Obsah (10)
§ 130a§ 124§ 42§ 2§ 36§ 111§ 26§ 107§ 154§ 1321. Ein Beamter kann durch den Dienstherrn nicht verpflichtet werden, den vom Dienstherrn mit einer Untersuchung der Dienstfähigkeit des Beamten beauftragten Arzt von der Schweigepflicht gegenüber dem
§ 130aSatz 1 Vw
GO durch Beschluss über die Berufung der Beklagten, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Er hat die Beteiligten
§ 130aSatz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 Vw
GO zu dieser Vorgehensweise angehört. Randnummer42Die Berufung ist zulässig (A.) und begründet (B.). Randnummer43A. Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat durch Beschluss vom 27. November 2018 - 1 A 2684/16.Z -
§ 124Abs. 1 und 2 Nr. 1 Vw
GO statthaft. Die Klägerin hat sie auch innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO in der nach § 124 a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO einzuhaltenden Form begründet. Randnummer44B. Die Berufung ist auch begründet, denn das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen ist rechtsfehlerhaft. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die zulässige Klage begründet. Der Bescheid des Polizeipräsidiums vom
- Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- April 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer45I. Ermächtigungsgrundlage für die Versetzung einer Beamtin bzw. eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist § 26 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern - Beamtenstatusgesetz - (BeamtStG). Hier findet das Beamtenstatusgesetz vom
- Juni 2008 ( BGBl. I S. 1010 ) in seiner zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids geltenden Fassung Anwendung (im Folgenden: BeamtStG a. F.), da es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Zurruhesetzungsverfügung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt (BVerwG, Urteil vom
- Juni 2014 - 2 C 22/13 -, NVwZ 2014, 1319 , 1320). Randnummer46II. Der von der Klägerin angefochtene Bescheid ist auch formell rechtmäßig und wurde ordnungsgemäß bekannt gegeben. Randnummer
- Der Bescheid wurde von der dafür zuständigen Behörde erlassen. Wie oben dargelegt, ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich. In Ermangelung von Übergangsvorschriften finden für die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids geltenden Regelungen des Hessische Beamtengesetzes vom
- Mai 2013 (GVBl. S. 218) - HBG - und nicht die zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids geltenden Regelungen des Hessischen Beamtengesetzes i. d. F. vom
- Januar 1989 (GVBl. I S. 26) Anwendung.
§ 42Abs.
1 Satz 1 HBG ist für die Versetzung in den Ruhestand die Behörde zuständig, die für die Ernennung der Beamtin zuständig wäre. Zuständig für die Ernennung von Beamtinnen und Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes waren zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids
§ 2Abs.
2 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. a der Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom
- Mai 2011 (GVBl. I S. 186) die Polizeipräsidien für ihren Geschäftsbereich. Hier hat das für die Klägerin zuständige Polizeipräsidium Mittelhessen die Versetzung in den Ruhestand verfügt. Randnummer
- Die für die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit einschlägigen Verfahrensvorschriften wurden eingehalten. Randnummer49Der Klägerin wurde unter Angabe der dafür maßgeblichen Gründe mit Schreiben vom
- Juni 2013
§ 36Abs.
3 HBG die Absicht mitgeteilt, sie in den Ruhestand zu versetzen. Randnummer50Das
§ 42Abs.
1 Satz 2 HBG erforderliche Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde wurde ausweislich des Schreibens des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 6. Juni 2013 hergestellt. Randnummer51Schließlich wurde auch das für die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erforderliche amtsärztliche Gutachten eingeholt.
§ 111Abs.
1 Satz 1 HBG erfordert die Feststellung der Dienstunfähigkeit zwingend die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens, wobei zu dessen Erstattung
§ 111Abs.
