Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 16. März 2021 wird abgewiesen. Der Beigeladene zu 1) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Im Übrigen erfolgt keine Kostene
§ 7Nr.
29 <Physiotherapeutin>) aufweist und gemessen daran, weiteren Gesichtspunkte eine geringere Bedeutung im Rahmen der Gesamtabwägung zuzumessen ist. Pflegefachkräfte, die eine staatlich anerkannte Abschlussprüfung an einer Pflegefachschule absolviert haben, arbeiten weitgehend eigenverantwortlich. Sie haben auch die Möglichkeit, in gewissem Umfang flexibel auf Wünsche und Bedürfnisse der zu pflegenden Personen zu reagieren. Daraus kann aber nicht ohne Weiteres auf eine selbstständige Tätigkeit geschlossen werden. Bereits die vom Kläger u. a. absolvierte Berufsausbildung zum Altenpfleger befähigt ihn (im Gegensatz zu Pflegehilfskräften) zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Pflege alter Menschen (vgl. § 3 Altenpflegegesetzes - AltPflG vom
- August 2003 - BGBl I 1690 ) und prägt generell das Berufsbild von Pflegefachkräften unabhängig von ihrem sozialversicherungsrechtlichen Status. Die Zulassung einer ambulanten Pflegeeinrichtung erfolgt durch Abschluss eines Versorgungsvertrages, der den Versorgungsauftrag konkret bestimmt (§§ 72 , 73 SGB XI). Nach § 71 Abs. 1 SGB XI muss bei ambulanten Pflegediensten die Pflege unter ständiger Verantwortung einer Pflegefachkraft stehen. Dies bedeutet, dass eine entsprechend qualifizierte Pflegefachkraft die Gesamtverantwortung für die pflegerische Versorgung tragen und auch wirksam wahrnehmen können muss. Das ist der Fall, wenn die verantwortliche Pflegefachkraft die Pflegeleistungen für jeden betreuten Pflegebedürftigen zumindest in den Grundzügen selbst festlegt, ihre Durchführung organisiert und ihre Umsetzung angemessen kontrolliert. Notwendig ist eine Steuerung, Anleitung, Koordination und Kontrolle der Pflegeleistungen auf der Grundlage eines in jedem Einzelfall gesondert zu erhebenden Bedarfs. Diese pflegerische Gesamtverantwortung muss ständig wahrgenommen werden (BSG, Urteil vom
- April 2009 - B 3 P 14/07 R - BSGE 103, 78 = SozR 4-3300 § 71 Nr. 1 , Rn.14, 19). Es kann dahinstehen, ob es für eine effektive Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist, dass der verantwortlichen Pflegefachkraft eine Weisungsbefugnis gegenüber den einzelnen (am Patienten tätigen) Pflegekräften bei der Ausübung von deren Pflegetätigkeiten zusteht und dies stets ein Beschäftigungsverhältnis zwischen Pflegekräften und Pflegedienst voraussetzt (vgl. hierzu Wahl in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI,
- Auflage 2017, § 71 Rn. 25 und 16; Schmidt in Kasseler Komm, SGB XI, Stand Dezember 2016, § 71 Rn.15; Dickmann, Heimrecht,
- Auflage 2014, Abschnitt H SGB XI, § 71 Rn. 5). Das BSG hat in seinem Beschluss vom
- März 2015 - B 3 P 1/15 S u. a. - juris Rn. 11, der die Abrechnung einer durch ehrenamtliche Mitarbeiter erbrachten Pflegesachleistung zum Gegenstand hatte, unter Hinweis auf § 36 Absatz 1 Satz 3 SGB XI vertreten, dass ein Pflegedienst (§ 71 Absatz 1 SGB XI) nur Leistungen der häuslichen Pflegehilfe, womit die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung gemeint seien (§ 36 Absatz 1 Satz 1 SGB XI), nicht durch Personen erbringen kann, die außerhalb eines Anstellungsverhältnisses tätig sind, und demgemäß Leistungen solcher Personen auch nicht als eigene Leistungen von Angestellten des Pflegedienstes deklarieren und abrechnen kann. Denn ein hier streitiges (rudimentäres) Weisungsrecht des Beigeladenen zu 1) gegenüber dem Kläger ist für die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht erforderlich. Eine Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb stehen weder in einem Rangverhältnis zueinander noch müssen sie stets kumulativ vorliegen. Eine Eingliederung geht nicht zwingend mit einem umfassenden Weisungsrecht einher. Das SG hat mit zutreffender Begründung, auf welche verwiesen wird, ausgeführt, dass wegen der regulatorischen Vorgaben von einer Eingliederung des Klägers in den Betrieb des Beigeladenen auszugehen ist. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob entsprechend des Dienstvertrags ein arbeitsteiliges Zusammenwirken des Klägers mit Mitarbeitern/ angestellten Pflegekräften des Beigeladenen zu 1), zumindest ein Rückgriff auf den "Mitarbeiterpool" beim Tausch von Schichten erfolgt ist. Tatsächlich ist dem Kläger aufgrund der regulatorischen Vorgaben im Wesentlichen kein Freiraum für unternehmerische Freiheiten verblieben. Die erfolgte Vorgabe eines festen Zeitschemas - hier aufgrund der erfolgten Vereinbarung über die in einem bestimmten Zeitraum und in einem bestimmten Umfang zu leistende Pflege - kann insbesondere dann ein starkes Indiz für eine abhängige Beschäftigung sein, wenn wegen dieser Vorgaben rechtlich oder - wie hier- faktisch keine realistischen Möglichkeiten einer anderweitigen Beschäftigung bestanden. Der Kläger ist insbesondere nicht mit einem nennenswerten Unternehmerrisiko tätig geworden. Er erhielt eine feste Vergütung für die geleisteten Pflegestunden. Soweit der Kläger einwendet, dass er insbesondere im Falle des Versterbens oder der erforderlichen Verlegung des Patienten das Risiko trage, für seine Arbeit bzw. die Bereitschaft hierzu nicht entlohnt zu werden, ist dem zu entgegen, dass auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist und vom Kläger nicht ein Fall benannt wurde, in dem sich dieses Risiko verwirklicht hat. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass sein Risiko, einen Verdienstausfall aus den vorgenannten Gründen zu erleiden, höher ist als bei einem auf Abruf tätigen abhängig Beschäftigten. Darüber hinaus hat der Kläger vor Vertragsabschluss die freie Wahl, welche Person er pflegen will, und kann insoweit auch durch gezielte Nachfrage bei einer Vermittlungsagentur oder in geeigneten Fällen bei seinem Vertragspartner selbst sein Risiko minimieren. Überdies ist zu beachten, dass gerichtsbekannt mehr Pflegedienstleistungen nachgefragt als angeboten werden, sodass der Kläger kurzfristig andere Aufträge akquirieren kann. Die vergeblich aufgewendeten Fahrtkosten kann/konnte er schließlich im Rahmen seiner Steuererklärung als berufsbedingte Aufwendungen geltend machen. Für ihn bestand auch nicht die Chance, durch unternehmerisches Geschick seine Arbeit so effizient zu gestalten, dass er das Verhältnis von Aufwand und Ertrag zu seinen Gunsten hätte entscheidend beeinflussen können. Im Kern erhielt er für seine Arbeit risikolos ein fest definiertes Honorar. Für die Beurteilung der Frage, ob ein unternehmerisches Risiko vorlag, kommt es auch lediglich auf die Betrachtung der konkreten Tätigkeit an. Das insoweit einzig in Betracht kommende Risiko des Klägers bestand darin, von der Einrichtung keine weiteren Folgeaufträge zu bekommen, was für die Beurteilung seines sozialrechtlichen Status´ in der konkreten Tätigkeit irrelevant ist. Er setzte lediglich in geringem Umfang mit Arbeitskleidung, Reise-, Telefon- und Kfz-Kosten eigene Betriebsmittel ein, die aber kein ins Gewicht fallendes Verlustrisiko begründen. Dies gilt auch für den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, weil die Tätigkeit insoweit kein besonderes Gepräge erhält (vgl. hierzu für den Fall einer Pflegefachkraft in einer stationären Einrichtung: BSG, Urteil vom
- Juni 2019 - B 12 R 6/18 R -, BSGE 128, 205 -219,
§ 7Nr 44, juris Rn.
