in Höhe von 4.030,00 EUR zu. 1.
14). Der Leistungsinhalt wird dabei nach der jeweils zu erfüllenden Verbindlichkeit bestimmt. Vertraglich waren die Kläger zwar lediglich dazu verpflichtet, pro Jahr einen Betrag von 150,00 EUR zu zahlen. Die Dienstleistung selbst ist aber durch die Wahl der Alternative der Rückzahlung der Pauschale bedingt und ebenfalls zweckgerichtet erbracht worden. Sie wird unter Berücksichtigung des Klauselzwecks nicht ausschließlich im Interesse der Kläger erbracht und ist deshalb keine bloß mittelbare Folgewirkung. 3. Ein Rechtsgrund besteht für die Leistungen nicht. Die Bestimmungen zur Erhebung zusätzlicher Beiträge durch die Beklagte gemäß Nr. 3, 4, 6 (Bl. 20 d. GA) der Beitrags- und Gebührenordnung vom 01.05.2017 sind nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1
unwirksam. Der Vertrag bleibt im Übrigen gemäß § 306 Abs. 1
wirksam. a. Bei den Bestimmungen in der Beitrags- und Gebührenverordnung handelt es sich unstreitig um von der Beklagten gestellte sowie im Betreuungsvertrag einbezogene Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 und 2
). Die Klauseln bezüglich der Elternbeiträge in Nr. 3, 4, 6 der Beitrags- und Gebührenordnung sind kontrollfähig, § 307 Abs. 3 S. 1
. Gegenstand der Kontrolle ist nicht die Angemessenheit vertraglicher Leistungsbeschreibungen oder Preise, sondern das Bestehen einer Abweichung von gesetzlichen Entgeltfestsetzungsvorschriften (vgl. Amtsgericht Köln, Urteil vom 23.11.2020 - 130 C 346/20 ). Die Klauseln halten einer Inhaltskontrolle nicht stand. In die rechtlich geschützten Interessen der Kläger als Vertragspartner wird in nicht unerheblichem Maße eingegriffen. Nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1
sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, insbesondere, wenn die Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren sind. Die Unwirksamkeit wird vermutet, sofern nicht die Abweichung sachlich gerechtfertigt ist und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt wird (Amtsgericht Köln, Urteil vom 23.11.2020 - 130 C 346/20 ; Palandt/Grüneberg,
4). b. Die Eltern werden in unzulässiger Weise zur direkten Zahlung von Zusatzbeiträgen an den Träger der Kindertageseinrichtung verpflichtet. Als gesetzliches Leitbild dient hier die landesrechtliche Vorschrift des § 23 KiBiz aF, der mit Wirkung vom 01.08.2020 durch das Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung aufgehoben wurde. Nach Auslegung des § 23 KiBiz aF ist das Gericht der Ansicht, dass verbindliche Elternbeiträge (Teilnahme- oder Kostenbeiträge) danach ausschließlich durch das jeweils zuständige Jugendamt von den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten erhoben werden dürfen. aa. Soweit die Beklagte einwendet, dass sich § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII nicht unmittelbar an die Beklagte als Normadressatin richtet, ist ihr zuzustimmen. Allerdings handelt es sich bei der genannten Norm nicht allein um die streitentscheidende Regelung. Vielmehr beurteilt sich die Frage der zulässigen Erhebung der hier betroffenen Elternbeiträge zusätzlich nach § 23 Abs. 1 KiBiz aF. Die in § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII getroffenen Regelungen hindern den Landesgesetzgeber nicht daran, weitergehend konkretisierende Regelungen zu treffen, weil diese auf dem Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG liegen, wobei nach Auffassung des Gerichts der Bundesgesetzgeber keine abschließenden Regelungen dahingehend getroffen hat, dass freienichtgewerbliche Träger von Kindertageseinrichtungen die Einnahme von zusätzlichen Teilnahmebeiträgen gewährleistet werden muss. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 74a SGB VIII, der in S. 3 SGB VIII nur klarstellt, dass die Erhebung von Teilnahmebeiträgen allein im Zusammenhang nach § 90 SGB VIII unberührt bleibt. Das Land Nordrhein-Westfalen hat sich in diesem Zusammenhang daher dazu entschieden, dass der öffentliche Träger der Jugendhilfe (Jugendamt) nicht nur Elternbeiträge für die von ihm betriebenen öffentlichen Einrichtungen der Jugendhilfe festsetzt und erhebt, sondern auch die an sich privatrechtlich zu regelnden Teilnahmebeiträge freier Träger miteinbezieht. Dies gilt indessen nur, wenn sich - wie hier vorliegend - die Kindertageseinrichtung dazu entscheidet, in das Finanzierungs- und Zuschusssystem des Landes Nordrhein-Westfalen einzubringen. bb. Soweit die Beklagte darüber hinaus vorträgt, dass sich aus § 23 Abs. 1 KiBiz aF kein Verbot zur Erhebung von Teilnahmebeiträgen durch freie Träger ergebe und im Übrigen die Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 1 KiBiz aF moniert, weil in diesem Fall die Norm nicht bestimmt genug sei, teilt das Gericht nicht diese Auffassung. Aus § 23 Abs. 1 KiBiz aF ergibt sich ein Verbot zur Erhebung zusätzlicher Beiträge. Dieses Verbot war auch bestimmbar. Es standen der Beklagten ausreichend Kriterien zur Ermittlung dieses Verbots zur Verfügung. Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, dass der Wortlaut des § 23 Abs. 1 KiBiz aF kein ausdrückliches Verbot für den Träger von Kindertageseinrichtungen enthält, weitere Teilnahmebeiträge bzw. Zusatzbeiträge zu erheben. Nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 S. 1 KiBiz aF "können" nämlich Beiträge zur Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen nach § 90 Abs. 1 SGB VIII vom Jugendamt festgesetzt werden. Mit der Ausgestaltung einer Kann-Vorschrift sollte jedoch nur die kommunale Regelungskompetenz durch das zuständige Jugendamt gegenüber den Erziehungsberechtigten hervorgehoben werden (Drs. 14/4410, S. 59), nicht aber eine Offenheit gegenüber der Festsetzung privater Zusatzbeiträge durch die Kindertageseinrichtungen ausgedrückt werden. In Unterschied zu § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII bezieht § 23 Abs. 1 KiBiz aF die freiennichtgewerblichen Träger in diesen Kreis mit ein. Dies ergibt sich aufgrund der Gleichordnung der Begriffe "Teilnahmebeträge" sowie "Kostenbeiträge". Hierdurch ist eine vom Landesgesetzgeber intendierte einheitliche Beitragsentscheidung erkennbar, die einerseits an die Erziehungsberechtigten adressiert ist und diesen gegenüber als Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung von Beiträgen dient. Andererseits macht diese Klarstellung zusätzlich deutlich, dass andere Beiträge nicht durch Dritte - wie etwa freienichtgewerbliche Träger - geltend gemacht werden dürfen. Denn der Begriff des Kostenbeitrags hat auch im § 90 Abs. 1 SGB VIII mit dem Kinderförderungsgesetz vom 10.12.2008 eine Veränderung erfahren. Der bis dahin in § 90 Abs. 1 SGB VIII verwendete Begriff des "Teilnahmebetrags" wurde gestrichen. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte damit klargestellt werden, dass der Begriff "Kostenbeitrag" künftig "einheitlich für alle Fallgestaltungen öffentlichrechtlicher Heranziehung zu den Kosten" verwendet werden sollte. Der Begriff "Teilnahmebeitrag" sollte dagegen in der Praxis nunmehr dort verwendet werden, wo Leistungsanbieter aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit den Nutzern Beiträge erheben. Wenn aber § 23 Abs. 1 KiBiz aF den Jugendämtern zuweist, sowohl Kosten- als auch Teilnahmebeiträge festzusetzen, macht der Landesgesetzgeber damit deutlich, dass er die bisher dem Privatrecht zugeordnete Vereinbarungen selbst und kostenabschließend regulieren wollte. Diese intendierte Regelung ist seit dem 01.08.2020 auch in § 51 Abs. 1 KiBiz ausdrücklich normiert. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist jedoch nicht erst mit dieser Neuregelung eine private Belastung der Eltern mit Zusatzbeiträgen durch den Gesetzgeber verboten worden. Neben den bereits genannten normativen Anhaltspunkten ist hierfür die diesbezügliche Gesetzesbegründung zu benennen, die nicht von einem erstmaligen Zuzahlungsverbot, sondern von einem Deutlichmachen spricht (Drs. 17/6726, S. 124). Für dieses Ergebnis streitet auch der Wortlaut des § 23 Abs. 4 KiBiz aF. Durch diese Vorschrift werden die Träger der Kindertageseinrichtungen explizit ermächtigt, ein Entgelt für Mahlzeiten zu verlangen. Die Vorschrift ist derweil nicht als Privilegierung zu verstehen. Es ist zwar richtig, dass durch die Regelung der Beklagten die Möglichkeit eingeräumt wird, mit den Erziehungsberechtigten ein Entgelt für Mahlzeiten abzuschließen. Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, dass der freie Träger nicht erst auf eine einvernehmliche Regelung im Rahmen der Privatautonomie hinwirken muss. Dies ist bereits insoweit missverständlich, als dass die Beklagte nach ihrer eigenen Auffassung auch ansonsten nicht zu einer solchen einvernehmlichen Einigung gezwungen wäre, wenn die Erziehungsberechtigten die Zahlung der streitgegenständlichen Zusatzbeiträge abgelehnt hätten. Naheliegend ist vielmehr, dass durch die Regelung in § 23 Abs. 4 KiBiz aF im Umkehrschluss zu § 23 Abs. 1 KiBiz aF die Befugnis zur Erhebung aller anderen Entgelte nicht bei dem freien Träger der Kindertageseinrichtung liegt. Hierfür spricht auch die in § 23 Abs. 2 KiBiz aF vorgeschriebene Datenübermittlung. Diese ist nur dadurch erklärbar, dass das Jugendamt die Elternbeiträge, und damit auch die Teilnehmerbeiträge, unabhängig von der Trägerschaft der Einrichtung festsetzt. Systematisch bleibt zudem festzuhalten, dass § 23 KiBiz aF im Abschnitt "Finanzierung" verortet ist und grundsätzlich das Verhältnis von Land/Jugendamt und Träger betrifft. Ist nach den Auslegungsregeln aber bereits festgestellt, dass diese Vorschrift abschließend ist, kann es dahinstehen, ob und welche öffentlichrechtlichen Rechtsfolgen den Träger wegen eines Verstoßes treffen könnten. Mittelbar sind die Kläger als Erziehungsberechtigte vom Schutzzweck der Norm tangiert und durch die zivilrechtliche Ausgestaltung im Betreuungsvertrag mit der Beklagten benachteiligt (siehe auch Amtsgericht Köln, Urteil vom 23.11.2020 - 130 C 346/20 ). Die vom Gericht angenommene Auslegung wird auch durch die Schreiben des NRW Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (Bl. 156 ff. d. GA.) sowie das Rundschreiben des LVR (Landesjugendamt Rundschreiben Nr. 42/898/2015 v. 03.07.2015, Bl. 159 ff. d. GA) gestützt, die ebenfalls davon ausgehen, dass Zusatzbeiträge nicht durch freie Träger von Kindertageseinrichtungen hätten erhoben werden dürfen. cc. Der Landesgesetzgeber hat auch nicht