Tenor I. 1 . Der Angeklagte K... ist schuldig der falschen uneidlichen Aussage in drei Fällen. 2. Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. 3. Die Vollstreckung der Ges
§§ 154, 154 a St
PO auf den in der Anklageschrift dargestellten Sachverhalt und die genannten Gesetzesverletzungen beschränkt. Mit Anwaltsschriftsatz vom ... beantragte ... die Zulassung als Nebenkläger im hiesigen Verfahren, mit der Begründung, die Angeklagten K..., H... und We... hätten sich durch Falschaussagen bei ihren Zeugenvernehmungen vor der
- Strafkammer des Landgerichts ... einer schweren mittelbaren Freiheitsberaubung zu seinen Lasten schuldig gemacht. Mit Beschluss vom ... hat die Kammer den Antrag von ... auf Zulassung als Nebenkläger zurückgewiesen. Die hiergegen mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom ... eingelegte Beschwerde von ... hatte Erfolg. Mit Beschluss des OLG ... vom ... wurde er als Nebenkläger im hiesigen Verfahren zugelassen. Die Angeklagten O..., H... und Wi... haben sich umfänglich zu den Anklagevorwürfen eingelassen. We... hat nur sporadisch Angaben zur Sache gemacht und K... nur in seinem letzten Wort. M... hat sich im vorliegenden Verfahren nicht geäußert. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte nur ein Teil der den Angeklagten K... und We... zur Last gelegten Falschaussagen nachgewiesen werden, durch die jedoch nicht der Straftatbestand der (versuchten) schweren mittelbaren Freiheitsberaubung zum Nachteil des Nebenklägers erfüllt wurde. Hinsichtlich der übrigen Anklagevorwürfe waren die Angeklagten K..., M..., O..., H..., Wi... und We... freizusprechen. Die Kammer ist im Rahmen der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ein Fehlverhalten des Angeklagten K... war: Er hat ohne eine entsprechende Entscheidung der zuständigen Sachgebiets- bzw. Dezernatsleitung zugelassen, dass sich der Nebenkläger an der von den ... geplanten Fahrt nach ... zur Beschaffung von Baumaschinen beteiligt, ohne dass eine ... Staatsanwaltschaft und die zuständigen ... Behörden informiert waren, obwohl er zumindest billigend in Kauf genommen hatte, dass die Baggerbeschaffung illegal erfolgen würde. Erwiesen hat sich auch, dass die Angeklagten im weiteren Verlauf, die von ihnen konstruierte These vertreten haben, die Baumaschinen hätten sich für das BLKA und den Nebenkläger als Legalfracht dargestellt. Hierdurch wurde auch die entscheidende Ursache für die Eskalation der ganzen Angelegenheit bis hin zum vorliegenden Strafverfahren gesetzt. Die Kammer ist aber im Rahmen der Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, dass weder der Fehler von K..., der auch durch mangelnde konkrete Regelungen zu Zuständigkeiten sowie Dokumentations- und Informationspflichten bei dem VP-Einsatz ... begünstigt wurde, im Ergebnis ein strafbares Verhalten darstellt, noch der Fehler der Angeklagten, die Legalfracht-These zu vertreten. Dass K... an der Tachometermanipulation beteiligt war, konnte ebenso wenig nachgewiesen werden, wie die dem Angeklagten H... zur Last gelegte Falschaussage. Sämtliche Zeugen wurden uneidlich vernommen. Soweit im Urteil keine gegenteiligen Ausführungen gemacht werden, waren alle Zeugen glaubwürdig und ihre Angaben glaubhaft. Sämtliche Unterlagen, auf die im Urteil Bezug genommen wird, wurden durch Verlesen bzw. Inaugenscheinnahme in das Verfahren eingeführt. B. Keine Verständigung i.S.d. § 257 c StPO Zwischen der Kammer, der Staatsanwaltschaft, den Angeklagten und ihren Verteidigern ist keine Verständigung im Sinne des § 257 c StPO getroffen worden. C. Persönliche Verhältnisse I. Angeklagter K...
- Feststellungen Der deutsche Angeklagte ... K... wurde am ... in ... geboren. Er trat im September ... in den Polizeidienst ein, war zunächst bis ins Jahr ... im mittleren Dienst tätig, ehe er im Oktober ... in den gehobenen Dienst wechselte. Seine Ausbildung beendete er im Jahr ..., im Dezember wurde er zum Polizeikommissar ernannt. In der Folgezeit war er zunächst mit der damit verbundenen Lehrtätigkeitsbefähigung bei der Bereitschaftspolizei in ... tätig. Im Januar ... wurde er ins Polizeipräsidium ... - Staatsschutz - abgeordnet. Im Mai ... wechselte K... dann ins BLKA in die Gemeinsame Ermittlungsgruppe Rauschgift Polizei und Zoll .... Von November ... bis einschließlich September ... war er hauptamtlicher VP-Führer bei der Gemeinsamen Ermittlungsgruppe Rauschgift (GER) .... In dieser Zeit, nämlich von November ... bis ins Jahr ..., war K... Ausbilder im Bereich der VP-Führung. Er war Seminarleiter für Kriminalfachseminare im Bereich der RG-Ermittlungen ...weit, und als PE-Trainer (polizeiliche Einsatztaktik) im BLKA tätig. Für das Bundeskriminalamt übernahm K... die Betreuung internationaler Stipendiaten im Bereich der Rauschgiftkriminalität und Staatsschutzermittlungen. Für die UN leitete er Mitte ... in ... ein Ausbildungsseminar im Bereich der Rauschgift-Ermittlungen. Als Referent war er zudem für die ...-Stiftung in ... und ... tätig. Im Februar ... wurde K... wegen der Anklagevorwürfe vom Dienst suspendiert. K... ist engagiert als Gemeinderat, als
- Vorsitzender in einem lokalen Sportverein sowie in verschiedenen Trägervereinen. Er ist seit ... Jahren verheiratet und Vater von zwei Kindern. Die Bundeszentralregisterauskunft für K... vom ... enthält keine Eintragung.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen von K... beruhen im Wesentlichen auf dem Schriftsatz von Rechtsanwalt ... vom ... (HA IV Bl. 681-688). Die Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen in diesem Schriftsatz wurden von K... in der mündlichen Hauptverhandlung als zutreffend bestätigt und die Kammer hat keinerlei Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Dass K... nicht vorbestraft ist, ergibt sich aus der Bundeszentralregisterauskunft vom ..., die von K... als richtig anerkannt wurde. II. Angeklagter M...
- Feststellungen Der deutsche Angeklagte ... M... wurde am ... in ... geboren. Er ist Polizeivollzugsbeamter des BLKA. Am ... wurde er wegen der Anklagevorwürfe vom Dienst suspendiert. Die Bundeszentralregisterauskunft für M... vom ... enthält keine Eintragung.
- Beweiswürdigung M... hat sich auch zu seinen persönlichen Verhältnissen nicht geäußert. Dass er als Polizeibeamter beim BLKA tätig ist, stand aber nie in Frage und ergibt sich etwa aus den Angaben der Angeklagten O..., Wi... und H... sowie der Zeugen ... und .... Die Bundeszentralregisterauskunft vom ..., aus der sich ergibt, dass er nicht vorbestraft ist, wurde von M... als richtig anerkannt. III. Angeklagter O...
- Feststellungen Der Angeklagte ... O... wurde am ... in ... geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger. Nach der Grundschule besuchte er das Gymnasium in ..., welches er ... mit mittlerer Reife abschloss. Im Anschluss durchlief er bis ... die Ausbildung zum Verwaltungsbeamten bei der Stadt ..., ehe er ... in den Polizeidienst eintrat. Bis ... war er im Rahmen der Schutzpolizei tätig, zuletzt als Dienstgruppenleiter eines ... Polizeireviers. Von ... bis ... besuchte er die ... Beamtenfachhochschule in .... Im Anschluss war er bei der Kriminalpolizei in ... im Bereich von Brand- und Umweltdelikten tätig. Ab ... war O... für das ... Landeskriminalamt tätig, zunächst im Bereich der Umweltkriminalität, ab ... war er zuständig für Sonderermittlungen (...), überwiegend im Bereich von Sonderkommissionen und Einsatzgruppen im Bereich der Bandendelikte (BMW X5-Diebstähle, Media-Markt-Einbruchsserie, Arzneimittelkriminalität und Doping), aber auch im Verfahren wegen Erpressung zum Nachteil von .... Ab ... war er kommissarischer Leiter, ab Ende ... stellvertretender Leiter des .... O... ist seit ... Jahren verheiratet. Die Ehefrau ist Berufsschullehrerin (... EUR Monatsnettogehalt), aufgrund einer Krebserkrankung seit September ... jedoch ohne Bezüge beurlaubt. Er ist Vater zweier Söhne (... Jahre) und Großvater eines Enkelkindes (... Jahre). Er ist seit vielen Jahren engagiert als Gemeinderatsmitglied, im örtlichen Sportverein (Jugendtrainer), in einem "Helferkreis Asyl" sowie als Aufsichtsrat eines örtlichen Energieversorgers. O... bezieht bis heute ein Monatsgehalt von etwa ... EUR netto, unterstützt das Studium eines Sohnes mit ... EUR monatlich und wohnt schuldenfrei in einem Eigenheim. Er beabsichtigt aber ab Januar ... in den vorzeitigen Ruhestand einzutreten, nachdem seine ursprüngliche Stelle beim BLKA zwischenzeitlich vergeben ist. Seit ... ist O... wegen der Anklagevorwürfe vom Dienst suspendiert. Die Bundeszentralregisterauskunft für O... vom ... enthält keine Eintragung.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen von O... beruhen im Wesentlichen auf dessen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung, an deren Richtigkeit kein Anlass zu Zweifeln besteht, sowie auf der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom ..., die von O... als richtig anerkannt wurde. IV. Angeklagter H...
- Feststellungen Der deutsche Angeklagte ... H... wurde am ... in ... geboren und ist bis heute dort wohnhaft. Er wurde ... eingeschult und schloss das Gymnasium ... mit der mittleren Reife ab. Im September ... trat er in den Polizeidienst ein, wo er zunächst im mittleren Dienst für ... Jahre bei der Bereitschaftspolizei (in ... und ...) tätig war. Nach einer Weiterbildung ab ... (... Beamtenfachhochschule) war H... ab ... im gehobenen Polizeidienst tätig. Von ... bildete er sich an der ... Hochschule der Polizei in ... fort und wechselte in den höheren Vollzugsdienst. Im Rahmen seiner Tätigkeit am BLKA war er vorwiegend im Bereich der Rauschgiftkriminalität, der verdeckten Ermittlungen und der organisierten Kriminalität tätig. In den letzten ... Jahren war er mit der Leitung von Sonderkommissionen vertraut (Schmiergeldzahlungen Siemens, Wiederaufnahme der Ermittlungen Oktoberfestattentat ..., Amoklauf am OEZ). H... ist seit ... verheiratet. Seine Ehefrau ist angestellte Berufsschullehrerin. Aus der Ehe ging im November ... eine Tochter hervor. Der Angeklagte lebt schuldenfrei zur Miete und bezieht trotz seiner wegen der Anklagevorwürfe erfolgten Suspendierung seit ... bis heute ein Nettomonatsgehalt von etwa ... Euro inklusive Kindergeld. Die Bundeszentralregisterauskunft für H... vom ... enthält keine Eintragung.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen von H... beruhen im Wesentlichen auf dessen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung, an deren Richtigkeit kein Anlass zu Zweifeln besteht, sowie auf der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom ..., die von H... als richtig anerkannt wurde. V. Angeklagter Wi...
- Feststellungen Der deutsche Angeklagte ... Wi... wurde am ... in ... geboren. Er wuchs zunächst in ... auf, ab ... in .... Nach dem Besuch der Grundschule wechselte er dort auf das Gymnasium, welches er im Jahr ... mit der allgemeinen Hochschulreife verließ. Im Anschluss trat er in den gehobenen Polizeidienst ein und war zunächst in der Polizeiabteilung des ... Innenministeriums tätig. Nach ... Jahren wechselte er zum BLKA, wo er als Sachbearbeiter im Bereich der Wirtschaftskriminalität, aber auch im Stabsbereich der Abteilung, im Präsidialbüro sowie im Bereich des Jugendschutzes (Medien) tätig war. Anfang der ...er Jahre war Wi... als ... Vertreter am BKA mit dem Aufbau von Europol befasst. Nach einem Studium von ... war er wieder am Innenministerium tätig, im Anschluss für ... Jahr in der Polizeiabteilung des BMI. Nach seiner Rückkehr zum BLKA war er für den Aufbau eines Rauschgiftdezernats zuständig, deren Leitung er ab ... innehatte. Ab Herbst ... übernahm er die Leitung des Dezernats Organisierte Kriminalität, .... Wi... ist seit ... verheiratet. Die getrennt lebende Ehefrau ist im Sekretariat eines Gymnasiums tätig. Wi... lebt schuldenfrei im Eigenheim und bezieht - auch über seine wegen der Anklagevorwürfe erfolgten Suspendierung seit ... hinaus - monatlich netto etwa ... Euro inklusive Kindergeld (für 2 Kinder, ... und ... Jahre alt). Die Bundeszentralregisterauskunft für Wi... vom ... enthält keine Eintragung.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen von Wi... beruhen im Wesentlichen auf dessen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung, an deren Richtigkeit kein Anlass zu Zweifeln besteht, sowie auf der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom ..., die von Wi... als richtig anerkannt wurde. VI. Angeklagter We...
- Feststellungen Der deutsche Angeklagte ... We... wurde am ... in ... geboren. ... beendete er seine Schulausbildung mit der mittleren Reife. Im Anschluss absolvierte er eine Ausbildung zum Nachrichtengerätemechaniker. Sodann trat er ... in den Polizeidienst ein und schloss ... die Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst ab. Ab ... war er in ... tätig, zunächst für ein halbes Jahr im Einzeldienst (Schutzpolizei), erst bei der EZ ... Mitte 1, dann Mitte
- Es folgte eine Hospitation bei der dortigen Kriminalpolizei (jetziges ..., Rauschgiftdelikte). Im August ... wechselte We... zur neu geschaffenen Außenstelle des BLKA in ..., wo er im Bereich der Rauschgiftkriminalität stellvertretender Leiter der Verdeckten Ermittlungen wurde, und auch mit der Führung von Vertrauensmännern befasst war. Nach ... Jahren wurde er ... Gruppenführer einer Einsatzgruppe. Bis ... qualifizierte er sich an der ... Beamtenfachhochschule in ... für die gehobene Polizeilaufbahn und war im Anschluss bis Januar ... bei der GER ... in ... wieder als (Ermittlungs-) Gruppenführer tätig. Von ... bis ... war er im Ausland tätig (UNMIK = Interimsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im ...), als Sachbearbeiter bei der dortigen OK-Dienststelle (...) und dann Leiter einer Ermittlungsabteilung mit 30 Untergebenen. Nach Fortsetzung seiner Tätigkeit bei der GER in ... begab sich We... im Januar ... wieder für ... Jahr in den ..., diesmal im Auftrag des BMI als Leiter des Verbindungsbüros .... Nach Fortsetzung seiner Tätigkeit als Ermittlungsführer in ... war er ab November ... als VP-Führer tätig. Es schlossen sich ab März ... Auslandseinsätze im ... an, zuletzt als Leiter der OK-Abteilung für den gesamten ... mit 100 Mitarbeitern. Nebenbei war er für ... tätig und in ein Twinning-Projekt (Rauschgift ...) eingebunden. Im Juni ... war er bis zu seiner wegen der Anklagevorwürfe erfolgten Suspendierung am ... wieder als VP-Führer in ... tätig. We... ist in zweiter Ehe seit ... verheiratet. Er hat einen erwachsenen ...-jährigen Sohn aus der ersten Ehe. Er bezieht ein Monatsgehalt von etwa ... EUR netto, seine Ehefrau ist im Sportbereich selbständig. Für diese ist er nebenberuflich zeitweise als Trainer tätig. Die Bundeszentralregisterauskunft für We... vom ... enthält keine Eintragung.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen von We... beruhen im Wesentlichen auf dessen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung, an deren Richtigkeit kein Anlass zu Zweifeln besteht, sowie auf der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom ..., die von We... als richtig anerkannt wurde. D. Organisation, Zuständigkeit und Kompetenzen der Angeklagten I. Feststellungen Die Angeklagten sind Polizeivollzugsbeamte des BLKA. Im Jahr ... bis zu ihren Suspendierungen gehörten dort alle Angeklagten der Abteilung ... (Ermittlungen/Operative Spezialeinheiten) an, wobei K... und We... zwischenzeitlich mit anderen Aufgaben betraut waren. Die Angeklagten ... K... und ... We... waren insbesondere im Zeitraum ... bis Ende ... hauptamtlich mit der Führung von Vertrauenspersonen des Sachgebietes ... (Gemeinsame Ermittlungsgruppe Rauschgift - GER ...) befasst und hatten ihren Dienstsitz in der ... in .... Der Angeklagte ... H... war bis Ende November ... und wiederum ab ... Leiter des Sachgebiets ... (OK-Auswertung/-Ermittlungen). Vom ... bis ... übernahm er die kommissarische Leitung des Dezernats ... (Organisierte Kriminalität). In diesen Funktionen war er jeweils Dienstvorgesetzter der Angeklagten ... M... und ... O.... Er hatte seinen Dienstsitz in den Räumen des BLKA in der ... und der ... in .... Vom ... bis ... übernahm der Angeklagte ... O..., welcher ansonsten Vertreter des Sachgebietsleiters im Sachgebiet ... (Sonderermittlungen) war, in Abordnung die kommissarische Leitung des Sachgebiets .... Der Angeklagte ... M... war jedenfalls ab ... Arbeitsbereichsleiter "VP-Koordinierung" im SG .... Der Angeklagte ... Wi... war im Jahr ... bis Ende Oktober ... kommissarischer Leiter des Dezernats ... (Rauschgift). Damit war er Vorgesetzter von K... und We... und von ... (Leiter Sachgebiet ..., GER ...; das wegen Strafvereitelung im Amt ebenfalls gegen ... geführte Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft ... am ...
