(2021)entnommen werden, belegt auch dies, dass eigene Ermittlungen vor Ort nicht durchgeführt wurden. Soweit auf Seite 39 ausgeführt wird, ein Grauammervorkommen sei nicht nachgewiesen worden, entbehrt auch dies in Anbetracht des Vorkommens dieser Art im Vogelschutzgebiet des Nachweises einer tatsächlichen Überprüfung. Gleiches hat für das Vorkommen der Wiesenweihe (S. 52 des Gutachtens), der Zwergdommel (S. 52 des Gutachtens) sowie des Kiebitzes (S. 52 des Gutachtens) zu gelten. Soweit dort auf bisher bekannte Vorkommen der Wiesenweihe und der Zwergdommel sowie eine nicht zu erwartende Habitatnutzung des Kiebitzes auf direkt an der Straße angrenzenden Flächen verwiesen wird, fehlt es auch hier an tatsächlichen Feststellungen jenseits der Auswertung von Datenbeständen, deren Validität darüber hinaus zum Teil von der Beigeladenen selbst infrage gestellt wurden. Randnummer30Eine konkrete Kartierung der im Wirkraum des Vorhabens vorkommenden Vogelarten wäre auch deshalb zwingend erforderlich gewesen, weil nach den Feststellungen in den Fachbeiträgen bereits innerhalb der Fluchtdistanzen oder Störradien der geschützten Vogelarten potentielle Bruthabitate liegen (Bsp. Wiesenweihe, FFH-Verträglichkeitsprüfung S. 55; Rohrweihe, ebd. S. 54; Wachtel, ebd. S. 56). Randnummer31Soweit auf Seite 38 unter der Überschrift "Veränderung der hydrogeologischen/hydrodynamischen Verhältnisse" ausgeführt wird, im betroffenen Bereich seien keine Vorkommen relevanter Vogelarten oder Habitate von Vogelarten bekannt, die auf geringfügige Wasserstandsveränderungen empfindlich reagieren könnten, ist dem entgegenzuhalten, dass ausweislich des Vermerks zur durchgeführten Natura 2000-Vorprüfung vom
- Januar 2020 der Eisvogel in einer Entfernung von "0 m zum Weidgraben" vorkommen sollte; demgegenüber geht die FFH-Verträglichkeitsprüfung (dort S. 43) von Bruthabitaten in 500 m Abstand zum Vorhaben aus. Sollte der Eisvogel tatsächlich im unmittelbaren Umfeld des Vorhabens über Brutreviere verfügen, wären die angesprochenen atrophierenden Wirkungen der Stickstoffeinträge im Umfeld der Straße (FFH-Verträglichkeitsprüfung, S. 42) konkret zu erörtern gewesen. Denn der Eisvogel reagiert äußerst empfindlich auf Veränderungen im Gewässersystem wie Eutrophierung und Verschmutzung (vgl. Kompendium der Vögel Mitteleuropas, 2012, Teil 1, S. 757). Randnummer32Bei der Grauammer setzt die FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht nachvollziehbar eine Fluchtdistanz von 40 m mit dem artspezifischen Störradius gleich (S. 56), wohingegen bei dieser Vogelart von einer Effektdistanz von 300 m auszugehen ist (Garniel/Mierwald, Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr, Schlussbericht zum Forschungsprojekt FE 02.286/2007/LRB der Bundesanstalt für Straßenwesen, 2010, S. 98, im Folgenden: Garniel/Mierwald 2010). Effektdistanz ist als die maximale Reichweite des erkennbar negativen Einflusses von Straßen auf die räumliche Verteilung einer Vogelart definiert; sie charakterisiert den Wirkraum der Interaktion Vogelart/Straße und Verkehr (Garniel/Mierwald 2010, S. 6 und S. 93). Randnummer33Die den Bewertungen in der FFH-Verträglichkeitsprüfung vom April 2021 zugrundeliegenden Annahmen zur Beeinträchtigung von Vogelarten erweisen sich auch im Übrigen bei summarischer Prüfung als wissenschaftlich nicht tragfähig. Randnummer34In den Darstellungen wird die Empfindlichkeit der geprüften Vogelarten ausschließlich anhand der Fluchtdistanzen bestimmt (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag S. 26; FFH-Verträglichkeitsprüfung S. 40, S. 54). Die Fluchtdistanz wird definiert als derjenige "Abstand, den ein Tier zu bedrohlichen Lebewesen wie natürlichen Feinden und Menschen toleriert, ohne dass es die Flucht ergreift" (vgl. Garniel, Mierwald 2010; S. 93;). Randnummer35Ausweislich des auch in der FFH-Verträglichkeitsprüfung eingebrachten Berichts "Vögel und Verkehrslärm" (Garniel, Daunicht, Mierwald, Ojowski, 2007: Vögel und Verkehrslärm, Quantifizierung und Bewältigung entscheidungserheblicher Auswirkungen von Verkehrslärm auf die Avifauna, Schlussbericht