ihren Gaben, Aufgaben und Verantwortungsbereichen tragen die kirchlichen Mitarbeitenden, wie es in der "Richtlinie des Rates der EKD über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der Evangelischen Kirche in Deutschland und des Diakonischen Werkes der EKD" in der Fassung vom 09.12.2016 bestimmt ist, zur Erfüllung dieses Auftrags bei. Ihr gesamtes Verhalten im Dienst und außerhalb des Dienstes muss der Verantwortung entsprechen, die sie als Mitarbeitende im Dienst der Kirche übernommen haben. Es wird von ihnen erwartet, dass sie die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bejahen." In der "Richtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der Evangelischen Kirche in Deutschland und des Diakonischen Werkes der EKD" vom 09.12.2016 (
folgend: RL-EKD 2016, veröffentlicht im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland 2017, S. 11 f.) heißt es u. a.: "§ 2 Grundlagen des kirchlichen Dienstes
Abwägung der Umstände des Einzelfalles eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund möglich, wenn der Mangel nicht auf andere Weise (z. B. Versetzung, Abmahnung, ordentliche Kündigung) behoben werden kann.
dem Gesellschaftsvertrag verfolgt sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, ist Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen - Landesverband der Inneren Mission e.V. und gehört dadurch zugleich dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. als anerkanntem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege bzw. dem Werk "Diakonie Deutschland - Evangelischer Bundesverband" an. Rechtsnachfolger des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen-Landesverband der Inneren Mission e.V. ist der Diakonische Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e.V. Kirchenvertrag vom 02.07.2015). Die Satzung des Diakonischen Werks Rheinland-Westfalen-Lippe e.V. vom 22.11.2016 (Bl. 185ff d. A.) bestimmt u.a. Folgendes: "§ 7 Pflichten der Mitglieder
Maßgabe der kirchengesetzlichen Bestimmungen zu vereinbaren. [...]
kommen oder in sonstiger Weise den Interessen des Diakonischen Werkes zuwiderhandeln, sind folgende Maßnahmen zulässig:
erfolgter Anhörung, c) Ausschluss aus dem Diakonischen Werk auf Vorschlag des Vorstandes durch den Verwaltungsrat
erfolgter schriftlicher Anhörung." Die Mitglieder der Geschäftsführung und die Mitglieder der Gesellschafterversammlung müssen
Gesellschafter der Beklagten sind
H (
folgend Diakoniewerksverbund GmbH) und zu 6% der Diakoniewerk Gelsenkirchen und Wattenscheid e.V. (
folgend Diakoniewerk e.V.), der zugleich 100%iger Gesellschafter der Diakoniewerksverbund GmbH ist. Für den Verkauf von Gesellschaftsanteilen ist
Im Aufsichtsrat des Diakoniewerk e.V. als regionalem Diakonischen Werk müssen gemäß § 6 Absatz 2 Diakoniegesetz Kirchenkreis und Kirchengemeinden angemessen vertreten sei. Der Superintendent sowie der Diakoniebeauftragte sind, soweit sie nicht Mitglied im Leitungsorgan sind, geborene Mitglieder des Aufsichtsorgans; der Superintendent hat in der Regel den Vorsitz (§ 6 Absatz 2 Diakoniegesetz). Am 02.10.2019 äußerte die Klägerin in einem persönlichen Gespräch gegenüber dem kommissarischen Pflegedirektor der Beklagten den Wunsch, ihre Tätigkeit als Krankenschwester bei der Beklagten am 05.11.2019 wieder aufzunehmen. In diesem Gespräch gab die Klägerin bekannt, dass sie - anders als in den vergangenen Jahren - in Zukunft bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein Kopftuch tragen wolle. Diesen Wunsch bekräftigte die Klägerin noch einmal am 11.10.2019 in einem Telefonat mit dem kommissarischen Pflegedirektor der Beklagten. Mit Schreiben vom 22.10.2019 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass das Tragen eines Kopftuchs als Symbol der Zugehörigkeit zum islamischen Glauben während der Ausübung ihrer Tätigkeit bei der Beklagten den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen der Klägerin zuwiderlaufe und nicht vereinbar sei mit der auf dem BAT-KF sowie der Richtlinie des Rates über kirchliche Anforderungen der beruflichen Mitarbeit in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie basierenden Verpflichtung zu mindestens religionsneutralem Verhalten. Die Klägerin wurde dazu aufgefordert, das Tragen eines Kopftuchs während der Ausübung ihrer Tätigkeit bei der Beklagten zu unterlassen. Für den Fall der Zuwiderhandlung könne dieses arbeitsrechtliche Konsequenzen
sich ziehen. Die Klägerin teilte der Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 29.10.2019 mit, dass das Kopftuch für sie kein Symbol sei, sondern dass sie das Kopftuch aus Überzeugung und Dankbarkeit trage, was sich bei ihr
einer Krisenzeit mit mehreren schweren Schicksalsschlägen gestärkt habe. Dies habe sie auch bereits bei den Gesprächen mit dem kommissarischen Pflegedirektor erwähnt. Aus diesem Grund wolle sie weiterhin auf das Tragen eines Kopftuches nicht verzichten. Die Beklagte führte daher am 05.11.2019 nochmal ein Gespräch mit der Klägerin und hielt abschließend fest, dass das Tragen des Kopftuches während des Krankenpflegedienstes unzulässig sei. Die Klägerin wurde darüber informiert, dass sie für den nächsten Tag zum Dienst eingeplant sei, woraufhin die Kläger ankündigte, dort mit Kopftuch erscheinen zu wollen. Die Klägerin erschien sodann am 06.11.2019 wie angekündigt mit Kopftuch zum Dienst und beabsichtigte, dieses auch während ihrer Tätigkeit nicht abzulegen. Die Beklagte stellte die Klägerin daraufhin mit sofortiger Wirkung frei und erteilte ihr unter dem 06.11.2019 eine Abmahnung, die auszugsweise lautet: "Obwohl wir Sie hierüber auch in dem Gespräch am 5. November belehrt haben, haben Sie das Kopftuch entsprechend Ihrer Ankündigung am 06. November 2019 bei Dienstantritt um 13:00 Uhr auf der Station A getragen. Da Sie Ihr Kopftuch zu Arbeitsbeginn getragen und beabsichtigt haben, es während der gesamten Arbeitszeit anzubehalten, haben Sie gegen Ihre dienstlichen Pflichten verstoßen. Hierfür mahnen wir Sie ab und fordern Sie auf, sich künftig vertragsgerecht zu verhalten. Wir erwarten insbesondere von Ihnen, dass Sie den oben genannten Loyalitätspflichten
kommen und das Kopftuch während der Arbeitszeit nicht mehr tragen." Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.11.2019 verlangte die Klägerin unter Fristsetzung bis zum 22.11.2019 erfolglos, die Abmahnung zurückzunehmen, aus der Personalakte zu entfernen und die Abschrift der Abmahnung zu vernichten. Es sei zwar richtig, dass es sich um eine Einrichtung mit christlicher Prägung handele und alle Mitarbeiter diese Prägung zu beachten hätten, sie achte aber sehr auf die christliche Prägung und unterlasse alles, was
außen dieser Prägung widerspreche. Das Tragen eines Kopftuches beeinträchtige die christliche Prägung keinesfalls. Das Tragen eines Kopftuches sei aufgrund ihres Glaubens für sie Pflicht. Sie trage es für sich aufgrund ihres eigenen Glaubens und nicht als Symbol. Das Kopftuch sei mittlerweile allgegenwärtig und störe niemanden.
