Tenor Der Angeklagte S wird wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, und wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei
(5)(...) Der Angeklagte M wurde in der vorliegenden Sache vorläufig festgenommen und am (...) aus dem Polizeigewahrsam entlassen. II. Die Angeklagten O und M kennen sich seit frühster Kindheit und sind gute Freunde. Der Angeklagte S lernte den Angeklagten O beim gemeinsamen Fußballspielen und durch gemeinsame Bekannte kennen. Sie wussten auch jeweils vom Marihuana-Konsum des anderen. Zu Beginn des Jahres (...) kamen die Angeklagten S und O auf die Situation in M und darauf zu sprechen, dass "es dort nichts Gutes zu rauchen gäbe". Sie beschlossen deshalb, über Kontakte des Angeklagten S gemeinsam Marihuana aus den NL zu beschaffen. Die beschafften Betäubungsmittel sollten weiterverkauft werden, wobei sie dem Angeklagten O zusätzlich auch zum Eigenkonsum dienen sollten. Zu einem nicht mehr genauer aufklärbaren Zeitpunkt im Frühjahr (...) fuhren der Angeklagte S und der Angeklagte O in getrennten Fahrzeugen hintereinander nach NL. Der Angeklagte O fuhr in einem weißen Ford Fiesta, der Angeklagte S in einem Mercedes. Die Angeklagten fuhren in NL in die Nähe eines Tennisplatzes, um sich dort mit dem Kontakt des Angeklagten S, einem Ö zu treffen. Zu diesem Zeitpunkt war dem Angeklagten S lediglich der Vorname des Ö bekannt. In der Nähe des Treffpunktes befindet sich eine Garage, die der Ö nach Meinung des Angeklagten S als Lager für die Betäubungsmittel nutzt. Die Modalitäten der Treffen, wie Uhrzeit, Treffpunkt und Kaufmenge hatte der Angeklagte S vorab mit dem Ö geregelt. Der Angeklagte O war in diese Absprachen nicht involviert. Die bestellten Betäubungsmittel wurden in einer Alutüte übergeben. Weder der Angeklagte S noch der Angeklagte O kontrollierten dabei den Inhalt der Tüte oder das genaue Gewicht, die Größe der Pakete entsprach ihren Erwartungen an die bestellte Menge. Die Alutüte wurde in den Kofferraum des Autos des Angeklagten O gelegt, die Betäubungsmittel bar durch den Angeklagten S bezahlt. Der Angeklagte O fuhr dann mit den Betäubungsmitteln im Kofferraum nach Deutschland zurück, wobei der Angeklagte S unmittelbar vor oder hinter ihm fuhr. Die Angeklagten gingen davon aus, dass der Angeklagte S aufgrund seines südländischen Aussehens und des gefahrenen Mercedes deutlich wahrscheinlicher von der Polizei an der Grenze kontrolliert werde als der Angeklagte O mit seinem mitteleuropäischen Aussehen und dem unauffälligen Auto. Es kam an den Wochenenden im Frühjahr/Sommer (...) in einem ca. zweiwöchigen Rhythmus zu insgesamt vier solcher Beschaffungsfahrten bis Ende Juli (...). Bei den ersten beiden Fahrten kaufte der Angeklagte S jeweils 1,5 kg Marihuana zu einem Preis von 4,20 Euro pro Gramm, insgesamt also jeweils für 6.300,00 Euro. Bei der ersten Fahrt erwarb der Angeklagte S zum reinen Eigenkonsum zusätzlich eine Platte Haschisch mit einem Gewicht von ca. 150 g zu einem Preis von 500,00 Euro bis 550,00 Euro. Bei der dritten und vierten Fahrt kaufte der Angeklagte S jeweils 1,0 kg Marihuana zu einem Preis von 4,20 Euro pro Gramm, insgesamt also jeweils für 4.200,00 Euro. Der Angeklagte O kannte zwar die genau eingeführten Mengen nicht, er ging aber selbst von jeweils 1 bis 1,5 kg aus. Der Angeklagte O erhielt als Entlohnung für die Fahrten entweder ca. 100,00 Euro oder Betäubungsmittel im Gegenwert von 100,00 Euro, üblicherweise 20 g Marihuana. Das in den NL gekaufte Marihuana war von konstanter Qualität und wies einen Wirkstoffgehalt von mindestens 15,3 % THC auf. Die Haschischplatte des Angeklagten S wies einen Wirkstoffgehalt von 0,6 % auf. Die eingeführten Betäubungsmittel verbrachten die Angeklagten S und O in die Garage des Onkels des Angeklagten S. Der Angeklagte S nutzte diese Garage zum Lagern der Betäubungsmittel. In der Garage portionierte und verpackte er die Betäubungsmittel für den Weiterverkauf. Von den jeweils 1,5 kg Marihuana der ersten beiden Fahrten verkaufte der Angeklagte S jeweils 1,0 kg für 5,00 Euro pro Gramm an einen Abnehmer in Düren. Dieser Abnehmer, den der Angeklagte S nur als "Sezar" kannte und den er im Bereich des Nordparks in Düren traf, hatte die jeweiligen Mengen zuvor bestellt. Die restlichen 500 g verkaufte der Angeklagte S an den Angeklagten O und eine weitere Person für jeweils 6,00 Euro pro Gramm, wobei der Verkauf nicht auf einen Schlag, sondern in kleineren Tranchen erfolgte. An den Angeklagten O verkaufte der Angeklagte S pro Fahrt jeweils ca. 150 g. Die Abnehmer seiner Käufer kannte der Angeklagte S nicht. Er wusste zwar, dass der Angeklagte O die überlassenen jeweils ca. 150 g nicht nur selbst konsumierte, sondern auch weitererkaufte, der Angeklagte O verkaufte aber auf eigene Rechnung. Der Angeklagte O benötigte in der Regel 30 g der überlassenen Menge zum Eigenkonsum, der teils auch mit Freunden gemeinsam erfolgte, den Rest verkaufte er für durchschnittlich 8,00 Euro pro Gramm. Der Angeklagte S plante im September einen Urlaub in der T. Da er für die Zeit seiner Abwesenheit Sorge hatte, dass die in der Garage gelagerten Betäubungsmittel von seinem Onkel gefunden oder von einer anderen Person entwendet werden könnten, verbrachte er die noch vorhandenen Bestände samt Verpackungsmaterial in seine Wohnung in der Ulmenstraße 15 in Düren. Zu diesem Zeitpunkt war noch eine Menge von 1.545,46 g Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von 237 g THC vorhanden. Dabei handelte es sich um die noch verbliebene Menge aus der dritten und die vollständige Menge aus der vierten Beschaffungsfahrt in die NL. Die Betäubungsmittel deponierte er in einem Kleiderschrank im Schlafzimmer. Das Marihuana war dabei vorportioniert und in kleineren Schnellverschlusstüten verpackt. Diese Schnellverschlusstüten befanden sich in einer großen Plastiktüte. Der Angeklagte S bewahrte das seinem