mit § 23 Abs. 1 S. 1 KiBiz aF in ungerechtfertigter Weise in die Berufsausübungsfreiheit der Beklagten eingriffen. Das Gericht ist nicht von der Verfassungswidrigkeit oder Unvereinbarkeit der Norm überzeugt. Zwar liegt durch die finanzielle Regulierung von Einnahmen ein Eingriff in die Berufsfreiheit der Beklagten vor, jedoch stehen diesem Eingriff vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls entgegen. Bei Betrachtung des Gesamtkonzepts des Kinderbildungsgesetzes fallen die sich steigernde Entlastung der Eltern sowie die damit verbundene Herstellung von Chancengleichheit und Bildungsgerechtigkeit der Kinder auf. Wesentlicher Grundgedanke ist, dass die frühe Bildung für Kinder verbessert wird. Alle müssen die Chance haben, ihre Talente zu entfalten und optimal gefördert zu bekommen. So wurde etwa mit dem Kindergartenjahr 2011/2012 der erste Schritt in Richtung Elternbeitragsfreiheit gemacht (Regierungsentwurf, Erstes KiBiz-Änderungsgesetz S. 3, 24). Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung sind sogar die letzten zwei Kindergartenjahre beitragsfrei gestellt worden, vgl. § 50 Abs. 1 KiBiz. Dieser Gesamtzweck würde ausgehöhlt werden, wenn man dem Gesetz eine freie Kalkulation über die Erhebung privater Gebühren entnehmen würde. Es entstünden wiederum Hürden für bestimmte Elterngruppen und ihre Kinder, wenn die Vergabe der Plätze sowie die Teilhabe an verschiedenen Angeboten an ein zusätzliches Entgelt geknüpft wären. Dem steht auch kein wesentliches Schutzbedürfnis der Beklagten gegenüber. Handelt es sich tatsächlich um Leistungen, die über den Förderungszweck und die damit verbundene Finanzierung des KiBiz hinausgehen und nicht zwangsläufig aus Gerechtigkeitsgründen allen Kindern gleichermaßen ermöglicht werden müssen, hat der Träger der Einrichtung die Angebote auf die Zeit nach der Regelbetreuung zu legen. Es bleibt den Kindertageseinrichtungen daher frei Leistungen anzubieten, deren Inanspruchnahme und Gegenleistung freiwillig erfolgt. Lediglich der "Zwang" für Leistungen, wie etwa für eine Aufnahmegebühr, für eine Elterngeldpauschale oder für eine Gebühr für besondere Angebote, Entgelte zu zahlen, ist mit den gesetzlichen Vorschriften nicht in Einklang zu bringen. Allein der Verpflegungsbeitrag ist anerkannt. Alle anderen Aufwendungen und Angebote, die innerhalb der Grenzen des staatlichen Förderauftrags gemäß § 22 SGB VIII erbracht werden, unterliegen einem privaten Zuzahlungsverbot. Bietet eine Kindertageseinrichtung spezielle Angebote an, so handelt sie daher auch in eigenem Interesse, um sich von anderen Einrichtungen abzugrenzen. Die Finanzierung von hierdurch entstehenden Betriebskosten neben der der staatlichen Förderung hat sie daher selbst zu verantworten. Die Erhebung verbindlicher Elternbeiträge ist als Teil der Finanzierung dem Jugendamt vorbehalten, das aufgrund der Staffelung der Beiträge u.a. nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern (§ 23 Abs. 5 KiBiz aF), den Gerechtigkeitsaspekt im Sinne der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit im Fokus hat. Es ist aus dem Gesetz keine selbstverständliche Erhebung von Mehrbeträgen abzuleiten, nur weil es sich ihrem Wesen nach um eine private und nicht um eine staatlich oder kirchlich getragene Kindertageseinrichtung handelt. dd. Soweit die Beklagte einwendet, durch ein Verbot wegen der Finanzierungsregelungen in § 20 Abs. 1 S. 3 KiBiz aF in ihrem Bestand gefährdet zu sein, betrifft dies das Verhältnis zwischen öffentlicher Hand und den freien Trägern. Das Gericht ist auch nicht davon überzeugt, dass die der Finanzierung der Träger zugrundeliegenden Normen des KiBiz aF verfassungswidrig sind (hierzu ausführlich OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.01.2021 - 21 A 3824/18 ). II.) Gemäß § 818 Abs. 1