dem die Klägerin ab dem 07.11.2019 zunächst arbeitsunfähig erkrankt gewesen war, erschien sie am 17.12.2019 erneut zum Dienstantritt mit Kopftuch. Mit Schreiben vom 19.12.2019 erteilte die Beklagte der Klägerin eine "letztmalige Abmahnung", die auszugsweise lautet: "[...] Nicht-Christinnen und Nicht-Christen haben jedenfalls die evangelische Prägung zu achten. Damit geht - wie wir Ihnen mündlich sowie in der Abmahnung vom 06.11.2019 erläutert haben - die Pflicht einher, keine religiösen Symbole zu tragen, die der evangelischen, christlichen Ausprägung der Evangelischen Kliniken Gelsenkirchen GmbH widersprechen. Die Pflicht zur Loyalität gegenüber der evangelischen Prägung schließt damit auch eine Pflicht zur religiösen Neutralität ein. Das Tragen religiöser Symbole anderer Glaubensrichtungen ist unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern deshalb während ihrer Arbeitszeit untersagt. Gegen diese Pflichten haben sie am 17. Dezember 2019 verstoßen. Denn an diesem Tag trugen Sie bei Dienstantritt um 13:00 Uhr auf der Station C ein Kopftuch. Hierfür mahnen wir sie letztmalig ab und fordern Sie auf, sich künftig vertragsgerecht zu verhalten. Wir erwarten insbesondere von Ihnen, dass Sie den oben genannten Loyalitätspflichten
kommen. Sollten Sie - wie Sie angekündigt haben - auch in Zukunft und insbesondere
Ihrer Freistellung, die bis zum 31. Dezember 2019 andauert, bei Ausübung Ihrer Tätigkeit während der Arbeitszeit ein Kopftuch tragen, werden wir Ihr Arbeitsverhältnis ohne weitere Ankündigung außerordentlich fristlos kündigen." Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.12.2019 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 08.01.2020 erfolglos zur Rücknahme der Abmahnung, Entfernung aus der Personalakte und Vernichtung des Schreibens auf. Die Abmahnung entbehre einer rechtlichen Grundlage und stelle nicht das mildeste Mittel dar. Hilfsweise sei sie auch bereit, in anderen Abteilungen der Beklagten ohne regelmäßigen Patientenkontakt zu arbeiten. Am 04.02.2020 trat die Klägerin ihren Dienst als Krankenschwester erneut mit Kopftuch an. Daraufhin kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 06.02.2020 das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis "außerordentlich mit sofortiger Wirkung und hilfsweise außerordentlich unter Einhaltung einer sozialen Auslauffrist, die der längsten Kündigungsfrist
Maßgabe des BAT-KF (sechs Monate zum Quartalsende) entspricht", zum Ablauf des 30.09.2020 als dem nächstmöglichen Termin. Mit ihrer am 04.12.2019 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 19.12.2019 zugestellten Klage hat die Klägerin die Rücknahme, Entfernung und Vernichtung der Abmahnung vom 06.11.2019 begehrt. Mit ihrer am 08.01.2020 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 10.01.2020 zugestellten Klageerweiterung hat sie die Rücknahme, Entfernung sowie Vernichtung der Abmahnung vom 19.12.2019 begehrt. Mit ihrer am 27.02.2020 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 04.03.2020 zugestellten Klageerweiterung hat sich die Klägerin gegen die Rechtswirksamkeit der Kündigung vom 06.02.2020 gewandt. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Abmahnungen vom 06.11.2019 und 19.12.2019 sowie auch die Kündigung vom 06.02.2020 seien unberechtigt. Sie hat bestritten, dass die Beklagte institutionell der Evangelischen Kirche zugeordnet sei. Sie hat vorgetragen, das Tragen des Kopftuches die evangelische Prägung nicht beeinträchtige und mittlerweile allgegenwärtig sei. Das Kopftuch trage sie aufgrund ihres eigenen Glaubens. Es störe niemanden und sei auch nicht ein Symbol für den Islam, auch wenn dies vielfach so (falsch) interpretiert werde. Unabhängig davon überwiege ihre langjährige Betriebszugehörigkeit sowie ihre Berufs- und Religionsfreiheit das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen, da das Neutralitätsgebot nicht verletzt werde. Zu berücksichtigen sei auch, dass bei der Beklagten eine hohe Anzahl von Kopftuch tragenden Patienten behandelt werde und dass die Beklagte in der Vergangenheit Auszubildende beschäftigt habe, die Kopftuch getragen hätten. Der Vorstand des diakonischen Bundesverbandes habe ausweislich eines Presseberichts vom 26.09.2014 erklärt, dass es kein Kopftuchverbot in der evangelischen Kirche gebe.
