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VG Lüneburg, Urteil vom 17.02.2021 - 1 A 165/19

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegt erst dann vor, wenn der Beihilfeempfänger den Cross-Compliance-Verstoß im Rahmen einer der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Tä

Art. 39f. der Delegierten Verordnung (EU) Nr.

640/2014 der Kommission vom

  1. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. Nr. L 181 S. 48) in der für das Antragsjahr 2017 maßgeblichen Fassung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/723 der Kommission vom
  2. Februar 2017 (ABl. L 107 S. 1) - im Folgenden: Verordnung (EU) Nr. 640/2014 - zu kürzen. Wenn die Cross-Compliance-Vorschriften in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt werden, dieser Verstoß dem Begünstigten, der den Beihilfe- oder Zahlungsantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, unmittelbar anzulasten ist und entweder der Verstoß die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten betrifft oder die Fläche des Betriebs des Begünstigten betroffen ist, so wird gegen den Begünstigten eine Verwaltungssanktion verhängt (Art. 91 Abs. 1 und Abs. 2 Unterabs. 1, Art. 97 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013). Dies gilt unter anderem für Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhalten (Art. 92 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013). Nach Art. 93 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 umfassen die in Anhang II der Verordnung aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand. Sie betreffen unter anderem den Bereich Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen (Art. 93 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung). Die in Anhang II genannten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der zuletzt in Kraft getretenen Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden (Art. 93 Abs. 2 der Verordnung). Der Kläger erfüllte im Antragsjahr 2017 die von ihm zu beachtenden Cross-Compliance-Vorschriften. Entgegen der Annahme der Beklagten verstieß er nicht gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung in dem Bereich „Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze“. Es liegt insbesondere kein Verstoß gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. Nr. L 309 S. 1) in der im Frühjahr 2017 geltenden Fassung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Mai 2014 (ABl. Nr. L 189 S. 1) - im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 - vor, der dem Kläger unmittelbar anzulasten ist und der die landwirtschaftliche Tätigkeit des Klägers oder die Fläche seines Betriebs betrifft. Gemäß Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 müssen Pflanzenschutzmittel sachgemäß angewendet werden, was die Befolgung der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis, die Einhaltung der gemäß Art. 31 der Verordnung festgelegten und auf dem Etikett angegebenen Bedingungen sowie die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. Nr. L 309 S. 71) umfasst. Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird vor allem durch das nationale Pflanzenschutzgesetz vom
  6. Februar 2012 ( BGBl. I S. 148 ) in der für das Frühjahr 2017 geltenden Fassung der Verordnung vom
  7. August 2015 ( BGBl. I S. 1474 ) - im Folgenden: PflSchG - ergänzt. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 PflSchG dürfen Pflanzenschutzmittel weder auf Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, noch in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern angewendet werden. Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, wurde der Kläger diesen pflanzenschutzrechtlichen Anforderungen nicht gerecht, da er Pflanzenschutzmittel auf Freilandflächen ausbrachte, die weder landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich noch gärtnerisch genutzt wurden (Bl. 48 der Gerichtsakte, Bl. 23, 44 der Beiakte 1; vgl. auch Bl. 12 ff. der Beiakte 2). Der Verstoß betrifft jedoch nicht die Betriebsfläche des Klägers im Sinne des Art. 91 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. b, Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1306/
  8. Vielmehr wendete der Kläger Pflanzenschutzmittel auf den Flächen des Betriebs der Landwirtin D. an. Ebenso wenig betrifft die Zuwiderhandlung eine landwirtschaftliche Tätigkeit des Klägers im Sinne von Art. 91 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a, Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1306/

Art. 4Abs.

1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1307/

  1. Nach der hier allein in Betracht kommenden Ziffer i des Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezeichnet der Begriff „landwirtschaftliche Tätigkeit“ die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke. Nach Maßgabe dessen übte der Kläger keine landwirtschaftliche Tätigkeit aus, indem er Pflanzenschutzmittel auf den Flächen der Landwirtin D. ausbrachte. Die Landwirtin D. baute - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist (vgl. Bl. 49, 55 der Gerichtsakte, Bl. 46 der Beiakte 1) - auf den betreffenden Flächen landwirtschaftliche Erzeugnisse an und ging insoweit einer (beihilfefähigen) landwirtschaftlichen Tätigkeit nach. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln durch den Kläger stellt hingegen, für sich genommen, keine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Buchst. c Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 dar. Auch kann die Annahme der Beklagten, dass der Kläger landwirtschaftlich tätig war, weil das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln dem landwirtschaftlichen Betrieb und nicht einem gewerblichen Nebenbetrieb des Klägers zuzuordnen war, keinen Bestand haben. Zwar liegt keine landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten vor, wenn ein gewerblicher Nebenbetrieb des Beihilfeempfängers die Dienstleistung erbringt (vgl. Düsing/Martinez, Agrarrecht,
  2. Aufl. 2016, Art. 39 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 Rn. 15). Daraus folgt jedoch nicht im Umkehrschluss, dass Art. 91 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 stets erfüllt ist, wenn der landwirtschaftliche Betrieb des Begünstigten die betreffende Dienstleistung erbracht hat. Eine landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten liegt vielmehr erst dann vor, wenn der Beihilfeempfänger den Cross-Compliance-Verstoß im Rahmen einer der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Tätigkeiten begeht und wenn er diese Tätigkeit ausschließlich oder überwiegend im eigenen Namen und auf eigenes wirtschaftliches Risiko ausübt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 21.3.2019 - 10 LA 46/18 -, juris Rn. 4 m.w.N.). Für dieses Verständnis spricht bereits, dass nach dem Wortlaut des Art. 91 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 eine landwirtschaftliche Tätigkeit „des Begünstigten“ vorliegen muss. Eine solche Zuordnung ist nicht möglich, wenn der Begünstigte den Cross-Compliance-Verstoß begeht, während er auf Weisung Dritter eine Dienstleistung erbringt, die allein oder überwiegend einer dem Auftraggeber zuzurechnenden landwirtschaftlichen Tätigkeit dient. Ihm muss die landwirtschaftliche Tätigkeit vielmehr selbst zuzurechnen sein, das heißt, er muss sie (überwiegend) in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausüben. Dass der Begriff der „landwirtschaftlichen Tätigkeit“ dabei nur die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Tätigkeiten einschließt, verdeutlicht zugleich, dass die dem Begünstigten anzulastende Handlung oder Unterlassung einer konkreten landwirtschaftlichen Tätigkeit dienen muss. Die Voraussetzungen des Art. 91 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sind somit nicht schon deshalb erfüllt, weil der Beihilfeempfänger den Cross-Compliance-Verstoß im Rahmen einer Tätigkeit begeht, die nicht seinem gewerblichen Nebenbetrieb, sondern seinem landwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen ist. Dem steht auch die Systematik der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nicht entgegen. Insbesondere besitzt die Regelung in Buchst. a des Art. 91 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung gegenüber Buchst. b der Vorschrift einen eigenständigen Anwendungsbereich. Von Buchst. b der Vorschrift werden alle Verstöße erfasst, die die Betriebsfläche des Begünstigten betreffen. Buchst. a regelt demgegenüber - erstens - Sachverhalte, bei denen die Zuwiderhandlung gegen Cross-Compliance-Vorschriften keinen Flächenbezug aufweist, aber im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Begünstigten steht. Das betrifft beispielsweise Verstöße gegen die Vorgaben zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (Anhang II der Verordnung, GAB 6 bis 8) oder zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung von Tierseuchen (Anhang II der Verordnung, GAB 9). Zweitens werden von Buchst. a Fälle erfasst, in denen der Begünstigte auf betriebsfremden Flächen Arbeiten verrichtet, die bereits für sich genommen eine landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten darstellen (etwa der Anbau von Getreide auf betriebsfremden Flächen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung) oder die zumindest im konkreten Zusammenhang mit einer eigenen landwirtschaftlichen Tätigkeit des Begünstigten stehen, wie etwa die Lagerung von Gülle oder Mist auf betriebsfremden Flächen für den eigenen Ackerbau (vgl. Düsing/Martinez, a.a.O, Art. 39 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 Rn. 16). Des Weiteren belegt auch die Gesetzgebungsgeschichte, dass ein Beihilfeempfänger, der auf betriebsfremden Flächen Arbeitsleistungen erbringt, nur dann einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des Art. 91 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung nachgeht, wenn er selbständig landwirtschaftliche Produkte erzeugt, züchtet oder anbaut. Die Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom
  3. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L Nr. 30 S. 16) - im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 73/2009 - bestimmte, dass die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II der Verordnung und die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 6 der Verordnung nur galten, soweit die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers oder die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs betroffen waren. Die Regelung zeigte bereits in sprachlicher Hinsicht auf, dass die Cross-Compliance-Vorschriften im Zusammenhang mit einer vom Beihilfeempfänger selbständig ausgeübten Tätigkeit einzuhalten waren, da eine landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers vorliegen musste. „Betriebsinhaber“ ist gemäß Art. 2 Buchst. a der Verordnung eine Person, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Art. 299 des EG-Vertrags befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Nach Art. 2 Buchst. b der Verordnung bedeutet „Betrieb“ die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden (vgl. auch die Legaldefinition des „Betriebs“ in Art. 91 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013). Ebenso wie bei dem Betriebsbegriff gemäß Art. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom
  4. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 und gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bedeutet der Begriff der Verwaltung dabei nicht, dass dem Landwirt die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die landwirtschaftlich genutzten Einheiten zustehen muss. Er muss jedoch diesbezüglich über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügen. Das ist nur dann der Fall, wenn die Tätigkeit im Wesentlichen von ihm selbst auf eigenes wirtschaftliches Risiko oder auf seine Veranlassung, Verantwortung und Rechnung von Dritten ausgeübt wird (vgl. zu Art. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003: EuGH, Urt. v. 14.10.2010 - C-61/09 -, Bad Dürkheim, juris Rn. 61 ff.; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 23.5.2013 - 10 LB 138/10 -, juris Rn. 32; zu Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013: Kammerbeschl. v. 12.5.2020 - 1 B 45/19 -, juris Rn. 27 und nachgehend Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 26.6.2020 - 10 ME 112/20 -, juris; Kammerurt. v. 16.5.2018 - 1 A 46/17 -, juris Rn. 26; Dombert/Witt, Agrarrecht,