§ 153a St
PO eingestellt, Beiakte ... Js ... der Staatsanwaltschaft ..., Bl. 138). Zwar war Wi... bereits ab ... zum Leiter des Dezernats ... bestellt worden, tatsächlich übernahm er die Leitung dieses Dezernats aber erst am .... Wi..., M... und O... hatten ihre Dienststelle in den Räumen des BLKA in der .... II. Beweiswürdigung Die Feststellungen zur Organisation ergeben sich insbesondere aus den glaubhaften Angaben der Angeklagten O..., Wi... und H... sowie der Zeugen ... und ..., die miteinander im Einklang standen und sich teilweise auch gegenseitig ergänzten. E. Komplex Baggerdiebstahl in ... I. Den Angeklagten K... und H... zur Last gelegter Anklagesachverhalt Den Angeklagten K... und H... liegt
der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ... vom ... zum Tatkomplex "Baggerdiebstahl in .../Minibagger" folgender Sachverhalt zur Last: "
- Geschehen bis ... Im Jahr ... führten die Angeschuldigten ... K... und ... We... die damalige Vertrauensperson (VP) ... (VP ...), nunmehr ... Spätestens ab April ... war die VP ... im Rahmen eines gefahrenabwehrrechtlichen Strukturermittlungseinsatzes bei der Motorradrockergruppierung ... eingesetzt. Wenngleich die Führung der VP ... durch VP-Führer des SG ... und deren Dienststelle erfolgte, oblag die Verantwortlichkeit für den Struktureinsatz aufgrund des Bezugs zur Organisierten Kriminalität bei dem SG .... Spätestens ab Ende Juli ... teilte die VP ... den Angeschuldigten ... K... und ... We... mit, dass die ... die Verbringung von Minibaggern von ... wohl letztlich in den ... beabsichtigten, wobei ... die Logistik für den Transport organisieren sollte. Am ... teilte ... die Vermutung mit, dass die Bagger unterschlagen und erst ein paar Tage nach Abholung als gestohlen gemeldet werden sollten. Spätestens am ... teilte die VP ... dem Angeschuldigten ... K... schließlich mit, dass es sich voraussichtlich um eine Unterschlagung der Minibagger handeln werde und für den Transport zur Vortäuschung einer legalen Fracht für den Fall einer Kontrolle Frachtpapiere und Rechnungen mitgeführt werden sollten. Am ... erfuhr der Angeschuldigte .... K... durch die VP ... dass die Beschaffung der Minibagger ab dem ... erfolgen sollte. Obwohl der Angeschuldigte K... somit wusste oder dies mindestens billigend in Kauf nahm, dass die von ihm geführte VP ... an der widerrechtlichen Entwendung von Baufahrzeugen gemeinsam mit weiteren Mitgliedern des MC ... teilnehmen sollte, verhinderte er die Teilnahme des ... an der Tat nicht. Vielmehr beauftragte er ... zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem ... und dem ..., an der Fahrt nach ... sowie der Entwendung und dem Transport der Minibagger mitzuwirken. Der Angeschuldigte ... H..., welchem die Gesamtverantwortung des VP-Einsatzes ... oblag, wurden die Angaben der VP ... vom ... im Wege des Berichtswesens zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem ... und dem ... mitgeteilt. Der Angeschuldigte ... H... wusste hierdurch oder nahm dies mindestens billigend in Kauf, dass die VP ... an der widerrechtlichen Entwendung von Baufahrzeugen gemeinsam mit weiteren Mitgliedern des ... teilnehmen sollte. Der Angeschuldigte ... H... entschied sodann, dass die VP ... an der Fahrt nach ... teilnehmen und an der geplanten Entwendung und dem Transport der Minibagger mitwirken sollte. Den Angeschuldigten ... K... und ... H... war bekannt, dass es Vertrauenspersonen der Polizei nicht gestattet ist, außerhalb von gesetzlichen Erlaubnistatbeständen Straftaten zu begehen oder an solchen teilzunehmen. Ihnen war auch bekannt, dass eine Teilnahme des ... an der geplanten Straftat nicht gerechtfertigt war. Den Angeschuldigten ... H... und ... K... war dabei auch bewusst, dass die Vertrauensperson ... aufgrund der Gestattung durch das ... Landeskriminalamt irrig davon ausging, an dem Diebstahl der Minibagger straflos teilnehmen zu können.
- Geschehen zwischen dem ... und der Festnahme des ... am .... In Ausführung des zwischen den anderweitig verurteilten ... und ... (Spitzname "...") vereinbarten Tatplanes, starteten ... und ... am Abend des ... zusammen mit ... aus dem Raum ... nach ... steuerte hierbei den eigens hierfür angemieteten 40-t-LKW, ... und ... jeweils einen 7,5-t-LKW, ... einen Pickup. Sämtlichen Beteiligten war bekannt, dass die rechtswidrige Entwendung von Baufahrzeugen in ... beabsichtigt war, wobei entsprechend des Tatplans die Hälfte des Verkaufserlöses den beteiligten ... und ... sowie die weitere Hälfte zu gleichen Teilen .... und ... sowie 500 EUR dem ... zufließen sollten. Am ... zwischen 15.30 Uhr und 17.00 Uhr entwendeten die Beteiligten mit Ausnahme des ..., der aus Angst vor Begehung dieser Straftat unmittelbar zuvor absichtlich seinen Lkw in unfahrbares Gelände gesteuert hatte, vom Firmengrundstück der ... Firma ... vier Baumaschinen im Gesamtwert von mindestens 395.000 DKK (53.020 EUR), so einen Minidumper Weidemann, SN 20643587; Baujahr 2004, einen Terex TC25 (2,5-Tonnen), SN 00252396, Baujahr 2009, einen Terex TC20 (2,0-Tonnen), SN 200954, Baujahr 2009 und einen Hitachi ZX35U2 (3,5-Tonnen), SN 11078, Baujahr 2008 sowie weitere Kleinbaumaschinen im Wert von etwa 20.000 DKK (2.684 EUR), um diese - wie auch von den Angeschuldigten ... K... und ... H... beabsichtigt - für sich bzw. die Gruppierung zu behalten. Die Schranke zum Firmengelände war vorher durch einen unbekannten Helfer, Sympathisant des ... in Firmenkleidung der Fa. ..., der zum Tatzeitpunkt nicht bei dieser beschäftigt war, geöffnet worden. Anlässlich der Tatbegehung wurde auch ein Fenster eines Kleinlasters Iveco sowie eines Lagergebäudes eingeschlagen. ... fuhr drei Minibagger auf den LKW des ... ein Bagger wurde auf den von ... gesteuerten LKW verladen. ... füllte vor Ort einen vorher durch ihn erworbenen Blankofrachtbrief aus, wobei die in den Frachtpapieren genannte Empfängeradresse nicht existent und durch ... erfunden worden war, stempelte diesen mit einem von ihm im Firmengebäude entwendeten Stempel der Fa. ... ab und heftete diverse weitere Unterlagen in ... Sprache an den Frachtbrief. Das Türschloss zum Büroraum war hierzu vorher aufgebrochen worden. Sodann begab sich die Gruppierung auf einen nahegelegenen Parkplatz, auf welchem ein Unbekannter, ein ehemaliger Mitarbeiter der geschädigten Firma und mindestens Sympathisant des ..., versuchte, die GPS-Sender der Minibagger zu entfernen, was ihm nicht vollständig gelang. Anschließend begaben sich ... und ... mit den auf deren LKWs verladenen Minibaggern über die ... Grenze. Der Firma ... entstand ein hierdurch ein entsprechender Schaden. ... wurde schließlich am ... um 13.15 Uhr aufgrund der von den ... Behörden eingeleiteten Fahndung am Rasthof ... festgenommen, die Minibagger auf dessen LKW konnten sichergestellt, der entwendete Stempel der Fa. ... aufgefunden werden. Auch der von ... transportierte vierte Bagger konnte in der Folgezeit in ... herrenlos aufgefunden und sichergestellt werden, wobei die örtliche Polizei keinen Bezug zur Täterschaft des ... und des ... herstellen konnte. Durch die Kriminalpolizeiinspektion ... und die Staatsanwaltschaft ... wurde daraufhin ein Ermittlungsverfahren gegen ... wegen des Verdachts der Hehlerei geführt. Für die Teilnahme erhielt die VP ... eine Aufwandsentschädigung durch das ... Landeskriminalamt in Höhe von ... EUR." II. Tatsächliche Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung zum Freispruch der Angeklagten K... und H... bezüglich des Tatvorwurfs der strafbaren Beteiligung am Baggerdiebstahl Den Angeklagten K... und H... konnte eine strafbare Beteiligung an dem Diebstahl der Minibagger nicht mit der zu einer Verurteilung ausreichenden Sicherheit nachgewiesen werden.
- Erwiesener Tatsachverhalt
Anklagesatz mit Beweiswürdigung Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme führten die Angeklagten K... und We... den Nebenkläger ..., jetzt ..., seit ... nach seiner Haftentlassung als Vertrauensperson mit der Bezeichnung VP ... beim BLKA, zunächst im Bereich Rauschgift. Der Nebenkläger war spätestens ab April ... im Rahmen eines gefahrenabwehrrechtlichen Strukturermittlungseinsatzes bei der Motorradrockergruppierung ... eingesetzt. ➢ Dies ergibt sich aus den verlesenen VP-Berichten, und wurde sowohl von den Angeklagten O..., H... und Wi... als auch vom Nebenkläger sowie sämtlichen Zeugen, die sich hierzu geäußert haben (insbesondere ..., ... - Leiter Abteilung ... und ... - beide waren ... Rockersachbearbeiter im SG ...), übereinstimmend bestätigt. Die Organisation des VP-Einsatzes ... im Bereich ... innerhalb des BLKA ist in der Anklageschrift zutreffend festgestellt. ➢ O..., H... und Wi... haben glaubhaft und nachvollziehbar ausgesagt, dass bezüglich des VP-Einsatzes zwischen den Sachgebieten SG ... und SG ... ein Auftragsverhältnis derart bestand, dass der Nebenkläger im Auftrag des SG ... vom SG ... als Vertrauensperson geführt wurde. Auch wenn ein Weisungsverhältnis zwischen beiden Sachgebieten nicht bestand, lag die Verantwortlichkeit für den Struktureinsatz bei dem SG .... Dies haben insbesondere auch die Zeugen ... und ... bestätigt. Ausweislich des VP-Berichts vom ... (BWA VI Bd. 4 Bl. 90) berichtete der Nebenkläger spätestens am ... erstmals davon, dass die ... die Verbringung von Baumaschinen aus ... ins Ausland (...) planten, wobei der Nebenkläger die Logistik für den Transport organisieren sollte. In diesem von K... als Sachbearbeiter unterzeichneten Bericht wird ausdrücklich die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass es sich bei den Baumaschinen um Diebesgut handeln könnte. Ausweislich des VP-Berichts vom ... (BWA VI Bd. 4 Bl. 94 f.) teilte der Nebenkläger bei einem Treffen in einem ... am ... die Vermutung mit, dass die Bagger unterschlagen und erst ein paar Tage nach Abholung als gestohlen gemeldet werden sollten. Ergänzend teilte der Nebenkläger ausweislich eines VP-Berichts vom ... (BWA VI Bd. 4 Bl. 95/96) mit, dass die Bagger in einer "Art Autobahnmeisterei" gelagert seien, wo diese "unverdächtig als Gebrauchtware" abgeholt und weggefahren werden könnten. Der Nebenkläger vermutete ausdrücklich, dass die Bagger unterschlagen und erst ein paar Tage später als gestohlen gemeldet werden sollen: "Daher sei der Transport durch Europa auch bei einer Kontrolle ungefährlich". Aus dem VP-Bericht vom ... (BWA VI Bd. 4 Bl. 109) geht hervor, dass der Nebenkläger am ... mitteilte, dass es sich voraussichtlich um eine Unterschlagung der Minibagger handeln werde und für den Transport zur Vortäuschung einer legalen Fracht für den Fall einer Kontrolle Frachtpapiere und Rechnungen mitgeführt werden sollten. Im VP-Bericht vom ... (BWA VI Bd. 4 Bl. 111/112) ist schließlich festgehalten, dass die Beschaffung der Minibagger nach Auskunft des Nebenklägers bereits am ... beginnen sollte. ➢ Die Kammer ist davon überzeugt, dass diese fünf VP-Berichte sämtlich von K... selbst gefertigt wurden. Die VP-Berichte weisen K... als Sachbearbeiter aus und wurden augenscheinlich auch von diesem unterzeichnet. Obwohl K... folglich von der anstehenden Fahrt der ... nach ... zur Beschaffung von Baumaschinen wusste, verhinderte er weder diese noch eine Beteiligung des Nebenklägers an der Fahrt. Tatsächlich startete der Nebenkläger (Fahrer 40-t-Transport-LKW) zusammen mit dem ... (Fahrer Transport-LKW), dessen Freund ... (Fahrer Begleitfahrzeug) und ... (Fahrer Transport-LKW) am Abend des ... aus dem Raum ... nach .... Dort wurden entsprechend einem von ..., dem damaligen Präsidenten der ..., und Mitgliedern des ...) ausgearbeiteten Tatplan vom Firmengrundstück der Firma ... vier Bagger im Gesamtwert von mindestens 395.000 DKK (53.020 EUR) sowie weitere Kleinbaumaschinen im Wert von etwa 20.000 DKK (2.684 EUR) entwendet. Die Angaben in der Anklageschrift zu den einzelnen Tatbeiträgen des Nebenklägers, von ... und ... vor Ort treffen zu. ... war an der Wegnahme der Bagger nicht beteiligt, er hatte sich mit seinem Lkw verfahren. ➢ Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest insbesondere aufgrund der SMS, welche der Nebenkläger während der Fahrt an K... sandte. Eine Auflistung dieser SMS mit Wiedergabe des wortwörtlichen Inhalts war in dem Dokument 110924ffDKWE.doc abgespeichert (BWA I Bl. 311/312), welches sich K... als Anlage zu einer E-Mail vom ... selbst zusandte (BWA I Bl. 307). Trotz der diesbezüglich geäußerten Zweifel des Nebenklägers besteht keinerlei Anlass für die Annahme, K... habe den Inhalt dieser SMS nachträglich verändert, zumal er diese Aufstellung lediglich an seine eigene E-Mail-Adresse sandte. Zwar hat K... mit E-Mail vom ... (BWA I Bl. 42) mit der Anlage "Ablaufkalender Verständigungen.xls" (BWA I Bl. 50) Wi... eine Aufstellung zukommen lassen, in der ein Großteil der SMS zeitlich aufgelistet war, die der Nebenkläger ausweislich der Aufstellung in Dokument 110924ffDK-WE.doc (BWA I Bl. 311/312) in der Zeit vom ... an K... geschrieben hatte. In diesem Ablaufkalender war aber nur die SMS vom ..., 18.25 Uhr wörtlich wiedergegeben, hinsichtlich der übrigen aufgelisteten SMS ging aus dem Ablaufkalender nur eine Zusammenfassung des jeweiligen Inhalts hervor. ➢ Im Übrigen steht der Inhalt der in dem Dokument 110924ffDK-WE.doc (BWA I Bl. 311/312) gespeicherten SMS auch im Einklang mit den Angaben des Nebenklägers sowie der Zeugen ... und ... (vom Hören-Sagen) zu der betreffenden Fahrt und dem Anzeigeprotokoll vom ... zu dem Diebstahl (TEA Rechtshilfe ... Bl. 21-23, dt. Übersetzung Bl. 108-113). Insbesondere haben der Nebenkläger sowie die Zeugen ... und ... (vom Hören-Sagen) glaubhaft und widerspruchsfrei den Ablauf des Baggerdiebstahls und ihre Tatbeiträge bestätigt. ➢ Aufgrund ihrer Tatbeteiligung an dem Baggerdiebstahl in ... wurden ... am ... durch das Amtsgericht ... (Az. ..., HA V, Bl. 1135 ff), ... am ... durch das Amtsgericht ... (Az. ..., Beiakte der Staatsanwaltschaft ..., Bl. 1328 ff) und ... am ... durch das Landgericht ... (Az. ..., HA VIII, Bl. 2370 ff) jeweils rechtskräftig wegen Diebstahls verurteilt. Das Ermittlungsverfahren gegen den Nebenkläger wegen des Baggerdiebstahls ist von der Staatsanwaltschaft ... am ...