Aussage des Pressesprechers der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau gebe es im Frankfurter Bethanien-Krankenhaus eine Ärztin, die Kopftuch trage. Die Klägerin hat sich bereit erklärt, in anderen Abteilungen der Beklagten ohne regelmäßigen Patientenkontakt wie Küche oder Verwaltung/Organisation zu arbeiten. Die Klägerin hat beantragt,
dem zuvor die Berufungsbegründungsfrist durch gerichtlichen Beschluss bis zum 03.12.2020 verlängert worden war. Die Klägerin meint, das Kopftuch deute nicht zwangsläufig auf die Zugehörigkeit zum islamischen Glauben hin. Das Kopftuch sei kein religiöses Symbol, sondern ein Kleidungsstück, das auch von Nichtmuslimen getragen werde und einen kulturellen Hintergrund habe. Das Kopftuch sei inzwischen "Bestandteil der Gesellschaft". Das müsse die Beklagte akzeptieren. Der Klägerin gehe es nicht darum, das Kopftuch zu zeigen, sondern darum, ihre Haare zu bedecken. Das Tragen des Kopftuchs stelle die Loyalität zur Evangelischen Kirche nicht in Frage. Auch in Krankenhäusern, die der Evangelischen Kirche zugehörig seien, verrichteten Mitarbeiterinnen kopftuchtragend ihren Dienst. Das sei kein
teil für die Kirche, da ein beträchtlicher Teil der Patienten und Mitarbeiter muslimischen Glaubens seien. Zwischen der Evangelischen Kirche und der Beklagte bestehe keine Verbindung. Durch das Urteil des Arbeitsgerichts werde der Klägern eine Loyalität aufgezwungen, die sie in ihren Rechten aus Art. 4 und Art. 12 des Grundgesetzes verletze. Die Klägerin habe bei Eingehung des Arbeitsverhältnisses nicht auf ihre Glaubensfreiheit verzichtet. Die RL-EKD 2016 verstießen gegen Grundrechte der Mitarbeiter, die einer anderen Religion angehörten und seien jedenfalls nicht wirksam in den zuvor abgeschlossenen Arbeitsvertrag einbezogen worden. Die Kündigung und die Abmahnungen seien als Verstöße gegen § 7 AGG anzusehen. Durch die Abmahnungen werde die Klägerin auch in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Klägerin hat behauptet, sie könne "auch in der Verwaltung arbeiten oder im Labor", wo es weniger Patientenverkehr gebe. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 22.07.2020, Az. 2 Ca 2070/19 abzuändern und 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 06.02.2020 nicht aufgelöst worden ist bzw. werden wird; 2. hilfsweise, falls die Klage mit dem Kündigungsschutzantrag Erfolg hat, die Beklagte zu verurteilen, die mit Schreiben vom 06.11.2019 ausgesprochene Abmahnung aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen; 3. hilfsweise, falls die Klage mit dem Kündigungsschutzantrag Erfolg hat, die Beklagte zu verurteilen, die mit Schreiben vom 19.12.2019 ausgesprochene Abmahnung aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens als zutreffend. Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. Gründe I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Die Klägerin hat die Berufung insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wurde durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 06.02.2020 fristlos aufgelöst. Die Kündigung ist rechtswirksam.
zuvollziehen. Eine Klausel verstößt nicht schon dann gegen das Transparenzgebot, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Arbeitnehmer von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird (BAG, Urteil vom 24.03.2009 - 9 AZR 983/07 ). Dass eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel nicht statisch auf kirchliche Arbeitsvertragsregelungen Bezug nimmt, sondern eine dynamische Verweisung auf die Regelungen in der jeweils gültigen Fassung enthält, begegnet unter dem Gesichtspunkt der Transparenz keinen durchgreifenden Bedenken (BAG, Urteil vom 09.08.2011 - 9 AZR 475/10 ). Arbeitsvertragliche Bezugnahmen auf andere Regelwerke entsprechen einer im Arbeitsrecht gebräuchlichen Regelungstechnik. Die Dynamisierung dient wegen des Zukunftsbezugs des Arbeitsverhältnisses als Dauerschuldverhältnis den Interessen beider Seiten. Die im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung einbezogenen Regelungen des BAT-KF sind hinreichend bestimmbar. (dd) Die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel ist nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Sie stellt keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin dar. (aaa) Dieses Ergebnis liegt auf der Hand, wenn man mit dem
1 RL-EKD 2016 haben - als Bestandteil abgestufter Loyalitätspflichten und -obliegenheiten kirchlicher Arbeitnehmer - auch die nichtchristlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den kirchlichen Auftrag zu beachten und die ihnen übertragenen Aufgaben im Sinne der Kirche zu erfüllen.
1 Satz 1 RL-EKD 2005 ist der Dienst der Kirche durch den Auftrag bestimmt, das Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen.
diesem theologisch geprägten Selbstverständnis verwirklicht die Arbeitsleistung in der Kirche und den ihr zugeordneten Einrichtungen ein Stück kirchlichen Auftrags in der Welt; hieran wirken alle Beschäftigten durch ihre Tätigkeit und ungeachtet ihres individuellen Glaubens oder ihrer weltanschaulichen Überzeugungen mit (BAG, Urteil vom 20.11.2012 - 1 AZR 179/11 m. w. N.). Der Gesamtheit des kirchlichen Dienstes liegt
dem Selbstverständnis der christlichen Kirchen das Leitbild der Dienstgemeinschaft zugrunde, die alle am kirchlichen Auftrag Teilnehmenden verbindet, unabhängig davon, auf welcher vertraglichen Grundlage und in welcher Einrichtung sie tätig sind (Joussen, RdA 2007, 328, 333). Es beschreibt die kirchenspezifische Besonderheit ihres Dienstes, die sich auf ein Gemeinschaftsverhältnis zwischen kirchlichem Arbeitgeber und kirchlichem Arbeitnehmer bezieht und auf die religiöse Bindung des Auftrags kirchlicher Einrichtungen gerichtet ist. Grundgedanke der Dienstgemeinschaft ist die gemeinsam getragene Verantwortung aller im kirchlichen Dienst Tätigen - sei es als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, leitend oder untergeordnet, verkündigungsnah oder unterstützend - für den Auftrag der Kirche (BVerfG, Beschluss vom 22.10.2014 - 2 BvR 661/12 ; vgl. zum gemeinsamen Priestertum
dem Verständnis der Evangelischen Kirche Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 6. Auflage 2012, § 4 Randnr. 11 f.)
