Tenor Die Angeklagte H wird wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Angeklagte V wird wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Die Angeklagte X wird wegen Anstiftung zum Raub sowie wegen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Der Angeklagte B wird wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt. Ein Geldbetrag von 55.390 Euro unterliegt der Einziehung. Im Hinblick auf die Tat vom 01.10.2016 haften die Angeklagten H und B für einen Betrag von 21.600,- EUR als Gesamtschuldner. Für einen weiteren Betrag von 13.000,- EUR haften die Angeklagten H, B und X als Gesamtschuldner. Im Hinblick auf die Tat vom 19.05.2017 haften die Angeklagten V, X, H für einen Betrag 20.790,- EUR als Gesamtschuldner. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Angewandte Vorschriften: Für die Angeklagte H: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1, Nr. 1b, Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2, 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1, 52 , 53 , 54 , 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB Für den Angeklagten V: §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b, 25 Abs. 2, 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB Für die Angeklagte X: §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b, 21, 25 Abs. 2, 26 , 49 Abs.1, 53 , 54 , 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB Für den Angeklagten B: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2, 52 , 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB Gründe I. 1.
- a)Die am 00.00.0000 geborene Angeklagte H hat einen ca. 6 Jahre jüngeren Bruder und eine Halbschwester, die Angeklagte X. Die Eltern der Angeklagten trennten sich, als sie 13 oder 14 Jahre alt war. Nachdem der Vater ausgezogen war, wuchs sie mit ihrem Bruder bei der Mutter auf. Nach den Angaben der Angeklagten litt die Familie unter finanziellen Schwierigkeiten. Auch habe der Vater die Mutter "terrorisiert". Einen Beruf hat ihre Mutter krankheitsbedingt nicht ausgeübt und sich stets um den Haushalt und die Kinder gekümmert. Der Vater ist bei der Firma B1 als Taxifahrer angestellt. Ihr Bruder geht noch zur Schule, wobei er nebenher in einem Betrieb arbeitet. Die Angeklagte ist seit dem Jahre 2011 in einer festen Beziehung mit dem Zeugen C und seit Juni 2017 mit diesem verlobt. Mit ihm hatte die Angeklagte geplant, im Juli 2017 in H3 eine gemeinsame Wohnung zu beziehen. Zu ihrer Halbschwester, der Angeklagten X, hatte die Angeklagte zumindest bis Juni 2017 ein enges persönliches Verhältnis. Aufgrund ihrer schwierigen familiären Situation ist die Angeklagte öfters zu ihrer Schwester gezogen. Sie stellte für die Angeklagte eine Person dar, an die sie sich immer wenden konnte. Nachdem die Angeklagte X der Angeklagten H zu Beginn 2017 im Rahmen einer Beziehungskrise zur Seite stand, ließ sich die Angeklagte H den Namen ihrer Schwester auf den Nacken tätowieren. Die Angeklagte wurde mit 6 Jahren eingeschult. Sie besuchte anschließend eine Realschule in L1-N3. Sie wechselte in der 7. oder 8. Klasse auf eine Realschule in M1 und machte dort ihre mittlere Reife. Anschließend arbeitete sie bei P und darauf folgend, nach einer kurzen Zeit der Arbeitslosigkeit, in den Jahren 2012/2013 bei der F Filiale in L1-G5, F1straße, L1. Nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses bei der F Filiale begann die Angeklagte eine Ausbildung als Kauffrau für Büromanagement, die sie allerdings aus persönlichen Gründen abbrach, nachdem es zu von ihr nicht näher beschriebenen Problemen mit ihren männlichen Vorgesetzten gekommen war. Nachdem sie in der Folge in einem Restaurant gearbeitet hatte und zwischenzeitlich nochmals kurze Zeit arbeitslos war, wurde sie bei einer Zeitarbeitsfirma unter Vertrag genommen und über diese schließlich in der S Filiale, L2straße, in M1 eingesetzt. Drogen konsumiert die Angeklagte keine. Alkohol in Maßen ca. alle 4 Wochen, wenn sie zum Feiern ausgeht. Seit Dezember 2016 leidet die Angeklagte an wiederkehrend auftretenden Nieren- und Harnsteinen. Im Übrigen ist sie körperlich und geistig gesund.
- b)Die Angeklagte H ist wie folgt vorbestraft: Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Köln (Az. 706 Cs 85/17) vom 04.04.2017 - rechtskräftig seit dem 27.04.2017 - wurde gegen die Angeklagte wegen vorsätzlichem Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 30 Tagessätze zu je 30,- EUR festgesetzt, da sie es am 12.10.2016 gegen 23:50 in L1 vorsätzlich zugelassen hatte, dass jemand ein auf sie als Halterin zugelassenes Kfz führte, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte. Die Geldstrafe wurde mit Einzahlung des zuletzt ausstehenden Restbetrags von 780,- EUR durch die Angeklagte bei der Zahlstelle des Amtsgerichts Köln am 05.02.2018 vollständig getilgt. 2.
- a)Der am 00.00.0000 in L1 geborene Angeklagte V wuchs bei seiner alleinerziehenden Mutter auf. Seine Eltern, die nicht verheiratet waren, trennten sich als er 4 Jahre alt war. Sein Vater, X1, heiratete später die Angeklagte X. Er hat zwei Stiefgeschwister, die bei seinem Vater leben. Zu seinem Vater und den Stiefgeschwistern pflegt er regelmäßigen Kontakt. Der Angeklagte wurde mit 6 Jahren eingeschult. Die 10. Klasse musste er wiederholen. Nach seinem Realschulabschluss absolvierte er eine Ausbildung zum Anlagenmechaniker bei C1 mit dem Schwerpunkt Rohrleitungsbau. Nach seiner Ausbildung erhielt er einen Arbeitsplatz bei der Firma X2. Diese Arbeitsstelle verlor er in Folge des Antritts seiner Untersuchungshaft im Hinblick auf das hiesige Verfahren. Während seiner bisherigen Haftzeit nahm der Angeklagte an einer Weiterbildung zum Schweißer teil. Der Angeklagte hat eine feste Freundin, mit der er einen dreijährigen Sohn hat. Er und seine Freundin haben die Absicht, bald zu heiraten. In der Vergangenheit hatte der Angeklagte des Öfteren Probleme wegen seines Aggressionspotenzials. Der Angeklagte sah sich dabei mit einer starken inneren Unruhe und einer leichten Reizbarkeit konfrontiert. Insbesondere hat er sich wiederholt gegenüber seiner Freundin verbal und auch körperlich aggressiv verhalten. Dies führte zu einer vorübergehenden Trennung von ihr. Da ihm sein Verhalten unangenehm war, begab er sich in der Folge freiwillig in das Früherkennungszentrum der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie an der Uniklinik L1. Nach der dortigen Anamnese suchte er entsprechend den Empfehlungen des behandelnden Oberarztes im wöchentlichen Rhythmus eine ambulante Psychotherapie auf, was ihm nach seiner Einlassung in der Hauptverhandlung geholfen habe ruhiger zu werden. Bei seiner Anamnese in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Uniklinik L1 am 07.12.2016 gab der Angeklagte an, dass er im Alter von 16 Jahren Cannabis zu konsumieren begonnen habe. Er habe in der Folge bis zu 2 - 3 Jahre nahezu täglich Cannabis konsumiert und zwar bis zu ein Gramm täglich. Die Menge des Konsums habe sich jedoch in den letzten Jahren reduziert. Seither konsumiere er Cannabis in unregelmäßigen Abständen, etwa zwei- bis fünfmal im Monat in geringen Mengen. Nach den in der Hauptverhandlung gemachten Angaben, will er bis zuletzt mehr oder weniger täglich Cannabis konsumiert haben, etwa ein bis zwei Joints am Tag nach der Arbeit zur Entspannung. Aufgrund seines Cannabiskonsums hat der Angeklagte seine Arbeit nicht vernachlässigt. Seit Beginn der Untersuchungshaft im hiesigen Verfahren hat der Angeklagte kein Cannabis mehr konsumiert. Psychische Entzugserscheinungen verspürt er insoweit nicht. Alkohol trinkt der Angeklagte nicht. Andere Drogen als Cannabis nimmt er nicht. Über den Zeitraum vom 19.09.2016 bis zum Tattag des 19.05.2017 war der Angeklagte wegen einer Anpassungsstörung (ICD10-Code F43.2 G) und später zusätzlich wegen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD10-Code F32.1) fast durchgängig arbeitsunfähig krankgeschrieben.
- b)Der Angeklagte V ist wie folgt vorbestraft: Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 19.06.2017 (Az. 537 Cs 425/17) - rechtskräftig seit dem 08.07.2017 - wurde gegen den Angeklagten wegen Körperverletzung eine Geldstrafe von 40 Tagessätze zu je 35,- EUR festgesetzt, da er am 31.05.2017 gegen 10:30 Uhr in L1-X6, Ostraße, seine Lebensgefährtin vorsätzlich körperlich misshandelt hatte, indem er ihr ohne rechtfertigenden Grund ins Gesicht schlug. Die Geldstrafe wurde durch Ersatzfreiheitsstrafe vom 22.11.2017 bis zum 31.12.2017 in der JVA L1 vollständig verbüßt. 3.
- a)Die Angeklagte X wurde am 00.00.0000 in M1 geboren. Sie hat einen Halbbruder und eine Halbschwester, die Angeklagte H. Ihre Eltern haben sich scheiden lassen. Zu Ihrem leiblichen Vater hat die Angeklagte ein schlechtes bis gar kein Verhältnis. Ihre Bezugsperson war immer ihre Mutter, zu der sie seit den letzten 6 - 7 Jahren ein gutes Verhältnis hat. Die Angeklagte ist seit 2001 mit X1 verheiratet und hat mit diesem zusammen zwei Töchter. Der Ehemann ist Mitglied bei den I. Die ältere Tochter besucht zurzeit die Gesamtschule, die jüngere wird bald auf einer weiterführenden Schule eingeschult. Die Angeklagte wurde mit 6 - 7 Jahren eingeschult. Nach der Grundschule wechselte sie aufs Gymnasium, das sie allerdings ab der 7. Klasse wegen mangelnder Leistungen verließ. Sie besuchte fortan die Realschule und machte ihre mittlere Reife. Anschließend absolvierte sie eine Ausbildung zur Erzieherin. Ihren Ehemann lernte sie kennen, als dieser noch als Messebauer tätig war. In der Folge arbeitete sie nicht als Erzieherin, sondern erledigte die Buchhaltung für ihren Ehemann. Nachdem dieser seinen Beruf aufgab, arbeitete die Angeklagte für eine Zeit in einem Callcenter. Zuletzt ging sie keiner Beschäftigung nach. Sie bezog zuletzt Arbeitslosengeld II. Vor ca. 4 Jahren erlitt die Angeklagte einen Bandscheibenvorfall, der zu einer Lähmung führte. Infolgedessen unterzog sie sich einer Operation, wobei ihr im Bereich der Halswirbel Titanplatten eingesetzt wurden. Im Nachgang traten bei der Angeklagten dauerhafte Schmerzen auf, die sie mit Morphinpräparaten zu bekämpfen suchte, was ihr allerdings auf für sie befriedigende Weise erst durch den Konsum von Kokain gelang, das sie während dieser Zeit erstmals auf einer Party zu sich nahm. Fortan konsumierte die Angeklagte nach ihrer Einlassung regelmäßig Kokain zur Bekämpfung ihrer Schmerzen. Zusätzlich aber auch Diazepam, um die Wirkung des Kokains wieder abzudämpfen. Über die Jahre nahm der Kokain- und Diazepamkonsum nach ihren Angaben zu, wobei sie es schaffte, den Konsum vor ihrer Familie geheim zu halten, indem sie die Einnahme von Kokain und Diazepam auf Zeiten beschränkte, zu denen ihre Kinder und ihr Ehemann nicht zu Hause waren. Zu Beginn beschränkte sie den Konsum nach ihrer Einlassung auf das Wochenende, weitete ihn aber schließlich auf einen wöchentlichen Rhythmus von Donnerstag bis Sonntag aus, wobei sie in der Regel schon morgens mit dem Konsum begann. Nach ihrer Einlassung erhöhte sich die Menge an Kokainzubereitung, die die Angeklagte wöchentlich über den Zeitraum von Donnerstag bis Sonntag verbrauchte, auf 3 - 4g und zuletzt auf ca. 7g. An den Tagen des Kokainkonsums nahm die Angeklagte nach ihrer Einlassung in der Regel ca. 2 Diazepam-Tabletten (10mg) ein. Es habe aber auch Tage gegeben, an denen sich der Diazepamkonsum noch stärker ausgeweitet oder an denen sie auf Diazepam ganz verzichtet und stattdessen Cannabis konsumiert habe. Alkohol trinkt die Angeklagte in der Regel nur sporadisch, jedoch verstärkt nach der Einnahme von Kokain. Seit Beginn ihrer Untersuchungshaft konsumiert sie kein Kokain mehr. Ihr ist dabei aufgefallen, dass sie keine Schmerzen im Halswirbelbereich mehr verspürt und erklärt hierzu, dass sich wohl zu einem bestimmten Zeitpunkt eine von den Schmerzen unabhängige Sucht nach Kokain entwickelt habe. Diazepam hat die Angeklagte in der Untersuchungshaft allerdings nach Anraten der Ärzte nicht sofort abgesetzt. Das später folgende Absetzen wurde von Panikattacken begleitet, sodass der behandelnde Arzt ihr Omipramol verschrieb, welches sie allerdings wegen der daraus folgenden Verwirrtheitszustände nicht lange einnahm. Gegenwärtig nimmt die Angeklagte Tavor, Ibuprofen bzw. Novalgin und Salbotamol. Zusätzlich zu den Schmerzen litt die Angeklagte nach ihrer Einlassung im Nachgang zu der Operation an der Halswirbelsäule an Schlafstörungen. Die Ursachenforschung ergab nach einer Untersuchung in einem Schlaflabor, dass sie unter Schlafapnoen leidet. Sie äußert den Verdacht, dass bei ihrer Operation an der Halswirbelsäule etwas verletzt worden sei. Sie hat Probleme mit dem Kehlkopf und wird gegenwärtig im Schlaf durch eine Atemmaske beim Ausatmen unterstützt. Seit dem Einsatz dieser Atemunterstützung schläft die Angeklagte besser. Schließlich wurde bei ihr eine Zuckererkrankung festgestellt. Die Behandlung dieser Erkrankung verfolgte die Angeklagte allerdings nicht weiter.
- b)Die Angeklagte X ist nicht vorbestraft. 4.
- a)Der Angeklagte B wurde am 00.00.0000 in T6/J geboren und ist ledig sowie J Staatsbürger. Er ist ein Freund des Ehemanns der Angeklagten X, X1 und Mitglied bei den I und führt dort den Namen F2. Über Facebook ist der Angeklagte mit der Angeklagten H befreundet. Er hat drei Kinder im Alter zwischen zwei und elf Jahren. Die Eltern des Angeklagten sind J Einwanderer. Der im Jahre 1951 geborene Vater ist Rentner und hat 45 Jahre bei G1 gearbeitet. Die im Jahre 1956 geborene Mutter arbeitet als Hauswirtschaftlerin in einem Pflegeheim in L1-X7. Der Angeklagte hat einen fünfeinhalb Jahre älteren Bruder, den Zeugen B2. Mit ihm zusammen gründete er Anfang 2017 einen gemeinnützigen Verein mit dem Namen "L3". Der Angeklagte ist in Deutschland aufgewachsen und hat die Hauptschule abgeschlossen und anschließend eine Ausbildung zum Betonbauer begonnen, die er allerdings nicht beendete. Er führte zeitweise die Geschäfte einer von seinem Bruder betriebenen J Bar in L1-F3. Der Angeklagte konsumiert gelegentlich Cannabis.
- b)Der Angeklagte B ist strafrechtlich vorbelastet. Der Bundeszentralregisterauszug vom 13.11.2017 enthält 6 Eintragungen.
- aa)Mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 28.11.2012 (Az. 581 Cs 291/12) - rechtskräftig seit dem 28.11.2012 - wurde der Angeklagte wegen Umsatzsteuerverkürzung in 2 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 10,- EUR verurteilt.
- bb)Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 03.04.2014 (Az. 521 Cs 134/14) - rechtskräftig seit dem 23.04.2014 - wurde gegen den Angeklagten wegen Beleidigung eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,- EUR festgesetzt, da er am 25.01.2014 in L1 gegenüber einer Polizeibeamtin seine Missachtung kund tat, indem er sie mit den Ausdrücken "Du Fotze! Du bist eine Funz. Ich ficke dich. Ich ficke dich du Bullin, du Funz!" beschimpfte.
- cc)Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 01.12.2014 (Az. 521 Cs 472/14) - rechtskräftig seit dem 01.01.2015 - wurde gegen den Angeklagten wegen Körperverletzung eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30,- EUR festgesetzt. Dem lag zugrunde, dass der Angeklagte dem Zeugen L4 am 23.08.2014 gegen 04:50 Uhr vor dem Hause G2, in L1, ohne rechtfertigenden Grund einen Faustschlag in das Gesicht versetzte, woraufhin der Zeuge kurzfristig das Bewusstsein verlor, zu Boden stürzte und eine blutende Platzwunde am Kopf erlitt.