§ 154Ab. 1 St
PO eingestellt worden (Az. ...). Der Nebenkläger wurde am ... um 13:15 Uhr aufgrund der von den ... Behörden eingeleiteten Fahndung am Rasthof ... festgenommen, drei der vier entwendeten Bagger konnten auf dessen LKW sichergestellt werden. Auch der von ... transportierte vierte Bagger konnte in der Folgezeit in ... herrenlos aufgefunden und sichergestellt werden. ➢ Dies haben neben dem Nebenkläger und den Angeklagten O..., H... und Wi..., die nach eigenen Angaben zeitnah von der Festnahme des Nebenklägers informiert wurden, insbesondere auch die als Zeugen vernommenen Polizeibeamten ... und ... bestätigt, die bei der Festnahme und den ersten polizeilichen Ermittlungen im Bereich ... mitgewirkt haben. Auch die Angaben der Zeugen ... und ... sowie die Feststellungen in den gegen sie ergangenen Strafurteilen stehen damit im Einklang. 2. Freispruch des Angeklagten H... mangels Kenntnis und Tatbeitrag bezüglich des Diebstahls Es kann nicht nachgewiesen werden, dass H... vor der Festnahme des Nebenklägers am ... Kenntnis davon hatte, dass es die Fahrt nach ... zur illegalen Beschaffung der Bagger gab. Der Anklagevorwurf, H... habe in Kenntnis dieser Umstände entschieden, dass der Nebenkläger an der ...fahrt ab ... teilnehmen und an der geplanten Entwendung sowie dem Transport der Minibagger mitwirken soll, ist somit nicht nachweisbar. Aufgrund der Berichte des Nebenklägers zum Baggersachverhalt fand bereits am ... eine BLKA-Besprechung statt, an der vom SG ... We... und K... als VP-Führer sowie vom SG ... H... und ... (stellvertretender Leiter des SG ..., Leiter Arbeitsbereich OK-Auswertungen) sowie die Rockersachbearbeiter ... oder ... teilnahmen. Alle Besprechungsteilnehmer gingen zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass der Nebenkläger selbst von einer deliktischen Aktion ausgeht und gerade nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass Bagger gestohlen oder in einer sonstigen Weise rechtswidrig erlangt werden sollten. Als klares Ergebnis der Besprechung wurde festgehalten, dass in jedem Fall vor einem möglichen Fahrtantritt des Nebenklägers nach ... zum Zwecke des Baggertransports eine entsprechende Entscheidung der Dezernatsleitung ... oder ggf. sogar der SG-Leitung ... eingeholt werden muss. Dann sollte über das weitere Vorgehen (Verbot der Mitfahrt oder Einschaltung der Staatsanwaltschaft und der ... Behörden für eine kontrollierte Lieferung) endgültig entschieden werden. ➢ Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben von H..., die bestätigt wurden durch die Angaben der Angeklagten O... und W..., die nach eigenen Angaben im Nachhinein über Inhalt und Ergebnis der Besprechung informiert wurden. ➢ Auch der Zeuge ... konnte sich an eine für Mitte August ... anberaumte Besprechung bezüglich des Baggersachverhalts erinnern. ➢ Die Zeugin ... hatte keine konkrete Erinnerung mehr an diese Besprechung, konnte aber auch nicht ausschließen, dass sie stattgefunden hat. ➢ Auch der Zeuge ... (damals Vorgesetzter der Rockersachbearbeiter ... und ...) hatte keine Erinnerung mehr an diese konkrete Besprechung, wusste aber, dass der Baggersachverhalt in diesem Zeitraum besprochen wurde. ➢ Gegenstand der Besprechung war nach übereinstimmender Aussage aller, die dazu Angaben machen konnten (H..., O..., Wi...) die Frage, wie die Informationen des Nebenklägers zu dem Baggersachverhalt zu werten sind. Es war unklar, wie sich die Sache entwickeln wird, ob es um eine Straftat oder um einen Test bzw. eine Keuschheitsprobe für den Nebenkläger geht. Daraus folgte die Einschätzung als nicht ausschließbare deliktische Aktion und als Ergebnis der Besprechung die klare Dienstanweisung von H..., dass vor einem möglichen Fahrtantritt des Nebenklägers nach ... zumindest die Entscheidung der SG-Leitung eingeholt werden muss. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht aber zweifelsfrei fest, dass entgegen der Dienstanweisung von H... eine entsprechende Entscheidung der SG-/Dezernatsleitung vor dem Antritt des Nebenklägers zur ...fahrt am ... gerade nicht herbeigeführt wurde. Insbesondere hat H... nicht das ihm vorgeworfene "Go" zu der ... fahrt des Nebenklägers gegeben. Die VP-Berichte vom ... und ..., aus denen hervorgeht, dass es sich bei der Sache "Baumaschine" voraussichtlich "um eine Unterschlagung der Baumaschinen aus einem Lager in ... handelt" (VP Bericht vom ..., BWA VI Bd. 4 Bl. 109) und dass die Fahrt nach ... in dieser Sache bereits am ... gestartet werden soll (VP Bericht vom ..., BWA VI Bd. 4 Bl. 111/112), hat K... zwar nachweislich per E-Mail spätestens am ... an das SG ... geschickt. Dort wurden die Berichte von dem Rockersachbearbeiter ... auch zur Kenntnis genommen, dieser hat sie aber weder an seinen unmittelbar vorgesetzten Arbeitsbereichsleiter ... noch an die Sachgebiets-/Dezernatsleitung weitergeleitet. ..., O... und insbesondere auch H... wurden von dem bevorstehenden Fahrtantritt des Nebenklägers auch nicht persönlich/telefonisch durch ... oder K... in Kenntnis gesetzt und konnten somit auch keine entsprechende Entscheidung treffen. ➢ H... selbst hat bestritten, vor der Festnahme des Nebenklägers Kenntnis davon gehabt zu haben, dass die Fahrt nach ... in der Baggersache am ... beginnen sollte und auch tatsächlich stattgefunden hat. Er sei "aus allen Wolken gefallen" als er im Zusammenhang mit der Festnahme des Nebenklägers hiervon erfahren habe. ➢ Der Zeuge ... und die Mitangeklagten Wi... und O..., die sämtlich nach der Festnahme des Nebenklägers Kontakt mit H... hatten, haben übereinstimmend bestätigt, dass H... sehr verärgert darüber war, dass die ...fahrt unter Beteiligung des Nebenklägers ohne sein Wissen und ohne eine entsprechende vorherige Entscheidung der Leitung des SG ... stattgefunden hatte. ➢ H... und Wi... haben übereinstimmend angegeben, dass im Nachhinein , entsprechende Kritikgespräche mit K... und laut O... auch mit ... geführt wurden, weil ... die Informationen aus den von K... übermittelten VP-Berichten vom ... und ... nicht weitergeleitet und K... nicht auf eine Entscheidung durch das SG ... gedrängt hat. Laut O... hat ... bei dem Kritikgespräch mit keinem Wort geäußert, dass er H... entgegen der Kritik informiert hatte. Auf konkrete Nachfrage, ob eine entsprechende Information erfolgt sei, habe ... vielmehr den Kopf geschüttelt. ➢ Diese Aussagen waren alle in sich schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Dagegen sind die Angaben des Zeugen ... widersprüchlich, lückenhaft und letztlich nicht geeignet für einen Tatnachweis gegen H.... Bei der Polizei hatte ... angegeben, H... habe von der Fahrt des Nebenklägers nach ... vor Fahrtantritt gewusst und das "Go" zum Fahrtantritt gegeben und insbesondere ihn und ... darüber informiert, dass der Nebenkläger nach ... fahren solle. Hierauf gründet sich der Anklagevorwurf des Diebstahls in mittelbarer Täterschaft gegen H.... Bereits diese Angaben waren äußerst lückenhaft und vage. Insbesondere konnte ... nicht angeben, zu welchem konkreten Zeitpunkt, bei welcher Gelegenheit und gegenüber welchen Personen H... das "Go" gegeben haben soll. Vollständig unglaubwürdig und in der Sache unglaubhaft hat sich der Zeuge ... dann in der Hauptverhandlung gemacht. Seine polizeilichen Angaben hat er nicht mehr aufrechterhalten, er konnte sich angeblich nicht mehr an die Vorgänge und an die VP-Berichte vom ... und ... erinnern. Ebenso wenig wollte er sich daran erinnern, ob er bezüglich dieser Berichte den auch aus seiner Sicht notwendigen sofortigen Kontakt mit H... aufgenommen hatte. Seine Angaben in der Hauptverhandlung wurden schließlich derart bedenklich, dass seine Vernehmung unter Hinweis auf § 55 StPO unterbrochen und ihm in der Folge ein Zeugenbeistand beigeordnet werden musste. Zu einer Fortsetzung der Aussage ist es dann nicht mehr gekommen, weil ... unter Berufung auf § 55 StPO weitere Angaben verweigert hat. Auf seine Angaben kann eine Verurteilung von H... nicht ansatzweise gestützt werden. ➢ Die Zeugin ... konnte sich nicht erinnern, von H... die Information erhalten zu haben, dass der Nebenkläger nach ... fahren soll. Es schien ihr auch nicht plausibel, dass H... sich ... und ihr gegenüber derart geäußert haben soll. Ein Tatbeitrag des Angeklagten H... zu dem Diebstahl der Bagger im Sinne einer mittelbaren Täterschaft konnte damit nicht nachgewiesen werden, so dass H... insoweit freizusprechen war. 3. Freispruch des Angeklagten K... aufgrund fehlender Zueignungsabsicht trotz eines von ihm geleisteten Tatbeitrags zum billigend in Kauf genommenen Baggerdiebstahl
- a)Tatbeitrag von K... an dem von ihm zumindest billigend in Kauf genommenen Baggerdiebstahl K... hat einen Tatbeitrag zum Diebstahl der Bagger geleistet, indem er dem Nebenkläger die Teilnahme an der Fahrt nach ... unter zumindest billigender Inkaufnahme des deliktischen Charakters der Beschaffungsfahrt ohne eine entsprechende Entscheidung von SG ... und ohne Einschaltung der zuständigen ... und ... Staatsanwaltschaften erlaubte. ➢ Der Zeuge ... (Leiter SG ...) hat glaubhaft angegeben, dass K... am ... ihm gegenüber eingeräumt habe, dass er dem Nebenkläger schon erlaubt habe, mit nach ... zu fahren. Er habe ihm nur verboten, selbst einen mit Baggern beladehen LKW zurück zu fahren. ➢ Dies steht auch im Einklang mit der im Dokument 110924ffDK-WE.doc (BWA I Bl. 311/312) aufgeführten SMS, die der Nebenkläger am ..., 20:54 Uhr, an K... schrieb. Diese lautet auszugsweise wie folgt: "... ich bin nicht im urlaub hier und wenn du gesagt hättest ich soll nicht mit fahren, wär ich daheim." ➢ Auch der Nebenkläger selbst hat bestätigt, dass ihm K... die Teilnahme an der Fahrt erlaubt und lediglich gewollt habe, dass er selbst keinen LKW fahre, wenn darauf die betreffenden Bagger geladen seien. ➢ In Übereinstimmung dazu stehen schließlich auch die Angaben von Wi... und H..., wonach K... nach der Festnahme des Nebenklägers eingeräumt habe, ihm die Teilnahme an der Fahrt erlaubt zu haben. Auf die Frage von H..., was K... gemacht hätte, wenn es nicht zu einer Festnahme des Nebenklägers mit den Baggern gekommen wäre, habe K... erklärt, dass er eine zweite VP bei ... platziert habe, über die ggfs. ein Ankauf der Bagger möglich gewesen wäre. ➢ Das zumindest billigende Inkaufnehmen des Baggerdiebstahls in ... durch K... vor Beginn der Fahrt ergibt sich aus folgenden Umständen: An den Nebenkläger gerichtetes Verbot, einen mit Baggern beladenen LKW zu fahren. Absicherung des Geschehens durch eine zweite, tatsächlich bereits bei ... platzierte VP (...). Inhalt der von K... vor Fahrtantritt selbst geschriebenen VP-Berichte vom ... (BWA VI Bd. 4 Bl. 90), ... (BWA VI Bd. 4 Bl. 94 f.), ... (BWA VI Bd. 4 Bl. 95/96) und ... (BWA VI Bd. 4 Bl. 109). Bei der BLKA-Besprechung am ... wurde gerade auch die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass es sich, wie vom Nebenkläger angesprochen, tatsächlich um eine Straftat handeln könnte. Zudem hat sich K... bereits am ..., um 10.49 Uhr, also noch vor der Festnahme des Nebenklägers, per E-Mail selbst mit dem Dokument 110923_Gesamtaufstellung.xls eine Kostenaufstellung zur VP ... zugesandt, in der als Bemerkung für den VP-Einsatz vom ... bis ... "Fahrt zu ... wg. Unterschlagung" angeführt ist (BWA I Bl. 307-310). Ausweislich eines Aktenvermerks von ... vom ... wurde der Inhalt des Dokuments 110923_Gesamtaufstellung.xls am ..., 10:34 Uhr, vom Autor "..." erstellt. Eine letzte Speicherung erfolgte ausweislich des Vermerks am ..., 10:47 Uhr, also kurz vor Versendung per E-Mail um 10:49 Uhr. Es deutet also auch alles daraufhin, dass der Angeklagte ... K... sich die betreffende Kostenaufstellung nicht nur zugesandt, sondern diese als VP-Führer des Nebenklägers zuvor auch selbst gefertigt hatte. Darauf, dass K... eine deliktische Beschaffung der Bagger auch während der gesamten ...fahrt zumindest für möglich hielt, weist schließlich eindeutig der in dem Dokument 110924ffDK-WE.doc (BWA I Bl. 311/312) gespeicherte SMS-Verkehr zwischen K... und dem Nebenkläger hin. Aus den SMS, die der Nebenkläger während der ...fahrt an K... sandte, geht klar hervor, dass K... auch nach Beginn der Fahrt unter keinen Umständen den Eindruck gewinnen konnte, dass die Beschaffung der Minibagger in ... legal erfolgen würde. In der SMS vom ..., 18:25 Uhr, schreibt der Nebenkläger etwa: "Heute und morgen bzw bis dienstag solltest du nichts unternehmen da bis dahin alles legal ist und wir sogar von dem eigentümer der maschienen papiere haben. Erst wenn wir angekommen sind zeigen die an. Verstehst du? Wenn ihr jetzt kommt ... wissen die das einer gesungen hat." Aus dieser Nachricht ergibt sich nichts anderes, als dass die Baggerbeschaffung tatsächlich illegal ist. Dazu passt auch die SMS vom ..., 19.49 Uhr, in welcher der Nebenkläger ankündigte: "Bin in 30 Minuten bei den anderen und muß jetzt das handy abschalten und verstecken." Es ist nicht ersichtlich warum das Handy bei einem legalen Unternehmen versteckt werden müsste. Am ... um 19:04 Uhr berichtete der Nebenkläger: "Ich habe aber cmr frachtbrief und rechnungen. Für jeden fahrer schaut das legal aus und verladen haben leute in klamotten dieser firma ...." Bei einer tatsächlich legalen Fracht würde es keinen Sinn machen, zu behaupten, dass sie legal ausschaut. In der SMS vom ..., 20.32 Uhr, beschwert sich der Nebenkläger schließlich: "Unglaublich so ein Risiko für nichts bzw. so gut wie nichts." Auch das erwähnte Risiko spricht eindeutig für eine illegale Unternehmung. Jede der genannten Textnachrichten für sich und erst recht die während der Fahrt vom Nebenkläger an K... gerichteten SMS in ihrer Gesamtheit deuten eindeutig auf die Illegalität der Baggerbeschaffung hin.