Eigenkonsum dienende Haschisch ebenfalls im Kleiderschrank, dort in einer roten Box auf. Hiervon waren noch 139,074 g mit einem Wirkstoffgehalt von 0,8 g THC vorhanden. Im Abstand von ca. 1,5 m zum Kleiderschrank befindet sich am Fußende des Bettes eine Kommode von ca. einem Meter Höhe. In der zweituntersten der vier Schubladen befanden sich insgesamt zehn Einhandmesser mit Klingenlängen bis zu ca. 12 cm, ein Springmesser, ein Schlagring aus Metall und eine nicht durchgeladene SRS-Pistole mit zwei Schreckschusspatronen im Magazin, was dem Angeklagten S bewusst war. In einer Schublade des Nachtischs neben dem Bett, welche ca. zwei Meter vom Kleiderschrank entfernt ist, befand sich eine geladene, schussbereite CO2-Pistole Walther PPK mit sieben Diaboloprojektilen, was dem Angeklagten S ebenfalls bewusst war. Im Wohnzimmer befanden sich in einem Schrank neben dem Fernseher eine SRS-Pistole Walther CP 88 für pyrotechnische bzw. Schreckschussmunition, Pfefferspray, ein Teleskopschlagstock, 46 Platzpatronen und 25 Gaskartuschen Munition, was der Angeklagte S ebenfalls wusste. Wegen der weiteren Einzelheiten der vorgenannten Gegenstände wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 59 - 64 d.A. Bezug genommen. Der Angeklagte S verschloss neben der Wohnungstür auch die Tür zum Schlafzimmer und trat dann seinen geplanten Urlaub in der T an. Er hatte vor, die Betäubungsmittel nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub wieder in die Garage bringen. Der Angeklagte M wurde am 10.09... (erneut) als Geschädigter in einem Ermittlungsverfahren wegen Raubs zu seinem Nachteil vernommen. Hierbei machte er unter anderem Angaben zu den Fahrten des Angeklagten S und O in die NL und dem anschließenden Verkauf von Betäubungsmitteln in Deutschland. Aufgrund dieser Aussage wurde das Zimmer des Angeklagten M in der Efferzgasse 27 in Düren am 10.09... durchsucht. Dort wurden 10,4 g Marihuana, welches der Angeklagte M vom Angeklagten O aus der aus den NL eingeführten Menge gekauft hatte, aufgefunden. Aufgrund der Aussage des Angeklagten M kam es zu einer ergebnislosen Durchsuchung beim Angeklagten O. Dieser wurde im Anschluss vorläufig festgenommen. Nachdem er zunächst einen Rechtsanwalt hinzuziehen wollte, änderte der Angeklagte O seine Meinung und machte am (...), nachdem er bereits wieder aus dem Polizeigewahrsam entlassen war, Angaben zu den Einkaufsfahrten in die NL und dem anschließenden Verkauf der Betäubungsmittel. Am (...) wurde die Wohnung des Angeklagten S durchsucht. Dabei wurden die oben aufgeführten Gegenstände gefunden und sichergestellt. Wegen des Aussehens der Wohnung und der Auffindesituation wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 44 - 57 d.A. Bezug genommen. Keiner der Angeklagten verfügte über eine Erlaubnis zu Einfuhr, Besitz oder Handel mit Betäubungsmitteln, was ihnen auch jeweils bewusst war. Der Angeklagte O wusste zumindest nicht, dass der Angeklagte S die Betäubungsmittel für die Zeit seines Urlaubs in unmittelbare Nähe zu den oben aufgeführten Messern, Pistolen etc. verbringen würde. Bei allen Angeklagten waren Einsichts- und Steuerungsfähigkeit jederzeit vollständig gegeben. In Vorbereitung der Hauptverhandlung versuchte der Angeklagte S, die genauen Personalien seines Kontakts in NL zu ermitteln, um diese den Ermittlungsbehörden mitteilen zu können. Durch eine Suche nach "Ö" und "NL" auf Facebook fand er ein Foto, auf welchem er seine Kontaktperson wiedererkannte und fand so die Personalien "Ö K" heraus. Er druckte das Foto aus und übergab es an dem ersten Tag der Hauptverhandlung, dem Gericht. An den in der Wohnung der Angeklagten S sichergestellten Plastiktüten wurden DNA Spuren gefunden, welche einem "O K" aus NL zugeordnet werden konnten, der der niederländischen Polizei bereits im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten bekannt war. III. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf deren Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung und den verlesenen Auszügen aus dem Bundeszentralregister und aus den gegen diese ergangenen Vorstrafenurteilen. 2. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten, den Aussagen der Zeugen N und K, den Ausführungen des Sachverständigen Dr. P sowie den übrigen ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen. Der Angeklagte S hat sich dahingehend eingelassen, dass er im Frühjahr ... gemeinsam mit dem Angeklagten O beschlossen habe, größere Mengen Marihuana aus den NL einzuführen, um diese im Raum M zu verkaufen. Es sei zu insgesamt vier Fahrten gekommen, wobei er die genauen Zeitpunkte nicht mehr eingrenzen könne. Der Angeklagte O und er seien mit zwei Autos gefahren, wobei der Angeklagte O als unauffällig aussehender Fahrer die erworbenen Betäubungsmittel über die Grenze habe verbringen sollen. Bei den ersten beiden Fahrten habe er jeweils 1,5 kg Marihuana gekauft, bei den beiden letzten Fahrten jeweils 1,0 kg. Bei der ersten Fahrt habe er zusätzlich die aufgefundene Haschischplatte für den Eigenkonsum erworben. Von den jeweils 1,5 kg habe er jeweils 1,0 kg auf Bestellung eines "Se" aus dem D eingeführt und an diesen verkauft, die restlichen Mengen habe er an verschiedene Personen, unter anderem den Angeklagten O, verkauft, welche die Betäubungsmittel dann jeweils weiterverkauft hätten. Deren Kunden habe er nicht gekannt. Er habe die Betäubungsmittel für 4,20 Euro pro Gramm gekauft und für 5,00 bzw. 6,00 Euro pro Gramm weiterverkauft. Der Angeklagte O habe als Lohn für seine Fahrdienste ca. 100,00 Euro oder Betäubungsmittel in diesem Wert erhalten. Bis zu seinem Urlaub habe er die Betäubungsmittel in der Garage seines Onkels gelagert. Für die Zeit seiner Abwesenheit habe er sie in seine Wohnung verbracht. Die dort vorhandenen Messer stammten von seinem Vater. Im Rahmen der Trennung seiner Eltern habe der Vater die Messer zurückgelassen und er - der Angeklagte S - habe sie an sich genommen. Die P99 Pistole stamme ebenfalls ursprünglich von seinem Vater. Die beiden anderen Pistolen (CO2 Waffe und pyrotechnische Pistole) habe er selbst vor ca. zwei bis drei Jahren erworben. Der Angeklagte O hat sich dahingehend eingelassen, dass es zu mehreren Fahrten in die NL im Frühjahr/Sommer ... gekommen sei. Auch wenn er in seiner polizeilichen Vernehmung ursprünglich von sechs Fahrten gemeinsam mit dem Angeklagten S ausgegangen sei, könne er diese nicht mehr zeitlich einordnen. Die vom Angeklagten S angegebenen vier Fahrten könnten es ebenfalls sein. Er gehe davon aus, dass der Angeklagte S sich besser an die Fahrten erinnere, da dieser die Details wie Preise, Mengen, Treffpunkte und Zeiten abgeklärt habe. Er - der Angeklagte O - habe hierauf keinen Einfluss gehabt. Er habe sich zu den gemeinsamen Fahrten mit dem Angeklagten S bereiterklärt, da er selbst an Betäubungsmittel habe kommen wollen und das Ganze für ihn auch "aufregend" gewesen sei. Die genauen Mengen habe er zwar nicht gekannt, aufgrund der Größe der übergebenen Pakete sei er aber von Mengen im Kilogrammbereich ausgegangen. Er habe dann ca. 100,00 Euro oder 20 g Marihuana als Lohn bekommen, dazu habe er pro Fahrt ca. 150 g in kleineren Tranchen gekauft, wovon er ca. 30 g selbst konsumiert und den Rest, unter anderem an den Angeklagten M, für durchschnittlich 8,00 Euro pro Gramm verkauft habe. Der Raubüberfall auf ihn und den Angeklagten M Ende Juli ... habe eine Zäsur dargestellt, danach sei es zu keinen weiteren Fahrten in die NL gekommen. Da er aufgrund dieses Vorfalls und den sich anschließenden polizeilichen Ermittlungen Angst bekommen habe, habe er sich dann entschieden, im Ermittlungsverfahren auszusagen. Der Angeklagte M hat sich dahingehend eingelassen, dass er mitbekommen habe, dass die Angeklagten S und O gemeinsam größere Mengen Betäubungsmittel aus den NL besorgen würden. Dies habe der Angeklagte O ihm gegenüber so angegeben. Er habe vom Angeklagten O das in seinem Zimmer gefundene Marihuana gekauft. Die Kammer folgt den geständigen Einlassung der Angeklagten S und O, da diese in sich nachvollziehbar sind, sich insbesondere gegenseitig weitgehend decken und auch durch die übrigen erhobenen Beweis gestützt werden. Das Kerngeschehen - mehrere Beschaffungsfahrten in die NL durch die Angeklagten S und O im Frühjahr/Sommer ... und Einfuhr von Marihuana im Kilogrammbereich - wird von allen Angeklagten einheitlich geschildert. Dass der Angeklagte O im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung von sechs Fahrten gesprochen hat, der Angeklagte S im Rahmen der Hauptverhandlung aber lediglich von vier, stellt keinen Umstand dar, der Zweifel an der Wahrheit des Geständnisses des Angeklagten S aufkommen lassen würde. Der Angeklagte O hat selbst angegeben, dass er die genaue Anzahl und den zeitlichen Ablauf der Fahrten "nicht mehr hinbekomme". Sowohl seine Angaben bei der Polizei als auch im Rahmen der Hauptverhandlung beruhten auf eigenen Hochrechnungen und nicht auf anderen Anhaltspunkten, wie z.B. noch vorhandene Chatnachrichten, in denen man sich für die jeweiligen Fahrten verabredet hatte. Hierbei ist es nachvollziehbar, dass der Angeklagte O zwar die Anzahl grob schätzen kann, aber gerade der Unterschied von vier zur sechs Fahrten in der Erinnerung verloren gehen kann. Es macht einen deutlichen Unterschied und ist deshalb im Gedächtnis präsenter, ob es um den Unterschied zwischen nur einer oder zwei Fahrten geht. Genauso verhält es sich beim Unterschied von ganzen wenigen Fahrten (zwei oder drei) zu sehr vielen (mehr als zehn, mehr als zwanzig). Da sämtliche Kommunikation mit dem Lieferanten in den NL durch den Angeklagten S abgewickelt wurde, leuchtet es ein, dass dieser über die genauere Erinnerung verfügt. Die Kammer hat auch deshalb keinen Grund daran, an der geständigen Einlassung des Angeklagten S hinsichtlich vier Fahrten zu zweifeln, da ein (falsches) Geständnis von lediglich vier im Vergleich zu den angeklagten sechs Fahrten kaum nachvollziehbar wäre und gerade im Hinblick auf die zu erwartende Strafe nur zu geringfügigen Unterschieden führen würde. Ob man wegen vier oder sechs nahezu identischer Taten verurteilt wird, macht bei der Gesamtstrafenbildung deutlich weniger Unterschied als die Frage, ob man "nur" wegen einer, wegen zwei oder wegen gar keiner Tat verurteilt wird. Vor diesem Hintergrund ist es fernliegend, dass der Angeklagte S sich durch ein (falsches) Geständnis von einzelnen tatsächlich erfolgten Taten freimachen wollte. Die geständigen Einlassungen der Angeklagten S und O decken sich dann auch mit dem Ergebnis der Wohnungsdurchsuchung beim Angeklagten S. Die aufgefundene Menge von noch ca. 1,5 kg Marihuana passt zu den Angaben vorheriger Beschaffungsfahrten und den dabei eingeführten Mengen. Hinzu kommt, dass die an den Plastiktüten festgestellten DNA Spuren einem O K aus NL zugeordnet werden konnten, wodurch eine Verbindung zwischen den Betäubungsmitteln und den NL hergestellt werden konnte, und der Karim in den NL bereits zum Thema Betäubungsmittel polizeilich bekannt ist. In dieses Bild fügen sich dann auch die eigenen Recherchen des Angeklagten S, der den Karim selbst und unabhängig von den polizeilichen Ermittlungen über einen Facebookaccount in NL ausfindig gemacht hat. Dass es sich dabei um eine andere Person handelt, schließt die Kammer aus. Der vom Angeklagten S geschilderte Name "Ö K" liegt so nah an den Personalien "O K", dass davon ausgegangen werden kann, dass die unterschiedlichen Schreibweisen lediglich auf Ungenauigkeiten bei Übersetzung oder Verständigung beruhen. Insbesondere den Angeklagten S und O war deutlich anzumerken, dass sie "reinen Tisch" machen wollten. Dies bestärkt die Kammer in ihrer Auffassung, den geständigen Einlassungen folgen zu können. So zeigte sich der Angeklagte O durch seinen eher kurzen Aufenthalt im Polizeigewahrsam tief beeindruckt, was ihn letztlich zu seiner Aussage veranlasste. Der Angeklagte S war wiederum aufgrund der mehrmonatigen Untersuchungshaft deutlich mitgenommen, was ihn letztlich zu einem umfassenden Geständnis bereits im Haftprüfungstermin am 23.04... veranlasst hatte. Der grobe Geschehensablauf wird auch durch die Aussage der Zeugin N unterstützt. Diese hat bekundet, bis zum Zeitraum der vorliegenden Taten eine Beziehung mit dem Angeklagten O geführt zu haben. Es sei zu einer Trennung, einer Versöhnung und einer erneuten Trennung im Frühjahr/Sommer ... gekommen. Im Zuge der Versöhnung habe der Angeklagte O ihr offenbart, dass "er jetzt deale". Er habe ihr erzählt, dass er am Wochenende mit dem Angeklagten S "nach Holland fahre", um dort Drogen zu kaufen. Dieser Umstand sei für sie der Grund für die erneute Trennung gewesen. Die Aussage der Zeugin N war zwar nicht sehr detailliert, sie schilderte aber das Kerngeschehen - Beschaffungsfahrten der Angeklagten S und O in die NL im Jahr ... - glaubhaft. Angesichts ihrer Beziehung mit dem Angeklagten O ist es nachvollziehbar, dass dieser ihr gegenüber von den Fahrten berichtet hat. Der Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten O war ihr schon länger bekannt, weshalb dieser keine Veranlassung hatte, sein Handeln vor ihr zu verbergen. Gerade der Umstand, dass die Zeugin eine Dealertätigkeit des Angeklagten O ablehnte und sich deshalb von ihm trennte, spricht für tatsächliche Erinnerungen. Dass die Zeugin die Anzahl der Fahrten nicht genauerer eingrenzen konnte und sich lediglich an den groben Ablauf - Fahrten am Wochenende - erinnert, ist nachvollziehbar. Die bloße recht pauschale Angabe der Zeugin N, die Angeklagten S und O seien "jedes Wochenende" in die NL gefahren, ist dann aber schon nicht konkret genug, um der Kammer die Überzeugung zu vermitteln, dass es zu mehr als den vier eingeräumten Fahrten gekommen ist. Die Bekundungen des Zeugen K stützen ebenfalls die geständigen Einlassungen der Angeklagten. Dieser hat glaubhaft bekundet, er habe die Ermittlungen wegen des Raubdelikts zum Nachteil der Angeklagten O und M Ende Juli ... geleitet und dabei die Vermutung gehabt, dass dieses mit Betäubungsmittelgeschäften in Zusammenhang stehen könnte. Mit dieser Vermutung konfrontiert, hätten die Angeklagten O und M umfassend ausgesagt, was zur Wohnungsdurchsuchung beim Angeklagten S geführt habe. Dort seien dann die sichergestellten Messer und Pistolen, sowie die Betäubungsmittel aufgefunden worden. Er ziehe das Fazit, dass der Angeklagte S die Geschäfte als "Kopf" finanziert habe und der Angeklagte O als Verkäufer eher untergeordnet gewesen sei. Der Angeklagte M sei "ein kleiner Fisch" gewesen. Die Angaben des Zeugen K zu den Ermittlungsschritten waren glaubhaft, er schilderte das Geschehen widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Seine Angaben deckten sich auch mit den geständigen Einlassungen der Angeklagten. Seine Einschätzung zur Rollenverteilung zwischen den Angeklagten fügt sich ebenfalls widerspruchslos in die Geständnisse ein. Die Planung der Fahrten wurden durch den Angeklagten S durchgeführt, er setzte auch die größten Mengen und Summen um. Der Angeklagten O handelte dann zwar mit deutlich geringeren, aber immer noch erheblichen Mengen Betäubungsmitteln. Der Angeklagte M war demgegenüber ein bloßer Konsument, der über den Angeklagten O versorgt wurde. Der Wirkstoffgehalt der Betäubungsmittel ergibt sich aus den verlesenen Wirkstoffgutachten. Der das Marihuana betreffende Wirkstoffgehalt passt zu den Angaben der Angeklagten S und O, dass sie "guten Stoff" gesucht und gefunden hätten. Beide Angeklagten haben sich auch dahingehend eingelassen, dass die Betäubungsmittel von gleichbleibender Qualität gewesen seien. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, hieran zu zweifeln. Der Sachverständige Dr. P hat schließlich mit überzeugender Argumentation ausgeführt, dass der Konsum von Betäubungsmitteln bei keinem der Angeklagten zu einer verminderten Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit geführt hat. Keiner der Angeklagten habe so viel Marihuana konsumiert, dass Gesundheitsschäden direkt wahrnehmbar seien. So habe der Angeklagte O seinen Konsum vor seinen Eltern verheimlichen können, genauso wie der Angeklagte M für einige Zeit. Der Angeklagte S habe eine dauerhafte Arbeitsstelle gehabt und seinen Alltag selbst regeln können. Bei allen dreien sei zwar ein Missbrauch von Cannabinoiden festzustellen, die in Rede stehenden Taten seien aber nie im berauschten Zustand, sondern bei den Angeklagten S und O vielmehr planvoll und aufgrund von rationalen Entscheidungen begangen worden. Der Marihuanakonsum habe allen dreien zur Entspannung, vor allem in den Abendstunden, gedient. Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung an. Die Angeklagten machten auch auf die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung den Eindruck, dass der Konsum von Betäubungsmitteln noch nicht die Schwelle erreicht hat, dass ihr Verhalten durch die Sucht (mit-)gesteuert werde. Gerade das planvolle Vorgehen der Angeklagten S und O bei der Einfuhr - Transport durch den "unauffälligen" Angeklagten O - zeigt, dass die von den Taten ausgehenden Gefahren erkannt und im Rahmen einer bewussten Abwägungsentscheidung berücksichtigt wurden. IV. 1. Der Angeklagte S hat sich der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG in zwei Fällen, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in zwei Fällen und des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht. Die beiden ersten Taten der Einfuhr wurden jeweils tateinheitlich mit den beiden ersten Taten des Handeltreibens begangen, § 52 StGB. Die jeweiligen Taten der Einfuhr bzw. des Handeltreibens und das bewaffnete Handeltreiben stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB.
