [172 f.]). Es ist jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Landtagspräsident diese verfassungsmäßigen Rechte im Rahmen der Ausübung seines Hausrechts zu berücksichtigen hat und dies nicht hinreichend geschehen ist. Die streitbefangene Handlung des Landtagspräsidenten bezieht sich damit auch auf ein verfassungsrechtliches Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Antragstellerin und entfaltet unmittelbare Rechtswirkung (vgl. auch entspr. BVerfG, Beschluss vom
  8. Juli 2003 - 2 BvR 508/01 u.a. -, BVerfGE 108, 251 [268]). Einer ausdrücklichen Nennung der als verletzt angesehenen Verfassungsnormen in der Antragsschrift, die insoweit lediglich den pauschalen Verweis auf nicht näher genannte "Fraktionsrechte" enthält, bedurfte es hier ausnahmsweise nicht, da sich diese dem Inhalt der Antragsbegründung gleichwohl (noch) entnehmen lassen (vgl. dazu VerfGH RP, Urteil vom
  9. Mai 1985 - VGH 2/84 -, AS 19, 339 [340]; Beschluss vom
  10. Juli 2020 - VGH O 24/20 -, AS 47, 403 [409]; BVerfG, Urteil vom
  11. Juni 2014 - 2 BvE 2/09 u.a. -, BVerfGE 136, 277 [307 Rn. 84]). III. Richtiger Antragsgegner ist, soweit die Organklage nach dem vorstehend Ausgeführten zulässig ist, hier (allein) der Landtagspräsident (Antragsgegner zu 2) und nicht der Landtag (Antragsgegner zu 1). Die Ausübung des dem Landtag zustehenden Hausrechts ist durch Art. 85 Abs. 3 Satz 4 LV als eigenständige, nicht vom Landtag abgeleitete Kompetenz in die Hände des Landtagspräsidenten gelegt (vgl. entspr. BVerfG, Beschluss vom
  12. Juli 2003 - 2 BvR 508/01 u.a. -, BVerfGE 108, 251 [273]; Kammerbeschluss vom
  13. Mai 2005 - 1 BvQ 16/05 -, NJW 2005, 2843 f.). In Ausübung dieser Kompetenz hat der Antragsgegner zu 2) auch gehandelt. C. Die Organklage, über die der Verfassungsgerichtshof gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 2 Halbsatz 2 VerfGHG ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss entscheidet, ist, soweit sie nach dem oben Ausgeführten zulässig ist, jedoch offensichtlich unbegründet. Der Landtagspräsident hat mit der Untersagung der Nutzungsüberlassung des (Fraktions-)Raumes 18 im Abgeordnetengebäude des Landtags durch die Antragstellerin an den Landesverband der AfD zur Nutzung als "Wahlkampfstudio" die verfassungsrechtlichen Grenzen der Ausübung des Hausrechts aus Art. 85 Abs. 3 Satz 4 LV nicht überschritten. I.
  14. Art. 85 Abs. 3 Satz 4 LV begründet eigenständige, nicht vom Landtag abgeleitete Kompetenzen des Landtagspräsidenten, indem er die Ausübung des Hausrechts und der Polizeigewalt im Landtagsgebäude, die als jeweils eigenständige Kompetenzen voneinander abzugrenzen sind, in seine Hände legt (vgl. entspr. BVerfG, Beschluss vom
  15. Juli 2003 - 2 BvR 508/01 u.a. -, BVerfGE 108, 251 [273]; Kammerbeschluss vom
  16. Mai 2005 - 1 BvQ 16/05 -, NJW 2005, 2843 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  17. Oktober 2020 - 3 S 113/20 u.a. -, NVwZ-RR 2021, 120 ; Brocker, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 40 Rn. 279 [Sept. 2019] m.w.N.). Während die Polizeigewalt die Kompetenz des Landtagspräsidenten zur Gefahrenabwehr begründet (vgl. H.H. Klein, in: Maunz/Dürig [Hrsg.], GG, Art. 40 Rn. 171 [August 2020] m.w.N.; Strauß, NVwZ 2020, 1105 [1106]), vermittelt ihm das Hausrecht die Befugnis, nicht nur zu entscheiden, wer das Landtagsgebäude betreten und/oder in ihm verweilen darf, sondern zur umfassenden Wahrnehmung der Sachherrschaft über die Gebäude und Liegenschaften des Landtags (vgl. Brocker, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 40 Rn. 288 [Sept. 2019] m.w.N.). Hierzu gehört auch die Befugnis zu entscheiden, wie die Räume des Landtags funktionsgerecht zu nutzen sind und die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um eine zweckfremde Nutzung zu unterbinden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom
  18. Mai 2005 - 1 BvQ 16/05 -, NJW 2005, 2843 f.; Blum, in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz [Hrsg.], Parlamentsrecht, 2016, § 21 Rn. 32).
