(1)Gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW beträgt die Verjährungsfrist bei einem unanfechtbaren Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlichrechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, 30 Jahre. Die Vorschrift betrifft den Sonderfall eines titulierten und damit endgültig bestimmten, eindeutigen Anspruchs und bezweckt einen Ausgleich zwischen den Grundsätzen von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden einerseits und dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung andererseits. Diesen Zweck verfolgt auch das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit, in dessen einfachrechtlicher Umsetzung es dem Gesetzgeber obliegt, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit durch entsprechende Gestaltung von Verjährungsbestimmungen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Allerdings unterscheiden sich die Interessenlagen in der Konstellation eines bestandskräftig durch Verwaltungsakt festgestellten Anspruchs auf der einen Seite und der Erhebung von Beiträgen, die dem Grunde wie auch der Höhe nach vor ihrer bestandskräftigen Feststellung ungewiss, insbesondere von den Gegebenheiten des Einzelfalls abhängig sind, und deren Ermittlung wiederum mit zunehmendem Zeitablauf erschwert wird, auf der anderen Seite. Dem Interesse des Abgabenschuldners, jedenfalls durch Zeitablauf Klarheit über seine Inanspruchnahme zu erlangen, kommt deutlich größeres Gewicht zu als demjenigen des Betroffenen in den Fällen des § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW, in denen Grund und Höhe der Belastung bereits aufgrund der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts feststehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom
- September 2018 - 9 C 5.17 -, juris Rn.
- Diese unterschiedlichen Interessenlagen verbieten zwar nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine (generelle) analoge Anwendung des § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW mit der Folge, dass dem Gebot der Belastungsklarheit Genüge getan und Beitragserhebungen, die weniger als 30 Jahre seit Eintritt der Vorteilslage erfolgen, als rechtmäßig zu erachten wären. Allerdings lässt sich aus dem Vergleich der in den beiden Konstellationen vom Gesetzgeber gegeneinander abzuwägenden Interessen der Schluss ziehen, dass wenn gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW selbst bestandskräftig festgestellte Ansprüche nach 30 Jahren nicht mehr durchgesetzt werden können, spätestens nach Verstreichen dieser Frist auch vor Erlass einer dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit genügenden gesetzlichen Regelung die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen ausgeschlossen sein muss. In diese Richtung weisend ("allenfalls") BVerwG, Beschluss vom
- September 2018 - 9 C 5.17 -, juris Rn.
- Insoweit ist die 30-Jahres-Frist als längst mögliche Erhebungsfrist für Beiträge auch Ausdruck des Grundsatzes von Treu und Glauben. Dass diese Schlussfolgerung inhaltlich gerechtfertigt ist, zeigen auch die unterschiedlichen Ausschlussfristen, die von der überwiegenden Zahl der Bundesländer in Reaktion auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
- März 2013 (- 1 BvR 2457/08 -) erlassen worden sind. Bei den Regelungen haben die Landesgesetzgeber eine 30jährige Frist zwar als Ausgangspunkt ihrer Abwägung angenommen, als deren Ergebnis jedoch ausdrücklich abgelehnt und sämtlich (z. T. deutlich) kürzere Fristen erlassen, die sich im Bereich zwischen zehn und 25 Jahren bewegen. Vgl. zu den landesgesetzlichen Regelungen BVerwG, Beschluss vom
- September 2018- 9 C 5.17 -, juris Rn.
- Lediglich für Altfälle hat der Bayerische Gesetzgeber eine Frist von 30 Jahren vorgesehen (Art. 19 Abs. 2 KAG). Ausgehend davon gebietet der Grundsatz der Belastungsklarheit undvorhersehbarkeit zwar auch in Nordrhein-Westfalen den Erlass einer eindeutigen gesetzlichen Regelung, die der Beitragserhebung in zeitlicher Hinsicht - nach Eintritt der Vorteilslage - eine absolute Obergrenze setzt. Gleichwohl bedarf es in Fällen, in denen die Beitragspflicht mehr als 30 Jahre nach diesem Zeitpunkt entsteht, keiner Vorlage an das Bundesverfassungsgericht oder den Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, weil dann eine Beitragserhebung auch nach dem derzeit geltenden einfachen Recht ausgeschlossen ist.