dem Selbstverständnis der Kirchen erfordert der Dienst am Herrn die Verkündigung des Evangeliums (Zeugnis), den Gottesdienst (Feier) und den aus dem Glauben erwachsenden Dienst am Mitmenschen (Nächstenliebe). Wer in Einrichtungen tätig wird, die der Erfüllung eines oder mehrerer dieser christlichen Grunddienste zu dienen bestimmt sind, trägt demnach dazu bei, dass diese Einrichtungen ihren Teil am Heilswerk Jesu Christi leisten und damit den Sendungsauftrag seiner Kirche erfüllen können (BVerfG, Beschluss vom 22.10.2014 - 2 BvR 661/12 ). Als Krankenschwester wirkt die Klägerin unmittelbar an der Verwirklichung des karitativen Ziels der Krankenbehandlung und -pflege mit, das die Beklagten in ihrem Krankenhaus verfolgt. Damit ist gleichzeitig die Mitwirkung der Klägerin am missionarischen Auftrag der Kirche verbunden. Trägt die Klägerin während der Arbeit ein Kopftuch, so verhält sie sich nicht mehr neutral gegenüber dem kirchlichen Sendungsauftrag. Sie stellt sich
außen erkennbar als eine Mitarbeiterin dar, die während der Arbeit Zeugnis für einen nichtchristlichen Glauben ablegt und für den Islam eintritt. Das Tragen eines Kopftuches ist ein sichtbares Zeichen der Zugehörigkeit zum islamischen Glauben und damit die Kundgabe einer anderen Religionszugehörigkeit (LAG Hamm, Urteil vom 08.11.2018 - 18 Sa 639/18 ). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin es als "Symbol" begreift und ob sie durch das Tragen des Kopftuches für den Islam werben will. Maßgeblich ist vielmehr, welchen Erklärungswert Dritte diesem Verhalten beimessen. Denn diese Dritten sind es, denen gegenüber die Kirche ihren Sendungsauftrag erfüllen will. Aus Sicht eines durchschnittlichen, objektiv denkenden Menschen handelt es sich beim Tragen eines Kopftuchs um ein glaubensgeleitetes Handeln, mit dem ein Bekenntnis zur Religion des Islam zum Ausdruck gebracht wird. Denn (nur) der Islam wird als Religion wahrgenommen, die den Frauen das Verhüllen des Haupthaares wenn nicht gebietet, so doch jedenfalls nahelegt. In diesem Sinne ist das Kopftuch, wie das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat, ein religiös konnotiertes Kleidungsstück. Dessen ist sich die Klägerin auch bewusst. Sie trägt das Kopftuch, wie sie selbst vorbringt, nicht aus modischen, sondern aus religiösen Gründen.
dem Grundsatz der praktischen Konkordanz einen Ausgleich der jeweils widerstreitenden grundrechtlichen Gewährleistungen herbeizuführen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.2010 - 1 BvF 2/05 ; BAG, Urteil vom 20.11.2012 - 1 AZR 179/11 m.w.N.). Diese Pflicht entfällt nicht schon deswegen, weil es sich bei Art. 4 GG um ein vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht handelt. Das hindert ein Zurückweichen einer grundrechtlichen Gewährleistung zum Schutz einer anderen - wie des hier fraglichen kirchlichen Selbstbestimmungsrechts - nicht. Auch vorbehaltlos gewährte Grundrechte können zum Schutz anderer Grundrechte oder grundrechtlicher Gewährleistungen eingeschränkt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.2010 - 1 BvF 2/05 ; BAG, Urteil vom 20.11.2012 - 1 AZR 179/11 m.w.N.). Die durch die Rücksichtnahme auf kollidierende Verfassungswerte notwendig werdende Annäherung kann nicht generell, sondern nur im Einzelfall durch Güterabwägung vorgenommen werden. Eine damit einhergehende Begrenzung verfassungsrechtlich geschützter Interessen darf dabei nicht weiter gehen, als es notwendig ist, um die Konkordanz widerstreitender Rechtsgüter herzustellen. Das Zurückweichen einer grundrechtlichen Gewährleistung muss zum Schutz der anderen geboten sein. Für die erforderliche Abwägung gibt die Verfassung kein bestimmtes Ergebnis vor. Die hiernach vorzunehmende Güterabwägung betrifft nicht den gesamten Bereich der jeweiligen verfassungsrechtlichen Gewährleistungen, sondern ist auf den Ausgleich der konkreten Kollisionslage beschränkt (BAG, Urteil vom 20.11.2012 - 1 AZR 179/11 m.w.N.). (
Dieser kommt allerdings kein weitergehender Schutz als die schrankenlos gewährleistete Religionsfreiheit zu (BVerfG, Beschluss vom 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17 ). (
kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihren Aufgaben entsprechend berufen ist, ein Stück des Auftrags der Kirche wahrzunehmen und zu erfüllen. Die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit der Kirche im Staat erlaubt es ihr, sich zur Erfüllung ihres Auftrags auch der Organisationsformen des staatlichen Rechts zu bedienen. Die Zugehörigkeit der auf dieser Rechtsgrundlage begründeten Einrichtungen zur Kirche wird hierdurch nicht aufgehoben (BAG, Beschluss vom 05.12.2007 - 7 ABR 72/06 ). Für die Zuordnung einer rechtlich selbständigen Einrichtung zur Kirche ist es allerdings nicht ausreichend, wenn die Einrichtung ihrem Zweck
auf die Verwirklichung eines kirchlichen Auftrags gerichtet ist. Sie setzt eine institutionelle Verbindung zwischen der Kirche und der Einrichtung voraus, aufgrund derer die Kirche über ein Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten verfügt, um auf Dauer eine Übereinstimmung der religiösen Betätigung der Einrichtung mit kirchlichen Vorstellungen gewährleisten zu können. Dabei bedarf der ordnende Einfluss der Kirche zwar keiner satzungsmäßigen Absicherung. Die Kirche muss aber in der Lage sein, einen etwaigen Dissens in religiösen Angelegenheiten zwischen ihr und der Einrichtung zu unterbinden (BAG, Beschluss vom 05.12.2007 - 7 ABR 72/06 ; BAG, Urteil vom 20.11.2012 - 1 AZR 179/11 ). Die den Religionsgemeinschaften durch Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV verliehene Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsgarantie hat nicht zur Folge, dass die Zuordnung einer Einrichtung zu einer Religionsgemeinschaft einer Kontrolle durch die Gerichte für Arbeitssachen entzogen ist. Diese haben in einer zweistufigen Prüfung darüber zu befinden, ob überhaupt eine verwaltungsmäßige Verflechtung zwischen der Kirche und der Einrichtung besteht und ob die Kirche aufgrund dieser Verbindung über ein Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten verfügt, um auf Dauer eine Übereinstimmung der religiösen Betätigung der Einrichtung mit ihren Vorstellungen gewährleisten zu können. Grundlage für die Beurteilung der Zuordnung ist die in den Statuten festgeschriebene Zweckbestimmung und die Struktur der Einrichtung (vgl. BAG, Beschluss vom 05.12.2007 - 7 ABR 72/06 ). Bei Anwendung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass es sich bei der Beklagten um eine Einrichtung handelt, die der Kirche zugeordnet und
