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BPatG, Beschluss vom 19.10.2005 - 30 W (pat) 243/03

Tenor Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 25. Juni 2003 wird insoweit aufgehoben, als die Anmeldung auch für die Waren: "Waren aus Papier, nämlich Spe

§ 39Rdn 8).

Die Hilfsanträge I bis III sind durch die Streichung von Waren und Dienstleistungen des Hauptantrages gebildet und enthalten damit die identischen Waren und Dienstleistungen wie der Hauptantrag. Demnach ergibt sich hinsichtlich der Hilfsanträge I bis III keine andere Beurteilung, so dass die Beschwerde auch insoweit keinen Erfolg haben konnte. Hinsichtlich der im Tenor genannten Waren kann das Zeichen "SYSTEM-100V" dagegen nicht als beschreibend angesehen werden, selbst dann nicht, wenn ein teilweiser inhaltlicher Bezug durch Aufdrucke auf den Waren oder ähnliches möglich ist oder auch der Einsatz der Ware, zB auf einem mit 100 V betriebenen Drucker. Die Vorstellung, der Verkehr könne die Bezeichnung SYSTEM-100V für diese Waren der Klasse 16 als Sachhinweis auf eine Eignung oder Bestimmung für ein auf 100 Volt-Spannung ausgerichtetes System verstehen, liegt - da die Eigenschaften dieser Waren unabhängig vom eingesetzten System sind - derart fern, dass eine Notwendigkeit, diese Bezeichnung als Sachangabe freizuhalten, nicht festgestellt werden kann (vgl BGH GRUR 2005, 581 - Lokmaus). Für die Schutzfähigkeit ist es bei den zurückgewiesenen Waren dabei ohne Belang, welche Waren und Dienstleistungen die Anmelderin tatsächlich anbietet und ob die hierfür angemeldete Marke eine beschreibende Sachaussage beinhaltet. Es ist ausschließlich auf die von der Anmelderin im Waren und Dienstleistungsverzeichnis beanspruchten Waren und Dienstleistungen abzustellen. Hierbei ist zu beachten, dass die Eintragung für einen Oberbegriff bereits dann ausgeschlossen ist, wenn sich auch nur für eine spezielle darunter fallende Ware oder Dienstleistung ein Eintragungshindernis ergibt (vgl BGH WRP 2002,91 - AC). Allerdings verwendet sich die Anmelderin selbst 100V als beschreibende Sachangabe (so zB in der ihr zugestellten Verwendung "AC 100V-240V/DC 24 V 2A (48W)", die sie selbst damit erklärt, das es sich dabei um ein Stromversorgungsmodul handelt, welches eingangsseitig an ein Stromversorgungsnetz mit einer Netzspannung zwischen 100 Volt und 240 Volt Netzwechselspannung angeschlossen werden kann und ausgangsseitig eine Gleichspannung von 24 V mit Gleichstrom von 2A und damit eine Ausgangsleistung von 48 Watt zur Verfügung stellt. Der Sinngehalt von 100 V geht aber nicht dadurch verloren, dass er noch mit weiteren Sachangaben verknüpft ist, sondern wird dadurch nur besser und präziser verständlich. Soweit die Anmelderin darauf hinweist, beispielsweise für die Dienstleistung Bauwesen sei es unsinnig, das Zeichen beschreibend zu verwenden, da ein Architekt oder Bauunternehmer für ein nur auf eine Netzspannung von 100V vorgesehenes Gebäude keinen Auftrag erhalte, übersieht sie, dass es nicht darauf ankommt, ob für alle unter die Dienstleistung Bauwesen subsumierbaren Tätigkeiten System-100V eine Sachangabe sein kann. Für das von der Anmelderin angeführte Beispiel ist der beschreibende Bezug ohne weiteres damit feststellbar, dass etwa bestimmte Bereiche auf ein System-100V abgestimmt sein können, beispielsweise um dort Geräte, die mit 100V arbeiten, ohne Transformator anschließen zu können. Auch wenn die Abkürzung "V" für sich betrachtet neben der Abkürzung für Volt auch den Firmennamen der Anmelderin VIPA abkürzen kann, führt dies nicht zu einer anderen Betrachtung. So kann auch ein weiterer zusätzlicher Begriffsgehalt der angemeldeten Bezeichnung eine Schutzfähigkeit nicht begründen, da ein Wortzeichen von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren bezeichnet (vgl EuGH MarkenR 2003, 450 - DOUBLEMINT). Soweit sich die Anmelderin auf Voreintragungen beruft, vermag dies nicht zu einer Bindungswirkung führen. Da die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke keine Ermessens- sondern eine reine Rechtsfrage darstellt, kann sich aus einer inländischen Voreintragung für sich oder in Verbindung mit dem Gleichheitssatz keine anspruchsbegründende Selbstbindung für das Eintragungsverfahren ergeben (vgl Ströbele/

§ 8Rdn 262).

