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BVerfG, Beschluss vom 22.06.2021 - 2 BvE 10/20

Rubrum BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren über die Anträge festzustellen,

  1. dass die Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom
  2. Oktober 2020 die Antragsteller zu
  3. bis
  4. in ihren Rechten aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2, Artikel 46 GG verletzt,
  5. dass die Bundesrepublik Deutschland den Antragstellern zu
  6. bis
  7. die notwendigen Auslagen zu erstatten hat Antragsteller: Mitglieder des Deutschen Bundestages
  8. Stephan Brandner,
  9. Dr. Alice Weidel,
  10. Dr. Alexander Gauland,
  11. Dr. Dirk Spaniel,
  12. Prof. Dr. Harald Weyel,
  13. Dr. Peter Boehringer,
  14. Christoph Neumann,
  15. Thomas Seitz,
  16. Dr. Robby Schlund,
  17. Paul Viktor Podolay,
  18. Joana Cotar,
  19. Gerold Otten,
  20. Armin-Paulus Hampel,
  21. Franziska Gminder,
  22. Nicole Höchst,
  23. Ulrich Oehme,
  24. Steffen Kotré,
  25. Hansjörg Müller,
  26. Dr. Christian Wirth, Platz der Republik 1, 11011 Berlin, - Bevollmächtigte: ... - Antragsgegner: Präsident des Deutschen Bundestages, Dr. Wolfgang Schäuble, Platz der Republik 1, 11011 Berlin, hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsidentin König, Huber, Hermanns, Müller, Kessal-Wulf, Maidowski, Langenfeld, Wallrabenstein am
  27. Juni 2021 beschlossen: Tenor Das Verfahren wird eingestellt. Gründe Die Antragsteller sind Mitglieder des Deutschen Bundestages. Sie haben sich im Wege des Organstreitverfahrens gegen eine vom Antragsgegner erlassene Allgemeinverfügung vom
  28. Oktober 2020 gewandt, die insbesondere die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung („Maskenpflicht“) in den Gebäuden des Deutschen Bundestages vorsieht. Auf die gerichtliche Ankündigung der Absendung und Veröffentlichung einer Entscheidung des Zweiten Senats hin haben die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller mit am
  29. April 2021 beim Bundesverfassungsgericht eingegangenem Schreiben die Rücknahme der Organklage erklärt. Das Verfahren ist einzustellen. Bei dem Organstreitverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 63 ff. BVerfGG handelt es sich um ein kontradiktorisches Verfahren (vgl. BVerfGE 126, 55 <67 f.>; 129, 356 <375>; 134, 141 <194 Rn. 160>; 139, 239 <244 Rn. 13>; stRspr). Mit der Antragsrücknahme ist auch das für den Organstreit erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 67, 100 <127>; 68, 1 <77>; 119, 302 <307 f.>; 139, 239 <244 f. Rn. 13>) weggefallen. Ein öffentliches Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens besteht angesichts der einstimmig beabsichtigten Verwerfung des in Ansehung von § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG unzureichend begründeten Hauptsacheantrags als unzulässig nach § 24 BVerfGG nicht, so dass dahinstehen kann, ob der Senat das Verfahren trotz des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses der Antragsteller fortsetzen könnte (vgl. hierzu BVerfGE 24, 299 <300>; 83, 175 <181>; 87, 207 <209>). Permalink: https://openjur.de/u/2345394.html ( https://oj.is/2345394 ) Volltext Druckansicht Zitate 8 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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