(2)In Anwendung der dargelegten Grundsätze kam eine Beitragserhebung im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht im Januar 2018 nicht mehr in Betracht, weil seit dem Eintritt der Vorteilslage bereits ein Zeitraum von mehr als 30 Jahren verstrichen war. Die Vorteilslage ist mit Abschluss der maßgeblichen Bauarbeiten Ende des Jahres 1987 eingetreten. (
- a)Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es im Erschließungsbeitragsrecht für das Entstehen der Vorteilslage maßgeblich auf die tatsächliche - bautechnische - Durchführung der jeweiligen Erschließungsmaßnahme an, nicht jedoch darauf, ob darüber hinaus auch die weiteren, für den Betroffenen nicht erkennbaren rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vorliegen. Beurteilungsmaßstab hierfür ist die konkrete Planung der Gemeinde für die jeweilige Anlage. Entscheidend ist, ob diese sowohl im räumlichen Umfang als auch in der bautechnischen Ausführung nur provisorisch her- oder schon endgültig technisch fertiggestellt ist, d. h. dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm vollständig entspricht. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Dezember 2019 - 9 B 53.18 -, juris Rn. 7, und vom 6. September 2018 - 9 C 5.17 -, juris Rn. 55. Es kommt demnach für die Ausschlussfrist mit Blick auf eine beitragsfähige Erschließungsanlage auf die tatsächliche - bautechnische - Durchführung der jeweiligen Erschließungsmaßnahme im Sinne der oben [unter II.1.a)] definierten endgültigen Herstellung nach § 133 Abs. 2 BauGB (mit Ausnahme der Erforderlichkeit des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung) an. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2017- 15 A 1812/16 -, juris Rn. 54. Unerheblich für den Eintritt der Vorteilslage ist hingegen das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten, wie die Widmung der Anlage, die planungsrechtliche Rechtmäßigkeit ihrer Herstellung, die Wirksamkeit der Beitragssatzung oder der vollständige Grunderwerb. Bleibt der Ausbau hinter dieser Planung zurück, ist zu prüfen, ob die Gemeinde ihre weitergehende Planung - wirksam - aufgegeben hat und den erreichten technischen Ausbauzustand nunmehr als endgültig mit der Folge ansieht, dass mit Aufgabe der Planung die Vorteilslage eingetreten ist. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 24. Februar 2017- 6 BV 15.1000 -, juris Rn. 31. (
- b)Gemessen daran wäre die Vorteilslage erst mit dem Anpassungsbeschluss der Bezirksvertretung C1. vom 16. Januar 2018 eingetreten. Die Herstellung der Anlage in vollständiger Entsprechung zum Bauprogramm erfolgte nicht durch die Pflasterung des Bereichs des Baumbeets und die Freilegung der mit der Garage überbauten Fläche, sondern vielmehr durch die spätere Anpassung des Bauprogramms an den vorhandenen Bestand mit dem genannten Beschluss der Bezirksvertretung. Ein Verständnis des Begriffs der Vorteilslage, nach dem diese in jedem Fall erst dann eintritt, wenn die Erschließungsanlage dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm vollständig entspricht, wird jedoch dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit nicht gerecht. Es ist vielmehr unter dem Blickwinkel der Erkennbarkeit ausreichend, wenn die unmittelbar in der Erschließungsbeitragssatzung definierten Herstellungsmerkmale erfüllt sind, eine zweckentsprechende Anlagennutzung möglich ist, die Anlage aus Sicht eines objektiven Betrachters endgültig fertiggestellt erscheint und ein solcher nur durch das Studium des unveröffentlichten Bauprogramms von der mangelnden Umsetzung Kenntnis erlangen könnte. Vgl. zur Problematik der Erkennbarkeit der Erfüllung des