kirchlichem Selbstverständnis dazu berufen ist, ein Stück des Auftrags der Kirche wahrzunehmen und zu erfüllen. Die Beklagte verwirklicht ein Stück des kirchlichen Auftrags. Das ergibt sich aus der Präambel und aus § 2 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages. Der Betrieb des Krankenhauses dient ausweislich dieser Bestimmungen der praktischen Betätigung christlicher Nächstenliebe. Die erforderliche institutionelle Verbindung zwischen der Evangelischen Kirche und der Beklagten besteht. Die beiden Gesellschafter sind ebenso wie die Beklagte Mitglied im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen und Mitglied von dessen Rechtsnachfolger, dem Diakonischen Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. Die Evangelische Kirche ist in der Lage, einen etwaigen Dissens in religiösen Angelegenheiten zwischen ihr und der Beklagten zu unterbinden. Für die Beklagte und die Gesellschafter besteht die Gefahr, dass im Falle eines Konflikts über die Auslegung ihrer religiösen Tätigkeit der Ausschluss aus dem Diakonischen Werk erfolgt (§ 7 Abs. 11 der Satzung des Diakonischen Werks Rheinland-Westfalen-Lippe e. V.). Das Arbeitsgericht hat dies im erstinstanzlichen Urteil zutreffend gewertet. Darauf wird ergänzend Bezug genommen. Die Klägerin hat im Berufungsrechtszug keine konkreten Einwendungen hiergegen erhoben. (bb) Der Schutzbereich des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts erfasst die individualrechtliche wie die kollektivrechtliche Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen der in kirchlichen Einrichtungen beschäftigten Arbeitnehmer.
V. m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze. Hierzu gehören alle Maßnahmen, die in Verfolgung der vom kirchlichen Grundauftrag her bestimmten Aufgaben unter Berücksichtigung des kirchlichen Selbstverständnisses zu treffen sind (BAG, Urteil vom 20.11.2012 - 1 AZR 179/11 m.w.N.). Zu den eigenen Angelegenheiten der Religionsgesellschaften gehört, dass diese der Gestaltung des kirchlichen Dienstes auch dann, wenn sie ihn auf der Grundlage von Arbeitsverträgen regeln, das Leitbild einer christlichen Dienstgemeinschaft ihrer Mitarbeiter zugrunde legen können (BVerfG, Beschluss vom 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83 ). Die Einbeziehung der kirchlichen Arbeitsverhältnisse in das staatliche Arbeitsrecht hebt deren Zugehörigkeit zu den "eigenen Angelegenheiten" der Kirche nicht auf. Sie darf deshalb die verfassungsrechtlich geschützte Eigenart des kirchlichen Dienstes nicht in Frage stellen. Die Verfassungsgarantie des Selbstbestimmungsrechts bleibt daher für die Gestaltung dieser Arbeitsverhältnisse wesentlich (BAG, Urteil vom 20.11.2012 - 1 AZR 179/11 m.w.N.). (
den Maßstäben der verfassten Kirche den nichtchristlichen Mitarbeitern im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung auferlegten Neutralitäts- und Loyalitätspflichten orientiert. Sie leitet die Berechtigung, die von der Klägerin unter dem Vorbehalt des Tragens eines Kopftuchs angebotene Leistung ablehnen zu dürfen, aus dem für nichtchristliche Mitarbeiter
geltenden Neutralitätsgebot ab, das sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 RL-EKD 2016 i. V. m. § 4 Abs. 2 RL-EKD 2016 ergibt. Insofern lässt sich nicht einwenden, es gebe im Hinblick auf das Untersagen des Kopftuchtragens keine einheitliche Vorstellung der Kirche. Die Pflicht der Mitarbeiter, während der Arbeitszeit Bekundungen zugunsten eines anderen religiösen Bekenntnisses zu unterlassen, wurzelt im Neutralitätsgebot und gilt für alle Mitarbeiter. Diese allgemeine Pflicht verstößt nicht gegen das Willkürverbot, gegen die guten Sitten oder den ordre public. Sie umfasst zwangsläufig auch, während der Arbeit kein islamisches Kopftuch zu tragen. Ob es in anderen evangelischen Einrichtungen Mitarbeiterinnen gibt, die ihre Arbeit kopftuchtragend verrichten, kann offenbleiben. Das Neutralitätsgebot als arbeitsvertragliche Pflicht gilt auch für diese Mitarbeiter. Dass jene gegen ihre arbeitsvertragliche Pflicht verstoßen, muss die Beklagte sich nicht vorhalten lassen. Maßstab für die Konkretisierung der Neutralitätspflicht ist nämlich nicht die möglicherweise divergierende Praxis der Träger einzelner Einrichtungen, sondern die Einschätzung der verfassten Kirche, die sich in den RL-EKD zum Ausdruck gebracht wird. (
dem Meinungsbild der Patienten richten. (ccc) Die Beklagte muss sich auch nicht entgegenhalten lassen, ein kirchlicher Arbeitgeber habe sich mit der Entscheidung, auch nichtchristliche Mitarbeiter einzustellen, bereits für eine Form von religiösem Pluralismus geöffnet. Durch die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die Präambel des BAT-KF hat die Beklagte vielmehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass auch von nichtchristlichen Mitarbeitern erwartet werde, den kirchlichen Auftrag zu beachten und die ihnen übertragenen Aufgaben im Sinne der Kirche zu erfüllen, wie es § 4 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 RL-EKD 2016 entspricht. (ddd) Zu einer anderen Beurteilung führt nicht, dass die Klägerin an sich in der Lage wäre, die dem allgemeinen Berufsbild einer Krankenschwester entsprechenden Tätigkeiten ohne Beeinträchtigungen des Arbeitsablaufs auch dann zu verrichten, wenn sie ein Kopftuch trägt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung kann die Eigenart der Aufgabenerfüllung durch nichtchristliche Mitarbeiter im kirchlichen Dienst,