- dd)Mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 02.09.2015 (Az. 581 Ds 197/15) - rechtskräftig seit demselben Tag - wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Kokain zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,- EUR verurteilt.
- ee)Mit Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 15.06.2016 (Az. 630 Ds 380/15) - rechtskräftig seit dem 23.06.2016 - wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und Beleidigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 10,- EUR verurteilt. Dem lag zugrunde, dass bei dem Angeklagten anlässlich einer Personenkontrolle am 04.10.2015 in der W 0,8g Marihuana aufgefunden wurden und der Angeklagte nach Beendigung der Sachverhaltsaufnahme gegenüber den kontrollierenden Polizeibeamten seine Missachtung kund tat, indem er sie mit den Ausdrücken "Du Wichser!" und "Ich ficke deine Mutter!" beschimpfte.
- ff)Mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 17.01.2017 (521 Ds 440/16) - rechtskräftig seit dem 17.01.2017 - wurde der Angeklagte unter Einbeziehung der durch das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 15.06.2016 (Az. 630 Ds 380/15) verhängten Strafe und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe wegen Körperverletzung zu einer Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 10,- EUR verurteilt. Dem lag zugrunde, dass der Angeklagte dem Geschädigten N in der Diskothek "L5" gegen 06:10 Uhr einen Schlag mit seiner Stirn gegen dessen Nase versetzte und den Geschädigten anschließend auf der Straße, als dieser dem Angeklagten seine Hand zur Beendigung des Konflikts hinhielt, so hart gegen dessen Schulter stieß, dass er auf den Boden fiel.
- gg)Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 05.04.2017 (Az. 92 Js 15652/16) wurde der Angeklagte gemeinsam mit dem gesondert verfolgten G in einem beim Amtsgericht Lörrach rechtshängigen Verfahren (Az. 37 Ls 92 Js 15652/16) u.a. wegen versuchter gemeinschaftlicher Ausfuhr von Betäubungsmitteln unter Mitführung von Waffen in Tateinheit mit gemeinschaftlichem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angeklagt. Den Angeklagten wird nach der Anklageschrift u.a. zur Last gelegt, am 26.11.2016 um 10:20 Uhr - B als Fahrer und G als Beifahrer - versucht zu haben, die Grenze zur T7 am Grenzübergang X3 zu überqueren und dabei aufgrund eines vorangegangene gemeinsamen Willensentschlusses 45,87 Gramm netto Kokaingemisch mit sich geführt zu haben, um das Kokaingemisch im Rahmen einer in der T7 geplanten Party der I für die Partygäste zur Verfügung zu stellen. Zusätzlich sollen sie dabei - ebenfalls aufgrund eines gemeinsamen Willensentschlusses - in griffbereiter Nähe einen Dolch mit 77mm Klingenlänge mit sich geführt haben. B wird weiter vorgeworfen, sich anlässlich der grenzpolizeilichen Kontrolle mit einem gefälschten J Führerschein ausgewiesen zu haben. Nach dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen fanden sich anlässlich der grenzpolizeilichen Kontrolle in einer im Kofferraum befindlichen Reisetasche eine Plastiktüte mit 40,33 Gramm netto Kokaingemisch, während der gesondert verfolgte G in Alufolie eingewickelte 5,15 Gramm netto Kokaingemisch mit sich führte. Zusätzlich fand sich in der Nähe der Reisetasche im Kofferraum ein Dolch. Nach dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen ließ sich der gesondert verfolgte G unter anderem dahingehend ein, dass er im August 2016 aus J nach L1 gekommen sei. Er habe mit dem Angeklagten B zurück nach J reisen wollen. Der Angeklagte B hat sich nach dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen dahingehend eingelassen, dass er das in der Reisetasche befindliche Kokain in L1 etwa zwei Wochen zuvor gekauft habe. Er habe dieses Kokain anlässlich einer im Raum A geplanten Party der I mit 300 - 400 Gästen zur Verfügung stellen wollen. Die Party habe er mit dem gesondert verfolgten G besuchen wollen. Eine bei dem Angeklagten B am 26.11.2016 um 19:42 Uhr entnommen Blutprobe ergab einen Wert von 36ng/ml Kokain im Blut. II. In der Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: 1. Die Angeklagte X lernte den Angeklagten B über ihren Ehemann kennen, da sowohl der Ehemann der Angeklagten als auch B Mitglieder der I L1-P4 sind. Die Angeklagte X fand B sympathisch. In der Folge fügte die Angeklagte H den Angeklagten B als Freund bei Facebook hinzu, ohne jedoch eine engere freundschaftliche Beziehung zu ihm aufzubauen. H gratulierte B am 00.00.0000 mit einer Voice-Mail über WhatsApp zum Geburtstag, wünschte ihm alles Gute und fügte drei Emojis an, nämlich eine Rose, einen Smiley mit Sonnenbrille und einen Smiley mit Kussmund. B schrieb darauf hin: "Vielen Dank Bella". Sie antwortete: "Lass dich gut feiern nachher". Er antwortete "Kommst nich". Sie schrieb daraufhin: "Die X hat so wie es aussieht keinen für die Kinder und muss morgen früh zur jo in die Schule, wollten eigentlich kommen aber so geht ja nicht". Im Vorfeld zum 01.10.2016 erzählte die Angeklagte X der Angeklagten H, dass sie Schulden in einer Höhe von ca. 15.000,- bis 17.000,- EUR bei einem der Mitglieder der I habe und erklärte ihr gegenüber, dass ein Überfall auf den F Markt in L1-G5 eine günstige Möglichkeit sei, an Geld zu kommen. Sie - H - solle in den F hineingehen und zwar gemeinsam mit dem Angeklagten B, wobei keine Waffen verwendet werden sollten und niemand verletzt werden sollte. X selbst wohnte in der Nachbarschaft zum Supermarkt und hatte daher Angst erkannt zu werden. Aufgrund der Bitte ihrer Schwester entschloss sich H dazu, mitzumachen, um X zu helfen, auch jedoch aus eigenen finanziellen Interessen heraus. Etwa zwei bis drei Wochen vor dem 01.10.2016 kam es zu einem Treffen zwischen H, X und B bei X zu Hause. H, der die Abläufe in dem Supermarkt aus ihrer früheren Tätigkeit dort bekannt waren, gab im Rahmen dieses Gesprächs Auskunft über den Betriebsablauf und darüber, wo sich was in den Räumlichkeiten des F Marktes befindet. Besprochen wurde weiterhin, dass H ihre Brüste abbinden sollte, damit man sie nicht als Frau erkennen würde, und dass sie während des Überfalls nicht sprechen sollte. Dass über den Einsatz einer Schusswaffenattrappe und eines Brecheisens gesprochen wurde, konnte nicht festgestellt werden. H sollte B bei der Ausführung des Überfalls gehorchen. Besprochen war überdies, dass X am Abend der Tat kurz vor Ladenschluss nochmals in dem F-Markt einkaufen solle, um zu schauen, wer noch im Markt als Mitarbeiter anwesend sei, was sie am Abend des 01.10.2016 gegen 20:35 Uhr auch umsetzte. H wurde mitgeteilt, dass sie am 01.10.2016 um ca. 21:10 Uhr in der Nähe des Hintereingangs des F schwarz bekleidet und mit abgebundener Brust in ein Fahrzeug steigen sollte, in dem B warten würde. H bestieg - nachdem sie sich vergewissert hatte, dass B darin saß - wie verabredet das Fahrzeug, einen dunklen Van mit Schiebetüren, dessen I1 Kennzeichen zur Verhinderung einer Wiedererkennung umgekehrt montiert worden waren, in dem sich ebenfalls der gesondert verfolgte und H bis dahin nicht bekannte G befand. Bei diesem handelt es sich um einen Bekannten des Angeklagten B, der aus demselben Dorf in T9 stammt wie B und der sich seit etwa August 2016 in L1 aufhielt. Es war verabredet, dass G in dem Fluchtfahrzeug vor dem F-Markt als Fahrer warten sollte. B warf H im Fahrzeug eine schwarze Sporttasche und eine für einen Laien täuschend echt aussehende Schusswaffenattrappe zu, wobei H davon ausging, dass es sich nicht um eine echte Schusswaffe handelte. Sodann fuhren B, G und H vor den Hintereingang des F Marktes. Dort maskierten sich B sowie H, die im Übrigen schwarz bekleidet waren und Handschuhe trugen. Beide verließen dann das Fahrzeug, während G darin wartete. Zuerst verließ B das Fahrzeug mit dem Brecheisen in der Jacke; unmittelbar folgend H mit der Kunststoffpistole in der Hand. B und H verschafften sich sodann im arbeitsteiligem Zusammenwirken Zugang zum Markt, als gerade zwei weibliche Angestellte, die Zeuginnen H2 und T, das Geschäft nach Ladenschluss durch die rückwärtige Tür verlassen hatten. B forderte sie auf, im F Markt zu klingeln, um das Öffnen der rückwärtigen Tür durch die noch im Objekt befindlichen Angestellten (die Zeugin C2 und der Zeuge T2) zu bewirken, wobei H dieser Forderung durch Vorhalt der Kunststoffpistole Nachdruck verlieh. Der Marktleiter T2 gab zu diesem Zeitpunkt die abgerechneten Tageseinnahmen an den Marktinhaber X4 durch, der sich von seinem Heimarbeitsplatz auf die Videoüberwachung im F zugeschaltet hatte. Die Zeugin C2, die sich zunächst noch in dem Kassenbüro mit dem Zeugen T2 befand, reagierte auf das Klingeln, ging zum Hintereingang und öffnete die Tür in der Annahme, dass die Zeuginnen H2 und T etwas vergessen hatten. Als sie B wahrnahm, versuchte sie, die Türe wieder zu schließen, was aber durch ihn dadurch verhindert wurde, dass er das von ihm mitgeführte Brecheisen in den Türspalt schob und die Tür öffnete. Sodann betrat B zügig den Supermarkt, wobei er das Brecheisen in der Hand hielt. Spätestens in diesem Zeitpunkt rechnete H damit, dass B das Brecheisen auch gegenüber Mitarbeitern als Schlagwerkzeug einsetzen würde und es dabei zu Verletzungen kommen könnte. Betritt man den Markt durch den rückwärtigen Eingang und läuft geradeaus, so kommt nach ein paar Metern eine kurze aufwärts führende Treppe. Nach der Treppe befindet sich dann auf der rechten Seite die Zugangstür zum Lagerraum, nach links geht es in die Metzgerei und das Ladengeschäft. B eilte diese Treppe herauf. Aus der zum Lager führenden geöffneten Tür erschien der Zeuge T2 und stellte sich B in den Weg. B schlug T2 sodann mehrfach mit dem Brecheisen derart auf den Kopf, den Oberkörper sowie das Handgelenk, dass dieser stark blutende multiple Kopfplatzwunden, eine Prellung der rechten Thoraxwand, eine Prellung des rechten Handgelenks sowie eine Prellung des linken Unterkiefers davontrug. Während der Schläge rief B aus, dass der Zeuge nicht den Helden spielen und die Schlüssel zum Tresor herausgeben solle und trieb ihn rückwärts in den Lagerraum hinein. Die Zeuginnen H2 und T wurden unterdessen durch H, die sie fortlaufend mit der Schusswaffenattrappe in Schach hielt, von draußen zurück in den Markt und sodann zusammen mit der bereits im Markt befindlichen Zeugin C2 in den Lagerraum gedrängt. Betritt man durch die Zugangstüre den Lagerraum, so kann man zunächst geradeausgehen, bis man zu einer T-Kreuzung kommt. Wendet man sich dann nach links, so kommt man zu dem Kassenbüro, in dem sich zur Tatzeit auch der Tresor mit dem Bargeld und den Kasseneinsätzen befand, wendet man sich nach rechts, so kommt ein längerer Gang, der in einer Sackgasse endet. Während B auf den Zeugen T2 einschlug, drängte er letzteren in diese Sackgasse hinein. Die von H in den Supermarkt gedrängten drei Angestellten folgten B und dem Zeugen T2. H ebenfalls. Sodann wandte sich die ortskundige H der nach links zum Kassenbüro führenden Abzweigung zu. Die Zeuginnen, der Zeuge T2 und B folgten ihr anschließend. Nachdem T2 äußerte, dass er keinen Schlüssel habe, dirigierten H und B unter Vorhalt der Schusswaffenattrappe und des Brecheisens sämtliche im F Markt befindlichen Bediensteten in das Kassenbüro. Sie brachten die Zeugin C2 dort unter Vorhalt der Schusswaffenattrappe und des Brecheisens dazu, den Tresor zu öffnen. Zunächst begann H Geldscheine aus dem Tresor in die mitgeführte Sporttasche zu räumen, nachdem sie die Kunststoffpistole B übergeben hatte. Da das Ausräumen B nicht schnell genug ging, gab er H die Schusswaffenattrappe zurück und räumte sodann den Tresor selber weiter aus, während H die Zeugen wiederum mit der Schusswaffenattrappe bedrohte. H und B entnahmen aus dem Tresor die dort befindlichen Tageseinnahmen, unter anderem mehrere Geldkassetten. Insgesamt nahmen sie Bargeld im Wert von 34.600 € an sich. Sodann verließen B und H den Supermarkt mit der Beute - B trug die Geldkassetten, H die Sporttasche - wiederum durch den rückwärtigen Zugang und flüchteten anschließend in dem von G geführten Van. Nach der Flucht teilten B und G in einer in L1 gelegenen Wohnung die Beute auf und gaben H zwischen 13.000,- bis 15.000,- EUR in einer Tüte. Ein von B telefonisch kontaktierter Bekannter brachte H mit einem Pkw zu X nach Hause. Dort warteten ihre Schwester und ihr Schwager auf sie, denen sie die Tüte gab. Ihre Schwester und ihr Schwager gaben ihr dann zwischen 5.000 bis 5.500 €. Anschließend ging H nach Hause. X war bei den oben benannten Gesprächen mit H im Vorfeld der Tat und bei dem Treffen ca. 2 bis 3 Wochen vor der Tat uneingeschränkt schuldfähig. B und H waren zur Tatzeit am 1.10.2016 ebenfalls uneingeschränkt schuldfähig. Der Zeuge T2 hat aufgrund der Schläge mit dem Brecheisen bis auf Narben am Kopf keine langfristigen physischen Folgen davongetragen. Der Zeuge hat aber erhebliche und anhaltende psychische Folgen durch die Tat erlitten. Er befand sich 2017 insgesamt 6 Wochen lang in psychiatrischer Rehabilitationsbehandlung, anschließend arbeitete er die Geschehnisse in einer ambulanten psychologischen Behandlung in wöchentlichen Sitzungen auf, die bis heute andauern. Die Probleme mit der Bewältigung seiner beruflichen Tätigkeit haben sich mit der Zeit gesteigert. Seit dem 01.12.2017 ist er krankgeschrieben. Er leidet unter Panikattacken, Herzrasen, Schlafproblemen, Schwindelanfällen und Antriebslosigkeit. Die Zeugin T hat die Geschehnisse mit der Unterstützung ihrer Familie und ihrer Freunde gut verarbeitet. Sie leidet weder unter Panikattacken noch unter Schlaflosigkeit. Die Zeugin H2 litt im Nachgang zu dem Tatgeschehen nicht unter Schlaflosigkeit. Sie ist weiter Arbeiten gegangen und hat die Geschehnisse mit sich selbst ausgemacht, so dass sie nach zwei bis drei Monaten psychisch keine relevanten Nachwirkungen mehr spürte. Psychologische oder psychiatrische Hilfe hat sie nicht in Anspruch genommen. Die Zeugin C2 hat durch die Tat erhebliche psychische Folgen davongetragen. Sie leidet unter Angstzuständen und Alpträumen, weswegen sie in psychologischer Behandlung ist. Sie war nach der Tat zunächst einen Monat krankgeschrieben und ist dann wieder arbeiten gegangen. Als Führungskraft bei F hat sie infolge der psychischen Nachwirkungen der Tat dann zu viele Fehler gemacht. Im Juli 2017 war sie wiederum aufgrund der psychischen Auswirkungen der Tat mehrere Monate krankgeschrieben und musste auch medikamentös behandelt werden. Schlussendlich musste sie infolge dieser Entwicklungen ihre Arbeitsstelle beim F-Markt kündigen. Sie befindet sich bis heute in therapeutischer Behandlung. 