Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 19. März 2021 teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung der am 19
§ 40Abs. 4 Satz 2 BDSG gleichlautenden § 40 Abs. 4 Kr
W-/AbfG VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 30. März 2001 - 10 S 1184/00 -, Rn. 27, juris; vgl.
§ 40Abs. 4 Satz 2 BDSG gleichlautenden § 16 Abs. 4 Tier
SchG OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2013 - 20 A 746/13 -, Rn 11, juris). Für das Bestehen einer solchen Gefahrenlage bedarf es nicht der sicheren Erwartung einer Bestrafung oder Sanktionierung in Anknüpfung an die Erteilung der Auskunft. Indessen genügt auch nicht die bloße Vermutung oder theoretische Möglichkeit einer solchen. Notwendig, aber auch hinreichend ist, dass die Einleitung eines strafgerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ernsthaft möglich erscheint (vgl.
§ 40Abs. 4 Satz 2 BDSG gleichlautenden § 16 Abs. 4 Tier
SchG OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2013 - 20 A 746/13 -, Rn 11, juris; vgl.
§ 40Abs. 4 Satz 2 BDSG gleichlautenden § 40 Abs. 4 Kr
W-/AbfG VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30. März 2001 - 10 S 1184/00 -, Rn. 29, juris;
§ 40Abs. 4 Satz 2 BDSG gleichlautenden § 52 Abs. 5 BIm
SchG Lechelt in: GK-BImSchG, § 52 BImSchG, Rn. 155). Ferner muss diese Möglichkeit auf dem Inhalt der Auskunft beruhen. Die Auskunft muss Fragen zu Tatsachen betreffen, die die Einleitung oder Aufrechterhaltung eines Strafverfahrens oder Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten nach sich ziehen können. Hierunter können neben Tatsachen, die den Tatbestand einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit erfüllen, auch solche Tatsachen fallen, die mittelbar einen entsprechenden Verdacht begründen oder stützen (vgl.
§ 40Abs. 4 Satz 2 BDSG gleichlautenden § 16 Abs. 4 Tier
SchG OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2013 - 20 A 746/13 -, Rn. 13, juris). Im vorliegenden Fall ist die Einleitung eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die Antragstellerin nach der summarischen Prüfung im Eilverfahren zwar ernsthaft möglich. Das mit Bescheid vom 21. Dezember 2020 konkretisierte Auskunftsverlagen des Antragsgegners steht mit einer Untersuchung in Form einer Datenschutzprüfung (§ 58 Abs. 1 lit. b DSGVO) in Verbindung. Hintergrund der Untersuchung ist, dass bei dem Antragsgegner verschiedene Beschwerden eingingen, in denen Betroffene schilderten, dass in persönlichen Werbeansprachen der Antragstellerin die Verarbeitung des Namens erfolgte, obwohl weder eine Kundenbeziehung bestand, noch eine entsprechende Einwilligung erteilt wurde. Es steht insoweit im Raum, dass die Antragstellerin personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 2 DSGVO verarbeitet hat, diese Verarbeitung jedoch nicht rechtmäßig ist, da keine der in § 6 Abs. 1 DSGVO genannten Bedingungen, die Voraussetzung für die rechtmäßige Datenerhebung sind, erfüllt ist, d. h. die Datenverarbeitung Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 6 Abs. 1 DSGVO widerspricht. Darüber hinaus ist es möglich, dass die Antragstellerin durch die Datenverarbeitung gegen Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO verstößt, wonach alle angemessenen Maßnahmen zu treffen sind, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden. Gemäß Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO werden bei Verstößen gegen die Grundsätze für die Datenverarbeitung, einschließlich der Bedingungen für die Einwilligung, gemäß den Art. 5 , 6 , 7 und 9 DSGVO im Einklang mit Art. 83 Abs. 2 DSGVO Geldbußen von bis zu 20 Millionen EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist. Für Verstöße nach Art. 83 Abs. 4 bis 6 DSGVO gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß, § 41 Abs. 1 Satz 1 BDSG. Der Antragsgegner hat die Antragstellerin auch in verschiedenen Schreiben bereits darauf hingewiesen, dass der Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften im Raum steht und dass bestimmte Verstöße nach Art. 83 Abs. 4 bis 6 DSGVO mit einem Bußgeld geahndet werden können (vgl. die Schreiben vom 26. August 2019, Bl. 13 Beiakte B, Bl. 20 Beiakte C). Allerdings ist nach Durchführung der im Eilverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung nicht erkennbar, dass die Möglichkeit der Einleitung eines Verfahrens nach § 41 Abs. 1 BDSG, Art. 83 Abs. Abs. 4 lit. a und Abs. 5 lit. a DSGVO i. V. m. dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten auf dem Inhalt der Auskunft auf die im Bescheid vom 21. Dezember 2020 gestellten Fragen 1, 2 und 4 beruht. Ein Verstoß gegen Art. 5 und Art. 6 DSGVO, der hier zur Einleitung eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten führen könnte, ergibt sich nicht a priori aus der Beantwortung dieser Fragen, die darauf abzielen aufzuklären, von welchen Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern die Antragstellerin Daten erhebt und für Werbezwecke verarbeitet (Frage 1), welche personenbezogenen Daten insoweit erhoben werden (Frage 2) und wie viele Personen betroffen sind (Frage 4). Allein die Benennung von Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern, die Angabe, um welche personenbezogenen Daten es sich dabei handelt bzw. wieviele Personen betroffen sind, lassen noch keinen Verstoß gegen die Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten erkennen. Die Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung erfordert das Hinzutreten weiterer Umstände, wie beispielsweise das Fehlen einer Einwilligung zur Datenverarbeitung.
