eines Sachverhalts, der einer Einkommensbesteuerung
G (sog. Wegzugsbesteuerung) unterfällt. Die beiden Antragsteller verfügten über einen Wohnsitz in Deutschland und wurden für das Jahr 2013 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie verlegten im Laufe des Jahres 2013 ihren Wohnsitz in der Schweiz. Im Rahmen einer bei den Antragstellern durchgeführten Außenprüfung wurde aufgrund der seither gegebenen Ansässigkeit der Antragsteller in der Schweiz (vgl. Art. 4 des Abkommens zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und der Schweiz) ein Sachverhalt festgestellt, der zu einer Besteuerung
G führt. Diese Wegzugsbesteuerung betrifft den Wertzuwachs der Gesellschaftsanteile der Antragsteller an der schweizerischen Z AG. Die Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes sowie die Höhe des fiktiven Veräußerungsgewinns im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AStG ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Aufgrund der Betriebsprüfung erließ der Beklagte mit Datum
G anzuwenden und demnach eine zinslose Stundung zu gewähren, wie dies bereits im Rahmen der Betriebsprüfung beantragt und im Betriebsprüfungsbericht festgehalten worden sei. Der Antragsgegner lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Zinsanspruch
G beruhenden Steueranspruchs an, nicht jedoch an dessen Entrichtung oder Stundung. Nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 13. November 2019 hätte die Steuer auf Antrag in fünf gleichen, verzinslichen Jahresraten gestundet werden können. Eine derartige Stundung hätte auch die entsprechende Stundung der auf die Steuer entfallenden Zinsbeträge
Von der Stundungsmöglichkeit hätten die Antragsteller jedoch keinen Gebrauch gemacht. Die Ablehnungsgründe wurden den Antragsteller mit Schreiben vom
G i.V.m. § 17 EStG festgesetzten Steuer vorlägen, jedoch die Regelung des § 233a AO durch § 6 Abs. 5 AStG verdrängt werde. Eine Vollverzinsung sei nicht zulässig, da sie die Antragsteller in ihren aus dem EU-Vertrag ableitbaren Grundrechten (Niederlassungsfreiheit) verletzten. Die Wegzugsbesteuerung sei nach der Rechtsprechung des EuGH so auszugestalten, dass sie zwar eine Festsetzung der Steuer ermögliche, die Erhebung aber grundsätzlich so lange ausschließe, bis der Steuerpflichtige einen tatsächlichen Veräußerungsgewinn erzielt habe. Allerdings führe bereits eine Verzinsung des Steueranspruchs zu einer Beeinträchtigung der Rechte des Steuerpflichtigen. Infolgedessen sei in § 6 AStG geregelt, dass die Wegzugsteuer ohne Sicherheitsleistung und zinslos zu stunden sei. Die Erhebung der Steuer solle gerade nicht zeitnah erfolgen, sondern erst später bei Realisierung eines tatsächlichen Veräußerungsgewinns. Eine Verzinsung der Wegzugsteuer nach der Regelung zur Vollverzinsung
Im Übrigen hätten die Antragsteller keinen Nutzungsvorteil erlangt, da die Wegzugsteuer von Anfang an zinslos und ohne Sicherheitsleistung zu stunden gewesen wäre. Wenn eine Steuer zwar festgesetzt, aber nicht erhoben werden könne, könne es auch nicht zu einem Nutzungsvorteil kommen, dessen Ausgleich die Regelungen zur Vollverzinsung dienten. Aufgrund dessen stehe die Zielsetzung von § 6 AStG über seinen Wortlaut hinaus nicht nur einer zinsbewehrten Stundung, sondern auch einer Vollverzinsung
Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, für die Zeit zwischen Steuerentstehung und Steuerfestsetzung eine Verzinsung zu ermöglichen, wenn gleichzeitig eine Stundung der Steuernachzahlung zinslos möglich sei. Allein eine Stundung der festgesetzten Zinsen im Sinne von § 233a AO, wie sie der Antragsgegner für ausreichend halte, genüge nicht. Im Übrigen habe der EuGH mit Urteil vom 26. Februar 2019 ( C-581/17 ) entschieden, dass auch bei einem Wegzug in die Schweiz § 6 Abs. 5 AStG anzuwenden sei. Die Antragsteller beantragen, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids für 2013 hinsichtlich der Festsetzung von Nachzahlungszinsen von der Vollziehung auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt der Antragsgegner vor, die Regelung zur Vollverzinsung
AO diene in typisierender Weise dazu, den Liquiditätsvorteil des Steuerschuldners auszugleichen, wenn eine Steuer bei einzelnen Steuerpflichtigen aus welchen Gründen auch immer zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werde. Hierbei reiche ein abstrakter Zinsvorteil bzw. die bloße Möglichkeit der Kapitalnutzung aus. Auf ein Verschulden kommen es grundsätzlich nicht an. Eine Anwendung von § 6 Abs. 5 AStG scheide aus, da die Schweiz kein Mitgliedstaat der EU bzw. des EWR sei. Das von den Antragstellern vorgebrachte Urteil des EuGH vom
Auf eine erhebliche Härte bei der alsbaldigen Einziehung der Steuer komme es jedoch nicht an; eine Sicherheitsleistung sei grundsätzlich nicht erforderlich. Soweit der Antragsgegner einen Antrag der Antragsteller auf Stundung der festgesetzten Einkommensteuer
G für erforderlich hält, haben die Antragsteller mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 21. Juli 2020 hilfsweise die entsprechend Stundung der Wegzugsteuer beantragt. Hinsichtlich der Einkommensteuerfestsetzung für 2013 ist ein von den Antragstellern geführtes Klageverfahren unter dem Az. 2 K 2329/18 anhängig, bei dem jedoch die Festsetzung der Einkommensteuer streitgegenständlich ist und das zudem einen anderen Sachverhalt betrifft. II. Der zulässige Antrag ist begründet. Die angefochtene Festsetzung von Nachzahlungszinsen ist von der Vollziehung auszusetzen, da ernstliche Zweifel daran bestehen, ob die Festsetzung von auf die sog. Wegzugsteuer
G entfallenden Zinsen
1.
3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Finanzgericht die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn bei überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (vgl. ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. Februar 1967, III B 9/66 , BStBl. III 1967, 182 ; vom 15. Juli 1998, I B 134/97 , BFH/NV 1999, 372 ; vom 23. Juli 1999, VI B 116/99 , BStBl. II 1999, 684 ). 2. Nach diesen Maßstäben bestehen vorliegend ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Festsetzung von Nachzahlungszinsen
a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Festsetzung von Nachzahlungszinsen
1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 AO liegen bezogen auf einen Sachverhalt, der zur Besteuerung
G i.V.m. § 17 EStG führt, hier unstreitig vor. Die sog. Wegzugsbesteuerung setzt nicht stets einen vollständigen Wegzug im Sinne einer Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht (vgl. § 1 Abs. 1 EStG) voraus, sondern wird auch durch die Ersatztatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 2 AStG ausgelöst, so wie im Streitfall durch die Begründung eines Wohnsitzes in einem ausländischen Staat, wenn der Steuerpflichtige auf Grund dessen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als in diesem Staat ansässig anzusehen ist und seine mindestens zehnjährige unbeschränkte Einkommensteuerpflicht im Inland endet (vgl. zu einer entsprechenden Fallkonstellation BFH-Urteil vom 26. April 2017, I R 27/15 , BStBl. II 2017, 1194 ). Die Nachzahlungszinsen
b) Allerdings bestehen ernstliche Zweifel, ob die Zinsfestsetzung
