Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.8.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-13 O 201/17, wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.8.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-13 O 201/17, teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Es wird der Klägerin gestattet, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Parteien streiten um Ansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch Tod. Die Beklagte ist Mitglied einer Erbengemeinschaft zu 25 % des am XX.XX.2015 verstorbenen Vorname1 A, dessen Lebensgefährtin die Klägerin seit dem Jahre 2004 bis zu dessen Tode war. Der Erblasser hatte in den Jahren 2004 bis 2005 diverse Grundstücke erworben. Die Klägerin und der Erblasser führten ein gemeinsames Konto, über welches sie gemeinsame Ausgaben tätigten. In welchem Umfang die Klägerin oder der Erblasser zum gemeinsamen Lebensunterhalt beigetragen haben, ist zwischen den Parteien streitig. Im Grundsatz wurden von dem gemeinsamen Konto, auf welches die Mieteinnahmen für die Grundstücke des Erblassers eingegangen sind, die Zins- und Tilgungsleistungen gezahlt. Die Klägerin hat erstinstanzlich von der Beklagten als Mitglied der Erbengemeinschaft aufgrund der von ihr geleisteten Finanzierungen für das Eigentum des Erblassers zum einen in erster Linie Rückerstattung eines Betrages von 194.500,00 € begehrt; hilfsweise Übertragung diverser Liegenschaften an sich. Sie hat hierzu behauptet, die Klägerin und der Erblasser hätten ihre Eheschließung für das Jahr 2016 geplant gehabt. Nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch den Tod eines Partners, so ihre Auffassung, stünde ihr ein entsprechender Rückerstattungsanspruch zu. Außerdem hat die Klägerin Freigabe eines bei der Bank1 geführten Oder-Kontos und Unterlassung von Widersprüchen betreffend zukünftige Verfügungen auf dem Konto begehrt. Die Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klage sei unzulässig, da sie gegen die Erbengemeinschaft zu richten sei. Im Übrigen sei streitig, dass die Miterbin Frau Vorname2 A, Mutter des Erblassers und der Beklagten mit der Befriedigung der Forderung der Klägerin einverstanden sei. Der Klägerin stünden die eingeklagten Beträge nicht zu, unter anderem weil diese Beträge nicht aus dem Vermögen der Klägerin geleistet worden seien. Außerdem hat die Beklagte die Hilfsaufrechnung hinsichtlich Beträgen erklärt, die nach dem Tode des Erblassers vom Gemeinschaftskonto abgebucht worden seien. Die Klägerin ist der Hilfsaufrechnung entgegengetreten. Das Landgericht hat am 6.6.2019 mündlich verhandelt. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 8.8.2019 hat die Beklagte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt und dies damit begründet, dass sie am Vortag der mündlichen Verhandlung ihre Mutter aufgesucht und diese ihr im Laufe der Wochen nach dem Termin Zugang zu ihren Konten gewährt habe. Dabei habe die Beklagte erfahren, dass nicht die Klägerin sondern die Mutter der Beklagten in erheblichem Umfang für die Finanzierung des Objekts Straße1 gesorgt habe. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 112.000,- Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2018 zu zahlen, wobei es der Beklagten die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass vorbehalten hat. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Seiner Auffassung nach sei die Klage als Gesamtschuldklage (§ 2058 BGB) zulässig. Der Nachlassgläubiger könne die Klage gegen jeden einzelnen Miterben erheben, könne diese parallel oder auch nacheinander verklagen, bzw. einzelne Erben in Anspruch nehmen. Die Klage sei allerdings nur teilweise begründet. Insoweit bestünde ein Anspruch aus §§ 812 BGB, 313 BGB für die im Jahre 2015 geleisteten 112.000,- Euro; für die zuvor geleisteten Zahlungen bestünde ein derartiger Ausgleichsanspruch nicht. Wie die Klägerin in ihrer Anhörung vor der Kammer auf Nachfrage eingeräumt habe, sei zum Zeitpunkt des Erwerbs der Immobilien, welche im Jahre 2004 erfolgt sei, die Beziehung noch frisch gewesen, so dass man über diese größere Summe nicht geredet habe. Demzufolge habe nicht davon ausgegangen werden können, dass eine gemeinsame Immobilie hätte erworben werden sollen. Dies zeige sich hier auch daran, dass die Klägerin ausgesagt habe, man habe seinerzeit versucht, die Immobilie aus den Erträgen zu finanzieren und habe von dem Einkommen der Klägerin gelebt. Derartige Leistungen, die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens erbracht werden, seien nicht ausgleichsfähig, denn der Zweck für diese Leistungen sei das aktuelle Bestehen der Lebensgemeinschaft und gehe darüber nicht hinaus. Anders sei es für die im Jahre 2015 gezahlten 112.000,- Euro. Die Klägerin habe hier nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass sie diese aus einer Abfindung ihres früheren Arbeitgebers erhalten habe und diese Abfindung überwiegend in die Immobilienfinanzierung ihres Lebenspartners gesteckt habe, woraufhin die Lebenspartner sich auch darüber unterhalten hätten, ob eine Absicherung im Grundbuch erfolgen solle, dieses allerdings mit Blick auf die angestrebte Hochzeit nicht durchgeführt hätten. Insoweit habe die Vorstellung oder Erwartung zugrunde gelegen, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben und die Lebenspartner würden gemeinsam von den Früchten dieser Investition zehren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei daher insoweit davon auszugehen, dass diese Leistung nach dem Ende der Lebensgemeinschaft durch den Tod des Zuwendungsempfängers ausgleichspflichtig sei. Gegen den geltend gemachten Anspruch könne die Beklagte nicht die Aufrechnung erklären, denn die von ihr zur Aufrechnung gestellten Forderungen seien Nachlassforderungen, so dass insoweit § 2040 Abs. 2 BGB die Aufrechnung ausschließe. Die Beklagte könne gemäß § 2059 BGB lediglich ihre Haftung auf den Nachlass beschränken. Die Hilfsanträge seien, soweit die Klage keinen Erfolg hat, abzuweisen, denn ein gesellschaftsrechtliches Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Erblasser sei nicht entstanden, so dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass ein Anspruch auf Übertragung von Miteigentumsanteilen an den Grundstücken bestehe. Dem Anspruch auf Freigabe stehe bereits entgegen, dass es sich bei diesem Konto um ein gemeinschaftliches Konto der Klägerin und des Erblassers handele, so dass mit dem Tode des Erblassers deren Erben in die Kontoinhaberschaft eingetreten seien. Allenfalls habe sie einen Anspruch darauf, dass die dort enthaltenen Vermögenswerte, die ihr gemeinschaftlich mit dem Erblasser und nun den Erben zustünden, nach den entsprechenden Regelungen aufgeteilt werden. Die mündliche Verhandlung sei nicht auf den Schriftsatz der Beklagten vom 08.08.2019 wieder zu eröffnen. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, warum der dort gehaltene Vortrag der Beklagten nicht bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung habe gehalten werden können. Die Beklagte habe zu ihrer Entschuldigung angegeben, maßgebliche Umstände erstmals beim Besuch ihrer Mutter am Vortag zu der mündlichen Verhandlung erfahren zu haben. Es sei allerdings weder vorgetragen noch ersichtlich, warum dieser Besuch erst am Vortag der mündlichen Verhandlung und nicht bereits im Laufe des nunmehr bereits knapp zwei Jahre andauernden Rechtsstreits habe erfolgen können. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren insoweit weiter, als ihr Zahlungsantrag abgewiesen wurde. Ihrer Auffassung nach habe das Landgericht verkannt, dass die früheren Zahlungen der Klägerin nach ihrer Schilderung nicht dem Lebensunterhalt hätten dienen sollen. Vielmehr hätten sie in direktem Zusammenhang mit der vom Erblasser zwecks Vermögensbildung erworbenen Immobilie Straße1 gestanden und seien keineswegs zur Bestreitung des Lebensunterhalts erbracht worden. Dass die Kosten für die gemeinsame Lebensführung in den ersten Jahren der Partnerschaft vom Privatkonto der Klägerin geleistet worden seien, habe darauf beruht, dass der Erblasser über keine weiteren eigenen Einnahmen verfügt habe bzw. die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Immobilie - wenn überhaupt - gerade die monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen deckten. Die Zahlungen in Höhe von 20.000,- € vom 28.1.2008 und in Höhe von 25.000,- € vom 30.9.2008 seien für die Tilgung des Immobiliendarlehens verwendet worden. Mit der Zahlung vom 3.4.2009 über 5.000,- € sei ein weiteres Darlehen abgelöst worden. Die Zahlung vom 27.3.2007 in Höhe von 9.000,- € habe der Begleichung einer Rechnung der Fa. X gedient, die notwendige Instandhaltungsmaßnahmen für die dem Erblasser gehörende Immobilie ausgeführt gehabt habe. Der Kontostand des Gemeinschaftskontos habe auch nicht ausgereicht, um die im Jahr 2004 angefallenen Makler- und Notarkosten zu begleichen, weswegen sie von der Klägerin getragen worden seien. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 82.500,- € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, hilfsweise für den Fall einer weiteren Verurteilung der Beklagten die Beschränkungen ihrer Haftung auf den Nachlass des Erblassers Vorname1 A vorzubehalten. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit die Klage abgewiesen wurde. Bei allen seitens der Klägerin behaupteten Leistungen sei weder nachvollziehbar vorgetragen noch belegt, dass sie von dieser aus eigenen Mitteln erbracht worden seien. Neben den erheblichen Einkünften des Erblassers aus Vermietung und Verpachtung seien auch Mittel im Umfang von rund 124.000,- € seitens von der Mutter der Beklagten erbracht worden, um den Lebensunterhalt der Klägerin und des Erblassers zu decken. Mit ihrer Berufung begehrt die Beklagte Abweisung auch des seitens des Landgerichts zugesprochenen Teils der Klage. Ihrer Auffassung nach hätte das Landgericht die mündliche Verhandlung wiederöffnen müssen, nachdem die Beklagte mit ihrem Schriftsatz vom 8.8.2019 vorgetragen habe, dass die Mutter der Beklagten in erheblichem Umfang zur Rückführung der Verbindlichkeiten beigetragen gehabt habe. Aus jenem Schriftsatz habe sich deutlich ergeben, dass die Beklagte erst nach dem Gerichtstermin vom 6.6.2019 von ihrer Mutter Unterlagen zur Verfügung gestellt bekommen habe, aus denen sich diese Unterstützungsleistungen ergeben. Zudem habe das Landgericht eine Gesamtabwägung der Umstände unterlassen, die nach der Rechtsprechung des BGH vorzunehmen sei. Dabei hätten die Dauer der Lebensgemeinschaft, das Alter der Parteien sowie Art und Umfang der erbrachten Leistungen berücksichtigt werden müssen. Insbesondere wäre zu beachten gewesen, dass größere Einzahlungen dann nicht auszugleichen seien, wenn der Zuwendende nichts zu den laufenden Kosten aus eigenen Mitteln beigetragen gehabt habe. Inwiefern die Klägerin einen solchen Beitrag erbracht habe, sei von dieser nicht vorgetragen worden. Ferner hätte das Landgericht bei der Würdigung der Aussage der Klägerin berücksichtigen müssen, dass die Klägerin wahrheitswidrig vorgetragen habe und ihre Angaben - auch zu den Einzelheiten der Abfindung - schwerlich nachvollzogen werden könnten, ja sogar widersprüchlich gewesen seien. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen, hilfsweise das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Im Hinblick auf die gegnerische Behauptung, die Beklagte habe erst nach dem Termin am 6.9.2019 Kontakt zu ihrer Mutter gehabt, trägt sie unter Antritt von Zeugenbeweis vor, dass die Beklagte ihre Mutter bereits am 3.4.2019 besucht habe. Auch deswegen habe das Landgericht den Vortrag der Beklagten zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Höchst vorsorglich und um die Diskussion über die Solvenz der Klägerin zu beenden, lege sie nunmehr eine Abrechnung der FA. Y vor, aus der sich ergebe, dass ihr im Januar 2013 eine Abfindung in Höhe von 617.853,08 € gezahlt worden sei. Die Lebenshaltungskosten der Lebensgemeinschaft seien vom Privatkonto der Klägerin beglichen worden. Die Zahlung der Mutter des Erblassers in Höhe von 30.000,- € werde nicht mehr weiter bestritten; hiervon habe die Klägerin erst durch den Schriftsatz der Beklagten vom 8.8.2019 Kenntnis erlangt. Der Senat hat die Klägerin informatorisch angehört. Wegen des Inhalts ihrer Äußerungen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14. Mai 2020 Bezug genommen. II. Beide Berufungen sind form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat die Berufung der Klägerin keinen Erfolg, wohingegen die Berufung der Beklagten zur Abweisung der Klage insgesamt führt. Die Beklagte ist aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Zahlung von 112.000,- € nebst Zinsen an die Klägerin verpflichtet. Weitergehende Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte bestehen ebenfalls nicht. 1) Die Ausführungen des Landgerichts zur Zulässigkeit der Klage unter dem Gesichtspunkt des § 2058 BGB werden mit der Berufung nicht angegriffen; der Senat hat auch keine Bedenken, die Beklagte, welche Miterbin ist, als Gesamtschuldnerin anzusehen mit der Folge, dass die Klägerin sie auf die gesamte Forderung verklagen kann. 2) Zutreffende Anspruchsgrundlagen sind, wie vom Landgericht richtig gesehen, Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB und § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB. Solche Ansprüche kommen in Betracht, soweit gemeinschaftsbezogene Zuwendungen vorliegen und diesen die Vorstellung oder Erwartung zu Grunde lag, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben (BGH NJW 2011, 2880 , beck-online). Gemeinschaftsbezogene Zuwendungen sind zunächst abzugrenzen von Schenkungen. Nach der Rechtsprechung des BGH liegt eine Schenkung unter Ehegatten vor, wenn die Zuwendung nach deren Willen unentgeltlich im Sinne echter Freigiebigkeit erfolgt und nicht an die Erwartung des Fortbestehens der Ehe geknüpft, sondern zur freien Verfügung des Empfängers geleistet wird. Demgegenüber handelt es sich um eine ehebezogene Zuwendung, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde. Die Zuwendung führt mithin nicht zu einer frei disponiblen Bereicherung ( BGHZ 177, 193 = NJW 2008, 3277 = NZM 2008, 694 = ZEV 2008, 489 Rn. 16). Dass die Zuwendung in diesem Sinn der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen sollte, bedarf der tatrichterlichen Feststellung (BGH, NJW-RR 2013, 618 = MDR 2013, 138 Rn. 8; NJW 2006, 2330 ). Für Zuwendungen zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten die gleichen Grundsätze (BGH NJW 2014, 2638 , beck-online). Ein Anspruch aus § 313 BGB kommt in Betracht, wenn die Lebensgemeinschaft durch den Tod des Zuwendungsempfängers beendet worden ist. Denn in diesem Fall kann der Zuwendende nicht mehr an dem Vermögensgegenstand partizipieren, dies wird allerdings nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen (BGH NJW 2010, 998 , beck-online). Weitere Voraussetzung - auch im Rahmen des § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB ist, dass die Zuwendung über dasjenige hinausgeht, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht, wie etwa die Erfüllung der laufenden Unterhaltsbedürfnisse oder die Entrichtung der Miete für die gemeinsam genutzte Wohnung (BGH NJW 2010, 998 , beck-online). Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht zu Recht keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gesehen, dass es sich bei sämtlichen vor 2015 gezahlten Beträgen um derartige besondere Leistungen handelt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.