November 2007, - FuE-Vorhaben 02.237/2003/LR des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung; im Folgenden: Garniel u.a. 2007) sind jedoch die Empfindlichkeiten der einzelnen Vogelarten nach Effektdistanzen und/oder kritischen Schallpegeln zu bestimmen (Garniel u.a. 2007, S. 60 ff., S. 219 f.; Garniel/Mierwald 2010, S. 6 ff.) wohingegen allein die Fluchtdistanz nur in Ausnahmefällen herangezogen werden kann, wenn keine besser geeigneten Schätzinstrumente zur Verfügung stehen (vgl. Garniel, Mierwald 2010, S.9). Randnummer36Etliche der durch das Vogelschutzgebiet Wetterau geschützten Vogelarten gehören zu den Gruppen der Brutvögel, welche empfindlich auf Lärm reagieren und für die daher neben der Effekt- oder Fluchtdistanz auch der kritische Schallpegel betrachtet werden muss (Bekassine, Drosselrohrsänger, Grauspecht, Großer Brachvogel, Kiebitz, Rohrschwirl, Tüpfelsumpfhuhn, Uferschnepfe, Wachtel, Wachtelkönig, Wasserralle und Zwergdommel; vgl. Garniel/Mierwald 2010, S. 4 ff. sowie Tabelle im Anhang, S. 97 ff.). Randnummer37Daran fehlt es in den vorgelegten Prüfungen. So werden Störungen durch Lärm bereits dann ausgeschlossen, wenn Bruthabitate außerhalb der Fluchtdistanz liegen (allgemein für "übrige Arten": FFH-Verträglichkeitsprüfung S. 41 und S. 54 oben) oder weil sich der zu erwartende Schallpegel nicht von der bereits durch die B 455 bestehende Schallkulisse unterscheiden werde (Bsp. Schwarzmilan, FFH-Verträglichkeitsprüfung S. 55; Rohrweihe, ebd. S. 54; Rastvögel allgemein, ebd. S. 57). Randnummer38In Anbetracht der Tatsache, dass ausweislich der im Baugenehmigungsverfahren eingereichten Betriebsbeschreibung der Beigeladenen ein 24-Stunden-Schicht-Betrieb des Logistikcenters beabsichtigt ist, wären die durch die Arbeitsvorgänge auch in den Nachtstunden zu erwartenden Emissionen durch fortlaufenden Lkw- und Sprinterverkehr, Be- und Entladungsvorgänge und die hierfür erforderliche Beleuchtung deutlicher in den Blick zu nehmen und eine entsprechende Auswirkungsanalyse zu erstellen gewesen. Derartiges findet sich in den Ausführungen des Gutachtens nicht, die Lichtwirkungen werden lediglich grob abgeschätzt (FFH-Verträglichkeitsprüfung S. 62 f.). Zwar führt das Gutachten auf Seite 63 hierzu aus, außerhalb von geschlossenen Gebäuden seien ausschließlich Leuchtmittel mit geringem Blauanteil im Farbfarbspektrum wie Natrium-Dampfdrucklampen oder Amber-LED zugelassen. Dies vermindere einerseits eine Anlockwirkung für Insekten und verringere andererseits eine mögliche Beeinflussung des Tag-Nacht-Rhythmus lichtempfindlicher Tierarten. Die Beleuchtung sei auf die aufgrund der Arbeitssicherheit notwendige Stärke und auf die notwendigen Flächen zu beschränken. Die Außenbeleuchtung an der Nord- und Westseite sei zwischen 2.00 und 05.00 Uhr abzuschalten. Ausgenommen hiervon sei nur die Beleuchtung, die zur Erhaltung der Arbeitssicherheit zwingend erforderlich sei. Welche Beleuchtung zur Erhaltung der im 24-Stunden-Betrieb beabsichtigten Arbeitsvorgänge erforderlich ist, wird aber nicht näher erläutert und unter den zu berücksichtigenden Gesichtspunkten einer FFH-Verträglichkeitsuntersuchung begutachtet. Randnummer39Auch weitere Wirkfaktoren beeinflussen die Erhaltung von Vogelbeständen; diese werden jedoch entweder gar nicht oder nur am Rande (FFH-Verträglichkeitsprüfung S. 63) erörtert. Im Offenland - wie es hier überwiegend vorliegt - nimmt bei einer Entfernung unter 500 m die Wahrscheinlichkeit zu, dass weitere direkte und indirekte Effekte an einer reduzierten Vogelbesiedelung beteiligt sind. Neben optischen Störreizen können Schneisenwirkungen, Verkleinerungen der Lebensräume, Kollisionen, Verschiebungen der interspezifischen Konkurrenzverhältnisse sowie Veränderungen des Nahrungsangebots die Situation entscheidend prägen. Aufgrund der räumlichen Überlagerung von Wirkzonen verschiedener Faktoren ist zudem mit Summationseffekten zu rechnen (Garniel u.a. 2007, S. 221 f.). Randnummer40Nur am Rande sei angemerkt, dass die FFH-Verträglichkeitsuntersuchung in Bezug auf hydrogeologische und hydrodynamische Verhältnisse nicht erläutert, ob und wenn ja in welchem Umfang durch die Einleitung des Oberflächenwassers in den Weidgraben von den befestigten Flächen, die vornehmlich durch Fahrzeugverkehr und dementsprechende Verunreinigungen geprägt sein dürften, Schadstoffeinträge zu befürchten sind, die durch den geplanten Lamellenklärer nicht erfasst werden und zu Beeinträchtigungen der dort vorfindlichen Lebewesen führen können. Randnummer41Stellen sich mithin weder die FFH-Vorprüfung (Vermerk zur durchgeführten Natura 2000-Vorprüfung vom