hat die Beklagte die empfangenen Leistungen herauszugeben. 1. Hinsichtlich der Arbeitsstunden ist deren Wert nach § 818 Abs. 2
zu ersetzen, da sie nicht in natura herausgegeben werden können. 2. Die Beklagten kann sich nicht gemäß § 818 Abs. 3
auf die Entreicherung berufen. a. Voraussetzung für eine Entreicherung ist, dass der Schuldner nicht mehr bereichert ist. Dies ist der Fall, wenn weder das ursprünglich Erlangte noch dessen Wert unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten im Vermögen des Bereicherungsschuldners vorhanden sind. Zum Wegfall der Bereicherung führt auch der Verbrauch des Erlangten, dies aber nur sofern der Bereicherungsschuldner dadurch nicht Aufwendungen erspart, die er sonst auch gehabt hätte (HK-
/Volker Wiese, 10. Aufl. 2019,
, § 818 Rn. 10). Ein Wegfall der Bereicherung liegt daher nicht vor, wenn der Schuldner mit rechtsgrundlos erlangten Geld sich von bestehenden Verbindlichkeiten befreit (ebenda mit Verweis auf BGH NJW 85, 2700 ; 2003, 3271 ). Soweit die Beklagte vorträgt, dass sie die aufgewendeten Leistungen nur in dem Vertrauen darauf angeboten hat, dass die Kläger und andere Eltern die Aufnahmegebühr und die fortlaufenden monatlichen Gebühren bezahlen, könnte ein solcher Entreicherungseinwand durchgreifen, weil im Rahmen des § 818 Abs. 3
die notwendige Hypothese aufzustellen ist, wie sich der Empfänger verhalten hätte, wenn der rechtsgrundlos erlangte Vorteil ihm nicht zugeflossen wäre (MüKoBGB/Schwab, 8. Aufl. 2020,
194). b. Die Beklagte kann sich jedoch wegen § 819 Abs. 1
nicht auf einen solchen Entreicherungseinwand berufen, weil sie den Mangel des rechtlichen Grundes kannte. Erforderlich hierfür ist die positive Kenntnis der Tatsachen, auf denen die Rechtsgrundlosigkeit beruht, sowie die Erkenntnis ihrer rechtlichen Bedeutung hinsichtlich des Fehlens des Rechtsgrundes (BGHZ 118, 392; HK-
/Volker Wiese, 10. Aufl. 2019,
2). Die Kenntnis des Empfängers muss also die normative Bewertung umschließen, dass er das Erlangte nicht behalten darf. Die Anforderungen an die Kenntnis dürfen allerdings nicht so hoch angesetzt werden, dass überhaupt nur noch Rechtskundige bösgläubig sein können. Vielmehr reicht es aus, wenn sich aufgrund der dem Empfänger bekannten Tatsachen das Fehlen des Rechtsgrundes so stark aufdrängt, dass es einem redlich denkenden Empfänger nicht verborgen bleiben konnte (MüKoBGB/Schwab, 8. Aufl. 2020,
2). Hiernach durfte die Beklagte nicht darauf vertrauen, dass die von ihr erhobenen zusätzlichen Beiträge rechtlich zulässig erhoben wurden. Dies ergibt sich bereits aus dem Rundschreiben des Landesjugendamtes vom 03.07.2015, von dem die Beklagte zum Zeitpunkt der klägerischen Leistungen unstreitig Kenntnis hatte (Landesjugendamt Rundschreiben Nr. 42/898/2015 v. 03.07.2015, Bl. 159 ff. d. GA). Mit diesem Schreiben hat die Aufsichtsbehörde in Abstimmung mit dem Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen den Trägern von Kindertageseinrichtungen mitgeteilt, dass es sich bei § 23 KiBiz aF um eine abschließende Regelung zur Festsetzung der Elternbeiträge durch die Jugendämter handelt. Zusätzliche