2 Halbs. 2 ZPO ist die Berufungskammer nicht befugt, von Amts wegen eine Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen. Vielmehr ist eine Zurückverweisung nur auf Antrag einer Partei möglich. Ein solcher Antrag muss nicht bereits in der Berufungsbegründung gestellt werden, sondern kann noch
Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in der Berufungsverhandlung, bzw. im schriftlichen Verfahren,
geholt werden (s. OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.2.2003, 1 U 653/02 - 155). Vorliegend hat die Klägerin den Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum25.3.2021 eingereicht werden konnten, mit Schriftsatz vom 08.03.2021 gestellt. Der reine Zurückverweisungsantrag ist nur Prozess- nicht Sachantrag, da er lediglich auf einen spezifischen Fortgang des Verfahrens abzielt. Der Antrag wird zweckmäßigerweise ausdrücklich gestellt, jedoch genügt jede Äußerung, die das Begehren
einer Zurückverweisung deutlich macht (s. Rimmelspacher im Münchner Kommentar, ZPO, 6. Auflage, § 538 Rn 29/30). Das Begehren, die Sache zur Verhandlung an das Amtsgericht zurückzuverweisen, geht auch aus der Berufungsbegründung hervor, sodass die Antragstellung mit Schriftsatz vom 08.03.2021 noch zulässig ist. Die Berufung der Klägerin führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht, weil durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden wurde, § 538 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO. Die Zurückverweisung ist sachdienlich, weil das Interesse an einer schnellen Erledigung gegenüber dem Verlust einer Tatsacheninstanz nicht überwiegt. Über den Streitgegenstand wurde bisher weder erörtert, noch Beweise erhoben. Eine Entscheidung durch die Berufungskammer würde beiden Parteien die
prüfung in der Berufungsinstanz entziehen. Die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 03.12.2019 eingereichte Anspruchsbegründung wahrt die Form des der § 253 Abs. 2, 130a ZPO. Die Klage, bzw. die Anspruchsbegründung
2 ZPO ist ein bestimmender Schriftsatz und muss deshalb grundsätzlich von der Person, die den Schriftsatz verantwortet, unterschrieben sein. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat die Anspruchsbegründung zulässigerweise als elektronisches Dokument
A.
3 ZPO muss ein elektronisches Dokument - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht sein. Das beA ist
der Legaldefinition des § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO ein sicherer Übermittlungsweg. Die Authentizität des Absenders ist dadurch sichergestellt, dass die Bundesrechtsanwaltskammer für jedes Kammermitglied
Überprüfung der Zulassung ein elektronisches Postfach führt, zu dem das Mitglied nur mittels Chipkarte und PIN Zugang erhält. Die Karte darf keiner anderen Person überlassen, die PIN muss geheim gehalten werden. Die einfache Signatur meint die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes (s. BAG, Beschluss vom 14.09.2020, 5 AZB 23/20 , OLG Braunschweig in NJW 2019, 2176 , Fritsche in MüKo, ZPO, 6. Auflage, § 130a Rn. 14, Greger in Zöller, ZPO 33. Auflage § 130a Rn. 9). Dieser einfache Signaturprozess wird in seiner Beweiskraft verstärkt indem ein zusätzlicher Authentifizierungsschritt mittels PIN Codes hinzugefügt wird.
2 Ziffer 3 ZPO war deshalb die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziff. 10 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2344572.html ( https://oj.is/2344572 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 4 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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