Befristung nach WissZeitVG, Einzelfall Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 28.10.2020 - 3 Ca 2426/19 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten
§ 620BGB 2002 Hochschulen Nr.
30; BAG, Urteil vom 30.08.2017 - 7 AZR 524/15 , NZA 2018, 305 ; BAG, Urteil vom 09.12.2015 - 7 AZR 117/14 , BAGE 153, 365 jeweils mit weiteren Nachweisen; aus dem Schrifttum für alle: APS/Schmidt, Kündigungsrecht, 6. Aufl., § 1 WZVG Rn. 14). Für die Beurteilung, ob die Tätigkeit eines Mitarbeiters insgesamt wissenschaftliches Gepräge hat, kommt es auf die Umstände bei Vertragsschluss an. Maßgeblich ist, was von dem Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags, einer Dienstaufgabenbeschreibung oder sonstiger Umstände bei Vertragsschluss erwartet wird. Die Parteien habe es nicht selbst in der Hand, durch eine Modifizierung der vertraglichen Aufgaben die Wissenschaftlichkeit nachträglich herbeizuführen oder zu beseitigen. Anderenfalls könnte der Arbeitnehmer beispielsweise selbst der Befristung die Grundlage entziehen, indem er entgegen der vertraglichen Vereinbarungen keine wissenschaftlichen Dienstleistungen erbringt. Ebenso wenig kann der Arbeitgeber durch die Zuweisung wissenschaftlicher Tätigkeiten nach Vertragsschluss den personellen Anwendungsbereich des WissZeitVG nachträglich herbeiführen (BAG, Urteil vom 25.04.2018 - 7 AZR 82/16 ,
§ 620BGB 2002 Hochschulen Nr.
30; BAG, Urteil vom 21.03.2018 - 7 AZR 437/16 ,
§ 620BGB 2002 Hochschulen Nr.
28; BAG, Urteil vom 30.08.2017 - 7 AZR 524/15 , NZA 2018, 305 ; APS/Schmidt, Kündigungsrecht, 6. Aufl., § 1 WZVG Rn. 17).
- bb)Wendet man diese Grundsätze im vorliegenden Fall an, liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG vor. Auszugehen ist dabei von der von beiden Parteien am 05.11.2015 unterschriebenen schriftlichen Tätigkeitsdarstellung. Diese Tätigkeitsdarstellung ist anlässlich des ersten befristeten Arbeitsvertrags erstellt und unterzeichnet worden. Sie gilt unstreitig auch für den streitbefangenen Folgevertrag unverändert fort. Eine neue Tätigkeitsdarstellung ist anlässlich der Unterzeichnung des Folgevertrags vom 17.10.2017 unstreitig nicht erstellt worden. Der Kläger wendet lediglich ein, ihm seien zu keiner Zeit entsprechende Aufgaben zugewiesen worden. Dieser Einwand ist - wie oben ausgeführt - rechtlich unerheblich. Der arbeitsvertragliche Aufgabenkreis des Klägers ist in Ziffer 6 der Tätigkeitsdarstellung näher beschrieben. Danach besteht sein zentraler Aufgabenbereich in der Bearbeitung des Forschungsthemas: Datenmanagement & Linked Data Integration. Er nimmt nach der vertraglichen Vereinbarung 100% der Arbeitszeit ein und ist unterteilt in die Analyse von fachlichen und organisatorischen Anforderungen für Anwendungen im Bereich Datenintegration, insbesondere Unternehmensdatenintegration Implementation dieser Anforderungen in Verfahren/Softwarekomponenten zur Integration und Analyse von heterogenen Daten und Realisierung der Implementierung Umsetzung und Test der Datenintegrations- und Analysekomponenten im Rahmen von Projekten Unterstützung bei der Konzeption von Forschungsprojekten und entsprechenden Anträgen auf nationaler und europäischer Ebene, Unterstützung bei der Erarbeitung von angeboten an die Wirtschaft Vertretung der fachlichen Arbeit und der Ergebnisse der Forschungs- und Entwicklungsaufgaben innerhalb und außerhalb der Fraunhofer-Gesellschaft durch Veröffentlichungen, Ergebnisberichte, Vortragstätigkeit, Präsentationen auf Meetings und Berichterstattung. Hinzu kommt, dass der Kläger im Rahmen des streitbefangenen Vertrags unstreitig in zwei großen Projekten in Leitungsfunktionen tätig war. Das gilt zunächst für das Projekt doEEEt. Hierfür verfasste der Kläger nach seinem eigenen Vortrag das Auftragsangebot und übernahm sodann die Projektleitung. Gleichzeitig designte er unter anderem die Software Architektur, arbeitete an der Softwareentwicklung mit und plante Tests. Auch in dem weiteren Projekt German Edge Cloud (GEC) war der Kläger leitend tätig. Zwischen den Parteien ist lediglich im Streit, ob der Kläger als Projektleiter - so der Beklagte - oder als technischer Leiter - so der Kläger - tätig war. Unstreitig führte er ein Team von drei wissenschaftlichen Mitarbeitern. Nach Auffassung der erkennenden Kammer sind damit die tatbestandlichen Voraussetzungen des oben dargestellten Wissenschaftsbegriffs erfüllt. Sowohl die