- b)Keine Strafbarkeit von K... wegen (ggfs. versuchten) Diebstahls in mittelbarer Täterschaft mangels Zueignungsabsicht Der Tatbeitrag von K... stellt zwar möglicherweise ein Dienstvergehen dar. Für eine strafbare Tatbeteiligung von K... genügt er aber nicht. In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft kann davon ausgegangen werden, dass K... angenommen hat, dass der Nebenkläger aufgrund der Gestattung der Mitfahrt durch das BLKA davon ausgegangen ist, an dem Diebstahl straflos teilnehmen zu können. Damit kommt eine Strafbarkeit von K... wegen (ggf. versuchten) Diebstahls in mittelbarer Täterschaft durch den Einsatz des Nebenklägers als (vermeintlich) schuldloses Werkzeug zwar grundsätzlich in Betracht. Diese scheitert aber jedenfalls am Fehlen der erforderlichen Zueignungsabsicht von K.... ➢ Fraglich ist schon das Vorliegen der Aneignungsabsicht. Diese fehlt bei notwendigerweise der Tat anhaftenden Begleitumständen, die der Täter hinnimmt, aber nicht wünscht (Fischer, StGB-Kommentar, 65. Aufl. 2018, § 242 Rn. 41a). Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich K... die Bagger selbst aneignen wollte. Damit kommt nur eine Drittaneignungsabsicht in Betracht. Dafür, dass K... dem Nebenkläger erlaubte, sich an der Baggeraktion zu beteiligen, sind viele Motive denkbar, etwa, dass er verhindern wollte, dass die Zusammenarbeit des Nebenklägers mit dem BLKA aufgedeckt und dieser dadurch an Leib und Leben gefährdet wird oder die Hoffnung, dass der Nebenkläger durch eine Beteiligung an der Straftat weiter in der Gunst der ... aufsteigt und dadurch Zugang zu weiteren für das BLKA relevanten Informationen bezüglich der ... erhält. Mangels anderweitiger Erkenntnisse muss daher zugunsten von K... davon ausgegangen werden, dass er sich gerade nicht wünschte, dass sich ... oder etwaige andere Mittäter des Diebstahls die Bagger aneignen und dies allenfalls als unliebsamen Begleitumstand hinnahm. ➢ Jedenfalls muss aber vom Vorliegen eines Rückführungswillens bezüglich der entwendeten Bagger bei K... ausgegangen werden, sodass die für die Zueignungsabsicht erforderliche Enteignungskomponente entfällt. Da es auf den Rückführungswillen bei der Wegnahme ankommt, ist unerheblich, ob tatsächlich eine Rückgabe der Sache an den Eigentümer erfolgte (was vorliegend sogar der Fall war). Es gilt insoweit der Grundsatz in dubio pro reo. Notwendig ist für einen Rückführungswillen die Bereitschaft, die zeitweilig gebrauchte Sache ohne Identitätswechsel, ohne wesentliche Wertminderung und ohne Eigentumsleugnung so an den Eigentümer zurückgelangen zu lassen, dass dieser die ursprüngliche Verfügungsgewalt ohne besonderen Aufwand und nicht lediglich als Folge des Zufalls wieder ausüben kann (BGH NStZ 1996, 38 ; BeckOK StGB, 39. Edition, Stand: 01.08.2018, § 242 StGB Rn. 33, beck-online). ➢ Auf den Rückführungswillen von K... lässt schon die von Wi... und H... übereinstimmend getätigte Aussage schließen, dass K... nach der Festnahme des Nebenklägers auf entsprechende Frage von H..., was K... gemacht hätte, wenn es nicht zu einer Festnahme des Nebenklägers mit den Baggern gekommen wäre, erklärt habe, dass er eine zweite VP bei ... platziert habe, über die ggfs. ein Ankauf der Bagger möglich gewesen wäre. Die Kammer hat keinen Anlass am Wahrheitsgehalt dieser Aussagen von H... und Wi... zu zweifeln. Die Aussagen waren in sich schlüssig und standen auch miteinander im Einklang. Zudem schilderten beide übereinstimmend auch die Reaktion von H..., wonach dieser habe erkennen lassen, dass die Absicherung durch eine zweite Vertrauensperson eine gute Idee gewesen sei, wenn nur er und die Staatsanwaltschaft im Vorfeld informiert gewesen wären. Schließlich hat die Beweisaufnahme ergeben, dass K... tatsächlich eine zweite Vertrauensperson namens ... zum Zeitpunkt des Baggerdiebstahls bei ... platziert hatte. ... selbst konnte sich an einen tschechischen Bekannten namens ... erinnern, der ein V-Mann von K... gewesen sein soll. Diesen identifizierte ... nach eigenen nachvollziehbaren Angaben im Rahmen seiner Ermittlungen als die VP ..., die im September ... bereits für das SG ... (K... oder We...) tätig war. Schließlich hat auch ... (Rechtsabteilung BLKA) glaubhaft bestätigt, dass an dem VP-Einsatz des Nebenklägers noch eine zweite VP beteiligt war. Es muss also angenommen werden, dass K... durchaus Vorkehrungen für die Rückführung der Bagger getroffen hatte. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass er diese dem Zufall überlassen wollte. ➢ Hätten die Bagger nicht sichergestellt und der geschädigten Fa. ... zurückgeführt werden können, hätte dies für K... erhebliche negative Konsequenzen gehabt: Er leitete die VP-Berichte vom ... (BWA VI Bd. 4 Bl. 109) und vom ... (BWA VI Bd. 4 Bl. 111/112) an das SG ..., aus denen sich seine Kenntnis von der anstehenden Fahrt zur vermutlich illegalen Baggerbeschaffung ergibt. Die Straftat unter Beteiligung seiner Vertrauensperson ließ er anschließend geschehen, ohne vorher eine Entscheidung der Leitung des SG ... herbeizuführen oder die ... Staatsanwaltschaft und die zuständigen ... Behörden zu informieren. Dies muss auch K... bewusst gewesen sein und spricht dafür, dass K... die Bagger in Sicherheit wähnte. Nach den Gesamtumständen durfte K... auch davon ausgehen, über seine Vertrauensperson jederzeit Zugriff auf die Bagger nehmen und eine Rückführung veranlassen zu können. Aus den SMS, die der Nebenkläger während der Fahrt an K... sandte, ergibt sich, dass K... ständig über den Verbleib der Bagger auf dem Laufenden gehalten wurde und es ist kein Grund ersichtlich, aus dem K... annehmen musste, dass dieser Informationsfluss bis zur Sicherung und Rückführung der Bagger abreißen würde. Dass K... über einen etwaigen Ankauf der Bagger durch die VP ... hinaus schon einen konkreten Plan hatte, wie die Rückführung erfolgen sollte, konnte im Rahmen der Beweisaufnahme zwar nicht festgestellt werden. Eines derartigen Planes bedarf es für den Entfall der Enteignungskomponente aber auch nicht. Der für die Zueignungsabsicht erforderliche Enteignungswille kann selbst dann nicht ohne weiteres angenommen werden, wenn sich der Täter noch gar keine Gedanken über den weiteren Verbleib des "Diebesgutes" gemacht hat und ein dezidierter Rückführungswille nicht besteht (BGH, NStZ 1981, 63 , Dölling/Duttge/König/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 4. Auflage 2017, StGB § 242 Rn. 47, beck-online). Das muss erst recht gelten, wenn - wie vorliegend - ein entschiedener Rückführungswille besteht und es nur an einem konkreten Plan fehlt, wie die Rückführung erfolgen soll.
- c)Keine Strafbarkeit von K... wegen Beihilfe oder Anstiftung zum Diebstahl mangels Zueignungsabsicht Dadurch dass K... es dem Nebenkläger gestattete, an der Fahrt zur Baggerbeschaffung teilzunehmen, obwohl er einen Diebstahl der Bagger zumindest billigend in Kauf nahm, hat sich K... auch nicht wegen Anstiftung oder Beihilfe zum Diebstahl strafbar gemacht. Nach der zur Fallgestaltung des agent provocateur entwickelten Rechtsprechung und Kommentarliteratur macht sich ein Anstifter nur strafbar, wenn sich sein Vorsatz über die formelle Vollendung der Tat hinaus auf den Eintritt einer (irreparablen) Rechtsgutsverletzung bezieht (vgl. etwa BGH, StV 1981, 549 , OLG Oldenburg, NJW 1999, 2751 , Rönnau, JuS 2015, 19 ff., Schönke/Schröder Strafgesetzbuch, 29. Auflage 2014, § 26 Rn. 23). Dies gilt auch für die Beihilfe (vgl. etwa OLG Düsseldorf, NStZ 1992, 237). Strafwürdig ist nur ein sozialschädliches Verhalten. Dieser verallgemeinerungsfähige Strafgrund ist auch bei der Prüfung der Strafbarkeit wegen Beihilfe heranzuziehen. Vorliegend handelt es sich zwar nicht um einen klassischen Fall des agent provocateur, weil K... die ... und deren Mittäter gerade nicht zu dem Baggerdiebstahl veranlasst hat, um sie dann dieser Tat überführen zu können. Vielmehr haben ... und seine Mitstreiter die Tat ohne Zutun von K... geplant und den Nebenkläger in den Tatplan eingebunden. K... hat lediglich billigend in Kauf genommen, dass der Nebenkläger an dem Baggerdiebstahl mitwirkt. Dadurch wollte er verhindern, dass dessen VP-Eigenschaft aufgedeckt wird. Möglicherweise erhoffte er sich auch eine Festigung/Verbesserung der Stellung des Nebenklägers bei den ... und damit weitere Informationen im Rahmen des VP-Einsatzes. Letztlich erfolgte der Baggerdiebstahl aufgrund der Teilnahme des Nebenklägers als Vertrauensperson des BLKA, die ihren VP-Führer K... während der Baggerbeschaffung über diese auf dem Laufenden hielt, aber unter polizeilicher Beobachtung. Durch die von K... erlaubte Teilnahme des Nebenklägers an dem Diebstahl, war die Straftat auch Teil polizeilicher Ermittlungsarbeit und damit letztlich der Verbrechensbekämpfung. Damit handelt es sich bei dem vorliegenden Sachverhalt durchaus um einen der Fallgestaltung des agent provocateur vergleichbaren Fall, so dass die Rechtsprechung und Kommentarliteratur zum agent provocateur vorliegend heranzuziehen ist. Der damit für eine Strafbarkeit von K... sowohl wegen Anstiftung als auch wegen Beihilfe zum Baggerdiebstahl erforderliche Vorsatz bezüglich des Eintritts einer Rechtsgutsverletzung lag bei K... angesichts des oben festgestellten Rückführungswillens nicht vor, erst recht nicht bezüglich einer irreparablen Rechtsgutsverletzung. Zugunsten von K... ist davon auszugehen, dass er das Eigentum der geschädigten Fa. ... zu keinem Zeitpunkt für gefährdet hielt, da das BLKA jederzeit Zugriff auf die Bagger hatte und deren Rückführung damit gesichert war. Eine dauerhafte Enteignung der geschädigten Fa. ... war von seinem Vorsatz gerade nicht umfasst. Das Verhalten von K... bis zur Festnahme des Nebenklägers am ... war damit straflos. F. Komplex Strafvereitelung I. Den Angeklagten zur Last gelegter Sachverhalt Zum Tatkomplex "Strafvereitelung im Amt" legte die Staatsanwaltschaft ... den Angeklagten in der Anklageschrift vom ... folgenden Sachverhalt zur Last: "Unmittelbar nach der Festnahme der VP ... am ... begannen die Angeschuldigten ... K... We... M... O... und ... H... der Angeschuldigte ... Wi... spätestens ab ..., in bewusstem und gewollten Zusammenwirken damit, gegenüber Dritten die vorherige Kenntnis des ... Landeskriminalamts und die Beauftragung des ... zur Teilnahme an der widerrechtlichen Entwendung der Minibagger, das Wissen des ... selbst über die inkriminierte Fracht sowie die bekannten Mittäter wissentlich und zielgerichtet zu verschleiern. Dazu wurde zunächst vereinbart, gegenüber Dritten die Fahrt und Teilnahme des ... an dem Diebstahl der Minibagger als vermeintliche Legalfracht darzustellen und der Staatsanwaltschaft ... dies als Sachverhalt anzubieten: ... und die beteiligten Beamten des ... Landeskriminalamts seien jedenfalls bis zum Ausbau der Peilsender und sogar noch bis zur Festnahme des ... davon ausgegangen, dass es sich um einen Transport legaler Fracht handelte. Im weiteren Verlauf sollten und wurden vorherige Hinweise des ... auf eine mögliche Straftat damit erklärt, dass das BLKA von einer Legalfracht ausgegangen und angenommen worden sei, dass ... durch die Hinweise der ... auf eine Straftat einer "Keuschheitsprobe" unterzogen werden sollte. Diese Darstellung erfolgte durch die Angeschuldigten noch mindestens bis Ende Dezember .... Die Angeschuldigten beabsichtigten hierdurch, eine Strafverfolgung des VP-Führers ... K... und des ... H... aufgrund deren Auftrags an ... zur Teilnahme an dem Minibaggerdiebstahl zu verhindern. Die Angeschuldigten beabsichtigten aber auch, eine Strafverfolgung des ... und dessen Mittäter aus den Reihen des ... zu verhindern, wobei hierbei auch Ziel war, eine Gefährdung ... durch Mitglieder des ... auszuschließen und ... weiterhin als Vertrauensperson in den Reihen des ... zu halten. Die Angeschuldigten ... H... Wi... M... O... und ... We... wussten, dass sie zu einer Strafverfolgung des ... K... die Angeschuldigten ... H... W... M... O..., K... und ... We..., dass sie zu einer Strafverfolgung der weiteren an dem Diebstahl beteiligten Mittäter des ... bereits aufgrund des Legalitätsprinzips verpflichtet gewesen wären. Eine Handlungspflicht für die Angeschuldigten ergab sich, wie diese wussten, vorliegend aber auch aus einzelnen Verschleierungshandlungen, so insbesondere aus der bewusst mangelnden oder fehlerhaften Informierung der Kriminalpolizeiinspektion ... und der Staatsanwaltschaft .... Das gegen ... eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Hehlerei durch die Staatsanwaltschaft ... wurde eingestellt, insbesondere da nicht nachgewiesen werden konnte, dass ... bei Tatbegehung gewusst habe, dass es sich um einen Diebstahl handelte. Bis zuletzt Juni ... erfolgte durch die Angeschuldigten keine Einleitung oder Förderung eines Ermittlungsverfahrens gegen ... K... oder Mittäter des ... an dem Diebstahl der Minibagger, wie zum Beispiel ... und ..., beziehungsweise die Verhinderung von Ermittlungen gegen diese. Die Angeschuldigten bedienten sich dabei insbesondere, wenngleich nicht abschließend, folgender Handlungen bzw. Unterlassungen, wobei die Angeschuldigten aufgrund des gemeinsam gefassten Tatentschlusses handelten: Unmittelbar nach der Festnahme des ... gab der Angeschuldigte ... K... bewusst wahrheitswidrig gegenüber den nach der Verhaftung des ... am ... mit der Festnahmebearbeitung befassten Beamten ... oder ... an, es habe sich bei der Fahrt um eine illegale Handlung gehandelt, die kontrolliert von der ... Polizei durchgeführt wurde. Es sei mit dem Leitenden Oberstaatsanwalt abgesprochen, dass Unterlagen der ... Polizei zur Sachbearbeitung übergeben werden, da es in ... keine sachbearbeitende Dienststelle gebe. Darüber hinaus ordnete der Angeschuldigte ... K... ohne Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft ... an, sichergestellte Mobiltelefone des ... ohne Auswertung an diesen herauszugeben, obwohl durch diese mindestens der Mittäter ... festgestellt hätte werden können. Der Anordnung kamen die aufnehmenden Beamten nach. Am ... beschlossen unter anderem die Angeschuldigten ... M... und ... O... gegenüber Dritten die Fahrt des ... nach ... als Legalfracht darzustellen, mithin dass ... nur als Fahrer angeheuert war und von dem Diebstahl der Minibagger nichts gewusst habe. In der Folge wurden in dieses Vorgehen die Angeschuldigten ... K... We... W... und ... H... wissentlich eingebunden. Der sachleitende Oberstaatsanwalt ... wurde am ... [sic] weder durch ... K... noch durch die Angeschuldigten ... O... und ... M..., welche ab diesem Tag durch ... H... mit der Kommunikation in dieser