1 Satz 2 HBG auch die hierzu von der obersten Dienstbehörde bestimmten Polizeiärztinnen und Polizeiärzte befugt sind. Fehlt es an der nötigen Begutachtung liegt darin ein absoluter, im gerichtlichen Verfahren nicht heilbarer, Verfahrensfehler (BVerwG, Urteil vom
- Dezember 1973 - II C 1.73 -, ZBR 1974, 299, 299; von Roetteken in: ders./Rothländer, HBR IV, Stand: Mai 2017, § 111 HBG Rn. 52; Baßlsperger in: Weiß u.a., Beamtenrecht in Bayern, Stand: Mai 2020, Art. 128 BayBeamtG Rn. 50). Randnummer52Die mit der Begutachtung betraute Polizeiärztin hat unter dem
- November 2012 ein polizeiärztliches Gutachten zur Frage der Dienstfähigkeit der Klägerin vorgelegt. Damit ist dem § 111 Abs. 1 Satz 1 HBG genüge getan, auch wenn sich die Polizeiärztin zu einer abschließenden Beurteilung mangels von ihr für erforderlich gehaltener Mitwirkungshandlungen der Klägerin außer Stande gesehen hat. Das Gutachten ist lediglich ein vom Dienstherrn zu würdigendes Beweismittel für die Beantwortung der Frage nach der Dienstfähigkeit der Beamtin/des Beamten (von Roetteken in: ders./Rothländer, HBR IV, Stand: Mai 2017, § 111 HBG Rn. 40). Ob das Gutachten inhaltlich den daran zu stellenden Anforderungen genügt, ist hingegen keine Frage des formellen, sondern des materiellen Rechts. Randnummer53Ein Verfahrensfehler liegt schließlich auch nicht darin begründet, dass der Bevollmächtigte der Klägerin keine Gelegenheit zur Wahrnehmung der beantragten Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren gehabt hätte. Wie das Verwaltungsgericht überzeugend herausgearbeitet hat, ist dem Kläger die beantragte Akteneinsicht nicht verwehrt worden. Er hat von der ihm eingeräumten Möglichkeit vielmehr keinen Gebrauch gemacht. Randnummer
- Die Ruhestandsversetzungsverfügung wurde auch - wie nach § 42 Abs. 3 HBG vorgeschrieben - zugestellt. Randnummer55III. Die materiellen Voraussetzungen für die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit liegen hingegen nicht vor. Randnummer561.
§ 26Abs. 1 Satz 1 Beamt
StG a. F. sind Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte trifft § 111 Abs. 1 Satz 1 HBG eine konkretisierende und ergänzende Regelung. Danach sind Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte dienstunfähig, wenn sie nach amtsärztlichem Gutachten den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügen und nicht zu erwarten ist, dass sie die volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangen (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Anders als die "allgemeine" Dienstunfähigkeit, deren Bezugspunkt die Anforderungen des innegehabten abstrakt-funktionellen Amtes sind, orientiert sich die Polizeidienstfähigkeit an den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für sämtliche Ämter der Laufbahn "Polizeivollzugsdienst". Zudem ist eine starre zeitliche Grenze vorgegeben, innerhalb derer die volle Verwendungsfähigkeit voraussichtlich nicht wiedererlangt wird. Die Polizeidienstfähigkeit setzt voraus, dass der Polizeivollzugsbeamte zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar ist (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom
- März 2005 - 2 C 4/04 -, juris Rn. 9). Randnummer57Ob die Klägerin nach diesem Maßstab polizeidienstfähig ist oder nicht lässt sich auf der Grundlage des eingeholten polizeiärztlichen Gutachtens vom
- November 2012 nicht feststellen. Zwar sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin den besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes in gesundheitlicher Hinsicht nicht mehr gewachsen ist. Allerdings konnte die für die Begutachtung zuständige Polizeiärztin hierzu keine verbindliche Aussage treffen, unter anderem weil eine von ihr für erforderlich gehaltene Zusatzbegutachtung durch eine Fachärztin/einen Facharzt mangels Mitwirkung der Klägerin nicht durchgeführt werden konnte. Randnummer
- Die Klägerin konnte entgegen der Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts auch nicht so behandelt werden, als wäre ihre Dienstunfähigkeit ärztlich festgestellt worden. Randnummer59a) Zwar eröffnet § 36 Abs. 1 Satz 2 HBG die Möglichkeit, die Beamtin so zu behandeln, wie wenn ihre Dienstunfähigkeit ärztlich festgestellt worden wäre, wenn sie sich ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung entzieht, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier indes nicht vor. Randnummer60§ 36 Abs. 1 Satz 2 HBG ist auch auf Polizeivollzugsbeamtinnen anwendbar.
§ 107Abs.
