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LG Aurich, Urteil vom 28.07.2020 - 11 KLs 520 Js 3460/18 (21/18)

Tenor Der Angeklagte ist der besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig. Er wird zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höh

§ 64St

GB war mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Behandlung nicht anzuordnen. Voraussetzung für die Unterbringung

§ 64St

GB ist zum einen ein Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu konsumieren. Zum anderen muss der Angeklagte wegen einer rechtswidrigen Tat, die er im Rausch begangen hat oder die auf seinen Hang zurückgeht, verurteilt werden. Zudem muss eine negative Legalprognose für den Angeklagten bestehen. Zuletzt muss eine hinreichende Erfolgsaussicht der Behandlung in einer Entziehungsanstalt vorliegen. Ein Hang liegt vor, wenn der Täter eine – auf psychische Disposition oder durch Übung erworbene – intensive Neigung hat, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu konsumieren und somit eine psychische Abhängigkeit besteht, aufgrund derer er sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 46. Edition 2020, § 64, Rn. 3; stRspr: etwa BGH NStZ-RR 2003, 106

(107); 2006, 103 ; 2018, 1756; 2019, 16746; 2019, 30604). Von einem „Übermaß“ ist auszugehen, wenn der Täter die berauschenden Mittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt ist (BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 46. Edition 2020, § 64, Rn. 4; BGH NstZ-RR 2003, 106
(107); 2006, 103; NstZ 2004, 194; 2005, 626; BeckRS 2008, 00694 ; 2017 103097). Die Kammer hat sich auch zu dieser Frage durch den psychiatrischen Sachverständigen Dr. W. beraten lassen. Dieser führte aus, dass der Hang zum Konsum von Betäubungsmitteln aufgrund der schweren und langjährigen Abhängigkeit des Angeklagten zweifelsfrei vorhanden sei. Nicht zuletzt aufgrund der besonderen Schwere sei auch das Übermaßerfordernis zweifelsfrei erfüllt. Die Anlasstat sei zudem als Beschaffungskriminalität zu beurteilen. Infolge des schweren Abhängigkeitssyndroms einerseits sowie angesichts der bescheidenen Lebens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten andererseits sei auch mit weiteren erheblichen Straftaten zu rechnen, die auf die Beschaffung von Betäubungsmitteln gerichtet seien. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte während der Exploration wiederholt eine glaubhaft hohe Angst vor Entzugserscheinungen geschildert habe. Es habe bereits zwei Entzugsversuche des Angeklagten im Jahr 2019 und 2020 gegeben, beide seien gescheitert. Die Sucht des Angeklagten habe seit Jahren unverändert Bestand und habe sich aufgrund einer hinzugetretenen Medikamentenabhängigkeit nach Oxycodon im Jahr 2017 weiter vertieft, weshalb aus medizinisch Sicht insgesamt von einer negativen Prognose auszugehen sei. Nach den eindeutigen Feststellungen des Sachverständigen fehle es indes an den Erfolgsaussichten einer Unterbringung. Denn der Angeklagte habe mit einer anhaltenden und ausgeprägten Sprachbarriere zu kämpfen. Infolgedessen könne sich der Angeklagte in einer Entziehungsanstalt nicht hinreichend verständigen. Der Sachverständige hat der Kammer berichtet, dass es ihm im Rahmen der Exploration gerade noch hinreichend möglich gewesen sei, mit dem Angeklagten ohne Dolmetscher zu kommunizieren. Das geringe Sprachniveau habe sich aber auch im Rahmen der Exploration deutlich gezeigt. Teilweise sei eine Verständigung „mit Händen und Füßen“ und zeitweise unter Zuhilfenahme eines Wörterbuches erfolgt. Mit dieser Maßgabe sei das Sprachniveau für die Exploration ohne Dolmetscher gerade noch hinreichend gewesen, habe jedoch auch die sprachlichen Grenzen des Angeklagten zweifelsfrei offengelegt. Insgesamt sei die Sprachbarriere des Angeklagten derart ausgeprägt, dass er an den