Tenor Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des der Klägerin zustehenden Grades der Behinderung (GdB) streitig. Das Versorgungsamt B. stellte bei der am 00.00.1961 geborenen Klägerin mit Bescheid vom 00.00.2001 aufgrund einer Hörminderung mit Ohrgeräuschen, dem Verlust beider Eierstöcke, einer Migräne und einer Funktionsstörung der Wirbelsäule einen GdB von 30 fest. Am 11.04.2019 beantragte die Klägerin die Feststellung eines höheren GdB. Sie leide unter Bluthochdruck. Herzpoltern, Refluxbeschwerden, einer Depression, einer Fibromyalgie, einem Lymphödem in den Beinen, Hallux valgus, Migräne, Osteosklerose, Tinnitus, dem Verlust beider Eierstöcke sowie Funktionsstörungen im Bereich der HWS und BWS. Der ärztliche Dienst des Beklagten wertete daraufhin Arztberichte der Chirurgen Dr. T. und Dr. v.I., des Rheumatologen Dr. G., des Allgemeinmediziners T sowie Arzt- und Befundberichte der Internistin und Psychotherapeutin M, des HNO-Arztes Dr. C. und schließlich Befundberichte des Orthopäden Dr. I. aus und kam zu der Einschätzung, die Hörminderung sei, der Verlust beider Eierstöcke, die Migräne und die Funktionsstörung der Wirbelsäule seien mit einem GdB von jeweils 10 zu bewerten. Für eine bestehende seelische Störung (wiederkehrende, zuletzt mittelschwere traurige Verstimmungen, Angstzustände sowie psychosomatische Beschwerden im Sinne einer Somatisierungsstörung und einer Fibromyalgie) sein ein GdB von 30 zu berücksichtigen, so dass der GdB insgesamt weiter mit 30 zu bewerten sei. Mit Bescheid vom 05.08.2019 lehnte der Beklagte die Feststellung eines höheren GdB ab. Hiergegen legte die Klägerin am 12.08.2019 Widerspruch ein, der - nachdem er trotz Aufforderung nicht näher begründet worden war - durch die Bezirksregierung Münster mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.2020 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Die Klägerin hat am 10.02.2020 Klage erhoben. Sie hat schriftsätzlich beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 05.08.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2020 zu verurteilen, bei der Klägerin einen Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 50 festzustellen. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Befundberichten der Allgemeinmedizinerin Dr. med. K, des HNO-Arztes Dr. med. C., des Internisten und Rheumatologen Dr. med. I., Internistin und Psychotherapeutin M., des Viszeral- und Gefäßchirurgen Prof. Dr. med. I. sowie eines neurologischpsychiatrischen Gutachtens der Frau Dr. med. W., welches diese nach Untersuchung der Klägerin am 01.09.2020 und 17.11.2020 gegenüber dem Gericht am 14.12.2020 erstattet hat. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide nicht gemäß § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in ihren Rechten verletzt, da die Bescheide rechtmäßig sind. Der Klägerin steht ein höherer Grad der Behinderung als 30 nicht zu. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (SGB IX) in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23.12.2016 ( BGBl. I S. 3234 ) sind Menschen mit Behinderungen solche, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung in diesem Sinne liegt dabei dann vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht, § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB IX. Gemäß § 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX werden die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft als Grad der Behinderung nach 10er Graden abgestuft dargestellt. Bei dem Vorliegen mehrerer Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft wird nach § 152 Abs. 3 SGB IX der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Die Bemessung des Gesamt-GdB hat dabei in mehreren Schritten zu erfolgen und ist tatrichterliche Aufgabe (Bundessozialgericht - BSG - Beschluss vom 01.06.2017 - B 9 SB 20/17 B = juris; BSG Beschluss vom 09.12.2010 - B 9 SB 35/10 B = juris Rn. 5 m.w.N.; Landessozialgericht - LSG - Nordrhein-Westfalen Urteil vom 29.06.2012 - L 13 SB 127/11 = juris Rn. 32). Zunächst sind unter Heranziehung ärztlichen Fachwissens die einzelnen, nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinn von regelwidrigen, von der Norm abweichenden Zuständen gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX und die daraus ableitenden Teilhabebeeinträchtigungen festzustellen. Sodann sind diese den in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten. Schließlich ist unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen in einer Gesamtschau der Gesamt-GdB zu bilden (BSG Urteil vom 30.09.2009 - B 9 SB 4/08 R = juris Rn. 18 m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 29.06.2012 - L 13 SB 127/11 = juris Rn. 32). Nach Teil A Ziffer 3 der Anlage zu § 2 der aufgrund § 30 Abs. 17 (a.F.) Bundesversorgungsgesetzes (BVG) erlassenen Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 