2. H hatte ein paar Wochen vor dem 19.5.2017 über eine Zeitarbeitsfirma in dem S-Markt in der L2straße in M1 zu arbeiten begonnen. X sprach H in der Folge wieder auf ihre Schulden bei den I an und dass sie, da sie nur noch wenig Zeit hätte, die Schulden zu bezahlen, nochmals vorhabe, "etwas zu machen" und schlug einen Überfall auf den S-Markt vor. H lehnte es zunächst ab, selbst bei einem Überfall auf den S-Markt mitzumachen. X erklärte dann in einem weiteren Gespräch, bei dem ihr Ehemann, X1, anwesend war, dass sie den Überfall selbst ausführen wolle. V erklärte sich auf Nachfrage von X dazu bereit, mitzuwirken. H entschloss sich schließlich ebenfalls einen Beitrag zu leisten. Sie informierte X über die Räumlichkeiten des S-Marktes und die dortigen Abläufe. Abgesprochen wurde des Weiteren, dass H am Tatabend die Tür zum Supermarkt öffnen sollte. Der S-Markt verfügt über einen Haupteingang, welcher sich in der Fußgängerzone der L2straße befindet. Rückwärtig liegt ein Hinterausgang, durch welchen man auf einen kleinen Parkplatz und eine Anlieferungszone in der Gerichtsstraße gelangt. Man kann den Markt dort durch eine Tür oder durch einen daneben befindlichen Waren-/Lastenaufzug verlassen. Durch den rückwärtigen Eingang gelangt man in den Anlieferungsbereich des Marktes. Etwa 10 Meter entfernt vom Hintereingang befindet sich zur linken Hand ein breiterer Durchgang zum Verkaufsraum. Betritt man diesen, so befinden sich zur rechten und zur linken Seite an der zum Anlieferungsbereich grenzenden Wand Pfandautomaten und ein Getränkekühlschrank. Von dem Durchgang aus kann man zur rechten Seite in einigen Metern Entfernung den Eingang zu dem Büro links neben einem Verkaufsregal erkennen. Um dorthin zu gelangen muss man den Verkaufsraum vor dem Durchgang zum Anlieferungsbereich diagonal durchqueren. In diesem Büro befindet sich unter anderem der Safe, in welchem die Tageseinnahmen gelagert werden. Am 18.05.2017 war die gesondert verfolgte L bei der Angeklagten X zu Besuch. Anwesend waren auch die Angeklagten H und V. X entschied, dass man L ihre Planungen hinsichtlich des Überfalls erzählen könne. In der Folge weihten die Angeklagten L in die Tatplanung ein. X bat L zusammen mit V bei dem gesondert verfolgten H1, den H von einer Party kannte, das diesem gehörende Fahrzeug Golf III mit dem amtlichen Kennzeichen ... abzuholen, welches als Fluchtfahrzeug genutzt werden sollte. H1 war im Vorfeld zur Tat in einem anderen Zusammenhang von X unter Druck gesetzt worden und hatte an H und X einen Betrag von 500,- EUR gezahlt, nachdem im Bekanntenkreis der Angeklagten H und X das Gerücht aufgekommen war, H1 habe von einem Verhältnis zu H berichtet. L sollte ihm gegenüber bei Abholung des Fahrzeugs erzählen, dass sie das Fahrzeug bräuchte, um einen Freund am Flughafen abzuholen. Abends sollte L die Angeklagte H nach dem Überfall vom Supermarkt abholen. Am 19.05.2017 war H planmäßig für eine Schicht von 14:00 bis 19:00 eingeteilt, versuchte aber am Abend vorher kurzfristig einen Schichttausch mit der Kollegin A1 zu organisieren und erschien am 19.05.2017 erst um 17:00 Uhr zur Arbeit. Gegen 14:15 Uhr hatte Frau S1 daher bei dem Zeugen N1 angerufen und sich nach der Angeklagten H erkundigt. Der Zeuge N1 ist ein langjähriger Mitarbeiter beim S-Markt, der bereits in leitender Funktion tätig war und der an dem Tattag um 14:00 Feierabend gemacht hatte. Während die Angeklagte H im Laufe der Schicht an der Kasse saß, hielt sie über SMS/WhatsApp Kontakt zu V und X, obwohl das Benutzen des Mobiltelefons an der Kasse untersagt ist. Am 19.05.2017 gegen 22:10 Uhr fuhren V und X entsprechend dem mit H gemeinsamen gefassten Tatplan mit dem von L zur Verfügung gestellten PKW VW Golf zu dem S-Markt, nachdem sie von H zuvor über die Anzahl der noch anwesenden Mitarbeiter und den Ausfall des Securitydienstes per SMS informiert worden waren. Sie parkten das Fahrzeug einige Meter vor dem rückwärtigen Lieferanteneingang und maskierten sich im Fahrzeug. Zu dieser Zeit verließ die Zeugin O1, Mitarbeiterin des S-Markts, den Markt über den Lastenaufzug und bemerkte das Fahrzeug mit den Angeklagten V und X. Sie lief weiter und rief die Zeugin S1 an, welche sich zur Tatzeit neben der Angeklagten H als weitere Mitarbeiterin in den Räumlichkeiten des Supermarktes befand, um diese vor den ihr verdächtig erscheinenden Personen zu warnen. Die Zeugin O1 positionierte sich zur Beobachtung des Überfalls etwas abseits, so dass die Angeklagten X und V sie nicht erblicken konnten und rief die Polizei über den Notruf 110, die sie fortlaufend über die Geschehnisse informierte. Die Angeklagten X und V betraten den Supermarkt durch den rückwärtigen Lieferanteneingang, der absprachegemäß von innen durch H weit bis zum Anschlag geöffnet wurde, die der ausgerufenen Warnung der Zeugin S1, nicht die Türe zu öffnen, keine Beachtung schenkte. Absprachegemäß führte X eine von ihr besorgte täuschend echt aussehende Schusswaffenattrappe mit sich. H wurde - zur Verschleierung der Tatbeteiligung - durch X unter Vorhalt der Schusswaffenattrappe in den S-Markt gedrückt. Die Zeugin S1 hatte sich ebenfalls zum rückwärtigen Eingangsbereich begeben. Dort kam ihr H entgegen, die weiter Richtung Kassenbüro lief. X richtete die Schusswaffenattrappe sodann in Richtung des Gesichtsbereichs der Zeugin S1 und packte diese am Arm. H drehte sich um und gab X mit einem Handzeichen zu verstehen, ihr weiter zu folgen, woraufhin X H in das Kassenbüro folgte, während sie die Zeugin S1 mit sich zog. V ging X voraus zu dem Kassenbüro. In dem Kassenbüro warf X die von ihr getragene Sporttasche auf den Boden und forderte die Anwesenden auf, das Geld dort hineinzupacken. H entnahm sodann aus dem Tresor Pakete mit Geldscheinen und verstaute sie in der am Boden liegenden Sporttasche. H rief wiederholt, dass die Polizei bald komme, woraufhin X ausrief: "wie jetzt, kommt jetzt die Polizei?". V verließ sodann zuerst das Kassenbüro mit der Sporttasche, legte sie im Eingangsbereich bei den Getränkeautomaten ab und lief nochmals in Richtung des Kassenbüros. X fragte H im Kassenbüro, was mit dem Kasseneinsatz sei. Während V zu der im Eingangsbereich liegenden Sporttasche zurückkehrte und diese richtig verschloss, lief H an V vorbei und verbrachte einen mit Bargeld gefüllten Kasseneinsatz nach draußen. V folgte ihr im Abstand von einigen Metern mit der Sporttasche. H kehrte sodann - ohne den Kasseneinsatz - nochmals in das Kassenbüro zurück. Schließlich verließ auch X, die während der ganzen Tat die Schusswaffenattrappe in der Hand hielt, in Begleitung der Zeugin S1 das Kassenbüro. Im Eingangsbereich fielen ihr einige lose in den Händen gehaltene Münzgeldrollenpakete zu Boden. Sie ließ diese liegen und verließ sodann den Supermarkt. Vor dem Supermarkt ließ sie die Waffenattrappe fallen, welche sie fluchend wieder aufhob. Anschließend flüchteten X und V mit dem PKW VW Golf. Insgesamt wurde Bargeld im Wert von 20.790 € erbeutet. Nach dem Überfall teilten die Beteiligten die Beute, wobei H einen Betrag von ca. 5.000,- EUR erhielt. X hatte am frühen Abend des Tattags 2 Diazepam-Tabletten eingenommen und eine halbe Stunde später noch 0,3 - 0,5g an Kokainzubereitung geschnupft. Aufgrund der Wechselwirkung der konsumierten Substanzen kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie zur Tatzeit in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war. H und V waren während des unter II. 2. festgestellten Sachverhalts jeweils uneingeschränkt in der Lage, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Weder die Zeugin O1 noch die Zeugin S1 haben durch die Tat psychische Folgen erlitten und das Tatgeschehen gut verarbeitet. Die Zeugin A1 berichtete dem Zeugen N1 am Tag nach der Tat von dem kurzfristigen Diensttausch mit H. Am Morgen nach der Tat sah sich der Zeuge N1 die Videoaufzeichnungen der Überwachungskameras an. Das Verhalten der Angeklagten H bei der Tat kam ihm verdächtig vor. Die Zeugen O1 und S1 berichteten ihm weiter, dass H am Tatabend auffallend oft auf ihr Mobiltelefon geschaut hatte, während sie Dienst an der Kasse hatte. Vor diesem Hintergrund äußerte der Zeuge N1 der Polizei gegenüber den Verdacht, dass H an dem Überfall mitgewirkt haben könnte. Aufgrund dessen durchsuchte die Polizei gezielt die Daten der Funkzellenauswertung nach Verbindungen zu der Mobilfunknummer der Angeklagten H. Es ergab sich, dass H an dem Abend des 19.05.2017 im Kontakt zu dem Angeklagten V und der gesondert verfolgten L gestanden hatte. Weiterhin fand die Polizei den Golf an der Adresse Ustraße, L1, und überprüfte im Anschluss auch diese Funkzelle. Sie konnte insoweit feststellten, dass der Halter des Pkw Golf, der Zeuge H1, einen Anruf der Angeklagten X um 22:27 Uhr am Tatabend des 19.05.2017 erhalten hatte. In der Folge wurden mit Blick auf die den Angeklagten X, V und H zugeordneten Mobilfunknummern aufgrund der Beschlüsse des AG Köln vom 01.06.2017, 06.06.2017 und vom 23.06.2017, die Telekommunikation überwacht. Im Nachgang zu der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung der Angeklagten H, die nach einem gemeinsamen Urlaub mit ihrem Verlobten, dem Zeugen C, auf D am 21.06.2017 morgens vom Flughafen von der Polizei zur Vernehmung in das Polizeipräsidium Köln verbracht worden war, führten die Angeklagten X, V und H - teils miteinander - folgende im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung aufgezeichneten Telefonate: Bei dem Gespräch vom 21.06.2017, Beginn 12:23:44, erklärte X gegenüber V, dass man H am Flughafen abgefangen habe und sie "komplett gefickt" wären. Man habe ihr Handy und alles. Während V fassungslos schien, sagte X, dass es nur noch eine Frage der Zeit sei, bis sie ihn holen würden. V meinte, sie solle keinen "Scheiß labern". X antwortete daraufhin, dass sie bei ihrer Mutter säßen und gerade überlegen würde, wie sie die Kinder unterbringen könne. V antwortete daraufhin, dass er sein Handy wegschmeißen werde. Das wäre schon zu spät und bringe nichts mehr, man habe das Handy der H bereits ausgewertet, antwortete die X daraufhin. V war fassungslos und hoffte noch immer, dass es ein "schlechter Scherz" sei. X teilte ihm mit, dass es das war. Er solle zusammen packen und klären was er noch zu klären habe. Dann könne er davon ausgehen, dass er dem "G3" guten Tag sagen könne, "Mitgehangen, mitgefangen, Jung!". V entgegnete ihr daraufhin, dass er alle Sachen raushole und gar nicht mehr zu Hause sei. Er müsse dann weg. X entgegnete dann, dass sie auch überlege, ob sie wegfahre. Sie müsse aber zuerst noch mit dem Vater reden. In einem weiteren Gespräch vom 21.06.2017, Beginn 13:07:56, erkundigte sich X bei einer männlichen Person, wie lange die Polizei WhatsApp-Nachrichten zurückverfolgen könne, obwohl die gelöscht wären. Der Gesprächspartner antwortete ihr, dass man die solange zurückverfolgen könne wie WhatsApp existiere. X entgegnete daraufhin, dass sie dann "auf jeden Fall gefickt seien". Weiter sagte sie im Verlauf, dass sie da ja drin sei. "Das ist ja eins zu eins. Das ist ja meine Schwester und dann die Kameraüberwachung und dann ist das Ding gegessen." In einem weiteren Gespräch vom 21.06.2017, Beginn 13:43:22, teilt X einer männlichen Person mit, dass sie sich heute (21.06.2017) nicht zu Hause aufhalten könne, da sie wahrscheinlich gesucht würde. "Wenn die uns cachen, dann komme ich in U-Haft". Nachdem der Gesprächspartner nachfragte, ob "die H wieder da sei" und ob man "H wegen ihr mitgenommen habe", bestätigte X dies mit "ja wir haben das zusammen gemacht. Wir müssen jetzt ein paar Sachen abklären. Was wir mit der I2 [Anm: jüngste Tochter der X] machen, ob ihr die nehmt oder ob meine Mutter die nimmt oder ob ich die mitnehme." In einem weiteren Gespräch vom 21.06.2017, Beginn 13:50:09, telefonierte X und nennt ihren Gesprächspartner "T8". Sie teilte mit, dass der "Präsi" erst nachher wieder zu Hause sei und er der einzige sei, der ihnen bei den Anwälten helfen könne. Sie hätten um 17:30 h einen Termin bei dem L6. Jetzt könne man spekulieren, zwei bis sieben Jahre. Wobei die Randfaktoren wichtig seien, wie Familie, Kinder etc. Weiterhin erklärte die Angeklagte X, dass das für H nicht so derbe ausgehen werde, wie für sie. In einem Gespräch vom 21.06.2017, Beginn 12:51:06, erklärte die Angeklagte H gegenüber einer Bekannten, dass sie nicht lange reden könne, da die Polizei zuhören würde. Sie sei am Flughafen abgefangen worden und man habe alles von ihr genommen (DNA, Speichelprobe, Fingerabdrücke, Spurensicherung, Größe, Fotos). Die hätten auch ihr Handy genommen und wüssten alles. Es sei nur eine Frage der Zeit bis sie ihre Schwester und sie holen und sie einsitzen würden. In einem Gespräch vom 21.06.2017, Beginn 15:59:38 telefonierte die Angeklagte X mit dem Vater der Angeklagten H. Diesem teilte sie mit, dass man unter einem "Heiermann" da nicht rauskäme. Sie seien bei jemandem gewesen, der sich damit auskenne. Die führen morgen früh zu dem [Rechtsanwalt] M und regelten das. Sie kämen erst wieder, wenn man was Genaues wisse. Der Stiefvater fragte nach C, ob dieser Bescheid wisse. X antwortete, dass die H jetzt gleich nach Hause zum Packen käme. Der Stiefvater fragte weiter: "Was ist jetzt mit uns, was sollen wir machen?" X antwortete: "Das kann ich euch nicht sagen" und auf die Nachfrage hinsichtlich ihrer Tochter I2 weiter "die I2 nehme ich mit. Die N2 bleibt bei euch. Die wohnt ab jetzt bei euch. Die wird mir dann nachgebracht." Der Stiefvater fragte nach seiner Tochter H. X antwortete daraufhin: "Die ist mit mir." Auf die Nachfrage des Stiefvaters, ob er seine Tochter erreichen könne, antwortete X: "gar nicht", woraufhin der Stiefvater ausrief: "hast du sie noch alle?" danach brach das Gespräch ab und wurde um 15:01 h fortgeführt. Der Stiefvater regte sich auf. Die Angeklagte X beruhigte ihn und sagte, dass der M das jetzt alles für sie regeln würde und dass sie erst einmal weg müssten. Das Problem sei, dass nach Auskunft des M man sie 9 Monate in U-Haft nehmen könne und dann noch 5 Jahre drauf kommen könnten. Der M würde versuchen, das etwas auszuhandeln, aber sie müssten erst einmal weg vom Schuss. Die würden das jetzt klären, auch die finanziellen Sachen. Das müsse ja auch alles bezahlt werden. Das würden jetzt alles die "I" machen. III. 1. Die Feststellungen zur Person der Angeklagten H, V und X beruhen auf ihren eigenen, jeweils glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung, die sich - soweit es familiäre Verbindungen zwischen ihnen betrifft - auch gegenseitig stützen. Hinsichtlich des Angeklagten V zusätzlich auf dem Schreiben der Uniklinik L1 vom 07.12.2016 des Herrn S2, sowie auf den Attesten über seine Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 16.09.2016 bis zum 19.05.2017, welche im Einverständnis mit dem Angeklagten auszugsweise vorgehalten und mit ihm erörtert worden sind. Hinsichtlich des Betäubungsmittelkonsums des Angeklagten V beruhen die Feststellungen auf seiner überwiegend glaubhaften Einlassung ergänzend auf dem Schreiben der Uniklinik L1 vom 07.12.2016 des Herrn S2. Die Angeklagte H hat die in ihrer Verteidigererklärung enthaltene Angabe, sie habe im Zeitraum 2014/2015 im F-Markt gearbeitet, auf Nachfrage korrigiert und den Zeitraum 2012/2013 benannt, der insofern den Feststellungen zu Grunde gelegt wurde. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten B, der selbst keine Angaben gemacht hat, beruhen auf den glaubhaften Angaben seines Bruders, des Zeugen B2, den Angaben der Angeklagten H, dem Inhalt der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 05.04.2017 (Az. 92 Js 15652/16), soweit er seine persönlichen Verhältnisse betrifft, und dem im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung abgehörten Gespräch (Gespräch vom 22.08.2017, Beginn 21:37:06), aus dem sich unter anderem ergibt sich, dass der Angeklagte Kinder hat und gelegentlich Cannabis konsumiert. Seine Mitgliedschaft bei den "I" ergibt sich nicht nur aus den glaubhaften Angaben der Angeklagten H, sondern ist auch durch objektive Beweismittel belegt, wie in der weiteren Urteilsbegründung auszuführen sein wird. Die Feststellungen zu den Vorstrafen der Angeklagten beruhen auf den verlesenen Auszügen aus dem Bundeszentralregister jeweils vom 13.11.2017 und den weiteren in diesem Zusammenhang nach näherer Maßgabe des Sitzungsprotokolls verlesenen Urkunden aus den Vorstrafakten. Im Hinblick auf das weitere gegen den Angeklagten B geführte Ermittlungsverfahren zusätzlich auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Anklageschrift in dem Verfahren der StA Freiburg (Az. 92 Js 15652/16). 2. Die Feststellungen zur Sache beruhen maßgeblich auf der Einlassung der Angeklagten H, die sich zu den Taten vom 01.10.2016 und vom 19.05.2017 umfassend geständig eingelassen hat. Die Angeklagten X und V haben sich hinsichtlich der Tat vom 19.05.2017 geständig eingelassen, wobei ihre Einlassungen im Hinblick darauf, wer die Hauptrolle bei der Initiative und Planung dieser Tat gespielt hat, von derjenigen der Angeklagten H abweichen. Hinsichtlich der Tat vom 01.10.2016 bestreitet die Angeklagte X eine Beteiligung. Der Angeklagte B hat von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht.