  19. Räumlich ist die Ausübung des Hausrechts nicht auf das Hauptgebäude des Landtags beschränkt. Der Begriff "Landtagsgebäude" in Art. 85 Abs. 3 Satz 4 LV ist vielmehr funktional zu bestimmen. Das Hausrecht aus Art. 85 Abs. 3 Satz 4 LV ist eine Kompetenz zum Schutz der räumlichen Integrität des Landtags und gehört zum Kern der verfassungsrechtlich begründeten Parlamentsautonomie (vgl. entspr. BVerfG, Urteil vom
  20. Juli 2000 - 2 BvH 3/91 -, BVerfGE 102, 224 [236]). Um diese wirksam zur Geltung zu bringen und effektiv abzusichern, ist der räumliche Anwendungsbereich des Hausrechts weit zu begreifen und erfasst derart alle Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke, die dem Landtag und seinen Einrichtungen zu dienen bestimmt sind. Diese Lesart entspricht auch dem historischen Vorbild des Art. 85 Abs. 3 Satz 4 LV, nämlich Art. 28 Satz 1 der Weimarer Reichsverfassung (vgl. dazu entspr. VerfGH Berlin, Urteil vom
  21. Februar 1996 - 17/95 -, NJW 1996, 2567 [2568] m.w.N.). Es geht danach nicht nur um die Räumlichkeiten, in denen das Plenum oder die Ausschüsse zusammenkommen, sondern es ist die gesamte Arbeit des Landtags in den Blick zu nehmen. Das Hausrecht erstreckt sich danach neben dem Hauptgebäude und allen Verwaltungsgebäuden auch auf die den Fraktionen als Gliederungen des Parlaments (vgl. VerfGH RP, Urteil vom
  22. August 2002 - VGH O 3/02 -, AS 29, 362 [372 f.]; Urteil vom
  23. Januar 2019 - VGH O 18/18 -, AS 46, 425 [432 f.] m.w.N.) überlassenen Fraktionsräume und die im Gebäude des Landtags befindlichen Abgeordnetenbüros. Die aus dem Hausrecht fließenden Befugnisse des Landtagspräsidenten werden durch die Überlassung an die Fraktionen und Abgeordneten nicht aufgehoben (vgl. Perne, in: Brocker/Droege/ Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 85 Rn. 31; Brocker, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 40 Rn. 280 ff. [Sept. 2019] m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom
  24. Juni 2020 - 2 BvE 2/19 -, NVwZ 2020, 1102 [1103] zur Polizeigewalt).
  25. Bei der Ausübung des Hausrechts in Bezug auf die den Fraktionen zur eigenverantwortlichen Nutzung überlassenen Räumlichkeiten hat der Landtagspräsident allerdings deren eigenes Nutzungsrecht zu beachten und zu wahren. Sein Hausrecht wird insofern durch ein (auch) eigenständiges Hausrecht der Fraktionen in den ihnen überlassenen Räumlichkeiten nach dem oben Ausgeführten zwar nicht aufgehoben, aber doch zumindest teilweise überlagert und begrenzt (vgl. VerfGH Berlin, Urteil vom
  26. Februar 1996 - 17/95 -, NJW 1996, 2567 [2568]; Brocker, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 40 Rn. 282 [Sept. 2019]; Friehe, DÖV 2021, 213 [216]; a.A. Günther, Hausrecht und Polizeigewalt des Parlamentspräsidenten, 2013, S. 95). Denn den Fraktionen steht das mit Art. 79 Abs. 2 Satz 2 LV verknüpfte verfassungsmäßige Recht zu, die ihnen zugewiesenen Räumlichkeiten grundsätzlich ohne Beeinträchtigungen durch Dritte nutzen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  27. Juni 2020 - 2 BvE 2/19 -, NVwZ 2020, 1102 [1103]; VerfGH Berlin, Urteil vom
  28. Februar 1996 - 17/95 -, NJW 1996, 2567 [2568]; Blum, in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz [Hrsg.], Parlamentsrecht, 2016, § 21 Rn. 34 m.w.N.), und damit ein Recht auf Schutz der Integrität der Fraktionsräume (vgl. Friehe, DÖV 2021, 213 [215]). Dieses Recht ergibt sich aus der Garantie der Wirkungsmöglichkeiten der (Oppositions-)Fraktionen im Landtag (Art. 85a Abs.

