1. Durch einen auf "Neuantrag" ergehenden weiteren Ablehnungsbescheid wird der ursprüngliche Ablehnungsbescheid insoweit ersetzt, als der Zeitraum ab Erlass des neuen Bescheides betroffen ist; dieser wird in unmittelbarer Anwendung von § 96 SGG Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. 2. Weder die Überleitungsregelung des § 140 SGB XI noch die Änderung der materiellen Leistungsvoraussetzungen für Leistungen bei häuslicher Pflege beschränken den Streitgegenstand eines Verfahrens über die Ablehnung eines nach altem Pflegeversicherungsrecht gestellten und bis zum 31.12.2016 unbegründeten Antrags; dieser ist fortan als Antrag nach neuem Recht zu behandeln. Tenor Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stralsund vom 16. Juni 2017 sowie der Bescheid der Beklagten vom 18. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2016 und der Bescheid der Beklagten vom 17. Oktober 2016 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Leistungen nach Pflegegrad 2 für den Zeitraum vom 01. Januar 2017 bis zum 30. April 2017 zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden zu 1/4 der Beklagten auferlegt. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten um Ansprüche der Klägerin auf Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege seit dem 01. Oktober 2015. Die am 1964 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich pflegeversichert. Sie leidet u. a. an einer massiven Adipositas mit einem BMI von über 54, einem chronischen Schmerzsyndrom und einer Depression. Am 20. Oktober 2015 beantragte sie bei der Beklagten Leistungen der Pflegeversicherung in Form von Pflegegeld und Pflegesachleistungen als Kombinationsleistung. In einem daraufhin von der Beklagten beauftragten Pflegegutachten des MDK (Pflegefachkraft P) vom 12. November 2015 wurde ein Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege von insgesamt 20 Minuten im wöchentlichen Tagesdurchschnitt eingeschätzt (Körperpflege 12 Minuten, Mobilität 8 Minuten; 30 Minuten Hauswirtschaft). Von einer Einschränkung der Alltagskompetenz sei nicht auszugehen. Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 16. November 2015 ab. Den hiergegen am 11. Dezember 2015 unter Verweis auf ein Pflegetagebuch erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2016 unter Verweis auf das Gutachten des MDK zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 03. Juni 2016 bei dem Sozialgericht Stralsund mit der Begründung Klage erhoben, ihr Pflegebedarf sei höher als vom MDK eingeschätzt. Zudem sei sie auch in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt. Das Sozialgericht hat angenommen, die Klägerin beantrage, den Bescheid der Beklagten vom 18. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Leistungen aus der Pflegeversicherung der Pflegestufe I bzw. 0 zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte auf einen erneuten Antrag der Klägerin auf Pflegeleistungen vom 15. September 2016 eine weitere Begutachtung durch den MDK (Pflegefachkraft B) vom 14. Oktober 2016 veranlasst, in welchem ein Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege von insgesamt 22 Minuten täglich (13 Minuten Körperpflege, 9 Minuten Mobilität; daneben 45 Minuten Hauswirtschaft) eingeschätzt wurde. Ein regelmäßiger allgemeiner Betreuungs- und Beaufsichtigungsbedarf sei nicht gegeben, sodass die Alltagskompetenz nicht erheblich eingeschränkt sei. Die Beklagte hat daraufhin auch den erneuten Antrag abgelehnt. Den entsprechenden Verwaltungsakt vom 17. Oktober 2016, der auf den Rechtsbehelf des Widerspruchs verweist, hat sie (zunächst) nicht zu den Gerichtsakten gereicht, sondern lediglich mit Schriftsatz/Klageerwiderung vom 17. Oktober 2016 das MDK-Gutachten übersandt und die Abweisung der Klage beantragt. Das Sozialgericht hat die Klage nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 16. Juni 2017 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, streitig sei ein "Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung der Pflegestufe I bzw. 0". Die Klägerin sei jedoch weder erheblich pflegebedürftig im Sinne der Pflegestufe I, da sie bei den in § 14 Absatz 4 Nr. 1 bis 3 SGB XI a. F. aufgezählten Verrichtungen im Bereich der Grundpflege keinen täglichen Hilfebedarf von mehr als 45 Minuten im wöchentlichen Durchschnitt habe, noch bestehe