spezifischen Therapiebausteinen der Unterbringung im Maßregelvollzug nicht hinreichend werde partizipieren können. Es sei für den Sachverständigen insgesamt daher insgesamt kaum vorstellbar, dass der Angeklagte im Rahmen einer Unterbringung nach § 64 StGB binnen zwei Jahren therapeutisch nennenswert erreicht werden könne. Hierbei sei in Bezug auf die zeitlichen Abläufe außerdem zu berücksichtigen, dass bei dem Angeklagten eine besonders schwere Form der Abhängigkeit bestehe, die überdies seit vielen Jahren eingeübt sei. Dies mache es erforderlich, dass zunächst eine mehrtägige Entgiftung und sodann eine intensive Substitutionsphase vorzuschalten sei, bevor überhaupt mit den therapeutischen Maßnahmen begonnen werden könne. Vor dem Hintergrund des Ausmaßes der Betäubungsmittelabhängigkeit bezifferte der Sachverständige die voraussichtliche Dauer der Substitutionsbehandlung nach Rückfrage der Kammer auf mehrere Wochen bzw. einige Monate und betonte abermals die Bedeutung eines vorherigen Substitutionserfolges für den Beginn der Therapie. Er wies überdies darauf hin, dass die Konfrontation mit den eigenen Sprachbarrieren im Rahmen der Therapie-Bausteinen zu einer weiteren Frustration des Angeklagten führen könne, zumal er bereits zuvor zweifach Entzugsversuche abgebrochen habe. Die von dem Sachverständigen eingesehenen ärztlichen Unterlagen hätten auch gezeigt, dass der Angeklagte hinsichtlich der einzelnen Therapie-Maßnahmen oftmals keine Motivation aufbringen konnte und an diesen nur nach Aufforderung teilnahm. Insoweit sei damit zu rechnen, dass der Angeklagte auch im Rahmen der Maßnahmen des § 64 StGB zur Mitarbeit aktiviert werden müsse, was aus therapeutischer Sicht eine hinreichende Kommunikative Basis erfordere, die er bei dem Angeklagten nicht zu erkennen vermöge. Diesen überzeugenden und von großer Sachkunde geprägten Ausführungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Überprüfung aufgrund eigener Überzeugungsbildung an. Hinreichende Erfolgsaussichten für eine Unterbringung nach § 64 StGB liegen zur Überzeugung der Kammer bei wertender Gesamtbetrachtung nicht vor. Denn es müssen konkrete Anhaltspunkte für die Erfolgsaussichten einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bestehen, die dafür sprechen, dass es innerhalb eines zumindest erheblichen Zeitraums nicht (mehr) zu einem Rückfall kommen wird (BGH NStZ-RR 2020, 38 ). Die Aussicht auf einen Behandlungserfolg muss daher positiv festgestellt werden (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 48
(49); 2010, 141 ; 2020, 71 ). Notwendig, aber auch ausreichend, ist eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit des Behandlungserfolgs; einer sicheren oder unbedingten Gewähr bedarf es nicht (BGH NStZ-RR 2020, 38 ; BeckRS 2019, 35915 ). Gemessen hieran vermochte die Kammer hinreichende Erfolgsaussichten nicht festzustellen. Hierbei hat die Kammer nicht verkannt, dass die übrigen formalen Eingangskriterien des § 64 StGB gemäß den Feststellungen des psychiatrischen Sachverständigen gegeben sind und dass der Angeklagte in seinem letzten Wort angab, seine Suchtprobleme nun mittels einer Therapie angehen zu wollen. Ein vom Angeklagten geäußerter Wunsch nach Therapie und sein ernsthafter Behandlungswille vermögen jedoch allein die Annahme einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht nicht zu tragen, wenn auch gewichtige prognoseungünstige Faktoren bestehen (BGH, Beschl. v. 02.11.2017 – 2 StR 387/17 ; BGH, Beschl. v. 08.05.2018 – 2 StR 72/18 ). Dabei ist sich die Kammer bewusst, dass es hinsichtlich der Therapiewilligkeit ausreichend ist, wenn eine solche während der Therapiemaßnahmen erst geweckt wird (BGH, Beschl. v. 17.10.2017 – 3 StR 177/17). Hinsichtlich der geäußerten Therapiebereitschaft vermochte sich die Kammer indes nicht des