Art. 85bAbs. 2 LV; vgl. dazu Verf

GH RP, Urteil vom

  1. August 2002 - VGH O 3/02 -, AS 29, 362 [366]; Urteil vom
  2. Oktober 2010 - VGH O 24/10 -, AS 38, 322 [326]; Urteil vom
  3. Januar 2018 - VGH O 17/17 -, AS 46, 166 [173]), der Fraktionsautonomie im Hinblick auf die (Sach-)Mittelverwendung (Art. 79 Abs. 2 i.V.m. Art. 85a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3; vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom
  4. Juli 2015 - 2 BvE 4/12 -, BVerfGE 140, 1 [31 Rn. 86]; vgl. auch VerfGH RP, Urteil vom
  5. Januar 2019 - VGH O 18/18 -, AS 46, 425 [442]; Urteil vom
  6. Oktober 2020 - VGH O 52/20 -, AS 47, 427 [448]) und der Fraktionsgleichheit (Art. 79 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 85a Abs. 2 Satz 1 LV; vgl. dazu VerfGH RP, Urteil vom
  7. Januar 2018 - VGH O 17/17 -, AS 46, 166 [172 f.]) und steht in einem Spannungsverhältnis zum Hausrecht des Landtagspräsidenten aus Art. 85 Abs. 3 Satz 4 LV (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  8. Juni 2020 - 2 BvE 2/19 -, NVwZ 2020, 1102 [1103]; Friehe, DÖV 2021, 213 [215]). Diesen widerstreitenden verfassungsrechtlichen Positionen muss die Ausübung der aus dem Hausrecht fließenden Befugnisse durch den Landtagspräsidenten im Einzelfall Rechnung tragen und sie zum Ausgleich bringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  9. Juni 2020 - 2 BvE 2/19 -, NVwZ 2020, 1102 [1103]). Der grundsätzlich weite Ermessensspielraum des Landtagspräsidenten bei der Beurteilung der Frage, wie die Räume und Liegenschaften des Landtags funktionsgerecht und störungsfrei zu nutzen sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom
  10. Mai 2005 - 1 BvQ 16/05 -, NJW 2005, 2843 [2844]; Brocker, DVBl. 2003, 1321 [1323]), ist danach entsprechend begrenzt. Die Garantie der Wirkungsmöglichkeiten der (Oppositions-)Fraktionen im Landtag (Art. 85a Abs.