1 HBG gelten auch für die Polizei die Vorschriften des Hessischen Beamtengesetzes soweit in dem besonderen, die Polizei betreffenden Abschnitt (§§ 107 ff. HBG), nichts anderes bestimmt ist. Zwar enthält § 111 HBG aufgrund der Ermächtigung in § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG a. F. Sonderregelungen für die Feststellung der Dienstunfähigkeit von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten. Diese betreffen indes nur Teilbereiche der Feststellung der Dienstunfähigkeit bei Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten (vgl. von Roetteken in: ders./Rothländer, HBR IV, Stand: Juni 2019, § 36 HBG Rn. 48). Eine zu § 36 Abs. 1 Satz 2 HBG abweichende Regelung findet sich weder in § 111 HBG noch in den übrigen die Polizei betreffenden Regelungen des Ersten Abschnitts des Fünften Teils des Hessischen Beamtengesetzes. Randnummer61b) Die Klägerin hat sich nicht ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung entzogen, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Randnummer62aa) In Bezug auf die Wahrnehmung des angeordneten Untersuchungstermins bei der Polizeiärztin hat sich die Klägerin einer möglichen Verpflichtung schon deshalb nicht entzogen, weil sie jedenfalls den letzten Untersuchungstermin bei der Polizeiärztin am
- November 2012 wahrgenommen hat. Anhaltspunkte dafür, dass sie in diesem Termin notwendige ärztliche Untersuchungen grundlos verweigert hat, bestehen nicht. Randnummer63bb) Die Klägerin hat sich allerdings nicht der von der Polizeiärztin für erforderlich gehaltenen fachärztlichen Zusatzuntersuchung gestellt, sondern vielmehr den zuletzt auf
- März 2013 anberaumten Termin in der BGU D-Stadt nicht wahrgenommen. Das ist indes unschädlich, denn die Klägerin hat sich nicht ohne hinreichenden Grund der grundsätzlich bestehenden Verpflichtung zur Wahrnehmung des Termins entzogen. Randnummer64In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob gegenüber der Klägerin überhaupt eine Weisung zur Wahrnehmung dieses Termins erging. Eine Weisung erlegt der Beamtin ein bestimmtes Verhalten verpflichtend auf (von Roetteken in: ders./Rothländer, HBR IV, Stand: April 2019, § 35 BeamtStG Rn. 206 m. w. N.). Aus dem objektiven Erklärungswert einer klaren und verbindlichen Anordnung muss sich ergeben, dass die Beamtin zu einem Handeln verpflichtet werden soll (BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2000 - 1 D 34/98 -, juris Rn. 23). Die Anordnung vom
- September 2012 in Verbindung mit dem Schreiben vom
- September 2012, mit der der Klägerin unmissverständlich die Weisung erteilt wurde, sich der polizeiärztlichen Untersuchung am
- November 2012 zu unterziehen, erfasst die fachärztliche Zusatzuntersuchung nicht. Zwar kann die Anordnung einer gegebenenfalls durchzuführenden fachärztlichen Zusatzuntersuchung grundsätzlich bereits in der allgemeinen Anordnung, sich im Hinblick auf Zweifel an der Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, in zulässiger Weise enthalten sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- März 2019 - 2 VR 5/18 -, NVwZ 2020, 312 , 317). Hier bezieht sich die Weisung vom
- September 2012 allerdings ausdrücklich nur auf einen bei der Polizeiärztin wahrzunehmenden Untersuchungstermin. Von einer, gegebenenfalls auch nur möglichen, fachärztlichen Zusatzuntersuchung ist in der Weisung keine Rede. Randnummer65Sofern der Dienstherr die Weisung vom
- September 2012 in Verbindung mit dem Schreiben vom
- September 2012 dahin verstanden haben sollte, dass sie auch eine fachärztliche Zusatzbegutachtung erfassen soll, fehlt es ihr insoweit an der hinreichenden Klarheit. Randnummer66Im Hinblick auf das Schreiben vom
- Februar 2013, welches das Verwaltungsgericht als Weisung zur Wahrnehmung eines Untersuchungstermins beim Facharzt angesehen hat, ist zweifelhaft, ob es die für eine Weisung erforderliche Verbindlichkeit aufweist. Zwar wird nicht von vornherein ausgeschlossen sein, dass auch aus Gründen der Höflichkeit in die Form einer Bitte gekleidete Schreiben Weisungscharakter haben können. Hier spricht indes dagegen, dass sich aus dem Wortlaut der vorherigen Schreiben des Polizeipräsidiums vom
- November 2011, vom
- Juli 2012, vom
- Juli 2012 und vom
- September 2012 ausdrücklich der Weisungscharakter ergibt, was aus den darin verwendeten Formulierungen wie etwa "Ich weise Sie ... an, diesen Untersuchungstermin wahrzunehmen" folgt. Das Schreiben vom
- Februar 2013 ist gerade nicht in dieser bestimmenden Form abgefasst. Randnummer67Letztlich muss die aufgeworfene Frage nach dem Charakter des Schreibens vom
