1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1307/
(2)In Fällen, in denen die landwirtschaftliche Fläche im Laufe des betreffenden Kalenderjahres bzw. der betreffenden Kalenderjahre übertragen wurde, findet Absatz 1 auch dann Anwendung, wenn der betreffende Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar der Person anzulasten ist, an die oder von der die landwirtschaftlichen Flächen übertragen wurden. Hat die Person, der die Handlung oder Unterlassung unmittelbar anzulasten ist, für das betreffende Kalenderjahr bzw. die betreffenden Kalenderjahre einen Antrag auf Beihilfe gestellt, so wird die Verwaltungssanktion dessen ungeachtet auf der Grundlage des Gesamtbetrags der dieser Person gewährten oder zu gewährenden Zahlungen gemäß Artikel 92 verhängt.Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet "Übertragung" jeden Vorgang, bei dem die landwirtschaftlichen Flächen aufhören, dem Übertragenden zur Verfügung zu stehen.“ Sowohl Satz 1 als auch Satz 2 des Art. 97 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung setzen (unter anderem) voraus, dass eine landwirtschaftliche Fläche von einem Betriebsinhaber an einen anderen übertragen wird. Die Verwaltungssanktion wird gegenüber derjenigen Person verhängt, die den Beihilfeantrag stellt (vgl. Düsing/Martinez, a.a.O., Art. 39 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 Rn. 7; vgl. auch EuGH, Urt. v. 13.12.2012 - C-11/12 -, Maatschap L.A. en D.A.B. Langestraat en P. Langestraat-Troost). Die Auslegung des Wortlauts des Art. 97 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung gelangt insoweit zu keinem eindeutigen Ergebnis. Die Formulierung „ungeachtet dessen“ legt in juristischen Zusammenhängen zwar regelmäßig nahe, dass eine Aussage unabhängig von den vorangehenden Sätzen gelten soll. Bei der grammatikalischen Auslegung von Unionsrecht ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Wortlaut einer Regelung in jeder der derzeit 24 Amtssprachen der EU gleichermaßen verbindlich ist und dass auch die anderen Sprachfassungen in die Auslegung einbezogen werden müssen (vgl. EuGH, Urt. v. 9.3.2006 - C-174/05 -, Zuid-Hollandse Milieufederatie und Natuur en Milieu, juris Rn. 20 m.w.N.). Während mit der deutschen Formulierung der Vorschrift zum Ausdruck gebracht werden könnte, dass die Regelung unabhängig von Satz 1 der Vorschrift zu verstehen ist und dass sie damit keine Übertragung der betroffenen landwirtschaftlichen Flächen voraussetzt, bestimmen beispielsweise die englischen Sprachfassung („By way of derogation from the first sentence“), die französische („Par dérogation à la première phrase“) oder auch die niederländische („In afwijking van de eerste zin“), dass Satz 2 der Vorschrift eine Regelung „abweichend von“ Satz 1 trifft, also eine Ausnahme zu Satz 1 darstellt. Nach diesen Sprachfassungen setzt die Anwendung des Satzes 2 somit voraus, dass sämtliche Tatbestandsmerkmale des Satzes 1 erfüllt sind und darüber hinaus derjenige, dem der Cross-Compliance-Verstoß unmittelbar anzulasten ist, selber einen Beihilfeantrag gestellt hat. Ausgehend von dem offenen Wortlaut der Regelung spricht zunächst die systematische Auslegung dafür, dass Art. 97 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung tatbestandlich die Übertragung einer landwirtschaftlichen Fläche voraussetzt. Sowohl Satz 1 des Unterabsatzes 1 als auch Unterabsatz 2, der „für die Zwecke dieses Absatzes“ den Begriff der Übertragung definiert, betreffen die Sanktionierung in Fällen einer Flächenübertragung. Angesichts dieses Regelungszusammenhangs wäre es sachfremd, wenn Unterabs. 1 Satz 2 allgemein regelte, dass einem Beihilfeempfänger stets eine Sanktion aufzuerlegen wäre, wenn ihm ein Cross-Compliance-Verstoß anzulasten wäre. Darüber hinaus stünde eine solche Bestimmung auch in einem unauflösbaren Widerspruch dazu, dass die Verhängung einer Verwaltungssanktion gemäß Art. 91 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung voraussetzt, dass die Zuwiderhandlung des Begünstigten dessen landwirtschaftliche Tätigkeit oder Betriebsfläche betreffen muss. Dieses Verständnis wird durch die historische und die am Regelungszweck orientierte Auslegung bestätigt. Mit Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom
- September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. Nr. L 270 S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 146/2008 des Rates vom
- Februar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. Nr. L 46 S. 1) - im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 - wurde erstmals geregelt, dass Direktzahlungen auch dann aufgrund eines Cross-Compliance-Verstoßes zu kürzen sind, wenn dieser das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar der Person anzulasten ist, an die oder von der die landwirtschaftlichen Flächen übertragen wurden. In Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wurde für die Zwecke dieses Absatzes der Begriff der „Übertragung“ legaldefiniert. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wurde in Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 übernommen und um einen Unterabs. 4 ergänzt. Hatte die Person, der die Handlung oder Unterlassung unmittelbar anzulasten war, für das betreffende Kalenderjahr einen Antrag auf Beihilfe gestellt, so wurden nach diesem Unterabsatz „abweichend von Unterabsatz 2“ ab dem Jahr 2010 die Kürzungen oder Ausschlüsse beim Gesamtbetrag der dieser Person gewährten oder zu gewährenden Direktzahlungen vorgenommen. Auch die englische, französische und niederländische Sprachfassung des Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 enthielten bereits Formulierungen, die den oben genannten entsprachen. Der Wortlaut der Vorschrift setzte somit nach der deutschen und nach den vorgenannten Sprachfassungen eindeutig eine Übertragung der vom Cross-Compliance-Verstoß betroffenen landwirtschaftlichen Fläche voraus. Außerdem lässt sich weder den Erwägungsgründen der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 entnehmen noch ist anderweitig ersichtlich, dass der Verordnungsgeber mit der Einführung des Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung die Sanktionierung eines Cross-Compliance-Verstoßes ermöglichen wollte, ohne dass die landwirtschaftliche Tätigkeit oder die Betriebsfläche des Begünstigten betroffen sein musste. Ebenso wenig bieten sich Anhaltspunkte dafür, dass der Unionsgesetzgeber eine inhaltliche Änderung anstrebte, indem er in der deutschen Sprachfassung des Art. 97 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 die Formulierung „ungeachtet dessen“ verwendete. Hinzu kommt, dass der Verordnungsgeber in Art. 97 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 die Regelungen der Unterabsätze 2, 3 und 4 des Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zusammenführte und damit die (Sonder-)Fälle der Flächenübertragung erkennbar von der (Grund-)Regelung des Art. 97 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 abkoppelte. Art. 97 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung stellt mithin - ebenso wie Satz 1 der Vorschrift - eine Spezialregelung für die Fälle einer Übertragung der von dem Cross-Compliance-Verstoß betroffenen landwirtschaftlichen Fläche dar. Die Auslegung der Vorschrift hat keine belastbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Regelung ein allgemeiner Rechtsgedanke dergestalt zugrunde liegt, dass ein Verstoß gegen Cross-Compliance-Vorschriften weder die landwirtschaftliche Tätigkeit noch die Betriebsfläche des Beihilfeempfängers betreffen muss. Unter Berücksichtigung einer beihilfefähigen Fläche von 98,4927 ha und nach Abzug des Einbehalts aus Gründen der Haushaltsdisziplin des EGFL (Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013) in Höhe von 226,34 EUR ergibt sich hiernach ein Anspruch des Klägers auf eine Basisprämie für das Jahr 2017 in Höhe von 18.078,53 EUR. Da die Beklagte durch den Bescheid vom
- Dezember 2017 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom
- Juli 2018 gefunden hat, lediglich einen Betrag von 17.536,17 bewilligte, verbleibt ein Anspruch des Klägers auf eine weitere Basisprämie in Höhe von 542,36 EUR.
- Der Kläger hat zudem Anspruch auf Gewährung einer weiteren Umverteilungsprämie für das Jahr 2017 gemäß Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 1307/
Juli 2014 ( BGBl. I S. 897 ) in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom