. Die Beklagte beziehe in ihre Preisangaben nicht alle unvermeidbaren und vorhersehbaren Preisbestandteile ein, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen seien. Hierzu gehöre auch die Logistikpauschale. Selbst wenn diese gesondert ausgewiesen werden dürfe, fehle es an einer transparenten Darstellung des Bruttopreises. Zudem werde der angesprochene Verkehr durch die Preiswerbung unzulässig in die Irre geführt. Auf der Produktseite könne der beworbene Sessel nicht zu dem Preis von 71,39 € erworben werden. Die Beklagte enthalte dem Adressaten vor, dass sie eine obligatorische Logistikpauschale erhebe. Dies erfahre der Adressat erst im Laufe des Bestellvorgangs und damit zu spät. Die Beklagte verstoße damit gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1
und gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG. Aus diesen Gründen hat der Kläger erstinstanzlich die Unterlassung der Bewerbung von Produkten verlangt, wenn dies ohne den zu zahlenden Endpreis geschieht. Die Beklagte hat sich erstinstanzlich gegen den Unterlassungsantrag mit der Begründung gewandt, dass dieser zu unbestimmt sei. Er lasse trotz Heranziehung des Klagevortrags das zu unterbindende Verhalten nicht genau erkennen. Die Klage sei auch unbegründet, weil die Preisangaben auf der Webseite der Beklagten im Einklang mit § 1 Abs. 1, Abs. 2
stünden. Jede Preisangabe enthalte, bevor die Ware in den Warenkorb gelegt werde, die Angabe „zzgl. Versand“. Klicke man hierauf, würden die Erläuterungen der Beklagten zur Frachtpauschale und zur Logistikpauschale erscheinen. Der Verbraucher könne also die Informationen bereits erhalten, bevor er die Ware in den Warenkorb lege. Im Übrigen sei die Logistikpauschale kein Bestandteil des Endpreises, weil es sich um zusätzliche Kosten für den Transport oder die Lieferung des gekauften Erzeugnisses an den vom Verbraucher gewählten Ort handele. Die reinen Transportkosten, die bei einem externen Dienstleister anfallen würden, seien hiervon zu trennen. Mit der Logistikpauschale würden die fernabsatzbedingten Kosten der Beklagten selbst abgegolten, die für die Verpackungsmaterialien und Personalkosten beim Versendungsvorgang entstünden. Dieser würde in der Weise ablaufen, dass zunächst eine Abteilung mit der Herstellung der transportgerechten Verpackung befasst sei. Die Verpackung würde dann in das „Track Office“ gehen und dort mit einem Lieferschein und einer Identifikationsnummer versehen. Danach würden die Waren mit den jeweils bestellten Produkten bestückt, einer Qualitätskontrolle unterzogen, zum Versand gebracht und auf LKW externer Transportunternehmen geladen. Außerdem habe die Beklagte eine „Returns-Abteilung“ zur Bearbeitung der Retouren. Die Personal- und Materialkosten hierfür ließen sich durch ein von der Beklagten entwickeltes System genau festhalten; sie hätten sich für das Jahr 2018 mit 2,13 € pro Bestellung berechnet. Hiervon lege die Beklagte mit der Logistikpauschale 1,95 € um. Dieser Betrag werde auch ohne Einbeziehung der Kosten für die Retouren erreicht. In den Jahren 2017 und 2018 wären so Lohnkosten von ca. 3,8 Mio. € bzw. 4,4 Mio. € und Materialkosten von ca. 1,4 Mio. € bzw. 1,5 Mio. € der Logistikpauschale zugrunde gelegt worden. Diese Kosten könnten nicht als unvermeidbarer Bestandteil des Preises angesehen werden. Sie seien vielmehr zusätzliche sonstige Kosten i. S. v. § 1 Abs. 2
. Auch sei die Aufführung der Logistikpauschale unter der Überschrift „Versandkosten“ nicht irreführend. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die dort gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. 2. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei zwar zulässig, insbesondere sei der Klageantrag hinreichend bestimmt. Die Klage sei allerdings unbegründet. Die Logistikpauschale sei als fernabsatzbedingte sonstige Kostenposition i. S. v. § 1 Abs. 2 Ziff. 2
anzusehen. Sie sei deshalb zusätzlich zum Gesamtpreis anzugeben; eine Aufnahme in den Endpreis nach § 1 Abs. 1 S. 1
komme nicht in Betracht. Die Logistikpauschale habe die Beklagte also den Anforderungen der
entsprechend dargestellt. Es sei zwar problematisch, dass die Beklagte mit „versandkostenfreie Lieferung ab 49 €“ werbe. Dies könnte Verbraucher dazu veranlassen, den Link mit den Informationen über den Versand nicht abzurufen. Auch dass in diesem Link zwischen einer Frachtpauschale und einer Logistikpauschale unterschieden werde, sei problematisch. Soweit dies wettbewerbsrechtlich zu beanstanden sei, müsste dieser Verstoß dadurch behoben werden, dass die verwandten Begrifflichkeiten wie Versand, Versandkosten, Frachtpauschale und Logistikpauschale bei gleichzeitiger Bruttoeingabe der auftretenden Kosten widerspruchsfrei klargestellt würden. Dies sie aber von dem Antrag nicht erfasst. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Urteils des Landgerichts (Bl. 142-149 d.A.) Bezug genommen. 3. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner zulässigen Berufung. Er trägt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags zur Begründung vor: Das Urteil des Landgerichts verkenne, dass die streitgegenständliche geschäftliche Handlung der Beklagten einen Verstoß gegen das Preisangabenrecht darstelle. Die Logistikpauschale gehöre nicht zu den sonstigen fernabsatzbedingten Kosten nach § 1 Abs. 2
, sondern müsse als „sonstiger Preisbestandteil“ innerhalb des Gesamtpreises ausgewiesen werden. Diese seien obligatorisch vom Verbraucher zu tragen und von einem Verkäufer im Versandhandel in die Kalkulation einzubeziehen. Die Logistikpauschale erfasse zudem Kosten, die nicht fernabsatzbedingt seien. Hierunter würden auch stationäre Kosten fallen. Die Vorschrift des § 1 Abs. 2
sei deshalb nicht einschlägig. Das Landgericht habe sich zudem nicht damit befasst, dass ein Verstoß gegen §§ 3 , 5 UWG vorliege. Die Beklagte kündige Verbrauchern einen Warenpreis an, der sich nachträglich im Laufe des Bestellvorgangs um die Logistikpauschale erhöhe. Hierdurch werde der Verbraucher irregeführt. Der Kläger beantragt: die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Aschaffenburg vom 14.01.2020, Aktenzeichen 1 HK O 3/19 zu verurteilen,
. a) Nach § 1 Abs. 1 S. 1
hat derjenige, der Verbrauchern gem. § 13 des BGB gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren anbietet, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise). Diese Vorschrift, die ihre alleinige unionsrechtliche Grundlage in der RL 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse und dort in Art. 1 und 2 lit. a, Art. 3 und Art. 4 Abs. 1 hat, ist als Marktverhaltensregel nach § 3a UWG einzuordnen (BGH GRUR 2017, 286 Rn. 7-Hörgeräteausstellung; BGH GRUR 2008, 84 Rn. 25 -Versandkosten). b) In den nach Art. 2 lit. a RL 98/6/EG, § 1 Abs. 1
anzugebenden „Gesamtpreis“ sind die „sonstigen Preisbestandteile“ mit einzubeziehen. Unter diese fallen alle unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind und die Gegenleistung in Geld für den Erwerb des betreffenden Erzeugnisses bilden (EuGH GRUR 2016, 945 Rn. 37 – Citroёn; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 38. Aufl. 2020,
17). Entscheidend hierbei ist, ob die Kosten auf jeden Fall und ohne Wahlmöglichkeit des Kunden anfallen. Der Gesamtpreis ist, „verkürzt gesagt, … somit das tatsächlich und zwingend zu zahlende Gesamtentgelt“ (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Weidert, 4. Aufl. 2016,
24). c) Die Logistikpauschale, die Beklagte bei jedem Kauf in fixer Höhe verlangt, ist nach diesen Grundsätzen als unvermeidbarer, vorhersehbarer und zwingend zu entrichtender Preisbestandteil anzusehen und daher in den Gesamtpreis mit einzubeziehen. Diese obligatorischen Kosten sind „von den zusätzlichen Kosten für den Transport oder die Lieferung des gekauften Erzeugnisses an den vom Verbraucher gewählten Ort zu unterscheiden, da diese zusätzlichen Kosten nicht als unvermeidbarer und vorhersehbarer Bestandteil des Preises angesehen werden können“ (EuGH a.a.O. Rn. 40). Dies spricht bereits gegen die Auffassung der Beklagten, dass die Logistikpauschale als zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten im Sinne der Vorschrift des Art. 2 lit. a RL 98/6/EG, § 1 Abs. 2 S. 1
einzuordnen sei. Die Ansicht der Beklagten ist auch nicht mit der Absicht des europäischen Verordnungsgebers und des deutschen Gesetzgebers vereinbar.
das Ziel der Klarstellung und Erhöhung der Preistransparenz bei im Fernabsatz angebotenen Waren und Dienstleistungen verfolgt. Er hat dabei die Liefer- und Versandkosten als Kosten definiert, die dem Letztverbraucher zum Erhalt der Ware in Rechnung gestellt werden wie beispielsweise Porto, Kosten für Verpackung, Lieferkosten, Nachnahmegebühr; sie sollen nach dem Willen des Gesetzgebers „nicht als in den Endpreis der Ware einzurechnende Preisbestandteile angesehen“ werden (BT-Drucksache 579/02 S. 7).
festgehalten (BGH, NJW 2006, 211 Rn. 15 - intransparente Gutschriftklausel bei Widerruf durch Rücksendung; BGH GRUR 2010, 248 Rn. 27 -Kamerakauf im Internet).
nicht gedeckt. 3. Daneben entspricht die Berechnung der Logistikpauschale an den Verbraucher auch nicht den Grundsätzen der Preiswahrheit und Preisklarheit (§ 1 Abs. 7 S. 1
) und ist gleichzeitig geeignet, den Verbraucher im Sinne der Vorschrift des § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UWG (zur Anspruchskonkurrenz Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage 2021, Vorbemerkung zu § 1
Rn. 6, § 1
Rn. 36) über den Preis zu täuschen. Mit der die Art und Weise der Preisangaben regelnde Vorschrift § 1 Abs. 7
verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern (BGH GRUR 2008, 84 Rn. 25 -Versandkosten). Daher muss der Preis eindeutig, sofort erkennbar (Preisklarheit) und inhaltlich richtig (Preiswahrheit) angegeben werden (Ohly/Sosnitza/Sosnitza, 7. Aufl. 2016,
50). a) Mit diesen Grundsätzen ist es nicht vereinbar, dass die Beklagte durch die intern anfallenden Kosten für die Bereitstellung zum Versand aus dem Verkaufspreis ausgliedert und neben diesem als „Logistikpauschale“ berechnet. Das Vorgehen der Beklagten hat den bewussten und gewollten Effekt zur Folge, dass gegenüber dem Verbraucher mit einem entsprechend niedrigeren Preis geworben werden kann, obwohl der Verbraucher tatsächlich einen um die Logistikpauschale erhöhten Preis zu bezahlen hat. Die nach § 1 Abs. 7
zu gewährleistende „optimale Preisvergleichsmöglichkeiten“ wird hierdurch unterlaufen, weil für den Verbraucher der verlangte Preis weder eindeutig noch sofort erkennbar ist.
stellt eine Vorschrift dar, die i.S. des § 3a UWG auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (BGH GRUR 2010, 251 Rn. 16 -Versandkosten bei Froogle I). Der vorliegende Verstoß rechtfertigt daher in Verbindung mit der Vorschrift des § 8 Abs. 1 UWG ebenfalls einen Unterlassungsanspruch des Klägers. Dieser resultiert daneben auch aus der Vorschrift des § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UWG, weil durch die Angabe der Versandkostenfreiheit beim durchschnittlichen Verbraucher der unzutreffende Eindruck erweckt wird, dass der angegebene Preis endgültig sei und keine weiteren zusätzlichen Kosten anfallen würden. d) Der Senat hat auch keine Bedenken, dass dieser Lauterkeitsverstoß von dem Antrag des Klägers mit umfasst ist. Der Kläger verlangt, dass die Beklagte bei dem Verkauf den zu zahlenden Endpreis richtig angibt. Der Endpreis ist dann nicht korrekt angegeben, wenn tatsächlich weitere Preisbestandteile hinzutreten und sich deshalb der zu zahlende Preis erhöht, wie es bei der Preisgestaltung der Beklagten der Fall ist. Dass der Unterlassungsanspruch auf diesen weiteren rechtlichen Gesichtspunkt gestützt wird, ist zulässig (BGH GRUR 2013, 401 -Biomineralwasser Rn. 24).
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