im Sinne der sog. Pflegestufe 0 ein Anspruch auf Anerkennung zusätzlicher Betreuungsleistungen nach § 45a SGB XI a. F. Im Einzelnen: Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass die - beweisbelastete - Klägerin die Voraussetzungen der erheblichen Pflegebedürftigkeit nicht erfülle, da der Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege lediglich 22 Minuten betrage. Einwendungen gegen das letzte Gutachten des MDK seien von der Klägerin trotz gerichtlichen Hinweises nicht erhoben worden. Es sei auch nicht ersichtlich, dass das im Einklang mit der Begutachtungsrichtlinie stehende Gutachten, das die Kammer im Wege des Urkundsbeweises berücksichtigt habe, wesentliche Aspekte der Hilfebedürftigkeit nicht berücksichtigt oder falsch bewertet habe. Das eingereichte Pflegetagebuch stehe dem nicht entgegen. Es sei nicht aussagekräftig, da es lediglich den Zeitaufwand wiedergebe, den die Klägerin für die jeweiligen Verrichtungen benötige, jedoch keinen Hilfebedarf - welcher Art auch immer - aufführe. Die Medikamentengabe unterfalle dem Bereich des Krankenversicherungsrechts und sei bei der Bewertung des Hilfebedarfs im Bereich der Grundpflege und Hauswirtschaft nicht zu berücksichtigen. Dem MDK-Gutachten vom 14. Oktober 2016 sei zu entnehmen, dass einmal täglich bei der Körperpflege und einmal wöchentlich bei der Hauswirtschaft durch einen ambulanten Pflegedienst Hilfestellung geleistet werde, wobei der Pflegezustand der Klägerin nicht zu beanstanden gewesen sei. Die Klägerin habe die in der Wohnung befindliche Treppe ohne Hilfe überwinden können. Hilfe sei lediglich bei dem Transfer in die Badewanne, beim Anlegen des Rumpfstützmieders und dem Aufstehen, Zubettgehen und Anziehen sowie (in Form von Motivation) zur Körperpflege erforderlich. Für die Einstufung in eine Pflegestufe sei nicht auf die tatsächlich ausgeübte oder subjektiv erforderliche Pflege, sondern darauf abzustellen, was objektiv erforderlich sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass eigene Ressourcen im Rahmen der Möglichkeiten eingesetzt werden, auch wenn eine komplette Übernahme durch die Pflegeperson möglicherweise schneller sei. Zusätzliche Betreuungsleistungen setzten gemäß § 45a SGB XI a. F. einen erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung voraus. Ein Anspruch komme bei Pflegebedürftigen der Pflegestufen I, II und III sowie bei Personen in Betracht, die zwar keinen Hilfebedarf im Ausmaß der Pflegestufe I erreichten, bei denen jedoch demenzbedingte Fähigkeitsstörungen, geistige Behinderungen oder psychische Erkrankungen vorliegen, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz geführt haben. Nach § 45a Abs. 2 SGB XI a. F. seien für die Bewertung folgende Schädigungen und Fähigkeitsstörungen maßgebend, von welchen mindestens in zwei Bereichen, davon mindestens einmal aus einem der Bereiche 1 bis 9, dauerhafte und regelmäßige Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen festzustellen seien: 1. unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz);2. Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen;3. unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen;4. tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation;5. im situativen Kontext inadäquates Verhalten;6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen;7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung;8. Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben;9. Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus;10. Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren;11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen;12. ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten;13. zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression. Vorliegend leide die Klägerin an einer rezidivierenden depressiven Störung, Adipositas und Polyneuropathie. Die Gutachterin habe festgestellt, dass die Bereiche "Antrieb/Beschäftigung" und "Stimmung" auffällig seien, die Einschränkungen aber nicht so schwerwiegend seien, dass daraus ein regelmäßiger (täglicher) und dauerhafter (voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehender) allgemeiner Betreuungs- und Beaufsichtigungsbedarf resultiere. Damit habe die Gutachterin nicht wenigstens in zwei Bereichen, davon mindestens einmal aus einem der Bereiche 1 bis 