- c)Der Antragsgegner hat das ihm nach § 237 Abs. 3 LVwG bei der Bemessung des Zwangsgeldes zustehende Ermessen dahingehend ausgeübt, dass er für jede unbeantwortete Frage ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 €, mithin insgesamt 1.000,00 € berechnete. Vor diesem Hintergrund ist die Zwangsgeldfestsetzung hier teilbar und unter Berücksichtigung der obenstehenden Ausführungen in dem Umfang als offensichtlich rechtmäßig anzusehen, in dem die Antragstellerin zu Unrecht die Auskunft verweigerte, d. h. in Höhe von 600,00 € (je 200,00 € für die Beantwortung der Fragen 1, 2 und 4). II. Soweit der Antragsgegner mit dem Bescheid vom 5. Februar 2021 ein Zwangsgeld in Höhe von mehr als 600,00 € festgesetzt hat, ist dem Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung des Vollzugs der Zwangsgeldfestsetzung im Rahmen der hier gebotenen Interessenabwägung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO) Vorrang vor dem öffentlichen Vollzugsinteresse einzuräumen. Der Senat vermag bei Durchführung der im Eilverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung nicht festzustellen, dass sich die Festsetzung eines Zwangsgeldes von mehr als 600,00 € im vorliegenden Fall als offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig darstellt (1.). Die in der Folge vorzunehmende weitere Interessenabwägung unter Berücksichtigung der jeweils eintretenden Folgen des Vollzugs fällt hier zugunsten der Antragstellerin aus (2.). 1.
- a)Die Fragen 3 und 5 des Bescheids von 21. Dezember 2020, mit denen der Antragsgegner nach der Einhaltung der Vorgaben von Art. 24 und Art. 32 DSGVO (Frage 3) sowie der Informationspflichten aus Art. 14 Abs. 1 und 2 DSGVO (Frage 5) fragt, zielen anders als die Fragen 1, 2 und 4 auf die Einholung von solchen Auskünften ab, die die Antragstellerin der Gefahr eines Verfahrens nach dem Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten aussetzen können. Aus der Beantwortung der Frage 3 kann sich unmittelbar ergeben, dass die Antragstellerin die Verpflichtungen aus Art. 24 und Art. 32 DSGVO nicht erfüllt, was gemäß Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO mit Geldbuße von bis zu 10 Millionen Euro oder bis zu 2 % des Jahresumsatzes des Unternehmens belegt werden kann (vgl. Mantz, in: Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Auflage 2018, Art. 32, Rn. 30). Ebenfalls sanktioniert werden Verstöße gegen die Informationspflichten, die gemäß Art. 14 DSGVO bestehen, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden, vgl. Art. 83 Abs. 5 lit. d DSGVO (vgl. Nink, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Auflage 2019, Art. 14 DSGVO, Rn. 20 und Art. 13 DSGVO Rn. 28; Knyrim, in: Ehemann/Selmayer, Datenschtz-Grundverordnung, 2. Auflage 2018, Art. 14, Rn. 40).
