Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 25. Juli 2016 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Auszahlung einer von der Beklagten bewilligten Rente wegen Erwerbsminderung an den Kläger für die Zeit vom 1. Mai 2010 bis 31. Januar 2014. Der am ... April 1971 geborene Kläger bezog im genannten Zeitraum von den Beigeladenen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 8. Oktober 2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mangels Vorliegen einer Erwerbsminderung im Sinne vom § 43 Abs. 3 SGB VI zunächst ab. Im hieran sich anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) A-Stadt holte das SG ein Gutachten von Dr. U. M. vom 29. Juni 2013 ein, welches dem Kläger ein Leistungsvermögen von unter 3 Stunden attestierte. Nach Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme schlossen die Beteiligten am 20. August 2013 einen Vergleich, wonach dem Kläger u.a. eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, befristet für den Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis 31. Juli 2015, bewilligt wurde. In dem diesen Vergleich ausführenden Rentenbescheid der Beklagten vom 20. Dezember 2013 wurde die dem Kläger gewährte Rente auf einen monatlichen Netto-Zahlbetrag ab 1. Februar 2014 von 469,90 Euro festgesetzt. Zudem hieß es, für die Zeit vom 1. Mai 2010 bis 31. Januar 2014 betrage die Nachzahlung 20.306,92 Euro. Die Nachzahlung werde vorläufig nicht ausgezahlt, weil zunächst Ansprüche anderer Stellen zu klären seien (z.B. Agentur für Arbeit, Träger der Sozialhilfe etc.). Sobald die Höhe der Ansprüche bekannt sei, werde die Nachzahlung abgerechnet. Das E. (Beigeladene zu 2.) sowie das Jobcenter A-Stadt (Beigeladene zu 1.) hatten der Beklagten schon mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 bzw. 4. Januar 2012 angezeigt, dass sie Leistungen nach dem SGB II zahlen bzw. gezahlt hätten. Diese Zahlung begründe im Falle einer Bewilligung der bei der Beklagten beantragten Leistungen einen Erstattungsanspruch, welcher dem Grunde nach bereits jetzt geltend gemacht werde. Nach entsprechender Mitteilung seitens der Beklagten über die nunmehr erfolgte Rentengewährung, teilte der Beigeladenen zu 2. der Beklagten mit Schreiben vom 3. Januar 2014 mit, man habe dem Kläger bis 31. Dezember 2010 Leistung bewilligt. Der Kläger habe jedoch einen Anspruch auf volle Erwerbsminderung für diesen Bewilligungszeitraum ab 1. Mai 2010. Es bestünden Erstattungsansprüche in Höhe von insgesamt 3.545,04 Euro. Daneben bestehe auch gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf den Ersatz der gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 585,92 Euro bzw. 76,72 Euro. Mit einem weiteren Schreiben vom 3. Januar 2014 teilte die Beigeladene zu 2. darüber hinaus der Beklagten mit, dass man letztlich bis 2. Dezember 2011 Leistungen nach dem SGB II gewährt habe und insofern ein weiterer Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 4.909,90 Euro bestehe. Daneben bestehe Anspruch auf Ersatz der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum vom 1. Januar bis 2. Dezember 2011 in Höhe von 847,02 Euro bzw. 106,59 Euro. Der Beigeladenen zu 1.), das Jobcenter A-Stadt, machte unter dem 2. Januar 2014 ebenfalls einen Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten im Hinblick auf von ihr gewährter Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis 31. Januar 2014 von insgesamt 11.049,68 Euro geltend und forderte darüber hinaus Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum in Höhe von ca. insgesamt 4.000,00 Euro. Mit Schreiben vom 13. Januar 2014 bat der Kläger die Beklagte darum, den in dem Rentenbescheid vom 20. Dezember 2013 ausgewiesene Nachzahlungsbetrag in Höhe von 20.306,92 Euro auf das Geschäftskonto seines Prozessbevollmächtigten und die laufende Rentenzahlung fortlaufend auf sein Konto zu überweisen. Die Beklagte teilte daraufhin unter dem 29. Januar 2014 dem Kläger mit, der einbehaltende Rentennachzahlbetrag betrage 20.306,92 €. Hierauf hätten die Beigeladenen Erstattungsansprüche in Höhe von 8.453,98 Euro bzw. 11.049,68 Euro erhoben. Es verbleibe ein Restbetrag in Höhe von 803,26 Euro, der überwiesen werde. Zudem teilte die Beklagte den Beigeladenen im Hinblick auf den geltend gemachten Erstattungsanspruch unter anderem mit, dass aufgrund von Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 31.Oktober 2012 (Az.: B 13 R 11/11 R und B 13 R 9/12 R ) sowie geplanter Gesetzesänderungen eine Befriedigung zur Zeit nicht möglich sei, es werde die Nachzahlung bis zur Höhe der Erstattungsforderung vorerst einbehalten. Nach Abschluss der Gesetzesinitiative werde eine weitere Mitteilung erfolgen. Der Kläger bat mit Schreiben vom 12. Februar 2014 zwecks Prüfung der Angelegenheit darum, die Anspruchsanmeldungen der Beigeladenen zu übermitteln und um Erläuterung, wie sich der erhobene Erstattungsanspruch zusammensetze. Zudem werde um Rückäußerung gebeten, wie hoch der monatliche Anspruch auf gezahltes Arbeitslosengeld II bei ihm gewesen sei. Sei nämlich die bewilligte Erwerbsminderungsrente niedriger, könne das Jobcenter nur diesen Betrag fordern. Die Beklagte übersandte daraufhin dem Kläger die Schreiben der Beigeladenen und führte aus, dass Erstattungsansprüche nur für die Zeiträume bestünden, für die von dort aus Leistungen erbracht worden seien, die bei rechtzeitiger Zahlung der Rente nicht bzw. in anderer Höhe geleistet worden seien. Bei dem Betrag von 20.306,92 Euro handele es sich um den Rentenzahlbetrag nach Abzug des Beitragsanteils des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung. Beiträge seien soweit in dem Betrag nicht enthalten. Die Höhe der von den Beigeladenen erbrachten Leistungen könnten den beigefügten Kopien entnommen werden, wobei die Beigeladenen nur bis zur Höhe der eigenen Leistungen Erstattungsansprüche angemeldet hätten. Es sei jedoch noch nicht abschließend geklärt, ob die Beigeladenen einen Erstattungsanspruch geltend machen könnten. Die Klärung der Rechtsfrage durch den Gesetzgeber sei hier abzuwarten. Unter dem 15. September 2014 erging ein Schreiben der Beklagten an den Prozessbevollmächtigten, in dem es hieß, ihm werde ein Schriftstück übersandt. Der Bescheid sei maschinell erstellt und deshalb auch ohne Unterschrift wirksam. Unter dem Datum 15. September 2014 und unter der Überschrift "Nachzahlung aufgrund der mit Bescheid vom 20. Dezember 2013 gewährten Rente" teilte die Beklagte dem Kläger mit, die einbehaltene Rentennachzahlung betrage insgesamt 20.306,92 Euro. Hierauf hätten Erstattungsansprüche in Höhe von 11.049,68 Euro der Beigeladene zu 1. und der Beigeladenen zu 2. in Höhe von 8.453,98 Euro erhoben. Unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 29. Januar 2014 werde mitgeteilt, dass der Erstattungsanspruch des jeweiligen Jobcenter hiermit abgerechnet werde. Der dem Kläger zustehende Teil der Nachzahlung in Höhe von 803,24 Euro sei bereits ausgezahlt worden. Dieser Betrag werde in dieser Mitteilung aus technischen Gründen als Erstattungsanspruch der Knappschaft-Bahn-See dargestellt. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, Erstattungsansprüche der Beigeladenen bestünden nicht. Die Vorschriften des § 44 a SGB II, §§ 102 , 103 , 104 SGB X griffen nicht. Es fehle an der Vorläufigkeit, an einem nachträglichen "Entfallen" sowie an einer Nachrangigkeit. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2014 als unzulässig zurück. Ihrer Auffassung nach habe es sich bei dem Schreiben vom 15. September 2014 nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X gehandelt. Die Mitteilung über die Abrechnung einer Nachzahlung stelle keinen Verwaltungsakt dar und könne nicht mit dem Widerspruch oder einer Klage angefochten werden. Eine verbindliche Entscheidung über die Höhe des Nachzahlungsbetrages werde dem Grunde nach bereits im bewilligenden Leistungsbescheid getroffen. Mit seiner am 19. November 2014 vor dem Sozialgericht (SG) Schwerin erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren auf Auszahlung eines Rentenzahlbetrages in Höhe von 19.503,66 Euro weiterverfolgt. Zur Begründung hat er zum einen vorgetragen, dass mit dem Schreiben vom 15. September 2014 eine verbindliche Regelung der Beklagten gemäß § 31 SGB X in Form eines Verwaltungsaktes vorliege. Es werde hiermit eine Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen getroffen, nämlich in der Form, dass Nachzahlungsbeträge in Höhe von 19.503,66 Euro nicht auszuzahlen seien. Erstattungsansprüche der beigeladenen Jobcenter bestünden nicht. Insofern werde auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 31. Oktober 2012 ( B 13 