← Deutschland

LG Kiel, Urteil vom 12.02.2021 - 2 O 10/21

Obsah (4)§ 823§ 1004Art. 6Art. 21

Rubrum Landgericht Kiel Urteil Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit pp. hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Kiel aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2021 durch den Vorsitzenden Richt

§ 823Abs.

1 BGB ist derjenige, welcher vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines Anderen widerrechtlich verletzt, dem Anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

§ 1004Abs.

1 Satz 1 BGB kann der Eigentümer die Beseitigung einer Beeinträchtigung verlangen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar umfasst das Schadensersatz- und Schutzprogramm der §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Freiheit auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Kreditwürdigkeit und ist § 1004 Abs. 1 BGB entsprechend auf die Abwehr einschlägiger Beeinträchtigungen anzuwenden, jedoch liegen die Voraussetzungen dazu nicht vor. Allerdings ist die Speicherung von Daten

Art. 6Abs.

1 Satz 1 f DSGVO unter anderem nur dann rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, und ist die Löschung Personen bezogener Daten unverzüglich vorzunehmen, wenn diese Daten nicht mehr notwendig sind (Art. 17 Abs. 1 a DSGVO) oder die betroffene Person gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegt und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen oder die betroffene Person gemäß Art. 21 Abs. 2 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegt (Art. 17 Abs. 1 c DSGVO). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Art. 21Abs.

2 DSGVO hat die betroffene Person das Recht jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung einzulegen. Darum geht es ersichtlich nicht.

Art. 21Abs.

1 Satz 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 e oder f DSGVO erfolgt, Widerspruch einzulegen. Auch diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Grundsätzlich ist die Speicherung der Information über die Restschuldbefreiung während drei Jahren nicht unverhältnismäßig (vgl. hierzu ausführlich LG Frankfurt, Urteil v. 20.12.2018 - 2 - 05 O 121/18 -, juris). Die Verarbeitung der entsprechenden Daten ist

Art. 6Abs.

1 Satz 1 f DSGVO grundsätzlich zur Wahrung berechtigter Interessen der Beklagten und ihrer Mitglieder erforderlich und damit zulässig (vgl. OLG Frankfurt, Urteil v. 14.12.2015 - 1 U 128/15 -, juris, zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG alter Fassung). Das ist für die Belange der Beklagten unstreitig und allgemein anerkannt. Für die am Wirtschaftsleben Beteiligten ist die Frage

einem Insolvenzgeschehen zur Beurteilung der Kreditfähigkeit von überragender Bedeutung. Die Eintragung und Speicherung der Daten zur Restschuldbefreiung ist ein unverzichtbarer Annex der Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Ohne diese Information wären die vorangegangenen Eintragungen unvollständig. Soweit der Kläger geltend macht, dass das Restschuldbefreiungsverfahren überlang sei mit der Folge, dass auch die Information über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu lange öffentlich zugänglich sei, ist darauf hinzuweisen, dass eine entsprechende Verkürzung diskutiert, aber nicht Gesetzeswirklichkeit geworden ist. Der Kläger macht als überwiegende Interessen und vorrangige berechtigte Gründe geltend, dass er

  1. an der Aufnahme eines Kleinkredits gehindert gewesen sei,
  2. kein Girokonto eröffnen könne und
  3. ihm wegen der Streit gegenständlichen Eintragung keine Wohnung vermietet werde.
  4. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er einen aktuellen dringenden Geldbedarf habe, der aufgrund der Eintragung nicht befriedigt werden könne. Vielmehr konnte er sich den benötigten Geldbetrag anderweitig verschaffen. Diese Situation liegt also aktuell nicht vor.
  5. Zum Thema Kontoeröffnung hat der Kläger schon nicht dargelegt, dass er nicht schon über ein Bankkonto verfüge. Grundsätzlich haben die Kreditinstitute jedem Bürger, der das wünscht, ein Bankkonto zur Verfügung zu stellen. Dass der Kläger wegen der verweigerten Eröffnung des konkreten Girokontos besondere Schwierigkeiten in Kauf zu nehmen hätte, hat der Kläger nicht vorgetragen. Hinzu kommt in diesem Zusammenhang, dass bei jeder Beantragung eines Bankkontos

Insolvenzereignissen gefragt wird. Auch das bestätigt die Bedeutung entsprechender Informationen. Daraus ergibt sich weiter, dass der Kläger ohnehin nicht umhin gekommen wäre bei der Beantragung eines weiteren Girokontos seine wirtschaftliche Vergangenheit offenzulegen. Auf die SCHUFA-Eintragung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Sie kann für die Entscheidung der Bank betreffend die Eröffnung eines Girokontos nicht ursächlich gewesen sein. 3. Für seine Behauptung schließlich, dass er aufgrund der Eintragung keinen Wohnungsmietvertrag abschließen könne, weil potenzielle Vermieter mit ihm aufgrund der Eintragung keine Verträge schließen wollten, hat der Kläger keinen Beweis angetreten. In diesem Zusammenhang genügt es nicht, dass im Einzelfall ein Mietvertrag nicht zustande kommt. Der Kläger hat schon nicht dargelegt, welche Bemühungen er unternahm, um eine seiner Ansicht

angemessene Wohnung zu finden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 analog ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2345366.html ( https://oj.is/2345366 ) Volltext Druckansicht Zitate 1 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.