- Februar 2013 nicht beantwortet werden. Selbst wenn es sich dabei um eine Weisung handeln würde, war die Klägerin nicht verpflichtet, dieser Folge zu leisten. Randnummer68Voraussetzung dafür, dass die für die Beamtin nachteilige Schlussfolgerung aus § 36 Abs. 1 Satz 2 HBG gezogen werden kann, ist, dass die Untersuchungsanordnung rechtmäßig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Januar 2012 - 2 C 7/11 -, Schütz BeamtR ES/E III 1 Nr. 66 Rn. 15). An dieser Voraussetzung fehlt es hier, denn die fachärztliche Zusatzuntersuchung wurde nicht in rechtmäßiger Weise angeordnet. Randnummer69Eine Untersuchungsanordnung des Dienstherrn gegenüber einem Beamten muss wegen des damit verbundenen Eingriffs in die Grundrechte des betroffenen Beamten aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bestimmten formalen und inhaltlichen Anforderungen genügen. Ihr müssen - erstens - tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen lassen. Die Behörde muss diese tatsächlichen Umstände in der Untersuchungsaufforderung angeben. Der Beamte muss anhand der Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Ein etwaiger Mangel dieser Aufforderung kann nicht im weiteren behördlichen oder gerichtlichen Verfahren geheilt werden. Die Untersuchungsanordnung muss - zweitens - Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Belieben des Arztes überlassen. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dem entsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind Daher muss sich die Behörde mit von dem Beamten vorgelegten Bescheinigungen auseinandersetzen, die unter Umständen eine Untersuchung - ganz oder teilweise - entbehrlich machen können (zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom
- März 2019 - 2 VR 5/18 -, NVwZ 2020, 312 , 316 m. w. N.). Randnummer70Dem aufgezeigten Maßstab genügt das Schreiben vom
- Februar 2013 nicht. Es fehlt eine nachvollziehbare Darlegung dazu, weshalb die fachgutachterliche Zusatzuntersuchung überhaupt erforderlich ist und was genau Gegenstand der fachärztlichen Begutachtung sein soll. Das gilt selbst dann, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Ausführungen zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang im Gutachten der Polizeiärztin vom
- November 2012 der Klägerin von der Polizeiärztin mitgeteilt worden sind und daher nicht mehr gesondert in die Untersuchungsanordnung aufgenommen werden mussten. Randnummer71Die Polizeiärztin hat in ihrem Gutachten vom
- November 2012 zur Frage der Zusatzuntersuchung ausgeführt: "Ob und inwieweit das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung angesehen wird und ob dieses in Kausalzusammenhang mit dem bisher noch nicht angezeigten Dienstunfallereignis vom Sommer 2003 zu werten ist sollte fachärztlich gutachterlich im Rahmen einer Zusatzbegutachtung überprüft werden. Bei Frau A. ist sicherlich ein komplexes Belastungsprofil zu sehen. Neben den psychischen Auffälligkeiten ist auch die Problematik mit dem Sohn [...] ein Belastungsfaktor. Auch hier sollte eine Abgrenzung in der Zusatzbegutachtung erfolgen." Randnummer72Aus diesen Ausführungen ergibt sich schon nicht nachvollziehbar, weshalb überhaupt eine Zusatzbegutachtung erforderlich sein soll. Die Klägerin hat im Vorfeld der polizeiärztlichen Untersuchung bei der Polizeiärztin zwei aktuelle und umfangreiche Berichte von verschiedenen Fachärzten für Psychosomatische Medizin eingereicht, die sich auf der Grundlage einer von den Fachärzten unter anderem diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung umfassend mit dem bei der Klägerin vorhandenen Beschwerdebild und den daraus resultierenden Einschränkungen auseinandersetzen. Weshalb dann noch eine Untersuchung dazu erforderlich ist "ob und inwieweit das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung angesehen wird" erschließt sich nicht. Soweit die Polizeiärztin die Zusatzbegutachtung vor dem Hintergrund eines Dienstunfalls für erforderlich hält, vermag dieser Gesichtspunkt die Untersuchungsanordnung nicht zu rechtfertigen. Ob eine (Polizei-)Dienstunfähigkeit der Klägerin auf einem Dienstunfall beruht oder nicht, ist für die Frage der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit irrelevant. Randnummer73Auch Art und Umfang der von der Polizeiärztin für notwendig gehaltenen Zusatzuntersuchung bleiben unklar. Wovon "die Problematik mit dem Sohn" durch den Gutachter abgegrenzt werden soll, erschließt sich nicht. Nicht nachvollziehbar ist zudem, welche Relevanz dieser Gesichtspunkt für die Frage nach der Polizeidienstfähigkeit hat. Aufgabe eines medizinischen Sachverständigen ist es, dem Dienstherrn bzw. gegebenenfalls dem Gericht die notwendige Sachkunde dazu zu vermitteln, welche gesundheitlichen Einschränkungen bei einem Beamten bestehen und welche Dienstverrichtungen noch bzw. nicht mehr vorgenommen werden können. Randnummer74Von der Verpflichtung, entsprechende hinreichend konkrete Angaben zu Notwendigkeit sowie Art und Umfang der Untersuchung in der Anordnung derselben zu machen, war der Dienstherr auch nicht deshalb entbunden, weil die Klägerin die Abgabe einer Schweigepflichtentbindungserklärung gegenüber der Polizeiärztin verweigerte. Die Klägerin war bereits deshalb nicht verpflichtet, die Polizeiärztin von der Schweigepflicht gegenüber dem Dienstherrn zu entbinden, weil eine entsprechende ärztliche Schweigepflicht im Verhältnis von Amts- bzw. Polizeiarzt zum Dienstherrn nicht besteht wie das Polizeipräsidium in seinem Schreiben vom