R 9/12 R ) verwiesen. Hierin habe das BSG Ansprüche der Jobcenter gemäß § 44 a SGB II, §§ 102 ff. SGB X ausdrücklich verneint. Ergänzend ist seitens des Klägers vorgetragen worden, dass der entsprechende Vergleich zur Gewährung einer befristeten Rente wegen Erwerbsminderung bereits vor einer gesetzlichen Neuregelung zustande gekommen sei. Auch der Hinweis der Beklagten vom 29. Januar 2014, dass eine geplante Gesetzesänderung beabsichtigt sei und dass bis dahin die Erstattungsansprüche einbehalten würden, sei "rechtswidrig". Sie habe nicht warten können, bis sich die Rechtslage in die von ihr angestrebte Richtung geändert habe. Es sei "unstreitig", dass die Beigeladenen aufgrund der genannten Entscheidung des BSG vom 31. Oktober 2012 keinen Erstattungsanspruch gehabt hätten. Mit dem Gesetz vom 28. Juli 2014 sei dann die Regelung des § 40a SGB II verkündet worden, wobei diese Änderung rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten sei. Hier handele es sich um einen Fall der sog. echten Rückwirkung, welche nicht zulässig sei. Darüber hinaus wäre selbst bei rückwirkender Anwendung ein Erstattungsanspruch der Beigeladenen nicht gegeben. Dieser Erstattungsanspruch bestehe nur, soweit die Erbringung des Arbeitslosengeldes II allein aufgrund einer nachträglich festgestellten vollen Erwerbsminderung rechtswidrig gewesen sei. Insofern komme eine Rückforderung nicht in Betracht, weil er als Rentenberechtigter, neben der Rente noch einen Anspruch auf SGB-II-Leistungen gehabt hätte. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid vom 15. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, 19.503,66 Euro an ihn zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Bei dem Schreiben vom 15. September 2014 habe es sich nicht um einen anfechtbaren Bescheid gehandelt. Außerdem habe der Gesetzgeber durch das Gesetz vom 28. Juli 2014 die Vorschrift des § 40a SGB II eingefügt, welche den Erstattungsanspruch der Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende regele. Den SGB-II-Trägern erwachse hiernach ein Erstattungsanspruch gegen den anderen Sozialleistungsträger. Dieser bestehe auch in der Fallgestaltung, bei der die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende allein aufgrund einer nachträglich festgestellten Erwerbsminderung rechtswidrig gewährt worden seien. Mit Beschlüssen vom 17. März 2015 bzw. 21. August 2015 hat das SG das Jobcenter A-Stadt (Beigeladene zu 1.) und das E. (Beigeladene zu 2.) zu dem Rechtsstreit beigeladen. Die Beigeladene zu 1.) hat vorgetragen, dass der Anspruch des Klägers ihrer Auffassung nach nicht begründet sei. Der vorliegende Fall werde in § 40a SGB II geregelt. Diese Vorschrift sei mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Der Beigeladene zu 2.) hat Bescheide über SGB II Leistungen an den Kläger dem SG übersandt. Mit Urteil vom 25. Juli 2016 hat das SG A-Stadt unter Abänderung des Bescheides vom 15. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2014 die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 166,04 Euro zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung, auf die im einzelnen Bezug genommen wird, hat es unter anderem ausgeführt: Die Klage sei zulässig, jedoch im Wesentlichen unbegründet, da die Beklagte die Erstattungsansprüche der Beigeladenen bis auf einen Betrag von 166,04 Euro zu Recht erfüllt habe und der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte insoweit als erfüllt gelte (§ 107 SGB X). Das Gericht habe keinen Zweifel daran, dass es sich bei dem Schreiben vom 15. September 2014, mit dem die Beklagte die dem Kläger zustehende Nachzahlung abgerechnet habe, um einen Verwaltungsakt handele, gegen den Widerspruch eingelegt werden könne. Im Übrigen könnte der Kläger seine Klage auch im Wege der echten Leistungsklage weiterverfolgen, für die kein Vorverfahren erforderlich wäre. Der Erstattungsanspruch der Beigeladenen gegen die Beklagte ergebe sich aus § 40a SGB II. Danach stehe dem Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende unter den Voraussetzungen des § 104 SGB X ein Erstattungsanspruch gegen einen anderen Sozialleistungsträger zu, wenn einer leistungsberechtigten Person für den selben Zeitraum, für den ein Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende Leistungen nach dem SGB X erbracht