Wegzugbesteuerung auslöst, ohne Weiteres zulässig ist. Dem steht nach der im Aussetzungsverfahren gebotenen vorläufigen Beurteilung im Streitfall aufgrund der ansonsten beeinträchtigten Rechte der Antragsteller, die sie aus dem Freizügigkeitsabkommen der EU und der Schweiz ableiten können, die Regelung in § 6 Abs. 5 AStG entgegen, die insoweit gegenüber § 233a AO vorrangig ist. Zwar ist § 6 Abs. 5 AStG nach dem reinen Gesetzeswortlaut in zweifacher Hinsicht auf den Streitfall an sich nicht anwendbar, da er zum einen lediglich die bloße Stundung der festgesetzten Wegzugsteuer, nicht aber auch die Stundung von Nachzahlungszinsen erfasst, und zum anderen nur Steuerpflichtige eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR erfasst. Allerdings hindert die Regelung nach Sinn und Zweck sowie unter Berücksichtigung des zwischen der EU und der Schweiz abgeschlossenen Freizügigkeitsabkommens für Fallkonstellationen wie vorliegend die Anwendung von § 233a AO. aa)
G ist die nach § 6 Abs. 1 AStG geschuldete Steuer zinslos und ohne Sicherheitsleistung zu stunden, wenn der Steuerpflichtige im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Staats ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist (Vertragsstaat des EWR-Abkommens), und er nach der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht in einem dieser Staaten (Zuzugsstaat) einer der deutschen unbeschränkten Einkommensteuerpflicht vergleichbaren Steuerpflicht unterliegt. Im Streitfall besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit dahingehend, dass von den Antragstellern eine Steuer im Sinne von § 6 Abs. 1 AStG geschuldet wird, da die Antragsteller im Zuge der Verlegung ihres Wohnsitzes in die Schweiz den Tatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AStG i.V.m. § 17 EStG bezogen auf die Anteile an der Z AG verwirklicht haben. Die Steuer wurde mit dem angefochtenen Steuerbescheid im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb entsprechend festgesetzt. bb) Die Regelung in § 6 Abs. 5 AStG steht der Festsetzung sowohl von Stundungszinsen
AO als auch von Nachzahlungszinsen
G iVm § 17 EStG nur insoweit zulässig, als dem Staat des Wegziehenden (hier Deutschland) grds. das Recht zusteht, den latenten Wertzuwachs wesentlicher Beteiligungen bei Wegzug von Steuerpflichtigen zu besteuern. Eine sofortige Besteuerung allein aufgrund des Wegzugs und ohne tatsächliche Realisierung eines Gewinns etc. (vor allem unter Erfassung stiller Reserven) ist allerdings nicht geboten. Ausreichend ist es vielmehr, dass die Steuer lediglich festgesetzt, aber zinslos und ohne Sicherheiten gestundet wird, denn die Wegzugsbesteuerung ist lediglich im Hinblick auf die Sicherstellung der Rechte auf Besteuerung v.a. bzgl. der entstandenen stillen Reserven zulässig. Ein Mitgliedstaat darf den zugrunde liegenden Betrag, über den er seine Besteuerungshoheit wahren will, festlegen, sofern dies nicht zu einer sofortigen Erhebung der Steuer führt und der Steueraufschub an keine weiteren, den Steuerpflichtigen unverhältnismäßig belastenden Bedingungen gebunden ist (vgl. EuGH-Urteile vom
Auch in der Festsetzung der Zinsen
AO bezogen auf Sachverhalte, die der Wegzugsteuer unterfallen, liegt eine Benachteiligung des Steuerpflichtigen, der von Deutschland in einen EU-Mitgliedstaat verzieht, gegenüber dem Steuerpflichtigen, der innerhalb Deutschlands umzieht, ohne dass ein sachlicher Grund für diese Benachteiligung erkennbar wäre (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 27. September 2013, 1 K 3233/11 AO, EFG 2014, 108 ). Die Festsetzung der Steuer