Insbesondere folgt aus den zugunsten der Anmelderin registrierten Marken System-200V und System-300V selbst dann kein Eintragungsanspruch, wenn man zugunsten der Anmelderin die Schutzfähigkeit dieser Marken unterstellt. Auch aus Serienmarken lässt sich nämlich kein Markenbildungsmonopol eines Anmelders ableiten. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde waren keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen grundsätzlicher Art ersichtlich. Die Entscheidungspraxis des Amtes, auf die sich die Anmelderin bezieht, ist keine Rechtsprechung im Sinn von § 83 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Die Frage, ob sich aus der Benutzung einer Marke auch ohne Verkehrsdurchsetzung ein Eintragungsanspruch ergibt, ist bereits durch das Gesetz beantwortet. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist nicht begründet. Einschneidende Verfahrensfehler, die es billig erscheinen ließen, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen, kann der Senat nicht erkennen. Dass zwischen der letzten Eingabe der Anmelderin und dem Erlass des Beschlusses nahezu 2 Jahre liegen, mag zwar für die Anmelderin ärgerlich sein, ist aber kein Verfahrensfehler und durch personelle Engpässe beim Patentamt erklärbar. Von der gesetzlichen Möglichkeit einen (kostenpflichtigen) Beschleunigungsantrag nach § 38 MarkenG zu stellen hat die Anmelderin keinen Gebrauch gemacht. Die direkte Entscheidung durch einen Beamten des höheren Dienstes war zulässig (§ 56 Abs 2 MarkenG). Es braucht auch nicht entschieden zu werden, ob eine generelle Ausschaltung des Erinnerungsverfahrens, worauf sich die von der Anmelderin zitierte Kommentarstelle bezieht, bedenklich erscheint. Es lässt sich nämlich keine Praxis des Amtes dahin feststellen, stets und ohne Rücksicht auf den Fall nur noch Beamte des höheren Dienstes als Prüfer einzusetzen. Anstelle der Beschwerdegebühr wäre im übrigen seit 1. Januar 2002 die nur um 50 € geringere Erinnerungsgebühr fällig geworden. Im übrigen kann der Ansicht der Anmelderin nicht gefolgt werden, dass sie mit einer fiktiven Erinnerung die Beschwerdeeinlegung hätte vermeiden können. Es lässt sich nämlich nicht unterstellen, dass die Markenstelle aufgrund einer nochmaligen schriftlichen oder mündlichen Anhörung der Anmelderin anders entschieden hätte. Soweit die Anmelderin meint, es sei nicht dargelegt worden, dass das Zeichen bereits tatsächlich beschreibend verwendet werde, ist dies - wie oben dargelegt - unerheblich. Belegstellen für eine beschreibende Bedeutung mögen zwar nützlich sein, das Allgemeininteresse ist jedoch davon unabhängig (vgl insbesondere EuGH GRUR 2004, 1027 - Das Prinzip der Bequemlichkeit Rdn 46-48). Aus dem gleichen Grund ist es auch irrelevant, ob und wie die Anmelderin selbst das Zeichen bereits benutzt, solange keine Anhaltspunkte für eine Verkehrsdurchsetzung vorliegen. Die Ablehnung des Antrags auf mündliche Anhörung nach § 60 MarkenG ist nicht verfahrensfehlerhaft. Sie ist durch begründeten Beschluss erfolgt. Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Ablehnung bestehen nicht. Die Anmelderin hat ihre Auffassung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im patentamtlichen Verfahren umfänglich vorgebracht. Eine Verletzung des Grundsatzes auf rechtliches Gehör (§ 59 Abs 2 MarkenG) liegt daher nicht vor. Es ist - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Gesichtspunkte die Anmelderin im Rahmen einer Anhörung angesprochen hätte. So ist insbesondere nicht ersichtlich, weshalb die von der Markenstelle übermittelten Fundstellen schon deshalb nicht verwertbar seien, weil sie von der Anmelderin stammten. Dafür, ob eine Angabe beschreibend verstanden werden kann, ist nicht die Person des Verwenders und ebenso wenig seine subjektive Absicht einer markenmäßigen Verwendung maßgebend, sondern darauf abzustellen, wie die Verwendung vom Publikum verstanden wird. Die Markenstelle hat allerdings erst zusammen mit dem Beschluss weitere Internetrechercheergebnisse zugestellt, zu denen die Anmelderin nicht bereits vorher Stellung nehmen konnte. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass dieser Vorstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs für die Entscheidung ursächlich war, vielmehr spricht viel dafür, dass die Markenstelleauch bei Berücksichtigung einer (fiktiven) nochmaligen Äußerung der Anmelderin nicht anders entschieden hätte, so dass keine ausreichenden Billigkeitsgründe vorliegen, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen (vgl auch Ströbele/

§ 71Rdn 61).

Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Hu Permalink: https://openjur.de/u/234214.html ( https://oj.is/234214 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 6 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.