Bauprogramms OVG NRW, Urteil vom 5. März 1991 - 3 A 1629/87 -, juris Rn. 25 ff.; vgl. ferner OVG NRW, Urteil vom 29. September 1998 - 3 A 1193/94 -, juris Rn. 12; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 11 Rn. 61. Das Rechtsstaatsprinzip verlangt Klarheit darüber, ob ein Vorteilsempfänger die erlangten Vorteile durch Beiträge auszugleichen hat, und damit eine für den Beitragsschuldner konkret bestimmbare Frist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013- 1 BvR 2457/08 -, juris Rn. 43, 45. Dieser muss selbst feststellen können, bis zu welchem Zeitpunkt er mit seiner Heranziehung rechnen muss. Dies wiederum setzt die Erkennbarkeit des Zeitpunkts voraus, in dem der beitragsrechtliche Vorteil entsteht und die Frist für eine mögliche Inanspruchnahme zu laufen beginnt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 2018 - 9 C 5.17 -, juris Rn. 54. Es ist daher folgerichtig, wenn im Erschließungsbeitragsrecht für den Eintritt der Vorteilslage grundsätzlich auf die tatsächliche - bautechnische - Durchführung der jeweiligen Erschließungsmaßnahme abgestellt wird, nicht jedoch auf das Vorliegen der weiteren, für den Betroffenen nicht erkennbaren rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 2018 - 9 C 5.17 -, juris Rn. 55. Denn ein bestimmter, durch die Durchführung von Baumaßnahmen herbeigeführter (Ausbau-)Zustand ist zum einen Inbegriff des mit dem Erschließungsbeitrag abzugeltenden Vorteils, zur Abgeltung des erlangten Vorteils als Anknüpfungspunkt vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, juris Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 11.13 -, juris Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 24. November 2017 - 15 A 1812/16 -, juris Rn. 45, und zum anderen für die Beitragspflichtigen - anders als die rechtlichen Beitragsentstehungsvoraussetzungen - in aller Regel als solcher auch ohne weiteres zu erkennen. Das Erfordernis der Erkennbarkeit kann indes nicht pauschal lediglich auf die rechtlichen Voraussetzungen der Entstehung der Beitragspflicht bezogen werden, sondern muss auch im Hinblick auf die tatsächliche - bautechnische - Durchführung der Maßnahme Berücksichtigung finden. Deswegen ist der Eintritt der Vorteilslage für das Erschließungsbeitragsrecht nur dann anzunehmen, wenn eine dem Grundsatz nach beitragsfähige Erschließungsanlage - für den Beitragspflichtigen erkennbar - den an sie im jeweiligen Fall zu stellenden technischen Anforderungen entspricht. Vgl. OVG NRW Urteil vom 24. November 2017- 15 A 1812/16 -, juris Rn. 47; Driehaus, KStZ 2014, 181, 183 f.; anders VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9. März 2021 - 2 S 3955/20 -, juris Rn. 36. Ausgehend davon ist die Vorteilslage zwar jedenfalls und spätestens dann eingetreten, wenn die nach § 132 Nr. 4 BauGB in der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde festgelegten, zum Teil durch das jeweilige Bauprogramm konkretisierten tatsächlichen Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage erfüllt sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2017- 15 A 1812/16 -, juris Rn. 49. Die Vorteilslage kann mit Blick auf die notwendige Erkennbarkeit im Einzelfall aber auch bereits vor diesem Zeitpunkt eintreten. Die Frage, ob die Erschließungsanlage endgültig technisch hergestellt ist, bedarf eines Abgleichs der satzungsmäßigen Herstellungsmerkmale sowie bei Straßen zusätzlich des gemeindlichen Bauprogramms mit dem tatsächlichen Ausbauzustand. Dabei ist die Erfüllung der satzungsmäßigen Anforderungen in der Regel mit einem überschaubaren und zumutbaren Aufwand festzustellen. Denn zum einen ist die Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde als Ortsrecht ohne weiteres öffentlich zugänglich, und zum anderen lässt sich die technische Erfüllung der überschaubaren satzungsmäßigen Anforderungen (etwa zur notwendigen Deckschicht von Gehwegen u. ä.) auch für Laien in aller Regel nachvollziehen. Etwas anderes gilt jedoch mit Blick auf das etwa bei Straßen zusätzlich notwendige Bauprogramm, kritisch zur Bedeutung des Bauprogramms OVG NRW, Urteil vom 5. März 1991 - 3 A 1629/87 -, juris Rn. 25 ff.; vgl. ferner OVG NRW, Urteil vom 29. September 1998 - 3 A 1193/94 -, juris Rn. 12; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 11 Rn. 61. Hierbei besteht die erste Schwierigkeit für die betroffenen Beitragspflichtigen darin, das Bauprogramm als solches zu identifizieren. Denn ein Bauprogramm kann formlos aufgestellt werden und sich (mittelbar) aus Beschlüssen des Rats oder seiner Ausschüsse sowie den zugrunde liegenden Unterlagen oder sogar aus der Auftragsvergabe ergeben. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 1995 - 8 C 13.94 -, juris Rn. 19, und vom 18. Januar 1991- 8 C 14.89 -, juris Rn. 26; OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Oktober 2019 - 15 B 1090/19 -, juris Rn. 14, vom 14. Juli 2017 - 15 A 2321/14 -, juris Rn. 9, und vom 29. September 2015 - 15 A 1163/14 -, juris Rn. 12. Die Erfüllung des Bauprogramms kann ferner von der zutreffenden rechtlichen Qualifikation der Festsetzungen des Bebauungsplans abhängig sein: Nimmt etwa eine Unterteilung der ausgewiesenen Verkehrsfläche nach verschiedenen Zwecken (z. B. Fahrbahn und Gehwege) im Bebauungsplan an dessen Rechtssatzqualität teil, so kommt im Falle eines Minderausbaus einer Teilanlage (etwa der Fahrbahn), dessen Unbeachtlichkeit nach § 125 Abs. 3 BauGB in Betracht. Liegen dessen Voraussetzungen vor, ist die Herstellung der Fahrbahn sowohl erschließungs- als auch planungsrechtlich rechtmäßig, weil die Festsetzungen des Bebauungsplans ein formloses Bauprogramm verdrängen. Die durch das Einstellen der Ausbauarbeiten abgeschlossene Maßnahme ist dann auch rechtlich als mit der tatsächlichen Beendigung der Ausbauarbeiten abgeschlossen im Sinne des § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu qualifizieren. Sind die Angaben im Bebauungsplan über die Unterteilung der Gesamtfläche der Anlage hingegen lediglich von nachrichtlicher Qualität, bedarf es im Falle eines abweichenden Ausbaus planungsrechtlich keiner Rechtfertigung nach § 125 BauGB. Dann können diese Angaben aber als das für die Anlage aufgestellte Bauprogramm zu verstehen sein. In diesem Fall ist die Anlage wegen des Minderausbaus noch nicht endgültig hergestellt und folglich diese Maßnahme noch nicht abgeschlossen im Sinne des § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Vgl. zu diesen Konstellationen BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1991 - 8 C 14.89 -, juris Rn. 25 ff.; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 11 Rn. 61. Hinzu kommt, dass das Bauprogramm solange mit Auswirkungen auf das Erschließungsbeitragsrecht geändert werden kann, wie die Straße insgesamt noch nicht einem für sie aufgestellten Bauprogramm entspricht. An die Änderung des Bauprogramms sind dabei keine anderen formellen Anforderungen zu stellen als an seine Aufstellung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 1995 - 8 C 13.94 -, juris Rn. 19, und vom 18. Januar 1991- 8 C 14.89 -, juris Rn. 26. Ausgehend davon bedarf es für die Prüfung der Frage, ob eine Straße als Erschließungsanlage endgültig technisch hergestellt ist, zunächst der Einsicht in die betreffenden Behördenakten, da das Bauprogramm in der Regel