- Januar 2020) noch die FFH-Verträglichkeitsuntersuchung vom April 2021 als ausreichend hinsichtlich der geforderten Ermittlungstiefe dar, kommt es auf die zwischen den Beteiligten diskutierte Frage, ob im Rahmen einer "validen-FFH-Vorprüfung bzw. einer artenschutzrechtlichen Prüfung angenommenen und in die Genehmigung aufgenommenen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen eine vollständige FFH-Vorprüfung entbehrlich machen können", nicht mehr an. Der Senat neigt allerdings zu der Auffassung, nach der von einer FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht abgesehen werden kann, weil der Träger des Vorhabens Schutz- oder Vermeidungsmaßnahmen plant, die nachteilige Auswirkungen auf die Erhaltungsziele bzw. Schutzzwecke unterbinden sollen. Selbst wenn solche Maßnahmen den Eintritt der Verbotsfolge des § 34 Abs. 2 BNatSchG ausschließen sollten, kann ihr Einsatz den Verzicht auf eine ordnungsgemäße und vollstände Verträglichkeitsprüfung dennoch nicht rechtfertigen. Auch bei Vermeidungsmaßnahmen muss der Träger den vollen Nachweis ihrer Wirksamkeit erbringen, weil die zur Entscheidung berufene Behörde andernfalls nicht die notwendige Gewissheit der Verträglichkeit des Projekts gewinnen kann. Solche Beurteilungen sind der überschlägig angelegten Vorprüfung aber fremd und müssen einer den "besten wissenschaftlichen Erkenntnisstand" reflektierenden Verträglichkeitsprüfung vorbehalten bleiben (vgl. Gellermann a.a.O., § 34 Rdnr. 11 unter Hinweis auf OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.06.2010 - 3 K 19/06 -, juris Rdnr. 125 ff.). Randnummer42Ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankäme weist der Senat darauf hin, dass die zu der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung gemachten Ausführungen wohl auch für den von der Beigeladenen erstellten artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zu gelten haben. Aus diesem ergibt sich, dass die Abgrenzung des Untersuchungsraums auf den Ergebnissen der Wirkraumermittlung basiert, die auf Grundlage der Vorhabenbeschreibung erfolgte. Die Ermittlung der im Untersuchungsraum vorkommenden relevanten Arten basiert nach der Erläuterung des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags auf den Auswertungen vorliegender Daten und Informationsgrundlagen sowie einer Abschätzung des Potentials des Eingriffsbereichs. Daraus ist zu entnehmen, dass eine Ermittlung vor Ort, insbesondere hinsichtlich relevanter Einwirkungsbereiche auf die angrenzenden Schutzgebiete, auch hier nicht stattgefunden hat. Randnummer43Alledem zufolge ist die Beeinträchtigung der angrenzenden Natura-2000-Gebiete in ihren für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen infolge der erteilten Baugenehmigung nicht auszuschließen. Dies führt bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung, weil durch den (weiteren) Baufortschritt andernfalls nicht mehr oder nur schwer rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden. Randnummer44Der Beschwerde des Antragstellers ist daher mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 VwGO, § 100 ZPO stattzugeben. Randnummer45Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung folgt der Senat der Vorinstanz (§§ 47 , 52 , 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG). Randnummer46Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink: https://openjur.de/u/2341518.html ( https://oj.is/2341518 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 4 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen English --> openJur e.V.