- a)Die Angeklagte H hat sich chronologisch geordnet zu verschiedenen Zeitpunkten wie folgt zur Sache eingelassen: Im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung am Tatabend des 19.05.2017, deren Inhalt durch Vernehmung der Vernehmungsbeamtin W1 eingeführt worden ist, trat die Angeklagte H als an der Tat unbeteiligte und vielmehr geschädigte Zeugin auf. Neben einer Personenbeschreibung der Täter gab sie an, sie sei von zwei maskierten Personen unter Bedrohung mit einer Schusswaffe wieder in den Laden geschubst worden, als sie diesen gerade habe verlassen wollen, um Feierabend zu machen. Sie habe große Angst gehabt. Den Moment, in dem die Täter in dem Geschäft die Zeugin S1 entdeckt hätten, habe sie genutzt, um in das Kassenbüro zu flüchten. Nachdem die Täter ihr ins Büro gefolgt seien, habe einer gerufen "Geld her". Sie habe aus Angst sofort das Bargeld, was sie habe greifen können, hergegeben. Außerdem sei sie angewiesen worden, eine Kassenlade nach draußen in das vor dem Hintereingang abgestellt Fahrzeug zu bringen. Die Täter seien mehrfach raus aus dem Büro und immer wieder zurückgekehrt. Sie habe immer wieder zu den Tätern gesagt, dass die Polizei gleich käme. Im Rahmen ihrer Beschuldigtenvernehmung am 21.06.2017, zu der der Polizeibeamte E glaubhaft teilweise nach Vorhalt des Vernehmungsprotokolls bekundet hat, wurde ihr eröffnet, dass sie verdächtig sei, an zwei Raubüberfällen mit Waffen auf den F Markt am 01.10.2016 und auf den S Markt am 19.05.2017 beteiligt gewesen zu sein. Nach Belehrung entschied sich H einen Rechtsanwalt zu konsultieren und keine Angaben zur Sache zu machen. Sie erklärte sich mit der Sicherstellung und Auswertung der auf ihrem Mobiltelefon befindlichen Daten einverstanden. Im Rahmen der Verkündung des Haftbefehls hat sich die Angeklagte H am 24.06.2017 wie folgt eingelassen, wie sie auf Vorhalt des Protokolls bestätigt hat: Sie habe nicht gewusst, dass die anderen mit einer Pistole dahin kämen. Nachdem ihre Eltern sich getrennt hätten, habe sie früh (schon mit ca. 14 Jahren) die Verantwortung für ihre Mutter übernehmen müssen, die gegenwärtig nur noch 40kg wiege und psychische Probleme habe. Ihre Familie sei von finanziellen Schwierigkeiten betroffen. Ihr Vater würde ihre Mutter psychisch fertig machen. X habe mit ihr habe wegfahren wollen, sie sei aber wegen ihrer Mutter nicht mitgegangen und habe im Übrigen auch gar kein Geld. Den Urlaub in D (aus dem sie kurz vor ihrer Verhaftung am 23.6.2017 zurückgekommen war) habe ihr Freund, der Zeuge C bezahlt, mit dem sie sich eine gemeinsame Zukunft aufbauen wolle. Im S-Markt habe man sie für die Neueröffnung einstellen wollen. Sie habe starken Druck von ihrer Schwester bekommen. Sie kenne sich im S-Markt aus, aber es sei nicht ihre Initiative gewesen. Im Haftprüfungstermin vom 24.07.2017 hat sich die Angeklagte wie folgt eingelassen, wie sie auf Vorhalt des Protokolls bestätigt hat: Sie habe 1.000,- EUR und ein paar kleinere Scheine bekommen. Im Hinblick auf die aus ihrem Mobiltelefon ausgelesene Voice-Nachricht vom 20.05.2017, 12:02:22 Uhr [siehe hierzu unter III. 2.
- f)cc)], erklärte sie, dass sie dort ihrem Freund geschrieben habe. Sie würde ihrem Freund immer Geld geben. Da er wieder nach Geld gefragt habe, habe sie eigentlich nicht nein sagen wollen. Da sie kein Geld gehabt habe, habe sie ihm die Summen vorgerechnet. Sie habe auch sehr viele Schulden. Die Summen seien eigentlich erfunden gewesen. Sie habe öfters mitbekommen, dass ihre Schwester Schulden bei einem der Familie T1 von den I gehabt habe. Das seien so ca. 15.000,- EUR bis 17.000,- EUR gewesen. Ihre Schwester und ihr Mann hätten sie darauf angesprochen, dass sie über eine Zeitarbeitsfirma bei S arbeiten würde und so Geld besorgen könne, so dass ihre Schwester keine Schulden mehr hätte, die ansonsten Probleme mit den I bekommen hätte. Ihre Schwester und der X1 hätten ihr gesagt, sie solle ihnen sagen, wie es im S aussehe, was sie nicht gewollt habe, da sie darauf gehofft habe, bei S als Mitarbeiterin übernommen zu werden. Dennoch hätten beide ihre Hilfe verlangt und damit gedroht, dass sie sie nach Holland bringen könnten, wo sie das Geld mittels Prostitution hätte aufbringen können. Daher habe sie große Panik bekommen, da sie im Alter von 12 - 13 Jahren vergewaltigt worden sei, was ihre Schwester auch gewusst habe. Ihrer Schwester habe sie das im Nachhinein schon zugetraut, nachdem ihr Mann sehr viel Einfluss auf sie habe. Eigentlich sei ihr Verhältnis zur Schwester normal gewesen. Sie habe oft versucht, sie und ihren Freund auseinanderzubringen, wohingegen der Freund sie von ihrer Schwester habe fernhalten wollen, da er sie nicht gemocht habe. Sie habe vor kurzem erfahren, dass ihre Schwester oder ihr Schwager ihr Auto verkauft und das Geld für sich behalten hätten. Sie schilderte weiter Näheres zu dem gegenwärtigen Aufenthalt ihrer Schwester. Sie erklärte, dass an der Planung der Tat der X1 beteiligt gewesen sei, nicht aber an der Ausführung. Außerdem führte sie aus, dass ihre Schwester ihr mal erzählt habe, dass sie aus ihrem Haus eine T habe abfüllen wollen, um Informationen über den F, in welchem Frau T arbeite, zu erlangen, um auch dort einen Raub oder ähnliches zu begehen. Das sei vor der Tat im S gewesen. Sie habe ein wenig mit der Tat geprahlt. Sie habe Sachen gesagt wie: "Wir kriegen die T schon dazu zu reden." Sie habe aber nie genau gesagt, ob sie drin gewesen sei. Allerdings sei sie - H - sich sicher, dass ihre Schwester drin gewesen sei, da der F einmal überfallen worden sei. Sie selber habe mit der Sache aber nichts zu tun. Das Auto, das sie am Tattag benutzt hätten, habe einem Herrn H1 gehört, den sie einmal auf einer Party kenngelernt und geküsst habe. Näher habe sie ihn hinterher nicht kennengelernt, da sie das nicht gewollt habe. Sie habe erst ein Tag nach dem Überfall erfahren, dass das sein Auto gewesen sei. Sie (ihre Schwester und der V) seien hinterher zu einem Bekannten ihrer Schwester in M1 gefahren, wo sie das Fahrzeug im Hinterhof abgestellt hätten. Am 10.8.2017 fand nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin C3 auf Wunsch der Angeklagten H nach Rücksprache mit ihrer damaligen Verteidigerin, Frau T4, eine Ausantwortung der Angeklagten H an die Polizei statt, da sie dort weitere Angaben zur Sache habe machen wollen. Der Inhalt dieser Einlassung wurde durch Vernehmung der Vernehmungsbeamtin C3 sowie des bei der Vernehmung mit anwesenden Polizeibeamten E1 in die Hauptverhandlung unter Vorhalt des Vernehmungsprotokolls eingeführt. Die Angeklagte hat sich hier wie folgt eingelassen: Es habe alles mit dem F angefangen. Ihre Schwester sei auf sie zugekommen und habe ihr gesagt, dass sie Schulden bei den I habe. Sie habe sie praktisch darum gebeten, ihr zu helfen. Die Schwester habe sie dann eingeweiht, dass es im F stattfinden solle, dass man da Geld hole. Ihr Plan sei gewesen, dass sie - H - da rein gehen solle, da man X ja dort kennen würde und man auf H nicht kommen würde. Ihre Schwester habe dann den B, der auch bei den I und ein Freund von ihrem Schwager sei, und sie zu sich geholt. Sie habe erklärt, was sie machen sollten und wie sie vorgehen sollten. H habe sagen sollen, wo was sei im F. Man habe sie gefragt, um wieviel Uhr die Mitarbeiter Feierabend machen würden und wie viele immer da seien. Außerdem habe man ihr gesagt, dass sie ihre Brüste abbinden sollte, damit man nicht erkennen könne, dass sie eine Frau sei. Außerdem sollte sie vor Ort keinen Ton sagen, damit man nicht auf sie kommen würde. Man habe ihr einen Anteil an der Beute versprochen, damit sie ihre Sachen bzw. Schulden bezahlen könne. Sodann schildert H zu ihrer persönlichen Situation, dass sie immer diejenige gewesen sei, die ihre Mutter und ihren Bruder eingekleidet habe. Eigentlich habe alles angefangen, als ihre Eltern sich getrennt haben, wofür sie sich schuldig fühle. Es habe damals eine gerichtliche Verhandlung wegen eines Missbrauchsfalls zu ihren Lasten gegeben. Dabei habe es großen Streit in der Familie gegeben. Als ihr Vater dann ausgezogen sei, hätten sie wenig Geld gehabt. Sie habe viel davon mitbekommen, wie ihr Vater mit ihrer Mutter umgegangen sei und sie runtergemacht habe. Sie habe immer versucht ihre Mutter zu unterstützen und sie zu überreden, nicht zum Vater zurückzugehen. Sie hätte sich drei Jobs gesucht, damit sie zurechtgekommen wären. Irgendwann sei der Vater wieder bei ihnen eingezogen und habe das meiste Geld mit Wetten im Wettbüro verzockt. Sie sei die einzige Person, die versucht habe, ihrer Mutter die Augen zu öffnen, dass sie sich trennen solle. Daher habe sie auch Streit mit ihrem Vater bekommen. Dann habe es Situationen gegeben, wo sie zu Hause ausgezogen sei. Sie sei dann immer zu ihrer Schwester gegangen. Die sei immer die einzige Person gewesen, zu der sie immer habe gehen können. Sie habe ihr nie Vorwürfe gemacht. Sie habe nur die eine Schwester und einen kleinen Bruder. Das Verhältnis zu ihrer Schwester sei über all die Jahre sehr eng geworden. Sie wisse heute, dass ihre Schwester immer die Momente ausgenutzt habe, wenn sie Streit mit ihrem Freund gehabt habe. Sie habe immer gesagt, dass er ihr nicht gut tue. Ihr Freund habe das genau anders herum gesagt. Er sei immer der Meinung gewesen, dass ihre Schwester ihr nicht gut tun würde. Sie habe immer gedacht, dass ihre Schwester zu ihr stehen würde. Jetzt wisse sie, dass das anders sei. Ihre Schwester habe sie komplett ausgenutzt. Sie habe sich irgendwie immer auch für ihre Schwester verantwortlich gefühlt. Als sie ihr gesagt habe, dass sie Schulden habe und dadurch vielleicht Probleme bekommen würde, habe sie sich verantwortlich gefühlt, ihr zu helfen. Ihre Schwester und der B hätten ihr etwa ein bis zwei Wochen vor dem Überfall gesagt, dass sie nur mitgehen solle. Es sei nicht beabsichtigt gewesen, dass irgendwem etwas passieren würde. Sie habe sich dann bei ihrer Schwester und dem B informiert. Die hätten ihr gesagt, was sie anziehen solle. Ihre Schwester sei an dem Tag abends nochmal in den F gegangen. Sie habe dem B dann gesagt wie viele Mitarbeiter in dem Laden seien und sie hätten dann geschätzt, wie viele dann zum Feierabend noch da seien. Sie habe dann zum Hintereingang des F gehen und in das Auto einsteigen sollen. Das habe aber nicht am Hintereingang sondern auf dem Parkplatz gestanden. Also ein paar Meter vom F weg. Sie sei dann um 21:10 Uhr in das Auto eingestiegen. Da habe der B auf der Beifahrerseite und auf dem Fahrersitz ein anderer Mann gesessen. Zu diesem Zeitpunkt habe sie nicht gewusst, wer das gewesen sei. Sie habe erst hinterher erfahren, dass es wohl der Cousin vom B gewesen sei, der nicht in Deutschland lebe. Den Namen kenne sie nicht. Sie sei in ein dunkles Auto gestiegen, von dem es hinterher geheißen hätte, es sei ein geliehenes Fahrzeug, also ein Mietwagen gewesen. Es sei ein größeres schwarzes Auto gewesen. Die Marke könne sie nicht benennen. Es sei ein Familienauto gewesen mit vier Türen. Sie habe den B gefragt, wie das ablaufen solle. Der habe einfach gesagt, dass sie hinter ihm her kommen solle. Sie seien dann zum Hinterausgang des F vorgefahren und da habe der B ihr eine Waffe und eine Tasche zugeschmissen. Sie habe dann noch gefragt, was sie damit tun solle. Er habe geantwortet, dass sie beides nehmen und ihm nachkommen solle. Dann sei alles sehr schnell gegangen. Während sie noch nachgedacht habe, habe der schon die Tür aufgerissen. Sie sei ihm hinterher. Er sei dann in Richtung Hinterausgang gelaufen. Er sei dort aber nicht reingekommen. Er habe so eine Stange gehabt und habe versucht die Tür aufzumachen. Es sei eine Mitarbeiterin rausgekommen und habe die Tür geöffnet. Als diese ihn gesehen habe, habe sie versucht die Tür zu schließen und der B habe die Stange dazwischen gehalten, so dass die Mitarbeiterin die Tür nicht habe schließen können. Vorher habe er noch zu ihr gesagt, dass sie nichts sagen solle. Sie habe alles ihm überlassen und nur aufpassen sollen, dass niemand weglaufe. Als die Tür dann auf gewesen sei, seien der B und sie zusammen mit den Angestellten in den Markt. Als sie eingetreten sei, habe sie mitbekommen, dass der B schon mit der Stange auf den Filialleiter eingeschlagen habe. Er habe dem auch gesagt, dass der sich nicht als Held aufspielen solle. Auf Nachfrage erläuterte H, dass im Geschäft insgesamt vier Angestellte gewesen seien. Es sei alles so schnell gegangen. Der B habe alle angeschrien. Sie seien dann alle in das Kassenbüro und dort habe sie das Geld aus dem Tresor holen und in die schwarze Tasche legen sollen, die der B ihr gegeben habe. Das sei wohl nicht schnell genug gegangen. Sie sei sehr nervös gewesen. Dann habe der B sie angeschrien, dass sie schneller machen solle. Dann habe sie zur Seite gehen sollen. Er habe ihr dann die Pistole gegeben, damit sie die Angestellten in Schach halte. Der B habe dann weiter das Geld aus dem Tresor genommen. Auf weitere Nachfrage erklärte sie, dass sie die Waffe, die der B ihr beim Ausräumen des Tresores wieder gegeben habe, auch beim Reingehen in den Markt in der Hand gehalten habe. Als sie aber den Tresor habe ausräumen sollen, habe sie die Waffe abgelegt. Sie wisse nicht mehr genau, ob sie die Waffe dem B gegeben habe oder ob sie sie irgendwo hingelegt habe. Auf weitere Nachfrage erklärte sie, dass der B ihr gesagt habe, dass es keine echte Waffe sei. Sie habe vorher noch nie eine echte Waffe in der Hand gehabt. Sie kenne Waffen, also Spielzeugpistolen, nur von ihrem kleinen Bruder. Wenn sie das jetzt einschätzen