nicht veröffentlicht ist. Sodann muss geprüft werden, welchen Inhalt das Bauprogramm hat und ob es nach der Aufstellung in wirksamer Form geändert worden ist. Ist das geltende Bauprogramm auf diese Weise identifiziert worden, ist im Anschluss ein Abgleich mit dem tatsächlichen Ausbauzustand notwendig. Um insoweit insgesamt zu einem zutreffenden Ergebnis zu gelangen, ist in der Regel nicht unerheblicher juristischer und technischer Sachverstand bzw. entsprechende Vorbildung erforderlich. Ein mit diesen Bereichen nicht vertrauter Laie wird an einer solchen in juristischer wie technischer Hinsicht anspruchsvollen Prüfung oftmals scheitern, sofern nicht augenfällig ist, dass die technische Herstellung nur eine provisorische ist. Die endgültige technische Herstellung dürfte für den Anlieger ohne vertiefte Kenntnis aller - auch der nichtöffentlichen - Planungsvorgänge oftmals - so auch hier - wesentlich schwerer zu beurteilen sein als etwa die Fragen der Widmung und des Eigentumserwerbs, die wegen der fehlenden Erkennbarkeit für den Eintritt der Vorteilslage nach der herrschenden Rechtsprechung nicht relevant sind. Dies verdeutlichen auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass es für einen Anlieger im vorliegenden Einzelfall nicht ohne Kenntnis der Verwaltungsvorgänge und rechtliche Erwägungen erkennbar gewesen sei, dass die endgültige technische Herstellung bis zur Änderung des Bauprogramms an dem fehlenden Abriss der Gebäudeecke scheiterte. Auf diese zutreffenden Erwägungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend Bezug genommen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Erwägung, es komme für die Erkennbarkeit nicht subjektiv auf die "Laiensicht" der einzelnen beitragspflichtigen Bürgerinnen und Bürger an, sondern auf eine Erkennbarkeit nach dem objektiven Empfängerhorizont eines Beitragspflichtigen. Ein Vorteilsempfänger müsse nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (nur) in zumutbarer Weise Klarheit darüber gewinnen können, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen müsse. Dies schließe auch erforderliche tatsächliche oder rechtliche Bewertungen nicht aus; dabei sei es dem Beitragspflichtigen zumutbar, notfalls fachkundigen Rat einzuholen. So VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9. März 2021 - 2 S 3955/20 -, juris Rn. 36. Denn die Inanspruchnahme fachkundigen Rates ist dem Anlieger für die Beantwortung der Frage, ob und wann die tatsächliche Vorteilslage eingetreten ist, nur insoweit zuzumuten, als es um die Realisierung des durch die Erschließungsbeitragssatzung geregelten tatsächlichen Ausbaus geht, oder wenn sonstige Umstände in der Örtlichkeit beim Laien Zweifel wecken müssen, dass das - nicht durch Rechtssatz aufgestellte - Bauprogramm noch nicht vollständig realisiert ist. In anderen Fällen erscheint der Hinweis auf die Möglichkeit der Einholung fachkundigen Rates hingegen verfehlt. Zum einen spielt dieser Gesichtspunkt auch für die Frage der Erkennbarkeit der rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht keine Rolle, obwohl diese sich in aller Regel ebenfalls (und oftmals einfacher als hier) unter Zuhilfenahme fachkundigen Rates beantworten lässt. Zum anderen lässt sich auch in Bezug auf - wie hier - die Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigende Abweichungen vom Bauprogramm der Gedanke heranziehen, dass - wenn diese den Eintritt der Vorteilslage hindern - die Erlangung des Vorteils und die Entstehung der Beitragspflicht zeitlich unbegrenzt zusammenfallen könnten und das Gebot der Belastungsklarheit damit leer liefe. So in Bezug auf die fehlende Widmung