9, dauerhafte und regelmäßige Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen festgestellt. Die gelegentlich notwendige Motivation zum Verlassen des Bettes oder zur Durchführung der Körperpflege sei für die Annahme einer derart erheblichen Schädigung nicht ausreichend. Gegen den der Klägerin am 23. Juni 2017 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich ihre Berufung vom 21. Juli 2017, mit der sie ihr bisheriges Begehren weiterverfolgt. Eine Begründung oder die Formulierung eines Antrags im zweiten Rechtszug sind bislang nicht erfolgt. Die Klägerin beantragt sinngemäß: Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stralsund vom 16. Juni 2017 sowie der Bescheid der Beklagten vom 16. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2016 und der Bescheid der Beklagten vom 17. Oktober 2016 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Kombinationsleistungen bei häuslicher Pflege für den Zeitraum vom 01. Oktober 2015 bis zum 30. April 2017 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung und auf die nach ihrer Auffassung eingetretene Bestandskraft des Ablehnungsbescheides vom 17. Oktober 2016, welchen sie erstmals mit Schriftsatz vom 24. September 2018 zu den Akten gereicht hat. Der Streitzeitraum des vorliegenden Verfahrens beschränke sich zudem wegen der Zäsurwirkung des neuen Antrags der Klägerin auf die Zeit bis September bzw. Oktober 2016. Jedenfalls seien aber keine Ansprüche nach dem neuen, seit dem 1. Januar 2017 maßgeblichen neuen Pflegerecht streitgegenständlich. Insoweit verweist sie insbesondere auf ein Urteil des Hessischen Landessozialgericht vom 24. Juni 2020 - L 6 P 18/19 , wonach ein nach altem Pflegeversicherungsrecht gestellter und bis zum 31. Dezember 2016 unbegründeter Antrag auch dann von der Verwaltung und den Gerichten nicht als Antrag nach neuem Recht zu behandeln sei, wenn über ihn bei Inkrafttreten des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs noch nicht bestandskräftig entschieden war. Das folge auch aus § 140 Abs. 1 SGB XI. Nachdem die Klägerin bereits am 11. Mai 2017 einen dritten Antrag auf Gewährung von Pflegeleistungen bei der Beklagten gestellt und diese erneut den MDK mit der Begutachtung der Klägerin beauftragt hatte, stellte der MDK (Pflegefachkraft S) mit Gutachten vom 2. Juni 2017 fest, dass die Voraussetzungen für den Pflegegrad 2 im Sinne des dem seit 01. Januar 2017 maßgeblichen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs seit dem 11. Mai 2017 erfüllt seien. Es sei von insgesamt 45,00 gewichteten Punkten auszugehen, welche sich wie folgt errechneten: Modul 1 0 Einzelpunkte 0 gewichtete PunkteModule 2 1 Einzelpunkt 0 gewichtete PunkteModul 3 5 Einzelpunkte 11,25 gewichtete PunkteModul 4 12 Einzelpunkte 20 gewichtete PunkteModul 5 2 Einzelpunkte 10 gewichtete PunkteModul 6 1 Einzelpunkt 3,75 gewichtete Punkte Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens Bezug genommen. Die Beklagte bewilligte der Klägerin hierauf mit Bescheid vom 7. Juni 2017 ab dem 1. Mai 2017 (Sach-)Leistungen aus der Pflegeversicherung nach Pflegegrad 2 (sowie einen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125,00 Euro); auf Antrag der Klägerin wurde die Leistung mit Bescheid vom 15. August 2017 ab dem 1. August 2017 auf Kombinationsleistungen umgestellt. Beide Bescheide enthielten keine Rechtsbehelfsbelehrung. Die Beklagte hat sie mitsamt dem entsprechenden Verwaltungsvorgang mit Schriftsatz vom 6. November 2018 zu den Akten gereicht. Eine Stellungnahme des MDK zu der Frage, ob und von welchem Zeitpunkt an die Voraussetzungen des Pflegegrades 2 unabhängig vom Antragsdatum im Mai 2017 als erfüllt eingeschätzt werden, hat die Beklagte trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt. Der Senat hat einen Befundbericht des Hausarztes der Klägerin, Dr. med. D., vom 22. Oktober 2019 eingeholt, wonach die Fähigkeit der Klägerin, sich selbst zu versorgen und Alltagshandlungen selbständig durchzuführen, zwischen Oktober 2015 und Mai 2017 etwa gleichgeblieben sei. Hinsichtlich der Antriebslage der Klägerin sei etwa Ende 2015 eine Verschlechterung eingetreten. Ergänzend wird auf den weiteren Inhalt des Befundberichts und des MDK-Gutachtens Bezug genommen. Gründe Die Berufung ist zulässig aber nur teilweise begründet. I. Die angegriffenen Bescheide der