Elternbeiträge (vergleichbar der Ermächtigung zur Erhebung eines Entgeltes für das Mittagessen) waren daher nicht zulässig. Soweit Kindertageseinrichtung zusätzliche Angebote wie musikalische Früherziehung oder bilinguale Erziehung anbieten wollten, sollte daher gewährleistet werden, dass alle in der Einrichtung betreuten Kinder diese Angebote hätten wahrnehmen können. Im Übrigen sollten solche entgeltpflichtigen Angebote nur außerhalb der Öffnungszeiten möglich sein. Auch die Ausführungen zur Ratsvorlage 2913/2016 (Anlage B3, Bl. 232 d. GA) führen zu keinem anderen Ergebnis. In dieser Stellungnahme vom 13.09.2016 hat die Familiendezernentin der Stadt Köln, Frau G. L. im Jugendhilfeausschuss eine mündliche Anfrage aus einer früheren Sitzung vom 21.06.2016 beantwortet, in der im Rahmen der Anerkennung neuer freier Träger die Möglichkeit diskutiert wurde, die Anerkennung abzulehnen, wenn freie Träger beabsichtigten, die im KiBiz vorgesehenen Trägeranteile über zusätzliche Beiträge der Eltern zu refinanzieren. Die dortige Fragestellung betraf somit eine andere rechtliche Frage und hatte somit auch einen anderen rechtlichen Schwerpunkt. Zumal eine damit einhergehende rechtsverbindliche Außenwirkung ebenfalls infrage steht, weil die Antwort der Dezernentin nur an die Verwaltung und nicht wie das Schreiben des LVR an alle Träger gerichtet war. Hiervon unabhängig war es der Beklagten aber versagt, sich an den Aussagen der Dezernentin der Stadt Köln zu orientieren, weil sie von übergeordneter Stelle anderslautende Vorgaben bekommen hat, die ihr die rechtlichen Grenzen ihres Tuns aufgezeigt haben. Insoweit kann sich die Beklagte nicht mehr in redlicher Weise auf ein etwaiges Vertrauen hinsichtlich der von den Kläger zugewendeten Leistungen berufen. c. Eine Anrechnung der von der Beklagten angebotenen Leistungen wird wegen der in den Entscheidungsgründen ausgearbeiteten Wertung nicht vorgenommen. Ansonsten würde der Sinn und Zweck der Kostenaufteilung des Kinderbildungsgesetzes NRW über die Hintertür der Bereicherung ausgehebelt werden. Ob und welche Leistungen von der Beklagten erbracht wurden, kann zwischen den Parteien mithin streitig bleiben. Insbesondere da die von der Beklagten erfolgten Leistungen unter Berücksichtigung des Betreuungsvertrages sowie ihres Förderauftrages nicht ohne Rechtsgrund erfolgt waren. 3. Dass die Kläger sich positiv über Angebote der Beklagten geäußert sowie die Gebührenzahlungen nie zuvor beanstandet haben sollen, ist unschädlich. Ein Handeln der Kläger gegen die Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242
, in Form eines widersprüchlichen Verhaltens, ist nicht ersichtlich. Für diesen Umstand müsste festgestanden haben, dass die Erhebung der Beiträge rechtswidrig ist. Zugunsten der Beklagten wird unterstellt, dass auch sie von der Wirksamkeit ihrer eigenen Regelungen ausging. III.) Der Zinsanspruch folgt aus gemäß §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1
. IV.) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO und §§ 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 4.030,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
l. 2017 I, S. 3803 ) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Permalink: https://openjur.de/u/2345581.html ( https://oj.is/2345581 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 1 Referenzen 4 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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