BVerwG, Beschluss vom 6. September 2018 - 9 C 5.17 -, juris Rn. 55. Gegen eine Definition der beitragsrelevanten Vorteilslage unter Berücksichtigung der Erkennbarkeit der endgültigen technischen Herstellung nach § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB im oben dargestellten Sinn lässt sich schließlich auch nicht anführen, dass vor dem vollständigen Abschluss der endgültigen technischen Herstellung noch gar kein Vorteil entstanden sei. Der Erschließungsvorteil besteht in der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Erschließungsanlage vom erschlossenen Grundstück aus. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1995 - 8 C 11.94 -, juris Rn. 22; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 9 Rn. 3. Eine solche Möglichkeit setzt zwar die Herstellung einer funktionstüchtigen Erschließungsanlage voraus; die exakt bauprogrammgemäße Ausführung ist dafür indes nicht erforderlich. Überdies ist der "vollständige" Erschließungsvorteil auch dann noch nicht eingetreten, wenn es an den - für den Eintritt der Vorteilslage nach der o. g. Rechtsprechung unerheblichen - rechtlichen Voraussetzungen der endgültigen Herstellung fehlt. Nach diesen Maßgaben ist die Vorteilslage hier bereits Ende des Jahres 1987 mit dem Abschluss der Pflanzarbeiten an der Anlage eingetreten, weil die unmittelbar in der (damals geltenden) Erschließungsbeitragssatzung definierten Herstellungsmerkmals erfüllt waren [dazu (aa)], lediglich einer zweckentsprechenden Anlagennutzung nicht entgegenstehende, nur mittels Aktenstudium erkennbare Abweichungen der Ausführung vom Bauprogramm vorlagen [dazu (bb)], und die Anlage aus Sicht eines objektiven Betrachters nicht nur den Charakter eines Provisoriums hatte, sondern als endgültig fertiggestellt erschien [dazu (cc)]. (
- aa)Für die Beurteilung der Erfüllung der satzungsmäßigen Herstellungsmerkmale ist die im Zeitpunkt des Abschlusses der (Bau-)Arbeiten geltende Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde heranzuziehen; etwaige Änderungen bis zum Entstehen des Beitragsanspruchs infolge der Erfüllung weiterer notwendiger Anspruchsvoraussetzungen bleiben außer Betracht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2017- 15 A 1812/16 -, juris Rn. 51. Zu diesem Zeitpunkt galt die Satzung der Stadt C. über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen - Erschließungsbeitragssatzung - vom 24. Oktober 1980 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 13. Oktober 1986 (im Folgenden: EBS 1986). Nach § 10 Abs. 1 EBS 1986 waren Straßen, Wege, Plätze, Sammelstraßen und Parkflächen für Fahrzeuge endgültig hergestellt, wenn die Stadt Eigentümerin der Erschließungsflächen war, sie auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Gussasphalt, Asphaltbeton, Beton, Platten, Pflaster, Klinker oder mit einer ähnlichen Decke neuzeitlicher Bauweise hergestellt und mit betriebsfertigen Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen versehen waren. Diese Voraussetzungen waren erfüllt: Die Anlage war mit einer Deckschicht aus Klinker versehen und wies die nach der Satzung erforderlichen nicht flächenmäßigen Teileinrichtungen Entwässerung und Beleuchtung auf, die sich auch entsprechend § 10 Abs. 1 Nr. 3 EBS 1986 in betriebsfertigem Zustand befanden. Das in § 10 Abs. 1 Nr. 1 EBS 1986 normierte (rechtliche) Erfordernis des Grunderwerbs ist für den Eintritt der Vorteilslage unerheblich. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Juli 2016- 12 K 6462/14 -, juris Rn. 55; Driehaus, KStZ 2014, 181, 184; vgl. auch Bay. VGH, Urteil vom 24. Februar 2017 - 6 BV 15.1000 -, juris Rn. 30 (zur ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nach bayerischem Landesrecht). (