in der Tätigkeitsdarstellung vereinbarte, als auch die dem Kläger unstreitig übertragenen Aufgaben haben einen wissenschaftlichen Zuschnitt. Sowohl die analytischen Aufgaben als auch deren Umsetzung sind nach Inhalt und Form als ernsthafter und planmäßiger Versuch der Wahrheitsfindung auf dem konkreten Sachgebiet anzusehen. Der Kläger sollte und hat unstreitig neue Erkenntnisse gewonnen und hat diese verarbeitet. Dabei ging es naturgemäß auch um die Erweiterung oder jedenfalls Sicherung des aktuellen fachlichen Erkenntnisstands. Anderenfalls wäre das konkrete Forschungsprojekt von vornherein ohne erkennbaren Sinn gewesen. Dass der Kläger dabei sog. Open Source Programme verwendet hat, hat auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der Tätigkeit keine Auswirkungen. Soweit der Kläger im Wesentlichen einwendet, er sei lediglich als Softwareentwickler tätig gewesen, ist dieser Einwand in seiner Pauschalität unerheblich. Zwar ist eine Tätigkeit als Softwareentwickler denkbar, die keine wissenschaftliche Tätigkeit darstellt, jedoch schließt andererseits die Qualifizierung einer Tätigkeit als Softwareentwicklung nicht von vornherein aus, dass sie die Qualität einer wissenschaftlichen Tätigkeit im oben genannten Sinn hat. Mit anderen Worten: Auch "bloße" Softwareentwickler können ihre Tätigkeit wissenschaftlich ausüben. Genau dies ist vorliegend der Fall. Gleiches gilt für das Bestreiten des Klägers in Bezug auf den Wissenschaftscharakter der Weiterentwicklung von Algorithmen sowie bezüglich seines Einwands, er sei lediglich im Bereich der Technik und nicht in der Wissenschaft tätig gewesen.
- c)Auch das weitere Tatbestandsmerkmal des § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG ist erfüllt. Die Beschäftigung des Klägers erfolgte zu dessen eigener wissenschaftlicher Qualifizierung. Der Meinungsstreit, ob es sich hierbei um ein selbständig zu prüfendes Tatbestandsmerkmal handelt (vgl. hierzu im einzelnen LAG Köln, Urteil vom 07.10.2020 - 5 Sa 451/20 , juris) kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn auch wenn man mit der vorgenannten Entscheidung von einem eigenständigen Tatbestandsmerkmal ausgeht, liegen dessen Voraussetzungen vorliegend jedenfalls vor. Bei diesem Tatbestandsmerkmal handelt es sich um ein qualitatives Element (APS/Schmidt, Kündigungsrecht, 6. Aufl., § 2 WZVG Rn. 4). Dabei muss die Qualifizierung nicht alleiniger Zweck der Beschäftigung, sondern lediglich auf den Erwerb wissenschaftlicher Kompetenzen gerichtet sein. Ausweislich der Gesetzesbegründung muss dieser Kompetenzerwerb mehr beinhalten als die Vorbereitung auf wissenschaftliche Tätigkeiten in Forschung und Lehre. Denn es gehe neben der wissenschaftlichen Qualifizierung im engeren Sinn gerade auch um den Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen etwa in Bezug auf Projektmanagement im Bereich der Wissenschaft. Im Ergebnis müsse die Qualifizierung in der Wissenschaft zu einer erfolgreichen beruflichen Karriere auch und gerade außerhalb der Wissenschaft befähigen ( BT-Drs. 18/6489, S. 10 ) Gerade solche in der amtlichen Gesetzesbegründung angesprochenen Kenntnisse und Fähigkeiten im wissenschaftlichen Projektmanagement hat der Kläger erworben und vertieft. Sie waren sogar zentraler Gegenstand seiner arbeitsvertraglichen Aufgabe. Hinzu kommt der von dem Beklagten im einzelnen dargestellte und vom Kläger nicht bestrittene weitere wissenschaftliche Kompetenzerwerb durch wissenschaftliche Fortbildung wie beispielsweise Abteilungssitzungen mit eingeladenen Vorträgen, institutsweise Präsentationen von Forschungsergebnissen sowie näher bezeichnete wissenschaftliche Fachveranstaltungen auf denen das konkrete Aufgabengebiet des Klägers wissenschaftlich behandelt wurde. 2. Der hilfsweise gestellte Weiterbeschäftigungsantrag ist mangels Bedingungseintritts auch zweitinstanzlich nicht zur Entscheidung angefallen. III. Als unterliegende Partei hat der Kläger gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des von ihm erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG bestehen nicht, da alle entscheidungserheblichen Fragen höchstrichterlich entschieden sind und die Entscheidung im Übrigen auf den Umständen des Einzelfalls beruht. Permalink: https://openjur.de/u/2343252.html ( https://oj.is/2343252 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 7 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.