  5. Aufl. 2016, § 27 Rn. 150). Der Beihilfeempfänger musste die landwirtschaftliche Tätigkeit somit bereits unter der Geltung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in eigenem Namen und auf eigenes wirtschaftliches Risiko ausüben, damit eine Verwaltungssanktion zur Anwendung gelangen konnte. Der EU-Verordnungsgeber ersetzte zwar in Art. 91 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 den Begriff des „Betriebsinhabers“ durch den des „Begünstigten“. Weder ist der Verordnung zu entnehmen noch ist anderweitig ersichtlich, dass mit dieser Formulierungsanpassung eine inhaltliche Neuausrichtung einhergehen sollte und dass fortan jeder Verstoß gegen Cross-Compliance-Regelungen sanktioniert werden sollte, der im Zusammenhang mit einer von einem landwirtschaftlichen Betrieb an Dritte erbrachten Arbeitsleistung steht. Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck des Art. 91 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung nicht, dass eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift bereits dann vorliegt, wenn ein Begünstigter eine Dienstleistung für einen anderen Beihilfeempfänger erbringt und die zugrunde liegende Verpflichtung seinen landwirtschaftlichen Betrieb trifft. Die Anwendung der Verwaltungssanktion setzt nach dem erkennbaren Willen des EU-Verordnungsgebers einen Bezug zwischen dem Cross-Compliance-Verstoß und der Sphäre des Beihilfeempfängers - namentlich seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit oder der Fläche seines Betriebs - voraus. Es sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass nach der gesetzgeberischen Intention eine Verwaltungssanktion auch dann zu verhängen ist, wenn gegen Cross-Compliance-Bestimmungen im Rahmen einer Dienstleistung verstoßen wird, die sich keiner von dem Beihilfeempfänger selbst ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zuordnen lässt. Solche Anhaltspunkte lassen sich insbesondere nicht den Erwägungsgründen der Verordnung entnehmen. Gemäß Erwägungsgrund Nr. 54 der Verordnung soll „die Cross-Compliance-Regelung […] zur Entwicklung einer nachhaltigen Landwirtschaft beitragen, indem die Begünstigten für die notwendige Einhaltung dieser grundlegenden Anforderungen sensibilisiert werden. […] Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass sich eine Reihe von Anforderungen im Rahmen der Cross-Compliance nicht ausreichend auf die landwirtschaftliche Tätigkeit bzw. Betriebsfläche bezieht oder eher die einzelstaatlichen Behörden als die Begünstigen betrifft. Daher sollte dieser Rahmen genauer festgelegt werden“. Nach Erwägungsgrund Nr. 57 der Verordnung soll die Sanktionierung von Cross-Compliance-Verstößen „angemessen, wirksam und abschreckend“ sein. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob sich der letztgenannte Erwägungsgrund bereits auf die Tatbestands- oder erst auf die Rechtsfolgenseite eines Cross-Compliance-Verstoßes bezieht. Jedenfalls ergibt sich aus den genannten Erwägungsgründen nicht, dass ein Verstoß nach der Intention des Verordnungsgebers auch dann eine landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten betrifft, wenn er nicht im Rahmen einer dem Beihilfeempfänger zuzurechnenden Tätigkeit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 begangen wird. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei der Auslegung einer Unionsvorschrift derjenigen Auslegung der Vorzug zu geben ist, die die Wirksamkeit der fraglichen Unionsrechtsvorschrift am effektivsten zur Geltung bringt. Dieser Grundsatz gilt aber nur dann, wenn eine Vorschrift des Unionsrechts - anders als es hier der Fall ist - verschiedene Auslegungen zulässt (EuGH, Urt. v. 9.2.2000 - C-437/97 -, EKW und Wein & Co., juris Rn. 41 m.w.N.; vgl. auch Schulze/Janssen/Kadelbach, Europarecht,
  6. Aufl. 2020, § 15 Rn. 33 m.w.N.). Die Auslegung findet insoweit ihre Grenzen in einem eindeutigen Wortlaut (vgl. Schulze/Janssen/Kadelbach, a.a.O., § 15 Rn. 48). Bereits aus diesem Grund kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Vorschriften der Cross Compliance in unzulässiger Weise umgangen würden, wenn ein Begünstigter eine unselbständige Dienstleistung für einen anderen Begünstigten erbringt und dabei auf betriebsfremden Flächen einen Cross-Compliance-Verstoß begeht. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass eine Verwaltungssanktion grundsätzlich auch dann verhängt werden kann, wenn der maßgebliche Verstoß im Zusammenhang mit einer Dienstleistung erfolgt, die im Auftrag und auf Betriebsflächen Dritter erbracht wird. Unabhängig von der im nationalen Recht bestehenden, aber nicht mit dem EU-Förderrecht verknüpften Möglichkeit, einen Verstoß gegen § 12 Abs. 2 PflSchG als Ordnungswidrigkeit zu ahnden, können derartige Zuwiderhandlungen unmittelbar demjenigen Beihilfeempfänger angelastet werden, der unter Inanspruchnahme der Dienstleistung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs liegt ein eigener Verursachungsbeitrag des Begünstigten im Hinblick auf den von einem Dritten begangenen Verstoß vor, wenn der Begünstigte bei der Auswahl des Dritten, dessen Überwachung oder den ihm gegebenen Anweisungen vorsätzlich oder fahrlässig handelt (EuGH, Urt. v. 27.2.2014 - C-396/12 -, A.M. van der Ham u.a., Rn. 49 ff.; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 5.3.2020 - 10 LA 142/18 -, juris Rn. 26 m.w.N.). Der Begünstigte muss demnach sicherstellen, dass derjenige, der für ihn tätig wird, über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um Verstöße zu vermeiden, und er muss den Dritten im Rahmen des im Einzelfall Erforderlichen angemessen anweisen und überwachen. Steht ein Cross-Compliance-Verstoß fest, ist es grundsätzlich Sache des Betriebsinhabers, sich zu exkulpieren, das heißt, die allein in seiner Verantwortungs- und Verfügungssphäre liegenden Gründe für den Verstoß zu ermitteln und im verwaltungsbehördlichen und gegebenenfalls -gerichtlichen Verfahren darzulegen sowie nachzuweisen, aus welchen Gründen ihm diese Unregelmäßigkeit nicht unmittelbar anzulasten ist (vgl. VG Osnabrück, Urt. v. 26.4.2019 - 4 A 23/17 -, n.v., UA S. 26 f.; VG Hannover, Urt. v. 2.11.2018 - 11 A 6426/16 -, n.v., UA S. 10 f.; VG Aachen, Urteil vom
  7. August 2015 - 7 K 248/15 -, juris Rn. 62 ff.). Von vorstehenden Erwägungen ausgehend liegen die Voraussetzungen des Art. 91 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hier nicht vor. Das Ausbringen des Pflanzenschutzmittels auf den Flächen der Landwirtin D. diente keiner landwirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die der Kläger in eigenem Namen und auf eigenes wirtschaftliches Risiko ausübte. Vielmehr erbrachte er die Arbeitsleistung zum Zwecke des Anbaus landwirtschaftlicher Erzeugnisse, der (allein) der Landwirtin D. zuzurechnen war. Dass ein Verstoß gegen Cross-Compliance-Vorschriften entweder die landwirtschaftliche Tätigkeit oder die Betriebsfläche des Betroffenen betreffen muss, ist hier auch nicht nach Art. 97 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 entbehrlich. Art. 97 Abs. 1 und 2 der Verordnung lautet: „

(1)Werden die Cross-Compliance-Vorschriften in einem bestimmten Kalenderjahr (im Folgenden "betreffendes Kalenderjahr") zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt und ist dieser Verstoß dem Begünstigten, der den Beihilfe- oder den Zahlungsantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, unmittelbar anzulasten, so wird die Verwaltungssanktion gemäß Artikel 91 verhängt.[…]
(2)In Fällen, in denen die landwirtschaftliche Fläche im Laufe des betreffenden Kalenderjahres bzw. der betreffenden Kalenderjahre übertragen wurde, findet Absatz 1 auch dann Anwendung, wenn der betreffende Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar der Person anzulasten ist, an die oder von der die landwirtschaftlichen Flächen übertragen wurden. Hat die Person, der die Handlung oder Unterlassung unmittelbar anzulasten ist, für das betreffende Kalenderjahr bzw. die betreffenden Kalenderjahre einen Antrag auf Beihilfe gestellt, so wird die Verwaltungssanktion dessen ungeachtet auf der Grundlage des Gesamtbetrags der dieser Person gewährten oder zu gewährenden Zahlungen gemäß Artikel 92 verhängt.Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet "Übertragung" jeden Vorgang, bei dem die landwirtschaftlichen Flächen aufhören, dem Übertragenden zur Verfügung zu stehen.