Zu den Voraussetzungen enes Weges i. S. v. § 917 BGB Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit leistet in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Parteien streiten um das Bestehen eines Notwegerechts. Die Parteien sind Nachbarn. Die Kläger sind Eigentümer der Grundstücke Gemarkung Z, Flur 2, Flurstücke 284, 427, eingetragen im Grundbuch von N Blatt . Der Beklagte ist Eigentümer des Nachbargrundstücks der Gemarkung Z, Flur 2, Flurstück 4. Das Grundstück der Kläger befindet sich im sog. W-park in N. Die Nutzung wurde ursprünglich als Wochenendhaus bauaufsichtsrechtlich genehmigt. Seit dem Erwerb im Jahr 1998 nutzen die Kläger das Grundstück jedoch ausschließlich zu dauerhaften Wohnzwecken. Sie errichteten auf ihrem Grundstück ein Carport, das über den "S-weg" mittels Pkw angefahren werden kann. Der Kreis erteilte am 11.07.2007 dem Kläger zu 2) eine Baugenehmigung zum Vorhaben "Umbau eines Wochenendhauses und Neubau eines Carports". Zu dieser Zeit stand das daran angrenzende Flurstück 4 im Eigentum des Landschaftsverbandes . Die vertragliche Nutzung war der Gemeinde N bis zur Kündigung des Nutzungsvertrages eingeräumt. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans Nr. 1 "S-landschaft" des Kreises vom 25.05.1990. Auf dem Grundstück befindet sich der sog. "S-weg", der u.a. an der östlichen Grundstücksgrenze der Kläger verläuft. Zudem befindet sich auf dem Grundstück der sog. "S-weg". Für diesen Bereich ist unter dem Namen "S nördlich Z" ein Naturschutzgebiet festgesetzt. Die Festsetzungen des Landschaftsplans sehen unter anderem unter Ziff. III Nr. 9 und 10 folgende Verbote vor: "Es ist verboten: (...) 9. Flächen außerhalb der befestigten Straßen, Wege, Park- und Stellplätzen zu betreten oder zu befahren, unberührt von diesem Verbot bleiben, soweit im Einzelnen aufgrund des jeweiligen Schutzzwecks nichts anderes festgesetzt ist das Betreten des Gebiets, das Führen sowie Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern im Rahmen ordnungsgemäßer land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder jagdlicher Tätigkeiten, das Betreten und Befahren des Gebiets zum Zwecke des Überwachung öffentlicher Ver- oder Entsorgeanlagen und öffentlicher Erschließungsanlagen sowie von Straßenseitenflächen im Rahmen der ordnungsgemäßen Unterhaltung, das Betreten und Befahren des Gebiets durch den Eigentümer, das Betreten des Gebietes durch Nutzungsberechtigte, ordnungswidrig im Sinne des § 70 I Nr. 2 LG handelt, wer diesem Verbot zuwiderhandelt; 10. nichtöffentliche Wege mit Kraftfahrzeugen oder sonstigen motorisierten Fahrzeugen zu befahren, unberührt von diesem Verbot bleiben, soweit im Einzelnen aufgrund des jeweiligen Schutzzweckes nichts anderes festgesetzt ist das Befahren im Rahmen ordnungsgemäßer land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher Tätigkeiten oder zum Zwecke der Jagd, das Befahren zum Zwecke der Überwachung öffentlicher Ver- und Entsorgungsanlagen im Rahmen ihrer ordnungsgemäßen Unterhaltung, das Befahren durch Eigentümer, Nutzungsberechtigte und Anlieger, ordnungswidrig im Sinne des § 70 I Nr. 2 LG handelt, wer diesem Verbot zuwiderhandelt;" Die Kläger und andere Eigentümer von Grundstücken im "B-park" nutzten den "S-weg" als Zuwegung zu ihren Grundstücken und fuhren mit ihren Kraftfahrzeugen über den "S-weg". Innerhalb des Wparkes sind die dort angelegten Wege, die zu den Grundstücken- so auch zu dem der Kläger- führen, mit sog. Pollern versperrt, sodass keine Durchfahrt für Kraftfahrzeuge möglich ist. Die Grundstücke sind über die Wege innerhalb des Wparks nur fußläufig zu erreichen. Diese Fußwege sind über die mit dem Pkw befahrbaren öffentlichen Straßen "Wpark" und "Zur "S" zu erreichen. Am Eingang des Ferienhausparks befindet sich auf einem Privatgrundstück ein Parkplatz. Zudem können Fahrzeuge entsprechend den öffentlichrechtlichen Bestimmungen im öffentlichen Verkehrsraum, also auch entlang der Straße "Am Wpark", abgestellt werden. Der Beklagte erwarb das Flurstück 4 der Flur 2 der Gemarkung Z Anfang 2017 vom Landschaftsverband als Alleineigentümer. Nach dem Erwerb teilte der Beklagte den Klägern sowie den anderen Grundstückseigentümern mit, dass es für eine Nutzung des S-weges zukünftig ein Nutzungsentgelt verlange und ein Nutzungsvertrag abgeschlossen werden müsse. Für den Fall der Weigerung kündigte der Beklagte an, den "S-weg" zu schließen. Die Parteien konnten sich jedoch nicht auf eine Vertragslaufzeit einigen, sodass kein Vertrag zustande kam. Am 16.01.2018 errichtete der Beklagte auf der Grundstücksgrenze zwischen den Flurstücken 427, 284 und dem Flurstück 4 einen Zaun. Durch den Zaun ist es den Klägern verwehrt, ihre Wohngrundstücke über das Flurstück 4 zu befahren. Am 07.03.2018 wurde den Klägern eine Baugenehmigung zur Dauernutzung durch den Kreis erteilt. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens erfolgte eine Umnutzung der Carports, die nun ausschließlich als Lagerraum benutzt werden. In der Baugenehmigung, Anlage B 1 Bl. 51 ff., findet sich unter "Nebenbestimmungen" folgende Bestimmung: "Die Genehmigung einer Zuwegung für ein Carport über das Landschaftsschutzgebiet wäre jedoch ausgeschlossen. Hinweis: Auch eine Zuwegung außerhalb des Landschaftsschutzgebietes über eine fremde Parzelle wäre nur mit einer Baulast zu regeln." Mit Schreiben vom 03.08.2018, Anlage B 9, Bl, 120 d. A., teilte der Kreis mit, dass es sich bei dem "S-weg" um einen Weg im Sinne der Regelungen des Landschaftsplans handelt. Der Weg war nach Auskunft des Kreises zum Zeitpunkt der Aufstellung des Landschaftsplans bereits vorhanden. Er teilte weiterhin mit, dass das Verbot des Befahrens des S-wegs grundsätzlich auch für die Bewohner der Wpark gilt. Die Kläger behaupten, der "S-weg" werde seit 50 Jahren oder länger von den Grundstückseigentümern genutzt, von den Klägern jedenfalls seit 1998. Die Gemeinde habe Kenntnis von der Nutzung des "S-wegs" durch die Kläger und die übrigen Anwohner gehabt und sei froh darüber gewesen, dass so eine Zuwegung geschaffen worden sei. Es gebe im W-park keine öffentlichen Parkflächen. Der Eigentümer des Privatparkplatz könne jederzeit das Grundstück einer anderen Nutzung zu führen. Sie beantragen, den Beklagten zu verurteilen, die Benutzung seines Grundstücks der Gemarkung Z, Flur 2, Flurstück 4 als Weg zum Zwecke des Zugangs sowie der Zufahrt mit Pkw zu den Grundstücken der Kläger Z, Flur 2, Flurstück 284 und 427, von der Gemeindestraße A-weg aus Richtung W-park kommend auf einer Breite von 4 Metern, angrenzend an die Grundstücke der Gemarkung Z, Flur 2, Flurstücke 428, 335, 334, 326, 325, 353 und 358 sowie in andere Richtung am A-weg links abbiegend zu dulden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bestreitet eine Gestattung oder Duldung der Benutzung des "S-wegs" durch die Gemeinde N oder den Landschaftsverband. Er ist der Ansicht, die Nutzung des "S-weges" zum Befahren des klägerischen Grundstücks sei keine ordnungsgemäße Nutzung iSd § 917 I BGB. Ein Befahren des "S-wegs" mit dem Kraftfahrzeugs ständen die Festsetzungen des Landschaftsplanes entgegen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstand wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, das Befahren und Betreten seines Grundstücks mit dem Pkw als Zuwegung zu dem klägerischen Grundstück zu dulden. 1. Eine solche Duldungspflicht ergibt sich auch dann nicht, wenn die Gemeinde N als Pächterin der streitbefangenen Fläche oder der Landschaftsverband als Eigentümerin die Nutzung geduldet haben sollten. Auch wenn diese Duldung wie klägerseits behauptet 50 Jahre angedauert habe, begründet dies keine Verpflichtung des Beklagten diese Nutzung nach dem Erwerb des Grundstücks weiterhin zu dulden. Selbst wenn ein Grundstückseigentümer seinen Nachbarn ausdrücklich die Nutzung seines Grundstücks gestattet, bindet dies seinen Einzelrechtsnachfolger nicht (BGH, Urteil vom 24. April 2015 - V ZR 138/14 -, juris Rn. 7). Ein Nutzungsrecht allein aufgrund einer andauernden Nutzung eines auf einem privaten Grundstück liegenden Weges richtet sich nach den Grundsätzen der unvordenklichen Verjährung. Das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung greift dann ein, wenn es sich um einen "alten Weg" handelt, dessen Entstehung und ursprüngliche rechtliche Verhältnisse im Dunkeln liegen, und der seit Menschengedenken oder doch seit langer Zeit unter stillschweigender Duldung des nicht wegebau- oder wegeunterhaltungspflichtigen Privateigentümers in der Überzeugung der Rechtmäßigkeit als öffentlicher Weg benutzt worden ist (vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.12.2017 - 11 A 1280/15 -, juris Rn. 24). Dass allein durch die stillschweigende Duldung über lediglich 50 Jahre ein Nutzungsrecht entstehen sollte, ist gemessen an diesen Maßstäben ausgeschlossen. 2. Ebenso ist der Beklagte nicht aus § 917 I BGB verpflichtet, den Beklagten ein Notwegerecht einzuräumen. Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, so kann der Eigentümer nach § 917 I 1 BGB von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Behebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden.
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