dem in § 4 Abs. 1 Satz 2 RL-EKD 2016 zum Ausdruck kommenden theologischen Selbstverständnis, mit der Arbeitsleistung werde ein Stück kirchlichen Auftrags in der Welt verwirklicht, nicht außer Acht gelassen werden. (eee) Für das Ergebnis der Interessenabwägung kommt es nicht darauf an, ob bei der Beklagten, was die Klägerin nur pauschal behauptet, in der Vergangenheit Auszubildende ein Kopftuch getragen haben. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, könnte hieraus nicht geschlossen werden, die Beklagte bzw. insoweit vertretungsberechtigte Personen hätten dauerhaft auf die Einhaltung des Neutralitätsgebots verzichtet. Auch sonst bestand für die Klägerin keine Veranlassung, anzunehmen, die Beklagte werde das Tragen eines Kopftuches hinnehmen und nicht als Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Neutralitätspflicht werten. Die Beklagte hat nämlich insoweit keinen Vertrauenstatbestand geschaffen.
2 AGG führt ein Verstoß von Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 i. V. m. § 1 AGG verstoßen, zur Unwirksamkeit der betreffenden Regelung. Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot liegt im Streitfall nicht vor. (
2 AGG aus. Diese Vorschrift bestimmt, dass das Verbot unterschiedlicher Behandlung wegen der Religion nicht das Recht der Religionsgemeinschaften berührt, von ihren Beschäftigten ein loyales Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses verlangen zu können. Weitergehende Verpflichtungen werden der Klägerin mit dem Neutralitätsgebot nicht auferlegt. (aa) § 9 Abs. 2 AGG ist im Streitfall anwendbar. Die Vorschrift genügt jedenfalls bei europarechtskonformer Auslegung den Vorgaben von § 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG. (aaa) Das Berufungsgericht folgt insoweit den Grundsätzen, die der EuGH (Große Kammer) im Urteil vom 11.09.2018 - C-68/17 aufgestellt hat. § 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG lautet: "Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf berufliche Tätigkeiten innerhalb von Kirchen und anderen öffentlichen oder privaten Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, Bestimmungen in ihren zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie geltenden Rechtsvorschriften beibehalten oder in künftigen Rechtsvorschriften Bestimmungen vorsehen, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie bestehende einzelstaatliche Gepflogenheiten widerspiegeln und wonach eine Ungleichbehandlung wegen der Religion oder Weltanschauung einer Person keine Diskriminierung darstellt, wenn die Religion oder die Weltanschauung dieser Person
der Art dieser Tätigkeiten oder der Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellt. Eine solche Ungleichbehandlung muss die verfassungsrechtlichen Bestimmungen und Grundsätze der Mitgliedstaaten sowie die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beachten und rechtfertigt keine Diskriminierung aus einem anderen Grund. Sofern die Bestimmungen dieser Richtlinie im Übrigen eingehalten werden, können die Kirchen und anderen öffentlichen oder privaten Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, im Einklang mit den einzelstaatlichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen und Rechtsvorschriften von den für sie arbeitenden Personen verlangen, dass sie sich loyal und aufrichtig im Sinne des Ethos der Organisation verhalten." Der EuGH hat zum Verständnis dieser Vorschrift in der genannten Entscheidung Folgendes ausgeführt: Auf § 4 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG kann sich auch eine privatrechtliche Kapitalgesellschaft berufen. Die Bezugnahme der Richtlinie auf private Organisationen erfasst Einrichtungen, die
dem Privatrecht gegründet sind. Für den Fall, dass eine Kirche oder eine andere Organisation, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, zur Begründung einer Entscheidung oder Handlung geltend macht, die Religion sei
der Art der betreffenden Tätigkeiten oder den vorgesehenen Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos dieser Kirche oder Organisation, muss ein solches Vorbringen gegebenenfalls Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sein können, damit sichergestellt wird, dass die in der Vorschrift genannten Kriterien im konkreten Fall erfüllt sind. Hinsichtlich der in Art. 4 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2000/78 genannten drei Kriterien hat der Gerichtshof zunächst ausgeführt, dass die Verwendung des Adjektivs "wesentlich" bedeutet, dass die Zugehörigkeit zu der Religion bzw. das Bekenntnis zu der Weltanschauung, auf der das Ethos der betreffenden Kirche oder Organisation beruht, aufgrund der Bedeutung der betreffenden beruflichen Tätigkeit für die Bekundung dieses Ethos oder die Ausübung des anerkannten Rechts dieser Kirche oder Organisation auf Autonomie notwendig erscheinen muss. Der Gerichtshof hat sodann darauf hingewiesen, dass die Verwendung des Ausdrucks "rechtmäßig" durch den Unionsgesetzgeber zeigt, dass er sicherstellen wollte, dass die die Zugehörigkeit zu der Religion bzw. das Bekenntnis zu der Weltanschauung, auf der das Ethos der in Rede stehenden Kirche oder Organisation beruht, betreffende Anforderung nicht zur Verfolgung eines sachfremden Ziels ohne Bezug zu diesem Ethos oder zur Ausübung des Rechts dieser Kirche oder Organisation auf Autonomie dient. Der Begriff "gerechtfertigt" schließlich impliziert nicht nur, dass die Einhaltung der in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 