- a)Die Beschaffungsfahrten dienten zwar insgesamt einem länger angelegten und kontinuierlichen Handel mit Betäubungsmitteln. Allerdings waren die ersten beiden Handlungen jeweils abgeschlossen, erfolgten zeitlich nacheinander und die Mengen wurden komplett verkauft. Dabei stellt die Einfuhr bereits einen Teilakt des Handeltreibens dar, da die Besorgung der zu verkaufenden Betäubungsmittel notwendiger erster Schritt eines Handels ist. Aufgrund des höheren Unrechtsgehalts der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gegenüber dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, die der Gesetzgeber durch die höhere Strafandrohung von § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG gegenüber § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zum Ausdruck gebracht hat, geht die Einfuhr vorliegend nicht im Handeltreiben auf, sondern es liegt Tateinheit vor. Der Besitz des Haschischs für den Eigenkonsum geht vollständig in der vorherigen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auf.
- b)Die beiden letzten Beschaffungsfahrten werden durch das bewaffnete Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Tat verbunden. Indem der Angeklagte S die Restbestände der Betäubungsmittel aus der dritten Fahrt und die vollständige Menge der Betäubungsmittel aus der vierten Fahrt für die Zeit seines Urlaubs in seine Wohnung verbrachte, stellte diese Handlung - Verbringung von Betäubungsmitteln in ein anderes Lager - eine Teilhandlung des andauernden Handeltreibens dar. Die in der Wohnung des Angeklagten S, in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den verwahrten Betäubungsmitteln sichergestellte, geladene, schussbereite CO2-Pistole stellt eine Schusswaffe im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG dar (MüKoStGB/Oğlakcıoğlu, 3. Auflage 2018, § 30a BtMG Rn. 138). Beim sichergestellten Schlagring handelt es sich um einen anderen gefährlichen Gegenstand im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, da er seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist. Ein "Mitsichführen" im Sinne der Norm liegt - wie hier - vor, wenn Betäubungsmittel und Schusswaffe bzw. gefährlicher Gegenstand zugleich verfügbar sind und der Täter dies weiß. Der Wille, die Waffe gegebenenfalls einzusetzen, ist nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 28.02.1997, 2 StR 556/96 , juris Rn. 9 ff.). Die bei Fahrt drei und vier eingeführten Mengen wurden bei der Verbringung in die Wohnung des Angeklagten S vermischt. Da erst die Verwahrung der Betäubungsmittel in der Wohnung zur Erfüllung des Tatbestandes des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG führt, wird aus den Beschaffungsfahrten drei und vier ein einheitliches Delikt des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Das bewaffnete unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge stellt im Vergleich zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine deutlich schwerwiegendere Straftat dar, sodass die mitverwirklichten Einfuhrtaten komplett im bewaffneten Handeltreiben aufgehen und keinen zusätzlichen Unrechtsgehalt aufweisen, der eine tateinheitliche Verurteilung erforderlich machen würde (vgl. BeckOKBtMG/Wettley, 7. Edition 2020, § 30a Rn. 105). 2. Der Angeklagte O hat sich der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG in vier Fällen und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in vier Fällen strafbar gemacht. Einfuhr und Handeltreiben erfolgten jeweils tateinheitlich gemäß § 52 StGB, die vier Fälle stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB. Da der Angeklagte O an der Verbringung der Betäubungsmittel in die Wohnung des Angeklagten S weder beteiligt war, noch von den dortigen Waffen und Gegenständen wusste, liegt bei ihm kein bewaffnetes Handeltreiben vor. Aus diesem Grund behalten die jeweiligen Besorgungsfahrten auch ihre rechtliche Selbstständigkeit und werden nicht zu einer Tat verbunden. Der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln bezüglich des Marihuanas zum Eigenkonsums geht vollständig ist der schwerer bestraften unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auf, da es sich um dieselben Betäubungsmittel handelt. 3. Der Angeklagte M hat sich des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BtMG strafbar gemacht. V. Im Rahmen der Strafzumessung hat sich die Kammer unter Berücksichtigung der in § 46 StGB normierten Kriterien von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1.
- a)Hinsichtlich der ersten beiden Fahrten war beim Angeklagten S vom Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG auszugehen, da dieser eine höhere Strafe androht als der tateinheitlich verwirklichte § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Der anzuwendende Strafrahmen sieht Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren vor. Es lag kein minder schwerer Fall der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 2 BtMG vor. Ein minder schwerer Fall ist dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, welches die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen lässt. Zwar hebt das umfassende, von Reue getragene Geständnis des Angeklagten S den vorliegenden Sachverhalt von einer durchschnittlichen Tat ab. Es ist nämlich auch zu berücksichtigen, dass eine Verurteilung im vorliegenden Umfang ohne die geständige Einlassung kaum zu erreichen gewesen wäre. Hinzu kommt, dass der Angeklagte S eigeninitiativ seine Kontaktperson in NL ausfindig und damit unter Umständen die Verfolgung weiterer Taten ermöglicht hat. Allerdings stehen diesen positiven Umständen auch negative gegenüber, die die Sachverhalte letztlich zurück zu einem "durchschnittlichen" Fall führen. Bei jeder der Einfuhrtaten wurde die Schwelle zur nicht geringen Menge deutlich überschritten, auch wenn zu berücksichtigen ist, dass Marihuana eine "weiche" Droge ist. Die umgesetzten Mengen von mehreren Kilogramm lassen erhebliche kriminelle Energie erkennen, genauso wie der Umstand, dass mit dem Angeklagten O planvoll ein "unauffälliger" Kurier ausgewählt wurde, um einen ungestörten Grenzübertritt zu ermöglichen. Genauso wiegt der Umstand schwer, dass der Angeklagte gerade diese planvolle, berechnende Tatausführung begangen hat, während er unter laufender Bewährung stand. Bei der konkreten Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten S zu berücksichtigen, dass