G i.V.m. § 17 EStG ist lediglich im Hinblick auf die Sicherstellung der Rechte auf Besteuerung der auf dem deutschen Staatsgebiet entstandenen stillen Reserven zulässig. Ein Mitgliedstaat darf den zugrunde liegenden Betrag, über den er seine Besteuerungshoheit wahren will, festlegen, sofern dies nicht zu einer sofortigen Erhebung der Steuer führt und der Steueraufschub an keine weiteren, den Steuerpflichtigen unverhältnismäßig belastenden Bedingungen gebunden ist. Unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben darf es nicht zu einer mit wirtschaftlichen Nachteilen belasteten Festsetzung der Wegzugsteuer kommen (vgl. EuGH-Urteile vom 11. März 2004 C-9/02 , HFR 2004, 587 und vom 7. September 2006, C-470/04 , IStR 2006, 702 ). Um die in Deutschland angefallenen (latenten) Wertzuwächse für den in der Zukunft liegenden Fall zu erfassen, dass der Steuerpflichtige diese Wertzuwächse auch realisiert, genügt es, dass die Steuer festgestellt wird, wie dies mit Festsetzung der Steuer
G und deren zinsloser Stundung
G realisiert werden soll. Nicht erforderlich zur Sicherstellung dieses Besteuerungsrechts ist jedoch, dass bei verspäteter Festsetzung der zu stundenden Steuer Zinsen
FG Düsseldorf, Urteil vom 27. September 2013, 1 K 3233/11 AO, EFG 2014, 108 ). Nach den Vorgaben des EuGH und der Zielsetzung des § 6 Abs. 5 AStG, wie sie in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommen, ist die Vorschrift daher europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass nicht nur eine geschuldete und festgesetzte Wegzugsteuer zinslos und ohne Sicherheitsleistung zu stunden ist, sondern auch, dass eine geschuldete und verspätet festgesetzte Wegzugsteuer ohne eine aus der Verspätung resultierende Zinsbelastung festzusetzen ist, wenn diese
G nach der Festsetzung zinslos zu stunden ist. Die gemeinschaftsrechtlichen Erfordernisse sind in die betroffene nationale Norm hineinzulesen (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom
G zinslos zu stundende Wegzugsteuer auch keine Nachzahlungszinsen anfallen. Die Regelung in § 233a AO bezweckt einen typisierenden Vorteils- und Nachteilsausgleich, um potentielle Liquiditätsvorteile abzuschöpfen. Die Vollverzinsung dient zum einen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, indem sie einen Ausgleich dafür schafft, dass die Steuern bei einzelnen Steuerpflichtigen aus verschiedenen Gründen zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden. Zum anderen sollen erlangte Nutzungsvorteile abgeschöpft werden, indem der Zinsvorteil des Steuerpflichtigen und der Zinsvorteil des Steuergläubigers gleichermaßen ausgeglichen werden (vgl. BFH-Urteil vom 19. März 1997, I R 7/96 , BStBl. II 1997, 446 ). In der vorliegenden Konstellation fehlt es jedoch an einer Rechtfertigung für die Festsetzung von Zinsen
AO, da für die Antragsteller kein auch nur abstrakter Nutzungsvorteil und auch für den Steuergläubiger kein Zinsnachteil ersichtlich ist. Zwar kommt es für die Festsetzung von Nachzahlungszinsen nicht darauf an, ob tatsächlich ein Zinsvorteil oder -nachteil entstanden ist, weshalb eine konkrete Berechnung tatsächlich eingetretener Zinsvorteile und Zinsnachteile nicht durchzuführen ist. Allerdings scheidet nach der Rechtsprechung des BFH eine Anwendung von § 233a AO aus (bzw. ist jedenfalls ein Billigkeitserlass formal entstandener Nachzahlungszinsen geboten), soweit zweifelsfrei feststeht, dass ein Steuerpflichtige durch die verspätete Steuerfestsetzung keinen Vorteil oder Nachteil hatte. Denn dann kann durch die Verzinsung der sich aus der verspäteten Steuerfestsetzung ergebenden Steuernachforderung oder Steuererstattung auch kein Vorteil oder Nachteil ausgeglichen werden. Insoweit ist für den durch § 233a AO bezweckten "Ausgleich" kein Raum (vgl. BFH-Urteil vom 11. Juli 1996, V R 18/95 , BStBl. II 1997, 259 ). Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, warum für die Zeit zwischen materiellrechtlicher Entstehung und Festsetzung einer Steuerschuld Zinsen für diese