- b)Es ist daher für die Bewertung der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung durch den Bescheid vom 5. Februar 2021, soweit der Antragsgegner darin auch für die unterlassene Beantwortung der Fragen 3 und 5 ein Zwangsgeld in Höhe jeweils 200,00 € festgesetzt hat, entscheidend, ob sich die Antragstellerin im Vollzugsverfahren nach Bestandskraft der Grundverfügung vom 21. Dezember 2020 mit Erfolg auf das in § 40 Abs. 4 Satz 2 BDSG normierten Auskunftsverweigerungsrecht berufen kann. Diese Frage ist offen und insbesondere nicht durch die Rechtsprechung anderer Obergerichte oder des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. In Bezug auf verwaltungsrechtliche Auskunftsverweigerungsrechte wird vertreten, dass diese bereits dem behördlichen Auskunftsbegehren und nicht erst dessen Durchsetzung entgegenstehen können (vgl.
§ 40Abs. 4 Satz 2 BDSG gleichlautenden § 40 Kr
W-/AbfallG VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30. März 2001 - 10 S 1184/00 -, Rn. 26, juris; vgl.
§ 40Abs. 4 Satz 2 BDSG gleichlautenden § 16 Abs. 4 Tier
SchG i. E. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2013 - 20 A 746/13 -, juris;
§ 40Abs. 4 Satz 2 BDSG gleichlautenden § 52 Abs. 5 BIm
SchG i. E. Hansmann/Röckinghausen in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht,
- EL August 2020, § 52 BImSchG, Rn. 59). Daraus ergibt sich jedoch nicht zwingend, dass solchen Auskunftsverweigerungsrechten darüber hinaus nicht auch die Funktion eines Vollzugshindernisses zukommen kann, das der Durchsetzung eines vollziehbaren Auskunftsverlangen entgegensteht. Es ist in diesem Zusammenhang die besondere Schutzfunktion des § 40 Abs. 4 Satz 2 BDSG zu berücksichtigen. Wie andere spezialgesetzlich normierte Auskunftsverweigerungsrechte trägt auch § 40 Abs. 4 Satz 2 BDSG dem Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ("nemo tenetur se ipsum accusare" - niemand soll gezwungen werden, sich selbst anzuklagen) Rechnung (vgl. Dix, in: Kühling/Buchner,DS-GVO BDSG,
- Aufl. 2020, § 40 BDSG, Rn. 13; grundlegend Urteil des Senats vom
- Juni 2016 - 4 LB 18/15 -, Rn. 40, juris; vgl. zum gleichlautenden § 40 Abs. 4 KrW-/AbfG, VGH Bad.-Württ., Beschluss vom
- März 2001 - 10 S 1184/00 -, Rn. 26, juris; vgl. zum gleichlautenden § 39 Abs. 1 Satz 2 WaffG Gerlemann, in: Steindorf, Waffenrecht,
- Auflage 2015, § 39 Rn. 4). Dieser Grundsatz ist vom Bundesverfassungsgericht als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG anerkannt. Ein Zwang zur Selbstbezichtigung berührt zugleich die Würde des Menschen, dessen Aussage als Mittel gegen ihn selbst verwendet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Januar 1981 - 1 BvR 116/77 -, Rn. 18; juris; Urteil des Senats vom
- Juni 2016 - 4 LB 18/15 -, Rn. 40, juris). Inwieweit sich vor dem Hintergrund der genannten (bisherigen) verfassungsrechtlichen Herleitung auch juristische Personen wie die Antragstellerin auf den "nemo tenetur"- Grundsatz berufen können, ist fraglich (bislang abgelehnt vom BVerfG, vgl. Beschluss vom
- Februar 1997 - 1 BVR 2172/96 -, LS 2, Rn. 80 ff.). Nicht gänzlich ausgeschlossen scheint jedenfalls, den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit (auch) aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG oder aus Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 Satz 1 GRCh herzuleiten und auch juristischen Personen das Recht zur Auskunftsverweigerung in Fällen möglicher Selbstbelastung zuzubilligen (vgl. Spittka, Si tacuisses...- nemo tenetur und die DSGVO, in: Traeger, Die Macht der Daten und der Algorithmen, S. 141 (144 ff.)). Ein Eingriff in die Selbstbelastungsfreiheit eines Auskunftspflichtigen kann sowohl darin liegen, dass er durch einen Verwaltungsakt rechtsverbindlich zur Selbstbezichtigung aufgefordert wird, als auch in der Durchsetzung einer solchen Pflicht mittels Verwaltungszwang begründet sein. Sinn und Zweck des § 40 Abs. 4 Satz 2 BDSG könnten demnach dagegen sprechen, das Auskunftsverweigerungsrecht auf eine materiell-rechtliche Einwendung gegen das (durch Verwaltungsakt konkretisierte) Auskunftsverlangen zu reduzieren und die Möglichkeit der Ausübung