Art. 85bAbs. 2 LV), der Fraktionsautonomie im Hinblick auf die (Sach-)

Mittelverwendung (Art. 79 Abs. 2 i.V.m. Art. 85a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3) und die Fraktionsgleichheit (Art. 79 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 85a Abs. 2 Satz 1 LV) dürfen in Ausübung des Hausrechts nicht über Gebühr eingeschränkt werden. Da die Fraktionen die ihnen zugewiesenen Räumlichkeiten im Hinblick auf diese verfassungsrechtlichen Garantien nach dem oben Ausgeführten grundsätzlich ohne Beeinträchtigungen durch Dritte nutzen können, sind die gegenüber einer Fraktion zulässigen Maßnahmen daher grundsätzlich auf die Abwehr von Störungen für die Repräsentations- und Funktionsfähigkeit des Landtags, die aus einer missbräuchlichen Nutzung der Räumlichkeiten resultieren, begrenzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom

  1. Juni 2020 - 2 BvE 2/19 -, NVwZ 2020, 1102 [1103]; VerfGH Berlin, Urteil vom
  2. Februar 1996 - 17/95 -, NJW 1996, 2567 [2568]; Blum, in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz [Hrsg.], Parlamentsrecht, 2016, § 21 Rn. 34; Perne, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 85 Rn. 31). Das Hausrecht muss durch den Landtagspräsidenten ferner gegenüber den Fraktionen gleichmäßig und nach Maßgabe einheitlicher Voraussetzungen angewandt werden; in diesem Zusammenhang können insbesondere die Hausordnung und Verwaltungsvorschriften sowie die bisherige Praxis ermessensbindende Wirkung entfalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  3. Juni 2020 - 2 BvE 2/19 -, NVwZ 2020, 1102 [1103 f.]). Schließlich muss das Handeln des Landtagspräsidenten angesichts der Verknüpfung der genannten verfassungsrechtlichen Garantien mit der aus Art. 79 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 85a Abs. 2 LV resultierenden besonderen Rechtsstellung der Fraktionen verhältnismäßig sein, wenn er das Hausrecht gegenüber einer Fraktion ausübt (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  4. Juni 2020 - 2 BvE 2/19 -, NVwZ 2020, 1102 [1104]). II. Gemessen an den vorstehenden Maßstäben ist offensichtlich, dass der Landtagspräsident mit der Untersagung der Nutzungsüberlassung des Raumes 18 im Abgeordnetengebäude des Landtags durch die Antragstellerin an den Landesverband der AfD zur Nutzung als "Wahlkampfstudio" im Landtagswahlkampf die verfassungsrechtlichen Grenzen der Ausübung des Hausrechts nicht überschritten hat. Dass der Landtagspräsident die hier streitgegenständliche Nutzungsüberlassung als missbräuchlich und damit Störung für die Repräsentations- und Funktionsfähigkeit des Landtags qualifiziert hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (1.). Anhaltspunkte dafür, dass das Hausrecht im Verhältnis zu den anderen Fraktionen nicht gleichmäßig und nach Maßgabe einheitlicher Voraussetzungen ausgeübt wurde, liegen ebenfalls nicht vor (2.). Schließlich stellt sich die Maßnahme auch als verhältnismäßig dar (3.).
  5. Dass der Landtagspräsident die hier streitgegenständliche Nutzungsüberlassung als missbräuchlich und Störung für die Repräsentations- und Funktionsfähigkeit des Landtags qualifiziert hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar ist eine Nutzung der Fraktionsräume für Gespräche zwischen Vertretern der Fraktion und der Partei grundsätzlich jederzeit möglich und auch als solche nicht zu beanstanden, da insofern regelmäßig ein parlamentarischer Bezug bestehen dürfte (vgl. VerfGH Berlin, Urteil vom
  6. Februar 1996 - 17/95 -, NJW 1996, 2567 [2568]). Eine derartige Nutzung ist jedoch zu unterscheiden von der hier streitgegenständlichen Überlassung von Fraktionsräumen an Dritte. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass die den Fraktionen vom Landtag zur Nutzung als Fraktionsräume überlassenen Räumlichkeiten des Landtags Teil der Sachausstattung der Fraktionen zur Ermöglichung ihrer parlamentarischen Arbeit sind. Diese Zweckbindung schließt es bereits grundsätzlich aus, diese Sachausstattung Dritten zu "fremden Zwecken" zu überlassen. Inwieweit sich die Praxis des Landtags als rechtmäßig darstellt, den Fraktionen gleichwohl zu gestatten, ihre Räumlichkeiten Dritten, namentlich politischen Parteien für deren eigene Veranstaltungen zu überlassen - unabhängig davon, dass dies regelmäßig unter Zahlung einer Nutzungsentschädigung geschieht -, braucht der Verfassungsgerichtshof vorliegend nicht zu entscheiden. Diese Beurteilung obliegt zuvörderst dem Landesrechnungshof (vgl. auch VerfGH RP, Urteil vom