BVG ( BGBl. I 2008, S. 2412 - Versorgungsmedizin-Verordnung) vom 10.12.2008, zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 12.12.2019 ( BGBl. I S. 2652 ), die wegen § 152 Abs. 1 Satz 4 SGB IX auch im Schwerbehindertenrecht zur Anwendung kommt (Versorgungsmedizinischen Grundsätze), sind zur Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung rechnerische Methoden, insbesondere eine Addition der Einzelgrade der Behinderung, nicht zulässig. Vielmehr ist bei der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzelgrad der Behinderung bedingt und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten Grad der Behinderung 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Hierbei ist gemäß Teil A Ziffer 3 lit. d) ee) der Versorgungsmedizinischen Grundsätze zu beachten, dass leichtere Gesundheitsstörungen mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 nicht zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung führen, selbst wenn mehrere dieser leichteren Behinderungen kumulativ nebeneinander vorliegen. Auch bei Leiden mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine Zunahme des Gesamtausmaßes der Behinderung zu schließen. Schließlich sind bei der Festlegung des Gesamt-GdB zudem die Auswirkungen im konkreten Fall mit denjenigen zu vergleichen, für die in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen feste GdB-Werte angegeben sind (BSG Urteil vom 02.12.2010 - B 9 SB 4/10 R = juris Rn. 25; vgl. auch Teil A Ziffer 3 lit. b) Versorgungsmedizinische Grundsätze). Die anspruchsbegründenden Tatsachen sind, dies gilt nach allgemeinen Grundsätzen des sozialgerichtlichen Verfahrens auch im Schwerbehindertenrecht grundsätzlich im Vollbeweis, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachzuweisen (vgl. BSG Urteil vom 15.12.1999 - B 9 VS 2/98 R = juris Rn. 14; Bayerisches LSG Urteil vom 18.06.2013 - L 15 BL 6/10 = juris Rn. 67 ff.; Bayerisches LSG Urteil vom 05.02.2013 - L 15 SB 23/10 = juris). Für diesen Beweisgrad ist es zwar nicht notwendig, dass die erforderlichen Tatsachen mit absoluter Gewissheit feststehen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist indessen ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass bei Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens kein vernünftiger, den Sachverhalt überschauender Mensch mehr am Vorliegen der Tatsachen zweifelt (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2000 - B 9 VG 3/99 R = juris Rn. 11), d.h. dass die Wahrscheinlichkeit an Sicherheit grenzt (vgl. BSG, Urteil vom 05.05.1993 - 9/9a RV 1/92 = juris Rn. 14). Lässt sich der Vollbeweis nicht führen, geht die Nichterweislichkeit einer Tatsache zu Lasten dessen, der sich zur Begründung seines Anspruchs oder rechtlichen Handelns auf ihr Vorliegen stützen. Im vorliegenden Fall steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die bei der Klägerin vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen weiterhin einen GdB von 30 rechtfertigen Die Klägerin leidet zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Wesentlichen unter: 1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert 2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, Fibromyalgiesyndrom 3. Migräne, DD Spannungskopfschmerz 4. Ohrgeräusche, Schwerhörigkeit 5. Funktionsstörungen der Wirbelsäule 6. Senk-Spreizfüße mit Hallux valgus und Großzehengrundgelenksarthrose bds. 7. Lipödem Grad II der Oberschenkel 8. Behandlungsbedürftiger Bluthochdruck 9. Verlust beider Eierstöcke Das Vorliegen dieser Gesundheitsbeeinträchtigungen steht nach Auffassung der Kammer aufgrund der im Verwaltungs- und Klageverfahren eingeholten Befund- und Arztberichte sowie des Gutachten der Neurologin und Psychiaterin Dr. W. fest. Das Gutachten beruht auf umfangreichen Untersuchungen einer erfahrenen gerichtlichen Sachverständigen, die unter Einsatz von diversen Hilfsmitteln durchgeführt worden sind. Die Kammer hat keinen Anlass an der Richtigkeit der in den Gutachten erhobenen medizinischen Befunde und gestellten Diagnosen zu zweifeln. Die Beteiligten haben auch keine substantiierten Einwände gegen die medizinischen Feststellungen erhoben. Für die Beeinträchtigung der Psyche ist gemäß Teil B Ziffer 3.7 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze ein GdB von 30 in Ansatz zu bringen, der nach den überzeugenden Ausführungen der Gutachterin, denen sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, nur soeben erreicht ist. Neben der depressiven Störung ist hierbei auch die chronifizierte Schmerzstörung im Sinne eines (teilweise so bezeichneten) Fibromyalgie-Syndroms berücksichtigt worden (zum Krankheitsbild der Fibromyalgie vgl. etwa, Heim, T. Fibromyalgie: Trend zum Deskriptiven und Pragmatischen. InFo Neurologie 22, 57
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