er sich vollumfänglich noch vor der Hauptverhandlung geständig eingelassen hat und dadurch keine aufwendige Beweisaufnahme notwendig war. Das Geständnis war ehrlich und von Reue getragen, er zeigte Einsicht in sein Fehlverhalten und den Willen, sein Verhalten zu ändern. Ohne seine Einlassung wäre eine Verurteilung in diesem Umfang kaum möglich gewesen, was sich deutlich zu seinen Gunsten auswirkt. Durch seinen Betäubungsmittelkonsum war er tatgeneigt, hat jetzt aber auch erkannt, dass er professioneller Hilfe zur Bewältigung seiner Betäubungsmittelprobleme bedarf. Die erlittene Untersuchungshaft - die erstmalige Hafterfahrung für den Angeklagten S - hat ihn deutlich beeindruckt. Direkt nach Entlassung aus der Untersuchungshaft wurde er aktiv, bemühte sich um seine alte Arbeitsstelle und fing dort zu arbeiten an, was letztlich nur aufgrund der Corona-Pandemie wieder unterbrochen wurde. Hinsichtlich der sichergestellten Gegenstände hat er auf eine Rückgabe verzichtet und damit eine zusätzliche Einziehungsentscheidung entbehrlich gemacht. Ebenfalls deutlich zu seinen Gunsten wirkt sich aus, dass er selbst Nachforschungen zu seinem Dealer in den NL angestellt hat, diesen per Bild und Namen identifizieren konnte und dieses Ergebnis sich sogar mit den zeitgleich erfolgten Ermittlungen der Polizei deckte. Zulasten des Angeklagten war aber zu berücksichtigen, dass der Grenzwert der nicht geringen Menge von 7,5 g THC nicht nur knapp, sondern sehr deutlich überschritten wurde und die eingeführten Mengen sich im Kilogrammbereich bewegten. Die eingeführten jeweils 1,5 kg Marihuana enthielten jeweils 229,50 g THC und damit das 30-fache einer nicht geringen Menge, bei den jeweils eingeführten 1,0 kg Marihuana waren jeweils 153 g THC und damit das 20-fache einer nicht geringen Menge enthalten. Der Angeklagte S verwirklichte tateinheitlich mehrere Delikte. Sein gesamtes Vorgehen zeugt von großer krimineller Energie. Die Abwicklung war professionell geplant, er bediente sich bewusst des aus seiner Sicht harmlos aussehenden Angeklagten O, der gerade bei der Einfuhr das volle Risiko trug. Der Angeklagte S steht unter laufender Bewährung, seine letzte Verurteilung lag nur etwas mehr als ein Jahr zurück, bevor er mit den ersten Fahrten in die NL begann. Nach Abwägung der für und gegen den Angeklagten S sprechenden Gründe hält die Kammer für die ersten beiden Fahrten in die NL eine Freiheitsstrafe von jeweils zwei Jahren und zwei Monaten für tat- und schuldangemessen.
- b)Hinsichtlich der letzten beiden Fahrten und des späteren Verbringens der vermischten Betäubungsmittel in seine Wohnung war zunächst vom Strafrahmen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG auszugehen, der Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren androht. Die Kammer bejaht jedoch einen minder schweren Fall gemäß § 30a Abs. 3 BtMG vor, wobei der konkret anzuwendende Strafrahmen Freiheitsstrafe von zwei bis zehn Jahren vorsieht. Das vorliegende Tatbild des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und die Persönlichkeit des Angeklagten S weichen so sehr von einer durchschnittlichen Tat ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist. Ganz wesentlich wirkte sich vorliegend aus, dass der Angeklagte S nie geplant hatte, seinen Betäubungsmittelhandel aus der Wohnung zu betreiben und die Betäubungsmittel nur vorübergehend dort lagerte. Zwar erfüllt auch dieses Umlagern den Tatbestand, im vorliegenden Fall wohnte diesem Verhalten aber gerade nicht die typische Gefahr inne, die den Gesetzgeber zur hohen Strafandrohung in § 30 Abs. 2 Nr. 2 BtMG veranlasst hat. Der Gesetzgeber will gerade solches Verhalten scharf sanktionieren, bei welchem es beim Betäubungsmittelgeschäft zu Unstimmigkeiten kommt und der Dealer im nachfolgenden Streit zur Waffe greift. Eine solche Gefahr bestand im vorliegenden Fall ersichtlich nicht. Gleichzeitig hebt sich der Sachverhalt auch deshalb vom durchschnittlichen Fall ab, da der Handel mit Betäubungsmitteln und die Waffen/gefährlichen Gegenstände in der Wohnung eher "zufällig" und gerade nicht bewusst, planvoll zusammengekommen sind. Hinzu kommt, dass auch hier das umfassende Geständnis des Angeklagten zu berücksichtigen war, genauso wie der Umstand, dass große Teile der relevanten Betäubungsmittel sichergestellt werden konnten (ca. 1,5 kg von 2,0 kg). Zwar ist der Angeklagte S gerade auch wegen Gewalthandlungen vorbestraft, die positiven Aspekte überwiegen hier aber so stark, dass trotzdem ein minder schwerer Fall anzunehmen ist. Der eigentliche Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren vorsieht, wird bei der Strafuntergrenze durch den Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, überlagert. Der Angeklagte S hat auch hier gleichzeitig unerlaubt Betäubungsmittel in nicht geringer Menge eingeführt, wobei bei der Einfuhr kein minder schwerer Fall vorliegt (s.o.). Die Einfuhr geht vorliegend vollständig im bewaffneten Handeltreiben auf. In einem solchen Fall erfolgt zwar keine tateinheitliche Verurteilung wegen der unerlaubten Einfuhr, trotzdem kommt dem dortigen Strafrahmen Sperrwirkung bei der Anwendungen eines minder schweren Falls im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG zu. Bei der konkreten Strafzumessung war neben den oben unter V.1.
- a)genannten Punkten, welche auch hier uneingeschränkt gelten, zugunsten des Angeklagten S zu berücksichtigen, dass ein großer Teil der Betäubungsmittel sichergestellt und damit die Gefahr für die Volksgesundheit reduziert werden konnte. Nach Abwägung der für und gegen den Angeklagten S sprechenden Gründe hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen.
- c)Aus den vorgenannten Einzelstrafen hat die Kammer unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe und nochmalige Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagte S sprechenden Strafzumessungskriterien sowie unter zusammenfassender Würdigung seiner Persönlichkeit gemäß §§ 53 , 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet. Hierbei erachtet die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten für angemessen, aber auch ausreichend, wobei die Kammer insbesondere den zeitlich sehr begrenzten Tatzeitraum, aber auch den Umstand berücksichtigt hat, dass der Angeklagte Bewährungsversager ist und sich auch von vorherigen richterlichen Ermahnungen nicht hat beeindrucken lassen. 2.