Sache mit der Staatsanwaltschaft ... beauftragt worden waren, darüber informiert, dass ... bei seiner Festnahme vor Ort angegeben hatte, im Auftrag des BLKA zu handeln und dass dieser von dem inkriminierten Transportgut wusste. OStA ... wurde nicht informiert, dass ... für die Fahrt ein grundsätzlich auswertbares Mobiltelefon erhalten hatte, das zunächst sichergestellt worden war, dass ... einen Stempel der geschädigten Firma mit sich führte, dass die Lieferadresse nicht existent und die Frachtpapiere unplausibel waren, dass ... bereits vorher von der Fahrt zum Zweck einer voraussichtlichen Unterschlagung dem BLKA in Person des ... K... berichtet hatte, dass als mutmaßliche Mittäter bereits ... und ... bekannt waren und dass die ... Behörden einen Festsetzungsantrag zur Auslieferung gegen ... beabsichtigt hatten. OStA ... ordnete schließlich die Freilassung des ... an. In den durch die Angeschuldigten ... K... und .... We... ab dem ... gefertigten VP-Berichten wurde unzutreffend als Aussage der VP ... niedergelegt, dass für ... vor Ort bei dem Diebstahl der Eindruck entstanden war, dass die Abholung der Minibagger legal erfolgte, obwohl dies - wie insbesondere der Angeschuldigte ... K... wusste - nicht nur den VP-Berichten bis ... widersprach, sondern auch Mitteilungen und Einlassungen des ... während und nach der Tat. Am ... und ... erstellte der Angeschuldigte ... We... jeweils VP-Berichte, wobeier Angaben der VP ... wissentlich verfälscht wiedergab. Zur Aufrechterhaltung der gemeinsamen Festlegung, dass ... auch bei Abholung der Minibagger von einer Legaltat ausging, legte ... We... jeweils nieder, dass bei der VP ... "absolut der Eindruck entstanden war, dass die Abholung der Minibagger (...) legal war" bzw. dass ... schilderte, dass die gesamte Aktion für ihn legal aussah. Tatsächlich ging ... bei der Tatbegehung nie von einer legalen Aktion aus und hatte in der dem VP-Bericht vom ... zugrunde liegenden E-Mail vom ... geschrieben, dass "alles für dritte Legal" aussah. Am ... erhielt der Angeschuldigte Wi... unter anderem die VP-Berichte vom ... und ... sowie VP-Berichte nach dem ... und erkannte neben den sich daraus ergebenden Widersprüchen, dass jedenfalls ... K... vor der Fahrt über deren deliktischen Charakter informiert war. Am ... wiesen die Angeschuldigten ... H... Wi... und ... M... entgegen ihres Wissens ihren Vorgesetzten, den Zeugen ..., unter anderem nicht darauf hin, dass dem ... Landeskriminalamt jedenfalls in Person der Beamten ... K... und ... H... die geplante Begehung des Diebstahls vorher bekannt und ... angewiesen worden war, daran teilzunehmen. Vielmehr wurde dargestellt, dass man von einer Legalfracht ausgegangen sei und der Möglichkeit einer "Keuschheitsprobe" für ... wurde auch verschwiegen, dass Mittäter namentlich bekannt waren. Bei einer Besprechung unter anderem zwischen den Angeschuldigten ... Wi..., ... H... O... M... We... und ... K... am Vormittag des ... wurde der tatsächliche zeitliche Ablauf sowie die vorherige Informationslage jedenfalls des Angeschuldigten ... K... sowie das weitere Vorgehen im Sinne der wahrheitswidrigen Darstellung einer Legalfracht besprochen und festgelegt. Auch am ... teilte ... H... seinem Vorgesetzten ... nicht die Widersprüche sowie seine vorherige Kenntnis von der geplanten Straftat und die des ... K... mit. Darüber hinaus relativierte er den Verdacht des ... auf ein mögliches Fehlverhalten der VP-Führer ... K... und ... We... unter Hinweis auf eine angenommene Legalfracht. ... gab am ... bereits die Weisung, der ermittlungsführenden Staatsanwaltschaft ... sämtliche dem BLKA vorliegenden Informationen zum Minibaggerdiebstahl zu offenbaren. Am ... fand in den Räumen der Staatsanwaltschaft ... eine Besprechung zwischen den hierzu durch ... H... beauftragten Angeschuldigten ... M... und ... O... und OStA ... statt. Entsprechend der am Vortag gefassten Absprache und entgegen der Weisung des ... wurde OStA ... über wesentliche Umstände nicht informiert, um eine Einstellung des Strafverfahrens gegen ... zu erreichen und die Einleitung von Ermittlungen gegen ... K... H... sowie Mittäter an dem Baggerdiebstahl durch die Staatsanwaltschaft ... zu vermeiden. So wurden unter anderem der Auftrag an ... zur Teilnahme an der geplanten Straftat durch ... K... und ... H... namentlich bekannte Mittäter, die. Sicherstellung und eigenverantwortliche Herausgabe von Mobiltelefonen ohne deren Auswertung sowie Auffälligkeiten bei den sichergestellten Frachtpapieren nicht berichtet. Ebenso wurde verschwiegen, dass das BLKA bereits vor der Tat Kenntnis von deren Begehung hatte. Bei einer am gleichen Tag vorher in den Räumen der KPI ..., stattgefundenen Besprechung verdeutlichten die Angeschuldigten ... O... und ... M... gegenüber den Beamten der ermittlungsführenden KPI ..., dass das Verfahren gegen ... unbedingt eingestellt werden müsste. Obwohl die Angeschuldigten ... Wi... und ... H... zeitnah von dem Umfang der Mitteilungen der Angeschuldigten ... und ... M... gegenüber der Staatsanwaltschaft ... und damit der weisungswidrig geringen Information derselben erfuhren, veranlassten sie keine Korrektur. Am ... verweigerten die Angeschuldigten ... M... und ... O... die Benennung von Mittätern des Baggerdiebstahls an die ermittelnden ... Behörden. Zwischen dem ... und dem ... erstellte der Angeschuldigte ... K... einen VP-Bericht über Angaben der VP ... vom ..., dessen Inhalt in erheblichen Teilen nicht den Angaben der VP entsprach. Der Inhalt wurde insbesondere zwischen den Angeschuldigten ... K... M... O... und ... H... diskutiert und abgesprochen, wobei auch ... We... informatorisch eingebunden war. Aufgrund gemeinschaftlichen Entschlusses der Angeschuldigten ... K... und ... H... wurde ein Teil der bekannten Informationen nicht erwähnt in der Absicht Ermittlungsansätze und -zwänge für die sachbearbeitende Dienststelle zu vermeiden. Am ... kam es in Absprache mit den Angeschuldigten ... H... und ... Wi... zu einer Besprechung zwischen den Angeschuldigten ... M... und ... O... und Vertretern der wegen des Minibaggerdiebstahls ermittelnden ... Polizei in .... Wiederum wurde den ... Beamten die vorherige Kenntnis des BLKA vom geplanten Diebstahl verschwiegen. Weiter wurde die Aufnahme eines, wie die Angeschuldigten wussten, unzutreffenden Passus in den ... Ermittlungsbericht vereinbart, um auch die Einstellung des ... Ermittlungsverfahrens gegen ... zu erreichen. So sollte aufgenommen werden, dass - wahrheitswidrig - keine Anhaltspunkte bzw. objektiv überprüfbaren Beweise vorlägen, die die - tatsächlich nicht existente - Einlassung des ... widerlegen, dass sich der Transport für diesen nicht als Legalfracht dargestellt habe. Der Angeschuldigte ... O... leitete am ... aufgrund des gemeinsamen Tatentschlusses den vereinbarten wahrheitswidrigen Passus schließlich der KPI ... zur Einarbeitung in den Schlussbericht zu, was durch diese auch erfolgte. Die Angeschuldigten ... H... und ... Wi... vermieden weiter in der Folgezeit, die Behördenleitung des ... Landeskriminalamts über die tatsächlichen Umstände des Minibaggerdiebstahls zu informieren. Am ... schloss die KPI ... das polizeiliche Ermittlungsverfahren mit dem um den genannten, nicht der Wahrheit entsprechenden Passus ergänzten Schlussbericht ab. Obwohl den Angeschuldigten ... H... Wi... K... We... O... und ... M... am ... bekannt wurde, dass die KPI ... von weiteren Maßnahmen absieht, veranlassten sie keine Korrektur des Ermittlungsabschlusses zur Ermöglichung einer Strafverfolgung. Hierzu wären sie aber bereits aufgrund des wissentlichen Einflusses auf die Beamten der KPI ... verpflichtet gewesen. Am ... erfuhren die Angeschuldigten ... H... Wi... M... We... und ... K... schließlich von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft .... Maßnahmen zur Sicherstellung einer Strafverfolgung wurden durch die Angeschuldigten weiterhin nicht getroffen. Hierzu wären sie aber nicht zuletzt aufgrund der sich durch ihre Veranlassung erfolgten Falschinformation der Staatsanwaltschaft ... verpflichtet gewesen. Aufgrund von Vorwürfen des ... gegen ... K..., unter anderem, dieser habe bereits vor der Tat von dem geplanten Minibaggerdiebstahl gewusst, führte die Staatsanwaltschaft ... unter Az. ... ab Dezember ... ein Vorermittlungsverfahren gegen ... K.... Der Leiter des SG ... (GER ...), ..., wurde durch die Staatsanwaltschaft ... beauftragt, eine Stellungnahme hierzu anhand der VP-Akten des SG ... zu erarbeiten. Obwohl ... und die Angeschuldigten ... H... und ... W... vom Gegenteil wussten, wurde die Staatsanwaltschaft ... bewusst wahrheitswidrig nicht darüber informiert, dass die Behauptungen ... diesbezüglich zutreffend sind. Unter anderen den Angeschuldigten ... H..., Wi... und ... We... war die Stellungnahme durch ... zur Prüfung übersandt worden. Am ... schrieb ... W..., dass er keine Einwände habe. Auch hierbei wurde daher von den Angeschuldigten ... W... und ... H... nicht veranlasst, dass die Staatsanwaltschaft ... über die tatsächlichen vorherigen Kenntnisse des ... K... aufgeklärt wurde. Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft ... gegen ... K... wurde daraufhin am ...
§ 152St
PO abgesehen. Am ... oder ... offenbarte ... in der gegen ihn in anderer Sache öffentlich geführten Hauptverhandlung vor dem Landgericht ... seine Eigenschaft, als Vertrauensperson des ... Landeskriminalamts tätig gewesen zu sein. Am ... erfuhren die Angeschuldigten ... M... H... K... und ... O..., dass auch das ... Ermittlungsverfahren eingestellt worden war, da Tatbeteiligte nicht beweiskräftig überführt werden konnten. Obwohl sie spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht mehr davon ausgehen konnten, dass eine Strafverfolgung auch der Mittäter durch die ... Behörden erfolgt, wären die Angeschuldigten aufgrund des bestehenden Legalitätsprinzips sowie auch aufgrund des vorangegangenen pflichtwidrigen Verhaltens - wie sie wussten - verpflichtet gewesen, ihre Erkenntnisse über Mittäter an dem Minibaggerdiebstahl der Staatsanwaltschaft ... mitzuteilen und entsprechende Ermittlungsverfahren zu eröffnen. Am ... fertigte der Angeschuldigte ... O... eine Stellungnahme für den Angeschuldigten ... H..., welche diesem zur Erarbeitung eines Berichts an das ... Staatsministerium des Innern auf eine Landtagseingabe des ... hin dienen sollte. Auch in dieser erläuterte der Angeschuldigte ... O... wahrheitswidrig entsprechend der am ... vereinbarten Linie unter anderem, dass die VP ... noch bis zur Abreise von einer Legalfracht ausgegangen sei und das auch aufgrund der vor Ort befindlichen Personen in Firmenkleidung und der Frachtpapiere der Anschein einer Legalfracht für die VP ... fortbestanden habe. Ab Dezember ... fertigte der Angeschuldigte H... als Sachbearbeiter verschiedene Schreiben des ... Landeskriminalamts an das ... Staatsministerium des Innern im Zuge der Berichtserstattung zu Petitionen des ... sowie zur angestrebten Sperrerklärung nach § 96 StPO für die VP-Akten. Auch in diesen Schreiben wurde entsprechend der gemeinsamen Absprache der Angeschuldigten die Linie einer vermeintlichen Legalfracht weiter aufrechterhalten. In Schreiben an das ... Staatsministerium des Innern vom ... und ... führte der Angeschuldigte H... als Sachbearbeiter, gegengezeichnet durch den Angeschuldigten ... Wi... sowie ..., wiederum bewusst wahrheitswidrig aus, dass die VP ... zu keiner Zeit beauftragt war, außerhalb ... oder im Ausland Daten zu erheben, dass die Mitteilungen des ... keinen Anfangsverdacht zur Einleitung von Ermittlungsverfahren gegeben hätten und dass die Mitteilungen des ... während der Rückfahrt von ... nach ... zunächst keinen Rückschluss auf eine Entwendung der Minibagger gegeben hätten. An der Erarbeitung eines Entwurfs für diese Schreiben vom ... hatte der Angeschuldigte ... Wi... mitgewirkt. Am ... beabsichtigte der Angeschuldigte ... H... den als Zeugen vor dem Landgericht ... geladenen ... dahingehend zu beeinflussen, dass ... dort entsprechend der Schreiben an das Ministerium aussagen solle und man von einer Legalfracht ausgegangen sei. Einige Tage später revidierte ... H... dies gegenüber ... mit Verweis auf eine fehlende Aussagegenehmigung. Im Vorfeld einer erwarteten Aktenanforderung durch das Landgericht ... wurde die VP-Akte ... in den Monaten Juni und. Juli ... durch die Angeschuldigten ... K... und ... M... unter Einbindung des Angeschuldigten ... H... überarbeitet, wobei dies neben der Gliederung und Sortierung auch inhaltliche Aspekte betraf. Am ... wurde der in der offiziellen VP-Akte des ... Landeskriminalamts, Sachgebiet ..., befindliche VP-Bericht vom ... vermutlich durch den Angeschuldigten ... K... während eines Termins in den Diensträumen des BLKA in ... dahingehend nachträglich verändert, dass die auf eine voraussichtliche Unterschlagung sowie die Nutzung gefälschter Frachtpapiere hindeutenden Textstellen entfernt wurden. Darüber hinaus wurden zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt im Juni oder Juli ... die Kostenrechnungen vermutlich durch den Angeschuldigten ... K... dahingehend verändert, dass Hinweise auf Auslandseinsätze der VP ... sowie Hinweise auf die ...fahrt zum Zwecke der "Unterschlagung" durch die Eintragung "Legendenpflege" ersetzt wurden. Zugunsten der weiteren Angeschuldigten wird davon ausgegangen, dass diese von den Veränderungen weder wussten noch diese auf einem gemeinsamen Entschluss beruhten. Am ... forderten die Angeschuldigten ... K... und ... M... Informationen zu Erkenntnissen aus drei VP-Berichten an, wobei sie ausführten, dass es bei allen Fällen darum gehe, "dass wir alle uns um die Vorgänge bemüht haben. Eine Aufklärung der Sachverhalte bzw. Umsetzung in Ermittlungsverfahren ist unserer Meinung nicht erforderlich, lediglich, dass wir ‚etwas‘ gemacht haben." Anstatt daher bei strafrechtlich relevanten Sachverhalten Ermittlungsverfahren einzuleiten, ging es den Angeschuldigten darum, lediglich zu dokumentieren, dass man etwas gemacht habe. Nach Rücksprache mit dem Angeschuldigten ... H... sollte sodann die Ergänzung von zwei VP-Berichten mit Vermerken sowie eine anderweitige Dokumentation eines weiteren Sachverhaltes erfolgen. Zwei VP-Berichte vom ... und ... wurden im Zuge der Überarbeitung aus der Akte entnommen. Ab dem ... forderte das Landgericht ... die VP-Akten des ... aufgrund des gegen diesen dort geführten Hauptverfahrens wegen Betäubungsmittelstraftaten an. Hintergrund waren Behauptungen des ... er habe die ihm zur Last gelegten Betäubungsmittelstraftaten im Wissen bzw. im Auftrag des BLKA begangen. Wie die Angeschuldigten wussten, traf dies in Bezug auf den auch von ... im Rahmen der Hauptverhandlung dargestellten Diebstahl der Minibagger in ... zu. In der Folgezeit waren die Angeschuldigten ... H..., Wi... M... O... und ... K... in die Erarbeitung eines Antrages auf Erlass einer Sperrerklärung für die VP-Akte an das ... Staatsministerium des Innern eingebunden. Obwohl den Angeschuldigten auch hier eine mögliche Strafbarkeit des ... K... sowie von Mitgliedern des ... deutlich wurde, wurden weder Ermittlungsverfahren eingeleitet noch entsprechende Erkenntnisse an das Landgericht ... oder andere Strafverfolgungsbehörden weitergegeben. Ab Mai .... führten die KPI ... und die Staatsanwaltschaft ... Ermittlungen gegen Mitglieder des ... aufgrund der sich aus den Angaben der ehemaligen VP ... ergebenden Hinweise auf Straftaten. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens fand am ... eine Besprechung zwischen den Angeschuldigten ... H... und ... M... sowie Beamten der KPI ... statt. Obwohl die Angeschuldigten ... H... und ... M... hierbei auch den Minibaggervorfall ansprachen, teilten sie der ... weder mit, dass das BLKA bereits vor der Tatbegehung Kenntnis von diesem hatte noch benannten sie namentliche bekannte Mittäter. Die Angeschuldigten wussten dabei, dass die ... gerade auch in Richtung der Mittäter ermittelte. Die Angeschuldigten ... K... und ... M... wurden am ..., der Angeschuldigte ... We... am ... in dem Ermittlungsverfahren als Zeugen durch den sachleitenden Staatsanwalt ... vernommen, wobei die Vernehmung auch insbesondere die Klärung der Frage zum Gegenstand hatte, ob Beamte des ... Landeskriminalamts vor der Tatbegehung Kenntnis von der ...fahrt des ... hatten. Entgegen ihres Wissens und der Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Aussage sowie der ihnen umfassend erteilten Aussagegenehmigung sagten die Angeschuldigten ... K... We... und ... M... nicht aus, dass ... im Auftrag des BLKA handelte, die Tat vorher bekannt war und das BLKA auch Kenntnis von Mittätern hatte. Am ... teilten die Angeschuldigten ... H... und ... Wi... bei einer Besprechung dem Polizeipräsidenten des ... Landeskriminalamts ... trotz ausdrücklichen Gesprächs über die Frage einer Strafvereitelung im Amt nicht mit, dass ... K... und ... H... vorherige Kenntnis des geplanten Diebstahls der Minibagger hatten und ... zur Teilnahme beauftragt wurde. Bei der Einschätzung, dass eine Strafvereitelung im Amt nicht vorliege, stützte sich ... auf unzutreffende Darstellungen des Angeschuldigten H..., welche auch trotz entgegenstehendem Wissens durch den Angeschuldigten ... Wi... nicht korrigiert wurden. Im Rahmen einer Besprechung zur Erarbeitung eines Antrages auf Sperrerklärung am ... wurden für die Beamten ... H... und ... M... abermals die Möglichkeit von Strafvereitelungshandlungen durch ... K... deutlich. Dennoch wurde ein Ermittlungsverfahren weder eingeleitet, noch wurden die Erkenntnisse zum Minibaggerdiebstahl zuständigen Ermittlungsbehörden mitgeteilt. Am ... erließ das ... Staatsministerium des Innern die von den Angeschuldigten angestrebte Sperrerklärung hinsichtlich der VP-Akten ... für das Landgericht .... Zur Erwirkung derselben diente ein. Schreiben des Angeschuldigten ... H..., welches schließlich unter dem Druckdatum ... zu den Akten gelangte. Dort wird wahrheitswidrig dargestellt, dass Informationen des ... nicht zur Einleitung von Ermittlungsverfahren ausreichend gewesen wären, auch nicht die zum Minibaggerdiebstahl übermittelten Informationen. Die hierzu zur Tatzeit durch ... übermittelten Informationen hätten keinen Rückschluss auf die Illegalität des Unternehmens gegeben. Einer sofortigen Kontaktaufnahme mit einer Staatsanwaltschaft hätten Unbestimmtheit und Widersprüchlichkeit der von ... übermittelten Informationen entgegengestanden sowie der spontane Start der Fahrt. Der zuständige sachbearbeitende Staatsanwalt habe entschieden, dass bekannte Namen von Mittätern den ... Ermittlungsbehörden weitergegeben werden sollten. Auf Betreiben der Angeschuldigten wurde die Sperrerklärung am ... auch gegenüber der Staatsanwaltschaft ... aufrechterhalten. Im Oktober ... stieß das Kriminalfachdezernat ... im Rahmen eines anderweitigen Ermittlungsverfahrens auf sieben Dokumente, welche einen Anfangsverdacht auf eine mögliche Strafvereitelung durch Beamte des ... Landeskriminalamts aufwarfen. Daraufhin kam es am ... zu einer Besprechung unter Teilnahme der Angeschuldigten ... Wi... und ... H... Obwohl der Vorwurf gegen .... K... ausdrücklich Gegenstand der Besprechung war, offenbarten die Angeschuldigten ... H..., und ... W... nicht ihr Wissen gegenüber deren Vorgesetzten ... und sorgten nicht für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Am ... kam es daraufhin zu einer Besprechung zwischen Vertretern des KFD ..., der Staatsanwaltschaft ... sowie Beamten des ... Landeskriminalamts, unter ihnen der Angeschuldigte ... H..., in den Räumen der Staatsanwaltschaft .... Hintergrund war die Problematik, dass die genannten Dokumente teilweise oder gesamt der für das Landgericht ... erwirkten Sperrerklärung unterfielen und daher der Staatsanwaltschaft ... nicht ohne weiteres zur Verfügung gestellt werden konnten. Bei der Besprechung teilte ... H... bewusst wahrheitswidrig mit, dass zwar Hinweise auf eine Hehlerei vorgelegen hätten, aber auch widersprüchliche Hinweise, welche bei den Beamten des ... Landeskriminalamts auf eine Legalfracht hätten schließen lassen. Wiederum wurden trotz ausdrücklicher Fragestellung dahingehend den Beamten der Staatsanwaltschaft ... und den Beamten des KFD ... nicht der umfängliche Wissenstand der Beamten des BLKA weitergegeben. Schließlich wurden die sieben Dokumente am ... durch das KFD ... dem ... Landeskriminalamt zur Prüfung des Unterfallens unter die Sperrerklärung und der Frage einer Strafvereitelung im Amt übersandt. Auch im Zuge der Diskussion hierüber informierte der Angeschuldigte ... H... seinen Vorgesetzten ... nicht über das tatsächliche Wissen des ... K... vor der Fahrt des ... und die Anordnung der Teilnahme durch ... K... bzw. ihn selbst. Mit Schreiben vom ..., beruhend auf einem vom Angeschuldigten H... am ... gefertigten Entwurf, wurde dem KFD ... und der Staatsanwaltschaft ... wahrheitswidrig mitgeteilt, dass aufgrund widersprüchlicher Hinweise im Vorfeld eine Legalfracht angenommen worden sei, weshalb die Beamten bis zur Festnahme des ... von einer nicht inkriminierten Fracht und damit nicht vom Vorliegen einer Straftat ausgegangen waren, dass auch für die VP bis zur Festnahme kein Anlass bestand, von einem Diebstahl auszugehen, dass die Einschätzung der Staatsanwaltschaft ..., eine strafbare Beteiligung des ... könne nicht nachgewiesen werden, sich auch auf involvierte Mittäter bezogen hätte, und dass das Protokoll über die Besprechung mit den ... Behörden am ... auch dem Zeugen ... übersandt worden sei. Nicht mitgeteilt wurde, dass ... schon bei seiner Festnahme am ... sich gegenüber den festnehmenden Beamten als VP des BLKA offenbarte und angegeben hatte, im Auftrag des BLKA unterwegs zu sein. Obwohl der Angeschuldigte ... H... die Unrichtigkeit des Schreibens vom ... nach seinem Erholungsurlaub Anfang Januar ... erkannte, veranlasste er weder eine Korrektur der Stellungahme noch klärte er gegenüber den Ermittlungsbehörden in ... die tatsächlichen Umstände auf. Am ... wandte sich der Angeschuldigte ... H... an die als Zeugin im Verfahren gegen ... vor dem Landgericht ... geladene ..., gab dieser den Rat, sich während der Vernehmung umfangreich auf das Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO zu berufen und riet weiter, dass sie zur "Baggergeschichte" nichts sagen solle." II. Keine Strafbarkeit der Angeklagten wegen (ggf. versuchter) Strafvereitelung im Amt zugunsten des Nebenklägers Nachdem entgegen dem Vorwurf in der Anklageschrift eine strafbare Beteiligung von K... und H... an dem Diebstahl der Bagger nicht nachgewiesen werden kann, war mangels Anwendbarkeit des § 258 Abs. 5 StGB auch bezüglich dieser beiden - somit bezüglich aller Angeklagten - zu prüfen, ob sie sich wegen des weiteren im Anklagesatz erhobenen Tatvorwurfs der Strafvereitelung (im Amt) zugunsten des Nebenklägers (und/oder einer oder mehrerer der weiteren am Baggerdiebstahl beteiligten Personen, vgl. dazu Abschnitte F. IV. und V.) strafbar gemacht haben. Im Rahmen der Beweisaufnahme hat sich der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, die sechs Angeklagten hätten durch ihr Verhalten nach der Festnahme des Nebenklägers am ... beabsichtigt, eine Strafverfolgung des Nebenklägers zu verhindern, nicht bestätigt.
- Kein Vorsatz bezüglich der Vortat Die Angeklagten wurden innerhalb weniger Tage nach der Festnahme der Nebenklägers davon in Kenntnis gesetzt und wussten daher, dass er seinen VP-Führer K... über den Baggerdiebstahl vom Zeitpunkt der Planung an bis zu seiner Festnahme am ... dauernd auf dem Laufenden gehalten hatte und ihm die Teilnahme an der Fahrt nach ... zur Baggerbeschaffung von K... gestattet worden war. Vor diesem Hintergrund muss nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon ausgegangen werden, dass alle Angeklagten den Nebenkläger in Bezug auf seine Beteiligung an dem Baggerdiebstahl für straflos gehalten haben, weil aus dessen Sicht eine Genehmigung des BLKA zur Teilnahme vorlag und er somit gerechtfertigt bzw. schuldlos gehandelt hat. Von einem schuldlosen Handeln des Nebenklägers aus Sicht jedenfalls der Angeklagten K... und H... ist im Übrigen auch die Staatsanwaltschaft bereits in der Anklageschrift ausgegangen (vgl. oben unter Abschnitt E. I.
- a.E. = S. 5 der Anklageschrift).
- Beweiswürdigung Innerhalb weniger Tage nach der Festnahme des Nebenklägers war allen Angeklagten klar, dass der Nebenkläger seinen VP-Führer K... über seine Beteiligung an dem Baggerdiebstahl sowohl im Vorfeld als auch während der ... informiert und von diesem die Erlaubnis zur Teilnahme an der Fahrt erhalten hatte. Dies ergibt sich aus den entsprechenden Einlassungen von H..., Wi... und O..., an deren Wahrheitsgehalt sich im Rahmen der Beweisaufnahme keinerlei Anlass zu Zweifeln ergeben hat. Wie bereits ausgeführt, ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass bereits am ... eine BLKA-Besprechung stattfand, deren Grundlage die ersten VP-Berichte zum Baggersachverhalt waren. An dieser Besprechung haben unter anderem K..., H... und We... teilgenommen. O... hat glaubhaft und nachvollziehbar angegeben, über das Ergebnis der Besprechung im Anschluss an diese informiert worden zu sein. Nach der Festnahme des Nebenklägers am ... hat O... nach eigenen, nicht widerlegbaren Angaben von den VP-Berichten vom ... und vom ... (BWA VI Bd. 4 Bl. 109 und 111/112) Kenntnis erhalten. H... und Wi... haben unwiderlegbar angegeben, dass sie K... kurz nach der Festnahme des Nebenklägers zur Rede gestellt hätten und dieser eingeräumt habe, dem Nebenkläger die Teilnahme an der Fahrt erlaubt zu haben. We... und M... war die vom Nebenkläger an K... am ... übersandte SMS bekannt, aus der deutlich hervorgeht, dass der Nebenkläger K... über seine Teilnahme an der illegalen Baggerbeschaffung auf dem Laufenden hielt. Mit einer E-Mail vom ... (BWA V Bd. 2 Bl. 192/200) ließ We... M... einen Ablaufkalender von K... zukommen, der zwar anders datiert, aber inhaltlich identisch mit dem Dokument "Ablaufkalender Verständigungen.xls" ist, in dem K... einen Großteil der ihm in der Zeit vom ... bis ... vom Nebenkläger übersandten SMS aufgelistet und inhaltlich wiedergegeben hatte. Wie bereits festgestellt, hatte K... selbst diesen Ablaufkalender mit E-Mail vom ... (BWA I Bl. 42) auch an Wi... übermittelt. H... und Wi... haben im Rahmen ihrer Einlassung ausdrücklich, nachvollziehbar und unwiderlegbar erklärt, dass sie die mit Wissen und Wollen des BLKA erfolgte Beteiligung des Nebenklägers an einem möglichen Baggerdiebstahl nicht für ein strafbares Verhalten des Nebenklägers gehalten haben. Dies ist zugunsten der übrigen Angeklagten mangels anderweitiger Erkenntnisse auch für diese anzunehmen. Die Annahme steht im Einklang mit der Einschätzung der Staatsanwaltschaft ... bereits in der Verfügung vom ... (HA I Bl. 135, 136) und namentlich bezüglich H... und K... in der Anklageschrift (vgl. oben). Zwar übersandte K... am ... unter anderem an M... und We... eine E-Mail, in der er auf Folgendes hinwies: "Die Schilderung der Mietvertragsangelegenheit habe ich nach Rücksprache mit ... in meinem Entwurf 3 (zum VP-Bericht zum ...) bewusst weggelassen, um zu vermeiden, neue Ermittlungsansätze und damit Ermittlungszwänge bei der SB-Dienststelle zu schaffen." (BWA II Bl. 4). Dieser Hinweis mutet ebenso seltsam an, wie der Umstand, dass die Frage, was konkret in einem VP-Bericht zum ... wiedergegeben werden sollte, Gegenstand einer E-Mailkorrespondenz zwischen den Angeklagten K..., M..., O... und H... war und in die auch We... zumindest informatorisch eingebunden wurde (vgl. E-Mail von K... an M... vom ..., 09.58 Uhr, BWA III Bd. 1 Bl. 126, E-Mail von M... an u.a. H... und O... vom ..., 16.28 Uhr, BWA III Bd. 1 Bl. 126, E-Mail von K... an u.a. M... und We..., BWA II Bl. 4). Die Absprache des Inhalts des VP-Berichtes zum ... mit dem Ziel der Vermeidung weiterer Ermittlungsansätze und -zwänge lässt aber nicht zwingend darauf schließen, dass die beteiligten Angeklagten den Nebenkläger für strafbar hielten. Vielmehr ergeben die E-Mail vom ... und die E-Mailkorrespondenz zum VP-Bericht zum ... auch dann Sinn, wenn die Angeklagten von einer Straflosigkeit des Nebenklägers ausgingen und sich vor diesem Hintergrund eine schnelle Einstellung des Verfahrens gegen den Nebenkläger ohne umfangreiche Ermittlungen wünschten, in deren Rahmen der für das Ansehen des BLKA ungünstige Umstand hätte zutage treten können, dass eine Vertrauensperson mit Kenntnis und Erlaubnis des BLKA, aber ohne Einschaltung der ... Staatsanwaltschaft und der zuständigen ausländischen Behörden an einer Straftat im Ausland beteiligt war. Unerheblich ist schließlich, ob der Nebenkläger selbst seine Tatbeteiligung für strafbar erachtete und ob sich sein Tatbeitrag im Rahmen des dem BLKA bekannten und von diesem erlaubten Umfang hielt. Maßgeblich ist allein die subjektive Sicht der Angeklagten. Hinweise darauf, dass die Angeklagten wussten, dass der Nebenkläger etwa durch das Fälschen der Frachtpapiere zum Vortäuschen einer Legalfracht einen Tatbeitrag leistete, von dem er das BLKA nicht informiert hatte, haben sich nicht ergeben. Informationen dazu wurden ihnen von der KPI ... nicht gegeben (Zeugen ...).