“ Sowohl Satz 1 als auch Satz 2 des Art. 97 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung setzen (unter anderem) voraus, dass eine landwirtschaftliche Fläche von einem Betriebsinhaber an einen anderen übertragen wird. Die Verwaltungssanktion wird gegenüber derjenigen Person verhängt, die den Beihilfeantrag stellt (vgl. Düsing/Martinez, a.a.O., Art. 39 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 Rn. 7; vgl. auch EuGH, Urt. v. 13.12.2012 - C-11/12 -, Maatschap L.A. en D.A.B. Langestraat en P. Langestraat-Troost). Die Auslegung des Wortlauts des Art. 97 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung gelangt insoweit zu keinem eindeutigen Ergebnis. Die Formulierung „ungeachtet dessen“ legt in juristischen Zusammenhängen zwar regelmäßig nahe, dass eine Aussage unabhängig von den vorangehenden Sätzen gelten soll. Bei der grammatikalischen Auslegung von Unionsrecht ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Wortlaut einer Regelung in jeder der derzeit 24 Amtssprachen der EU gleichermaßen verbindlich ist und dass auch die anderen Sprachfassungen in die Auslegung einbezogen werden müssen (vgl. EuGH, Urt. v. 9.3.2006 - C-174/05 -, Zuid-Hollandse Milieufederatie und Natuur en Milieu, juris Rn. 20 m.w.N.). Während mit der deutschen Formulierung der Vorschrift zum Ausdruck gebracht werden könnte, dass die Regelung unabhängig von Satz 1 der Vorschrift zu verstehen ist und dass sie damit keine Übertragung der betroffenen landwirtschaftlichen Flächen voraussetzt, bestimmen beispielsweise die englischen Sprachfassung („By way of derogation from the first sentence“), die französische („Par dérogation à la première phrase“) oder auch die niederländische („In afwijking van de eerste zin“), dass Satz 2 der Vorschrift eine Regelung „abweichend von“ Satz 1 trifft, also eine Ausnahme zu Satz 1 darstellt. Nach diesen Sprachfassungen setzt die Anwendung des Satzes 2 somit voraus, dass sämtliche Tatbestandsmerkmale des Satzes 1 erfüllt sind und darüber hinaus derjenige, dem der Cross-Compliance-Verstoß unmittelbar anzulasten ist, selber einen Beihilfeantrag gestellt hat. Ausgehend von dem offenen Wortlaut der Regelung spricht zunächst die systematische Auslegung dafür, dass Art. 97 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung tatbestandlich die Übertragung einer landwirtschaftlichen Fläche voraussetzt. Sowohl Satz 1 des Unterabsatzes 1 als auch Unterabsatz 2, der „für die Zwecke dieses Absatzes“ den Begriff der Übertragung definiert, betreffen die Sanktionierung in Fällen einer Flächenübertragung. Angesichts dieses Regelungszusammenhangs wäre es sachfremd, wenn Unterabs. 1 Satz 2 allgemein regelte, dass einem Beihilfeempfänger stets eine Sanktion aufzuerlegen wäre, wenn ihm ein Cross-Compliance-Verstoß anzulasten wäre. Darüber hinaus stünde eine solche Bestimmung auch in einem unauflösbaren Widerspruch dazu, dass die Verhängung einer Verwaltungssanktion gemäß Art. 91 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung voraussetzt, dass die Zuwiderhandlung des Begünstigten dessen landwirtschaftliche Tätigkeit oder Betriebsfläche betreffen muss. Dieses Verständnis wird durch die historische und die am Regelungszweck orientierte Auslegung bestätigt. Mit Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom
  1. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. Nr. L 270 S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 146/2008 des Rates vom
  2. Februar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. Nr. L 46 S. 1) - im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 - wurde erstmals geregelt, dass Direktzahlungen auch dann aufgrund eines Cross-Compliance-Verstoßes zu kürzen sind, wenn dieser das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar der Person anzulasten ist, an die oder von der die landwirtschaftlichen Flächen übertragen wurden. In Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wurde für die Zwecke dieses Absatzes der Begriff der „Übertragung“ legaldefiniert. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wurde in Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 übernommen und um einen Unterabs. 