müsste, dann würde sie sagen, dass die Waffe sehr leicht gewesen sei. Sie gehe also davon aus, dass tatsächlich keine echte Waffe gewesen sei. Sie habe also den B schnell an den Tresor gelassen und habe die Angestellten weiter bedroht. Das sei alles sehr schnell gegangen. Dann sollten alle wieder aus dem Büro raus. Sie sei dann dem B nach und die Angestellten auch. Sie seien dann ganz aus dem Markt raus und zum Auto. Das habe am Hintereingang mit der Schnauze zur Straße gestanden. Sie seien dann eingestiegen und der Fahrer losgefahren, erst an dem F vorbei in Richtung Dorf. An der Kreuzung dort seien sie nach rechts auf die S3straße und nach ein paar 100 m, in Höhe der B3straße an der Bushaltestelle, hätten sie das Auto angehalten. B und der Fahrer hätten die ganze Zeit gestritten, wobei sie aber nichts habe verstehen können, weil die sich auf J unterhalten hätten. Der B sei dann ausgestiegen und habe irgendwas an dem Kennzeichen gemacht. Auf weitere Nachfrage erläuterte H, dass sie sich an das Kennzeichen nicht erinnern könne, dass sie das gar nicht gesehen habe. Sie wisse nur, dass der B ihr hinterher gesagt habe, dass er die Kennzeichen wieder richtig herum gedreht habe. Die hätten wohl auf dem Kopf gestanden. Sie denke aber, dass sie die vorher absichtlich für den Überfall auf den Kopf gedreht haben. Der Cousin sei dann ausgestiegen und der B sei dann weiter gefahren. Sie seien nach rechts auf die B8 abgebogen, über die B8 an der Polizei am D1straße vorbei. Irgendwann habe sie sich auf die Rückbank legen sollen, damit sie nicht auffallen würde. Nachdem sie dann weiter in Richtung F3 gefahren seien, seien sie etwa zwei bzw. 3 Minuten von den S4straße entfernt in der Nähe vom T5straße ausgestiegen. Unter Eingrenzung der Örtlichkeit auf einer Karte erläuterte sie, dass es die W2straße gewesen sein müsse. Sie seien dann in ein Haus gegangen und dort in einen Aufzug eingestiegen. Dort sei sie in eine Wohnung gebracht worden und die seien direkt wieder runter und hätten noch Sachen aus dem Auto hochgebracht. Sie habe dann gefragt, wo sie seien. B habe erwidert, dass sie in der Wohnung einer Freundin seien, die gerade nicht da sei. Er habe sie noch angemeckert, weil sie ihre Brust nicht abgebunden habe. B und sein Cousin hätten sie anschließend in dem Wohnzimmer der Wohnung alleine gelassen. Anschließend sei B mit einer Tüte zu ihr gekommen. Er habe gesagt, dass er jetzt einen Freund anrufen werde, der sie nach Hause bringen würde. In der Tüte, die er ihr gegeben habe, sei Geld gewesen. Sie denke es sei dann ein Taxi, ein schwarzer VW Bus oder Ähnliches, gekommen und habe sie zu ihrer Schwester gebracht. Dort hätten ihre Schwester und ihr Schwager auf sie gewartet, denen sie die Tüte gegeben habe, wobei sie in dem Moment nicht gewusst habe, um wieviel Geld es sich gehandelt habe. Sie sei nicht dabei gewesen als der B das gezählt oder aufgeteilt habe. Ihre Schwester und ihr Schwager hätten ihr dann 5000 oder 5500 € davon gegeben. Anschließend sei sie nach Hause gegangen. Auf weitere Nachfrage, wie es zu der Zusammensetzung der Tätergruppe gekommen sei, erklärte sie, dass ihre Schwester das geplant habe. Sie habe den B vorher nicht gekannt und seinen Cousin natürlich auch nicht. Ihre Schwester kenne den B durch ihren Mann. Der sei ja auch bei den I aus P4. Auf weitere Nachfrage erklärte sie, dass ihre Schwester und der B den Überfall geplant hätten. Hinsichtlich einer Teilnahme einer T wisse sie nichts. Die wohne bei ihrer Schwester im Haus. Sie wisse, dass ihre Schwester einmal damit geprahlt habe, dass sie den Schlüssel vom F von der T habe. Ob damit aber etwas passiert sei, wisse sie nicht. Sie wisse auch nicht, ob die T etwas gewusst habe oder ob man sie abgefüllt und ihr den Schlüssel weggenommen habe. Nach ihrer erstmaligen Einlassung zu der Tat vom 01.10.2016 erklärte sie auf weitere Nachfrage zu dem Überfall beim S, dass der X1 von den Überfällen wohl Kenntnis gehabt habe. Ihre Schwester habe den Überfall auf den S wohl erst mit ihm machen wollen. Sie habe sich dann aber für den Sohn des X1 entschieden. Als ihre Schwester das bei dem X1 angesprochen habe, sei der wohl nicht begeistert davon gewesen. Da er ja auch schon etwas älter sei, habe sie sich dann für den Sohn entschieden. Auf weitere Nachfrage erklärte sie, sie habe bei S über eine Zeitarbeitsfirma gearbeitet, wobei man sie bei S auch habe übernehmen wollen. Davon habe sie ihrer Schwester erzählt. Wenige Tage später sei diese auf sie zugekommen und habe sie auf den Markt angesprochen. Sie habe erzählt, dass sie wieder Schulden habe und zwar bei einem der Brüder der Familie T1 (I). Ihre Schwester habe gesagt, dass sie vorhabe, wieder etwas zu machen, um das abzahlen zu können. Sie habe sie dann angesprochen, dass sie - H - ja jetzt beim S arbeite. Sie habe ihrer Schwester dann gesagt, dass sie so etwas nicht noch mal machen würde. Sie würde sich dort wohl fühlen und solle beim S ja auch übernommen werden. Sie hätten dann viel diskutiert. Irgendwann habe ihre Schwester dann angefangen zu heulen. Sie habe gesagt, es gebe keinen anderen Ausweg. Der X1 habe im Klub deswegen auch schon Probleme bekommen und sie habe nur noch wenig Zeit, um die Schulden abzubezahlen. Wieder ein oder zwei Tage später habe ihre Schwester ihr dann gesagt, dass sie das dann selber machen würde. Sie - H - solle ihrer Schwester die Informationen geben, wie alles im Markt ablaufe. Sie habe sich dann wieder dazu hinreißen lassen und ihr alles beschrieben. Sie habe ihr leidgetan. Sie habe sich in einer Zwickmühle befunden und habe natürlich auch etwas Geld vertragen können. Ihre Schwester habe gesagt, dass bei F ja auch alles gut gelaufen sei und sie ihr Vertrauen könne. Irgendwann habe sie ihr halt die Informationen gegeben. Ihre Schwester habe wissen wollen, wie es im S aussehe und habe den X1 in den Markt schicken wollen, der aber nicht gewollt habe. Sie habe Bilder und Videos machen und ihrer Schwester schicken sollen. Eines Abends sei sie mit ihr zum S gefahren und habe ihr den Hinterausgang gezeigt. Wie ihre Schwester das mit dem V geplant habe, wisse sie nicht. Sie habe denen schreiben sollen, wie viele Mitarbeiter da seien. Auf weitere Nachfrage erklärte sie, dass nicht mehr genau wisse, warum sie gerade den Tag ausgewählt hätten. Sie habe denen auch schreiben sollen, ob ein Mitarbeiter der Security-Firma da sei. Sie habe hinten aus dem Markt rausgehen und ihre Schwester und V dann in den Markt reinkommen sollen. Sie sei ganz normal rausgegangen habe die Tür aufgemacht. Als die dann drin gewesen seien, sei alles ganz schnell gegangen. Vor der Tat habe sie V eine SMS geschrieben, und ihm die Informationen über die Security-Firma und die Mitarbeiter geschickt. Sie sei dann in das Büro reingegangen und habe mit der Mitarbeiterin das Geld aus dem Tresor geholt und denen in die Hand gedrückt. Sie hätten vorher zu ihr gesagt, dass sie denen die Kasseneinsätze aus dem Tresor herausgeben solle, die aber sehr schwer gewesen seien. Irgendwann sei ihr aber klar geworden, was da gerade wieder passiere. Sie habe die ganze Zeit gesagt, dass die Polizei unterwegs sei. Sie habe eigentlich nur gewollt, dass sie schnell weggingen. Ihre Schwester sei aber irgendwie immer wieder gekommen und habe geschrien, warum die Polizei komme. Ihrer Schwester sei auf dem Weg zum Auto auch noch die Pistole runtergefallen. Sie habe dann wieder geschrien. Dann sei sie zum Auto gegangen und dann seien beide geflüchtet. Auf weitere Nachfrage erläuterte sie, dass sie nicht wisse, was die Kassiererin, die unmittelbar vor dem Überfall den Laden verlassen hatte, bei ihrem Anruf im Markt gesagt habe. Sie habe nur irgendwann mal ihren Namen gehört und es sei abgesprochen gewesen, dass sie die Tür aufmachen sollte. Also habe sie das auch gemacht. Draußen habe sie dann die Mitarbeiterin etwas weiter weg stehen sehen. Ihre Schwester und V seien anschließend zum besten Freund ihrer Schwester (dem T8) gefahren. Sie habe später gehört, dass sie das Auto bei dem auf dem Hof haben stehen lassen. Sie habe Frau L an dem Abend des Überfalls angerufen, weil die ihr Auto geliehen hatte. Die Frau L habe sie nach Hause gebracht. Am nächsten Tag habe ihre Schwester sie angerufen und gesagt, dass sie den H1 anrufen solle, um diesem mitzuteilen, dass er das Auto nicht von ihrer Schwester zurückbekommen würde, sondern es sich selbst beim T8 abholen solle. Sie habe den aber zu dem Zeitpunkt nicht erreichen können. Später sei sie dann zu ihrer Schwester gegangen und habe dort zwischen 5000 bis 6000 € bekommen. Genau könne sie die Summe nicht mehr benennen. Ihr Schwager sei auch dabei gewesen. Ihm habe sie noch Geld fürs Tanken gegeben. Auf weitere Nachfrage, was sie mit dem Geld gemacht habe, erklärte sie, sie habe etwas Geld auf ihr Konto getan, um es auszugleichen. Für ihren Vater habe sie zwei Gutscheine für den Vatertag gekauft. Etwas Geld habe sie mit in den Urlaub genommen. Für ihren Freund habe sie ein Geschenk gekauft. Den Urlaub habe aber ihr Freund bezahlt. Auf weitere Nachfrage im Laufe der Vernehmung, wie man denn auf das Fahrzeug von dem H1 gekommen sei, erklärte sie, dass sie denke, dass ihre Schwester auf die Idee gekommen sei, weil die den unter Druck gesetzt habe. Im Hinblick auf die VoiceNachricht per Whatsapp seitens X vom 21.05.2017 12:27:50 Uhr, bei der X anregt, die 500,- EUR für "den H1" zu teilen, erklärte sie, dass H1 über sie geredet habe und X ihn daraufhin unter Druck gesetzt habe, woraufhin er an sie 500,- EUR gezahlt habe. Auf eine weitere Nachfrage im Laufe der Vernehmung, dass sie bei ihrer Haftprüfung gesagt habe, dass ihre Schwester sie - für den Fall, dass sie ihrer Schwester nicht helfen würde - nach Holland geschickt hätte und sie dort der Prostitution habe nachgehen sollen, antwortete sie, dass das nicht richtig sei. Das sei aus der Situation heraus gewesen. Sie habe da Panik gehabt. Im Rahmen einer ergänzenden Vernehmung durch die Zeugin C3 am 24.08.2017 beschrieb die Angeklagte das Haus, welches sie, B und sein Cousin gemäß ihrer Aussage nach der Tat am 01.10.2016 auf der W2straße aufgesucht hatten. Es habe sich um ein älteres Haus gehandelt, in dem sich, nachdem man in das Treppenhaus gelange, geradeaus ein alter Aufzug befinde, dessen Tür sich nach außen öffne. Die Vernehmungsbeamten sind mit der Angeklagten zur W2straße gefahren, wo die Angeklagte das Haus (W2straße) wiedererkennen konnte, nachdem sie das Treppenhaus betreten und den Aufzug in Augenschein genommen hatten. Sie beschrieb die Wohnung und dass sie sich nach der Tat dort - gefühlt - sehr lange, vielleicht eine Stunde, aufgehalten hätten. Zu den bei ihr im Rahmen der Durchsuchung ihrer Wohnung gefundenen Kleingeldrollen erklärte sie, dass diese aus einem der beiden Überfälle stammen würden. Sie könne nur nicht mehr sagen aus welchem. Zu dem Vorhalt, dass sie bei der letzten Vernehmung erklärt habe, dass sie den B nicht gekannt und nichts mit ihm zu tun habe, allerdings mit ihm bei Facebook befreundet sie, erklärte sie, dass sie sehr viele Freunde bei Facebook habe und das nicht so genau nehme. Sie habe den über ihrer Schwester kennengelernt, die den mal ganz nett gefunden habe. Möglicherweise habe man sich in diesem Zusammenhang über Facebook befreundet. Im Rahmen der Hauptverhandlung hat die Angeklagte H sich über ihren Verteidiger wie folgt eingelassen und sich dessen Erklärung zu Eigen gemacht: An der Tat 01.10.2016 zum Nachteil der Firma F habe sie sich beteiligt. X habe bereits in früherer Zeit nach ihrem Wissen die Angestellte T dazu gebracht, im F Markt Geld zu entwenden. X habe erhebliche Schulden bei den I, etwa 15.000,- EUR bis 17.000,- EUR, unter anderem bei den T1-Brüdern, gehabt. X habe erklärt, ein Raub bei F sei ihre letzte Chance, an Geld zu kommen. Sie selber habe in den Jahren 2014/2015 circa ein Jahr dort als Verkäuferin gearbeitet und habe daher Einzelheiten der Abläufe im F Markt gekannt, insbesondere mit Blick auf die Arbeitszeiten und die Anzahl der Mitarbeiter. X habe ihr gegenüber dann erklärt, dass sie dort hinein gehen solle und zwar mit dem B, wobei keine Waffen verwendet werden sollten und auch niemand verletzt werden sollte. Sie habe sich dazu entschlossen, mitzumachen, um ihr zu helfen und auch wegen der Probleme ihrer Eltern. Ca. zwei - drei Wochen vor dem 01.10.2016 hätten X, B und sie sich bei X zu Hause getroffen. G habe als Fahrer mitwirken sollen. B habe dabei gesagt, er werde alles machen, sie würde nur dabei sein. Die Tat habe sich dann so abgespielt, wie es in der Anklageschrift und in ihrer Vernehmung vom 10.08.2017 geschildert werde. Den Inhalt dieser Vernehmung mache sie ausdrücklich zum Gegenstand ihrer jetzigen Aussage. B sei zuerst in den Markt hinein gegangen. Er habe den Zeugen T2 geschlagen und unter anderem erklärt, er, T2, solle nicht den Helden spielen. Ursprünglich sei sie davon ausgegangen, dass es nicht zu Verletzungen kommen sollte, im Laufe der Tatbegehung sei ihr allerdings klar geworden, dass es zu Körperverletzungen kommen würde und ihr diese später auch zugerechnet werden könnten. Sie habe in dem Markt den zuvor geöffneten Tresor mit ausgeräumt. B habe dann das Ausräumen des Tresors übernommen und Münzen und Bargeld entnommen. Vor der Tat sei sie nicht von einer bestimmten Beutesumme ausgegangen. Sie habe aber eine Summe von ca. 5.000,- EUR erwartet. B habe noch sinngemäß zu ihr gesagt, "Du kriegst genug!". Nach der Tatbegehung seien sie durch den Hinterausgang aus dem Markt heraus gelaufen und dann zur W2straße gefahren. B und G hätten