genannten Kriterien durch ein innerstaatliches Gericht überprüfbar sein muss, sondern auch, dass es der Kirche oder Organisation, die eine berufliche Anforderung aufgestellt hat, obliegt, im Licht der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls darzutun, dass die geltend gemachte Gefahr einer Beeinträchtigung ihres Ethos oder ihres Rechts auf Autonomie wahrscheinlich und erheblich ist, so dass sich eine solche Anforderung als notwendig erweist. Dabei muss die Anforderung, um die es in Art. 4 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2000/78 geht, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen, was bedeutet, dass die nationalen Gerichte prüfen müssen, ob die Anforderung angemessen ist und nicht über das zur Erreichung des angestrebten Ziels Erforderliche hinausgeht. Hinsichtlich der Frage der Vereinbarkeit einer Vorschrift des nationalen Rechts mit diesen Vorgaben hat der EuGH darauf hingewiesen, dass es den nationalen Gerichten obliegt, unter Berücksichtigung sämtlicher nationaler Rechtsnormen und der im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden zu entscheiden, ob und inwieweit eine nationale Rechtsvorschrift wie § 9 Abs. 2 AGG im Einklang mit Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 ausgelegt werden kann, ohne dass sie contra legem ausgelegt wird. Sofern ein nationales Gericht sich nicht in der Lage sehen sollte, die nationale Vorschrift unionsrechtskonform auszulegen, hat es sie unangewendet zu lassen. (bbb)
diesen Grundsätzen muss die Vorschrift des § 9 Abs. 2 AGG nicht im Streitfall unangewendet bleiben. Sie lässt sich europarechtskonform dahin auslegen, dass die Religionsgemeinschaften sowie die ihnen zuzuordnenden Einrichtungen ein loyales und aufrichtiges Verhalten ihrer Arbeitnehmer nur insoweit verlangen können, als es sich
der Art der betreffenden Tätigkeiten oder den vorgesehenen Umständen ihrer Ausübung um eine wesentliche, rechtmäßige, gerechtfertigte und verhältnismäßige berufliche Anforderung angesichts des Ethos dieser Kirche oder Organisation handelt. Das ist keine Auslegung contra legem, denn Wortlaut, Gesetzessystematik und Entstehungsgeschichte der Vorschrift erlauben ein solchermaßen unionsrechtskonformes Verständnis von § 9 Abs. 2 AGG (BAG, Urteil vom 20.02.2019 - 2 AZR 746/14 ). (bb) Wenn die Beklagten von der Klägerin verlangt, sie dürfe den Dienst als Krankenschwester nicht mit einem islamischen Kopftuchversehen, erweist sich dies
den vorgesehenen Umständen, unter denen die Tätigkeit auszuüben ist, als eine wesentliche, rechtmäßige, gerechtfertigte und verhältnismäßige berufliche Anforderung. Die Beklagte darf angesichts ihres Ethos besondere berufliche Anforderungen an die Klägerin stellen. Die Beklagte kann sich als privatrechtliche Organisation, die der Kirche zuzuordnen ist, auf § 4 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG berufen. Sie kann von der Klägerin verlangen, dass diese sich loyal und aufrichtig im Sinne des Ethos der Beklagten verhält. Die Einhaltung der Neutralitätspflicht ist eine wesentliche Anforderung an die Tätigkeit, da das christliche Ethos der Beklagten in einem Kernbereich beeinträchtigt wäre, sofern die Klägerin während des Dienstes Glaubensbezeugungen zugunsten der islamischen Religion leisten dürfte. Insoweit wird auf die Ausführungen unter II 1 a aa
dem Vorbringen der Parteien gibt es keine Anhaltspunkte für eine sachfremde Motivation der Beklagten. Die Anforderung an das Verhalten der Klägerin ist auch gerechtfertigt. Hätte die Beklagte Glaubensbekundungen der Klägerin zu tolerieren, müsste sie damit rechnen, dass andere nichtchristliche Mitarbeiter ebenso wie die Klägerin während der Arbeitszeit Glaubensbekundungen zugunsten der Religionsgemeinschaft, der sie jeweils angehören, tätigen würden. Der Verkündigungsauftrag der Kirche und deren Glaubwürdigkeit könnten hierdurch ernsthaft gefährdet werden. Außenstehende könnten den Eindruck gewinnen, die Kirche halte Glaubenswahrheiten für beliebig austauschbar. Dabei handelt es sich nicht um bloße Spekulation, sondern um auf der Hand liegende Erwägungen im Hinblick auf den wahrscheinlichen Eintritt einer Beeinträchtigung. Zur Abwehr dieser Beeinträchtigung ist die Verhaltensanforderung notwendig; gleich geeignete mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verhaltensanforderung in einem direkten Zusammenhang mit der Art der Tätigkeit steht, und ob dies voraussetzte, dass die Klägerin als Repräsentantin der Beklagten anzusehen oder im verkündungsnahen Bereich eingesetzt wäre. Es besteht jedenfalls ein hinreichender Zusammenhang zwischen der Anforderung und den Umständen der Tätigkeit. Die Klägerin leistet als Krankenschwester unmittelbar "Dienst am Menschen" im Kernbereich des Betätigungsfeldes der Beklagten. Die Klägerin wird bei ihrer Tätigkeit als Krankenschwester nicht nur von anderen Mitarbeitern der Beklagten, sondern auch von den Patienten und deren Angehörigen wahrgenommen. Gerade aufgrund dieser Umstände ist für die Beklagte eine Beeinträchtigung ihrer Glaubwürdigkeit zu besorgen. Die gestellten beruflichen Anforderungen sind nicht unverhältnismäßig. Der Klägerin werden keine unzumutbaren Loyalitätspflichten auferlegt (s.o. unter II 1 a aa
1 EMRK ist nicht verletzt. (a) Art. 9 EMRK gewährleistet die Religionsfreiheit nicht schrankenlos, vielmehr sind ausdrücklich Einschränkungen in Abs. 2 der Vorschrift vorgesehen. Eine Einschränkung der Religionsfreiheit kommt insbesondere im Hinblick auf die Rechte und Freiheiten anderer in Betracht (EGMR, Urteil vom 03.02.2011 - 18136/02 ). Insoweit hat eine Abwägung zwischen den Rechten des Arbeitnehmers und denen des kirchlichen Arbeitgebers unter Berücksichtigung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts stattzufinden (EGMR, Urteil vom 23.09.2010 - 425/03 ).