- Ergebnis Damit fehlt es bei allen Angeklagten an dem für eine Strafbarkeit wegen (ggf. versuchter) Strafvereitelung (im Amt) zugunsten des Nebenklägers erforderlichen Vorsatz bezüglich der Vortat. Davon geht inzwischen auch die Staatsanwaltschaft aus. III. Keine Strafbarkeit der Angeklagten K..., Wi..., O..., We... und M... wegen (versuchter) Strafvereitelung im Amt zugunsten von H... Nicht erwiesen hat sich der Anklagevorwurf, die Angeklagten K..., Wi..., O..., We... und M... hätten beabsichtigt, eine Strafverfolgung des Mitangeklagten H... aufgrund dessen Auftrags an den Nebenkläger zur Teilnahme an dem Minibaggerdiebstahl zu verhindern. Wie festgestellt, gab es einen Auftrag von H... an den Nebenkläger zur Teilnahme an der ...fahrt gerade nicht. Es haben sich auch keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass einer der Angeklagten dies irrtümlich angenommen hätte. Die Angeklagten O... und Wi... haben vielmehr angegeben, dass H... nach der Festnahme des Nebenklägers sehr verärgert darüber war, dass die ...fahrt unter Beteiligung des Nebenklägers ohne sein Wissen stattgefunden hatte. Die übrigen Angeklagten haben sich nicht geäußert, so dass mangels anderweitiger Erkenntnisse zu ihren Gunsten angenommen werden muss, dass sie die Einschätzung von O... und Wi... zu der Frage, ob H... von der Teilnahme des Nebenklägers an der ...fahrt wusste, teilten. Eine Strafvereitelung zugunsten von H... scheidet damit - auch in der Form des Versuchs - aus. IV. Keine Strafbarkeit des Angeklagten K... wegen Strafvereitelung (im Amt) zugunsten ... und/oder ... und/oder sonstiger neben dem Nebenkläger am Baggerdiebstahl beteiligter Personen Dem Angeklagten K... kann auch keine Strafvereitelung zugunsten der Mittäter ... und/oder ... und/oder sonstiger außer dem Nebenkläger am Baggerdiebstahl beteiligter Personen nachgewiesen werden.
- Keine Strafbarkeit des Angeklagten K... wegen Strafvereitelung zugunsten der Mittäter im Zusammenhang mit der Freilassung des Nebenklägers, seiner Aussageverweigerung und der Handyherausgabe am .... Nicht erwiesen hat sich der Vorwurf der Anklage, K... habe unmittelbar nach der Festnahme des Nebenklägers am ... gegenüber den mit dem Vorgang befassten Beamten ... oder ... angegeben, es habe sich bei der Fahrt um eine illegale Handlung gehandelt, die kontrolliert von der ... Polizei durchgeführt worden sei. Es sei mit dem Leitenden Oberstaatsanwalt abgesprochen, dass Unterlagen der ... Polizei zur Sachbearbeitung übergeben werden, da es in Deutschland keine sachbearbeitende Dienststelle gebe. ➢ Zwar geht dies so aus einem von EKHK ... unter dem ... gefertigten und unterschriebenen Aktenvermerk hervor (HA I Bl. 29, 30). Letztlich kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass diesem Vermerk von ... ein Missverständnis zugrunde lag. Von einer kontrollierten Lieferung ist sonst an keiner Stelle in der gesamten umfangreichen Akte die Rede und es ist auch kein Grund ersichtlich, warum K... eine derartige unhaltbare Aussage gegenüber ... getroffen haben sollte, nachdem zwingend damit zu rechnen war, dass sich binnen kürzester Zeit herausstellen würde, dass die ... Polizei gerade nicht eingebunden war. Nicht anders ist die Behauptung zu werten, dass es keine sachbearbeitende Dienststelle in Deutschland gebe, nachdem die KPI ... unmittelbar nach der Festnahme mit der Sachbearbeitung betraut war, auch schon vor der Freilassung des Nebenklägers Beamte der KPI ... am Rasthof ... vor Ort waren, dort mit dem Nebenkläger Kontakt aufgenommen und sich mit der Frage der Beweissicherung befasst hatten. ➢ ... selbst hatte keine Erinnerung mehr an die Umstände, unter denen er den Aktenvermerk gefertigt hat, etwa ob er selbst mit K... gesprochen oder ob das ein Kollege von ihm gemacht hat. An eine entsprechende Äußerung des Angeklagten K... konnte sich auch sonst keiner der vernommenen polizeilichen Zeugen erinnern. ➢ Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, welchen Zweck K... mit der falschen Behauptung, es gebe keine sachbearbeitende Dienststelle in Deutschland, verfolgt haben sollte. Allein durch diese Behauptung gegenüber einem Beamten der KPI ... hätte K..., wie ihm hätte bewusst sein müssen, weder die Ermittlungen der KPI ... noch das Zutagetreten des Umstands, dass die ... Behörden von dem Baggertransport gerade nicht informiert waren, verhindern können. Es ist damit auch nicht ersichtlich, inwieweit K... bei einer derartigen Behauptung, sollte er sie entgegen der Überzeugung der Kammer doch aufgestellt haben, mit Strafvereitelungsvorsatz bezüglich der Mittäter gehandelt haben sollte. ➢ Gegen einen Vorsatz von K..., eine Strafverfolgung der Mittäter zu verhindern, spricht, dass er die Namen von zwei der ihm bekannten Mittäter schon frühzeitig bekannt gegeben hat. Der Name "..." taucht schon im Aktenvermerk von ... vom ... auf und der Name "..." in den handschriftlichen Notizen der KPI ... vom gleichen Tag (BWA VII Bl. 111 Rs). Im Aktenvermerk von ... (HA I Bl. 29, 30) heißt es ausdrücklich: "Auf Vorhalt bestätigte Herr K..., dass auch ein ... beteiligt sei." Ein Missverständnis scheidet insoweit anders als bei den oben genannten Formulierungen in dem Aktenvermerk aus. Der Wortlaut ist insoweit eindeutig und es ist auch nicht ersichtlich, woher diese zutreffende Information sonst stammen soll. Auch der Name "..." in den handschriftlichen Notizen der KPI ... vom ... (BWA VII Bl. 111 Rs) wurde nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von KC genannt (Zeuge ...). ➢ Das passt auch zu den unwiderlegbaren Einlassungen von O... und H..., wonach K... sie am ... darüber informiert habe, dass er wegen des Baggerdiebstahls im Zusammenhang mit der Festnahme des Nebenklägers bereits mit der KPI und der Staatsanwaltschaft ... Kontakt aufgenommen hatte. ➢ Im Rahmen der Beweisaufnahme hat sich kein konkreter Hinweis darauf ergeben, dass am Tag dieser Festnahme außer K... noch ein anderer Mitarbeiter des BLKA mit der KPI ... Kontakt hatte. ... und ... haben bestätigt, am ... mit dem BLKA in dieser Sache Kontakt gehabt zu haben. Im Einklang dazu steht auch ein Vermerk in den handschriftlichen Notizen der KPI ... vom ... (BWA VII Bl. 111 Rs), der so gedeutet werden kann, dass es um 13:17 Uhr ein Telefonat mit dem SG ... vom LKA gab. Der Name "We..." ist im Zusammenhang mit der Notiz durchgestrichen, wohingegen "... K..." namentlich erwähnt wurde. ... konnte zwar nicht sicher ausschließen, am ... außer mit K... auch mit einem anderen Mitarbeiter des BLKA telefoniert zu haben, sicher bezeugen konnte er aber auch das Gegenteil nicht. Auch ..., der nach eigenen, von ... bestätigten Angaben bei der Fertigung der handschriftlichen Notizen der KPI ... vom ... (BWA VII Bl. 111 Rs) mitgewirkt hat, hatte keine konkrete Erinnerung mehr dazu, mit welchem Mitarbeiter vom LKA am ... telefoniert worden war, deutete die Aufzeichnungen aber dahingehend, dass das Telefonat mit K... erfolgte. Zugunsten von K... ist damit mangels anderweitiger Erkenntnisse davon auszugehen, dass er ... schon am ... gegenüber der KPI ... als Mittäter benannt hat. K... kann im Hinblick auf die am ... erfolgte Anweisung an den Nebenkläger, keine Angaben zur Sache zu machen, und seine Angabe gegenüber ... (KPI ...), der Nebenkläger sei nur der gutgläubige Fahrer gewesen, keine Strafvereitelung zugunsten von dessen Mittätern zur Last gelegt werden, selbst wenn dieses Verhalten grundsätzlich geeignet war, die sofortige Freilassung des Nebenklägers mit zu begründen. Es fehlt für eine Strafbarkeit von K... wegen Strafvereitelung zugunsten der Mittäter an dem erforderlichen Vorsatz in Form des dolus directus (
- oder
- Grades). ➢ Die Anweisung hat K... gegenüber ... kommuniziert, der sie wiederum an den auf dem Rastplatz anwesenden ... übermittelte ("Beschuldigtenvernehmung durchführen, es werden keine Angaben zur Sache gemacht", Bestätigung durch Nebenkläger, ... und ...). ➢ Die falsche Angabe von K... zur Gutgläubigkeit des Nebenklägers hat ... glaubhaft bestätigt. ... hat sich im Rahmen seiner Zeugenaussage nicht unerheblich selbst belastet, indem er eingeräumt hat, dass die KPI ... die Ermittlungen nicht mit der notwendigen Sorgfalt geführt hat. Ein Belastungseifer gegenüber K... ist nicht ersichtlich. Passend zur Aussage von ... findet sich in einem von ... am ... (nachträglich) gefertigten Aktenvermerk (HA I Bl. 123, 124) der Hinweis, dass der Nebenkläger am ... nach seiner Festnahme in Absprache mit ... keine Angaben zur Sache gemacht habe und wieder entlassen worden sei, da er "nur Fahrer" gewesen sei. ➢ Die Freilassung des Nebenklägers am ... erfolgte auf Anordnung von ... (Bestätigung durch ... und ...) und zwar nachdem ihm mitgeteilt worden war, dass der Nebenkläger zunächst keine Angaben zur Sache macht (VP-Bericht K... vom ..., BWA I Bl. 43/44). ➢ Im Vorfeld dieser Freilassungsanordnung wurden aber die in dem Lkw des Nebenklägers aufgefundenen Frachtpapiere von der KPI ... keiner Überprüfung unterzogen. Schon bei einer oberflächlichen Prüfung wäre aufgefallen, dass diese Papiere gefälscht waren (der Vordruck war in deutscher Sprache abgefasst, soll aber von der ... Firma ... verwendet worden sein, die Anlagen in ... Sprache hatten keinen Bezug zur Ladung = Bagger, sondern bezogen sich auf lfd. Meter). Zudem wurde in dem Lkw des Nebenklägers der auf dem Frachtbrief verwendete Stempel der Fa. ... gefunden. ... wurden diese Informationen von der KPI ... vorenthalten (...). ➢ Die Kammer konnte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht die Überzeugung gewinnen, dass K... sicher davon ausging, die Stellung der übrigen am Baggerdiebstahl Beteiligten durch die möglicherweise auch durch sein Verhalten mitbedingte Freilassung des Nebenklägers im Rahmen der Strafverfolgung zu verbessern, zumal er gegenüber der KPI ... bereits am ... den Mittäter ... und gegenüber der KPI ... den Mittäter ... benannt hatte. ➢ K... hatte am ... keinerlei Veranlassung anzunehmen, der Nebenkläger könnte nach der Freilassung untertauchen und für Ermittlungen bezüglich der Mittäter des Baggerdiebstahls nicht mehr zur Verfügung stehen. Zu diesem Zeitpunkt war das Verhältnis zwischen K... und seiner VP, die ihn während des ganzen Baggerdiebstahls auf dem Laufenden gehalten und sich nach eigener Aussage auf Anweisung von K... hin nach der Ortung der gestohlenen Bagger auf seinem LKW auf dem Rasthof ... der Polizei gestellt hatte, noch ungetrübt. K... konnte also davon ausgehen, jederzeit die zur Ermittlung und Überführung der Mittäter erforderlichen Informationen von dem Nebenkläger noch abschöpfen zu können. Deshalb ist die von ... verfügte Freilassung des Nebenklägers für die Strafverfolgung der Mittäter nicht relevant. ➢ K... musste als VP-Führer zudem prüfen, ob mit einer Aussage des Nebenklägers dessen Gefährdung verbunden gewesen wäre. Zu dieser Prüfung durfte er ihn auch anweisen, zunächst keine Angaben als Beschuldigter zu machen. Ein Strafvereitelungsvorsatz in Bezug auf die Mittäter kann in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden. Eine Strafbarkeit von K... wegen Strafvereitelung zugunsten der neben dem Nebenkläger am Baggerdiebstahl beteiligten Personen, folgt auch nicht aus dem Umstand, dass auf Veranlassung von K... die im Zusammenhang mit der Festnahme des Nebenklägers sichergestellten und noch nicht ausgewerteten zwei Mobiltelefone am ... sofort und ohne Auswertung durch die KPI ... wieder an diesen herausgegeben wurden. ➢ Dass die Herausgabe der Handys auf Wunsch des BLKA erfolgte, konkret auf Wunsch von K..., der wie oben festgestellt als einziger nachweislich am ... Kontakt mit der KPI ... hatte, ergibt sich aus den Angaben der Zeugen ... und ... hat ausgesagt, er habe die Handys auf Anordnung von ... an den Nebenkläger zurückgegeben, ... wiederum erklärte, dass er keine Angaben zum Grund der Herausgabe der Telefone mehr machen könne, es sei ein Wunsch des BLKA gewesen, aber keine Anordnung, von K... hätte er auch keine Anweisungen entgegengenommen. ➢ Allein die Anregung zur Handyherausgabe genügt aber nicht für eine Strafbarkeit von K... wegen Strafvereitelung zugunsten der Mittäter. Erforderlich ist vielmehr, dass K... mit der Handyherausgabe die Strafvereitelung bezüglich der Mittäter auch beabsichtigte oder als sichere Folge ansah. Dolus eventualis genügt insoweit nicht. Zwar können die Mobiltelefone - ganz unabhängig von der Frage, ob sich die Bagger für den Nebenkläger als Legalfracht darstellten - für die Ermittlung der Mittäter durchaus relevant gewesen sein. Dies muss aber auch ... klar gewesen sein, der dem Wunsch von K... bezüglich der Handyherausgabe nachkam, obwohl er wusste, dass an dem Baggerdiebstahl weitere Personen beteiligt waren (... war als Mittäter bereits genannt, der Bezug der VP zu den ... war ihm bekannt). Letztlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass K... als VP-Führer des Nebenklägers die Herausgabe allein deshalb angeregt hat und ... dieser Anregung nachgekommen ist, weil andernfalls die Aufdeckung der VP-Eigenschaft und damit die Gefährdung der VP zu befürchten war. Dafür spricht insbesondere die Aussage des Nebenklägers, er habe seine Handys zurückverlangt, weil er gegenüber den ... deren Sicherstellung nach seiner sofortigen Freilassung nicht hätte erklären können. Vor diesem Hintergrund kann gerade nicht unterstellt werden, dass K... mit der Handyherausgabe eine Besserstellung der Mittäter des Nebenklägers im Rahmen der Strafverfolgung erstrebte oder als sichere Folge vorhersah. So haben sich schon keine Hinweise darauf ergeben, dass K... von Daten auf den Handys wusste, die zur Überführung der Mittäter getaugt hätten und nicht auf andere Weise hätten erlangt werden können. Letztlich konnte K... zum Zeitpunkt der Handyherausgabe davon ausgehen, dass ihm der Nebenkläger weiter als VP zur Verfügung stehen und die notwendigen Informationen/Beweismittel zur Überführung der Mittäter liefern würde, ggf. auch durch Ermöglichung des Zugriffs auf die betreffenden Mobiltelefone zu einem späteren Zeitpunkt. Die Nachrichten, die der Nebenkläger während der Fahrt zur Baggerbeschaffung an K... gesandt hatte, hatte K... im Übrigen auch bereits in dem oben genannten Dokument 110924ffDK-WE.doc (BWA I Bl. 311/312) abgespeichert. Soweit die Anklage K... weiter vorwirft, ... am ... vor der Freilassung des Nebenklägers über bestimmte Umstände der Festnahme nicht ausreichend informiert zu haben, wird auf die Ausführungen unter Abschnitt F. V.