  7. August 2002 - VGH O 3/02 -, AS 29, 362 [371]). Denn auch im Falle der - als grundsätzlich zulässig unterstellten - Überlassung der Räumlichkeiten von der Fraktion an die Partei ist die Art der beabsichtigten Nutzung in den Blick zu nehmen. Die Nutzung darf angesichts der Notwendigkeit einer Grenzziehung zwischen den Aufgaben der Fraktion und der Partei nicht dazu führen, dass (räumliche) Ressourcen der Fraktion dafür verwandt werden, um mit ihrem Einsatz parteiwerbende, insbesondere wahlvorbereitende Wirkung zu entfalten. Die Fraktionen unterliegen insoweit in ihrer öffentlichen Darstellung einem Sachlichkeits- und Mäßigungsgebot derart, dass ihnen eine ausdrückliche Werbung für die Partei und ihre Mitglieder untersagt ist (vgl. VerfGH RP, Urteil vom
  8. August 2002 - VGH O 3/02 -, AS 29, 362 [374 f., 381 u. 383]). Auch der Umstand, dass für die Nutzungsüberlassung in der Praxis des Landtags grundsätzlich ein Nutzungsentgelt entrichtet wird, das von der Fraktion vereinnahmt und als sog. "durchlaufender Posten" an den Landtag weitergeleitet wird, ändert an der missbräuchlichen Nutzung der Räumlichkeiten nichts. Denn derart wird weder die unzulässige Vermischung von Fraktions- und Parteiarbeit aufgelöst, noch der unzulässige politische Wettbewerbsvorteil gegenüber solchen Parteien, die nicht im Landtag vertreten sind und damit die Beeinträchtigung der Wahlchancengleichheit (Art. 21 Grundgesetz - GG - i.V.m. Art. 17 Abs. 1 und 2 LV), die mit einer derartigen Praxis verbunden ist, aufgehoben. Einen derart eklatanten Verstoß gegen die genannten verfassungsrechtlichen Vorgaben durch die Überlassung des hier streitgegenständlichen Fraktionsraumes an den Landesverband der AfD durch die Antragstellerin und damit einen Missbrauch hat der Landtagspräsident danach zu Recht angenommen.
  9. Anhaltspunkte dafür, dass das Hausrecht im Verhältnis zu den anderen Fraktionen nicht gleichmäßig und nach Maßgabe einheitlicher Voraussetzungen ausgeübt wurde, liegen ebenfalls nicht vor. Hierfür ist weder etwas dargetan noch sonst ersichtlich.
  10. Schließlich stellt sich die Maßnahme auch als verhältnismäßig dar. Es bestehen weder Zweifel an ihrer Geeignetheit noch an ihrer Erforderlichkeit. Sie stellt sich auch als verhältnismäßig im engere Sinne dar. Dies folgt bereits daraus, dass mit ihr nach dem oben Ausgeführten ein verfassungswidriger Zustand - die Nutzung von Fraktionsräumen zu Wahlkampfzwecken durch die Partei im Landtagswahlkampf - beseitigt wird. Unabhängig davon wiegt der Eingriff in die Rechte der Fraktion nicht schwer, da ihre parlamentarischen Wirkungsmöglichkeiten durch die Maßnahme des Landtagspräsidenten nicht beeinträchtigt werden, sondern lediglich die politischen Wirkungsmöglichkeiten der Partei. Nach alldem ist das streitgegenständliche Einschreiten des Landtagspräsidenten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. D. Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist kostenfrei (§ 21 Abs. 1 VerfGHG). Gründe für die Anordnung der vollen oder teilweisen Erstattung der Auslagen gemäß § 21a Abs. 3 VerfGHG, die im Organstreitverfahren nur ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn besondere Billigkeitsgründe vorliegen (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom
  11. Oktober 2020 - VGH O 52/20 -, AS 47, 427 [469]; vgl. entspr. auch BVerfG, Urteil vom
  12. März 1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125 [166 f.]; Beschluss vom
  13. Mai 1997 - 2 BvH 1/95 -, BVerfGE 96, 66 [67]; Beschluss vom
  14. Dezember 2018 - 2 BvE 1/18 -, BVerfGE 150, 194 [203 Rn. 29]), liegen wechselseitig nicht vor. Permalink: https://openjur.de/u/2341063.html ( https://oj.is/2341063 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 28 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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