Tenor Der Beschluss des Amtsgerichts Bocholt vom 1. April 2015 - 3 Gs-91 Js 876/15 -281/15 - und die Beschlüsse des Landgerichts Münster vom 18. Mai 2015 und 28. August 2015 - 10 Qs - 91 Js 876/15 - 10/15 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse des Landgerichts Münster vom 18. Mai 2015 und 28. August 2015 werden aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Kosten an das Landgericht Münster zurückverwiesen. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten. Gründe I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Anordnung der Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers. 1. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 1. April 2015 ordnete das Amtsgericht Bocholt wegen des Vorwurfs der Bedrohung, der sonstigen Sachbeschädigung auf Straßen, Wegen und Plätzen und wegen Straftaten gegen das Waffengesetz die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers an. Die Durchsuchung solle dem Auffinden von Navigationsgerät, internetfähigen Endgeräten und Vergleichsflüssigkeiten eines sogenannten Molotowcocktails dienen. Weitere inhaltliche Ausführungen enthielt der Beschluss nicht. 2. Die gegen den Beschluss gerichtete Beschwerde verwarf das Landgericht Münster mit Beschluss vom 18. Mai 2015 als unbegründet. Zwar sei der Beschluss des Amtsgerichts mangels einer fallbezogenen Begründung unzureichend, die Voraussetzungen zur Anordnung einer Durchsuchung nach §§ 102 , 105 StPO hätten jedoch vorgelegen. Ein oder mehrere Täter hätten einen Stein durch ein Fenster des auch von der Geschädigten bewohnten Hauses geworfen und einen Molotowcocktail vor die Tür gestellt. Die als Psychologin in familiengerichtlichen Verfahren tätige Geschädigte habe bekundet, ihr sei vor einigen Wochen anonym die Kopie einer Todesanzeige zugesandt worden, welche mit einem Bibelzitat versehen worden sei, in dem es um Rache gehe. In der Akte eines Sorgerechtsverfahrens, an welchem der Beschwerdeführer beteiligt war, habe sich ebenfalls diese - wohl vom Beschwerdeführer zur Akte gereichte - Todesanzeige befunden. Diese Umstände begründeten den erforderlichen einfachen Tatverdacht. Angesichts der Schwere der Tat sei die Anordnung der Durchsuchung auch verhältnismäßig gewesen. 3. Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers verwarf das Landgericht Münster mit Beschluss vom 28. August 2015 als unzulässig. II. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 GG. Die Tatvorwürfe beruhten allein auf vagen Anhaltspunkten und Vermutungen. Auch genüge der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. III. Der Generalbundesanwalt hält die Verfassungsbeschwerde für zulässig und begründet. Bei einer Durchsuchungsanordnung sei eine konkret formulierte, formelhafte Wendungen vermeidende Anordnung, die zugleich den Rahmen der Durchsuchung abstecken und eine Kontrolle durch das Rechtsmittelgericht ermöglichen könne, erforderlich. Diesen Anforderungen werde der Beschluss des Amtsgerichts nicht gerecht. Eine Heilung dieser Mängel sei im Beschwerdeverfahren nicht möglich. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. IV. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG sind erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 20, 162 <186 f.>; 96, 44 <51>; 115, 166 <197>). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). 1. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.