das Geld gezählt und einen Teil in eine Tüte gepackt, die sie bekommen habe und später an ihre Schwester abgegeben habe. G sei ebenfalls dabei gewesen. Im PKW sei es zu einem Streit zwischen B und dem G gekommen. Sie sei dann mit einem Taxi zu X gefahren, die das Geld gezählt und ihr dann 5.000,- EUR abgegeben habe. Sie habe hiervon für ca. 4.000,- EUR ein gebrauchtes Auto erworben. In der Zeit habe sie selbst gearbeitet und 800,- EUR netto monatlich verdient. Sie habe damals bei ihren Eltern gewohnt. Schulden habe sie nicht gehabt. Sie wolle noch einmal betonen, dass es sich bei der verwendeten Waffe nicht um eine echte Schusswaffe gehandelt habe. Sie wolle schließlich betonen, dass sie mit der von B begangenen gefährlichen Körperverletzung im Verlauf der Tat gerechnet habe und sie sich diese zurechnen lassen muss. Am 19.05.2017 sei es, wie in der Anklageschrift geschildert, zu dem Überfall auf den S Markt in M1 gekommen. Ihr Tatbeitrag zu dieser Tat sei in der Anklageschrift und in ihrer Vernehmung vom 10.08.2017 zutreffend geschildert. Sie räume die Tatbegehung im vollen Umfang ein. Sie habe im Frühjahr 2017 in dem Markt angefangen zu arbeiten, was sie X erzählt habe, die ihr ihre Geldsorgen geschildert habe. X habe versucht, sie in einem ersten Gespräch zu überreden, selbst an einem Überfall auf diesen S Markt mitzumachen, was sie in diesem ersten Gespräch abgelehnt habe. Es sei dann zu einem zweiten Gespräch einige Tage später gekommen, wo X ihr erklärte habe, wenn sie nicht an dem Überfall mitmachen wollte, würde sie den Überfall selber begehen. Aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses zu X habe sie sich dann bereit erklärt, bei dem Überfall mitzuwirken. Sie habe lediglich die Türe öffnen und Informationen zugänglich machen sollen, sonst nichts. Hierzu sie ihr ein Teil der Beute versprochen worden. Bei dem Gespräch sei auch ihr Schwager X1 anwesend gewesen. Zur Tatvorbereitung habe sie Fotos im S Markt gefertigt und ihrer Schwester zugänglich gemacht. Ihre Schwester sei auch selbst einmal vor dem Laden gewesen, um sich ein Bild von dem späteren Tatort zu machen. Es sei geplant gewesen, dass X sie zum Schein überwältigen sollte. Man sei davon ausgegangen, dass der Tresor offen stehen würde. Das Geld habe in Taschen gepackt und mitgenommen werden sollen. Während der Tatbegehung habe sie unter anderem geäußert, dass die Polizei komme, um die Sache zu beenden. Sowohl ihre Schwester als auch der weitere Mittäter V hätten die Sache aber nicht abbrechen wollen. Sie habe selbst noch eine Geldkassette mit heraus getragen, damit es schneller zu Ende gehe. Die Beute sie nach dem Überfall geteilt worden. Sie habe circa 4.000,- EUR erhalten. Sie bereue die beiden Taten sehr. Auf Nachfragen der Kammer im Termin hat die Angeklagte erklärt: Ihre Schwester habe sie wegen deren Schulden bei der Familie T1 von den I angesprochen, die sehr hoch gewesen seien. Ihr Mann habe deswegen Probleme bekommen. Die hätten bereits gedroht, dem Mann ihrer Schwester das Motorrad abzunehmen. So habe das angefangen. Im Ergebnis habe ihre Schwester sie indirekt gebeten, ihr zu helfen. Ihre Schwester hätte man in dem F erkannt, nachdem sie dort täglich einkaufen gehe. Die Frage, warum die Wahl genau auf sie gefallen sei, konnte die Angeklagte H zunächst nicht beantworten. Sie habe ja da gearbeitet so ungefähr im Jahre 2012/2013. Sie habe gewusst, was wo sei und habe den Weg weisen sollen. Der B sei nie da dagewesen. Sie habe auch selbst Angst gehabt, dort erkannt zu werden. Zu ihrer eigenen finanziellen Situation damals gab sie an, dass sie eigentlich keine Schulden gehabt habe. Sie habe monatlich fixe Ausgaben gehabt, beispielsweise eine monatliche Rate für einen Kredit bei der U2 Bank. Der Gesamtkreditbetrag habe ca. 3.000,- EUR betragen, wobei sie monatlich Raten von 100,- EUR entrichtet habe. Insgesamt habe sie ungefähr 200,- EUR an monatlichen Fixkosten gehabt. Ihre Schwester habe Schulden in Höhe von ca. 15.000,- bis 17.000,- EUR gehabt. Auf die Nachfrage, woher diese Schulden stammen würden, wollte die Angeklagte keine Angaben machen. Ebenfalls nicht zu dem Drogenkonsum ihrer Schwester. Zu Letzterem gab sie lediglich an, dass ihre Schwester konsumiert habe. Sie hat weiter ausgeführt, dass ungefähr ein bis zwei Wochen vor dem Überfall ein Treffen bei ihrer Schwester zu Hause stattgefunden habe, bei dem auch ihr Schwager anwesend gewesen sei. Dort habe sie Informationen zu der Tatörtlichkeit und zu dem Verhalten der Mitarbeiter gegeben, insbesondere dazu, wer wann Feierabend mache. Man habe ihr gesagt, dass das B mit ihr machen und sie ihm gehorchen solle. Sie könne sich nicht daran erinnern, wer den Zeitpunkt wie abgesprochen habe. Sie wisse nicht mehr, ob ihre Schwester an dem Tag oder später den Tattag festgelegt habe. Hinsichtlich des Ablaufs sei besprochen worden, dass ihre Schwester kurz vor Schließung des F dort nochmal habe einkaufen sollen, um zu schauen, wer noch im Markt als Mitarbeiter anwesend sei. Sie gehe davon aus, dass ihre Schwester das auch gemacht habe, wobei sie das selbst nicht mitbekommen habe. An sie direkt sei diesbezüglich kein Zeichen gekommen. Es sei - glaube sie - abgemacht gewesen, dass sie am Tattag gegen 21:10 schwarz bekleidet mit abgebundener Brust zum Hintereingang des F habe kommen sollen, und dass sie dort in ein auf sie wartendes Auto habe einsteigen sollen. Sie sei dort in das Auto - ein dunkles Auto mit einer Schiebtür hinten - auf der rechten Seite hinten eingestiegen. Auf dem Beifahrersitz habe B gesessen und auf dem Fahrersitz eine ihr unbekannte Person, die sich nicht vorgestellt habe. B habe gesagt, dass sie noch 2 - 3 Minuten bis zum Vorfahren warten würden, wobei er ihr eine Tasche und eine Pistole zugeworfen habe. Das Auto habe ungefähr 300 - 400 Meter entfernt von dem Hinterausgang des F auf einem Parkplatz am Seitenstreifen auf der Straßenseite des F gestanden. Sie vermute, dass sie das Fahrzeug an dem Standlicht erkannt habe, da in G5 abends eigentlich nichts los sei. Sie habe sich vergewissert, dass jemand in dem Auto sitzt und habe B erkannt. Zur Waffe sei nichts verabredet gewesen. B habe ihr einfach die Sachen gegeben. Sie habe sich in dem Moment eigentlich nichts dabei gedacht, da es so schnell gegangen sei, und nicht nachgefragt, ob die Waffe echt sei. Sie sei aber davon ausgegangen, dass sie nicht echt sei, da sie schwarz und eher aus Plastik gewesen sei. Sie habe nur dastehen und nicht reden sollen. Man habe sich erst kurz vor dem Überfall im Auto maskiert und hinterher im Auto wieder demaskiert. Nachdem sich die Hintereingangstür geöffnet habe, sei B raus und sie hinterher. Er habe versucht die Tür zu öffnen, die Frau innen habe gebrüllt und im nächsten Moment sei die Tür auch schon auf gewesen. Sie sei mit den Frauen hinterher rein und die Treppe rauf und habe dann gesehen, wie B mit dem Brecheisen auf den Zeugen T2 eingeschlagen habe. Alle hätten dabei geschrien. B habe gerufen: "Wer hat den Schlüssel?" Die anderen: "Der hat den Schlüssel nicht". Danach seien alle in das Büro rein, wo der Tresor geöffnet worden sei. Sie habe das Geld zunächst in die schwarze Tasche geräumt. B habe sie angeschrien, dass ihm das zu langsam gehen würde. Dann habe er weiter gemacht. Danach sollten alle raus. Sie seien dann in das Auto gestiegen. Sie habe hinterher erfahren, dass B das Auto besorgt habe. Zunächst seien sie nach rechts auf die S3straße und in Höhe der B3straße an der Bushaltestelle, hätten sie das Auto angehalten und B habe etwas mit dem Kennzeichen gemacht. Als er wieder eingestiegen sei, habe er den Platz mit seinem Cousin getauscht. Auf der Rückfahrt habe sie B gefragt, wer die andere Person sei und B hätte ihn als seinen Cousin vorgestellt. Außerdem habe sie sich auf der Rückfahrt danach erkundigt, wer das Auto besorgt habe. Auf der W2straße hätten sie dann an einem Seitenstreifen gehalten. Sie seien wohl dorthin gefahren, um erst einmal vom F wegzukommen. Dort hätten sie das Auto verlassen und ein Haus betreten. In diesem Haus seien sie mit einem Aufzug gefahren. B habe sie da noch angemeckert, warum sie ihre Brüste nicht wie geplant abgeklebt habe. Warum das so geplant gewesen sei, wisse sie nicht. Sie könne sich auch nicht daran erinnern, ob einer von den beiden nochmal runter ins Auto gegangen sei. Sie hätten das Geld gezählt und dann habe sie eine weiße Tüte mit Geld von B bekommen. Er habe gesagt, dass er einen Freund anrufen werde, der sie zur ihrer Schwester fahren werde. Die von ihr über ihrer normalen Kleidung getragenen schwarzen Anziehsachen habe sie in der Wohnung gelassen. Ob sie die Waffenattrappe im Auto gelassen oder mit hoch in die Wohnung genommen habe, wisse sie nicht mehr. Bei der Schwester habe man dann das Geld gezählt. Das seien so 13.000,- EUR bis 15.000,- EUR gewesen. Der B habe ihr den Anteil für sie und ihre Schwester mitgegeben. Ihre Schwester habe ihr erst mehr geben wollen, so ungefähr 6.000,- bis 7.000,- EUR, aber wegen der Schulden der Schwester habe sie im Ergebnis so 5.000,- EUR genommen. Von B und seinem Cousin habe sei hinterher nichts mehr gehört. Zu dem Überfall auf den S-Markt erklärte sie, dass sie ihre Ausbildung frühzeitig beendet habe. Dann habe sie im Gastronomiebereich gearbeitet, was ihr aber keinen Spaß gemacht habe. Sie habe wieder in einem Markt arbeiten wollen. Bei dem S-Markt habe sie dann eine Stelle über eine Zeitarbeitsfirma bekommen. Ihre Marktleiterin habe ihr sogar geraten, sich doch direkt bei dem S-Markt zu bewerben. All das habe sie ihrer Schwester erzählt, die erneut von Schulden berichtete. Sie habe da bereits geahnt, worauf das hinauslaufen werde und habe eine Beteiligung abgelehnt. Die Einlassung im Ermittlungsverfahren, dass man ihr mit der Prostitution gedroht habe, sei eine Lüge aus Verzweiflung heraus gewesen. Letztlich habe sie doch Informationen über den Ablauf nach Schließung im Geschäft und die Anzahl der Mitarbeiter an ihre Schwester weitergegeben. Eine Absprache habe zwischen ihr, ihrer Schwester und V zusammen bei ihrer Schwester zu Hause stattgefunden. Sie habe den Hinterausgang aufmachen und sich zum Schein überwältigen lassen sollen. Außerdem habe sie die beiden dann zum Büro führen sollen. Die Frau S1 habe den Alarm ausgelöst, weshalb sie die ganze Zeit gerufen habe, dass die Polizei gleich kommen werde. Sie habe das ganze damit stoppen wollen. Sie habe schon gehört, dass Frau S1 ihren Namen gerufen habe und auch etwas wie "nicht die Tür öffnen!". Sie habe aber gleichwohl die Tür aufgemacht. Dann habe es ein großes "Hin und Her" gegeben. Sie habe von einer Ablage die Kasseneinlage genommen, wobei sie nicht gewusst habe, ob da Geld drin gewesen sei. Sie habe das einfach gemacht, um alles schneller zu beenden und sich dabei keine Gedanken darüber gemacht, ob sie sich dabei verdächtig machen würde. Die Kassenlade habe sie dem V auf den Schoß ins Auto geschmissen. Sie sei dann nochmal rein und raus. Auf Nachfrage erläuterte sie, dass sie vor Ort nicht vernommen worden sei, nur zu den Personalien. Nach Vorhalt ihrer polizeilichen Vernehmung vom 19.05.2017 erklärte sie, dass sie sich schon daran erinnern könne. Sie meine, eine Personenbeschreibung abgegeben zu haben. Die Kripo habe aber gesagt, dass die richtige Vernehmung später stattfinden solle. Auf weiter Nachfrage gab sie an, dass sie mitbekommen habe, dass das Fahrzeug von dem Zeugen H1 eingesetzt worden sei. Es habe vorher eine Situation zwischen ihr und dem Zeugen H1 gegeben. Er habe Gerüchte über ein Verhältnis zu ihr in die Welt gesetzt. Durch die Familie ihrer Schwester sei er eingeschüchtert gewesen, so dass klar gewesen sei, dass er sein Auto zur Verfügung stellen würde. In diesem Zusammenhang würde auch die "Strafzahlung" des Zeugen H1 von 500,- EUR stehen. Sie habe erst später erfahren, dass die L das Auto geholt habe. Auf weitere Nachfrage gab sie an, dass sie letztlich ca. 5.000,- EUR erhalten habe. Sie habe nicht erfahren, wieviel insgesamt erbeutet worden sei. Im Mai 2017 habe sie keine Schulden gehabt. Ihre Eltern hätten sich getrennt, als sie 13 oder 14 gewesen sei. Sie habe das Geld genommen, um auch ihre Eltern zu unterstützen. Das Geld der Eltern habe der Vater, der jetzt wieder zu Hause sei, verzockt. Wenn sie im Rahmen ihrer Vernehmungen von Schulden gesprochen habe, so habe sie nur ihre Rechnungen gemeint. Sie habe auch den Kredit auf einmal abbezahlen wollen. Auf Vorhalt der richterlichen Vernehmung vom 24.06.2017 gab sie an, dass sie das lesen müsste, um sich daran zu erinnern. Das sei damals zu viel für sie gewesen. Sie habe damals aus Schock und Verzweiflung Sachen gesagt, um aus der Haft zu kommen. Der Urlaub im Juni 2017 in D sei von ihrem Freund bezahlt worden. Dass sei schon alles so richtig protokolliert worden. Auf Vorhalt der Vernehmung vom 24.07.2017 gab sie an, dass sie auch bei der Aussage am 24.07.2017 nicht alles richtig dargestellt habe, um aus der Haft rauszukommen, etwa dass sie nur 1.000,- EUR bekommen habe. Das mit den Schulden bei den I stimme aber. Am Tag nach der Vernehmung am 21.06.2017 sei sie direkt zu ihrer Schwester. Als sie zusammen in der Küche mit der gesondert verfolgten L gewesen seien, habe sie vorgeschlagen, sich zu stellen. Ihre Schwester habe aber gesagt, dass das nichts besser machen würde. Ihre Schwester habe ihr mal erzählt, dass sie über die T vom F an Geld gekommen sei. Mehr wolle sie dazu aber nicht sagen. Insbesondere habe die T mit dem Überfall nichts zu tun. Ihre Aussage am 24.07.2017 sei richtig protokolliert worden.