der Rechtsprechung des EGMR, deren Beachtung verfassungsrechtlich geboten ist, soweit dies methodisch vertretbar und mit den Vorgaben des Grundgesetzes vereinbar ist (BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 , Beschluss vom 04.05.2011 - 2 BvR 2333/08 ; BAG, Urteil vom 25.04.2013 - 2 AZR 579/12 ), ist zu berücksichtigen, dass die Religionsgemeinschaften traditionell und weltweit in Form organisierter Strukturen existieren (EGMR, Urteil vom 23.09.2010 - 425/03 , Urteil vom 03.02.2011 - 18136/02 ). Vor diesem Hintergrund ist, wenn die Organisation einer solchen Gemeinschaft in Rede steht, Art. 9 EMRK im Lichte von Art. 11 EMRK auszulegen, der die Vereinigungsfreiheit vor jeglichem ungerechtfertigten staatlichen Eingriff schützt. Ihre für den Pluralismus in einer demokratischen Gesellschaft unverzichtbare Autonomie gehört zum Kernbestand des Schutzes, den Art. 9 EMRK vermittelt. Das Recht auf Religionsfreiheit im Sinne der Konvention ist - außer in extremen Ausnahmefällen - jeglicher Beurteilung seitens des Staates im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des religiösen Bekenntnisses oder der Art und Weise, in der es zum Ausdruck gebracht wird, entzogen (EGMR, Urteil vom 03.02.2011 - 18136/02 ).
der Rechtsprechung des EGMR ist es nicht zu beanstanden, wenn der Kirche das Recht zuerkannt wird, ihren Beschäftigen Loyalitätspflichten aufzuerlegen, sofern diese nicht unannehmbar sind (EGMR, Urteil vom 23.09.2010 - 425/03 , Urteil vom 23.09.2010 - 1620/03 ). (
1 BGB vorzunehmen ist, ergibt, dass das Interesse der Beklagten an der sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses das Interesse der Klägerin an der Fortführung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist überwiegt. Die Klägerin beging eine beharrliche und wiederholte Pflichtverletzung. Sie bestand darauf, kopftuchtragend zu arbeiten, obgleich die Beklagte ihr gegenüber mehrere Abmahnungen aussprach. In Anbetracht dieses schweren Verstoßes gegen die Neutralitätspflicht ist es der Beklagten auch unter Berücksichtigung der sehr langen, bis Oktober 2019 unbelasteten Beschäftigungsdauer und der Unterhaltspflichten der Klägerin nicht zumutbar, das Arbeitsverhältnis auch nur für die Dauer einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist fortzuführen. Die Beklagte musste mit weiteren Verstößen gegen das Neutralitätsgebot rechnen. Das Verhalten der Klägerin zeigt, dass sie nicht bereit ist, auf die berechtigten Belange der Beklagten Rücksicht zu nehmen. Eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz, der mit geringeren Anforderungen an die Neutralität und Loyalität der Klägerin verbunden wäre, kommt nicht in Betracht. Freie Arbeitsplätze, die sie als gelernte Krankenschwester ausüben könnte, sind nicht ersichtlich. Die Klägerin hat sich nur pauschal auf die Möglichkeit einer Tätigkeit in der Verwaltung, in der Küche oder im Labor berufen, ohne konkret freie geeignete Arbeitsplätze zu bezeichnen. Die Beklagte schöpfte die ihr zu Gebote stehenden milderen Maßnahmen aus. Sie führte wie dies § 5 RL-EKD vorsieht, zunächst das Gespräch mit der Klägerin gesucht und sodann mit den Schreiben vom 22.10.2019, 06.11.2019 und 19.12.2019 verdeutlicht, dass es ihr mit der Einhaltung des Neutralitätsgebots ernst ist und die Klägerin den Bestand des Arbeitsverhältnisses durch das Tragen des Kopftuches während der Arbeit gefährdet. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Klägerin eine Beschäftigung als Krankenschwester auch außerhalb der Evangelischen Kirche und ihrer Einrichtungen finden kann und die Folgen des Arbeitsplatzverlustes damit weniger schwer wiegen als wenn eine solche Beschäftigung nur in den Diensten der Evangelischen Kirche in Betracht käme. b) Die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist
Die Klägerin verstieß zuletzt am 04.02.2020 gegen das Neutralitätsgebot. Die Kündigung ging ihr spätestens am 17.02.2020 zu. Aus dem Stempel, der sich ausweislich der Ablichtung, die dem Schriftsatz der Klägerin vom 27.02.2020 beigefügt war, auf dem Kündigungsschreiben befindet, ergibt sich, dass das Kündigungsschreiben am 17.02.2020 bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin einging. c) Die Kündigung ist nicht unwirksam gemäß § 45 Abs. 2 S. 1 des Mitarbeitervertretergesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG). Die Beklagte hat die Mitarbeitervertretung ordnungsgemäß beteiligt. Das Berufungsgericht schließt sich insoweit den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts an, gegen die die Klägerin im Berufungsrechtszug keine Einwendungen erhoben hat. 2. Einer Entscheidung über die Anträge der Klägerin auf Entfernung der Abmahnungen vom 06.11.2019 und 19.12.2019 bedarf es nicht. Die Klägerin hat diese Anträge nur für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag gestellt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen. IV. Es besteht keine Veranlassung, die Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Insbesondere wirft der Rechtsstreit keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Permalink: https://openjur.de/u/2344135.html ( https://oj.is/2344135 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 26 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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