Aufwendungen eines Sachverständigen zur Erfüllung der Anforderungen der DSGVO zählen zu den Gemeinkosten, die bereits durch das Grundhonorar abgegolten sind. Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen d
einen Maßstab zur Bestimmung dessen, was zur Vergütung von Nebenkosten eines Sachverständigen angemessen erscheint (vgl. Kammer, Urteil vom
- Dezember 2014 - 13 S 41/13 -, juris). bb) Bei der Plausibilitätskontrolle einer Preisvereinbarung, mit der - wie sich aus der vorgelegten Rechnung ergibt - ein pauschaliertes Grundhonorar und zusätzlich bestimmte Nebenkosten gefordert werden, kommt der wirtschaftlich denkende, verständige Geschädigte zu dem Schluss, dass mit den Nebenkosten nur tatsächlich angefallene Aufwendungen verlangt werden (vgl. BGH, Urteil vom
- Oktober 2017 - VI ZR 61/17 , VersR 2018, 240 ). Die üblichen Gemeinkosten sind demgegenüber bereits mit dem Grundhonorar abgegolten (vgl. BGH, Beschluss vom
- Juni 2014 - X ZR 95/11 -, juris und vom
- Oktober 2010 - Xa ZR 62/07 -, juris jeweils für die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen nach
; LG Hamburg, Urteil vom
- März 2018 - 323 S 34/16 -, juris für die Vergütung des Kfz-Schadengutachters; AG Völklingen, Urteil vom
- November 2020 - 16 C 283/20
(11)-, juris zu Desinfektionskosten des Kfz-Schadengutachters). Zu diesen Gemeinkosten zählen diejenigen Kosten, die nicht nur anlässlich des zu vergütenden Gutachtenauftrages entstanden sind, insbesondere die mit dem Bürobetrieb verbundenen Kosten (vgl. KG Berlin, Beschluss vom
- März 2009 - 2 U 76/06 -, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom
- September 2005 - Ws 651/05 -, juris; OLG Stuttgart, Justiz 2005, 437 ; OLG Schleswig, SchlHA 2006, 96; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht,
§ 12Rn.
3, beck-online; Schneider
/Schneider, 3. Aufl. 2018,
§ 12Rn. 2; Beck
OK KostR/Bleutge, 33. Ed. 1.4.2021,
§ 12Rn.
2). Auch die Aufwendungen zur Erfüllung der Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung zählen zu den Kosten der Organisation des Sachverständigenbüros, wie das Erstgericht zutreffend festgestellt hat und auch die Berufung einräumt. Diese Kosten können damit neben dem Grundhonorar nicht gesondert geltend gemacht werden. Ob diese Kosten zum Zeitpunkt der Auftragserteilung bei der Bemessung des Grundhonorars nach BVSK berücksichtigt wurden, ist dabei ohne Belang, da es bei der Plausibilitätskontrolle auf die Sicht und die Erwartungen des verständigen Geschädigten ankommt.
- Gleiche Erwägungen gelten hinsichtlich der Position "Schreibkosten (Kopie Archiv)". Kosten für die Herstellung von Ablichtung für das Archiv des Gutachters sind erkennbar nicht zur sachgemäßen Bearbeitung der Angelegenheit geboten (vgl. OLG Bamberg, JurBüro 2006, 653 für Kosten eines Dolmetschers). Zudem kann - wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat - die Archivierung auch technisiert erfolgen. Die damit verbundenen Aufwendungen sind aber allgemein und notwendigerweise mit der Gutachtenerstellung verbunden und fallen daher ebenfalls unter die üblichen Gemeinkosten des Sachverständigen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom
- November 2006 - 2 Ws 585/06 -, juris).
- Die Klägerin kann auch keine über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinausgehenden Kosten der Restwertabfrage verlangen. Der von dem Erstgericht für angemessen erachtete Betrag von 20,- Euro bewegt sich im Rahmen des nach § 287 ZPO eröffneten tatrichterlichen Ermessens und entspricht der Rechtsprechung der Kammer (vgl. zuletzt Kammer, Urteil vom
- September 2018 - 13 S 48/18). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 , 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Permalink: https://openjur.de/u/2345569.html ( https://oj.is/2345569 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 9 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.