- bb)Die Abweichungen vom Bauprogramm standen einer zweckentsprechenden Anlagennutzung nicht entgegen und waren allenfalls erkennbar, wenn Einsicht in das in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten befindliche Bauprogramm genommen worden wäre. (
- cc)Der bis heute unverändert bestehende Ausbauzustand vermittelt(
- e)schließlich auch insgesamt nicht den Eindruck, unfertig zu sein, etwa weil einzelne Teileinrichtungen offensichtlich nur provisorisch hergestellt worden wären. Vgl. zu einem derartigen Fall OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2020 - 15 A 1110/19 -, juris Rn. 14 ff. Dass die Anlegung des Baumbeetes in der Mitte des Wendehammers in dem Gestaltungskonzept vom 25. April 1978 nicht vorgesehen war und über dieses hinausging, war weder offensichtlich noch musste sich dies den Beitragspflichtigen aufdrängen. In der Örtlichkeit war der Wendehammer bei der Abnahme der Kanal- und Tiefbauarbeiten am 19. August 1986 ersichtlich noch nicht fertig, weil bei der Klinkerpflasterung die Kreisfläche mit Durchmesser 3,70 m ausgespart und das Baumbeet durch provisorische Kantensteine vorbereitet worden waren. Nachdem der Baum zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt zwischen der Auftragsvergabe am 24. November 1987 und der Rechnungsstellung am 2. Dezember 1987 gepflanzt worden und die Efeubepflanzung sowie die Baumverankerung durch einen Dreibock abgeschlossen waren, waren aber keine Anhaltspunkte mehr dafür ersichtlich, dass weitere Bau- oder Pflanzarbeiten folgen würden. Der Eintritt der Vorteilslage wurde auch nicht durch die nach der Bepflanzung bis 1989 erfolgte Fertigstellungs- und Jahrespflege nach hinten verschoben. Denn aus der objektiven Sicht der Anliegerinnen und Anlieger ist mit einer Baumpflanzung die Baumaßnahme zur Herstellung des Straßenbegleitgrüns abgeschlossen. Dass danach noch gärtnerische Arbeiten stattfinden, stellt sich für jene als allgemeine Pflegemaßnahme dar. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen, die sich der Senat zu eigen macht. Die 30jährige Höchstfrist für die Beitragserhebung lief ausgehend davon noch im Dezember 2017 ab. Sie wurde durch den Erlass des Vorausleistungsbescheides auch entgegen der Ansicht der Beklagten nicht unterbrochen. Die Annahme einer solchen Unterbrechung rechtfertigt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass bereits durch den Vorausleistungsbescheid dem Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit genüge getan worden wäre, weil die Beitragspflichtigen in der Folge mit dem Erlass eines endgültigen Beitragsbescheides rechnen mussten. Denn bei der 30-Jahres-Frist handelt es sich um eine absolute Ausschlussfrist. Das durch sie verwirklichte Gebot der Belastungsklarheit undvorhersehbarkeit schützt unter Abwägung des staatlichen Interesses an der vollständigen Durchsetzung von Geldleistungspflichten nicht das Vertrauen, sondern das Interesse der Bürgerinnen und Bürger, irgendwann nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen zu müssen und entsprechend disponieren zu können. Die verfassungsrechtliche Grenze der Beitragserhebung setzt folglich keinen Vertrauenstatbestand voraus, sondern knüpft allein an den seit der Entstehung der Vorteilslage verstrichenen Zeitraum an. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013- 1 BvR 2457/08 -, juris Rn. 41, 43 f.; BVerwG, Beschluss vom 6. September 2017 - 9 C 5.17 -, juris Rn. 16. Die sachliche Beitragspflicht ist erst nach Ablauf der Frist - im Januar 2018 infolge des Anpassungsbeschlusses der Bezirksvertretung C1. - entstanden.
