Tenor 1. Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 1 vom 4. Dezember 2002 aufgehoben soweit die streitgegenständliche Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 374 416 für die Waren "Bekleidung, Kopfbedeckung" gelöscht worden ist. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Gründe I. Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist gegen die Eintragung der für Waren der Klassen 1, 2, 6, 7, 9, 16, 17, 19, 21, 24 und 25 am 22. September 1999 angemeldeten und am 25. November 1999 registrierten Marke 399 58 441 Lotus-Effectaufgrund der am 28. August 1984 für die Waren "Ober- und Unterbekleidungsstücke, Strumpfwaren, Korsetts, Krawatten, Hosenträger, Handschuhe; Leib-, Tischwäsche; Web- und Wirkstoffe aus textilem und synthetischem Material sowie aus Vlies; Gardinen" eingetragenen Marke 1 067 493 Widerspruch erhoben worden. Der Widerspruch richtet sich gegen "Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen". Weiter ist Widerspruch erhoben worden aufgrund der am 22. September 1927 für die Waren "Lederstiefel und -schuhe" eingetragenen Marke 374 416 LOTUS. Dieser Widerspruch richtete sich zunächst gegen alle Waren der jüngeren Marke; mit Schriftsatz vom 8. Juni 2000 wurde der Widerspruch dahingehend beschränkt, dass lediglich noch die Löschung der angegriffenen Marke für die Ware "Schuhwaren" begehrt worden ist. Der Markeninhaber hat mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2000 ein neues Waren- und Dienstleistungsverzeichnis überreicht, in dem die Ware "Schuhwaren" gestrichen worden ist. Mit Schriftsatz vom 12. April 2001 hat der Markeninhaber die Benutzung der Marken beider Widersprechenden gemäß § 43 Abs 1 Satz 1 und Satz 2 MarkenG bestritten. Mit Schriftsatz vom 2. August 2001 ist die Widersprechende zu 1) dem Einwand der Nichtbenutzung entgegengetreten. Sie hat eine eidesstattliche Versicherung des Handlungsbevollmächtigten S... vom 13. Juli 2001 vorgelegt. In die- ser eidesstattlichen Versicherung führt der Handlungsbevollmächtigte aus, dass die Marke "LOTOS" für "Artikel unserer Kollektionen seit vielen Jahren in großem Umfang benutzt" wurde. Er versichert weiter an Eides statt die Verkaufsstückzahlen für LOTOS-Artikel für die Jahre 1995 bis 1999 sowie die jährlichen Exportanteile. Er führt aus, dass die verkauften Artikel mit die Marke LOTOS zeigenden Etiketten versehen würden und fügt der Eingabe entsprechende Etiketten bei. Weiter hat die Widersprechende zu 1) Prospekte für die Jahre 1995 bis 2000 sowie Verkaufsveranstaltungen vorgelegt. Der Markeninhaber hat den Einwand der Nichtbenutzung aufrecht erhalten und vorgetragen, dass nicht ersichtlich sei, welche Waren tatsächlich mit der Widerspruchsmarke "LOTOS" versehen würden. Die Markenstelle für Klasse 1 hat mit Beschluss vom 4. Dezember 2002 die teilweise Löschung der Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 067 493 für die Waren "Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen" sowie aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 374 416 für die Waren "Bekleidung, Kopfbedeckung" angeordnet. Hinsichtlich des Widerspruchs aus der Wortbildmarke 1 067 493 hat sie ausgeführt, dass die Benutzung der Marke gemäß § 43 Abs 1 MarkenG für "Damenoberbekleidung" hinreichend glaubhaft gemacht worden sei, ein weiterer Benutzungsnachweis sei allerdings nicht erbracht worden. Zwischen den Waren "Bekleidungsstücke" der angegriffenen Marke und "Damenoberbekleidung" bestehe ohne weiteres Identität bzw enge Ähnlichkeit. Dies gelte auch hinsichtlich der Waren "Kopfbedeckungen". "Webstoffe und Textilwaren soweit in Klasse 24" enthalten, lägen in einem mittleren bzw entfernteren Ähnlichkeitsbereich zu den Waren der Widerspruchsmarke. Die zur Vermeidung von Verwechslungen an den Markenabstand gestellten geringeren Anforderungen würden von der angegriffenen Marke nicht eingehalten werden. Diese werde in selbständig kollisionsbegründender Weise von dem Wortbestandteil "Lotos" geprägt. Das zweite Wort "Effect" bedeute allgemein "Wirkung, Auswirkung", es handle sich hierbei um einen beschreibenden Zusatz, mit dem lediglich zum Ausdruck gebracht werde, dass die Anwendung der Waren von "Lotos" allgemein eine Wirkung hätten, ohne dass spezielle Eigenschaften mit den Waren selbst in Verbindung gebracht würden. Der prägende Bestandteil der angegriffenen Marke "Lotus" und das Wort "LOTOS" seien klanglich so ähnlich, dass selbst bei den entfernteren Waren Verwechslungsgefahr vorliege. Auch der Widerspruch aus der Wortmarke 374 416 sei hinsichtlich der Waren "Bekleidung, Kopfbedeckung" begründet. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Markeninhabers. Er hat mit seiner Beschwerdebegründung den Einwand der Nichtbenutzung aufrecht erhalten und ausgeführt, dass auch aufgrund der vor dem Bundespatentgericht vorgelegten Unterlagen eine Benutzung nicht nachgewiesen sei. Soweit die Unterlagen erst in der mündlichen Verhandlung am 12. April 2005 vorgelegt worden seien, sei dies verspätet gemäß § 296 Abs. 2 iVm § 282 Abs 2 ZPO erfolgt. Das verspätete Vorbringen beruhe auf einer groben Nachlässigkeit und führe zu einer Verzögerung des Verfahrens. Die grobe Nachlässigkeit bestehe darin, dass die Widersprechende in den nunmehr mehr als zwei Jahre andauernden Widerspruchsbeschwerdeverfahren keinerlei Erklärungen und Unterlagen für eine rechtserhaltende Benutzung im Sinne des § 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG vorgelegt habe, obschon der Markeninhaber die Einrede der mangelnden Benutzung bereits in dem Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt geltend gemacht habe. Die Berücksichtigung des Vorbringens führe zu einer erheblichen Verzögerung. Der Markeninhaber nimmt Bezug auf die Entscheidung 27 W (pat) 149/99 (Dana/Diana). Die vorgelegten Unterlagen würden die Benutzung gemäß § 43 Abs 1 Satz 1 und 2 MarkenG darüber hinaus nicht glaubhaft machen. Ein in der mündlichen Verhandlung vorgelegter Katalog für Herbst/Winter 2005 sei für die Glaubhaftmachung, da in der Zukunft liegend, unerheblich. Der Katalog der Kollektion Frühjahr/Sommer 2005 würde keine rechtserhaltende Benutzung beweisen, da keines der aufgeführten Kleidungsstücke mit der Wortbildmarke der Widersprechenden gekennzeichnet sei. Auch müsse die Marke, für die die Benutzung glaubhaft zu machen sei, grundsätzlich in ihrer eingetragenen Form benutzt werden. Auf dem Katalog befinde sich der Schriftzug "LOTOS", der eine deutlich in Vordergrund tretende Grafik enthalte, die sich von der Wort-/Bildmarke der Widersprechenden unterscheide. Soweit in der mündlichen Verhandlung eine Jacke vorgelegt worden sei, sei nicht vorgetragen worden, in welchem Zeitraum diese Jacke in welcher Stückzahl an deutsche Abnehmer verkauft worden sei. Auch eine eidesstattliche Versicherung vom 7. April 2005 gebe lediglich Verkaufszahlen aus den Jahren 2001 bis 2004 an, ohne näher zu spezifizieren, welcher Artikel mit der Marke versehen worden sei bzw in welchem Umfang die jeweils aufgeführten Artikel benutzt worden seien. Jedoch selbst unter Zugrundelegung der von der Markenstelle angenommene Benutzung für Damenoberbekleidung bestehe keine Verwechslungsgefahr. Eine relevante Ähnlichkeit bestehe allenfalls zwischen Bekleidungsstücken und Damenoberbekleidung nicht jedoch zwischen Kopfbedeckungen und Damenoberbekleidungen, das gleiche gelte für "Webstoffe". Diese würden zwar zur Herstellung von Damenoberbekleidung eingesetzt, sie stammten der Erfahrung nach jedoch nie aus den gleichen Herstellungsbetrieben. Auch "Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten" wiesen mit "Damenoberbekleidung" keinerlei Warenähnlichkeit mehr auf. Auch bei Zugrundelegung einer Warenähnlichkeit bestehe zwischen den Marken jedoch ein hinreichender Abstand. Wie die Markenstelle zu Recht ausgeführt habe, sei auf den Gesamteindruck einer Marke abzustellen. Elementenschutz sei dem Markenrecht fremd. "Lotos" charakterisiere das Wort "Effect" näher, so dass der Verkehr keine Verkürzung vornehmen werde. Hinsichtlich des Widerspruchs aus der Marke 374 416 liege ebenfalls keine Verwechslungsgefahr vor. Der Markeninhaber beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit den Widersprüchen der Widersprechenden zu 1) und 2) stattgegeben wurde und diese Widersprüche insgesamt zurückzuweisen. Hilfsweise beantragt er, das Warenverzeichnis der jüngeren Marke in den