Beklagten und der die Klage insgesamt abweisende Gerichtsbescheid des Sozialgerichts sind insoweit rechtmäßig und belasten die Klägerin nicht in ihren Rechten, wie Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Vierten Kapitel, Dritter Abschnitt, Erster Titel des SGB XI in der bis Ende 2016 geltenden Fassung des Gesetzes (a. F.), also zumindest nach § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XI a. F. - Pflegestufe I - betroffen sind, weil die materiell-rechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt waren. Zur Begründung kann auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in den Entscheidungsgründen seines Gerichtsbescheides Bezug genommen werden, die sich der Senat nach Prüfung zu eigen macht, § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Auch der Senat gelangt gemäß § 128 SGG aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere auf der Grundlage der MDK-Gutachten vom 12. November 2015 und vom 14. Oktober 2016 zu der vollen Überzeugung, dass die Klägerin bis zum 31. Dezember 2016 für die seinerzeit gemäß § 14 SGB XI a. F. maßgeblichen Katalogverrichtungen im wöchentlichen Tagesdurchschnitt nicht in einem zeitlichen Umfang von mehr als 45 Minuten fremder Hilfe bedurfte. Die Richtigkeit der Feststellungen in den Gutachten des MDK, die im Wege des Urkundenbeweises Berücksichtigung finden konnten, wird weder durch klägerischen Vortrag noch durch die Ergebnisse der weiteren Ermittlungen des Senats in Zweifel gezogen; auch sind keine anderweitigen Anhaltspunkte für eine zu geringe Einschätzung des Hilfebedarfs der Klägerin im Bereich der Grundpflege erkennbar. Der Senat geht auf der gleichen tatsächlichen Grundlage ferner davon aus, dass der Klägerin auch kein Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels, Fünfter Abschnitt des SGB XI a. F. zugestanden hat. Diese in den §§ 45a f. SGB XI a. F. geregelten Leistungen, welche das Sozialgericht im Rahmen der Auslegung des Klagebegehrens als solche aus der "Pflegestufe 0" bezeichnet hat, sind allerdings nicht (in zulässiger Weise) Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden, da es insoweit bereits an einer Entscheidung der Beklagten durch Verwaltungsakt fehlt, welche gemäß § 54 Abs. 1 SGG im Wege der Anfechtungs- (und Leistungs-) klage gerichtlich überprüfbar wäre. Hat - wie hier - ein Vorverfahren stattgefunden, so ist gemäß § 95 SGG Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Hier hatte die Klägerin mit ihrem ursprünglichen, von der Beklagten abgelehnten Antrag vom 20. Oktober 2015 "Leistungen der Pflegeversicherung" beantragt und diese durch Ankreuzen dahingehend konkretisiert, dass "eine Kombination Pflegesachleistung / Pflegegeld" beantragt werde. Im Ablehnungsbescheid verfügte die Beklagte, dass keine Leistungen bewilligt werden können, was damit begründet wurde, dass "kein erheblicher Pflegebedarf" vorliege. Zur Frage einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz im Sinne von § 45a SGB XI a. F. verhielt sich dieser Bescheid in keiner Weise, mithin auch nicht zu einer Ablehnung von Leistungen nach § 45b SGB XI a. F., obschon im zugrundeliegenden MDK-Gutachten eine Einschränkung der Alltagskompetenz ausdrücklich verneint worden war. Gegen eine solche (gar nicht ausdrücklich verfügte) Ablehnung wandte sich die Klägerin dann zwar mit ihrem Widerspruch; die Beklagte ist in ihrem Widerspruchsbescheid darauf aber nicht eingegangen, sondern bei der Ablehnung allein der eigentlichen Pflegeleistungen geblieben. Eine (gerichtlich überprüfbare) Entscheidung der Beklagten über einen Leistungsanspruch aus § 45b SGB XI a. F. liegt mithin noch nicht vor. Der entsprechende Antrag der Klägerin, der erstmals in ihrer Widerspruchsbegründung zu sehen sein dürfte, ist somit grundsätzlich noch unbeschieden. Die Klägerin sei allerdings darauf hingewiesen, dass selbst im Fall einer rückwirkenden Feststellung der Voraussetzungen von § 45a SGB XI a. F. allenfalls dann noch Ansprüche (auf Kostenerstattung) geltend gemacht werden könnten, wenn im fraglichen Zeitraum bzw. spätestens im Folgejahr (vgl. § 45a Abs. 2 Satz 2 SGB XI a. F.) auch tatsächlich entgeltliche Betreuungs- oder Entlastungsleistungen in Anspruch genommen worden wären, wofür ebenfalls nichts ersichtlich ist. Die Berufung wäre schließlich auch insoweit