AO entstehen sollen, wenn dies für die Zeit nach der Festsetzung durch die Verpflichtung zur zinslosen Stundung
G ausgeschlossen ist (ebenso FG Düsseldorf, Urteil vom 27. September 2013, 1 K 3233/11 AO, EFG 2014, 108 ). Für den vorliegenden Fall der Wegzugsbesteuerung kann es aufgrund der Ausgestaltung von § 6 Abs. 5 AStG - der, wie nachfolgend dargelegt, nach der Rechtsprechung des EuGH auf den Fall des Wegzugs in die Schweiz im Wesentlichen entsprechend anwendbar ist - generell nicht zu einem Vorteil des Steuerpflichtigen kommen. Die Erhebung der Wegzugsteuer erfolgt gerade nicht zeitnah, sondern erst, wenn der Steuerpflichtige tatsächlich Wertzuwächse realisiert und die stillen Reserven aufdeckt. Bis dahin verbleibt es (lediglich) bei der Steuerfestsetzung zur Sicherung des Steuersubstrats. dd) Die Anwendbarkeit von § 6 Abs. 5 AStG mit der vorstehend dargelegten Reichweite ist schließlich auch zu Gunsten der in der Schweiz ansässigen Antragsteller eröffnet.
a) des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen) zielt dieses Abkommen zugunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz u.a. darauf ab, ein Recht auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger sowie das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien einzuräumen.
Freizügigkeitsabkommen wird das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit nach Maßgabe des Anhangs I eingeräumt.
a) Freizügigkeitsabkommen regeln die Vertragsparteien insbesondere die mit der Freizügigkeit zusammenhängenden Rechte
Anhang I, somit u.a. das Recht auf Gleichbehandlung mit den Inländern in Bezug auf den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit und deren Ausübung sowie auf die Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen.
Freizügigkeitsabkommen treffen die Vertragsparteien zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens alle erforderlichen Maßnahmen, damit in ihren Beziehungen gleichwertige Rechte und Pflichten wie in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, auf die Bezug genommen wird, Anwendung finden.
dem Freizügigkeitsabkommen ausgeübt hat, wegen der Besteuerung latenter Wertzuwächse in Bezug auf Gesellschaftsanteile einen steuerlichen Nachteil im Vergleich zu anderen deutschen Staatsangehörigen erleidet, die ihren Wohnsitz in Deutschland beibehalten und bei denen die Steuer für latente Wertzuwächse von Gesellschaftsanteilen erst anfällt, wenn diese Wertzuwächse realisiert werden, etwa bei der Veräußerung der Gesellschaftsanteile. Demgegenüber muss im Fall der Verlegung des Wohnsitzes die fragliche Steuer für die latenten Wertzuwächse solcher Gesellschaftsanteile bereits im Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes in die Schweiz gezahlt werden, ohne dass der Steuerpflichtige einen Zahlungsaufschub bis zur Veräußerung der Anteile erhält. Diese Ungleichbehandlung stellt einen Liquiditätsnachteil für einen deutschen Staatsangehörigen dar und ist geeignet, diesen davon abzuhalten, von seinem Niederlassungsrecht