Klassen 24 und 25 wie folgt aufrecht zu erhalten: Klasse 24: Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten, ausgenommen gestrickte Waren; Klasse 25: Kopfbedeckungen, Bekleidungsstücke, nämlich Regenschutzbekleidung, Outdoor-Bekleidung, Arbeits- und Berufskleidung, Schutzbekleidung, Sport-, Strand- und Badebekleidung, alle vorgenannten Waren nicht aus Leder. Die Widersprechende zu 1) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie hat in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 19. September 2003 als weiteren Nachweis über die Markenbenutzung die Kopie einer Warenbestellung vorgelegt und Umsatzsatzzahlen für die Jahre 1995 bis 1999 sowie Lieferscheine vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 8. April 2005, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat die Widersprechende per Telefax eine Kopie einer eidesstattlichen Erklärung des Herrn S..., vom 7. April 2005 über den Umfang der Benutzung der Marke in den Jahren 2001 bis 2004 vorgelegt. In dieser eidesstattlichen Erklärung führt Herr S... aus, dass die Marke "LOTOS" für Artikel "unserer Kollektionen seit vielen Jahren in großem Umfang benutzt" werde. Die Kollektion umfasse Pullover, Shirts, Jacken, Blusen, Röcke, Hosen und Tops. Er versichert weiterhin die Verkaufsstückzahlen für die Jahre 2001 bis 2004 an Eides statt. In der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2005 hat der Handlungsbevollmächtigte der Widersprechenden zu 1) weiterhin eidesstattlich versichert, in welchem Umfang sich die Verkaufszahlungen auf verschiedene Waren bezögen. Sie trägt weiter vor, dass die Waren "Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten, Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen" zu den von der Benutzung der Widerspruchsmarke umfassten Waren identisch oder hochgradig ähnlich seien. Unter Berücksichtigung dieser Warenähnlichkeit sei der zwischen den Streitmarken bestehende markenmäßige Abstand nicht ausreichend. Die angegriffene Marke werde in selbständig kollisionsbegründender Weise von dem Wortbestandteil "Lotos" geprägt, da der Bestandteil "Effect" von beachtlichen Teilen des Verkehrs lediglich seinem Bedeutungsgehalt nach als "Wirkung, Auswirkung" verstanden werde. Die Widersprechende zu 2) hat sich im Verfahren vor dem Bundespatentgericht nicht geäußert. Im Verfahren vor der Markenstelle hat sie unter Vorlage von Benutzungsunterlagen eine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Marken angenommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten, insbesondere der dem Markeninhaber eingeräumten Schriftsatzfrist, wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 1. Die zulässige Beschwerde des Markeninhabers ist hinsichtlich des Widerspruchs aus der Marke 1 067 493 nicht begründet. Der Senat hält die Gefahr von Verwechslungen im Umfang der von der Markenstelle ausgesprochenen Löschung gemäß §§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, 43 Abs 2 Satz 1 MarkenG für gegeben. Verwechslungsgefahr besteht, wenn nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG von der Identität oder Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken einerseits und andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen auszugehen ist, wobei von dem Leitbild eines durchschnittlich informierten aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers auszugehen ist (vgl EuG GRUR Int 1999, 734 , 736 - Lloyd; BGH GRUR 2000, 506 , 508 - ATTACHE/TISSERAND). Darüber hinaus sind alle weiteren Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marken (EuGH aaO - Lloyd; BGH aaO - ATTACHE/TISSERAND; GRUR 1999, 995 , 997 - HONKA). Dabei stehen die verschiedenen für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr heranziehenden Faktoren in einer Wechselwirkung, so dass z.B. ein geringerer Grad an Markenähnlichkeit durch eine höhere Kennzeichnungskraft der älteren Marke bzw durch einen höheren Grad an Dienstleistungsähnlichkeit ausgeglichen werden kann (st. Rspr. BGH GRUR 2000, 603 , 604 - Cetof/Etop). Gemäß diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der von der Markenstelle versagten Waren anzunehmen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.