- b)Unabhängig davon, ob nach dem Ablauf der 30-Jahres-Frist jegliche Beitragsfestsetzung ausscheidet und der Vorausleistungsbescheid schon deshalb keinen Behaltensgrund für die vereinnahmten Beiträge bildet, so für den Fall der unterbliebenen endgültigen Beitragsfestsetzung vor Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist: OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2009 - 15 B 524/09 -, juris Rn. 16, oder ob dies nur gilt, wenn nicht zuvor eine Tilgung der entstandenen Beitragspflicht durch die geleistete Vorausleistung eingetreten ist, so für eine spezialgesetzliche, an den Eintritt der Vorteilslage anknüpfende Höchstfrist Bay. VGH, Urteil vom 16. November 2018 - 6 BV 18.445 -, juris Rn. 28; Driehaus, Lösung von Praxisfällen zum Erschließungs- und Straßenbaubeitragsrecht, 2. Aufl. 2021, S. 112 f., ist der streitgegenständliche Vorausleistungsbescheid im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung rechtswidrig geworden und aufzuheben. Die Vorausleistung ist nach § 133 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen. Das heißt, sie ist dazu bestimmt, die spätere endgültige Beitragsforderung in Höhe des gezahlten Betrags zu tilgen. Die Tilgungswirkung tritt von selbst ("ipso facto"), ohne dass es hierzu eines Verwaltungsakts bedarf, in dem Zeitpunkt ein, in dem die endgültige sachliche Beitragspflicht für das betreffende Grundstück entsteht. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 9. März 2009- 9 C 10.08 -, juris Rn. 11, und vom 5. September 1975 - IV CB 75.73 -, juris Rn. 20 f.; Bay. VGH, Urteil vom 16. November 2018 - 6 BV 18.445 -, juris Rn. 28. Die von der Beklagten angenommene Tilgungswirkung setzt mithin eine Entstehung der sachlichen Beitragspflicht vor Ablauf der Ausschlussfrist voraus, vgl. dazu ebenfalls Bay. VGH, Urteil vom 16. November 2018 - 6 BV 18.445 -, juris Rn. 28; Driehaus, Lösung von Praxisfällen zum Erschließungs- und Straßenbaubeitragsrecht, 2. Aufl. 2021, S. 112 f., und konnte hier nicht mehr eintreten. Denn die 30-Jahres-Frist endete noch im Jahr 2017, und die sachliche Beitragspflicht war zuvor nicht mehr entstanden, weil der Anpassungsbeschluss der Bezirksvertretung C1. erst im Januar 2018 erging. Eine sachliche Beitragspflicht kann seit Ablauf der Frist endgültig nicht mehr entstehen. In einem solchen Fall entfällt mit Blick auf die gesetzliche Zweckbestimmung einer Vorausleistung ihr Rechtfertigungsgrund, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. April 1975 - IV C1.73 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2009 - 15 B 524/09 -, juris Rn. 7. Denn die Abhängigkeit der Vorausleistung von der späteren Beitragspflicht bewirkt, dass für den Erlass des Vorausleistungsbescheids zwar die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 BauGB gegeben sein müssen, dass die Vorausleistung aber im Übrigen das rechtliche Schicksal des endgültigen Erschließungsbeitrags insofern teilt, als auch ihre Rechtsgrundlage entfällt, sobald feststeht, dass eine Beitragspflicht endgültig nicht entstehen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 1975 - IV CB 75.73 -, juris Rn. 18; vgl. auch Bay. VGH, Urteil vom 16. November 2018 - 6 BV 18.445 -, juris Rn. 32. Das war mit Ablauf der Ausschlussfrist der Fall. In diesem Zeitpunkt ist der Vorausleistungsbescheid rechtswidrig geworden und hat seine Eigenschaft als Rechtsgrundlage für das weitere Behaltendürfen der von der Klägerin erbrachten Leistungen verloren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie Divergenz im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 2018 - 9 C 5.17 - zur Frage des Zeitpunkts des Eintritts der Vorteilslage (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Permalink: https://openjur.de/u/2345590.html ( https://oj.is/2345590 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 25 Zitiert 5 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.