Tenor 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld i.H.v. weiteren 210.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2012 zu zahlen. 2.
§§ 286Abs.
2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Ab Juni 2021 schulden die Beklagten der Klägerin den Ersatz eines Verdienstausfallschadens i.H.v. zunächst monatlich 1.225,27 €. Dieser Anspruch ist i.H.d. zu erwartenden Besoldungssteigerung, die der Senat gem. § 287 ZPO auf 2 % jährlich schätzt, zu dynamisieren, jedoch begrenzt auf einen Höchstbetrag von mntl. 1.744,80 €.
§§ 286Abs.
2, 288 BGB.
- Die Klägerin hat gegen die Beklagten aus abgetretenem Recht ihrer Rechtsschutzversicherung (Anl. K 12) einen Anspruch i.H.v. 6.479,55 €. Dass und aus welchen Gründen seine vorgerichtliche Tätigkeit umfangreich und schwierig und damit überdurchschnittlich war, weshalb eine Gebühr von mehr als 1,3 gefordert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom
- Juli 2012 - VIII ZR 323/11 -, juris Rn. 8 m.w.N.), hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bereits in seiner Gebührenrechnung vom 16.07.2013 (Anl. K 10) nachvollziehbar und plausibel begründet. Die Beklagten sind dem weder entgegengetreten noch haben sie die Gebührenhöhe beanstandet. Ausgehend vom Wert der begründeten Forderungen (210.000,00 für den Berufungsantrag zu 1., 10.603,13 € für den Berufungsantrag zu 3., 49.986,56 € für den Berufungsantrag zu
- (= begründete Ansprüche in den 42 Monaten ab August 2013) und 10.000,00 € für den Feststellungsantrag) ergibt sich ein den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zugrunde zu legender Gegenstandswert von 280.589,69 €. Bei einer Gebühr von 2,5 errechnet sich ein Anspruch i.H.v. (5.425,00 + 20.00 + 1.034,55 Mwst) 6.479,55 €.
§§ 286Abs.
1, 288 Abs. 1 BGB. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Permalink: https://openjur.de/u/2343719.html ( https://oj.is/2343719 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.