Eindrucks zu erwehren, dass diese Äußerung weniger aufgrund authentischen Problembewusstseins, sondern maßgeblich unter dem Eindruck einer möglichen Verurteilung erfolge. Der Angeklagte ist seit ca. 18 Jahren schwer betäubungsmittelabhängig, wobei sein Drogenkonsum ohne erkennbaren Grund begann. Dieser Drogenkonsum hat sich als untrennbarer Teil in das Leben des Angeklagten eingeflochten. Der Konsum umfasst mehrere Gramm Heroin, Kokain und Cannabis täglich. Sein Konsum ist zudem stetig gravierender geworden, da der Angeklagte auch eine Medikamentenabhängigkeit in Bezug auf Oxycodon entwickelte. Es kam zu keiner Zeit im Leben des Angeklagten zu einer längeren Abstinenzphase; Entzugsversuche schlugen wiederholt fehl. Angesichts des Ausmaßes und der Intensität der Abhängigkeit leuchtet es der Kammer ohne weiteres ein, dass zunächst eine zeitintensive Substitutionsbehandlung erforderlich ist, die zunächst den Boden für eine erfolgreiche Therapie legt. Im Hinblick auf die zeitlich beschränkte Unterbringungsdauer würde eine solche vorangehende Behandlung zu einer erheblichen Verkürzung der eigentlichen Therapie führen, was deren Erfolgsaussichten stark schmälert. Hierbei wirkt sich die erhebliche Sprachbarriere des Angeklagten, von der sich die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung ein eigenes Bild machen konnte, besonders nachteilig auf die Erfolgsaussichten aus. Die Kammer ist sich dabei bewusst, dass insoweit Grundkenntnisse als ausreichend angesehen werden (BGH, Beschl. v. 13.06.2018 – 1 StR 132/18 ), allerdings sind beim Angeklagten nur rudimentäre Sprachkenntnisse vorhanden, die für eine therapeutisch sinnvolle Kommunikation absehbar nicht ausreichen werden. So wird das konkrete Ausmaß seiner Sprachbarriere zur Überzeugung der Kammer der Entstehung einer für die Therapie grundlegenden Gruppendynamik dauerhaft entgegenstehen und den Zugang zu wesentlichen Therapieinhalten konsequent verwehren. Es ist für die Kammer aufgrund des im Rahmen der Hauptverhandlung von dem Angeklagten persönlich gewonnenen Eindrucks zudem naheliegend, dass das Erleben der Sprachbarriere eine Frustration bei dem Angeklagten hervorrufen würde, die sich nachteilig auf seine Therapiemoral und die Therapieaussichten insgesamt auswirken dürften; zumal der Angeklagte in der Vergangenheit bereits zwei Entzugsversuche erfolglos abgebrochen hatte. Im Rahmen der Beurteilung des Therapieantriebes ist – jedenfalls am Rande und lediglich indiziell – auch die ungewisse Bleibeperspektive des Angeklagten zu berücksichtigen. Der Angeklagte hat bereits am 14.09.2017 einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge erhalten, in welchem er unter Ablehnung seines Asylantrages aufgefordert wurde, die Bundesrepublik zu verlassen. Wenngleich das verwaltungsgerichtlichen Verfahren andauert, sieht sich der Angeklagte jedenfalls mit dem möglichen Szenario seiner zeitnahen Abschiebung konfrontiert. Infolge einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände unter besonderer Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten vermochte die Kammer keine hinreichend konkreten Erfolgsaussichten im Hinblick auf eine Unterbringung

§ 64St

GB festzustellen und hat deshalb von deren Anordnung abgesehen. V. Nebenentscheidungen Die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 1.400,00 € war gemäß §§ 73 , 73c StGB anzuordnen. Der Angeklagte erlangte durch die Tat Bargeld in einer Gesamthöhe von 1.400,00 €, welche sich in dem Kasseneinsatz befanden. VI. Kosten Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 465 StPO. Permalink: https://openjur.de/u/2344606.html ( https://oj.is/2344606 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 12 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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