dem Freizügigkeitsabkommen tatsächlich Gebrauch zu machen. Eine derartige Steuerregelung kann das von dem Abkommen garantierte Niederlassungsrecht als Selbständiger behindern. Soweit damit das zulässige Ziel verfolgt wird, die Wertzuwächse von Gesellschaftsanteilen, die im Rahmen der Besteuerungsbefugnis der Bundesrepublik Deutschland entstanden sind, zu besteuern, müssen die Maßnahmen gleichwohl dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen und zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich sein (vgl. EuGH, Urteil vom
AO bezogen auf einen der Wegzugsbesteuerung
G unterliegenden Sachverhalt. Hiernach darf bei einem Wegzug in die Schweiz zwar die Feststellung der Höhe der Steuer im Wegzugszeitpunkt erfolgen. Jedoch muss eine dauerhafte Stundung der festgesetzten Steuer ohne Liquiditätsnachteil für den Wegziehenden bis zur tatsächlichen Realisation des Wertzuwachses der Gesellschaftsanteile entsprechend den Regelungen bei Wegzug ins EU-/EWR-Ausland ermöglicht werden, um dem Freizügigkeitsabkommen zu genügen. Dies setzt eine zeitlich unbefristete und zinslose Stundung der festgesetzten Steuer ohne Sicherheitsleistung voraus, wie sie in § 6 Abs. 5 AStG vorgesehen ist. Des Weiteren kann die Möglichkeit der Zahlung der Steuer in Teilbeträgen
G aufgrund der mit der sofortigen Einziehung verbundenen erheblichen Härten den Liquiditätsnachteil bei Wohnsitzverlegung in die Schweiz nicht aufheben (ebenso bereits FG Baden-Württemberg, Urteil vom
G als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und daran anknüpfend die Festsetzung von Nachzahlungszinsen erfolgt ist. Insoweit können die Antragsteller aufgrund der angeführten Vorschriften des Freizügigkeitsabkommens vergleichbar der in EU-Mitgliedstaaten wohnhaften und selbstständig tätigen Steuerpflichtigen das ihnen zustehende Niederlassungsrecht in Anspruch nehmen und sich auf eine ungerechtfertigte Beschränkung dieses Rechts berufen. In der weiteren Folge steht den Antragstellern nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen Beurteilung zur Wahrung ihres durch das Freizügigkeitsabkommen gewährte Niederlassungsrechts ein Recht auf (zinslose) Stundung der Wegzugsteuer, wie es
G für Steuerpflichtige aus EU/EWR-Staaten besteht, zu. Unbeachtlich ist, dass die Antragsteller von der Stundungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht haben, die festgesetzte Steuer beglichen haben und sich lediglich gegen die Zinsfestsetzung wenden.
GH in der Entscheidung vom 26. Februar 2019 ( C-581/17 ) nicht unmittelbar zu einer möglichen Verzinsung der gestundeten Steuer, wie sie hier im Streit steht, Stellung genommen. Gleichwohl sind die vorstehend dargelegten Grundsätze auch hierfür anwendbar. Denn mit der Festsetzung von Zinsen bezogen auf die Festsetzung einer Steuer, die latente Wertzuwächse erfasst, ist ebenfalls eine Belastung des Steuerpflichtigen verbunden, die zu einer nicht gerechtfertigten Einschränkung des Niederlassungsrechts führt. Eine bloße Stundung der Nachzahlungszinsen, wie sie der Antragsgegner unter Verweis auf § 6 Abs. 4 AStG anführt, ist nicht geeignet, diese Einschränkung zu vermeiden. Unabhängig davon, dass eine solche Stundung zeitlich nur begrenzt gewährt wird, da lediglich eine Aufteilung in fünf gleichen Jahresraten in Betracht kommen soll, wird damit der Zeitpunkt der europarechtlich unzulässigen Belastung mit den festgesetzten Zinsen lediglich hinausgeschoben. Aus den dargelegten Gründen ist vielmehr eine zeitlich unbefristete und zinslose Stundung der festgesetzten Steuer entsprechend der Regelung in § 6 Abs. 5 AStG geboten und ist die Festsetzung von Nachzahlungszinsen durch die Sonderregelungen des AStG ausgeschlossen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.