habe, eine andere Sozialleistung bewilligt werde. Dem Kläger sei für den strittigen Zeitraum durch die Beklagte eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nachträglich bewilligt worden; die Beigeladenen hätten dem Kläger im gleichen Zeitraum als nachrangige Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, sodass die Beklagte gegenüber ihnen erstattungspflichtig sei. Entgegen der Ansicht des Klägers werde durch § 40a SGB II auch nicht in unzulässiger Weise rückwirkend in seine Rechte eingegriffen. Mit der Einführung des § 40a SGB II habe der Gesetzgeber eine unklare Rechtslage bereinigt, ohne rückwirkend in die Rechtsposition des Klägers, seinen Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung, unzulässigerweise einzugreifen. Soweit es gleichwohl wegen der Erstattungsansprüche der Beigeladenen zu keiner Erfüllung dieses Anspruchs komme, sei dies nicht zu beanstanden, da dem kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers entgegenstehe. Kein Leistungsberechtigter könne erwarten, für den gleichen Zeitraum doppelte Sozialleistung zu erhalten. Bei der Ermittlung des Erstattungsanspruchs der Beigeladenen zu 1.) sei für den Monat Dezember 2011 jedoch zu berücksichtigen, dass dem Kläger als SGB II-Berechtigter keine Ansprüche nach dem Wohngeldgesetz zugestanden hätten. Die Erstattungsforderung der Beigeladenen zu 1.) bestehe jedoch nur in der Höhe, in der durch die Rentenzahlung eine Erfüllungswirkung gemäß § 107 SGB X eingetreten sei. Dies treffe auf die dem Kläger im Dezember 2011 erbrachten Leistungen zum Lebensunterhalt in voller Höhe zu; für die in diesem Monat gezahlten Kosten der Unterkunft jedoch nur in Höhe von 44 %. Dies ergebe sich aus § 40 Abs. 4 SGB II. Von denen dem Kläger im Monat Dezember 2011 erbrachten Kosten der Unterkunft in Höhe von 269,49 Euro seien im Rahmen des Erstattungsanspruchs des Beigeladenen zu 1.) mithin nur 130,45 Euro (44 %) zu berücksichtigen, zusammen mit an den Kläger erbrachten Leistungen zum Lebensunterhalt in Höhe von 67,51 Euro ergebe sich für diesen Monat ein Erstattungsanspruch der Beigeladenen zu 1.) in Höhe von 197,96 Euro. Gegen die Beklagte bestehe daher aus der Rentennachzahlung ein weiterer Zahlungsanspruch in Höhe der Differenz von 166,04 Euro. Soweit die Beigeladene zu 2.) im Rahmen ihrer Erstattungsforderung vom Rentenzahlbetrag des Klägers keinen Pauschbetrag in Höhe von 30,00 Euro abgezogen habe, sei dies nicht zu beanstanden. Durch die nachträgliche Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung sei der Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem SGB II entfallen. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass die Beigeladene zu 2.) ihre Leistungen im streitigen Zeitraum dem Kläger gegenüber lediglich vorläufig erbracht habe, sodass sich ein Erstattungsanspruch- zumindestens hinsichtlich dieser Beigeladenen - bereits aus § 102 SGB X ergäbe, wenn man § 40a SGB VII auf diesen Fall nicht für anwendbar erachte. Gegen das ihm am 22. August 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25. August 2016 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern eingelegt. Er wiederholt seine Auffassung, dass mit der Einfügung der Vorschrift des § 40a SGB II eine unzulässige echte Rückwirkung verbunden sei. Die Vorschrift habe auch keine unklare Rechtslage bereinigt, sondern einen bis dahin nicht geregelten Sachverhalt einer gesetzlichen Regelung zugeführt. Es überzeuge auch nicht, wenn das SG darauf abstelle, kein Leistungsberechtigter könne erwarten für den gleichen Zeitraum doppelte Leistungen zu erhalten. Dem sei zu entgegnen, dass Ansprüche gegen den Berechtigten und nicht gegen den vorrangigen Leistungsverpflichteten geltend zu machen seien, wenn, wie hier, keine Regelung bestanden habe. Im Recht herrsche der Grundsatz, dass jeder seine Ansprüche dort zu liquidieren habe, wo er sie her habe. Es treffe auch nicht zu, dass er Leistungen nach dem SGB II nur vorläufig erhalten habe. Dies ergebe sich aus den von der Beigeladenen zu 2.) abgereichten Bescheiden, sodass die Vorschriften des § 102 SGB X nicht einschlägig sei. Es möge zwar richtig sein, dass er parallel zur Rente wegen voller Erwerbsminderung keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gehabt hätte, jedoch hätte er einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII gehabt. Insoweit sei eine Erstattung auch unter diesem Gesichtspunkt rechtswidrig. Der Senat ist von dem Antrag des Klägers ausgegangen, das Urteil des Sozialgerichts vom 25. Juli 2016 teilweise aufzuheben sowie die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 15. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2014 zu verurteilen, ihm einen weiteren Betrag in Höhe von 19.337,52 Euro auszuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Berufungsbegründung vermöge die überzeugenden Ausführungen des SG nicht zu widerlegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten L 7 R 187/16 - S 7 R 459/14 (2 Bände) sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist. Gründe Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Senat hatte im Rahmen der alleinigen Berufung des Klägers (nur) noch darüber zu entscheiden, ob er einen Anspruch auf weitere Auszahlung in Höhe von 19.337,52 € gegenüber der Beklagten hat. Der tenorierte Ausspruch des SG im Hinblick auf die dem Kläger zu gewährende Zahlung in Höhe von 166,04 € ist rechtskräftig geworden, sodass dieser Betrag von der von dem Kläger ursprünglich geltend gemachten Forderung in Abzug zu bringen ist. Das SG Schwerin hat insoweit zu Recht entschieden, dass der Bescheid der Beklagten vom 15. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2014 jedenfalls im Hinblick auf einen Betrag in Höhe von 19.337,52 € rechtmäßig ist und der Kläger keinen weiteren Anspruch auf Auszahlung gegenüber der Beklagten hat. 1. Zu Recht ist das SG Schwerin zunächst davon ausgegangen, dass die statthafte Klageart für das Begehren des Klägers die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und 4 SGG ist. Die Mitteilung der Beklagten vom 15. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2014 stellt auch zur Überzeugung des Senates einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X dar. Danach ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung des Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Eine belastende Feststellung einer Rechtsfolge mit Regelungscharakter ist gegenüber dem Kläger, nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont, darin zu sehen, dass die Beklagte mit der Mitteilung die endgültige Einbehaltung des dort genannten Betrages gegenüber dem Kläger geregelt hat. Es handelt sich nicht nur um eine Angabe des Auszahlungsbetrages. Dem steht nicht entgegen, dass es bei der streitigen Mitteilung vom 15. September 2014 an sogenannten formellen Merkmalen eines schriftlichen Verwaltungsaktes, wie etwa einer Rechtsmittelbelehrung, fehlt. Die Beklagte hat selbst bei Versendung dieser Mitteilung vom 15. September 2014 in dem Begleitschreiben auf den anliegenden "Bescheid" hingewiesen. Der Kläger durfte davon ausgehen, dass mit der Mitteilung ihm gegenüber endgültig eine Entscheidung hinsichtlich der zunächst vorläufigen Einbehaltung der Rentennachzahlung getroffen wurde. Dementsprechend hat er auch - nachvollziehbar - Widerspruch gegen diese Abrechnungsmitteilung eingelegt (vgl. für die Annahme eines Verwaltungsaktes in vergleichbaren Fällen, wenn auch mit unterschiedlichen Argumenten, etwa Urteil des LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Oktober 2018, L 6 R 453/15 ; Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 23. Juli 2020, L 12 R 143/19 ). 2. Einen Anspruch des Klägers auf den im genannten Bescheid vom 15. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2014 festgestellten Nachzahlungsbetrag - abzüglich des vom SG A-Stadt bestandskräftig ausgeurteilten Teilbetrages von 166,04 € - besteht nicht, weil insoweit ein Erstattungsanspruch der Beigeladenen besteht und gemäß § 107 SGB X der Anspruch des Berechtigten (Kläger) gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger (Beklagte) als erfüllt gilt. Dies bedeutet, dass die Leistungen der Beigeladenen in Form der gewährten SGB II-Leistungen in dem streitbefangenen Zeitraum an den Kläger in Höhe des von der Beklagten ausgewiesenen Nachzahlungsbetrages als Erfüllung des Anspruchs des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung anzusehen ist, sodass er von der Beklagten nicht eine weitere Zahlung von Rente für die Zeit vom 1. Mai 2010 bis 31. Januar 2014 verlangen kann.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.