- Dezember 2012 gegenüber der Polizeiärztin zu Recht festgehalten hat. Der Dienstherr ist Auftraggeber des Gutachtens und von Gesetzes wegen verpflichtet, ein solches zur Beurteilung der Dienstfähigkeit einzuholen. Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 HBG teilt der/die mit der Begutachtung beauftragte Arzt/Ärztin dem Dienstherrn die tragenden Feststellungen und Gründe des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung mit, soweit deren Kenntnis unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Diese Vorschrift ist gesetzlicher Rechtfertigungsgrund für die Weitergabe von Ergebnissen amtsärztlicher/ärztlicher Untersuchungen über die Dienstfähigkeit von Beamten, weshalb es keiner Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht bedarf (vgl. Weiß in: Woydera/Summer/Zängl, Sächs. BeamtenR, Stand: November 2019, § 52 SächsBG Rn. 39; Baßlsperger in: Weiß u.a., Beamtenrecht in Bayern, Stand: September 2020, Art. 67 BayBeamtG Rn. 3; von Roetteken in: ders./Rothländer, HBR IV, Stand: Juni 2019, § 39 HBG Rn. 43; siehe auch BVerwG, Urteil vom
- Oktober 1977 - 1 D 111.76 -, juris Rn. 40 m. w. N.). Den berechtigten Interessen des Beamten wird dadurch Rechnung getragen, dass die Mitteilungen in einem gesonderten und verschlossenen Umschlag zu übersenden und verschlossen zur Personalakte zu nehmen sind und nur für die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit verwendet werden dürfen (§ 39 Abs. 2 Sätze 2 und 3 HBG). Dementsprechend bestand für das Polizeipräsidium weder ein Hinderungsgrund, sich die erforderlichen Informationen durch Einsicht in das von der Polizeiärztin übermittelte Gutachten vom
- November 2012 zu verschaffen, noch hätte die Polizeiärztin die Beantwortung entsprechender auf Art und Umfang der für erforderlich gehaltenen Zusatzbegutachtung zielender Nachfragen gegenüber dem Polizeipräsidium verweigern dürfen. Randnummer75Dagegen spricht auch nicht das sonstige Verhalten der Klägerin im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung ihrer Dienst(un)fähigkeit. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin im Verfahren der Weitergabe der durch die Amtsärztin selbst erhobenen Befunde an den Dienstherrn widersprochen hätte. Gleiches gilt im Hinblick auf die Auswertung der beiden von ihr selbst vorgelegten Entlassungsberichte zweier verschiedener Kliniken aus dem Jahr
- Selbst wenn ihr Schreiben vom
- November 2012 in dieser Weise zu deuten wäre, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sie diesen Rechtsstandpunkt nach der durch das Polizeipräsidium erfolgten Belehrung im Schreiben vom
- Dezember 2012, wonach es keiner Schweigepflichtenbindung gegenüber der Polizeiärztin bedarf, um dem Dienstherrn das Ergebnis der Begutachtung mitzuteilen, weiter aufrechterhalten hätte. In diesem Fall wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich schriftsätzlich gegen die vom Polizeipräsidium vertretene Auffassung zur Wehr setzt und gegebenenfalls versucht, die Weitergabe der Ergebnisse der Begutachtung zu unterbinden. Randnummer76Das Polizeipräsidium war auch nicht deshalb von weitergehenden Ausführungen in der Untersuchungsanordnung entbunden, weil die Klägerin sich im Vorfeld der Untersuchung mit einer eventuellen Zusatzbegutachtung bei Dr. C. in der BGU D-Stadt bereit erklärt hätte und es damit treuwidrig und ein widersprüchliches Verhalten von Seiten der Klägerin gegenüber ihrem Dienstherrn gewesen wäre, sich anschließend der Zusatzbegutachtung zu entziehen. Randnummer77Zwar hat die Klägerin unter dem