- Bezug genommen.
- Keine Strafbarkeit des Angeklagten K wegen Strafvereitelung zugunsten der Mittäter nach der Freilassung des Nebenklägers am ... bis zur Einstellung des Verfahrens in .... Weitere nach außen gerichtete bzw. gegenüber den zuständigen Ermittlungsbehörden erfolgte Handlungen oder Unterlassungen von K... durch welche der Straftatbestand der Strafvereitelung zugunsten der außer dem Nebenkläger am Baggerdiebstahl beteiligten Personen verwirklicht worden sein könnte, hat es nicht gegeben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat H... bereits am ..., nachdem ihn K... über die Festnahme des Nebenklägers und seine Kontaktaufnahme mit der KPI ... und ... informiert hatte, angeordnet, dass in der Baggersache die Kommunikation des BLKA nach außen nunmehr ausschließlich durch das SG ... erfolgen sollte. Konkret beauftragte H... O... und etwas später zusätzlich M... mit dieser Aufgabe. K... war insoweit nicht mehr handlungsbefugt. ➢ Dies steht fest aufgrund der glaubhaften, im Übrigen auch nicht widerlegbaren Einlassung des Angeklagten H..., der noch erläuterte, dass dieser Anordnung kein Misstrauen gegenüber K... zugrunde lag, sondern dass es ihm sachdienlich erschien, eine neutrale, in den Baggervorfall nicht involvierte Person mit der Kommunikation nach außen zu betrauen. ➢ Diese Einlassung von H... wurde insbesondere auch durch entsprechende Aussagen von O..., Wi... und ... bestätigt und nach den Angaben von ... auch durch M... bei seiner polizeilichen Vernehmung. ➢ Es haben sich keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass sich K... der Anordnung von H... widersetzt hat. ➢ Nach der Entscheidung von H..., O... mit der Kommunikation nach außen zu betrauen, war K... auch nicht dazu verpflichtet, bestimmte Informationen im Baggersachverhalt an die KPI ..., die Staatsanwaltschaft ... oder die zuständigen Ermittlungsbehörden in ... zu übermitteln. Insbesondere hatte er gegenüber H..., O... und M... nach der Festnahme des Nebenklägers bezüglich der Mittäter an dem Baggerdiebstahl kein überlegenes Wissen, welches er gegenüber den zuständigen Ermittlungsbehörden hätte kundtun müssen, um eine Strafverfolgung der Mittäter zu gewährleisten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme waren H..., O... und M... die Namen der vom Nebenkläger genannten weiteren am Diebstahl beteiligten Personen bekannt. Diese ergeben sich schon aus den VP-Berichten vom ... und ..., welche K... zusammen mit einem "Ablaufkalender Verständigungen" am ... zur Vorbereitung einer für den ... geplanten BLKA-Besprechung per Email an Wi... gesandt hat (BWA I Bl. 42-54). H... und Wi... haben übereinstimmend angegeben, dass bei der Besprechung am ... an der außer ihnen beiden auch ... und M... teilnahmen, der Informationsstand in der Baggerangelegenheit anhand dieser von Wi... übersandten Unterlagen bilanziert wurde. H... erklärte zudem ausdrücklich, dass auch über die Mittäter gesprochen wurde. Bei der BLKA-Besprechung am ... soll es dann nach den übereinstimmenden Angaben von H..., Wi... und O... unwiderlegbar zumindest auch darum gegangen sein, O... und M... zu informieren. Dass O... dabei auch die Namen der Mittäter genannt wurden, ergibt sich schon aus der Angabe von O..., dass er bei der Besprechung mit der KPI und der Staatsanwaltschaft ... am ... die Mittäter benennen wollte, OStA ... aber kein Interesse an deren Namen gehabt habe. ... selbst erklärte im Rahmen seiner Zeugenvernehmung, dass dies durchaus so gewesen sein kann, wie von O... behauptet. Schließlich gehen die Namen der vom Nebenkläger benannten Mittäter auch aus dem von O... gefertigten ...-Protokoll vom ... (BWA V Band 1 Bl. 5-8) hervor, müssen O... also bekannt gewesen sein.
- Keine Strafbarkeit des Angeklagten K... wegen einer durch Unterlassen begangenen Strafvereitelung zugunsten der Mittäter nach Kenntniserlangung von der Einstellung des ... Ermittlungsverfahrens K... erfuhr spätestens durch die unter anderem an ihn gesandte Email von M... vom ... (BWA XI Bd. 3 Bl. 181), dass nach der Einstellung des bei der KPI/StA ... wegen des Baggerdiebstahls geführten Ermittlungsverfahrens auch das ... Ermittlungsverfahren eingestellt worden war, nachdem dort keine weiteren Tatbeteiligten ermittelt werden konnten. Diese Information begründete jedoch keine Handlungspflicht für K.... Aufgrund der Entscheidung von H..., O... und M... in der Baggersache mit der Kommunikation nach außen zu betrauen, war K... BLKA-intern weiterhin nicht dafür zuständig, nach außen für das BLKA aufzutreten und die hinsichtlich des Baggerdiebstahls zuständigen Ermittlungsbehörden zu informieren. Die zuständigen Strafverfolgungsbehörden (KPI ..., StA ... sowie die ... Ermittlungsbehörden) führen ihre Ermittlungen selbstständig und unabhängig vom BLKA. Sie waren in ihrer Entscheidung frei, die Ermittlungen gegen die Mittäter einzustellen, ohne etwa vorher eine (ggf. eine sog. GemBek-)Vernehmung des Nebenklägers, der bekanntermaßen als Vertrauensperson am Baggerdiebstahl beteiligt war, zu fordern. In dieser Entscheidung waren sie auch nicht durch ein Verhalten von K... derart beeinflusst worden, dass daraus für K... eine Garantenstellung erwachsen wäre, die ihn zum Handeln nach Bekanntwerden der Verfahrenseinstellungen verpflichtet hätte. Wie bereits festgestellt, hat K... am ... im Zusammenhang mit der Festnahme des Nebenklägers gegenüber ... (KPI ...) behauptet, dieser sei nur gutgläubiger Fahrer gewesen, es sei somit für diesen eine Legalfracht gewesen. Ob sich die Bagger für den Nebenkläger als Legalfracht darstellten oder nicht, hat für die Frage, ob und inwieweit sich die Mittäter des Nebenklägers im Hinblick auf den Baggerdiebstahl strafbar gemacht haben, jedoch keine Auswirkung. Allein die Fehlinformation bezüglich der Kenntnis des Nebenklägers von der Illegalität der Fracht, erklärt auch nicht, warum das in ... gegen die Mittäter geführte Verfahren ohne weitere Ermittlungen eingestellt wurde. Der Umstand, dass die Bagger der Fa. ... in ... tatsächlich gestohlen worden waren, war spätestens mit der Festnahme des Nebenklägers nach vorangegangener GPS-Fahndung allen Beteiligten (KPI ..., StA ..., DK-Ermittlungsbehörden, BLKA) klar. Die Beteiligung weiterer Personen an der Baggerbeschaffung neben dem Nebenkläger, die wussten, dass es sich um einen Diebstahl handelt, hat K... nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt. Die Behauptung, der Nebenkläger sei nur Fahrer gewesen, weist deutlich auf das Vorhandensein von Mittätern hin, die den Diebstahl verübt haben. Im Übrigen hatte K... auch bereits im Zusammenhang mit der Festnahme des Nebenklägers die Namen von zwei Mittätern (... und ...) genannt. Die Einstellung der Ermittlungen gegen die Mittäter in ... kann damit nicht im Zusammenhang mit der wahrheitswidrigen Behauptung des Angeklagten K... gegenüber der KPI ... gestanden haben, der Nebenkläger sei nur gutgläubiger Fahrer gewesen. Damit war K... aufgrund dieser Behauptung auch nicht verpflichtet, nach der Einstellung des ... Ermittlungsverfahrens in irgendeiner Weise tätig zu werden und etwa weitere Ermittlungen gegen die Mittäter zu veranlassen. Eine solche Handlungspflicht bestand auch nicht gegenüber der Staatsanwaltschaft ..., nachdem der zuständige ... bereits am ... die Führung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Mittäter ausdrücklich abgelehnt hätte und ausschließlich eine Strafverfolgung durch die ... Behörden wollte (O..., M...). Ein über die festgestellte wahrheitswidrige Behauptung hinausgehendes Fehlverhalten von K..., welches bezüglich der Mittäter Wirkung nach außen hätte entfalten können und ihn somit aufgrund vorangegangenen Tuns spätestens nach der Einstellung der Ermittlungen gegen diese zu Handlungen gezwungen hätte, ist nicht ersichtlich. K... durfte sich vielmehr darauf verlassen, dass O... und M..., welche BLKA-intern mit der Kommunikation nach außen beauftragt waren, im notwendigen Umfang tätig geworden waren, soweit dies erforderlich war. Gegenüber O... und M... hatte K... bezüglich der Mittäter zum Zeitpunkt der Einstellung des ... Ermittlungsverfahrens auch kein überlegenes Wissen.
- Keine Strafbarkeit des Angeklagten K... wegen Strafvereitelung zugunsten der Mittäter im Rahmen der Ermittlungen der ... Schließlich hat sich K... auch nicht im Rahmen der Ermittlungen der ... (KPI ...) wegen Strafvereitelung zugunsten der am Baggerdiebstahl beteiligten Personen strafbar gemacht. Entgegen der Anklage kann nicht davon ausgegangen werden, dass K... bei seiner Vernehmung am ... durch den sachleitenden Staatsanwalt ... (StA ...) die Kenntnis des BLKA von den Mittätern des Baggerdiebstahls verschwiegen hat. ➢ Vielmehr hat K... ausweislich des Vernehmungsprotokolls vom ... (Beiakte der StA ..., Bl. 197-202) die Mittäter ... und ... ausdrücklich benannt und auch angegeben, wann der Nebenkläger welche Informationen über deren Tatbeteiligung an das BLKA übermittelt hat. Auch auf die Aussage des als Zeugen vernommen StA ..., er hätte nach der Vernehmung von K... Zweifel gehabt, ob er den Mittätern einen Vorsatz bezüglich des Diebstahls nachweisen könne, lässt sich keine Verurteilung von K... wegen Strafvereitelung zugunsten der Mittäter stützen. ➢ Aus dem Vernehmungsprotokoll geht an keiner Stelle hervor, dass K... den Baggersachverhalt so darstellte, die Bagger hätten aus Sicht der Mittäter möglicherweise eine Legalfracht sein können. ➢ Zum Zeitpunkt der Vernehmung stand schon lange und zweifelsfrei fest, dass die Bagger gestohlen waren. Dies ergab sich schon daraus, dass die Bagger am ... zur Fahndung ausgeschrieben waren. ➢ K... hat dies in seiner Vernehmung am ... ausweislich des Protokolls auch zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt. Er hat lediglich behauptet, dass er selbst zunächst von einer Legalfracht ausgegangen sei. Diese Einschätzung hat er aber weder auf den Nebenkläger noch auf die Mittäter übertragen. Vielmehr hat er ausdrücklich klargestellt, dass der Nebenkläger nie behauptet habe, bei den Baggern würde es sich um eine Legalfracht handeln. K... wies im Rahmen der Vernehmung auch auf den Ausbau der GPS-Sender hin. Zudem sind die von K... im Rahmen der Vernehmung erwähnten "...-Mitarbeiter" in Anführungszeichen gesetzt, was darauf hindeutet, dass K... auch deutlich gemacht hat, dass es sich dabei gerade nicht um berechtigte ...-Mitarbeiter handelte, sondern um am Diebstahl beteiligte Personen. ➢ Letztlich hat auch StA ... im Rahmen seiner Zeugenvernehmung auf konkrete Nachfrage, ob K... bei seiner Darstellung der Bagger als Legalfracht differenzierte, für wen dieser Eindruck entstanden war, klargestellt, dass er sich nur erinnere, K... habe geäußert, selbst diesen Eindruck gehabt zu haben. Dies ist aber angesichts der Tatsache, dass im Nachhinein klar war, dass es sich bei den Baggern tatsächlich gerade nicht um eine Legalfracht, sondern um Diebesgut handelte, für die Bewertung des Vorsatzes der involvierten Mittäter nicht relevant. ➢ Angesichts des Hinweises auf den Ausbau der GPS-Sender und der Anführungszeichen bei den "...-Mitarbeitern" kann auch nicht angenommen werden, dass K... zumindest sicher davon ausging, dass ... aufgrund seiner Ausführungen zum Baggerdiebstahl auch hinsichtlich der Mittäter annehmen würde, dass diese von einer Legalfracht ausgingen. Näherliegend ist, dass K... lediglich seine eigene Entscheidung rechtfertigen wollte, dem Nebenkläger die Teilnahme an der ...fahrt ohne entsprechende Zustimmung der Leitung des SG ..., ohne Einschaltung der ... Staatsanwaltschaft und der zuständigen ... Ermittlungsbehörden zu gestatten, ohne dass er dadurch den Vorsatz der Mittäter in Frage stellen wollte. ➢ Im Übrigen ging ... selbst nach eigenen Angaben auch nach der Vernehmung von K... nicht davon aus, dass sich die Bagger für die Mittäter als Legalfracht darstellten. ➢ Es fehlt damit wiederum jedenfalls an dem für eine Strafbarkeit wegen (versuchter) Strafvereitelung zugunsten der Mittäter erforderlichen Vorsatz von K... in Form des dolus directus.
- Keine Strafbarkeit des Angeklagten K... wegen Strafvereitelung zugunsten der Mittäter durch Manipulation von VP-Berichten, sonstigen BLKA-internen Unterlagen und VP-Akten Schließlich hat sich K... auch nicht durch von ihm vorgenommene Manipulationen von VP-Berichten bzw. der VP-Akte ... in elektronischer und in Paperform einer Strafvereitelung zugunsten der außer dem Nebenkläger am Baggerdiebstahl beteiligten Personen strafbar gemacht. Zur Überzeugung der Kammer hat K... am ... den nunmehr in der offiziellen VP-Akte des BLKA, Sachgebiet ..., befindlichen VP-Bericht vom ... (BWA VI Bd. 4 Bl. 109) während eines Termins in den Diensträumen des BLKA in ... gegenüber dem Originalbericht (BWA I Bl. 51, 52) dahingehend nachträglich verändert, dass die auf eine voraussichtliche Unterschlagung sowie die Nutzung gefälschter Frachtpapiere hindeutenden Textstellen entfernt wurden. Zudem hat K... die Kostenaufstellungen in der VP-Akte dahingehend verändert, dass er Hinweise auf Auslandseinsätze des Nebenklägers sowie Hinweise auf die ...fahrt zum Zwecke der "Unterschlagung" durch die Eintragung "Legendenpflege" ersetzt hat. ➢ Der Original-VP-Bericht vom ... enthielt folgende Textpassagen: "Es handelt sich voraussichtlich um eine Unterschlagung der Baumaschinen aus einem Lager in (...) Die Einladung erfolgt zusammen mit dem Lageristen, es sollen auch CMR-Frachtpapiere und Rechnungen für die Baumaschinen vorliegen, so dass der Transport bei einer Kontrolle eine legale Fracht vortäuscht" (BWA I Bl. 51, 52)." ➢ In dem nunmehr in der Original-VP-Akte (BWA VI Bd. 1-4) enthaltenen VP-Bericht vom ... heißt es dagegen lediglich: "Es handelt sich voraussichtlich um Baumaschinen aus einem Lager in ... (...) Die Einladung erfolgt zusammen mit dem Lageristen, es sollen auch CMR-Frachtpapiere und Rechnungen für die Baumaschinen vorliegen" (BWA VI Bd. 4 Bl. 109). ➢ H... hat angegeben, am ... mit M... und K... auf Anweisung von ... hin in der ... Dienststelle die VP-Akte neu sortiert zu haben. Dabei sei es aber nur um