dieses Rechts damit aufgrund der abschichtenden Wirkung der Bestandskraft des Grundverwaltungsakts faktisch bis zur Bestandskraft des das Auskunftsverlangen konkretisierenden Verwaltungsakts zu beschränken (vgl. zum Ausschluss materiell-rechtlicher Einwendungen gegen einen dem Verwaltungsvollzug zugrundeliegenden, bestandskräftigen Verwaltungsakt grundlegend BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2004 - 1 C 30.03 -, Rn. 15, juris; vgl. für Schleswig-Holstein § 248 Abs. 2 LVwG). Vor dem Hintergrund der genannten offenen, teils grundlegenden verfassungsrechtlichen Fragestellungen, lässt sich die vom Verwaltungsgericht angenommene und ausschließlich mit dem Verweis darauf, dass das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 40 Abs. 4 Satz 2 BDSG als Einwendung gegen den Grundverwaltungsakt im Vollzugsverfahren nicht geltend gemacht werden könne (vgl. § 248 Abs. 2 LVwG) begründete Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung nicht ohne Weiteres mit der erforderlichen Sicherheit feststellen.
- Für den Fall, dass sich wie hier nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lässt, ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, bei der die jeweils eintretenden Folgen einer stattgebenden bzw. ablehnenden Eilentscheidung gegenüberzustellen sind. Zu betrachten sind insoweit die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, die Klage im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall, dass der Antrag abgelehnt, seine gegen die Verfügung erhobene Klage indes Erfolg hat (stRspr des Senats, vgl. Beschluss von
- August 1991 - 4 M 109/91 -, juris Rn. 3 f.; Beschluss vom
- Juli 2019 - 4 MB 14/19 -, Rn. 5, juris). Die Interessenabwägung fällt hier zugunsten der Antragstellerin aus. Die Nachteile, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung angeordnet würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre, wiegen weniger schwer als die erkennbaren Folgen, die aufseiten der Antragstellerin einträten, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte. In dem Falle, dass dem Antrag stattgegeben wird, die Hauptsache jedoch keinen Erfolg hat, wird der Antragsgegner die begehrten Informationen zunächst nicht durch die Antragstellerin erhalten. Dies bedeutet jedoch nicht zwingend, dass etwaige von der Antragstellerin begangene datenschutzrechtliche Verstöße bis zur Entscheidung in der Hauptsache unaufgeklärt bleiben müssen. Denn der Antragsgegner ist nicht gehindert, den Sachverhalt von Amts wegen auf andere Weise als durch eine von der Antragstellerin eingeholte Auskunft weiter aufzuklären. Es bleibt ihm grundsätzlich möglich, die ihm zukommenden Aufgaben zu erfüllen und datenschutzrechtlichen Verstößen im öffentlichen Interesse entgegenzuwirken. Der umgekehrte Fall, in dem der vorliegende Antrag abgelehnt wird, die Klage gegen den Bescheid vom
- Februar 2021 jedoch Erfolg hat, soweit mit diesem ein Zwangsgeld von mehr als 600,00 € festgesetzt wird, hat für die Antragstellerin jedoch unabänderliche Konsequenzen. Es kommt dann ein Beugemittel zum Einsatz, das die Antragstellerin zur Erteilung selbstbelastender Auskünfte zwingt. Diese erzwungene Selbstbelastung ist im unterstellten Fall des Erfolgs der Hauptsache als eine nicht rückgängig zu machende Verletzung rechtsstaatlicher Prinzipien und Grundsätze, die dem Schutz der Antragstellerin dienen, zu bewerten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat setzt auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen Zwangsgeldfestsetzungen den vollen Wert nach § 52 Abs. 1 GKG an (vgl. Beschluss vom
- März 2011 - 4 MB 11/11 -, Rn. 19, juris). Für eine Halbierung oder eine sonstige Reduzierung des Wertes im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist kein Raum. Diesem Charakter einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung (vgl. Beschluss des Senats vom
- März 2011 - 4 MB 11/11 -, Rn. 19, juris). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink: https://openjur.de/u/2345129.html ( https://oj.is/2345129 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 13 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.