4 ergänzt. Hatte die Person, der die Handlung oder Unterlassung unmittelbar anzulasten war, für das betreffende Kalenderjahr einen Antrag auf Beihilfe gestellt, so wurden nach diesem Unterabsatz „abweichend von Unterabsatz 2“ ab dem Jahr 2010 die Kürzungen oder Ausschlüsse beim Gesamtbetrag der dieser Person gewährten oder zu gewährenden Direktzahlungen vorgenommen. Auch die englische, französische und niederländische Sprachfassung des Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 enthielten bereits Formulierungen, die den oben genannten entsprachen. Der Wortlaut der Vorschrift setzte somit nach der deutschen und nach den vorgenannten Sprachfassungen eindeutig eine Übertragung der vom Cross-Compliance-Verstoß betroffenen landwirtschaftlichen Fläche voraus. Außerdem lässt sich weder den Erwägungsgründen der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 entnehmen noch ist anderweitig ersichtlich, dass der Verordnungsgeber mit der Einführung des Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung die Sanktionierung eines Cross-Compliance-Verstoßes ermöglichen wollte, ohne dass die landwirtschaftliche Tätigkeit oder die Betriebsfläche des Begünstigten betroffen sein musste. Ebenso wenig bieten sich Anhaltspunkte dafür, dass der Unionsgesetzgeber eine inhaltliche Änderung anstrebte, indem er in der deutschen Sprachfassung des Art. 97 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 die Formulierung „ungeachtet dessen“ verwendete. Hinzu kommt, dass der Verordnungsgeber in Art. 97 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 die Regelungen der Unterabsätze 2, 3 und 4 des Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zusammenführte und damit die (Sonder-)Fälle der Flächenübertragung erkennbar von der (Grund-)Regelung des Art. 97 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 abkoppelte. Art. 97 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung stellt mithin - ebenso wie Satz 1 der Vorschrift - eine Spezialregelung für die Fälle einer Übertragung der von dem Cross-Compliance-Verstoß betroffenen landwirtschaftlichen Fläche dar. Die Auslegung der Vorschrift hat keine belastbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Regelung ein allgemeiner Rechtsgedanke dergestalt zugrunde liegt, dass ein Verstoß gegen Cross-Compliance-Vorschriften weder die landwirtschaftliche Tätigkeit noch die Betriebsfläche des Beihilfeempfängers betreffen muss. Unter Berücksichtigung einer beihilfefähigen Fläche von 98,4927 ha und nach Abzug des Einbehalts aus Gründen der Haushaltsdisziplin des EGFL (Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013) in Höhe von 226,34 EUR ergibt sich hiernach ein Anspruch des Klägers auf eine Basisprämie für das Jahr 2017 in Höhe von 18.078,53 EUR. Da die Beklagte durch den Bescheid vom
  3. Dezember 2017 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom
  4. Juli 2018 gefunden hat, lediglich einen Betrag von 17.536,17 bewilligte, verbleibt ein Anspruch des Klägers auf eine weitere Basisprämie in Höhe von 542,36 EUR.
  5. Der Kläger hat zudem Anspruch auf Gewährung einer weiteren Umverteilungsprämie für das Jahr 2017 gemäß Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 1307/

§ 21Direktzahlungen-Durchführungsgesetz vom 9.

Juli 2014 ( BGBl. I S. 897 ) in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom

  1. Oktober 2016 ( BGBl. I S. 2370 ) in Höhe von 59,13 EUR. Darüber hinaus hat er gemäß Art. 26 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Anspruch auf eine weitere Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin des EGFL für das Jahr 2017 in Höhe von 7,44 EUR.
  2. Der Anspruch des Klägers auf Bewilligung einer weiteren Basis- und Greeningprämie sowie auf Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin ist gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 MOG in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 AO mit 0,5 % für jeden vollen Monat seit Rechtshängigkeit zu verzinsen, wobei angefangene Monate außer Ansatz bleiben. Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Betrag abgerundet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die entscheidungserhebliche Frage, ob sich aus Art. 97 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ergibt, dass ein Verstoß gegen Cross-Compliance-Vorschriften weder die landwirtschaftliche Tätigkeit noch die Betriebsfläche des Beihilfeempfängers betreffen muss, kommt über den Einzelfall hinaus Bedeutung zu und ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt. Permalink: https://openjur.de/u/2342394.html ( https://oj.is/2342394 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 8 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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