- November 2012 gegenüber der Polizeiärztin - nicht gegenüber dem Polizeipräsidium - erklärt, für den Fall der Notwendigkeit eines Zusatzgutachtens mit der Beauftragung des genannten Arztes einverstanden zu sein. Allerdings muss das Schreiben, abgesehen davon, dass die Erklärung nicht gegenüber der für die Anordnung der ärztlichen Untersuchung zuständigen Stelle erfolgte, mit seinem gesamten Inhalt in den Blick genommen werden. Zum einen geht die Klägerin in ihrem Schreiben ausdrücklich davon aus, dass angesichts der von ihr vorgelegten, zum damaligen Zeitpunkt aktuellen, ausführlichen ärztlichen Entlassungsberichte zweier verschiedener Kliniken eine Zusatzbegutachtung gerade nicht erforderlich sein würde. Schon das zwang den Dienstherrn entsprechend des aufgezeigten Maßstabs dazu, erforderlichenfalls unter fachkundiger Beratung durch die Polizeiärztin in der Untersuchungsanordnung - wenn auch gegebenenfalls nur knapp - darzulegen, weshalb trotz der von der Klägerin vorgelegten relativ umfangreichen aktuellen Berichte noch eine, die Klägerin belastende, zusätzliche Untersuchung und Begutachtung notwendig sein soll. Zum anderen teilte die Klägerin im Schreiben vom
- November 2012 ihre Vorstellungen von der weiteren Vorgehensweise mit. Danach verlangte sie, dass zunächst ihr das etwaige Zusatzgutachten zur Verfügung gestellt werde und sie dieses nach Prüfung an den Dienstherrn weiterleite. Von einem vorbehaltlosen Einverständnis der Klägerin mit einer Zusatzbegutachtung kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Ein etwaiges Einverständnis der Klägerin mit der Zusatzbegutachtung war spätestens mit der sich aus dem Schreiben des Polizeipräsidiums vom
- Dezember 2012 - zu Recht - erfolgten Ablehnung der von der Klägerin vorgeschlagenen Vorgehensweise hinfällig. Randnummer78cc) Schließlich scheidet die Anwendung von § 36 Abs. 1 Satz 2 HBG auch im Hinblick darauf aus, dass die Klägerin nicht - wie mehrfach von ihr verlangt - Schweigepflichtentbindungserklärungen abgab. Randnummer79Es ist bereits fraglich, ob § 36 Abs. 1 Satz 2 HBG überhaupt zur Anwendung kommen kann, wenn es allein um die Verweigerung der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht geht. Die Vorschrift bezieht sich ihrem Wortlaut nach lediglich auf die Fälle, in denen der Beamte einer Untersuchungsanordnung nicht nachkommt. Selbst wenn jedoch auch die Weigerung, behandelnde Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, ein grundsätzlicher Anwendungsfall des § 36 Abs. 1 Satz 2 HBG wäre, lägen dessen Voraussetzungen hier nicht vor. Die Klägerin wurde nicht in rechtmäßiger Weise angewiesen, Schweigepflichtentbindungserklärungen vorzulegen. Randnummer80Wegen des grundrechtlich verbürgten Rechts eines Beamten auf informationelle Selbstbestimmung muss auch die Anordnung, behandelnde Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, bestimmten rechtlichen Anforderungen genügen. Sie muss insbesondere verhältnismäßig sein. Dieser Anforderung wird eine pauschale Verpflichtung zur Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht im Regelfall nicht genügen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Februar 2014 - 2 B 24/12 -, juris Rn. 13). Verhältnismäßig ist eine Verpflichtung des Beamten zur Entbindung der ihn behandelnden Ärzte von vornherein nur dann, wenn sie notwendig ist, um die Frage nach der Dienstfähigkeit abschließend zu beantworten. Der mit der Untersuchung beauftragte Amtsarzt muss also ohne Kenntnis der vorangegangenen Krankheitsgeschichte außer Stande sein, die Dienstfähigkeit vollständig beurteilen zu können (Sächs. OVG, Beschluss vom
- November 2005 - 3 BS 164/05 -, NVwZ 2006, 715 , 716). Das setzt im Regelfall eine entsprechende Information der Behörde durch den mit der Untersuchung beauftragten Polizei- bzw. Amtsarzt voraus, denn der Dienstherr wird im Allgemeinen mangels entsprechender medizinischer Sachkunde kaum in der Lage sein, die Frage nach der Notwendigkeit einer Schweigepflichtenbindungserklärung bereits im Vorfeld einer Untersuchungsanordnung ohne fachkundige medizinische Beratung zu beantworten. Randnummer81Steht fest, dass eine vollständige Beantwortung der Frage nach der Dienstfähigkeit nur mit Kenntnis der vorangegangenen Krankengeschichte möglich ist, stellt sich die Frage nach dem notwendigen Umfang der Schweigepflichtentbindung. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht es, den Beamten nur so weit zur Abgabe von Schweigepflichtentbindungserklärungen zu verpflichten, wie dies zur Beurteilung der Dienstfähigkeit erforderlich ist. Dadurch wird der Umfang der Verpflichtung zur Abgabe einer Schweigepflichtentbindungserklärung naturgemäß begrenzt. Ärzte, die einen Beamten nur im Hinblick auf solche Krankheiten behandelt haben, denen von vornherein keine Bedeutung für die Beurteilung der Frage der Dienstfähigkeit zukommen kann, müssen nicht von der Schweigepflicht entbunden werden. Sofern ein Arzt einen Beamten sowohl im Hinblick auf Krankheiten behandelt hat, denen für die Beurteilung der Dienstfähigkeit Bedeutung zukommen kann als auch im Hinblick auf Krankheiten, bei denen dies nicht der Fall ist, wie dies beispielsweise bei einfachen Verletzungen nach Unfällen häufig der Fall sein wird, ist die Verpflichtung zur Entbindung von der Schweigepflicht auf die für die Beurteilung der Dienstfähigkeit relevanten Krankheiten zu beschränken. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Eingrenzung einer entsprechenden Verfügung des Dienstherrn nur soweit gehen kann wie dessen Kenntnis reicht. Unmögliches kann vom Dienstherrn nicht verlangt werden. Zu beachten ist aber auch, dass der Dienstherr sich vor Erlass einer Verfügung, mit der der Beamte zur Abgabe einer Schweigepflichtentbindungserklärung verpflichtet wird, die entsprechenden Kenntnisse aus gegebenenfalls vom Beamten vorgelegten oder sonst in den Personalakten vorhandenen Unterlagen, durch Nachfragen bei dem beauftragten Amtsarzt oder auch durch Rückfrage beim betroffenen Beamten selbst verschaffen kann. Randnummer82Diese Anforderungen zugrunde gelegt, liegt hier keine rechtmäßige Verpflichtung der Klägerin zur Entbindung der sie behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht vor. In der Weisung vom
- Juni 2012 erfolgt keinerlei Begrenzung im Sinne des dargestellten Maßstabs im Hinblick auf die von der Klägerin geforderte Vorlage einer Schweigepflichtentbindungserklärung. Das gilt sowohl im Hinblick auf die Frage, welche Ärzte genau die Klägerin von ihrer Schweigepflicht entbinden soll als auch im Hinblick auf die Frage, bezüglicher welcher behandelter Krankheiten die jeweiligen Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbunden werden sollen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Polizeipräsidium eine Präzisierung der Weisung, Schweigepflichtentbindungserklärungen vorzulegen jedenfalls mit Hilfe der beauftragten Polizeiärztin oder auch nach Rückfrage bei der Klägerin nicht möglich gewesen wäre. Auch sonst findet sich keine konkrete Weisung gegenüber der Klägerin, welche der sie behandelnden Ärzte sie wegen welcher Behandlungen von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden hat. Randnummer83c) Angesichts der Tatsache, dass die Polizeidienstunfähigkeit der Klägerin im Verwaltungsverfahren nicht ordnungsgemäß festgestellt wurde, wäre der Senat an sich gehalten, diese Frage selbst zu klären, denn bei der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit handelt es sich um eine gebundene Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- November 2013 - 2 B 60/13 -, juris Rn 7). Hier erübrigen sich indes weitere Feststellungen, denn die Ruhestandsversetzung erweist sich auch dann als rechtswidrig, wenn die Polizeidienstunfähigkeit der Klägerin mit dem Beklagten bejaht wird. Randnummer
- Das Polizeipräsidium hat entgegen der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben die Frage der anderweitigen Verwendbarkeit der Klägerin nicht in den Blick genommen. Randnummer85a) Nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG a. F. soll von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Eine anderweitige Verwendung ist
§ 26Abs. 2 Satz 1 Beamt
StG a. F. möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Polizeidienstunfähige Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können nach § 111 Abs. 2 Satz 1 HBG in ein Amt einer anderen Laufbahn versetzt werden, wenn sie persönlich die Eignung für die Laufbahn besitzen. § 26 Abs. 3 BeamtStG a. F. räumt dem Dienstherrn schließlich die Möglichkeit ein, dem Beamten bzw. der Beamtin zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn zu übertragen, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Randnummer86Den aufgezeigten Regelungen lässt sich der Grundsatz "Weiterverwendung vor Versorgung" entnehmen. Daraus ergibt sich die grundsätzliche Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit für den Beamten zu suchen. Die Suche ist dabei regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. Sie muss sich auch auf Dienstposten erstrecken, die in absehbarer Zeit voraussichtlich frei werden. Der Dienstherr muss indes keine organisatorischen oder personellen Änderungen vornehmen, um die Weiterbeschäftigung zu ermöglichen. Es ist Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er diese Vorgaben für die Suchpflicht beachtet hat. Ist nicht aufklärbar, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat, geht das zu Lasten des Dienstherrn (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom
- März 2009 - 2 73/08 -, juris, Rn. 25, 27 ff.; Urteil vom
- März 2015 - 2 C 37/13 -, juris, Rn. 15 ff.). Von der Suche kann lediglich dann abgesehen werden, wenn sie ihren Zweck nicht erfüllen kann. Das ist dann der Fall, wenn der Beamte keinerlei Dienst mehr leisten kann oder erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten zu erwarten sind (BVerwG, Beschluss vom
- November 2014 - 2 B 97/13 -, juris, Rn. 13 m. w. N.). Randnummer87b) Diesen Maßstab zugrunde gelegt, hat der Beklagte hier seiner Suchpflicht nicht genügt. Randnummer88aa) Das Polizeipräsidium war nicht deshalb von der Suchpflicht entbunden, weil die Dienstunfähigkeit aus der Verweigerung der ärztlichen Untersuchung geschlossen werden sollte. Abgesehen davon, dass die Weisung, sich einer ärztlichen Untersuchung zur Beurteilung der Dienstfähigkeit zu unterziehen, hier rechtswidrig war und die Verweigerung der Untersuchung den Dienstherrn schon aus diesem Grund nicht von der Suchpflicht dispensieren konnte, gilt die Suchpflicht nach der gesetzlichen Konzeption auch in den Fällen, in denen die Dienstunfähigkeit aus der Verweigerung der ärztlichen Untersuchung geschlossen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Mai 2013 - 2 C 68/11 -, NVwZ 2013, 1619 , 1622). Randnummer89Etwas anderes ergäbe sich grundsätzlich selbst dann nicht, wenn die Untersuchungsanordnung rechtmäßig gewesen wäre und die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Satz 2 HBG damit vorgelegen hätten. § 36 Abs. 1 Satz 2 HBG ermöglicht es, den Beamten so zu behandeln wie wenn die Dienstunfähigkeit ärztlich festgestellt worden wäre. Der Begriff der Dienstunfähigkeit bezieht sich auf das abstrakt-funktionelle Amt des Beamten (von Roetteken in: ders./Rothländer, HBR IV, Stand: Juni 2019, § 36 HBG Rn. 54) bzw. der Begriff der Polizeidienstunfähigkeit auf sämtliche Ämter der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes. Das folgt schon daraus, dass der Beamte bei festgestellter Dienstunfähigkeit nicht zwangsläufig in den Ruhestand versetzt wird, sondern - wie oben dargelegt - erst die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung geprüft werden muss. Das wäre überflüssig, wenn bei festgestellter (Polizei-)Dienstunfähigkeit gleichzeitig feststünde, dass ein Beamter in keinem Amt keiner Laufbahn mehr Dienst verrichten kann. Randnummer90Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, ist schließlich anzumerken, dass aus der Weigerung des Beamten einer Untersuchungsanordnung im Hinblick auf die Frage nach seiner Dienstfähigkeit nicht auch der Schluss gezogen werden kann, er werde auch die Aufklärung seines Gesundheitszustands im Hinblick auf die Frage nach seiner anderweitigen Verwendbarkeit verweigern. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Untersuchungsanordnung keine darauf zielenden Fragestellungen enthält. Das aber ist bei einer pauschalen allein auf die Frage nach der Dienstfähigkeit bezogenen Untersuchungsanordnung - wie sie auch hier gegenüber der Klägerin erging - regelmäßig der Fall. Randnummer91bb) Die Suchpflicht entfiel auch nicht deshalb, weil feststünde, dass die Klägerin nicht anderweitig verwendbar ist. In ihrem (unvollständigen) Gutachten vom
- November 2012 hat die Polizeiärztin ausgeführt, dass sie von der Polizeidienstunfähigkeit der Klägerin ausgeht, ohne dass sie diese Frage ohne Einholung des aus ihrer Sicht erforderlichen Zusatzgutachtens abschließend beantworten konnte. Sie hat dabei allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Klägerin noch im allgemeinen Verwaltungsdienst einsetzbar sein dürfte. Damit gibt es trotz der langen krankheitsbedingten Abwesenheit der Klägerin keine Anhaltspunkte dafür, dass sie zu keinerlei Dienst mehr in der Lage sein wird. Das Polizeipräsidium wäre gehalten gewesen, die Frage nach den gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin im Hinblick auf die anderweitige Verwendbarkeit näher aufzuklären. Indem es dies unterließ, verstieß es gegen die gesetzlich angeordnete Suchpflicht, was den angefochtenen Bescheid rechtswidrig macht. Randnummer
- Dem Senat ist es verwehrt, die Frage nach der anderweitigen Verwendbarkeit der Klägerin selbst zu klären. Nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG a. F. und auch nach § 26 Abs. 3 BeamtStG handelt es sich dabei um eine Ermessensentscheidung, welche die zuständige Behörde und nicht das Gericht zu treffen hat. Randnummer93C. Die Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens
§ 154Abs. 1 Vw
GO zu tragen, weil sie unterliegt. Randnummer94Angesichts der Komplexität der Sache ist es gerechtfertigt, entsprechend dem Antrag der Klägerin die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Randnummer95Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer96Die Revision ist nicht
§ 132Abs. 2 Vw
GO zuzulassen, weil keine Gründe hierfür vorliegen. Permalink: https://openjur.de/u/2341110.html ( https://oj.is/2341110 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 6 Zitiert 5 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.