Rubrum BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren über die Anträge festzustellen,
- dass die Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom
- Oktober 2020 die Antragsteller zu
- bis
- in ihren Rechten aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2, Artikel 46 GG verletzt,
- dass die Bundesrepublik Deutschland den Antragstellern zu
- bis
- die notwendigen Auslagen zu erstatten hat Antragsteller: Mitglieder des Deutschen Bundestages
- Stephan Brandner,
- Dr. Alice Weidel,
- Dr. Alexander Gauland,
- Dr. Dirk Spaniel,
- Prof. Dr. Harald Weyel,
- Dr. Peter Boehringer,
- Christoph Neumann,
- Thomas Seitz,
- Dr. Robby Schlund,
- Paul Viktor Podolay,
- Joana Cotar,
- Gerold Otten,
- Armin-Paulus Hampel,
- Franziska Gminder,
- Nicole Höchst,
- Ulrich Oehme,
- Steffen Kotré,
- Hansjörg Müller,
- Dr. Christian Wirth, Platz der Republik 1, 11011 Berlin, - Bevollmächtigte: ... - Antragsgegner: Präsident des Deutschen Bundestages, Dr. Wolfgang Schäuble, Platz der Republik 1, 11011 Berlin, hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsidentin König, Huber, Hermanns, Müller, Kessal-Wulf, Maidowski, Langenfeld, Wallrabenstein am
- Juni 2021 beschlossen: Tenor Das Verfahren wird eingestellt. Gründe Die Antragsteller sind Mitglieder des Deutschen Bundestages. Sie haben sich im Wege des Organstreitverfahrens gegen eine vom Antragsgegner erlassene Allgemeinverfügung vom
- Oktober 2020 gewandt, die insbesondere die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung („Maskenpflicht“) in den Gebäuden des Deutschen Bundestages vorsieht. Auf die gerichtliche Ankündigung der Absendung und Veröffentlichung einer Entscheidung des Zweiten Senats hin haben die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller mit am
- April 2021 beim Bundesverfassungsgericht eingegangenem Schreiben die Rücknahme der Organklage erklärt. Das Verfahren ist einzustellen. Bei dem Organstreitverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 63 ff. BVerfGG handelt es sich um ein kontradiktorisches Verfahren (vgl. BVerfGE 126, 55 <67 f.>; 129, 356 <375>; 134, 141 <194 Rn. 160>; 139, 239 <244 Rn. 13>; stRspr). Mit der Antragsrücknahme ist auch das für den Organstreit erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 67, 100 <127>; 68, 1 <77>; 119, 302 <307 f.>; 139, 239 <244 f. Rn. 13>) weggefallen. Ein öffentliches Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens besteht angesichts der einstimmig beabsichtigten Verwerfung des in Ansehung von § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG unzureichend begründeten Hauptsacheantrags als unzulässig nach § 24 BVerfGG nicht, so dass dahinstehen kann, ob der Senat das Verfahren trotz des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses der Antragsteller fortsetzen könnte (vgl. hierzu BVerfGE 24, 299 <300>; 83, 175 <181>; 87, 207 <209>). Permalink: https://openjur.de/u/2345394.html ( https://oj.is/2345394 ) Volltext Druckansicht Zitate 8 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.