(153)- Recht auf Vergessen I). Danach ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung primär als Gewährleistung zu verstehen, das - neben der ungewollten Preisgabe von Daten auch im Rahmen privater Rechtsbeziehungen - insbesondere vor deren intransparenter Verarbeitung und Nutzung durch Private schützt. Es bietet Schutz dafür, dass Dritte sich individueller Daten bemächtigen und sie in nicht nachvollziehbarer Weise als Instrument nutzen, um die Betroffenen auf Eigenschaften, Typen oder Profile festzulegen, auf die sie keinen Einfluss haben und die dabei aber für die freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie eine gleichberechtigte Teilhabe in der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind. Der Gehalt dieses Rechts ist dabei entwicklungsoffen, so dass es sich weitere persönlichkeitsgefährdende Entwicklungen der Informationsverarbeitung aufnehmen kann. Davon zu unterscheiden ist der Schutz vor der Verarbeitung personenbezogener Berichte und Informationen als Ergebnis eines Kommunikationsprozesses. Der Schutzbedarf gründet hier nicht in der intransparenten Zuweisung von Persönlichkeitsmerkmalen und -profilen durch Dritte, sondern in der sichtbaren Verbreitung bestimmter Informationen im öffentlichen Raum. Gefährdungen für die Persönlichkeitsentfaltung ergeben sich hier vornehmlich Form und Inhalt der Veröffentlichung selbst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.
- 2019, 1 BvR 16/13 ). Diesen Überlegungen des Bundesverfassungsgerichts hat sich der Bundesgerichtshof angeschlossen (BGH, Urteil vom
- November 2019, Az.: VI ZR 12/18; Urteil vom
- Juli 2020, Az.: VI ZR 250/19 - jeweils zitiert nach juris). In Anwendung dieser vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Abgrenzungslinie erfasst der Anspruch aus Art. 82 DSGVO nach dem Schutzzweck der Norm nur solche Sachverhalte, in denen es um die Art der Informationserlangung geht. Die Klägerin stützt ihren Anspruch aber auf die nach ihrer Behauptung unberechtigte Verbreitung ihrer Daten.
- Soweit die Klägerin darauf verweist, dass Dritte (hier die ...) das Gutachten der Beklagten genutzt habe, um dieses über soziale Medien zu verbreiten und damit sie zu belasten, begründet dies - wie mit Beschluss vom
- Februar 2021 dargetan - gerade keinen Anspruch auf Geldentschädigung gegen die Beklagte. Diese wird nicht dadurch zur "Störerin", dass sie als gerichtlich bestellte Sachverständige ein Gutachten erstellt hat. Die Klägerin wiederholt insofern schlicht ihren abweichenden Rechtsstandpunkt, ohne sie sich mit den diesbezüglichen Erwägungen des Senats inhaltlich auseinanderzusetzen.
- Der Senat hat mit Beschluss vom
- Februar 2021 ausführlich begründet, aus welchen Gründen es nicht zu beanstanden ist, dass die traumatischen Kindheitserlebnisse der Klägerin in dem Gutachten Erwähnung gefunden haben. Hiergegen bringt die Klägerin mit Schriftsatz vom
- März 2021 nichts Substantielles vor. Insbesondere lässt sie unberücksichtigt, dass sie es war, die ungefragt ihre traumatischen Kindheitserlebnisse offenbart hat und mit dieser Begründung erklärt hat, nicht länger dazu bereit zu sein, das Kind in ihrem Haushalt wohnen zu lassen. Damit hat die Klägerin selbst einen Zusammenhang zwischen dem familienrechtlichen Verfahren und ihren traumatischen Kindheitserfahrungen hergestellt.
- Der Einwand der Klägerin, es sei nicht nötig gewesen, ihren Namen in dem Gutachten zu nennen, verfängt aus den mit Beschluss vom
- Februar 2021 dargelegten Gründen nicht.
- Im Übrigen bleibt es dabei, dass eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin schon nicht feststellbar ist. Hierzu verhalten sich die Darlegungen der Klägerin mit Schriftsatz vom
- März 2021 an keiner Stelle. III.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
- Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 , 713 ZPO.
- Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000,- festgesetzt.
- Im Hinblick auf § 522 Abs. 3 ZPO wird betreffend ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss klargestellt, dass vorliegend kein Anlass besteht, die Revision zuzulassen. Permalink: https://openjur.de/u/2345596.html ( https://oj.is/2345596 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.