- b)Im Rahmen der Hauptverhandlung hat sich die Angeklagte X durch Bestätigung einer Verteidigererklärung zunächst wie folgt eingelassen: Es treffe nicht zu, dass sie in irgendeiner Weise an dem Raub auf den F -Markt beteiligt gewesen sei. Sie habe irgendwann davon erfahren, dass ein Raub auf diesen Supermarkt stattgefunden habe. Anfang 2017 sei H auf sie zugekommen und habe sie "durch die Blume" wissen lassen, dass sie an dem Raub beteiligt gewesen sei. Sie habe ihr außerdem vorsichtig mitgeteilt, dass bereit sie sei noch etwas zu tun. Anfang 2017 habe sie in erheblichen Mengen Drogen konsumiert, ohne dass sie hinreichende finanzielle Mittel gehabt habe. Es hätten sich bis Mai 2017 Schulden von ca. 3.000,- EUR angehäuft. Die Schulden habe sie nicht bei den I, sondern bei einem diesen nicht zugehörigen Dealer gehabt. Der habe sie unter Druck gesetzt unter Hinweis, dass es keine weiteren Drogen geben würde und dass es Konsequenzen auch für ihre Töchter geben würde. H habe ihr gegenüber auch das eine oder andere Mal gesagt, dass sie Geld bräuchte. Etwa ein bis zwei Tage vor dem 19.05.2017 habe man sich mit dem V zusammengesetzt und den Überfall geplant. H habe mitgeteilt, dass am 19.05.2017 erhebliche Geldsummen vorhanden seien. Sie habe außerdem vorgeschlagen die Schicht zu wechseln. Gesagt getan habe man das dann ausgeführt. Ihr tue das alles sehr Leid auch im Hinblick auf ihre Töchter. Am Abend des 01.10.2016 sei sie entsprechend der Aufzeichnungen der Überwachungskameras in dem F-Markt um 20:35:24 Uhr dort mit ihrem Cousin, dem Zeugen G4, etwas einkaufen gewesen. Kurz vorher habe sie noch mit ihrer Schwester telefoniert, da am 01.10.2016 ein Oktoberfest in G5 stattfand. Sie habe klären wollen, ob ihre Schwester mit auf das Fest gehen würde, was sie abgelehnt habe. Sie sei mit ihrem Cousin eine Stunde später zu diesem Fest gefahren, wo sie die "ganze Nacht" geblieben seien. Auf weitere Nachfragen hat die Angeklagte X in der Hauptverhandlung erklärt: Bevor sie weitere Angaben zum Ablauf mache, wolle sie darauf hinweisen, dass sie viel Kokain und Diazepam konsumiert habe und daher Erinnerungslücken habe. Am Vormittag vor der Tat sei sie allein zu Hause gewesen. Sie habe mittags Diazepam eingenommen. Auf konkretere Nachfrage zu ihrem Drogenkonsum erläuterte sie, dass sie nachmittags vor dem Überfall 2 Diazepam á 20mg genommen habe und eine halbe Stunde später noch eine Nase Kokain, also etwa 0,3 bis 0,5g guter Qualität. Nach der Tat habe sie sich quasi von außen betrachten können. Sie habe gezittert. Ihr sei ja auch die Waffe runtergefallen. Den Hinweis bei der Tat, dass die Polizei gleich kommen würde, habe sie nicht mitbekommen. Bei der Tat hätten Adrenalin, Diazepam und Kokain zusammengewirkt. Die Drogen habe sie bei unterschiedlichen Dealern gekauft, die sie am X5straße beim Goldschmied getroffen habe. Die seien aber die Läufer von demjenigen gewesen, bei dem sie ihre Schulden gehabt habe. Sie könne sich nicht mehr daran erinnern, um wieviel Uhr V zu ihr gekommen sei. Ihr Stiefsohn habe über SMS Kontakt zu H gehalten. Die Inhalte der SMS könne sie nicht mehr wiedergeben. In einer habe etwas gestanden wie "keine security" und "hier ist eine völlig fremde". Es habe stark geregnet. Zunächst sei eine andere Frau aus dem Supermarkt rausgekommen. Dann sei die Tür zum Supermarkt weit geöffnet worden. Sie habe ihre Schwester als Geisel genommen. Sie sei als letzte in das Büro gelaufen. Dort habe man Treppen heraufsteigen müssen. Sie hätten eine Sporttasche dabeigehabt, wobei sie nicht mehr sagen könne, von wem diese befüllt worden ist. Ihr seien 1000 Gedanken durch den Kopf gegangen. Sie habe das Gefühl, sie würde von einem schlechten Traum erzählen müssen. Die Rollenverteilung sei nicht so klar gewesen. Die Waffenattrappe habe sie von dem Cowboy-Kostüm eines ihrer Kinder. Die sei dunkelbraun gewesen und ihr im Laden hingefallen. Vielleicht hätte man am Gewicht den Unterschied zu einer echten Waffe ausmachen können, aber nicht anhand des äußeren Erscheinungsbilds. Sie habe sich bei der Tatbegehung gedacht: "was ist, wenn die Frau einen Herzinfarkt bekommt?" Auf Nachfrage hat sie angegeben, dass sie im S wie angewurzelt gewesen sei. Zu dem Büroraum habe man Treppen hoch laufen müssen und dort den Tresor sehen können. Sie habe natürlich die Beute transportiert, dass Geld allerdings erstmals außerhalb des Ladens berührt. In den Tresor habe sie nicht hineingegriffen. Sie habe die Tasche nach hinten gelegt. Auf Vorhalt eines Standbildausdruckes der Videoaufzeichnungen der Überwachungskameras in dem S-Markt, auf dem sie Münzgeldrollen vor einem Getränkeautomaten verliert, hat sie erklärt, dass sie das zum ersten Mal sehen würde. Durch Bestätigung einer weiteren Verteidigererklärung hat sie erklärt, dass sie mit dem "wie angewurzelt" ihr Empfinden habe ausdrücken wollen, das sie wegen des erheblichen Medikamenteneinflusses gehabt habe. Zu den Geschehnissen nach der Tat hat sie sich dahingehend eingelassen, dass sie in ihrer Wohnung das Geld in der Nacht noch aufgeteilt hätten. Vor ihnen hätten drei Stapel Geld gelegen. Sie und V hätten von der Beute jeweils 5.000,- EUR erhalten. Sie hätten den Rest in eine weiße Tasche gesteckt. In dieser Tasche habe sich noch mehr Geld, auch viel Kleingeld, befunden. Diese hätten sie H überreicht und den Inhalt nicht gemeinsam nachgezählt. Sie habe kein Interesse mehr daran gehabt, dass gerecht geteilt werde. Außerdem habe H ja auch den Stress mit der Organisation des Überfalls gehabt. Sie - X - sei nach der Tat zu nichts mehr in der Lage gewesen. Sie habe gezittert und Diazepam eingenommen. 3.000,- EUR hätten zwar für die Begleichung ihrer Schulden gereicht. Sie habe aber den Kindern noch Klamotten kaufen und andere Rechnungen begleichen wollen. Am Tatabend des 01.10.2016 habe sie sich mit ihrem Cousin vor dem F-Markt getroffen. Sie hätten zusammen vorglühen wollen. Was sie genau im F gekauft habe, wisse sie nicht mehr. Sie gehe etwa 4-5 mal am Tag in den F-Markt, da sie ja unmittelbar dort wohne.
- c)Im Rahmen der Hauptverhandlung hat der Verteidiger des Angeklagten V die Erklärung abgegeben, dass der Anklagevorwurf hinsichtlich der Beteiligung des Angeklagten V an der Tat vom 19.05.2017 zutreffe. Im Rahmen eines Gesprächs der Angeklagten X und H habe er von dem Überfall auf den F-Markt erfahren, wobei er den Eindruck gehabt habe, dass X von diesem Überfall nichts gewusst habe. Er habe ungefähr 5.000,- EUR aus dem S-Überfall erhalten. Diesen habe H vollständig geplant, nachdem sie über die Ortskenntnisse verfügt habe. Sie habe ihm geschrieben, dass er reinkommen solle. Er habe sich aufgrund eine Lebenskrise zu der Tat hinreißen lassen. Auf Befragen hat sich der Angeklagte diese Erklärung zu Eigen gemacht.
- d)Der Angeklagte B hat sich zu den Tatvorwürfen nicht eingelassen.
- e)Die Feststellungen zu dem Tatgeschehen vom 19.05.2017 beruhen maßgeblich auf dem Geständnis der Angeklagten H, die sich umfassend und glaubhaft im Sinne der Feststellungen eingelassen hat. Sie beruhen hinsichtlich der Beteiligung der Angeklagten X und V und des Tathergangs am Tatabend vor Ort im S-Markt weiterhin auf deren geständigen Einlassungen. Deren von der Einlassung der H abweichende Darstellung im Hinblick darauf, wer die Hauptrolle bei der Initiative und Planung dieser Tat gespielt hat, hält die Kammer für unglaubhaft, worauf noch im weiteren Verlauf der Urteilsbegründung einzugehen ist. Von der genauen Ausgestaltung der Tatörtlichkeit hat sich das Gericht mittels der Zeugenaussagen des mit der Erstellung des Tatortbefundes befassten Polizeibeamten I3, der Lichtbilder von den Räumlichkeiten des Supermarkts, wegen deren Einzelheiten gem. § 267 Abs. 1S. 3 StPO auf Bl. 15 - 25 der Hauptakte verwiesen wird, und der Aufzeichnungen der Überwachungskamera ein Bild gemacht. Die Feststellungen zur genauen Höhe der Tatbeute beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen T3, der Gebietsmanager bei S ist. Die Einlassung der Angeklagten zum Tathergang vor Ort im S-Markt am 19.05.2017 wird bestätigt durch die Zeugenaussagen der Zeuginnen O1 und S1, die zu dem Tatgeschehen vor Ort aus ihrer jeweiligen Sicht sich gegenseitig ergänzend und stützend glaubhaft im Sinne der Feststellungen und in Übereinstimmung zur Einlassung der Angeklagten bekundet haben. Ergänzend auch auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen N1. Sowohl die Einlassung der Angeklagten als auch die Zeugenaussagen zum Tathergang vor Ort im S-Markt finden ihre Bestätigung in den Aufzeichnungen der Überwachungskamera, die das Tatgeschehen in dem vor dem Anlieferungsbereich befindlichen Verkaufsraum im Sinne der Feststellungen aufgezeichnet hat. So lässt sich dort erkennen, wie eine schwarz bekleidete und maskierte sehr füllige weibliche Person - die ihrer Statur nach zu der Angeklagten X passt - und eine ebenfalls schwarz bekleidete maskierte männliche Person den Supermarkt betreten. Weiter zeigt das Video beispielsweise, wie die weibliche Täterin einen einer Schusswaffe gleichenden Gegenstand drohend in Richtung Gesicht der Zeugin S1 hält und die Zeugin an dem rechten Arm ergreift. Man erkennt unter anderem auch wie H sich zu den Tätern umdreht und mit der Hand eine in ihre Laufrichtung winkende Bewegung macht, woraufhin ihr die Täter folgen. Weiter lässt sich beispielsweise erkennen, wie H später an dem männlichen Täter mit einer Kassenlade in den Händen vorbei in den Anlieferungsbereich und dann unbegleitet nach draußen läuft. Ebenfalls lässt sich exemplarisch erkennen, wie die füllige maskierte Täterin bei dem Getränkekühlschrank am Durchgang zum Anlieferungsbereich diverse von ihr getragene Münzrollen fallen lässt, die sie augenscheinlich nicht mehr halten konnte. Die Einlassung der Angeklagten H, X und V, dass sie an dem Tatgeschehen vom 19.05.2017 beteiligt waren, wird weiter bestätigt durch die im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung aufgezeichneten und in den Feststellungen zur Sache näher dargestellten Gespräche der Angeklagten im Nachgang zu der Tat vom 19.05.2017 und der Vorführung der Angeklagten H am Morgen des 21.06.2017 bei der Polizei. Dass sie diese Telefonate führten, haben die Angeklagten H, V und X eingeräumt. Der Inhalt dieser Gespräche lässt darauf schließen, dass sowohl H als auch V und X an einer Straftat beteiligt waren. Dies zeigt eindrucksvoll der Ausruf der Angeklagten X in dem Telefonat mit dem Angeklagten V, dass sie "komplett gefickt" seien, nachdem sie V mitgeteilt hatte, dass die Polizei H mitgenommen und ihr Handy ausgewertet habe. Auch die Erläuterung von X in diesem Gespräch, dass es nur noch eine Frage der Zeit sei, bis sie ihn - V - holen würden, deutet darauf hin. Ebenfalls der Hinweis von H in dem Gespräch vom 21.06.2017, Beginn 12:51:06, dass sie nicht lange reden könne, da die Polizei zuhören würde und dass es nur eine Frage der Zeit sei, bis sie ihre Schwester und sie holen und sie einsitzen würden. Aufgrund des Gesprächs der Angeklagten X mit einem Bekannten vom 21.06.2017, Beginn 13:50:09, ergeben sich deutliche Anhaltspunkte dafür, dass X anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen möchte und am nächsten Tag bei einem Kölner Strafverteidiger (Rechtsanwalt L6) einen Termin hat. Mit ihrer Äußerung "jetzt könne man spekulieren, zwei bis sieben Jahre. Wobei die Randfaktoren wichtig seien, wie Familie, Kinder etc." und "dass das für H nicht so derbe ausgehen werde, wie für sie" erläutert sie ihrem Bekannten erkennbar, mit welchen Strafen sie und ihre Schwester möglicherweise zu rechnen hätten. Dies macht sie auch gegenüber dem Vater der Angeklagten H in dem Gespräch vom 21.06.2017, Beginn 15:59:38, in dem sie ihm mitteilt, dass man da unter einem "Heiermann" nicht rauskäme. "Heiermann" wurde früher umgangssprachlich für ein 5-Mark-Stück verwendet und ist im Rahmen diese Gesprächs dahingehend zu interpretieren, dass nach Auffassung der Angeklagten X mindestens 5 Jahre Freiheitsstrafe drohen würden. Denn sie geht sodann darauf ein, dass jemand zu "dem M" gehen und das regeln würde. Rechtsanwalt M ist ebenfalls ein Kölner Strafverteidiger, von dem offenbar die Rede ist. Weiterhin wird die geständige Einlassung der Angeklagten durch die Angaben der gesondert verfolgten L im Rahmen des Ermittlungsverfahrens am 14.08.2017 gestützt, deren Aussage durch Vernehmung des Vernehmungsbeamten C4 in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, der hierzu glaubhaft nach Vorhalt des Vernehmungsprotokolls vom 14.08.2017 bekundet hat. Hier äußerte sich L dahingehend, dass ihr von X, V und H am Vortag der Tat vom 19.05.2017 eröffnet worden sei, dass sie vorhätten, den S-Markt zu überfallen. In das Gesamtbild vorgenannter Ausführungen fügt es sich als Indiz, dass der Angeklagten X aufgrund von DNA-Spuren nachgewiesen werden kann, dass sie zumindest einmal auf dem Beifahrersitz des Fahrzeugs PKW VW Golf III mit dem amtlichen Kennzeichen ... gesessen hat. Nach den glaubhaften Bekundungen des Polizeibeamten und Zeugen C5 wurden bei dem Golf mit Tupfern Abriebe an dem Gurt des Beifahrers vorgenommen. Nach dem DNA-Gutachten des Landeskriminalamtes NRW vom 26.10.2017 wurde bei diesem Abrieb als auch bei der von der Angeklagten X genommenen Speichelprobe jeweils DNA isoliert, quantifiziert und - nachdem sich ausreichender DNA-Gehalt ergab - eine Analyse in den 16 für die DNA-Analyse-Datei relevanten STR-Systemen durchgeführt. Die zur Berechnung herangezogenen DNA-Marker waren ungekoppelt, d.h. sie werden unabhängig voneinander vererbt. Die in der - an dem Gurt des Beifahrers gefundenen - Spur dominierend nachgewiesenen DNA-Merkmale waren unter Zugrundelegung der Hypothese, dass die benannten DNA-Merkmale von der Angeklagten X stammen, mehr als 30 Milliarden Mal wahrscheinlicher zu beobachten als unter Zugrundelegung der Hypothese, dass die Merkmale von einer unbekannten nicht mit der Angeklagten X blutsverwandten Person stammen. Soweit die Verteidigererklärung der Angeklagten H die Angabe enthielt, sie habe 4.000,- EUR an Tatbeute erhalten, hat die Angeklagte dies auf Nachfrage der Kammer richtiggestellt und einen Betrag von ca. 5.000,- EUR genannt.
- f)Die Feststellungen zu dem Tatgeschehen vom 01.10.2016 beruhen hauptsächlich auf der geständigen Einlassung der Angeklagten H, deren Angaben die Kammer sowohl hinsichtlich der Genese des Tatplans und der Identität der Beteiligten an der Tat als auch der konkreten Ausführung für glaubhaft erachtet und ihrer Überzeugungsbildung zugrunde gelegt hat.
- aa)Von der genauen Ausgestaltung der Tatörtlichkeit hat sich das Gericht mittels der Zeugenaussage des mit der Erstellung des Tatortbefundes befassten Polizeibeamten E2, der Lichtbilder von den Räumlichkeiten des Supermarkts, wegen deren Einzelheiten gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf Bl. 8 - 12, 36 - 58, 67 - 83 der Fallakte verwiesen wird, und der Aufzeichnungen der Überwachungskamera, wegen deren Einzelheiten gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Standbildausdrucke Bl. 109 - 172 der Fallakte verwiesen wird, ein umfassendes Bild gemacht. Die Feststellungen zur genauen Höhe der Tatbeute beruhen auf den glaubhaften Angaben der leitenden Ermittlungsbeamtin C3 und dem Inhaber des F-Marktes X4.
- bb)Die Angaben der Angeklagten H zum objektiven Tatgeschehen vor Ort am 01.10.2017 werden vollumfänglich und bis in einzelne Details bestätigt durch die glaubhaften und sich gegenseitig stützenden und ergänzenden Aussagen der unmittelbaren Tatzeugen T2, T, H2 und C2, die aus ihrer jeweiligen Sicht in Übereinstimmung zu der Einlassung der H im Sinne der Feststellungen bekundet haben. Insoweit werden ferner sowohl die Einlassung der Angeklagten H als auch die Zeugenaussagen weiter durch die Aufzeichnungen der Überwachungskameras in dem betroffenen Markt zur Tatzeit als zutreffend bestätigt. Die Darstellungen der jeweiligen Tatabläufe durch die Angeklagte H und der Zeugen spiegeln sich im Sinne der Feststellungen in den Aufzeichnungen der Überwachungskameras wider, soweit diese das jeweilige Tatgeschehen aufgezeichnet haben. So lassen die Aufzeichnungen der auf den Hintereingang des Markts gerichteten Überwachungskamera trotz der schlechten Lichtverhältnisse erkennen, wie zunächst ein größerer mit Kapuzenjacke bekleideter Täter einen in der Nähe des Hintereingangs am Straßenrand geparkten Van verlässt und auf Personen zugeht, die gerade den Markt verlassen hatten. Dieser Person folgt eine kleinere schwarz bekleidete Person nach. Ebenfalls lassen diese Aufzeichnungen die Flucht der Täter erkennen, nachdem sie den Markt wieder verlassen hatten. In dem Markt war eine Überwachungskamera auf den rückwärtigen Eingang sowie die auf die kurze Treppe folgende Zugangstür zum Lagerraum gerichtet. Diese Aufnahmen zeigen beispielsweise, wie der größere mit Kapuzenjacke bekleidete Täter den Markt betritt und die Treppe heraufeilt. Aus der zum Lager führenden geöffneten Tür erscheint der Zeuge T2 und stellt sich dem Täter in den Weg, der sodann unvermittelt mit einem länglichen Gegenstand auf den Zeugen einschlägt und ihn unter Schlägen rückwärts in den offenen Lagerraum hineintreibt. Es wird weiter erkennbar, dass der Täter den Zeugen in die nach rechts führende Sackgasse hineindrängt. Die von der kleineren Täterin in den Supermarkt gedrängten drei Angestellten folgen dem größeren Täter und dem Zeugen T2. Die kleinere Täterin ebenfalls. Sodann zeigen die Aufnahmen, wie sich die kleinere Täterin der nach links zum Kassenbüro führenden Abzweigung zuwendet, während die Zeuginnen, der Zeuge T2 und der größere Täter ihr anschließend folgen. Eine weitere Kamera war im Deckenbereich des wenige Quadratmeter großen Kassenbüros angebracht, in dem sich auch der Tresor befand. Die Aufnahmen zeigen die in den Feststellungen dargestellten Geschehensabläufe in dem Kassenbüro.