31). Ob der Kläger im streitigen Zeitraum entgegen der Regelung im Dienstleistungsvertrag durch Arbeitskleidung und Namensschild als freiberufliche Pflegekraft gegenüber dem Patienten auftrat und sich auch so vorstellte, ist unerheblich. Die Wahrnehmung der Tätigkeit durch Dritte ist für die rechtliche Bewertung der Eingliederung ohne Belang (BSG, Urteil vom
- September 2011 - B 12 R 17/09 R - Juris Rn. 23 <hauswirtschaftliche Pflegerin>). Der rechtliche Status des Klägers als abhängiger Beschäftigter wird auch nicht dadurch berührt, dass er bereits für mehrere Auftraggeber tätig und hierzu grundsätzlich bereit war. Eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber erhält erst in der Zusammenschau mit weiteren typischen Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit Gewicht, wie z. B. einem werbenden Auftreten am Markt für die angebotenen Leistungen (BSG Urteil vom
- November 2015 - B 12 KR 16/13 R - BSGE 120, 99 =
§ 7Nr.
25, Rn. 28). Insoweit ist jedoch zu beachten, dass auf den jeweiligen Einzelauftrag abzustellen ist, der Kläger die Intensivpflegeleistungen im streitigen Zeitraum ausschließlich für den konkreten Patienten erbrachte und nicht parallel für weitere Auftraggeber tätig war. Deshalb war seine Dispositionsfreiheit bei Annahme des einzelnen Auftrags jeweils gegeben. Der Beigeladene zu 1) kann auch nicht mit dem Argument durchdringen, dass der Kläger mehr als bei ihm angestellte Pflegefachkräfte verdient habe und auch deshalb als selbständig tätig anzusehen sei. Die Honorarhöhe ist nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 2017 - B 12 R 7/15 R - BSGE 123, 50 =
§ 7Nr.
30, Rn. 50 <Erziehungsbeistand>), das vorliegend nicht ausschlaggebend ist. Die Honorarhöhe ist als Ausdruck des Parteiwillens zu werten. Denn die vorgenannten Beteiligten haben bei Vertragsschluss vorausgesetzt, dass der Kläger selbständig tätig sein werde und unter dieser Prämisse die Höhe des Honorars bestimmt. Dem Willen der Vertragsparteien kommt nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, generell und nur dann überhaupt eine potentielle Bedeutung zu, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen. So liegt der Fall hier aber aus den o. g. Gründen nicht. Im Ergebnis der Gesamtabwägung überwiegen die Merkmale, die für eine abhängige Be-schäftigung des Klägers bei dem Beigeladenen zu 1) sprechen. Ausschlaggebend dafür ist in erster Linie der Grad der Einbindung des Klägers in die der Intensivpflege innewohnenden Arbeitsabläufe und in die insoweit zu beachtenden regulatorischen Vorgaben. In der Konsequenz waren dem Kläger im Wesentlichen "die Hände gebunden" und verblieb ihm kein nennenswerter Spielraum für unternehmerische Entscheidungen. Vor diesem Hintergrund können die für eine Selbständigkeit sprechenden Aspekte den bestehenden Eindruck einer abhängigen Beschäftigung nicht durchgreifend erschüttern. Der Kläger wurde von der Beigeladenen auch nicht nur geringfügig beschäftigt (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB IV in der Fassung vom 5. Dezember 2012), da sein monatliches Arbeitsentgelt ersichtlich 450 € überstieg und er seine Tätigkeit berufsmäßig verrichtete. Schließlich verletzt das Urteil des SG auch nicht die Grundrechte des Klägers und des Beigeladenen zu 1). Zur rechtlichen Begründung verweist der Senat nach eigener Prüfung auf die Ausführungen des BSG in seinem Urteil vom 07. Juni 2019 - B 12 R 6/18 R - ( BSGE 128, 205 -219,
§ 7Nr. 44), juris Rn. 39 -41). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 Vw
GO i. V. m. § 197a Absatz 1 Satz 1 SGG. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor, insbesondere ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage nicht gegeben. Soweit das BSG sich in seiner Entscheidung vom 07. Juni 2019 - B 12 R 6/18 R - nur mit dem sozialrechtlichen Status von in stationären Einrichtungen tätigen Pflegefachkräften befasst hat, jedoch die Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis von in ambulanten Einrichtungen tätigen Pflegefachkräften besteht, nicht beantwortet hat, kann dies dahinstehen. Maßgeblich für den sozialrechtlichen Status der Pflegefachkraft - hier des Klägers- sind auch in diesem Fall nur die Umstände des Einzelfalls und das Ergebnis der Gesamtabwägung. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Absatz 1 S 1 Teils 1 SGG i. V. m § 63 Absatz 2, § 52 Absatz 2, § 47 Absatz 1 GKG. Permalink: https://openjur.de/u/2341757.html ( https://oj.is/2341757 ) Volltext Druckansicht Zitate 14 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.