unbegründet, als für Zeiträume ab dem 1. Januar 2017 höhere Leistungen als nunmehr zugesprochen (bzw. ab dem 1. Mai 2017 von der Beklagten mit Bescheid vom 7. Juni 2017 bewilligt) geltend gemacht sein sollten. Die Klägerin hat während des gesamten Verlaufs des gerichtlichen Verfahrens weder gegenüber dem Sozialgericht noch im zweiten Rechtszug einen förmlichen Antrag formuliert, weshalb die oben niedergelegte Antragsfassung im zweiten Rechtszug lediglich auf einer Auslegung des klägerischen Begehrens durch den Senat basiert, § 123 SGG. Das schließt zwar nicht grundsätzlich aus, dass die Klägerin "eigentlich" höhere Ansprüche als solche nach Pflegegrad 2 geltend machen möchte. Allerdings sind zur Überzeugung des Senats zum einen keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die materiellen Voraussetzungen für derartige höhere Leistungsansprüche erfüllte sein könnten. Insoweit stützt sich der Senat auf die überzeugenden Ausführungen im MDK-Gutachten aus Juni 2017, welches die gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit und Fähigkeiten der Klägerin nachvollziehbar feststellt, folgerichtig und im Einklang mit den Begutachtungs-Richtlinien unter den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff subsumiert und zutreffend bewertet. Das Ergebnis der weiteren Ermittlungen des Senats, wonach es lediglich gegen Ende des Jahres 2015 zu einer pflegerelevanten Änderung (Verschlechterung der Antriebslage) gekommen ist, stellt diese Bewertung nicht in Frage. Gegenteiliger Vortrag der Klägerin, der ggf. Anlass zu weiteren Ermittlungen hätte sein können, liegt nicht vor. Da zudem die gewichteten Punkte in jedem einzelnen Modul auf der hierfür jeweils erforderlichen Mindestzahl an Einzelpunkten beruht, bedürfte es für einen höheren Pflegegrad nicht nur einer geringfügigen, sondern einer deutlich höheren Bewertung der Einschränkungen in einzelnen Lebensbereichen, wofür aber nichts ersichtlich ist. Vor diesem Hintergrund ist darauf hinzuweisen, dass trotz der nur knappen Unterschreitung der Mindestzahl an gewichteten Punkten für den Pflegegrad 3 (wenigstens 47,5 gewichtete Punkte bei hier laut MDK-Gutachten anzunehmenden 45,00 gewichteten Punkten, vgl. § 15 Abs. 3 SGB XI) in tatsächlicher Hinsicht eine erhebliche Abweichung von den Feststellungen des MDK-Gutachters erforderlich wäre. Zum anderen sind keinerlei bei der Auslegung des klägerischen Begehrens zu berücksichtigende Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin derartige höhere Leistungen (nach den Pflegegraden 3, 4 oder 5) überhaupt geltend macht. Insbesondere hat sie sich in keiner Weise dahingehend eingelassen, dass die Ermittlung der für den Pflegegrad maßgeblichen gewichteten Punkte durch den MDK zu ihren Lasten vom wahren Wert abweichen würde. II. Die Berufung ist hingegen insoweit begründet, als nach der Bescheidlage der Klägerin für den Zeitraum Januar bis April 2017 Leistungen bei häuslicher Pflege versagt werden. Auch dieser, allein nach "neuem" Recht zu beurteilende Zeitraum ist Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (dazu unter 1.); bereits in diesem Zeitraum waren die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Leistungsanspruchs nach §§ 36 ff. SGB XI erfüllt (dazu unter 2.). 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind im vorliegenden Verfahren auch Zeiträume seit dem zweiten Antrag der Klägerin bzw. seit der hierauf ergangenen zweiten Ablehnungsentscheidung der Beklagten vom 17. Oktober 2016 streitgegenständlich; insbesondere steht einer Entscheidung des Senats über diesen Teilzeitraum nicht entgegen, dass die Beklagte hierüber bestandskräftig abschlägig entschieden hätte (hierzu unter a)). Ferner beschränkt weder die Überleitungsregelung des § 140 Abs. 1 SGB XI (hierzu unter b)) noch die Änderung der materiellen Leistungsvoraussetzungen durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (PSG II) mit Wirkung vom 01. Januar 2017 den Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht (hierzu unter c)). Schließlich stellt es kein prozessuales Hindernis für eine Sachentscheidung des Senats dar, dass sich das Sozialgericht in Verkennung der Rechtslage mit Ansprüchen nach "neuem Recht" in seiner Entscheidung gar nicht auseinandergesetzt hat (hierzu unter d)).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.