- a)Hinsichtlich des Angeklagten O war jeweils zunächst vom Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG - Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren - auszugehen, da dieser eine schwerere Strafe androht, als der tateinheitlich verwirklichte § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG - Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr -. Es lag ein minder schwerer Fall sowohl gemäß § 30 Abs. 2 BtMG als auch gemäß § 29a Abs. 2 BtMG vor, weshalb ein Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe zugrunde zu legen ist. Denn der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich hinsichtlich des unerlaubten Handeltreibens und der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmittel, jeweils in nicht geringer Menge, aufgrund der Tatumstände, des Verhaltens und der Persönlichkeit des Angeklagten O so sehr von einem durchschnittlichen Fall, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens jeweils nicht mehr gerechtfertigt ist. Bei der Einfuhr war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte O quasi als Kurier fungierte und auf die Einzelheiten der Geschäfte keinen Einfluss hatte, er aber das gesamte Entdeckungsrisiko trug. Der Angeklagte S war der Organisator des Ganzen, er nahm Kontakt in die NL auf und regelte die Einzelheiten. Der Tatbeitrag des Angeklagten O war demgegenüber geringer; gleichwohl kam ihm eine, von ihm auch als solche verstandene, entscheidende Rolle als unauffälliger Fahrer zu. Genauso verhält es sich mit dem Handeltreiben. Der Angeklagte O veräußerte deutlich geringere Mengen als der Angeklagte S und war an dessen Handeltreiben mit einer untergeordneten Rolle beteiligt. Die Betäubungsmittel konnten teilweise sichergestellt werden. Demgegenüber handelte es sich aber um größere Mengen im Kilogrammbereich mit zumindest durchschnittlicher Qualität. Auch wenn der Angeklagte O auf die Modalitäten der Einfuhr keinen Einfluss gehabt hat, so kommt durch das insgesamt gezeigte planvolle Vorgehen eine nicht unerhebliche kriminelle Energie zum Vorschein. Hinzu kommt, dass der Angeklagte O selbst durch das Handeltreiben mit den jeweils ca. 120 g Marihuana die nicht geringe Menge deutlich überschritten hat. Hierbei war sein Handel sogar lukrativer als der des Angeklagten S. Dieser kaufte für 4,20 Euro pro Gramm ein und verkaufte mit der relativ geringen Marge von 5,00 Euro pro Gramm bzw. 6,00 Euro pro Gramm weiter. Der Angeklagte O wiederum kaufte für 6,00 Euro pro Gramm ein und verkaufte im Schnitt für 8,00 Euro pro Gramm weiter. Mag der Angeklagte S zwar in der Planung die Zügel in der Hand gehabt haben, bei der Verwertung der Betäubungsmittel machte der Angeklagte O den besseren Schnitt. Die vorgenannten Punkte reichen erst unter Zuhilfenahme des vertypten Milderungsgrundes des § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG aus, um einen minder schweren Fall zu begründen. Denn erst die umfassende geständige Einlassung des Angeklagten hebt den vorliegenden Fall so sehr von einem durchschnittlichen ab, dass der Regelstrafrahmen nicht mehr angemessen ist. Der Angeklagte O hat bereits, bevor die Ermittlungen im vorliegenden Verfahren wirklich begonnen haben, von sich aus seine Tatbeteiligung offengelegt und weitere Angaben zu den Besorgungsfahrten mit dem Angeklagten S gemacht. Ohne die geständige Einlassung des Angeklagten O, die dieser in der Hauptverhandlung wiederholt hat, wäre eine Verurteilung in der vorliegenden Form kaum möglich gewesen. Die Einlassung im Rahmen der polizeilichen Vernehmung führte letztlich zur Durchsuchung beim Angeklagten S und dem Auffinden der Betäubungsmittel. Zu berücksichtigen ist aber trotz allem, dass auch der Angeklagte M Angaben zu den Besorgungsfahrten der Angeklagten S und O in die NL gemacht hat und es wohl bereits aufgrund dieser Angaben zu einer Durchsuchung auch beim Angeklagten S gekommen wäre. Bei der konkreten Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten O zu berücksichtigen, dass er sich vollumfänglich noch vor und auch in der Hauptverhandlung geständig eingelassen hat und dadurch keine aufwendige Beweisaufnahme notwendig war. Er zeigte Einsicht in sein Fehlverhalten und war allein durch das vorliegende Verfahren deutlich beeindruckt. Durch seinen Konsum von Marihuana war er tatgeneigt, gleichzeitig handelt es sich um eine weiche Droge. Bei der Einfuhr der Taten trug er als Kurier das größere Risiko, eine große Menge der Betäubungsmittel konnte letztlich - wenn auch nicht bei ihm - sichergestellt werden. Er hat auf die Rückgabe sichergestellter Gegenstände verzichtet und damit eine Einziehungsentscheidung entbehrlich gemacht. Zulasten des Angeklagten O war zu bewerten, dass jeweils mehrere Delikte tateinheitlich begangen wurden und die eingeführten Mengen mit zweimal 1,5 kg und zweimal 1,0 kg groß waren. Aufgrund des Wirkstoffgehalts war die Grenze zur nicht geringen Menge von 7,5 g THC nicht nur knapp, sondern deutlich um das 30- bzw. 20-fache überschritten. Neben dem Angeklagten S zeigte auch der Angeklagte O ein planvolles Vorgehen, um die Dealertätigkeit über einen längeren Zeitraum aufrecht zu erhalten. Hinzu kommt, dass der Angeklagte O bereits wegen Betäubungsmitteldelikten aufgefallen ist, auch wenn es aufgrund seines jungen Alters zu keiner Verurteilung kam. Nach Abwägung der für und gegen ihn sprechenden Gründe hält die Kammer für die ersten beiden Fahrten eine Freiheitsstrafe von je zehn Monaten und für die letzten beiden Fahrten eine Freiheitsstrafe von je acht Monaten für tat- und schuldangemessen. Aus den vorgenannten Einzelstrafen hat die Kammer unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe und nochmalige Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagte O sprechenden Strafzumessungskriterien sowie unter zusammenfassender Würdigung seiner Persönlichkeit gemäß §§ 53 , 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet. Hierbei erachtet die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für angemessen, aber auch ausreichend. Hierbei hat die Kammer insbesondere den engen zeitlichen Zusammenhang berücksichtigt.