- cc)Die Einlassung der Angeklagten H ist ab dem Zeitpunkt, ab dem sie sich entschlossen hatte, ein umfassendes Geständnis abzulegen, sowohl im Kernbereich als auch in Bezug auf das Randgeschehen in sich widerspruchsfrei und plausibel. Sie enthält eine Vielzahl von Details und weist ab dem 10.08.2017, nachdem sie sich zur umfassenden Aussage bei der Polizei entschlossen hatte, eine gleichbleibende Detailtiefe und Konstanz auf. Auf Nachfragen der Kammer hat sich die Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht nur hinsichtlich der wesentlichen Geschehensabläufe sondern auch in vielfältigen Details in Übereinstimmung zu ihrer Vernehmung vom 10.08.2017 eingelassen. Andererseits erweckte die Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht den Eindruck darauf bedacht zu sein, keine Fehler zu machen und zu versuchen, jegliches Detail so wiederzugeben, wie im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung. Bestimmte Details - die für sich betrachtet Realitätskriterien darstellen - wie etwa der Streit des B mit dem G auf J Sprache während der Flucht sowie die an H gerichtete Anweisung, sich auf die Rückbank zu legen, bleiben unerwähnt. Sie hat weiterhin zu der Frage, ob sie sich noch daran erinnern könne, dass B und G die Wohnung, in der sie die Beute gezählt hatten, nochmals verließen und anschließend wiederkehrten, ohne zu Zögern Erinnerungslücken eingeräumt. Die Aussage enthält Details, die auch mit Blick auf ihre Einflechtung in die Gesamtaussage originell sind. So schildert sie etwa, dass man ihr im Rahmen der Planung des Überfalls auf den F-Markt die Anweisung gegeben habe, sich die Brüste abzubinden. Ein Detail, auf das sie später im Rahmen der Flucht in einem ganz anderen Zusammenhang ohne Veranlassung wieder zu sprechen kommt, indem sie schildert, wie der Angeklagte B sie in dem Haus auf der W2straße im Aufzug noch beschimpft habe, dass sie sich ihre Brüste nicht abgebunden habe. Im Rahmen ihrer Vernehmung vom 10.08.2017 schildert sie, dass sich B und der Beifahrer während der Flucht auf J gestritten hätten und sie dabei nichts habe verstehen können. Dies zeugt von hohem Detailreichtum ihrer Einlassung auch betreffend des Randgeschehens. In diesem Zusammenhang gibt es für dieses Randdetail auch ein objektives Indiz, nachdem G in der Hauptverhandlung einen Dolmetscher für die J Sprache benötigte. Die Aussage der Angeklagten enthält teilweise erhebliche Komplikationen im Hinblick auf die Schilderung des Handlungsablaufs. Bei der Schilderung der Flucht beschreibt die Angeklagte anhand von Straßennamen und genauen Standorten detailliert den Fluchtweg. Sie gibt die Adresse an, an der die Beute aufgeteilt worden ist, und beschreibt zusätzlich, wie dieses Haus und die Wohnung aussahen. Diesbezüglich traten im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung keine Abweichungen auf. Bei ihrer ausführlichen Vernehmung in der Hauptverhandlung hat die Angeklagte stets spontan geantwortet, ohne an Vorgaben oder an eine bestimmte chronologische Abfolge gebunden gewesen zu sein. Ihre Aussage beruhte erkennbar auf einer lebendig gebliebenen Erinnerung.
- dd)Die Einlassung der Angeklagten ab dem 10.08.2017 ist mit einer umfassende Selbstbelastung im Hinblick auf die Tat vom 01.10.2016 verbunden, obgleich es für ihre Beteiligung an der Tat keinerlei handfeste Beweismittel gab, die für eine Anklage gereicht hätten. Die belegt die Freiwilligkeit ihrer Angaben zu diesem Zeitpunkt und ihre Glaubhaftigkeit. Mit Blick auf die Tat vom 01.10.2017 blieb es nach den glaubhaften Bekundungen der leitenden Ermittlungsbeamtin C3 und den Polizeibeamten C6 sowie E1 bei dem vagen Schluss der Ermittlungsbehörden von der durch objektive Indizien unterlegten Beteiligung der Angeklagten V, X und H an der Tat vom 19.05.2017 auf eine Beteiligung an der Tat vom 01.10.2016, da in beiden Fällen ein männlicher Täter mit einer fülligen weiblichen Person aufgetreten und die Begehungsweise ähnlich gewesen sei. Die Beteiligung der Angeklagten X, V und H an der Tat vom 19.05.0217 war zum Zeitpunkt der Einlassung der Angeklagten H am 10.08.2017 durch starke objektive Indizien unterlegt. An dem Tatabend des 19.05.2017 stand H über ihr Mobiltelefon im Kontakt zu V und L sowie X im Kontakt zu dem Zeugen H1, dem Halter des Fluchtfahrzeugs. H hatte kurzfristig ihren Dienst getauscht. Auf den Aufzeichnungen der Tat vom 19.05.2017 ist ein Handzeichen der Angeklagten H erkennbar, mit der sie den Tätern den Weg zeigte. Es ist ebenfalls erkennbar, wie H an dem männlichen Täter vorbeiläuft und eine Kassenlade unbegleitet nach draußen trägt. Nach den Bekundungen der Zeugin O1 öffnete die Angeklagte H die Hintereingangstür bis zum Anschlag. Sie kommunizierte an dem Tatabend bei ihrem Dienst an der Kasse auffallend oft mit dem Mobilfunkgerät, obwohl dies im Markt bei Dienst an der Kasse untersagt ist. Im Rahmen der Vernehmung der Angeklagten vom 21.06.2017 wurde das Mobiltelefon der Angeklagten H sichergestellt. Die ausgelesenen Daten wurden durch Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung eingeführt. Ein Lichtbild zeigt den rückwärtigen Eingang des S-Markts. Auf einem weiteren Lichtbild ist eine Hand zu erkennen, die einen 100-EUR Schein, zumindest (soweit erkennbar) neun 50-EUR Scheine und diverse 20-EUR sowie 10-EUR Scheine aufgefächert hält. Auf einem weiteren Lichtbild ist eine weibliche Person zu erkennen, die vor ihr Gesicht aufgefächert sechs 50-EUR Scheine hält. Wegen der weiteren Einzelheiten der Lichtbilder wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf Bl. 43 und 44 des Sonderhefts "Auswertung Mobiltelefon H" verwiesen. Aus den Daten ergibt sich ferner eine Kommunikation zwischen einer "H" (H) und einer "X" (X) über WhatsApp, zu der die Angeklagte nach Vorhalt bekundet hat. Nach dem Überfall am 19.05.2017 auf den S-Markt sendete hiernach die Angeklagte H der X am 20.05.2017/12:02:22 Uhr eine VoiceNachricht per WhatsApp. Inhaltlich teilt H folgendes mit: "Ich habe keine Ahnung wie schnell das gehen soll. Weil nachdem ich meine Sachen bezahlt habe, sind ungefähr 3500 weg. Ich habe alles mal durchgerechnet, wirklich alles. Und dann wollte ich noch Geld mit in den Urlaub nehmen, so 1000, dann sind wir bei 4500. Dann wollte ich noch 500 sichern, weil ich ja im Moment nicht arbeiten gehen kann. Dann sind wir bei 5000. Dann habe ich nur noch 1000, die ich zur Seite legen kann für Notfälle." Hinzu kamen die in den Feststellungen dargestellten Telefonate zwischen den Angeklagten unter dem 21.06.2017. All dies stellen starke Indizien für eine Beteiligung der Angeklagten H an der Tat vom 19.05.2017 dar, nicht jedoch eine Beteiligung an der Tat vom 01.10.2017.
- ee)Im Rahmen ihrer Einräumung der Beteiligung an der Tat vom 01.10.2016 weist das Einlassungsverhalten der Angeklagten H einerseits eine deutlich überschießende Selbstbelastungstendenz auf, andererseits ist ihre Einlassung nicht durch übermäßigen Fremdbelastungseifer geprägt. In ihrer Position als diejenige, die die Aufklärung der Tat vom 01.10.2016 ermöglicht hat, wäre es ihr ohne weiteres möglich gewesen, den massiv strafschärfenden Einsatz der Brechstange durch den Angeklagten B als Mittäterexzess darzustellen, was sie indes nicht getan hat. Im Hinblick auf die Angeklagte X verzichtet sie auf eine erhebliche Mehrbelastung, die sie ohne weiteres in ihre Aussage hätte einflechten können. Ihre Darstellung der Einzelheiten der Tatplanung im Vorfeld zum 01.10.2016 lässt es nicht zu, dass der Angeklagten X der Einsatz von Tatwerkzeugen jeglicher Art in irgendeiner Weise zugerechnet werden kann, was im Ergebnis eine erhebliche Reduzierung des Strafrahmens der Angeklagten X zur Konsequenz hatte.
- ff)Bei der Beurteilung der Aussage der Angeklagten H ist zwar zu berücksichtigen, dass sie im Rahmen ihrer Vernehmung vom 24.07.2017 ihren Anteil an der Tatbeute aus dem S-Überfall heruntergespielt hat und gleichzeitig ihre Beteiligung auf ein nötigendes Einwirken des Ehepaars X auf sie zurückgeführt hat, eine Darstellung, die sie im Rahmen ihrer späteren Vernehmungen widerrufen hat. Im Rahmen der Vernehmung vom 24.07.2017 hat sie erklärt, dass sie - unter unrichtiger Darstellung des Adressaten der VoiceNachricht vom 20.05.2017/12:02:22 Uhr - nur 1.000,- EUR aus dem Überfall erhalten habe und dass ihre Schwester und ihr Mann ihr damit gedroht hätten, dass sie nach Holland in die Prostitution gehen müsste, wenn sie ihrer Schwester bei dem Überfall nicht helfen würde. Aus diesem Einlassungsverhalten folgt aber nicht, dass ihre weiteren die Angeklagten X und B sowie den gesondert verfolgten G belastenden Angaben im Sinne der Feststellungen Zweifel unterliegen. Betrachtet man die Aussageentwicklung der Angeklagten H, so stellt sich diese unrichtige Darstellung nämlich als typisches Verhalten einer taktisch agierenden Beschuldigten dar, die sich noch nicht dazu entschlossen hat, insgesamt "reinen Tisch" zu machen, und weiterhin versucht, Taten nur so weit einzuräumen, als es die objektive Beweislage erzwingt, und zwar in einer Weise, den eigenen Tatbeitrag soweit wie möglich herabzuspielen, insbesondere um aus der Untersuchungshaft herauszukommen. Die Angeklagte räumt selbst ein, dass das Motiv für diese Darstellung die Konfrontation mit der Untersuchungshaft und die Hoffnung auf eine Entlassung gewesen sei. Dieses Motiv ist bei der Angeklagten aber später erkennbar weggefallen. Dies zeigt ihr weiteres Einlassungsverhalten ab dem 10.08.2017. Dieses stellt sich zu dem bis dahin gezeigten Einlassungsverhalten ganz gegensätzlich dar. Dies vordergründig deshalb, da die Angeklagte hier - wie bereits dargestellt - die eigene mittäterschaftliche Begehung einer Tat (die Tat vom 01.10.2016) einräumt, für die es zu diesem Zeitpunkt objektiv keine handfesten Beweismittel gab, geschweige denn welche, die für eine Anklage gereicht hätten. Hinzu kommt, dass es sich hierbei um eine Tat handelt, die weit schwerer wiegt, als die Tat vom 19.05.2017, bei der niemand verletzt worden und weniger erbeutet worden ist. Unterstellt man bei dem weiteren Einlassungsverhalten ab dem 10.08.2017 die Absicht der Angeklagten H die Angeklagte X falsch zu belasten, so erschließt es sich überdies nicht, warum sie - wie schon dargestellt - eine Darstellung wählt, bei der X ein Vorsatz hinsichtlich des Einsatzes einer Scheinwaffe und eines gefährlichen Werkzeuges nicht nachgewiesen werden kann. Schließlich wäre es - wie bereits aufgezeigt - für sie im Rahmen ihres weiteren Einlassungsverhaltens ab dem 10.08.2017 ohne weiteres möglich gewesen, den Einsatz des Brecheisens als Mittäterexzess darzustellen und damit ihre Rolle herunterzuspielen, was sie nicht getan hat. Dass die Angeklagte im Hinblick auf das Motiv für ihre Tatbegehung auch die - plausible - starke emotionale Bindung zu ihrer Schwester und ein zu ihr bestehendes Abhängigkeitsverhältnis betont, schmälert die Glaubhaftigkeit ihrer Einlassung nicht, denn vor dem Hintergrund der dargestellten massiven überschießenden Selbstbelastung und dem Verzicht auf eine schwerwiegende Mehrbelastung der Angeklagten X, kann dies nicht als Versuch gedeutet werden, die Verantwortung für die Tat auf die Schultern ihrer Halbschwester zu verlagern.
- gg)Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Angeklagten H zu der Identität der Beteiligten an der Tat vom 01.10.2016 spricht überdies in besonderem Maße, dass die Angeklagte H keinen ersichtlichen Grund hatte, die Angeklagten X und B hinsichtlich der Tat vom 01.10.2016 falsch zu belasten. Die Hauptverhandlung hat keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass in der Beziehung der Angeklagten H zu der Angeklagten X sowie dem Angeklagten B Motive vorgelegen hätten, die bei vernünftiger Betrachtung H zu einer Falschbelastung mit derart schwerwiegenden Vorwürfen, wie der Beteiligung an der Tat vom 01.10.2016, hätten veranlassen können. Die insbesondere von der Verteidigung des Angeklagten B im Verlauf der Hauptverhandlung angedeutete Mutmaßung, H habe mit einer Belastung des B möglicherweise den eigentlichen männlichen Täter schützen wollen, der bei Tatbegehung gezielt auf den Zeugen T2 losgegangen sei, aus Rache wegen eines gekündigten Arbeitsverhältnisses oder einer abträglichen Bemerkung H gegenüber zur Zeit ihrer Beschäftigung beim F, ist fernliegend und ohne jegliche Grundlage. Die Hauptverhandlung hat keinerlei konkrete Hinweise für eine Tatbeteiligung etwa des Verlobten der Angeklagten H oder sonstiger ihr nahestehender männlicher Personen ergeben. Es hat - auch wenn die Zeugin T für ihre Person solches bekundet hat - weiter keine Hinweise auf unangemessene Äußerungen oder Handlungen des T2 gegenüber der Angeklagten H (als Motiv etwaiger Rache) gegeben. Schließlich fehlt es an belastbaren Hinweisen für eine Täterschaft ehemaliger Mitarbeiter des F-Markts. Der tätliche Angriff auf den Marktleiter machte aus Tätersicht auch bei Fehlen jeder persönlichen Motivation Sinn: Er war der einzige Mann in dem Markt und trat dem Täter ausweislich der Aufzeichnungen der Überwachungskamera entgegen. Überdies eignete sich der Angriff im besonderen Maße, um auch die drei Mitarbeiterinnen effektiv einzuschüchtern. Ohnehin ist zu beachten, dass es ohne ein Geständnis der Tat vom 01.10.2016 und damit auch ohne eine Belastung ihres Mittäters für die Angeklagte H und ihren Mittäter mit hoher Wahrscheinlichkeit zu keiner Verurteilung hinsichtlich der Tat vom 01.10.2016 gekommen wäre, sondern im Hinblick auf H nur zu einer Verurteilung bezüglich der Tat vom 19.05.2017, was für H im Ergebnis günstiger gewesen wäre, als eine zusätzliche Verurteilung wegen der schwerwiegenderen Tat vom 01.10.2016 selbst unter Berücksichtigung des § 46b StGB. Insofern hätte es viel näher gelegen, überhaupt zu der Tat vom 01.10.2016 zu schweigen. Auch eine Belastung der Angeklagten X als Anstifterin würde sich in diesem Zusammenhang nicht erschließen. Vorgenannter Umstand, dass ein Schweigen zu der Tat vom 01.10.2016 für H selbst bei Berücksichtigung des § 46b StGB günstiger gewesen wäre, als ein überschießendes Geständnis, entzieht gleichzeitig der Überlegung den Boden, dass möglicherweise die Eröffnung des Anwendungsbereichs des § 46b StGB Motiv für eine Falschbelastung gewesen sein könnte. Hiergegen spricht aber auch bereits, dass es für H als Beteiligte der Tat vom 01.10.2016 überhaupt keinen Sinn gemacht hätte, trotz Kenntnis des "richtigen Täters" eine falsche Person zu belasten und sich dem damit verbundenen Risiko auszusetzen, wenn es ihr alleine darum gegangen wäre, für die Offenbarung der Beteiligten an der Tat vom 01.10.2016 eine Strafmilderung zu erlangen. Dies umso mehr, wenn es sich bei der belasteten Person nach eigenem Wissen um ein vollwertiges Mitglied der I handelt und sie dadurch - auch aufgrund über die Halbschwester vermittelter Einblicke in die Kreise der I - die gesteigerten Gefahr von Bedr