Rubrum In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. des Herrn G..., 2. der Frau M..., 3. des Herrn G..., 4. der Frau H..., 5. des Herrn P..., - Bevollmächtigter: ... - gegen das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite hier: Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterinnen Baer, Ott und den Richter Radtke gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 ( BGBl I S. 1473 ) am 31. Mai 2021 einstimmig beschlossen: Tenor Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt. Gründe Die Voraussetzungen zum Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. I. Die Beschwerdeführenden zielen darauf, dass die Maßnahmen der sogenannten Bundesnotbremse zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erst dann gelten, wenn und soweit zuvor die nach Landesrecht zuständige Behörde für den jeweiligen Landkreis oder die kreisfreie Stadt unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten ihre Verhältnismäßigkeit festgestellt und ihre Geltung durch Allgemeinverfügung angeordnet hat. Außerdem soll die Bundesregierung verpflichtet werden, kurzfristig einen Plan zur Erhöhung der Zahl der verfügbaren Intensivbetten und des dafür benötigten Pflegepersonals vorzulegen. II. Die hier zu entscheidenden Eilanträge sind abzulehnen. 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsrechtlichen Verfahren auslöst, gilt für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab, der sich noch erhöht, wenn – wie hier – der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden soll (vgl. BVerfGE 140, 99 <106 f. Rn. 12>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 20; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 2021 - 1 BvR 968/21 u.a. - Rn. 7 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 2021 - 1 BvQ 64/21 -, Rn. 6). 2. Gemessen an diesen strengen Voraussetzungen haben die Eilanträge keinen Erfolg. Weder die Eilbedürftigkeit noch die in diesem Verfahren erforderlichen konkreten Nachteile sind dargelegt. Auf eine – ohnehin dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene – verfassungsrechtliche Beurteilung von § 28b IfSG und eine Folgenabwägung kommt es daher nicht an.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.