- b)Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 und 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da zu erwarten ist, dass der Angeklagte O sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird und nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten O besondere Umstände vorliegen. Unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten O, seines Vorlebens, den Umständen der Tat und seiner Lebensverhältnisse kann zum jetzigen Zeitpunkt im Rahmen der notwendigen Prognoseentscheidung eine Strafaussetzung zur Bewährung erfolgen. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft und noch recht jung. Zwar verfügt er weder über Ausbildung noch Arbeit, allerdings ist die Wohnsituation bei seinen Eltern gesichert. Diese unterstützen ihn sowohl finanziell als auch bei der Bewältigung des Betäubungsmittelproblems. Der Angeklagte O war ersichtlich stark beeindruckt durch das Verfahren vor einer großen Strafkammer und sieht das Unrecht seiner Tat ein. Er hat außerdem erkannt, dass er sich aktiv um Veränderung in seinem Leben kümmern muss, was bei weiterer Schulbildung beginnt, bei der Suche nach einer Ausbildungsstelle weitergeht und der Abstinenz von Betäubungsmittel endet. Diese Sachverhalte begründen die besonderen Umstände des konkreten Falls. Der Angeklagte O war bei Begehung der Taten nur knapp nicht mehr Heranwachsender und sah sich in seinem ersten gerichtlichen Strafverfahren direkt den weniger flexiblen Sanktionsmöglichkeiten des Erwachsenenstrafrechts ausgesetzt. Die besonderen Umstände werden noch dadurch unterstrichen, dass die Verurteilung ohne die geständige Einlassung des Angeklagten O kaum möglich gewesen wäre. Dieses Umstands war er sich bewusst und hat trotzdem im gerichtlichen Verfahren an seinem Geständnis festgehalten. Die Taten stellen zwar keine geringfügigen Delikte dar, trotz allem ist bei einem solchen Sachverhalt die Vollstreckung der Freiheitsstrafe auch nicht zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten, § 56 Abs. 3 StGB. 3. Hinsichtlich der Tat des Angeklagten M war vom Strafrahmen des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BtMG auszugehen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren androht. Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er sich frühzeitig geständig eingelassen hat. Die Betäubungsmittel konnten sichergestellt werden und es handelte sich um eine kleine Menge einer "weichen" Droge. Durch seinen eigenen Betäubungsmittelkonsum war er tatgeneigt, gleichzeitig aufgrund seines jungen Alters noch nicht vollständig in seiner Persönlichkeit gefestigt. Zu seinen Lasten war zu berücksichtigen, dass er bereits - wenn auch nicht einschlägig - strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Nach Abwägung der für und gegen ihn sprechenden Gründe hält die Kammer eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 10,00 Euro für tat- und schuldangemessen. Aufgrund der schlechten finanziellen Verhältnisse des Angeklagten M war eine Ratenzahlung gemäß § 42 StGB anzuordnen, wobei nach Ansicht der Kammer auch bei einem sehr geringen Einkommen wie hier monatliche Raten von 25,00 Euro erbracht werden können. 4. Bei keinem der Angeklagten war die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB anzuordnen. Der Betäubungsmittelkonsum war vorliegend nicht ausgeprägt genug, um von einem Hang im Sinne des § 64 StGB auszugehen zu können. VI. Die Einziehungsentscheidung bezüglich den Angeklagten S und O folgt aus 73c StGB. Als Wert von Taterträgen waren die jeweils durch den Drogenhandel erzielten Veräußerungserlöse, die in Natur nicht mehr im jeweiligen Vermögen der Angeklagten vorhanden sind, einzuziehen. Es gilt das Bruttoprinzip, wonach eigene Erwerbsaufwendungen der Angeklagten für verbotene Betäubungsmittelgeschäfte nicht in Abzug zu bringen sind, § 73d Abs. 1 S. 2 StGB (vgl. Fischer, StGB, 67. Auflage 2020, § 73d Rn. 5). Der Angeklagte S veräußerte nach den ersten beiden Fahrten jeweils 1 kg für je 5,00 Euro pro Gramm an einen Abnehmer und die restlichen jeweils 500 g für 6,00 Euro pro Gramm an verschiedene Abnehmer. Von der bei der dritten Fahrt eingeführten Menge verkaufte er 454,54 g für 6,00 Euro pro Gramm an verschiedene Abnehmer. Der Rest der Menge wurde zusammen mit den bei der vierten Fahrt eingeführten Betäubungsmitteln sichergestellt und war noch nicht weiterverkauft. Für den Angeklagten S ergibt sich damit eine Gesamtsumme von 18.727,24 Euro (= 5.000,00 Euro plus 3.000,00 Euro plus 5.000,00 Euro plus 3.000,00 Euro plus 2.727,24 Euro). Der Angeklagte O erhielt für die vier Beschaffungsfahrten jeweils 100,00 Euro bzw. Betäubungsmittel im Wert hiervon als Kurierlohn. Von den ersten drei Fahrten erhielt er außerdem jeweils im Schnitt 150 g Marihuana, wovon er jeweils 120 g für durchschnittlich 8,00 Euro pro Gramm weiterverkaufte. Da das eine Kilogramm der vierten Fahrt noch komplett in der Wohnung des Angeklagten S sichergestellt wurde, hat der Angeklagte O hiervon noch nichts bekommen gehabt. Für den Angeklagten O ergibt sich damit eine Gesamtsumme von 3.280,00 Euro (= 400,00 Euro plus 960,00 Euro plus 960,00 Euro plus 960,00 Euro). Die Einziehung war auch nicht gemäß § 73e Abs. 2 StGB ausgeschlossen. Denn auf diese Vorschrift können sich Tatbeteiligte - wie hier - bereits nicht berufen. Für sie gilt die vollstreckungsrechtliche Regelung zu etwaigen Härtefällen gemäß § 459g Abs. 4 StPO (Fischer, StGB, 67. Auflage 2020, § 73e Rn. 3). Selbst wenn sich die Angeklagten auf die Vorschrift berufen könnten, wäre die Einziehung trotz Entreicherung nicht ausgeschlossen, da beide Angeklagten wussten, dass der Handel mit Betäubungsmitteln verboten ist und die daraus erzielten Einnahmen deshalb nicht rechtmäßig sind. VII. Soweit den Angeklagten S und O mit der Anklage vom 30.03... vorgeworfen wurde, im Frühjahr/Sommer ... insgesamt sechs und damit zwei weitere Beschaffungsfahrten in die NL durchgeführt zu haben, waren sie von diesen Vorwürfen aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. VIII. Die Kostenentscheidung hinsichtlich den Angeklagten S und O folgt aus §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO, die Kostenentscheidung hinsichtlich des Angeklagten M folgt aus § 465 Abs. 1 StPO. Ri Permalink: https://openjur.de/u/2342491.html ( https://oj.is/2342491 ) Volltext Druckansicht Zitate 1 Zitiert 0 Referenzen 2 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.