I. den durch das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite in das Infektionsschutzgesetz (IfSG) eingefügten § 28b, 1. soweit § 28b Abs. 1 IfSG gemäß Satz 1 die unter Nr. 1-10 aufgeführten Freiheitseinschränkungen an die Überschreitung einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 knüpft, 2.
SG, soweit diese Vorschrift private Zusammenkünfte nur mit höchstens einer Person eines weiteren Haushalts zulässt, 3.
SG, 4.
SG, soweit Einrichtungen wie insbesondere Museen und Ausstellungen und entsprechende Veranstaltung auch dann geschlossen bleiben müssen beziehungsweise verboten sind, wenn sich durch Zugangsbeschränkungen und Hygieneauflagen das Infektionsrisiko in diesen Einrichtungen oder Veranstaltungen auf ein epidemiologisch unbedeutsames Restrisiko verringern lässt, 5.
SG, soweit die Untersagung der Öffnung von Gaststätten die Außengastronomie auch dann umfasst, wenn durch ein geeignetes Schutzkonzept das Infektionsrisiko auf ein epidemiologisch unbedeutsames Restrisiko verringert werden kann, 6.
SG, soweit die Zurverfügungstellung von Übernachtungsmöglichkeiten zu touristischen Zwecken auch dann untersagt wird, wenn der Anbieter durch ein geeignetes Schutzkonzept das Infektionsrisiko auf ein epidemiologisch unbedeutsames Restrisiko verringert, 7.
SG, soweit die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Maske auch für Fahrgäste des Fernverkehrs vorgeschrieben ist, II. das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, soweit das Gesetz freiheitsbeschränkenden Maßnahmen nicht mit einem Konzept zur Behebung der Gründe für die Maßnahmen, insbesondere zur Erhöhung der Zahl der verfügbaren Intensivbetten, verbindet und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die
standslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG). Gründe Die Verfassungsbeschwerde richtet sich
die Neuregelungen im Infektionsschutzrecht durch das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ( BGBl I 2021 S. 802 ). Sie ist mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden, um die Vollziehung des Gesetzes bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen. 1. Die Beschwerdeführenden sind deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Deutschland und Abgeordnete des Deutschen Bundestages. Sie haben mit Briefkopf des Abgeordnetenbüros des Beschwerdeführers zu 1) Verfassungsbeschwerde erhoben und Eilrechtsschutz beantragt. Sie tragen vor, von den Maßnahmen der sogenannten Bundesnotbremse
die COVID-19-Pandemie selbst betroffen zu sein, weil sie entweder Adressaten der Verbote seien oder wegen der Verbote bestimmte Einrichtungen, Veranstaltungen oder Dienstleistungen nicht oder nicht wie gewünscht nutzen könnten. An ihren Wohnorten sei damit zu rechnen, dass der Schwellenwert für die Maßnahmen überschritten werde. Grundrechte seien verletzt, weil Eltern und Großeltern ihre Kinder und Enkel nur einzeln und nicht gemeinsam besuchen dürften. Die Ausgangsbeschränkung verletze die Freiheit der Person ebenso wie die Verpflichtung zum Tragen bestimmter Masken im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr, die auch in das Recht auf Gesundheit eingreife. Reisende würden im Vergleich mit Zugpersonal ohne Grund ungleich behandelt. Die Freizügigkeit sei verletzt, weil touristische Beherbergungen verboten würden. Das alles sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Das betreffe auch den Inzidenzwert-Automatismus, den Rechtsschutz und die Rechte der Länder und Kreise. Die Maßnahmen seien unverhältnismäßig. Stattdessen müssten die Intensivbettenkapazitäten ausgebaut werden. 2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie begegnet schon in der Form Zweifeln, ist aber jedenfalls nicht hinreichend substantiiert begründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) und daher unzulässig.
eine gesetzliche Vorschrift, müssen Beschwerdeführende also substantiiert geltend machen, durch die Norm selbst,
wärtig und unmittelbar verletzt zu sein, und sich auch mit der einfachrechtlichen Rechtslage inhaltlich auseinandersetzen (vgl. BVerfG, Beschluss der
wärtig konkret betroffen sind. Sie teilen nicht mit, ob sie in Landkreisen oder kreisfreien Städten leben, in denen die Maßnahmen zum Zeitpunkt der Erhebung ihrer Verfassungsbeschwerde greifen. Die abstrakt geäußerte Auffassung, dass es für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht darauf ankomme, wenn am Wohnort der Schwellenwert nicht erfüllt sei, verfängt nicht, denn das Gesetz greift ausdrücklich erst ab dem Schwellenwert von 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz, § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG).
einschränkende Maßnahmen spricht, wird nicht ausgeführt.
standslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG). Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/2341906.html ( https://oj.is/2341906 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 6 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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